Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2022 52
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 20. Oktober 2022 ReferenzSK2 22 52 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandZechprellerei Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.09.2022, mitgeteilt am 22.09.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1366) Mitteilung21. Oktober 2022

2 / 7 Sachverhalt A.Am 23. November 2021 stellte die B., vertreten durch C., ge- gen A., geboren am A. 1966, Strafantrag wegen "sämtlichen in Frage kommenden Tatbestände für den Vorfall vom 15. September 2021 bis am 23. No- vember 2021 in Klosters". Gleichzeitig konstituierte sich die B._____ als Privatklä- gerin. B.Am 10. Mai 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Zech- prellerei zum Nachteil der B._____ (Proz. Nr. VV.2022.1366). Vorgeworfen wurde A., vom 5. April 2021 bis am 18. September 2021 im Hotel D. logiert und nach Leistung von zwei Anzahlungen eine Restschuld von CHF 4'858.50 nicht beglichen zu haben. C.Mit Schreiben vom 7. September 2022 zog C._____ in Vertretung der B._____ den Strafantrag zurück. D.Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen A._____ wegen Zechprellerei mit Verfügung vom 21. September 2022 eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet. E.Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. F.Zwei weitere Eingaben stellte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsge- richt von Graubünden zu. Die vom 22. August 2022 und vom 1. Oktober 2022 da- tierenden Eingaben wurden an das Kantonsgericht übermittelt. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft können die Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt.

3 / 7 1.2.Die Einstellungsverfügung vom 21. September 2022 ist der Beschwerdefüh- rerin am 26. September 2022 zugegangen (act. E.2). Die handschriftlich verfasste Beschwerde vom 1. Oktober 2022 (act. A.1) ist daher frist- wie auch formgerecht erhoben worden. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei und damit auch die Beschuldigte bzw. jetzige Beschwerdeführerin (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Mit anderen Worten muss die Be- schwerde führende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). An einem rechtlich geschützten Inter- esse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn die Beschwerde führende Per- son hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 232). 1.3.1. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweises" oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungs- grunds führt nicht etwa zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserle- digung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestands oder wegen Nachweises der Unschuld. Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (KGer GR SK 2 16 10 v. 19.4.2016 E. 1b/aa; BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 E. 1.1 m.H. auf BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 E. 2.3 m.w.H.) Eine Einstellungsverfügung ohne Kostenfolgen beschwert die beschuldigte Person nicht, zumal sich die Beschwer grundsätzlich allein aus dem Dispositiv ergibt (Guidon, a.a.O., N 257). Soweit die beschuldigte Person eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung mit dem Ziel anficht, mittels Beschwerde eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken, so ist sie dazu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht legi- timiert. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich nicht aus der Unschuldsvermutung ableiten (BGer 6B_472/2020 v. 13.7.2021 E. 2.2.4; 6B_2012/2018 v. 4.6.2018 E. 3; 6B_528/2018 v. 1.6.2018 E. 4.2; 6B_237/2017 v. 20.3.2017 E. 2). Anders verhält es sich nur insofern, als Begrün- dung und/oder Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuld- vorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld er-

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bracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner

Verteidigungsrechte erhalten hätte. Endet das Verfahren nämlich mit einer Einstel-

lung, fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung, sodass die Unschuldsvermu-

tung weiterhin zu wahren ist (zu alledem Guidon, a.a.O., N 257; Schmid/Jositsch,

a.a.O., N 7 zu Art. 323 StPO; BGE 145 IV 42 E. 4.7; BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011

  1. 2; 6B_155/2014 v. 21.7.2014 E. 1.1; KGer GR SK 2 16 10 v. 19.4.2016
  2. 1b/aa in fine).

1.3.2. Die vollständige Einstellung des Verfahrens begründete die Staatsanwalt-

schaft mit dem Rückzug des Strafantrags durch den Vertreter der geschädigten

B._____ (vgl. act. B.1, StA act. 4.9). Da ausschliesslich ein Antragsdelikt zur Dis-

kussion stehe, fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Die Strafuntersuchung sei

daher unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse einzustellen.

Damit erfolgte eine Einstellung des Strafverfahrens ohne Kostenfolge für die Be-

schuldigte und jetzige Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese

durch Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einen für

sich günstigeren Entscheid erwirken können soll. Insbesondere enthält die ange-

fochtene Einstellungsverfügung keinen impliziten Schuldvorwurf. Die Beschwerde-

führerin macht denn auch – zu Recht – keinen solchen geltend. Es fehlt daher an

einem rechtlich geschützten Interesse (an der Beschwer). Folglich ist mangels

Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4.1. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Einstellungsverfü-

gung legitimiert wäre, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden, wie

nachstehend darzulegen ist. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 296 Abs. 1

StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1

lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und

welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in

minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung ausein-

anderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Guidon, a.a.O.,

N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf

der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist,

welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern

dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick

Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri-

schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die

Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger

die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in:

5 / 7 Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 1.4.2. Aus der Eingabe vom 1. Oktober 2022 geht nicht hervor, inwiefern die an- gefochtene Einstellungsverfügung hätte abgeändert werden sollen bzw. wie an- ders hätte entschieden werden sollen. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, die Einstellungsverfügung werde "so nicht akzeptiert" (act. A.1). Sodann äussert die Beschwerdeführerin die Vermutung, der erste Staatsanwalt habe die Einstellungs- verfügung nur genehmigt, weil er "nicht korrekt informiert war". Es gehe aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben hervor, dass nicht C._____ der B._____ das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet habe, sondern Mitglieder der Kantonspolizei Graubünden. Auf die Begründung der Staatsanwaltschaft, wel- che die Einstellung des Verfahrens mit dem Rückzug des Strafantrags und dem damit einhergehenden Wegfall einer Prozessvoraussetzung begründete (act. B.1 [Begründung]), nahm die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, womit auf diese auch deshalb nicht einzutreten wäre. 2.Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2022, dass sich "die Mitglieder der Kantonspolizei Graubünden vor Gericht verantworten müssen" und wirft der Kantonspolizei Graubünden "kriminelles Mobbing" seit dem 17. Februar 2021, sowie einen versuchten Diebstahl "unter anderem ihrer CHF 4'000.00 zugunsten der B._____" seit dem 10. Juli 2021 und einen "mehrma- ligen Diebstahl ihrer Briefpost, während ihrer Postaufträge "Post zurückbehal- ten"..." vor (act. A.1). Welcher Straftatbestand mit "kriminellem Mobbing" gemeint ist und mit welcher Handlung welche Kantonspolizisten oder Kantonspolizistinnen den entsprechenden Tatbestand erfüllt haben sollen, erschliesst sich dem Kan- tonsgericht nicht. Sofern die Beschwerdeführerin damit und mit den übrigen erho- benen Deliktsvorwürfen zum Ausdruck bringen will, dass sie die nicht namentlich genannten "Mitglieder" bzw. Beamten der Kantonspolizei Graubünden zur Anzeige bringen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu richten sind (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). Indem der Staatsanwaltschaft die vorliegende Verfügung und die Beschwerde vom 1. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), wird der Weiterleitungspflicht des Kantonsgerichts als Strafbehörde Genüge getan. 3.Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Be- schwerde offensichtlich unzulässig ist. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV ergeht die Verfügung daher in einzelrichter- licher Kompetenz.

6 / 7 4.Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat demnach die unterlie- gende Beschwerdeführerin zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Be- tracht.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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