Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2023 28
Entscheidungsdatum
19.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 19. Februar 2024 ReferenzSK2 23 28 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Guetg, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin 1 B._____ Beschwerdeführerin 2 C._____ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Denis Oliver Adler Borghi Adler Tönz AG Rechtsanwälte, Am Schanzengraben 23, Postfach 1541, 8027 Zürich gegen D._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandüble Nachrede Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.04.2023, mitgeteilt am 05.04.2023 (Proz. Nr. EK.2023.1115)

2 / 13 Mitteilung20. Februar 2024

3 / 13 Sachverhalt A.1.Im Rahmen des Projekts E._____ der F._____ kam es in der Nacht vom 21. auf den 22. September 2016 bei Korrosionsschutzarbeiten im Grundablass der Stauanlage G._____ zu einem Austritt des Bauschadstoffs polychlorierte Bipheny- le (PCB) in die Stauanlage und in den Bergbach H.. Die A. AG war im Rahmen des Projekts mit Korrosionsschutzarbeiten beauftragt. A.2.Der Kanton Graubünden bzw. das K._____ (fortan: K.) übernahm im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme die Kosten für die Ermittlung des Scha- densausmasses und die Schadenbehebung, wobei vorgesehen war, die vorfinan- zierten Kosten den Verursachern zu überbinden. A.3.Mit Verfügung vom 16. November 2022 (betreffend die Kostenverteilung der im Rahmen der antizipierten Ersatzvornahme durchgeführten Schadensfeststel- lungs- und Schadensbehebungsmassnahmen) auferlegte das K. der A._____ AG einen Kostenanteil von CHF 296'167.45 zuzüglich eine anteilsmässi- ge Gebühr für die Kostenverteilungsverfügung von CHF 5'975.00, total somit CHF 302'142.45. B.Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt Denis Adler na- mens der A._____ AG, deren Verwaltungsratspräsidenten C._____ und Verwal- tungsrätin B._____ Strafantrag gegen den Leiter des K., D., wegen übler Nachrede und Verleumdung. C.Am 5. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung. D.Gegen diese Verfügung liessen die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführe- rin 1), B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2) und C._____ (fortan: Beschwerde- führer 3; gemeinsam: Beschwerdeführer [Plural]) mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erheben. Darin beantragen sie, die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D._____ (fortan: Be- schwerdegegner) durchzuführen. E.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2023 auf die Einreichung einer Beschwerdestellungnahme. F.Der Beschwerdegegner liess mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 die kos- tenfällige Beschwerdeabweisung beantragen.

4 / 13 G.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer wurden die Beschwer- deführer zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 2'000.00 verpflichtet, de- ren Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. H.Die Akten des Verfahrens Proz. Nr. EK.2023.1115 wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist berechtigt, wer durch die angezeigte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als ver- letzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechts- guts ist (BGer 6B_1318/2017 v. 9.2.2018 E. 7.1 m.w.H.). 1.2.Die Beschwerdeführer machen eine Ehrverletzung geltend und haben aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdefüh- rer 3 sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert, da sie von der behaupteten und zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung betroffen sein können. Bei der Be- schwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person. Zumindest in der Literatur wird diesbezüglich kontrovers diskutiert, ob sie als solche überhaupt eh- renfähig ist und damit Trägerin des verletzten Rechtsgutes sein kann. Das Bun- desgericht bejaht die Ehrenfähigkeit der juristischen Person im Grundsatz und insbesondere dann, wenn die fraglichen Äusserungen (auch) gegenüber Dritten erfolgt ist (vgl. etwa BGE 108 IV 21 E. 2). Vorliegend ist die Ehrenfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu bejahen. Zwar wurde die mutmasslich ehrenrührige Äus- serung einem nur begrenzten, aber doch qualifizierten Adressatenkreis mitgeteilt (vgl. dazu act. A.1, Ziff. 25). Folglich ist auch sie zur Beschwerde legitimiert. 1.3.Die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige

5 / 13 Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei oder Behörde hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen und hinreichend begründeten Rügen prüft (vgl. auch KGer GR SK2 21 11 v. 27.5.2021 E. 2). 3.1.In ihrem Strafantrag vom 15. Februar 2023 wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Be- schwerdegegner habe ihnen in der strittigen Verfügung in Ziffer 12.1.1 ein strafba- res Verhalten im Sinne einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB unterstellt ("Bilanzmanipulation"). Konkret habe er ihnen vorgeworfen, die Liquidität in der Bilanz "absichtlich vermindert dargestellt" zu haben. Sie seien dadurch hochgradig in ihrem Ruf, ein ehrbares Unternehmen bzw. ehrbare Geschäftsbetreiber zu sein, verletzt worden. Die Verfügung sei an zahlreiche Beteiligte adressiert gewesen und aufgrund des medialen Interesses könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfügung oder einzelne Erwägungen dereinst an die Presse gelangen würden, was die Rufschädigung akzentuiere. Der Beschwerdegegner habe sich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2.Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, An- lass der Strafanzeige sei die auf S. 63 der 72-seitigen Verfügung des Beschwer- degegners gewählte Formulierung: "Es scheint, als ob die Liquidität der A._____ AG gegen Jahresende absichtlich vermindert dargestellt wurde". Diese Formulie- rung bringe eine in diesem Absatz zuvor durch das K._____ vorgenommene Ana- lyse von Bilanz und Erfolgsrechnung und ein Vergleich derselben mit den am 14. November 2022 eingereichten Geschäftsberichten zum Ausdruck. Mit der Formu- lierung "Es scheint, [...]" habe sich der Bericht des K._____ zurückhaltend geäus- sert. Er sage nicht, dass die Verantwortlichen der A._____ die Liquidität tatsäch- lich falsch dargestellt hätten. Damit habe der Beschwerdegegner – lege man den

6 / 13 bundesgerichtlichen Massstab an, wonach sich der Sinn einer Äusserung aus dem Text als Ganzem ergebe – nicht einmal die Schwelle des Verdächtigens im Sinne von Art. 173 f. StGB überschritten. Hinzu komme, dass die Äusserung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gemacht worden sei. Die dabei anzu- wendende Darlegungs- und Begründungspflicht rechtfertige die gemachte Äusse- rung, zumal diese als blosse Vermutung bezeichnet worden sei (vgl. act. B.1, E. 3). Unabhängig von der materiellrechtlichen Beurteilung könne, so die Staatsan- waltschaft, gestützt auf das Opportunitätsprinzip (Art. 8 StPO bzw. Art. 52 StGB) von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Angesichts der äusserst zurückhal- tenden Formulierung, welche sich höchstens an der Grenze zur Strafbarkeit gemäss den Ehrverletzungsdelikten bewege, würde das Verschulden im allerun- tersten Bereich liegen. Zudem seien die Tatfolgen einer in einer anfechtbaren Ver- fügung verwendeten Formulierung überschaubar. Sie sei aufgrund der Rechtsmit- telmöglichkeiten nicht abschliessend und nur einem begrenzten Adressatenkreis zugestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 StGB seien erfüllt (act. B.1, E. 4a f.). 3.3.In ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wiederholen die Beschwerdeführer einleitend ihre Ausführungen im Strafantrag. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdegegner ihnen in der strittigen Verfügung vorgeworfen, sie hätten die Vermögenslage absichtlich falsch dargestellt, um einer Kostenaufla- ge zu entkommen. Es werde der unzutreffende Vorwurf der absichtlichen Manipu- lation von Geschäftsbüchern und damit eines potentiell strafbaren Verhaltens (Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erhoben, was für die Be- schwerdeführer hochgradig ehrverletzend und rufschädigend sei (vgl. act. A.1, Ziff. 4). Entgegen den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung habe keine gehörige Analyse der Geschäftsberichte stattgefunden. Es sei offensichtlich, dass das K._____ über keine internen Fachkompetenzen verfüge, die Geschäfts- bücher zu verstehen oder zu prüfen. Eine Überprüfung der Dokumente mit der gebührenden Sorgfalt sei aus selbstverschuldeter Zeitnot unterblieben (vgl. act. A.1, Ziff. 8 ff.). Entgegen der Nichtanhandnahmeverfügung sei mit der Floskel "Es scheint, [...]" auch keine zurückhaltende Formulierung gewählt worden. Die Flos- kel werde durch das Wort "Absicht" überstrahlt. So werde der Vorwurf der Bilanz- manipulation nicht als Vermutung dargestellt. Ein unbefangener Dritter lese die Passage derart, dass die Beschwerdeführer die Bilanz in der Absicht manipuliert hätten, um sich der Kostenauflage zu entziehen (act. A.1, Ziff. 15 ff.). Das Oppor- tunitätsprinzip könne nicht Grund für die Nichtanhandnahme sein. Dies, weil der Vorwurf erheblich sei und auch durch die Floskel "Es scheint, [...]" nicht relativiert werde. Auch seien die Tatfolgen des Vorwurfes alles andere als überschaubar.

7 / 13 Den Beschwerdeführern werde ein potentiell strafbares Verhalten vorgeworfen. Auch eine Aufhebung der Kostenaufteilungsverfügung könnte die Ehre und den Ruf nicht wiederherstellen, könnte sie doch aus anderen Gründen aufgehoben werden, womit die umstrittene Thematik gar nie zum Thema gemacht würde. Der Hinweis auf den begrenzten Adressatenkreis mache den Vorwurf nicht weniger schlimm, zumal es sich um einen sehr qualifizierten Kreis handle. Die Beschwer- deführer seien in einem spezifischen Geschäftsfeld tätig. Ein Austausch unter po- tentiellen Auftraggebern finde ohne weiteres statt. Die Voraussetzungen von Art. 52 StGB seien nicht erfüllt (act. A.1, Ziff. 23 ff.). Eine Nichtanhandnahme dürfe nur bei klarer Straflosigkeit erfolgen, im Zweifel müsse die Staatsanwaltschaft un- tersuchen und Anklage erheben. Es liege keine klare Straflosigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft müsse ein Strafverfahren eröffnen. 4.Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Dabei muss es sich um einen objektiv begründbaren Verdacht han- deln und nicht bloss um eine subjektive Vermutung (BGer 6B_553/2022 v. 16.9.2022 E. 2.1). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzei- ge feststeht, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (in dubio pro duriore; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 E. 2). Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspiel- raum (BGer 6B_654/2022 v. 22.2.2023 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahme darf da- bei auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (BGer 1B_158/2012 v. 15.10.2012 E. 2.6). 5.1.Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitetet. Be- weist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Han- delt er hingegen wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverletzung muss dabei die Geltung als ehrbaren Menschen betreffen und nicht bloss die gesellschaftliche Geltung im Sinne von

8 / 13 beispielsweise dem beruflichen Ansehen. Die Äusserung muss vielmehr dazu ge- eignet sein, den Ruf einer Person, sich charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111 E. 1, 132 IV 112 E. 2.1; 119 IV 44 E. 2a). 5.2.Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist im Sinne von Art. 173 und 174 StGB geeignet, den Ruf zu schädigen (BGer 6B_541/2017 v. 20.12.2017 E. 2.5 m.w.H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (vgl. BGer 6B_918/2016 v. 28.3.2017 E. 6.4). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein ge- nommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Das ist vor allem wichtig, wenn verschie- dene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdrucks möglich sind (Franz Riklin, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 30 vor Art. 173 StGB). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsa- chenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3b zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG be- treffend unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen; BGer 6B_333/2008 v. 9.3.2009 E. 1.2). 5.3.Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlas- tungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst Art. 14 StGB in Frage. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen, die ein Beamter in Ausübung einer Amtspflicht tätigt, – etwa zur Formulierung einer Ver- fügung –, können gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, soweit sie mit dem Ge- genstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen. Nicht gerechtfertigt sind hingegen Äusserungen, die über das für die Erfül- lung der Aufgabe Notwendige hinausgehen oder Behauptungen, die der Beamte wider besseres Wissen aufstellt (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4 und 131 IV 154 E. 1.3). Art. 14 StGB schützt den Beamten, der bei der Ausübung seines Amtes Verhal- tensweisen bewerten und sich über Umstände äussern muss, die den Ruf eines Menschen tangieren können, vor der Bedrohung möglicher Strafverfahren wegen

9 / 13 Ehrverletzungen (vgl. BGE 106 IV 179 E. 3; Marcel Niggli/Carola Göhlich, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 14 StGB; Riklin, a.a.O., N 56 vor Art. 173 StGB). 6.Es ist zu prüfen, welchen Sinn der unbefangene Durchschnittsleser der an- gezeigten Formulierung – kontextbezogen – entnimmt. Konkret geht es um die in der nachfolgend wiedergegebenen Erwägung 12.1.1 fett markierte Formulierung: Die A._____ AG reichte am 14. November 2022 ihre Geschäftsberichte (Revisionsberichte mit eingeschränkter Revision) zur Prüfung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit ein. Diese Geschäftsberichte zeichnen ein ziemlich düsteres Bild der liquiden Verhältnisse der Unternehmung. Aller- dings ergeben sich bei genauerer Betrachtung einige Unstimmigkeiten. So ist die Unternehmung zahlenmässig auf jeden Fall per Ende jedes Jahres insolvent. So verfügte die A._____ AG per 31. Dezember 2021 lediglich noch über liquide Mittel in der Höhe von 70 668.10 Franken, jedoch Kredi- toren von gut 1.4 Mio. Franken. Auffallend sind diesbezüglich auch die De- bitoren in der Höhe von 1.5 Mio. Franken. Die Unternehmung hat ebenfalls im Jahr 2021 Lohnzahlungen in der Höhe von über 1.3 Mio. Franken be- zahlt (Löhne Arbeiter und Verwaltung). Hinzu kommen Drittlöhne für tem- poräre Angestellte von knapp 150 000 Franken. Im Vorjahr (2020) betrugen diese Löhne ebenfalls gut 1.9 Mio. Franken resp. knapp 240 000 Franken für Drittlöhne bei temporären Angestellten. Dem K._____ nicht klar sind die weiteren Aufwände für "Fremdarbeiten, Drittrechnungen" in der Höhe von 1.5 Mio. Franken (2021) resp. 1.3 Mio. Franken (2020) in der Erfolgsrech- nung. Zudem gewährten sich die Muttergesellschaft der A._____ AG, die J._____ (mit Sitz ebenfalls am A._____ in I.), und die A. AG über die fünf Jahre gegenseitig Darlehen. Selbst im wirtschaftlich offen- sichtlich sehr schwierigen Jahr 2021 tätigte die A._____ AG eine Darle- henszahlung von 235 038.75 Franken zugunsten der J., womit sie einerseits ihr Darlehen zurückzahlte und dadurch auch gleich ihrer Mutter- gesellschaft ein Darlehen in der Höhe von 115 593.65 Franken gewährte. Die J. leistete im Jahr 2021 einen Sanierungsbeitrag zugunsten der A._____ AG in der Höhe von 200 000 Franken. Es scheint, als ob die Li- quidität der A._____ AG gegen Jahresende absichtlich vermindert dargestellt wurde [Hervorhebung durch das Gericht]. Bei Lohnzahlungen von jährlich ca. 3 Mio. Franken (Lohnzahlungen Drittlöhne und Fremdarbei- ten, Drittrechnungen) ist ein Bankguthaben in der Höhe von gut 70 000 Franken am Jahresende unwahrscheinlich. 7.1.Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Textstelle überhaupt eine ehrenrüh- rige Äusserung gegenüber den Beschwerdeführern enthält. Die Beschwerdeführer erkennen darin den Vorwurf, sie hätten sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem ihnen gegenüber der "unzu- treffende Vorwurf der absichtlichen Manipulation von Geschäftsbüchern [...]" er- hoben worden sei. Dieser Sichtweise kann sich die Beschwerdeinstanz nicht an- schliessen. Die Formulierung ist zurückhaltend und im Sinne einer Vermutung formuliert ("Es scheint, [...]"). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer "über- strahlt" der Begriff "absichtlich" nicht die einleitende Relativierung ("Es scheint,

10 / 13 [...]"). Der Begriff ist aus der Perspektive eines unbefangenen Dritten zu lesen und nicht, wie es die Beschwerdeführer tun (vgl. act. A.1, Ziff. 17), in einem strafrecht- lichen bzw. technischen Sinne – als "ein über den objektiven Tatbestand hinaus- reichender Vorsatz" (gemeint wohl: dolus directus). Die allgemeine Bedeutung von "absichtlich" kann mit "absichtsvoll, beabsichtigt, bewusst, bezweckt, vorsätzlich" gleichgesetzt werden, hat jedoch keinesfalls qualifizierenden Charakter. Ein unbe- fangener Dritter wird nicht ohne Weiteres daraus ableiten, dass durch eine "ver- minderte Darstellung der Liquidität" einer Unternehmung buchhalterische bzw. strafrechtliche Normen verletzt worden wären. Dies umso weniger, als in der Er- wägung 12.1.2 jeglicher Hinweis auf konkrete Normen fehlt. Ohnehin bestehen diverse legale Möglichkeiten, die Liquidität bzw. Vermögenslage einer Unterneh- mung in der Bilanz per Ende des Geschäftsjahres besser oder schlechter darzu- stellen. Nur am Rande ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gerade bei Hol- dingkonstrukten wie der vorliegenden (die Beschwerdeführerin 1 ist eine Tochter- gesellschaft der J.) oftmals von der grundsätzlich legalen Möglichkeit des sogenannten cash poolings Gebrauch gemacht wird. Die strittige Stelle ist zudem im Wesentlichen im Zusammenhang mit den ihr un- mittelbar vorausgehenden Ausführungen zu lesen. Unbestreitbar kann in den er- wähnten Darlehensgewährungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Muttergesellschaft keine strafrechtliche Relevanz erblickt werden. Gleichwohl dürf- te es auf der Hand liegen, dass solche Darlehen zu einer Bestandsänderung bei den liquiden Mitteln bzw. der Liquidität der Unternehmungen führt, zumal "Liqui- dität" im allgemeinen Sprachgebrauch und von einem unbefangenen Durch- schnittsleser (untechnisch) als Bargeld oder Bankguthaben verstanden wird. Wenn folglich festgehalten wird, dass die Liquidität absichtlich vermindert darge- stellt worden sei, so ist dies aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers lediglich die logische Konsequenz der – unbestreitbar – bewusst gewährten Dar- lehen. Eine weitere Relativierung der beanstandeten Aussage erfolgt überdies durch die in der Erwägung enthaltene Aussage "[...] Dem K. nicht klar sind die weite- ren Aufwände für [...]". Jedenfalls geht aus der beanstandeten Formulierung bei einer objektiven Betrach- tungsweise insgesamt kein Vorwurf hervor, die Beschwerdeführer hätten vorsätz- lich eine strafbare Handlung vorgenommen. Es fehlt damit bereits klarerweise an einem Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens. Der Tatbestand von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.

11 / 13 7.2.Selbst wenn die fragliche Textstelle ehrenrührigen Inhaltes wäre, läge vor- liegend ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vor. Die Äusserung wurde im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gemacht. Aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung war der Beschwerdegegner dazu gehalten, bei der Bestimmung des individuellen Kostenanteils im Rahmen seiner Billigkeitsüber- legungen die wirtschaftliche Interessenlage bzw. wirtschaftliche Tragbarkeit der einzelnen Verursacher zu berücksichtigen. Entsprechend hat sich der Beschwer- degegner mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Geschäftsberichten auseinandergesetzt. Der Beschwerdegegner weist zunächst auf bestehende Un- klarheiten in den Buchhaltungsunterlagen hin. Diese Unklarheiten werden kurz ausgewiesen, beschrieben und erläutert. Offenkundig dienen sie der Darlegung, weshalb sich das Amt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht auf die Berichte stützt. Sodann wird speziell auf die Gewährung von Darlehen zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft hingewiesen und festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin ihrer Muttergesellschaft sogar im wirtschaftlich schwierigen Jahr 2021 Darlehen gewährt und eines zurückbezahlt habe. Daraus wird abgeleitet, dass es scheine, "als ob die Liquidität der A._____ AG gegen Jahresende absicht- lich vermindert dargestellt" worden sei. Dies erscheint bei einem grundsätzlich un- technisch verstandenen Begriff der Liquidität – vgl. oben Erwägung 7.1 – nach- vollziehbar. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Erwägung insgesamt und im Speziellen die strittige Formulierung sachlich und zurückhaltend verfasst, wird doch lediglich eine Vermutung geäussert. Die Formulierung geht letztlich nicht über das zur Erläuterung und Begründung des Entscheides Notwen- dige hinaus. Der Beschwerdegegner war letztlich gehalten zu begründen, weshalb er – entgegen der im Revisionsbericht 2021 (vgl. act. C.1) ausgewiesenen wirt- schaftlich schwierigen Situation der Beschwerdeführerin – trotzdem von einer wirt- schaftlichen Tragbarkeit ausgeht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh- rer ändert daran auch der Begriff "absichtlich" nichts. Es kann diesbezüglich auf das in E. 7.1 Gesagte verwiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber seien die Beschwerdeführer auf folgenden Umstand hingewiesen: Folgte man ihrer Argu- mentationslogik, wäre stets und unabhängig der Wortwahl in der Erwägung des Beschwerdegegners ein Vorwurf der "Bilanzmanipulation" zu erblicken. Denn letz- ten Endes musste der Beschwerdegegner, was er auch sachlich tut, darlegen, weshalb er – eben in Abweichung zu den Berichten – von besseren wirtschaftli- chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin 1 ausging. Zudem kann nicht sein, dass Behörden bei einer Formulierung von – insbesondere sehr umfangreichen – Entscheiden jedes Wort auf die Goldwaage legen müssen, um nicht der Gefahr eines Strafverfahrens ausgesetzt zu werden. Es bestehen im Weiteren keine An- haltspunkte, dass der Beschwerdegegner sein Vorbringen wider besseres Wissen

12 / 13 formulierte. Auch die Beschwerdeführer führen diesbezüglich keine Anhaltspunkte ins Feld. Vielmehr sprechen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdegegner keine gehörige Analyse sowie völlig unfundierte (Fehlin- terpretationen der Geschäftsberichte) und unzutreffende Erkenntnisse geäussert habe (vgl. act. A.1, Ziff. 14), gegen die Annahme, dass die Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt wären. 7.3.Folglich verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB). Ob eine Nichtanhandnahme auch gestützt auf das Opportunitätsprinzip gerechtfertigt wäre, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festge- setzt werden, unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit dem von den Beschwerdeführern ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 9.1.Der Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwendungen. Die unterliegende Privatklägerschaft, die als einzige Be- schwerde erhoben hat, ist entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 ff.; vgl. auch im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahmeverfügung BGer 6B_105/2018 v. 22.8.2018 E. 4; KGer GR SK2 21 7 v. 13.6.2023 E. 7.3.2 m.H.). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren, welchem Antragsdelikte zugrunde liegen (Art. 173 f. StGB), ausschliesslich von den Beschwerdeführern initiiert worden, weshalb sie den Beschwerdegegner für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen haben. 9.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Andrea Can- tieni, macht in seiner Honorarnote vom 24. Mai 2023 ein Honorar von CHF 4'392.85 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. G.2). Dieses wurde nicht be- anstandet und erscheint angemessen. Demnach ist der Beschwerdegegner zulas- ten der Beschwerdeführer mit CHF 4'392.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschä- digen. Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zulasten der A._____ AG, von B._____ sowie von C._____ und werden mit der von ihnen erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 verrechnet. 3.Die A._____ AG, B._____ und C._____ haben D._____ unter solidarischer Haftbarkeit für das vorliegende Verfahren mit CHF 4'392.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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