Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Juni 2023 ReferenzSK2 23 19 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ sel. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandGültigkeit Einsprache gegen Strafbefehl Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Imboden vom 14.02.2023, mitgeteilt am 23.02.2023 (Proz. Nr. 515-2023-1) Mitteilung28. Juni 2023
2 / 6 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 3. November 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB für schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (StA act. 10). B.Gegen den Strafbefehl erhob A._____ am 23. November 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (StA act. 11). Diese überwies den Strafbefehl an das Regionalgericht Imboden zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache (RG act. I/1). C.Das Regionalgericht Imboden erkannte mit Beschluss vom 14. Februar 2023, mitgeteilt am 23. Februar 2023 (act. B.1): 1.Auf die Einsprache von A._____ wird infolge Verspätung nicht einge- treten. Der gegen A._____ erlassene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. November 2022, mitgeteilt am 7. November 2022, ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens im Betrag von CHF 1'000.00 gehen ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von A.. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 3.A. hat somit nach Rechtskraft des Kostenentscheides gemäss Ziff. 2 vorstehend, was folgt zu bezahlen:
3 / 6 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Kantons Graubünden. E.Am 18. April 2023 verstarb A._____ während laufendem Beschwerdever- fahren. Infolgedessen wurde seinem Rechtsvertreter, der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin B._____ sowie dem Regionalgericht Imboden Frist angesetzt, um zur Erledigungsart sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfah- rens Stellung zu beziehen (act. D.5). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 2. Juni 2023 (act. A.4) beziehungsweise 8. Juni 2023 (act. A.5) auf eine Stellungnahme. B._____ liess sich nicht vernehmen. Der Rechtsvertreter des Verstorbenen bean- tragte mit Eingabe vom 12. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuschreiben und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteientschädigung sei nach rich- terlichem Ermessen festzulegen. Allenfalls seien die Erben des Verstorbenen zu verpflichten, eine ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen (act. A.6). Erwägungen 1.Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde (Frist, Form, Legitimati- on etc.) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.Stirbt eine beschuldigte Person im Verlaufe des kantonalen Strafverfahrens, so fällt eine wesentliche Prozessvoraussetzung endgültig dahin, weshalb das Ver- fahren einzustellen ist. Ein erstinstanzliches Urteil wird hinfällig. Analoges gilt für das Strafbefehlsverfahren (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; BGer 6B_975/2021 v. 7.9.2022 E.1.1; BGer 6B_1091/2016 v.18.5.2018 E. 1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, N 15 ff. zu Art. 329 StPO, N 8 zu Art. 382 StPO sowie N 9 zu Art. 403 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, OFK-StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 19 zu Art. 354 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung, AISUF Band Nr. 316, Freiburg 2012, S. 684 bei Fn 4335). Für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen des Verstorbenen (Art. 382 Abs. 3 StPO) bleibt in dieser Konstellation kein Raum, da das Verfahren wegen eines unüberwindbaren Prozesshindernisses zwingend einzustellen ist. Bereits angefallene Kosten und Entschädigungen sind mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung vom Staat zu tragen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1 f.). Somit fehlt es auch diesbezüglich an einem rechtlich ge- schützten Interesse von Angehörigen an der Fortsetzung des Verfahrens (BGer 6B_16/2012 v. 15.7.2013 E. 1; Riklin, a.a.O., N 7 zu Art. 382 StPO; Mischa De-
4 / 6 marmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band/Nr. 187, Zürich 2018, S. 73; Daphinoff, a.a.O., S. 578). Vorliegend erhob A._____ gegen den ihn schuldig sprechenden Strafbefehl vom 3. November 2022 Einsprache. Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 erklärte das Regionalgericht Imboden die Einsprache für ungültig und den Strafbefehl für rechtskräftig. Dagegen liess A._____ rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens ver- starb er. Somit ist das Strafverfahren einzustellen. Der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Imboden vom 14. Februar 2023 und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. November 2022 fallen dahin. Infolge der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheide sind sie nicht in Rechts- kraft erwachsen und der angefochtene Strafbefehl ist nie zu einem Urteil gewor- den (Art. 437 StPO). 3.1.Die Kosten bei einer Verfahrenseinstellung im Fall des Todes der beschul- digten Person sind mangels einer anderslautenden Regelung vom Staat zu tragen und können nicht dem Nachlass des Verstorbenen auferlegt werden (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 426 StPO; Riklin, a.a.O., N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 416-428 StPO). Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden (CHF 1'095.00) und des Regio- nalgerichts Imboden (CHF 1'000.00) sowie die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen demzufolge zulasten des Kantons Graubünden. 3.2.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3). Dies gilt auch für das Rechtsmit- telverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Anspruch geht auf den Nachlass über. Grundsätzlich ist dabei die Entschädigungsfrage wie die Kostenfrage zu beantwor- ten. Da die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert, sind vorliegend die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ebenfalls vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (act. A.6). Der
5 / 6 Rechtsbeistand wurde vom Beschwerdeführer (Beschuldigter) erstmals für die Einreichung der Einsprache beigezogen (vgl. StA act. 11). Die Abfassung der Ein- sprache war mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden, zumal diese nicht zu begründen war (Art. 354 Abs. 2 StPO). Die Hauptverhandlung vor Regionalgericht Imboden fand ohne Parteivortritt statt (RG act. I/4). Indessen erhob der Rechtsver- treter für seinen Mandanten Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalge- richts (act. A.1). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der angefallenen notwendigen Verrichtungen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) für sämtliche Instanzen als angemessen. 4.Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer reformatorisch entscheiden, soweit dies nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall, zumal es sich um eine formelle Erledigung des Verfah- rens handelt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einstellung des Verfahrens wäre prozessökonomisch unsinnig. Das Verfahren kann in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (Art. 18 Abs. 3 GOG).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das gegen A._____ sel. geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs wird eingestellt. 2.Der Beschluss des Regionalgerichts Imboden vom 14. Februar 2023 sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. November 2022 fallen dahin. 3.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'095.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). b) Die Kosten des Regionalgerichts Imboden von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden). c) Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ sel. in der Höhe von CHF 1'500.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: