Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2022 20
Entscheidungsdatum
07.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 07. Oktober 2022 ReferenzSK2 22 20 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandAmtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.04.2022, mit- geteilt am 25.04.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1049) Mitteilung13. Oktober 2022

2 / 11 Sachverhalt A.Am 5. November 2021 reichte die B._____ (fortan: Anzeigeerstatterin oder Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr und/oder Rechtsanwalt Ursin Gilli, Nievergelt & Stoehr Advokatur AG, gegen ihre ehemalige Mitarbeiterin A._____ eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) ein. Die Anzeigeerstatterin bezichtigte A._____ der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (insbesondere Veruntreuung). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Kantonspolizei Graubünden am 10. November 2021 mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO. B.Die Kantonspolizei Graubünden vernahm in der Folge sieben Auskunfts- personen und A._____ als beschuldigte Person ein. Am 21. Januar 2022 forderte die Staatsanwaltschaft die C._____ auf, ihr die Personalien der Kontoinhaberin des in der Verfügung genannten Bankkontos anzugeben und den Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 5. November 2021 herauszugeben. Die Edi- tionsverfügung wurde mit einem Mitteilungsverbot bis 21. April 2022 versehen. C.Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 stellte Rechtsanwalt Alexander Egli im Namen von A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um amtliche Verteidi- gung. D.Nach Vorliegen der Polizeiakten verfügte die Staatsanwaltschaft Graubün- den (fortan: Staatsanwaltschaft) am 4. April 2022 die Eröffnung einer Strafunter- suchung gegen A._____ wegen des Verdachts auf Veruntreuung (VV.2022.1049). E.Mit Verfügung vom 25. April 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. F.Gegen die obgenannte Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Egli, am 10. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person des Unterzeichnenden für das gegen sie geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung (VV.2022.1049). Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Staates. Mit separatem Gesuch beantragte die Be- schwerdeführerin die Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Egli als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren. Über das Gesuch wurde im separaten Ver- fahren SK2 22 21 befunden.

3 / 11 G.Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 19. Mai 2022 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. H.Die Beschwerdeführerin replizierte am 31. Mai 2022 unaufgefordert und beantragte weiterhin die Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft erhielt die Replik am 3. Juni 2022 samt Beilagen und Honorarnote von Rechtsan- walt Egli zur Kenntnisnahme zugestellt. I.Die Akten der Staatsanwaltschaft (VV.2022.1049) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen ein- zugehen. Erwägungen 1.Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Beurteilung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde vom 10. Mai 2022 erfolgte rechtzeitig innert der zehntägigen Be- schwerdefrist (act. A.1; Art. 396 Abs. 1, Art. 90 f. StPO). Die weiteren Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung eines amtlichen Verteidigers ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor (act. B.1 E. 4). Sodann seien auch die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Ein komplexer Wirtschaftsstrafrechtsfall, wie in der Eingabe vorge- bracht, sei nicht gegeben. Vielmehr gehe es um einfache Lebenssachverhalte oh- ne Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, wie private Bestel- lungen der Beschwerdeführerin zu Lasten ihrer vormaligen Arbeitgeberin sowie Veruntreuungen von Firmengeldern. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe bekundet, sich im Verfahren zurecht zu finden (act. B.1 E. 5). Darüber hinaus ver-

4 / 11

neint die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Mittellosigkeit der Beschwerde-

führerin (act. B.1 E. 6).

3.1.Gegen die staatsanwaltschaftliche Einschätzung, wonach kein Fall von

notwendiger Verteidigung vorliegt, werden von der Beschwerdeführerin keine Ein-

wände erhoben (vgl. act. A.1 Ziff. III.1). Weiterungen erübrigen sich somit.

3.2.Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung vor,

dass es sich vorliegend in Anbetracht der Vielzahl der Vorwürfe, in Bezug auf die

rechtliche Einordnung derselben und im Hinblick auf bereits erfolgte und noch vor-

zunehmende prozessuale Handlungen entgegen der Einschätzung der Staatsan-

waltschaft nicht um einen einfachen Lebenssachverhalt ohne Schwierigkeiten

handle (act. A.1 Ziff. III.2.2.1 f.). Die Verteidigung sei bereits aus Gründen der

Waffengleichheit geboten (act. A.1 Ziff. III.2.2.3). Die Beschwerdeführerin habe

keine Erfahrungen in Strafverfahren und sei juristischer Laie (act. A.1

Ziff. III.2.2.4 f.). Ferner drohten der Beschwerdeführerin erhebliche strafrechtliche,

aber auch zivil- und möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen (act. A.1

Ziff. III.2.2.6). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin als weitere Vorausset-

zung sei eindeutig belegt und ausgewiesen (act. A.1 Ziff. III.2.3 f.).

4.Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die

Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung an, wenn

die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei-

digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der

beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-

sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewach-

sen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr

vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstra-

fe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu

BGE 143 I 164 E. 3.3 f.).

Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach die amtliche Verteidigung

zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person "namentlich" unter den

Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO geboten ist, ist nicht ausge-

schlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der In-

teressen der beschuldigten Person aus anderen als den in dieser Bestimmung

genannten Gründen geboten sein kann (vgl. BGer 1B_555/2012 v. 06.12.2012

  1. 2.1 und BGer 1B_477/2011 v. 04.01.2012 E. 2.2; ferner auch BGE 143 I 164
  2. 3.6). Massgebend ist stets die Gesamtheit der konkreten Umstände, was eine

5 / 11 strenge Schematisierung verbietet (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6; BGer 1B_210/2019 v. 29.07.2019 E. 2.1). Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforde- rungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 m.w.H.). Besondere Schwierigkeiten können sowohl im Ablauf des Verfahrens, als auch in der materiellrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe begründet sein (vgl. hierzu die Übersicht bei Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 zu Art. 132 StPO). Sodann sind auch persönliche Umstände bzw. Ei- genschaften der beschuldigten Person selbst (z.B. Intelligenz, Alter, Schulbildung, gesundheitliche Aspekte etc.) zu berücksichtigen (vgl. Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; ferner auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 132 StPO, welcher von "schwierige[n] persönliche[n] Verhältnisse[n]" spricht). Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 132 StPO m.w.H.). 4.1.Angesichts der mutmasslichen Deliktssumme von rund CHF 30'000.00 (vgl. StA act. 3.1 S. 18) geht die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht von einem Ba- gatellfall aus (vgl. act. B.1 E. 5). Entgegen der Formulierung der Beschwerdefüh- rerin handelt es sich indes auch nicht um einen "komplexen Wirtschaftsstraf- frechtsfall" (StA act. 3.1 S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass eine Mehrzahl von Tat- vorwürfen im Raum steht. Die Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass die Vorwürfe verschiedene Vorgänge betreffen würden (vgl. act. A.1 Ziff. III.2.2.1). Selbst die Staatsanwaltschaft bestreitet dies im Grunde genommen nicht, wenn sie ausführt, 39 bzw. 37 der 50 vorgeworfenen Handlungen würden im Zusam- menhang mit Bestellungen der Beschwerdeführerin stehen (vgl. act. A.2 Ziff. 1), bestätigt dies doch gerade für die übrigen Fälle, dass die Vorwürfe anders gela- gert sind. Dies geht denn auch aus der thematischen Gliederung der Strafanzeige hervor (vgl. StA act. 3.1). Die Anzahl der zu untersuchenden Lebensvorgänge stellt an sich eine nicht unerhebliche Komplexität dar (vgl. BGer 1B_239/2021 v. 20.08.2021 E. 2.4; BGer 1B_54/2020 v. 22.03.2021 E. 2.5). 4.2.Im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens hat die Polizei sieben Auskunfts- personen einvernommen, ohne dass die Beschwerdeführerin an den Einvernah- men teilgenommen hat (StA act. 5). Zudem wurde eine Editionsverfügung an die C._____ erlassen (StA act. 4.14). Ob diese Editionsverfügung tatsächlich eine Zwangsmassnahme darstellt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann

6 / 11 offenbleiben (act. A.1 Ziff. III.2.2.1; vgl. BGer 1S.4/2006 v. 16.05.2006 E. 1.4). Im vorliegenden Strafverfahren dürften jedenfalls noch weitere Beweiserhebungen anstehen. Zumindest dürften noch Konfronteinvernahmen durchgeführt werden (act. B.1 E. 5; act. A.2). Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie geden- ke mittels eigener Beweisanträge darauf hinzuwirken, ihre Unschuld zu belegen (act. A.1 Ziff. III.2.2.2). Der weitere Verfahrensablauf gestaltet sich daher nicht überschaubar und einfach. Zudem ist zu beachten, dass es vorliegend um Vor- gänge geht, welche im Einflussbereich der Privatklägerin stattgefunden haben sol- len und die Beschwerdeführerin – als nunmehr ehemalige Angestellte der Privat- klägerin – auf entsprechende Unterlagen, namentlich etwa auf buchhalterisch re- levante Akten, keinen (direkten) Zugriff mehr hat. Dies macht ihre Interessenwah- rung umso anspruchsvoller. 4.3.Die Beschwerdeführerin ist 27-jährig und verfügt über eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte. Gemäss Darstellung in der Strafanzeige war die Be- schwerdeführerin bei der Privatklägerin für den Verkauf von Beleuchtungsmitteln, Batterien und dergleichen zuständig; zudem war sie Kassenchefin (vgl. StA act. 3.1 S. 5). Dass sie über vertiefte Kenntnisse im Rechnungswesen bzw. in der Führung von Buchhaltungen gehabt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. 4.4.Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als rechtsunkundig anzusehen. Daran ändert auch ein früheres Strafverfahren nichts (vgl. act. A.2 Ziff. 3). Die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen dürfen nicht überschätzt werden, zumal sich in jedem Verfahren wieder andere Fragen stellen (vgl. hierzu auch BGer 1B_654/2020 v. 22.03.2021 E. 2.5; BGer 1B_205/2019 v. 14.06.2019 E. 4.4). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2022 weitgehend auf eine Aussage verzichtet hat, wurde sie doch zu Beginn darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Aus- sage und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. StA act. 5.8). 4.5.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ausländerrechtliche Konse- quenzen nicht auszuschliessen seien, da sie nicht Schweizerin sei (act. A.1 Ziff. III.2.2.6). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine obligatorische Landesverweisung angesichts der Vorwürfe wohl auszuschliessen ist (act. A.2 Ziff. 4). Allerdings bedeutet das nicht, dass nicht andere ausländerrechtliche Kon- sequenzen möglich wären. Zivilrechtliche Konsequenzen sind bei einer Verurtei- lung sehr wahrscheinlich. Der Einfluss des Strafverfahrens auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht gänzlich unerheblich.

7 / 11 4.6.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffen- gleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern, namentlich dann, wenn der beschuldigten Person ein anwaltlich vertretener Privatkläger gegenüber- steht (BGer 1B_72/2021 v. 09.04.2021 E. 4.2 m.H.a. BGer 1B_224/2013 v. 27.08.2013 E. 2.3; vgl. ferner auch BGer 1B_228/2021 v. 16.07.2021 E. 2 m.w.H.). Diese Konstellation ist in casu gegeben, wie auch die Beschwerdeführe- rin vorbringt (act. A.1 Ziff. III.2.2.3). Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass ein Anspruch auf amtliche Verteidigung dann bestehen könne, wenn der ge- schädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet werde (act. A.2 Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft geht also davon aus, die Tatsache, dass die Privatklägerschaft sich freiwillig rechtlich vertreten lässt, begründe keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Waf- fengleichheit. Warum dies so sein sollte, leuchtet nicht ein. Entscheidend sein kann nicht, ob der Rechtsvertreter durch privatrechtliche Mandatierung des Privat- klägers oder durch hoheitliche Verfügung der Strafbehörden eingesetzt wurde; allein das blosse Vorhandensein rechtskundiger Unterstützung der Privatkläger- schaft schafft ein Ungleichgewicht unter den Parteien, welches allenfalls durch die amtliche Rechtsverbeiständung der beschuldigten Person auszugleichen ist. Es ist im vorliegenden Fall daher nicht von Bedeutung, dass sich die Privatklägerin im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren freiwillig vertreten lässt. 4.7.Es kann festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine spezi- ell schwierigen persönlichen Verhältnisse vorliegen, welche für sich betrachtet ei- ne rechtliche Verbeiständung notwendig erscheinen lassen. Das pendente Straf- verfahren weist indes durchaus gewisse rechtliche und tatsächliche Schwierigkei- ten auf. Insbesondere aber ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft und einer anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft gegenü- bersteht. In Anbetracht der Gesamtumstände ist deshalb die Bestellung einer amt- lichen Verteidigung geboten. Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin auch als mittellos anzusehen ist. 5.Eine amtliche Verteidigung wird nur dann angeordnet, wenn die beschuldig- te Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 5.1.Die Staatsanwaltschaft hält die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin für nicht ausgewiesen (act. B.1 E. 6). 5.2.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ihre finanziellen Verhältnisse offengelegt. Wie die Staatsanwalt- schaft trotz der eindeutigen Belege zum Schluss gelangen könne, die Beschwer-

8 / 11 deführerin hätte ihre Mittellosigkeit nicht ausweisen können bzw. sie hätte trotz dem Leben auf dem Existenzminimum genügend Geld zur Bezahlung eines An- waltes zur Verfügung, sei nicht nachvollziehbar (act. A.1 Ziff. III.2.3.1). 5.3.Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuel- len Umständen ist Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3; bestätigt etwa in BGer 1B_245/2020 v. 23.07.2020 E. 3.5). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, ande- rerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; BGer 1B_245/2020 v. 23.07.2020 E. 3.5). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 6B_616/2016 v. 27.02.2017 E. 5, nicht publ. in BGE 143 IV 122). An die klare und gründliche Darstellung der finan- ziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; vgl. auch BGer 1B_107/2018 v. 30.04.2018 E. 2.3 m.w.H.). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten aus- zugehen, über die die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist na- mentlich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. BGer 1B_315/2009 v. 18.03.2010 E. 2.4). 5.4.Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Staatsanwaltschaft unter Beila- ge entsprechender Urkunden aufgezeigt, dass sie über ein monatliches Nettoein- kommen von rund CHF 6'380.00 verfüge. Dem stünden monatliche Auslagen von mindestens CHF 4'100.00 (Grundbetrag, prozessualer Zuschlag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, auswärtige Verpflegung, Steuern) gegenüber, wobei Aus- lagen für Versicherungen, Kommunikation etc. nicht berücksichtigt seien (StA act. 1.5 bis 1.13). Den Überschuss müsse die Beschwerdeführerin an das Betrei- bungsamt abliefern (act. A.1 Ziff. III.2.3.1). Wie act. B.2 zu entnehmen ist, unter- steht die Beschwerdeführerin einer laufenden Lohnpfändung, wobei der das Exis- tenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wird. Das Vorgehen gestaltet sich dabei wie folgt: Die Beschwerdeführerin bekommt das Gehalt ausbezahlt und sendet dem Betreibungsamt anschliessend die Lohnabrechnung sowie Belege

9 / 11 bezüglich der Bezahlung der Krankenasse und Miete zu. Gestützt darauf legt das Betreibungsamt den von der Beschwerdeführerin abzuliefernden Betrag fest (vgl. act. B.4). Damit ist dargetan, dass die Beschwerdeführerin zurzeit auf dem Existenzminimum lebt. Die (derzeitige) Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Staatsanwaltschaft verfangen nicht (act. A.2 Ziff. 5). Dass act. B.2 und B.4 erst im Beschwerdeverfah- ren eingereicht wurden, schadet der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht, da im strafprozessualen Beschwerdeverfahren kein Novenverbot besteht (vgl. BGer 1B_768/2012 v. 15.01.2013 E. 2.1 m.w.H.; ferner auch KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 6.2). 6.Bei Würdigung sämtlicher Umstände stellt die vorliegende Strafuntersu- chung tatsächliche und rechtliche Anforderungen, denen die Beschuldigte, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre. Auch ihre finanzielle Bedürftigkeit (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) wird von ihr nachvollziehbar dargetan. Damit verletzt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, also mit Wirkung auf den 15. Februar 2022 als amtlicher Verteidiger für das hängige Strafverfahren eingesetzt. 7.1.Für die angefochtene Verfügung wurden keine Kosten erhoben (act. B.1). Diese Regelung ist zu belassen. Bei vorliegendem Ausgang des Beschwerdever- fahrens gehen die Gerichtskosten, welche auf CHF 1'500.00 festgelegt werden (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden genommen. 7.2.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung für das Beschwerdeverfahren wurde im separaten Verfahren SK2 22 21 gutgeheissen. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem kantonalen Tarif zu entschädigen. Der Stundenansatz für die amtliche Vertei- digung im Kanton Graubünden liegt bei CHF 200.00 (KGer GR PKG 2013 Nr. 17). Mit Honorarnote vom 31. Mai 2022 macht Rechtsanwalt Alexander Egli einen Stundenaufwand von 14.45 Stunden geltend (act. G.2). Mit vorliegendem Ent- scheid sind indes nur Aufwendungen zu entschädigen, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen. Die Positionen, die vor Erhalt der angefochte- nen Verfügung der Staatsanwaltschaft entstanden sind, sind deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. Es sind dies die Positionen vom 17. Februar 2022 bis und mit 23. März 2022. Insgesamt ist der zu entschädigende Aufwand daher um

10 / 11 1.54 Stunden zu kürzen. Es bleiben noch 12.91 Stunden à CHF 200.00 Stunden zu entschädigen, was ein Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren für die Zeit vom 2. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 in der Höhe von CHF 2'864.25 ergibt (CHF 2'582.00 Honorar, CHF 77.45 Spesenpauschale [3%], CHF 204.80 Mehrwertsteuer [7.7%]).

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden (Zweigstelle Ilanz) vom 25. April 2022 (VV.2022.1049) wird aufgehoben. Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli wird mit Wirkung ab dem 15. Februar 2022 (Datum Gesuchseinreichung) gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Strafverfahren VV.2022.1049 als amtlicher Verteidiger von A._____ bestellt. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3.Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli wird als amtlicher Verteidiger von A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'864.25 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EGzStPO

  • Art. 22 EGzStPO

StPO

Gerichtsentscheide

21