Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2023 10
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 27. Februar 2023 ReferenzSK2 23 10 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Cavegn Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Lan- dquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 08.02.2023, mitgeteilt am 08.02.2023 (Proz. Nr. 645-2023-12) Mitteilung28. Februar 2023

2 / 14 Sachverhalt A.Am 18. Januar 2023 wurde A._____ wegen Verdachts der Begehung von Vermögensdelikten von der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 217 StPO vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 19. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Graubünden um Anordnung der Untersu- chungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Als besonderer Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) angegeben. Mit Ent- scheid vom 20. Januar 2023 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass zwar mehrere Diebstähle mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorlägen oder vorliegen könnten, der Inhaftierte aber nie eine Waffe verwendet habe und auch nie zu Gewalt bereit gewesen sei. Es fehle somit sowohl am Vortatenerfordernis wie auch am Erfordernis der erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter. B.Am 4. Februar 2023 wurde A._____ erneut festgenommen. Diesmal erfolg- te die Festnahme durch die Kantonspolizei B._____ und aufgrund des Verdachts eines Diebstahls vom 4. Februar 2023 in G.. C.Mit Gesuch vom 6. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläu- fige Dauer von drei Monaten. Zur Begründung wurden Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO), Fluchtgefahr (Art. 221 Abs.1 lit. a StPO) und Kollusionsge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angegeben. D.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrich- ter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 8. Februar 2023 wie folgt: 1.Gegen A. wird wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) die Untersuchungs- haft bis längstens am 03. Mai 2023 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.a) Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. b) Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistands in Höhe von CHF 2'773.25 (inkl. Spesen und MWSt.) gehen zu Lasten von A._____. Sie werden –

3 / 14 unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mündliche Eröffnung und Mitteilung) E.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2023 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde erheben, worin er die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 8. Februar 2023 und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge beantragte. Des Weiteren stellte er den Antrag um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger. F.Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 20. Fe- bruar 2023 und unter Hinweis auf die Ausführungen im Haftantrag vom 6. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf ergänzen- de Ausführungen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersu- chungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist.

4 / 14 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein be- sonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 3.1.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe-

5 / 14 standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO). 3.2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG act. 1) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Tatver- dacht, in der Zeit von anfangs August 2022 bis 4. Februar 2023 zahlreiche Ver- mögensdelikte, Delikte gegen die Freiheit und Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetzt im Raum C., im Raum D. und im Kanton B._____ be- gangen zu haben. Mittlerweile soll er an insgesamt 45 Delikten beteiligt gewesen sein. Insbesondere soll er seit Dezember 2022 an einer ganzen Serie von Ein- bruch- und Einschleichdiebstählen beteiligt gewesen sein, um seine Drogensucht zu finanzieren. Allein in der Nacht vom 17. Januar 2023 soll er vier Mal in fremde Wohnungen eingedrungen sein und dabei deren Bewohner überrascht und in Angst und Schrecken versetzt haben. Seine Delinquenz sei auch nach vier vor- gängigen polizeilichen Festnahmen und einem Antrag auf Anordnung der Unter- suchungshaft innert kürzester Zeit bis heute weitergegangen und erstrecke sich mittlerweile auch auf das Kantonsgebiet von St. Gallen. Seine Täterschaft sei an- hand von Videoaufnahmen, Dakty- und Schuhspuren mit grösster Wahrscheinlich- keit erstellt. Er erfülle mit seinem Verhalten mindestens den dringenden Tatver- dacht des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mithin eines Verbrechens. Gegen diese Ausführungen erfolgen durch den Beschwerdeführer keine Einwän- de. Bei seiner Festnahme gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, dass er bestimmte Delikte ja bereits anlässlich der letzten Einver- nahme vom 23. Januar 2023 zugegeben habe. Hinzu kommt, dass er bei seiner Festnahme im Besitz eines Fahrzeugs war, das bei der Polizei als gestohlen ge- meldet worden war. Seine beiden Begleitpersonen gaben in ihren Befragungen an, der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, das Auto sei gemietet respektive gekauft. Ausserdem befanden sich in besagtem Fahrzeug Gegenstände, die ebenfalls als entwendet gemeldet worden waren. Dadurch wird der Tatverdacht zusätzlich untermauert. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen. 4.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangs- massnahmengericht bejahte als besondere Haftgründe die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b

6 / 14 StPO. Es liess offen, ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, gegeben sei. 4.1.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe bereits am 19. Januar 2023 den Antrag auf Untersuchungshaft gestellt. Das ent- sprechende Gesuch sei damals vollumfänglich abgewiesen worden. Seither seien keine neuen Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft eingetreten. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO dem schriftlichen Haftantrag die we- sentlichen Akten beizugeben hat. Was unter den wesentlichen Akten zu verstehen ist, ergibt sich aus der Funktion des Haftverfahrens: Es sind jene Akten beizule- gen, die für das Zwangsmassnahmengericht und die Verteidigung zur Beurteilung der Haftvoraussetzungen notwendig sind. Jedoch darf die Staatsanwaltschaft aus taktischen Gründen Beweismittel zurückbehalten, wobei sich diese taktischen Gründe alleine auf die Überführung der Täterschaft beziehen dürfen und nicht auf ein Obsiegen im Haftverfahren. Wenn nun die Staatsanwaltschaft belastende Ak- ten aus ermittlungstaktischen Gründen zurückbehält, trägt sie das Risiko, dass die vorgelegten Haftakten nicht zur Begründung der Haftvoraussetzungen reichen. Allerdings steht es ihr frei, die beschuldigte Person nach verfügter Haftentlassung umgehend wieder zu verhaften und einen erneuten Antrag an das Zwangsmass- nahmengericht auf Anordnung der Untersuchungshaft zu stellen und hierbei die zurückbehaltenen Beweismittel beizubringen (vgl. zum Ganzen Diego R. Gfel- ler/Adrian Bigler/Duri Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, N 763 ff., 775). Es ist demzufolge nicht erforderlich, dass neue Gründe für die Anordnung der Unter- suchungshaft hinzugekommen sind. Im konkreten Fall verhält es sich aber derart, dass der Beschwerdeführer im Kanton B._____ im Besitz eines gestohlenen Fahr- zeugs festgenommen worden war. Dem Diebstahl des Fahrzeugs ging ein Ein- bruch in die Wohnung des Mitarbeiters des Fahrzeughalters, der das Fahrzeug über das fragliche Wochenende bei sich hatte, voraus. Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer in der anlässlich der Festnahme durchgeführten Einver- nahme unter anderem auch zu den früheren Delikten und verwies auf ein Alibi und einen Entlastungszeugen. Es kamen damit seit dem Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Januar 2023 neue Umstände und Erkenntnisse hinzu, die vorliegend zu berücksichtigen sind. 4.2.Die Vorinstanz liess die Frage, ob im konkreten Fall auch eine Wiederho- lungsgefahr gegeben sei, offen. Demzufolge ist – wovon auch der Beschwerdefüh-

7 / 14 rer ausgeht – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher darauf einzuge- hen. 5.Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Be- weismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbeson- dere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Aus- kunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_357/2022 v. 22.7.2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafpro- zess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbei- trägen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung be- drohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; BGer 1B_558/2021 v. 3.11.2021 E. 3.2). Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmass- nahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.1.Zur Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz festgehalten, aufgrund der wider- sprüchlichen Aussagen der verschiedenen Tatbeteiligten und Mitbeschuldigten seien offensichtlich weitere Untersuchungshandlungen, namentlich Konfront- und weitere Einvernahmen durchzuführen. Ebenso sei das geltend gemachte Alibi des

8 / 14 Beschwerdeführers durch eine Einvernahme von E._____ abzuklären sowie der vom Beschwerdeführer genannte Entlastungszeuge "F." ausfindig zu ma- chen und einzuvernehmen. Nachdem der Beschwerdeführer mit diesen Personen persönlich bekannt und mindestens teilweise befreundet sei, sei ernsthaft zu be- fürchten, er werde sich, falls er aus der Haft entlassen werden sollte, mit ihnen in Verbindung setzen, um sich mit ihnen abzusprechen oder sie zu für ihn günstigen Aussagen anzuhalten. Der Beschwerdeführer rügt dabei, dass er keine wider- sprüchlichen Aussagen gemacht habe. Er habe immer konsequent bestritten, das Fahrzeug gestohlen zu haben. Damit sei der Grund gemäss Vorhalt der Staats- anwaltschaft bereits nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Staatsanwaltschaft die widersprüchlichen Aussagen seiner Kollegen gemeint ha- be, ändere das am Vorfall beziehungsweise der fehlenden Kollusionsgefahr nichts. Ausserdem seien alle Beteiligten zu diesem Vorfall bereits ausführlich be- fragt worden. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die drei Kollegen mit ihm kon- frontieren würde, ändere sich nichts an den bisherigen Aussagen und am Sach- verhalt. Was die Einvernahme von E. und das Auffinden von "F." an- belange, so gehe die Vorinstanz von einem völlig neuen Sachverhalt aus und be- gründe die Kollusion anders als die Staatsanwaltschaft. Dies begründe eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Weder von einem E. noch von einem "F." sei je die Rede gewesen. 5.2.In Rechtsmittelverfahren kann es aus gehörsrechtlichen Aspekten proble- matisch sein, wenn eine Behörde einen abschlägigen Rechtsmittelentscheid auf ein rechtliches Argument abstützt, das für einen Beschwerdeführer überraschend kommt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dadurch wird der betreffenden Person unter Umständen die Möglichkeit genommen, Beweismittel in das Verfahren einzubrin- gen, die für die rechtliche Würdigung der Angelegenheit relevant sein können. Ei- ne Gehörsverletzung kommt aber nur dort in Betracht, wo der Rechtsunterworfene mit der betreffenden rechtlichen Argumentation nicht rechnen musste (vgl. BGer 2C_329/2021 v. 21.09.2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt damit nicht, dass sich eine Partei vorgängig zu jeder möglichen Begründungsvariante äussern können muss. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den möglicherweise anwendbaren Rechtsnormen, äussern und ihre Standpunkte ein- bringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4). Im konkreten Fall war es der Beschwer- deführer selbst, der bei der Einvernahme anlässlich seiner Festnahme vom 4. Fe- bruar 2023 erstmalig die Namen "E." und "F._____" ins Spiel brachte und diese zur Bestätigung eines Alibis respektive als Entlastungszeugen nannte (vgl. StA act. 4 S. 3). Er führte aus, er habe das Fahrzeug nicht gestohlen, sondern ein

9 / 14 Mann namens F._____ habe ihm den Schlüssel dafür gegeben. Er habe ihn schon im Mai kennengelernt, als er in die Schweiz gekommen sei. Er wohne in G.. Seinen Nachnamen kenne er nicht. Er sei H. und komme auch aus I.. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. StA act. 2 S. 4) betonte er nochmals, dass er in G. einen alten Kollegen getroffen habe, den er seit seiner Ankunft in der Schweiz kenne. Dieser heisse F.. F. habe ihm die Schlüssel des Fahrzeugs gegeben. Bei derselben Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, er könne die ihm vorgeworfenen Straftaten gar nicht begangen ha- ben, weil er zu jenem Zeitpunkt gar nicht in Graubünden gewesen sei. Dies könne sein Kollege aus dem Kanton B._____ bestätigen. Dieser heisse E._____ (vgl. StA act. 2 S. 3). Unter diesen Umständen konnte es für den Beschwerdeführer auch nicht überraschend gewesen sein, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung darauf abstellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt würde und von einer Gehörsver- letzung auszugehen wäre, könnte diese im vorliegenden Fall als geheilt betrachtet werden, da sich der Beschwerdeführer vor der Beschwerdeinstanz, welche über volle Kognition verfügt, frei äussern konnte. 5.3.Entscheidend für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach der erwähnten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der unge- störten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer steht zunächst in Verdacht, am 4. Februar 2023 einen Einschleichdiebstahl begangen und danach ein Fahrzeug entwendet zu ha- ben. Das Fahrzeug konnte geortet werden und an dessen Standort traf die Polizei auf den Beschwerdeführer (im Besitz des Fahrzeugschlüssels) sowie auf drei wei- tere Kollegen. Deren Beteiligung an den genannten Delikten ist noch ungeklärt; es liegen erst die Einvernahmen vor, welche anlässlich ihrer Festnahme durchgeführt wurden. J._____ gab dabei an, der Beschwerdeführer habe ihm bezüglich der Herkunft des Fahrzeugs innert 30 Minuten zwei verschiedene Sachen erzählt. Er habe gesagt, dass er das Auto gekauft habe, und dann habe er auch gesagt, dass er den Personenwagen gemietet habe (vgl. StA act. 4). Auch K._____ (vgl. StA act. 4) gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er das Fahr- zeug gemietet habe. Beide sagten übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie das Fahrzeug aufzuladen sei und sie hätten es ihm zei- gen wollen. Der Beschwerdeführer wird somit durch die Aussagen dieser beiden Personen belastet. Da er mit ihnen befreundet ist, muss davon ausgegangen wer- den, dass er sie in Freiheit kontaktieren und damit die Strafuntersuchung beein- trächtigen würde. Da die diesbezüglichen Ermittlungen noch am Anfang stehen,

10 / 14 besteht dadurch eine konkrete Verdunkelungsgefahr. Der Beschwerdeführer selbst sagte aus, er habe das Fahrzeug nicht entwendet, sondern ein Kollege na- mens F._____ habe es ihm für jenen Tag überlassen. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, ist diese Aussage zu überprüfen, indem der genannte Entlastungs- zeuge "F." ausfindig zu machen und einzuvernehmen ist. Da der Beschwer- deführer gemäss eigenen Aussagen mit diesem befreundet ist, besteht auch hier eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, mit diesem in Kontakt zu treten und auf sein Aussageverhalten einzuwirken. Auch bezüglich des Zeugen E. verhält es sich gleich. Der Beschwerdeführer gab an, dieser kön- ne bestätigen, dass er sich zum Zeitpunkt, als die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen worden seien, nicht im Kanton Graubünden aufgehalten hätten. Gemäss Akten fand bis anhin noch keine Einvernahme dieser Person statt. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch zu dieser Person in einer per- sönlichen Beziehung zu stehen scheint, bestehen auch hier konkrete Anhaltspunk- te für eine drohende Kollusionsgefahr. 5.4.Zusammenfassend ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Kollu- sionsgefahr auszugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich demzu- folge als zutreffend. 6.Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfah- ren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwe- re der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesam- ten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits

11 / 14 erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 6.1.Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerde- führer italienischer Staatsangehöriger sei und gegenüber der Kantonspolizei als auch der Staatsanwaltschaft erklärt habe, er plane, nach L._____ zu reisen. Seine zwei Kinder und seine Ex-Frau würden sich ebenfalls in L._____ befinden. Dage- gen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe klar ausgesagt, dass er zwar nach L._____ gehen, dann wieder in die Schweiz zurückkehren würde. Er habe mehr- fach betont, dass er Kollegen gesagt habe, er könne ihnen etwas aus L._____ mitbringen. Ziel sei es nämlich gewesen, den Geburtstag seiner Tochter zu feiern. Wenn er tatsächlich hätte flüchten wollen, dann wäre er bereits nach der ersten entgangenen Haftanordnung nach L._____ gegangen. Er sei aber weiterhin in der Schweiz geblieben, was klar gegen die Behauptungen und Annahmen der Vorin- stanz spreche. Zudem habe er die Aussage, dass er im Februar 2023 nach L._____ reise, bereits im ersten Haftverfahren vor dem Richter gemacht. Damit fehle es auch an der angeblichen Fluchtgefahr. 6.2.Wie sich aus den Akten ergibt, wurde gegen den Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungsverfügung erlassen (ZMG act. 9/1). Darin wird er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die innere Sicherheit oder die internationa- len Beziehungen der Schweiz qualifiziert. Als Begründung wird auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Einschleichdiebstahl, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch und wiederholten Missbrauch von Datenverarbei- tungsanlagen verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, bis am 7. Fe- bruar 2023 die Schweiz zu verlassen. Ausserdem wurde gegen ihn ein Einreise- verbot bis zum 7. Februar 2025 verfügt (vgl. ZMG act. 9/2). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, wenn aus diesen Gründen auf eine erhöhte Fluchtgefahr geschlossen wird. So könnte der Beschwerdeführer versucht sein, die Schweiz vorzeitig zu verlassen oder hier unterzutauchen, um sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie der Wegweisung zu entziehen (vgl. dazu BGer 1B_200/2021 v. 11.5.2021 E. 2.4.2). Daneben kommt im Fall des Beschwerdeführers erschwerend hinzu, dass er über kein nachweisba- res, enges inländisches soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Seine Ex- Frau und Kinder leben gemäss eigenen Angaben in L._____. Er war im Haftver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er bislang trotz früherer Arbeitstätigkeit keinen Bezug zur Schweiz aufgebaut hat.

12 / 14 Auch beruflich verfügt er in der Schweiz über keine Bezugspunkte. Zwar gibt er an, ein Kollege habe ihm nach seiner Rückkehr aus L._____ eine Tätigkeit in Aus- sicht gestellt, konkrete Nachweise hierfür bestehen jedoch keine. Damit ist auch der finanzielle Unterhalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gesichert. Dies kann als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Fluchtgefahr gewertet werden. Die unsicheren beruflichen und finanziellen Perspektiven, die fehlenden sozialen Bindungen und der drohende Strafvollzug stellen gewichtige Anreize dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung in der Schweiz ent- ziehen könnte. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits im ersten Haftverfahren von der geplanten Reise nach L._____ gespro- chen, nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt wurde, sind zwischenzeitlich eine Wegweisungsverfügung und ein Einreiseverbot ergangen und es ist der Verdacht auf weitere Deliktsbegehung hinzugekommen, so dass sich die Ausgangslage seit dem letzten Verfahren geändert hat. 6.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Frei- heitsstrafe, der Wegweisungsverfügung, des Einreiseverbots, der fehlenden en- gen sozialen Bindungen sowie der schlechten finanziellen und beruflichen Per- spektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz die für die Annahme von Flucht- gefahr sprechenden Sachverhaltsumstände deutlich überwiegen. 7.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und wer- den in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind da- nach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wie- derholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.1.Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht mit Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen in seinem kollegialen Umfeld – darunter auch die Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde. Es sind keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führten (vgl. auch BGer 1B_394/2012 v. 20.7.2012

13 / 14 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen von vorn- herein ausschliesst). 7.2.Auch bezüglich der Fluchtgefahr sind keine milderen Massnahmen ersicht- lich, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen würden. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (BGer 1B_378/2018 v. 21.9.2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von A._____ ein dringen- der Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vor- liegende Beschwerde abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. 10.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwalt- schaft am 18. November 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Er beantragt vorliegend, wiederum als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein- gesetzt zu werden. Es lägen Gründe für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a, b und c StPO vor. Der Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung wegen der Höhe der drohenden Strafe oder einer freiheitsentziehenden Mass- nahme umfasse auch das Rechtsmittelverfahren, sofern die entsprechend hohe Strafe oder freiheitsentziehende Massnahme in diesem nach wie vor zur Diskussi- on stehe. Da die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden und es ist Rechtsanwalt Marco Bundi für den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzten ist. In Anbetracht des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschä- digung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.Die Kosten des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) gehen zu Lasten von A.. Sie werden – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht – vom Kanton Graubünden ge- tragen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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