Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2023 8
Entscheidungsdatum
23.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 23. Juni 2023 (Mit Urteil 7B_387/2023 vom 31. August 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 23 8 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin D._____ Beschwerdegegnerin E._____ Beschwerdegegnerin GegenstandNötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23.01.2023, mitgeteilt am 24.01.2023 (Proz. Nr. EK.2023.294) Mitteilung26. Juni 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 22. November 2022 erstatteten A._____ bei der Kan- tonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen D., C., E._____ und B._____ wegen verschiedener Tatbestände. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2023 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. C.Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei machten sie geltend, aus "Zeitgründen" sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre Beschwerde "detailliert bis zum heutigen Tag fertigzustellen". Sie stellten in Aus- sicht, eine "vollständige Beschwerde mit sämtlichen Beilagen" bis am 28. Februar 2023 per Post nachzureichen. Eine Ergänzung der Beschwerde blieb bis zum Entscheiddatum der vorliegenden Verfügung aus. D.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 9. Februar 2023 wurden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 20. Februar 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. E.Am 18. Februar 2023 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Ihnen wurde daher die Frist zur Leistung der Sicherheits- leistung abgenommen. F.Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Ver- fahren eröffnet (SK2 23 15). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde das Ge- such abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt nicht ein (BGer 1B_165/2023 v. 28.3.2023). G.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 22. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführer (erneut) aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 5. Juni 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung wurde innert Frist nicht geleistet.

3 / 6 H.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruch- reif. Erwägungen 1.1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmever- fügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 23. Januar 2023 erlassen und den Parteien am Folgetag mitgeteilt. Die Beschwerde datiert vom 4. Februar 2023 und erweist sich daher als rechtzeitig. 2.1.Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unent- geltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Si- cherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraus- setzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner be- sonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2.Nachdem die Beschwerdeführer ein erstes Mal aufgefordert wurden, dem Kantonsgericht eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen (vgl. act. D.1), stellten sie mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. Dafür wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 23 15) und den Beschwerdeführern wurde die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleis- tung abgenommen (act. D.4). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_165/2023 v. 28.3.2023). Die dadurch rechtskräftig gewordene Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat zur Folge, dass einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1

4 / 6 StPO keine Hindernisse entgegenstehen, zumal die Einforderung einer solchen Sicherheitsleistung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Die Be- schwerdeführer wurden daher mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkam- mer vom 22. Mai 2023 ein zweites Mal dazu aufgefordert, dem Kantonsgericht eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen (act. D.5). Innert der dabei angesetzten Frist bis zum 5. Juni 2023 ging die eingeforderte Sicherheitsleistung beim Kantonsgericht nicht ein. Wie in der Verfügung vom 22. Mai 2023 angedroht, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe auch darzulegen, in- wieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.7.2011 E. 1.3.2; KGer GR SK2 21 76 v. 13.10.2022 E. 2.1; Guidon, Beschwer- de, N 216; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7c zu Art. 382 StPO). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtsuchende (BGer 1B_242/2015 v. 22.10.2015 E. 4.2; 1B_339/2016 v. 17.11.2016 E. 2.1). 3.2.Die Beschwerdeführer legen ihre eigene Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht ansatzweise dar. Sie ist denn auch nicht offensicht-

5 / 6 lich, warfen sie in ihrer Strafanzeige den angezeigten Personen doch vor, diese hätten ihre Kinder psychisch belastet und genötigt. Dass sie im Namen ihrer Kin- der Beschwerde erheben würden, machen sie zumindest nicht explizit geltend. Ob damit die Beschwerde mit Blick auf Art. 382 Abs. 1 StPO hinreichend begründet ist, erscheint zwar fraglich, kann jedoch letztlich offengelassen werden. 3.3.Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittel- frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO hinreichend begründet werden. Vorbehalten bleibt Art. 94 StPO, wobei die säumige Partei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Diesen Vorga- ben vermag der lapidare Hinweis der Beschwerdeführer, "aus Zeitgründen" sei es ihnen bislang nicht möglich gewesen, eine detaillierte Begründung zu verfassen (vgl. act. A.1), von vornherein nicht zu genügen. Im Übrigen haben sie die in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2023 in Aussicht gestellte Ergänzung der Beschwerde ("vollständige Beschwerde") bis dato nicht nachgereicht. Abzustellen ist somit (einzig) auf die Ausführungen in der Eingabe vom 4. Februar 2023. Abgesehen von gewissen Angaben zu den angezeigten Personen bzw. zu gewissen Verfah- renshandlungen besteht die Beschwerde im Wesentlichen aus einer Wiedergabe von Gesetzesartikeln. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung gehen die Beschwerdeführer nicht ein, sondern halten lediglich in appellatorischer Weise fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsan- waltschaft im vorliegenden Fall einen ausreichenden Tatverdacht nicht als gege- ben erachtet und ihre Strafanzeige abgelehnt habe (act. A.1, S. 7). Die Beschwer- de genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht, sodass auch aus diesem Grund auf sie nicht eingetreten werden kann. 4.Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Be- schwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorlie- gend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00. Da keine Stel- lungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.2), sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzStPO

  • Art. 22 EGzStPO

GOG

  • Art. 18 GOG

KGV

  • Art. 10 KGV

StPO

VGS

Gerichtsentscheide

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