Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2023 51
Entscheidungsdatum
14.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 14. November 2023 ReferenzSK2 23 51 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Edgar H. Paltzer Bahnhofstrasse 37 (OBC), 8001 Zürich gegen C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstandfalsche Anschuldigung Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.08.2023, mitgeteilt am 15.08.2023 (Proz. Nr. VV.2023.2351)

2 / 10 Mitteilung17. November 2023

3 / 10 Sachverhalt A.Am 22. Oktober 2020 reichte C., vertreten durch Rechtsanwalt D., gegen A._____ und B._____ Strafanzeige wegen unrechtmässiger An- eignung etc. ein. Er warf ihnen vor, aus ihrem ehemaligen Mietobjekt (Liegen- schaft Nr. _ in F.) unberechtigterweise Mietinventar mitgenommen zu ha- ben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess in der Folge am 11. Februar 2022 gegen die Beschuldigten je einen Strafbefehl wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB. Nachdem A. und B._____ gegen die Strafbe- fehle Einsprache eingereicht hatten, erhob die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2022 beim Regionalgericht Plessur Anklage wegen unrechtmässiger Aneignung. Das Verfahren ist hängig (Verfahren VV.2021.2623). B.Am 27. Oktober 2022 liessen B._____ und A._____ durch ihren Rechtsan- walt Edgar H. Paltzer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen C._____ und D._____ erheben. Diese hätten sie zu Unrecht der unrechtmässigen Aneig- nung bezichtigt, indem sie am 22. Oktober 2020 eine Strafanzeige gegen sie ein- gereicht, darin den Sachverhalt falsch dargestellt und Kaufbelege, aus welchen sich die Eigentumsverhältnisse am mitgenommenen Inventar ergeben würden, nicht eingereicht hätten. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestätigte mit Schreiben vom 17. No- vember 2022 den Eingang der Strafanzeige und wies darauf hin, über die Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ nach rechtskräftiger Erledigung des gegen B._____ und A._____ geführten Verfahrens zu befinden. D.Nach weiterer Korrespondenz und auf Drängen der Anzeigeerstatter eröff- nete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. August 2023 eine Strafuntersu- chung gegen D._____ und C._____ wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB (VV.2023.2351). E.Mit Verfügung vom 11. August 2023, mitgeteilt am 15. August 2023, sistier- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D._____ und C._____ (VV.2023.2351) bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Regionalgericht Plessur hängigen Verfahrens gegen B._____ und A._____ (VV.2021.2623). F.Gegen die Sistierungsverfügung erhoben B._____ und A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: 1.Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung vom 11. August 2023 ersatzlos aufzuheben. Die

4 / 10 Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren in Pr./Proc. VV.2023.2351/PS in jeder Hinsicht ohne Verzug voranzutreiben. 2.Die Akten aus dem hängigen Verfahren Pr./Proc. VV.2023.2351/PS vor der Staatsanwaltschaft sind im Sinne von Art. 194 StPO beizuzie- hen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich allfälli- ger Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. G.Mit Eingabe vom 30. August 2023 liessen die Beschwerdeführer ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 25. August 2023 beantragen, die Akten im Verfahren VV.2021.2623 beizuziehen. H.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. I.C._____ und D._____ (fortan: Beschwerdegegner) verzichteten mit Einga- be vom 6. Oktober 2023 auf eine umfassende Stellungnahme und stellten keine Anträge. J.Die Verfahrensakten VV.2023.2351 wurden antragsgemäss von der Staatsanwaltschaft eingeholt. Auf den Beizug der Verfahrensakten VV.2021.2623 wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Die formellen Voraussetzungen der Beschwerde geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2.Streitgegenstand ist die Sistierung des Strafverfahrens VV.2023.2351, in welchem die Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter und Privatkläger auftreten. Diesem Verfahren zeitlich vorgelagert ist das Strafverfahren VV.2021.2623. In die- sem sind die Beschwerdeführer Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hat ge- gen sie Strafbefehle wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB erlassen. Nachdem die Beschwerdeführer Einsprache eingereicht hatten, hat die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2022 Anklage beim Regionalgericht Plessur erhoben. Dieses Verfahren ist derzeit hängig. Die Beschwerdeführer be- antragen mit Eingabe vom 30. August 2023 den Beizug der diesem Verfahren zu- grundeliegenden Akten (vgl. act. A.2). Wie sich zeigen wird, ist der Beizug für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache entbehrlich und hätte unnötige Verzöge- rungen für jenes Verfahren zur Folge. Die relevanten Fakten ergeben sich aus den Verfahrensakten VV.2023.2351. Selbst die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret darzulegen, inwieweit ein weiterer Aktenbeizug erforderlich sein soll, ob-

5 / 10 wohl sie Akteneinsichtsrecht in beiden Verfahren hatten. Der Antrag der Be- schwerdeführer auf Beizug der Akten des Verfahrens VV.2021.2623, der übrigens erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, ist dementsprechend abzuweisen (vgl. zum Ganzen auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 512 ff.). 3.1.Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Sistierungsverfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Sie führt aus, der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung (VV.2023.2351) hänge massgebend vom Ausgang des vor Regionalgericht Plessur hängigen Verfahrens betreffend unrechtmässige An- eignung (VV.2021.2623) ab. In jenem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer gehe es um die Grundsatzfrage, wer Eigentümer des am 12. September 2020 im Mietobjekt E._____ in F._____ befindlichen Mietinventars gewesen sei. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 27. Oktober 2022 we- gen falscher Anschuldigung angeführten Argumente bezüglich fehlender Fremd- heit des Mietinventars seien Gegenstand der Begründung ihrer Einsprachen ge- gen die Strafbefehle vom 11. Februar 2022 und würden dementsprechend zweifel- los auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor Regionalgericht Plessur vorge- bracht werden. Das vom Regionalgericht Plessur zu fällende Urteil werde Einfluss auf die Frage der angeblichen falschen Anschuldigung haben. Bei einem Schuld- spruch verbleibe für diesen Tatbestand kein Raum. Umgekehrt könne sich die Frage strafbarer Handlungen bei einem Freispruch stellen (vgl. act. B.A, E.1 ff.). Insgesamt erscheine es daher mehr als angebracht, den Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdeführer abzuwarten. Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien vor der Sistierung keine zu erheben. Auch trete die Strafverfolgungsver- jährung noch lange nicht ein. Dem Interesse der Privatklägerschaft an einem be- schleunigten Verfahren komme schliesslich ein weniger grosses Gewicht zu als demjenigen der beschuldigten Person. 3.2.Die Beschwerdeführer monieren zusammengefasst, es liege kein Grund für eine Sistierung vor. Das sistierte Verfahren hänge nicht vom Ausgang des gegen sie selber geführten Verfahrens ab (VV.2021.2623). Die falsche Anschuldigung in der Strafanzeige vom 22. Oktober 2020 sei "materiell" vor dem Erlass der noch nicht rechtskräftigen Strafbefehle vom 11. Februar 2022 gegen die Beschwerde- führer erfolgt. Die zeitlich vorgehende falsche Anschuldigung sei deshalb zuerst zu untersuchen. Die eigentumsrechtliche Frage könne ohne grossen Aufwand vorfra- geweise geprüft werden. Es bestehe ein grosses Interesse der Beschwerdeführer an der Einstellung bzw. am Rückzug des gegen sie geführten Verfahrens. Insge- samt sei daher ihr Interesse, die Untersuchung im vorliegenden Verfahren voran-

6 / 10 zutreiben, höher zu gewichten, als das Interesse der Staatsanwaltschaft, mit wei- teren Ermittlungen bis zum Ausgang des Strafverfahrens _ zuzuwarten. Die Staatsanwaltschaft verletze sodann den Untersuchungsgrundsatz. Sie habe im vorliegenden Verfahren die Meinung der Beschwerdegegner aus dem gegen die Beschwerdeführer geführten Strafverfahren übernommen und die von ihnen vor- gebrachten Argumente und Beweise gänzlich übergangen. Das eingereichte sa- chenrechtliche Gutachten belege die Eigentumsverhältnisse und damit die un- rechtmässige Anzeigeerstattung gegen sie. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie eine formelle Rechtsverweigerung. Letztere begründen sie im Wesentlichen damit, dass kein sachlicher Grund für die Sistierung vorliege (vgl. act. A.1, insbesondere ab S. 23 ff.). 3.3.Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Eine so begründete Sistierung rechtfertigt sich indes nur dann, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens für das Ergebnis des ausgesetzten Straf- verfahrens tatsächlich eine Rolle spielen kann und die Beweisführung in diesem Verfahren wesentlich vereinfacht. Entscheide, die verbindliche (konstitutive) Wir- kung für das Strafverfahren haben, müssen abgewartet werden. Das Beschleuni- gungsgebot, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und in Strafsachen aus Art. 5 StPO ergibt, setzt der Aussetzung eines Verfahrens Grenzen. Dieser Grundsatz wird insbesondere dann verletzt, wenn die Behörde die Aussetzung eines Verfahrens ohne objektive Gründe anordnet oder die Verjährung droht. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Kann-Bestimmung. Die Staatsanwaltschaft verfügt daher über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. auch den Wortlaut "angebracht erscheint"). Die Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_555/2019 v. 06.02.2020 E. 2.2 und BGer 1B_238/2018 v. 5.9.2018 E. 2.1 jeweils m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 314 StPO.). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_555/2019 wurde die Sistierung ei- nes Verfahrens wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung als rechtmässig erachtet, bis das frühere Verfahren wegen Betrugs und eventuell Urkundenfäl- schung rechtskräftig erledigt war. Gemäss Bundesgericht bestand ein enger Zu- sammenhang zwischen den beiden Strafverfahren. Entscheidend war, dass die Grundlage für die Gegenanzeige vom Ausgang des ersten Verfahrens (und der

7 / 10 Wahrheit der in der Strafanzeige geäusserten Vorwürfe) abhängig war. Wäre es zu einer Verurteilung des dortigen Beschuldigten gekommen, so wäre die Grund- lage für die mit dessen Gegenanzeige geltend gemachten falschen Anschuldigung und Verleumdung entfallen. Vor diesem Hintergrund hielt es das Bundesgericht für kaum denkbar, das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung vor dem anderen Strafverfahren abzuschliessen. Von Bedeutung war zudem, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung erst nach 15 Jahren verjährt. In Bezug auf das Beschleunigungsgebot verwies das Bundesgericht die Beschwerde führende Partei auf das gegen sie selber hängige Strafverfahren, von dem sie als beschuldigte Person betroffen war. Dort, in der Eigenschaft als beschuldigte Per- son, sei der richtige Ort, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. In der gegebenen Situation sei eine Verfahrenssistierung ohne Weite- res angebracht. 3.4.1. Im vorliegenden Verfahren besteht eine identische Konstellation, wie sie das Bundesgericht im vorerwähnten Fall zu entscheiden hatte. Die Beschwerde- gegner reichten gegen die Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen unrecht- mässiger Aneignung ein. Knapp zwei Jahre später folgte eine Gegenanzeige we- gen falscher Anschuldigung. Die beiden Strafverfahren haben offensichtlich einen engen Zusammenhang. Würden die Beschwerdeführer in dem gegen sie hängi- gen Strafverfahren schuldig gesprochen, entfiele die Grundlage für die eingereich- te Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung. Auch ein vorangehendes frei- sprechendes strafrechtliches Urteil würde zweifellos dazu führen, dass das vorlie- gende Verfahren einer schnellen Erledigung zugeführt werden könnte, zumal eini- ge der sich stellenden Fragen bereits geklärt wären. Daran ändert nichts, dass die zivilrechtliche Grundsatzfrage des Eigentums an den Inventargegenständen auch im vorliegenden Verfahren selbständig geklärt werden könnte. Würde das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegner weitergeführt, würde dies im Wesentlichen zu einer Untersuchung desselben Sachverhaltes in zwei getrennten Verfahren führen, zumal im Verfahren gegen die Beschwerdegegner entscheidend ist, ob die im ersten Verfahren vorgebrachten strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Be- schwerdeführer zutreffen. In dieser besonderen Situation erscheint eine Sistierung ohne Weiteres als angebracht. Der Vorwurf, das Pferd werde "am Schwanz auf- gezäumt", weil die falsche Anschuldigung "materiell" vor dem Erlass der noch nicht rechtskräftigen Strafbefehle vom 11. Februar 2022 erfolgt sei und daher zu- erst zu untersuchen sei (act. A.1, S. 25), geht aus den dargelegten Gründen of- fenkundig fehl und entbehrt jeglicher Logik. Das Gegenteil ist der Fall. Die Gegen- anzeige der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2022 wurde im Übrigen erst ein- gereicht, nachdem gegen sie am 24. Oktober 2022 Anklage erhoben worden war.

8 / 10 Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, die Frage der falschen Anschuldi- gung müsse vor der Frage der unrechtmässigen Aneignung geklärt werden, ver- kennen sie nebst den vorstehenden Erwägungen auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse. Gleichzeitig anerkennen sie damit aber, dass zwischen den beiden Verfahren ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. 3.4.2. Gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführer sollen sich die Beschwerde- gegner am 22. Oktober 2020 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht ha- ben. Die Verfolgungsverjährung tritt für das erwähnte Delikt erst nach 15 Jahren ein, sodass auch diese der Verfahrenssistierung vorliegend nicht entgegensteht. 3.4.3. Private Interessen der Beschwerdeführer stehen einer Sistierung nicht ent- gegen. Soweit ersichtlich, begründen sie ein solches Interesse mit einer von ihnen erwarteten Einstellung des gegen sie laufenden Strafverfahrens bzw. einem er- warteten Rückzug der gegen sie erhobenen Anklage, sofern die zivilrechtliche Vorfrage im vorliegenden Verfahren zeitnahe in ihrem Sinne erledigt würde. In diesem Zusammenhang verweisen sie zudem auf mögliche Auswirkungen im zwi- schen den Parteien hängigen Zivilverfahren (act. A.1, S. 25 f.). Im Kern beschla- gen diese Vorbringen die von ihnen ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes, zielen sie doch auf eine möglichst schnelle Erledigung des gegen sie geführten Strafverfahrens. Vorab ist nicht einzusehen, weshalb das Verfahren gegen die Beschwerdegegner, welches sich noch im Vorverfahren be- findet, schneller erledigt sein soll als dasjenige gegen die Beschwerdeführer, in welchem bereits Anklage erhoben wurde. Desweiteren kann wiederum auf die Ausführungen in BGer 1B_555/2019 v. 06.02.2020 E. 2.3 verwiesen werden. So- weit die Beschwerdeführer der Meinung sind, das gegen sie hängige Strafverfah- ren werde nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, haben sie die Möglichkeit, in jenem Verfahren eine Verletzung von Art. 5 StPO geltend zu ma- chen. Gleiches ist hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Staatsanwaltschaft habe das eingereichte Privatgutachten unberücksichtigt gelassen, zu konstatieren. Auch dies können die Beschwerdeführer in dem gegen sie geführten Strafverfahren ein- bringen, soweit sie es für notwendig und sinnvoll erachten. Jedenfalls führen die Beschwerdeführer keine weiteren beachtenswerten Interessen ins Feld, welche einer Verfahrenssistierung im Wege stünden. 3.4.4. Aufgrund der objektiv begründeten Verfahrenssistierung ist auch der erho- benen Rechtsverweigerungsrüge jegliche Grundlage entzogen. 3.4.5. Die weiteren Ausführungen in der weitschweifigen Beschwerdebegründung gehen weitgehend an der Sache vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Aus

9 / 10 dem Gehörsanspruch ergibt sich nicht, dass das Gericht sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen – ins- besondere jede abwegige Ansicht – ausdrücklich widerlegen müsste. Das Gericht kann sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGer 6B_656/2017 v. 05.07.2017 E. 2). 3.5.Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen ab- zuweisen. 4.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens – unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) – zulasten der unter- liegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in An- wendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der eingeholten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Die Höhe der Verfah- renskosten rechtfertigt sich aufgrund der überaus weitschweifigen Rechtsschrift der Beschwerdeführer, die das Gericht zu bearbeiten hatte. 5.Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; BGer 6B_1299/2018 v. 28.01.2019 E. 3.3.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019 v. 11.03.2020 E. 2.2). Die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 enthält keinerlei Anträge. Die Beschwerdegegner gelten mit- hin weder als unterliegend noch als obsiegend, sodass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist, was sie im Übrigen auch nicht beantragen.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von B._____ und A._____ (solidarische Haftbarkeit). Die Kosten werden von der Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 bezogen. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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