Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Februar 2023 ReferenzSK2 22 56 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandFahren ohne Berechtigung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.10.2022, mitgeteilt am 26.10.2022 (Proz. Nr. VV.2022.2955) Mitteilung16. Februar 2023
2 / 9 Sachverhalt A.Am Mittag des 10. April 2022 entwendete A._____ im Sportgeschäft B._____ in C._____ eine Skibrille im Wert von CHF 259.00. Die Polizei konnte ihn kurz darauf bei der Talstation D._____ in C._____ anhalten. Die B._____ verzich- tete auf einen Strafantrag. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Hinweise dafür, dass A._____ gleichen- tags ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen in der Schweiz gelenkt haben könnte. Dieser Sachverhalt liess sich in der Folge nicht erhärten. B.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen A._____ am 22. September 2022 eröffnete Strafverfahren (StA act. 1.1) wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. ein. Die dem geltend ge- machten Diebstahl zuordenbaren Verfahrenskosten von CHF 537.50 (Barausla- gen CHF 102.50, Gebühr CHF 435.00) wurden A._____ auferlegt (act. E.1). C.Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. November 2022 (Poststempel 8. Novem- ber 2022) ein als "Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin beanstandet er die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 537.50. D.Mit Stellungnahme vom 17. November 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Hat die Beschwerde wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.00 zum Gegenstand so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO). 1.2.Gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht. Vorliegend bezeichnete A._____ sei- ne Eingabe vom 7. November 2022 als "Einsprache", obwohl es sich richtigerwei- se um eine Beschwerde handelt. Dies gereicht ihm nach dem Gesagten nicht zum
3 / 9 Nachteil, zumal die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt. 1.3.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vorliegend einge- halten. Die Begründungsanforderungen wurden ebenfalls erfüllt, zumal der Be- schwerdeführer darlegt, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen. 1.4.Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Der Be- schwerdeführer ficht die von der Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten verfügte Kostenauflage an. Insofern ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das gegen ihn geführte Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung sei eingestellt worden. Er habe we- der rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch des- sen Durchführung erschwert. Die Einleitung des Verfahrens sei ohne zureichende Anhaltspunkte erfolgt. Der Umstand, dass er auf einem öffentlichen Parkplatz Parkgeld habe bezahlen wollen und einen Autoschlüssel besessen habe, könne nicht ernsthaft einen zureichenden Verdacht für die Einleitung eines Strafverfah- rens wegen Fahrens ohne Berechtigung begründen. Somit könnten ihm keine Ver- fahrenskosten, auch nicht teilweise, auferlegt werden. 2.2.Die Staatsanwaltschaft begründete die Auferlegung von Verfahrenskosten in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausschliesslich mit der unrechtmässi- gen Verletzung des Eigentumsrechts der B._____ im Sinne von Art. 26 BV und Art. 641 ZGB. Entsprechend wurden dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur die "dem geltend gemachten Diebstahl zuordenbaren Verfahrenskosten" auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung, act. E.1), nicht aber solche im Zusammenhang mit dem Verdacht des Fahrens ohne Berechtigung. Soweit der Beschwerdeführer auf das Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung Bezug nimmt, gehen seine Ausführungen somit an der Sache vorbei, und es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 3.1.Der Beschwerdeführer moniert weiter, im Zusammenhang mit dem ihm vor- geworfenen Diebstahl liege keine Strafanzeige seitens der B._____ vor, weshalb
4 / 9 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unbegründet gewesen sei. Ihm hätten daher auch diesbezüglich keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. 3.2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. Okto- ber 2002 (act. E.1) sowie in der Stellungnahme vom 17. November 2022 (act. A.2) aus, die Polizei habe infolge der Diebstahlsmeldung durch die B._____ die not- wendigen sichernden Massnahmen i.S.v. Art. 302 StPO vorgenommen. Durch die Meldung an die Polizei habe die Geschädigte zu erkennen gegeben, dass sie die mutmassliche Straftat verfolgt haben möchte, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Anzeige vorliege. Letzterer sei überführt und geständig, die streitgegenständliche Skibrille behändigt und ohne Bezahlung das Gebäude verlassen zu haben. Dadurch habe er das Eigentumsrecht der B._____ im Sinne von Art. 26 BV und Art. 641 ZGB unrechtmässig und schuldhaft verletzt und die Verfahrenskosten adäquat verursacht. Die Voraussetzungen für eine Kostenüber- bindung nach Art. 426 Abs. 2 StPO seien demnach erfüllt und die Auferlegung der dem beanzeigten Diebstahl zuordenbaren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 537.50 sei gerechtfertigt. 3.3.Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschul- digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR erge- benden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungs- organe und die dadurch entstandenen Kosten dar (BGer 6B_877/2016 v. 13.1.
5 / 9 2017 E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). Was den Umfang der Kostenpflicht an- belangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Thomas Do- meisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kosten- auflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt hingegen insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die be- schuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecha- rakter zukommt (BGer 6B_877/2016 v. 13.1.2017 E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; Domeisen, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Hat die antragsberechtigte Person auf die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat verzichtet, so ändert dies nichts an der materiellen Widerrechtlichkeit einer Handlung bzw. an deren Tatbestandsmässig- keit. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass ein Strafantragsrückzug als Pro- zesshindernis zur Verfahrenseinstellung und nicht zum Freispruch der beschuldig- ten Person führt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; BGer 6B_925/2018 v. 7.3.2019 E. 1.3.3; BGer 6B_552/2017 v. 18.1. 2018 E. 1.4.5). 3.4.1. Der Beschwerdeführer ist überführt und geständig, die Skibrille im erwähn- ten Geschäft behändigt und ohne Bezahlung das Gebäude verlassen zu haben (StA act. 4.1 und 4.3). So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2022 zu Protokoll: "Ja, ich gebe es zu, ich habe die Skibrille gestohlen" (StA act. 4.3, Antwort zu Frage 2) Mit dieser Verhaltensweise verletzte er rechtswidrig und schuldhaft das Eigentumsrecht der B._____ im Sinne von Art. 26 BV und Art. 641 ZGB. Ein Mitarbeiter der B._____ meldete den Sachverhalt um 12.38 Uhr der Kantonspolizei Graubünden (StA act. 4.1). Die Polizei konnte den Beschwerdefüh- rer anschliessend bei der Talstation D._____ in C._____ anhalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf dem Polizeistützpunkt zur Sache befragt (StA act. 4.3). Schliesslich einigten sich die B._____ und der Beschwerdeführer auf eine Entschädigung und den Verzicht auf die Stellung eines Strafantrags (StA act. 4.2). Der Umstand, dass die Geschädigte auf die Stellung eines Strafantrags ver- zichtet hat, ändert nichts daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als
6 / 9 materiell widerrechtlich zu qualifizieren ist. Eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO kommt jedoch nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidri- gen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermes- sens zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. E. 3.3). Dies ist nachfolgend zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, es liege keine Strafanzeige wegen Diebstahls seitens der B._____ vor, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn unbegründet gewesen sei. 3.4.2. Bei Straftaten, die wie der vorliegend in Frage stehende geringfügige Dieb- stahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächti- gung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die zuständige Behörde kann jedoch schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). So ist es den zuständigen Strafbehörden erlaubt, bereits vor der An- tragsstellung, die Personalien des Beschuldigten aufzunehmen, Tatbeteiligte zu befragen und vorhandene Beweismittel sicherzustellen (Christof Riedo und Barba- ra Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 303 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO., 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 303 StPO). 3.4.3. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 zutreffend ausführte, hat die Geschädigte mit der Meldung an die Polizei zu erkennen gegeben, dass sie die mutmassliche Straftat verfolgt haben möchte (act. A.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag demnach eine Strafanzei- ge vor. Die Polizei war demzufolge gestützt auf Art. 303 Abs. 2 StPO berechtigt und gestützt auf Art. 7 StPO auch verpflichtet – im Nachgang an die Diebstahls- meldung und noch bevor ein Strafantrag formell gestellt wurde – die erforderlichen sichernden Massnahmen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag von der Kantonspolizei Graubünden angehalten und zur Sache ein- vernommen. Bei den von der Polizei vorgenommenen Abklärungen im Zusam- menhang mit dem zur Anzeige gebrachten Diebstahl der Skibrille handelt es sich um unaufschiebbare sichernde Massnahmen. Somit erweist sich das Vorgehen der Polizei ohne Weiteres als sachgerecht und gesetzeskonform. 3.5.1. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Stra- funtersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
7 / 9 nung StPO., 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 zu Art. 426 StPO. Ein solcher liegt einer- seits dann vor, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm, mit deren Verletzung die Auferlegung der Kosten begründet wird, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit An- lass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gibt. Andererseits ist der von Art. 426 Abs. 2 StPO geforderte Kausalzusammenhang auch dann gegeben, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm die Durch- führung der bereits eröffneten Strafuntersuchung erschwert und dadurch Kosten verursacht hat (vgl. Domeisen, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Am Kausalzusam- menhang fehlt es hingegen dann, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung ein- geleitet hat (vgl. BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Auch gebricht es an der Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vor- liegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil bei- spielsweise kein Strafantrag vorlag oder die Tat verjährt war (vgl. Griesser, a.a.O., N 15 zu Art. 426 StPO). 3.5.2. Vorliegend steht ausser Frage, dass die das Eigentumsrecht der B._____ (Art. 26 BV und Art. 641 ZGB) verletzende Handlung (Verlassen des Sportge- schäfts ohne Bezahlung der Skibrille) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Wie bereits in E. 3.4.2 f. ausgeführt, war die Polizei auf- grund der Meldung des entsprechenden Sachverhalts somit berechtigt und gehal- ten, die erforderlichen sichernden Massnahmen im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StPO vorzunehmen, und zwar noch bevor formell ein Strafantrag gestellt war. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten und den durch die getroffenen Massnahmen entstandenen Kosten ist zu beja- hen. 3.5.3. Wie bereits erörtert (vorstehend E. 3.3), darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vor- geworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Der angefochtenen Einstellungsverfügung kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer einzig die dem zur Anzeige gebrachten Diebstahl zuordenbaren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 537.50 auferlegt wurden (act. E.1). Dies betrifft namentlich die Kosten für die nach der Diebstahls- meldung getroffenen notwendigen Massnahmen (insbesondere Anhaltung des möglichen Täters, dessen Befragung, Abschluss des eingeleiteten Vorverfahrens,
8 / 9 Spesen). Der auferlegte Betrag erweist sich von der Sache her als angemessen und als tarifkonform (vgl. Art. 37 Abs. 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 11 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [RV- zEGzStPO; BR 350.110]). Somit wurde auch der zulässige Umfang der Kosten- pflicht gewahrt. 3.6.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer geständig ist, die Skibrille im Geschäft der B._____ in C._____ behändigt und damit ohne Be- zahlung das Ladenlokal verlassen zu haben. Dadurch verletzte er schuldhaft das Eigentumsrecht der B._____ im Sinne von Art. 26 BV und Art. 641 ZGB und ver- ursachte adäquat die angefallenen Verfahrenskosten. Demnach sind die Voraus- setzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO für die Überbindung der dem zur Anzeige gebrachten Diebstahl zuordenbaren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 537.50 erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird im Be- schwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von 1'000.00 bis 5'000.00 erhoben. Vor- liegend werden die Kosten auf die Minimalgebühr von CHF 1'000.00 festgesetzt.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: