Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2022 5
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 07. September 2022 ReferenzSK2 22 5 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli Bänziger Pally Schuler, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7000 Chur Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Rechtmässigkeit einer Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AIG) Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 31.01.2020, mitgeteilt am 13.02.2020 (Proz. Nr. 645-2019- 108) Mitteilung13. September 2022

2 / 14 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1981, reiste nach eigenen Angaben am 25. Juli 2011 in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 12. August 2011 teilte sie das Bundesamt für Migration (ab 2015 Staatssekretariat für Migration; nachfolgend BFM oder SEM) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zu. B.Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch von A. ab und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 25. März 2014 zu verlassen. Nach einer gegen diesen Entscheid rechtskräftig abgewiesenen Beschwerde setz- te das BFM eine neue Ausreisefrist bis am 25. Februar 2015 an. Diese Frist er- wuchs in Rechtskraft. Nach nicht erfolgter Ausreise innert der gesetzten Frist wies das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AfM) A._____ am 25. Februar 2015 erstmals der Nothilfestruktur B._____ in C._____ zu. C.Auf Nachfrage informierte das SEM das AfM mit E-Mail vom 8. April 2019, dass eine zwangsweise Rückkehr (unter anderem) für A._____ nur durchführbar sei, wenn sie von den heimatlichen Behörden identifiziert werde. Es sei deshalb geplant, eine Identifizierungsdelegation für D._____ einzuladen. D.Mit Schreiben vom 6. September 2019 informierte das SEM das AfM dahin- gehend, dass eine zentrale Befragung betreffend D._____ für den Oktober 2019 geplant sei. E.Mit Schreiben vom 20. September 2019 gab das SEM dem AfM die genau- en Daten (16. Oktober 2019, 14 Uhr) für die zentrale Befragung von drei Perso- nen, darunter A., bekannt. Das AfM informierte das SEM mit E-Mail vom 25. September 2019, dass die drei Personen bisher jegliche freiwillige Mitwirkung an der Papierbeschaffung verweigert hätten und deshalb begleitet zugeführt würden. F.Mit Verfügungen vom 4. und 7. Oktober 2019 beauftragte das AfM ver- schiedene Behörden mit der Inhaftnahme und der Durchführung des begleiteten Transports von A. mittels Jail-Transport-System (JTS) nach Bern. G.Am 14. Oktober 2019 nahm die Kantonspolizei Graubünden A._____ fest. Gestützt auf den Haftbefehl des AfM wurde A._____ in die JVA E._____ versetzt und schliesslich am 16. Oktober 2019 per Jail-Transport-System nach Bern zuge- führt. Die Kantonspolizei Bern entliess A._____ am 16. Oktober 2019, 14:45 Uhr, im Anschluss an die zentrale Befragung aus der Haft.

3 / 14 H.Mit Gesuch vom 14. November 2019 respektive 26. November 2019 bean- tragte A._____ beim Zwangsmassnahmengericht Graubünden die Überprüfung ihrer Festhaltung ab dem 14. Oktober 2019 auf Rechtmässigkeit. Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A._____ fest und wies damit deren Rechtsbegehren ab. I.Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unrechtmässigkeit der kurzfristi- gen Festhaltung. Für die unrechtmässige Haft sei sie mit CHF 600.00 zu entschä- digen und es sei ihr hierfür eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Schliesslich beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli. Mit Beschluss SK2 20 10 vom 5. August 2020 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde in der Hauptsache ab und bestätigte damit die Rechtmässigkeit der Festhaltung. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge wurde hingegen gutgeheissen. J.Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teil- weise gut und stellte fest, dass die kurzfristige Festhaltung der Beschwerdeführe- rin vom 14. Oktober 2019, 9:00 Uhr, bis 15. Oktober 2019, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen war (BGer 2C_696/2020 v. 23.12.2022). Es hob den Beschluss des Kan- tonsgerichts SK2 20 10 vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Neuver- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück. K.Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eröffnete der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin, dem AfM und dem Zwangsmassnahmengericht Graubünden mit Schreiben vom 3. Februar 2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen.

4 / 14 L. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden und das Zwangsmassnahmengericht Graubünden verzichteten auf eine materielle Stel- lungnahme. Erwägungen 1.Ausgangslage 1.1.Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin gegen den Ent- scheid SK2 20 10 erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_696/2020 vom 23. Dezem- ber 2021 teilweise gut und stellte fest, dass die kurzfristige Festhaltung der Be- schwerdeführerin vom 14. Oktober 2019, 9:00 Uhr, bis 15. Oktober 2019, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen war. Im Grundsatz und für die übrige Dauer (das heisst vom 15. Oktober 2019, 17:30 Uhr, bis zum Ende der zentralen Befragung am 16. Oktober 2019 um 14:45 Uhr) qualifizierte das Bundesgericht die kurzfristige Fest- haltung als rechtmässig und angemessen. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht von Graubünden zurück. 1.2.Aus dem bundesgerichtlichen Urteil folgt, dass im vorliegenden Verfahren einerseits die Entschädigung für die unrechtmässige Festhaltung festzusetzen ist, andererseits die Verfahrenskosten und die Entschädigungen für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und die beiden Verfahren vor dem Kantonsge- richt (neu) zu verteilen sind. Zudem ist über die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Verfahren vor dem Kantonsgericht zu befinden. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist die unentgeltli- che Prozessführung bereits gutgeheissen worden; die Beschwerdeführerin war zudem anwaltlich nicht vertreten. Demzufolge muss für dieses Verfahren darüber nicht mehr neu entschieden werden. 2.Entschädigung für die unrechtmässige Festhaltung 2.1.Jede Person, der unter Verletzung der Haftbestimmungen der EMRK die Freiheit entzogen worden ist, hat gemäss Art. 5 Abs. 5 EMRK Anspruch auf Scha- denersatz und Genugtuung, wobei dieser Anspruch unabhängig von der Ausge- staltung des nationalen beziehungsweise kantonalen Staatshaftungsrechts be- steht. Eine Inhaftierung ist aber nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz wegen einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung aufgehoben worden ist. Entscheidend ist, ob die Haft von der Vor- instanz in vertretbarer Weise bejaht werden konnte oder unter keinem rechtlichen

5 / 14 Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Wird die Haft von einem Gericht lediglich wegen Unangemessenheit aufgehoben, entsteht folglich kein Entschädigungsanspruch (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2014, S. 89 f.; KGer GR SK2 18 62 v. 14.11.2018 E. 4). 2.2.Die Beschwerdeführerin beantragt für den rechtswidrigen Freiheitsentzug die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 600.00 und einer Genugtuung von CHF 1'000.00. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei ungerechtfer- tigten Inhaftierungen von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag ange- messen, was vorliegend CHF 400.00 entsprechen würde. Es seien aber die Um- stände des Einzelfalles massgebend: Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die In- haftierung die Beschwerdeführerin derart mitgenommen habe, dass ihre körperli- chen Beschwerden in den folgenden Tagen stark zugenommen hätten. Sie habe deshalb am 18. Oktober 2019 einen Arzt aufsuchen müssen. Dieser habe bestätigt, dass sie am 18. Oktober 2019 unter Schmerzen im Thorax und in beiden Brüsten gelitten habe, welche einen psychosomatischen Grund haben könnten. Auch habe er retromamilläre Zysten links und rechts festgestellt, was nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin auf die Inhaftierung zurückzuführen gewesen sei. Damit rechtfertige sich die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 400.00 zzgl. Genugtuung von CHF 1'000.00 (act. A.4.a, Ziff. 6 [SK2 22 5]). 2.3.Aus diesen Ausführungen geht nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerde- führerin – nebst der geforderten Genugtuung von CHF 1'000.00 – eine Entschädi- gung in Höhe von CHF 400.00 oder CHF 600.00 beantragt. Sofern sie Anspruch auf den höheren Betrag erhebt, ist zu bedenken, dass dieser Betrag (zusammen mit der geforderten Genugtuung von CHF 1'000.00) der in ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2020 (act. A.1 [SK2 20 10]) begehrten Summe entspricht. Dort ging die Beschwerdeführerin jedoch noch davon aus, dass die gesamte Inhaftierung unrechtmässig gewesen sei, welcher Standpunkt nun durch das Bundesgericht verworfen wurde. Warum unbesehen um diesen Umstand der Betrag nicht zu re- duzieren wäre – was einer indirekten Erhöhung gleichkäme –, will zwar nicht recht einleuchten, kann letztlich aber offenbleiben, da die Höhe der beantragten Ent- schädigungs- und Genugtuungssumme von Amtes wegen zu prüfen ist. 2.4.Wie dargelegt, macht die Beschwerdeführerin vorliegend einerseits Scha- denersatz und andererseits Genugtuung geltend. Den Anspruch auf Schadener- satz belegt sie dabei mit bundesgerichtlicher Rechtsprechung, gemäss welcher ihr pro unrechtmässigem Hafttag ein Entschädigungsanspruch von CHF 200.00 zu- stehe. Anders als von der Beschwerdeführerin dargelegt, handelt es sich bei der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch um die Praxis zur Festle- gung des Genugtuungsanspruchs (vgl. BGer 6B_111/2012 v. 15.5.2012 E. 4.2).

6 / 14 Allfällige materielle Schadenersatzansprüche setzen jedoch den Nachweis eines tatsächlich relevanten Schadens voraus (vgl. BGE 129 I 139 E. 2). Einen solchen Nachweis unterlässt die Beschwerdeführerin vorliegend, weshalb auch kein An- spruch auf materiellen Schadenersatz besteht und im Folgenden einzig die imma- terielle Unbill zu entschädigen ist. 2.5.Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die kurzfristige Festhaltung vom 14. Oktober 2019, 9:00 Uhr, bis 15. Oktober 2019, 17:30 Uhr, als rechtswidrig (und nicht bloss als unangemessen) qualifiziert. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 5 EMRK ist daher im Grundsatz zu bejahen. Das Kantonsgericht ging im aufgehobenen Entscheid im Prinzip von einer tage- weisen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft aus. Es erwog hierzu Folgendes: "In Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Personen am ehesten am Abend verhaftet werden können, weil sie dann zu Hause an ihrem Wohnort anzutreffen sind, währenddem tagsüber ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist (was insbesondere für die Beschwerdeführerin gilt, die in die- sem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging), hätte ein (erster) polizeili- cher Zuführungsversuch am Abend des 14. Oktober 2019 stattfinden müs- sen. Hierfür hätte es – streng betrachtet – zwar genügt, wenn die Kurzbe- fragung vom 14. Oktober 2019 nicht auf den Vormittag, sondern auf den Nachmittag angesetzt worden wäre. Damit wäre aber die Haftdauer ledig- lich um ein paar wenige Stunden verlängert worden. Das vom AfM gewähl- te Vorgehen scheint daher insgesamt vertretbar, muss doch den Behörden in dieser Frage ein gewisser Handlungsspielraum belassen werden. Zudem wird die Rechtmässigkeit der Haft üblicherweise nur tageweise beurteilt. Nach dem Gesagten erweist sich somit auch die Dauer der kurzfristigen Festhaltung als verhältnis- und rechtmässig" (SK2 20 10 E. 5.3). Das Bundesgericht hat diese Betrachtungsweise – zumindest implizit – verworfen und festgestellt, dass die kurzfristige Festhaltung vom 14. Oktober 2019, 9:00 Uhr, bis 15. Oktober 2019, 17:30 Uhr, rechtswidrig war (BGer 2C_696/2020 v. 23.12.2021 E. 3). Das Bundesgericht hat damit die Unrechtmässigkeit der Haft stundenweise beurteilt, weshalb auch die hierfür zu entrichtende Entschädigung stundenweise zu bemessen ist. 2.6.Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden erscheint ein Ansatz von CHF 100.00 pro Hafttag grundsätzlich als angemessen (vgl. KGer GR SK2 18 62 v. 14.11.2018 E. 4 m.w.H.). In der Lehre wird jedoch betont, dass der Ansatz mit zunehmender Haftdauer herabzusetzen sei (vgl. Businger, a.a.O., S. 90). Bei kurzer bzw. sehr kurzer Haftdauer ist der Ansatz deshalb – im Umkehrschluss – tendenziell höher zu veranschlagen. So weist auch das Bundesgericht darauf hin, dass die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle (vgl. BGer 6B_111/2012 v. 15.5.2012 E. 4.2 m.w.H.). Aufgrund der im vorliegenden Fall sehr kurzen Haftdauer rechtfertigt es sich, einen Hafttag mit CHF 150.00 zu entschädi-

7 / 14 gen. Dies entspricht der in der Lehre vertretenen Obergrenze für ausländerrechtli- che Haft (vgl. Businger, a.a.O., S. 90). Da vorliegend, wie dargelegt, die Entschä- digung stundenweise zu bemessen ist, ergibt sich eine Entschädigung pro Haft- stunde von (gerundet) CHF 6.50. Nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin insgesamt 32.5 Stunden unrechtmäs- sig in Haft verbracht. Daraus resultiert ein gerundeter Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 212.00. 2.7.Was die geltend gemachten, körperlichen Beschwerden der Beschwerde- führerin betrifft, so führte das Bundesgericht aus, die Beschwerdeführerin sei aus- drücklich zu ihrem Gesundheitszustand und zur Hafterstehungsfähigkeit befragt worden. Dass ein Freiheitsentzug mit Stress verbunden sei und eine schlimme Erfahrung darstelle, ergebe sich aus der Natur der Sache und führe nicht zur Un- angemessenheit der Festhaltung (BGer 2C_696/2020 v. 23.12.2021 E. 2.4.3). In SK2 20 10 E. 4.4.4 wurde zudem erwogen, dem im Beschwerdeverfahren einge- reichten Arztbericht vom 15. April 2020 (act. D.6 [SK2 20 10]) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2019 retromamilläre Zysten festge- stellt worden seien. Dass dieser Befund Einfluss auf die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt haben könnte, werde aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt. Eher das Gegenteil dürfte anzunehmen sein, werde doch im ärztlichen Bericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht allzu schwerwiegend (gewesen) seien. Damit kann nicht von erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen gespro- chen werden, welche allenfalls die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würden, zumal auch die Ursache der Erkrankung unklar ist und nicht zwangsläufig der Haft anzulasten ist. Im Weiteren ist zu beachten, dass die kurzfristige Festhal- tung vom Bundesgericht im Grundsatz als rechtmässig beurteilt wurde. Somit war eine Inhaftierung ohnehin unausweichlich. Dass einzig die übermässige Haftdauer zu den körperlichen Beeinträchtigungen geführt habe, macht die Beschwerdefüh- rerin nicht geltend. 2.8.Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin damit für die unrechtmässi- ge Haft mit CHF 212.00 zu entschädigen. Die Zusprechung einer (weitergehen- den) Genugtuung rechtfertigt sich hingegen nicht. 3.Verfahrenskosten 3.1.Die Verfahrenskosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (vgl. Art. 21a Abs. 2 Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG; BR 618.100] i.V.m. 426 und 428 StPO).

8 / 14 3.2.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Kosten des Verfahrens sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch vor der Beschwerdeinstanz seien vollumfänglich dem "Beschwerdegegner" (gemeint wohl: dem Kanton Graubün- den) bzw. dem AfM zu auferlegen. Eventualiter seien die Kosten im Umfang von 2/3 vom Beschwerdegegner und im Umfang von 1/3 von der Beschwerdeführerin zu tragen. Im letzteren Fall sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren (vgl. act. A.4.a, Ziff. 5 und 7 [SK2 22 5]). 3.3.Dieser Sichtweise kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Bundesgericht die kurzfristige Festhaltung im Grundsatz als rechtmässig qualifi- ziert hat. In ihrer Beschwerde äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich dazu, warum ihre Inhaftierung (gänzlich) unrechtmässig gewesen sein soll (vgl. act. A.1, S. 4-9 [SK2 20 10]); dagegen geht sie nur kurz auf die Haftdauer ein (act. A.1, S. 9 [SK2 20 10]). In der Grundsatzfrage, ob die kurzfristige Festhaltung überhaupt rechtmässig war, unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig. Was die Frage der zulässigen Haftdauer anbelangt, so verbrachte die Beschwerdefüh- rerin – wie oben festgehalten – 32.5 Stunden zu Unrecht in Haft, während die üb- rige Haft von 21.5 Stunden rechtmässig war. Ferner erweist sich die beantragte Entschädigung bzw. Genugtuung für rechtswidrige Haft als übersetzt. Es rechtfer- tigt sich daher, von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszuge- hen. 3.4.Dem Gesagten entsprechend, sind die Kosten für die verschiedenen Ver- fahren wie folgt zu verteilen: Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht belaufen sich auf CHF 500.00. Wie dargelegt sind diese Kosten hälftig zu verteilen, womit CHF 250.00 der Beschwerdeführerin und CHF 250.00 dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 20 10 wurden auf CHF 1'500.00 fest- gesetzt. Auch diese Kosten sind dem Gesagten entsprechend hälftig zu verteilen. Der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden werden damit je CHF 750.00 auferlegt. Für das vorliegende Verfahren SK2 22 5 werden praxisgemäss keine Kosten er- hoben. 4. Unentgeltliche Prozessführung 4.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltli-

9 / 14 che Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Für das Beschwerdeverfahren am Kantons- gericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG zudem die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Un- tersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig ge- macht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptver- fahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. BGer 1B_732/2011 v. 19.1.2012 E. 7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 BV garantiert ei- nen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aus- sichtslosen Rechtsmitteln. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren aussichts- los, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde ent- schlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 4.2.In SK2 20 10 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abge- lehnt. Das Bundesgericht beurteilte die kurzfristige Festhaltung der Beschwerde- führerin anders als das Kantonsgericht zumindest teilweise als unrechtmässig. Insofern erweist sich die Beschwerde als nicht aussichtslos, womit der Beschwer- deführerin für das Verfahren SK2 20 10 die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen ist. 4.3.Die Gerichtskosten für sämtliche kantonale Verfahren werden vorläufig vom Kanton Graubünden übernommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der der Beschwerdeführerin auferlegten Beträge. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht stützt sich die Rückerstattungs- pflicht auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VRG. Im Beschwerdever- fahren gelten die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG). Die Rückerstattungspflicht der vorgeschossenen Kosten richtet sich hier nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, welche Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Zwar bezieht sich die dort statuierte Rückerstat- tungspflicht nach dem Wortlaut nur auf die Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (bzw. der amtlichen Verteidigung), doch ist es gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts zulässig, eine unterliegende Partei, welcher die unent-

10 / 14 geltliche Prozessführung gewährt wurde, in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu verpflichten, die Gerichtskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (BGer 6B_370/2016 v. 16.3.2017 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 154]; bestätigt in BGer 6B_990/2017 v. 18.4.2018 E. 4.3; gl.A. OGer ZH UA180001 v. 10.4.2018 E. V; AppGer BS BES.2021.80 v. 7.2.2022 E. 5.2; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 138 StPO). Dasselbe würde sich auch ergeben, wenn im Be- schwerdeverfahren Art. 77 Abs. 1 VRG zur Anwendung gelangte. 5.Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Entschädigungsregelung 5.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa KGer GR SK2 21 82 v. 14.12.2021 E. 6.2.1 [recte: 5.2.1]). Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Sofern die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt, besteht mithin grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen ausländerrechtlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechtsstellung

11 / 14 des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt – wie bei der Haftverlängerung nach drei Monaten – auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt in BGer 2C_906/2008 v. 28.4.2009 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 2C_526/2016 v. 30.6.2016 E. 2.1). Dies rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesgerichts deshalb, weil – an- ders als bei Strafvollzug oder Untersuchungshaft – die Haft weitgehend vom Ver- halten des betroffenen Ausländers selber abhängt und er sich der Haft jederzeit entziehen kann, indem er seiner Ausreisepflicht nachkommt (vgl. etwa BGer 2C_724/2016 v. 21.12.2016 E. 2.1 m.w.H.). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Per- son des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähig- keiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.). In SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2 wurde zudem festgehalten, allein der Status als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssys- tem auskenne, vermöge keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen; denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechtskenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen. Ferner vermöge auch die blosse Zahl der vorgebrachten Rü- gen keinen schwierigen Fall herbeizuführen. Die Schwierigkeiten ergäben sich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften. 5.2.In SK2 20 10 wurde das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt. Angesichts des bundesgerichtlichen Urteils ist diese Beurteilung zu revidieren und der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli zuzuweisen. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht umfasst die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zudem beide Verfahren vor dem Kantonsgericht (SK2 20 10 und SK2 22 5). 5.3.Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli macht für beide Beschwerdeverfahren zusammen einen Aufwand von gesamthaft 8 Stunden à CHF 200.00 geltend (vgl. act. A.4.b [SK2 22 5]). Er beantragt demnach inklusive Spesen und Mehrwertsteu- er eine Entschädigung von CHF 1'774.90, was für die beiden Verfahren angemes- sen erscheint. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. Ziff. 3.3) geht die Entschä- digung im Verfahren SK2 20 10 je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli macht in die- sem Verfahren SK2 20 10 einen Aufwand von CHF 1'497.55 geltend (act. G.1

12 / 14 [SK2 20 10]), weshalb der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden demnach je CHF 748.80 aufzuerlegen sind. Für das Verfahren SK2 22 5 ist die Entschädigung von CHF 277.35 (Differenz zwischen CHF 1'774.90 und CHF 1'497.55) vollumfänglich dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 5.4.Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird vorläu- fig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbe- halten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des der Beschwerdeführerin auferlegten Betrages (CHF 748.80).

13 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Für die konventionswidrige Haft ist A._____ gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK mit CHF 212.00 zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädi- gen. 2.1.Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht Graubün- den von CHF 500.00 gehen im Umfang von CHF 250.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 250.00 zulasten des Kantons Graubün- den (Zwangsmassnahmengericht). 2.2.Infolge (unangefochten gebliebener) Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Graubünden durch dasselbe werden die A._____ auferlegten Verfahrens- kosten im Umfang von CHF 250.00 unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Zwangsmassnahmengerichts bezahlt. 3.1.Die Kosten des Verfahrens SK2 20 10 vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 750.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren SK2 20 10 vor dem Kantonsgericht von Graubünden wird gutgeheissen. Die A._____ auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 750.00 werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rech- nung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 4.Für das vorliegende Verfahren SK2 22 5 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.1.Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (SK2 20 10 und SK2 22 5) wird gutgeheis- sen und es wird A._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5.2.Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ für das Verfahren SK2 20 10 mit CHF 1'497.55 (inkl. Spesen und MWSt.) und für das Verfahren SK2 22 5 mit CHF 277.35 (inkl. Spesen und MWSt.) entschädigt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts-

14 / 14 beistands im Verfahren SK2 20 10 geht je zur Hälfte, somit im jeweiligen Betrag von CHF CHF 748.80, zu Lasten von A._____ und des Kantons Graubünden. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren SK2 22 5 geht vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubün- den. 5.3.Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Höhe von CHF 1'774.90 werden vorerst aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des A._____ auferlegten Betrages von CHF 748.80. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EGzAAG

  • Art. 19 EGzAAG
  • Art. 21a EGzAAG
  • Art. 27 EGzAAG

Einführungsgesetzes

  • Art. 21a Einführungsgesetzes

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StPO

VRG

  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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