Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2023 65
Entscheidungsdatum
21.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Oktober 2024 ReferenzSK2 23 65 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Aktuarin Mosca ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Keller Via a la Mota 1, 6537 Grono gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegnerin

2 / 7 E._____ Beschwerdegegnerin GegenstandUrkundenfälschung im Amt Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.09.2023, mitgeteilt am 08.09.2023 (Proz. Nr. EK.2023.4895) Mitteilung22. Oktober 2024

3 / 7 Sachverhalt A.Am 18. Juli 2023 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die im Rubrum aufgeführten Personen Strafanzeige wegen Urkundenfäl- schung im Amt ein. Der Anzeige lag der Vorwurf zugrunde, dass die Beschuldig- ten in einem von F._____ als gesetzliche Vertreter von G._____ anhängig ge- machten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren am 11. Juli 2023 ein Ur- teil erlassen hätten, worin auf eine erst am 12. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe Bezug genommen werde. Der Anzeigeerstatter monierte, wenn die Urteilsberatung tatsächlich am 11. Juli 2023 stattgefunden habe, dürfte das am 12. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben darin nicht erwähnt sein. Die Beratung könne daher nicht am 11. Juli 2023 erfolgt sein, oder aber das Urteil sei nachträglich abgeändert worden, was zu vermuten sei. B.Am 7. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass kein Strafverfahren an die Hand ge- nommen werde. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Anträge stellte:

  1. Es sei ein unabhängiges Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zu bestimmen, zumal gegenüber sämtlichen Richterperso- nen der Anschein der Befangenheit besteht, werden diese Richterper- sonen doch in Kürze beim Obergericht tätig sein. 2.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3.Die Nichtanhandnahmeverfügung EK.2023.4895/PF sei aufzuheben. 4.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen B._____ und E._____ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu eröffnen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwalt- schaft Graubünden bzw. des Kantons Graubünden. Für das mit Ziff. 2 der Anträge gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wurde praxisgemäss ein separates Verfahren unter der Refe- renz SK2 23 78 eröffnet. D.Nach Eingang der von der Staatsanwaltschaft angeforderten Verfahrensak- ten überwies der Vorsitzende der II. Strafkammer die Eingabe gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber zur Behandlung des Ausstandsgesuches an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts und sistierte das Verfahren SK2 23 65 bis

4 / 7 zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsgesuch (act. D.4). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 stellte die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege und wies das Gesuch ab (SK1 23 73, act. D.5). E.Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh- rer das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 zu den Akten. Mit diesem Urteil wurde eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Juli 2023 aufgehoben. A._____ machte in sei- ner Eingabe vom 29. Juli 2024 geltend, das Bundesgericht stelle mit seinem Urteil faktisch fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Falschbeurkundung darstelle. Es werde ein Urteil eines Dreiergremiums mitgeteilt, wobei gewisse Passagen aus dem Urteil nicht von allen drei Richterpersonen abgesegnet worden seien. Damit seien die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegeben. F. Aufgrund der ergänzenden Eingabe räumte der Vorsitzende der II. Straf- kammer mit Verfügung vom 5. August 2023 B._____ und E._____ sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9. August 2024 unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B._____ und E._____ beantragten mit Stellungnah- me vom 19. August 2024 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Erwägungen 1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Be- handlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 8. September 2023 mitgeteilt und ging gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 11. September 2023 bei diesem ein (act. A.1, S. 2, II. Formelles). Damit begann die 10-tägige Be- schwerdefrist am 12. September 2023 zu laufen und endete am 21. September 2023 (zur Fristberechnung und Einhaltung von Fristen: Art. 90 f. StPO). Die vorlie-

5 / 7 gende Beschwerde wurde am 22. September 2023 der Post übergeben und er- weist sich damit als verspätet, womit darauf nicht einzutreten ist. 2.Da sich die Beschwerde als verspätet erweist, braucht nicht auf die weite- ren formellen Voraussetzungen eingegangen werden. Immerhin sei darauf hinge- wiesen, dass die Tochter des Beschwerdeführers und nicht er selbst Partei des zur Diskussion stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und damit vom beanstandeten Urteil direkt betroffen ist. Dem Beschwerdeführer dürfte daher mangels unmittelbarer (potentieller) Geschädigtenstellung die Beschwerde- legitimation fehlen (vgl. BGer 7B_5/2021 v. 24.8.2023 E. 2.3.4). Die Beschwerde hat er aber lediglich in seinem eigenen Namen und nicht in jenem seiner Tochter eingereicht. Auch als Anzeigeerstatter kommt ihm lediglich ein Auskunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu. Darüber hinaus stehen ihm keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Mit der Be- schwerde wird sodann lediglich die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den am beanstandeten Urteil beteiligten vorsitzenden Richter und die Aktuarin beantragt (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens). In der Begründung wird dementsprechend lediglich auf Handlungen dieser Personen Bezug genommen. Soweit sich die Beschwerde gegen die weiteren verzeigten Personen richtet (Antrag auf Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung insgesamt), wäre darauf auch mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten (Art. 385 StPO). 3.Da sich die Beschwerde als verspätet erweist, erübrigt sich, eine weitere Auseinandersetzung mit deren Begründung. Der Vollständigkeit halber sei immer- hin in der gebotenen Kürze auf das vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 neu eingereichte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 eingegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Urteil stel- le das Bundesgericht faktisch fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Falschbeurkundung darstelle. Gestützt darauf seien die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht beanstandete im fraglichen Urteil, dass der Instruktionsrichter Passagen in die Urteilsbegründung eingearbeitet habe, die auf eine am 12. Juli 2023, also am Tag nach der Urteilsbe- ratung eingegangene Eingabe Bezug nehmen. Die damit einhergehende nachträgliche Abänderung der Urteilsbegründung, ohne diese allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis zu bringen und deren Zustimmung einzuholen, erweise sich als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (unrichtige Zusammensetzung des Spruchkörpers). Damit stellte das Bundesgericht einen Verfahrensfehler fest, nicht jedoch eine Falschbeurkundung oder ein anderweitig strafrechtlich relevan-

6 / 7 tes Verhalten. Hierzu äussert sich das Gericht nicht. Nachdem die Beschwerde ohnehin verspätet ist, braucht auch das Kantonsgericht nicht weiter darauf einzu- gehen. Da das eingereichte Bundesgerichtsurteil lediglich eine verfahrensrechtliche Beur- teilung der beanstandeten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts enthält, erüb- rigt es sich schliesslich auch, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Rechtliche Betrachtungsweisen stellen keine neuen Beweismittel oder Tatsachen im Sinne von Art. 323 StPO dar (zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme vgl. Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 ff., namentlich auch N 11 zu Art. 323 StPO). 4.Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht der vorliegende Entscheid in einzel- richterlicher Kompetenz. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung SK2 23 78 des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 21. Oktober 2024 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herab- gesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EGzStPO

  • Art. 22 EGzStPO

GOG

  • Art. 18 GOG

i.V.m

  • Art. 310 i.V.m

KGV

  • Art. 10 KGV

StGB

StPO

VGS

Gerichtsentscheide

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