Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2022 15
Entscheidungsdatum
10.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 10. Januar 2023 ReferenzSK2 22 15 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 8027 Zürich GegenstandBetrug etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.03.2022, mitgeteilt am 11.03.2022 (Proz. Nr. EK.2020.3043) Mitteilung12. Januar 2023

2 / 24 Sachverhalt A.Am 4. Juni 2020 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B., C., D., E. und eine unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und Urkun- denfälschung. A.a.Der Vorwurf lautete einerseits darauf, dass die E., in Kenntnis und/oder auf Weisung deren Direktors, B., sowie allenfalls unter Beteiligung von D., eine unrichtige Erklärungen enthaltende Urkunde als Beweismittel in zwei Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos verwendet und da- durch den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne der Verwendung einer unwahren Urkunde in der Schweiz erfüllt habe. Bei dieser Urkunde habe es sich um das vermeintliche Protokoll einer angeblich am 8. April 2019 durch einen Notar in F. durchgeführten mündlichen Zeugeneinvernahme von G., eines ehemaligen Assistenten von A., gehandelt. In Tat und Wahrheit habe jedoch gar keine Einvernahme stattgefunden, sondern sei das von G._____ unterzeichne- te und notariell beurkundete vermeintliche Zeugeneinvernahmeprotokoll von C._____ vorbereitet worden, womit die im Protokoll enthaltenen Aussagen bezüg- lich Durchführung und Inhalt der angeblichen Einvernahme tatsachenwidrig seien (act. B.1, II.D.30 ff. u. III.A.41 ff.). A.b.Darüber hinaus seien durch mehrere beschuldigte Personen, darunter jedenfalls C._____ und D., zahlreiche simulierte Verträge und Erklärungen angefertigt oder zumindest verwendet worden, welche teilweise mittels einer zwi- schenzeitlich vollumfänglich widerrufenen Vollmacht von A. in dessen Na- men unterzeichnet oder unter Verwendung der von diesem aufgrund des ehemals bestehenden Vertrauensverhältnisses ausgestellten Blankettunterschriften ge- fälscht worden seien, wobei der Zweck dieser Rechtsgeschäfte allein in der Ver- wirklichung eines Betrugs durch die beschuldigten Personen gelegen habe (act. B.1, II.B.13 ff. u. III.B.51). A.c.A._____ wirft den Beschuldigten weiter vor, einen (Prozess-)Betrug be- gangen zu haben, indem sie das auch als Konkursgericht amtende staatliche Arbi- tragegericht der Stadt F._____ arglistig getäuscht hätten, welches daraufhin in H._____ den Konkurs über ihn eröffnet habe, was im Ergebnis zu einer Vermö- gensschädigung bei ihm und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Be- schuldigten geführt habe. Die Arglist ergebe sich namentlich aus der Erstellung und/oder Verwendung der genannten unwahren bzw. fingierten Dokumente und Erklärungen (Errichtung eines Lügengebäudes) sowie der Erwirkung eines – ihn

3 / 24 zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins an die E._____ verpflichtenden – Schiedsurteils vom 30. Dezember 2016 des "ständigen Schiedsgerichts «I.»", welches mutmasslich von einer oder mehreren be- schuldigten Personen (zumindest auch) zum Zwecke des Betrugs errichtet worden und mit von diesen nicht unabhängigen Schiedsrichtern besetzt sei (besondere Machenschaften). Aufgrund dieser arglistigen Täuschungen habe das Arbitrage- gericht der Stadt F. das Schiedsurteil als Forderungsurkunde akzeptiert. Aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz sei die Schädigung seines Vermö- gens in der Schweiz erfolgt (act. B.1, II.B.19 ff., II.C.27 f. u. III.B.51 ff.). A.d.Das Dargelegte gelte auch für die von den Beschuldigten eingeleiteten Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos. Hinzu komme, dass eine oder mehrere beschuldigte Personen das falsch beurkundete Zeugeneinver- nahmeprotokoll dazu verwendet hätten, Arrestgegenstände in der Schweiz glaub- haft zu machen. Eine oder mehrere beschuldigte Personen hätten mithin durch mehrfache Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos Arrestbefehle erwirkt und ihn damit – durch Entzug der Verfügungsberechtigung an seinem Eigentum bzw. seinen geldwerten Forderungen und durch Verursachung enormer Anwalts- und Prozesskosten – an seinem Vermögen geschädigt. Mit der Prosequierung des Arrestes durch Einleitung eines Betreibungsverfahrens, welches sich aktuell im Stadium des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens befinde, trieben eine oder meh- rere beschuldigte Personen den Betrug in der Schweiz mit dem Ziel voran, ihn ungerechtfertigt am Vermögen zu schädigen (act. B.1, II.D.29 f. u. III.B.58 ff.). B.Am 11. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnah- meverfügung unter Kostenfolge zulasten des Staates, welche gleichentags mitge- teilt wurde. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: 1.Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 der Be- schwerdegegnerin aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflich- ten, gegen C., B., D._____ und E._____ ein Strafverfah- ren wegen Urkundenfälschung und Betrug zu eröffnen, und das Straf- verfahren ohne schuldhaftes Zögern fortzuführen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer i.H.v. 7.7%) zu Lasten des Kantons Graubünden.

4 / 24 Überdies stellte er den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des Vorverfah- rens bei der Staatsanwaltschaft. D.Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. Mai 2022 an seinen Anträ- gen fest. F.Die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer EK.2020.3043 wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a u. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen die am 14. März 2022 zugestellte (act. E.2) Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 24. März 2022, womit sie fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsmittellegi- timation des Beschwerdeführers einzutreten. 2.Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Be- trugstatbestands ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Strittig ist die Beschwerdelegitimation hingegen in Bezug auf den Tatbestand der Urkun- denfälschung. 2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch betreffend den Tatbestand der Ur- kundenfälschung zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert zu sein. Die Straf- norm der Urkundenfälschung schütze neben dem öffentlichen Interesse des im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebrachten Vertrauens auch private Interessen des Einzelnen, soweit sich das Delikt auf die Benachteili- gung einer bestimmten Person beziehe. Seiner Strafanzeige zufolge hätten die beschuldigten Personen mindestens eine gefälschte Urkunde in mehreren Arrest- und einem Rechtsöffnungsverfahren vor Gerichten in Graubünden als Beweismit- tel verwendet, um eine angeblich bestehende Forderung der E._____ gegen ihn

5 / 24 zu vollstrecken. Er sei durch diese Urkundenfälschung in seinen Rechten unmit- telbar tangiert bzw. unmittelbar beschwert und folglich zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert (act. A.1, I.4 ff.). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme die Rechtsmittel- legitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tatbestand der Urkunden- fälschung. Da Letzterer nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schütze, sei der Beschwerdeführer nur dann Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn die Beeinträchtigung seiner Rechte unmittelbare Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung der beanzeigten Personen bzw. der E._____ gewesen sei. Vorlie- gend habe es sich aber nicht so verhalten. Das Regionalgericht Prättigau/Davos habe das Arrestbegehren gestützt auf ein in F._____ angeblich betrügerisch er- wirktes Schiedsgerichtsurteil gutgeheissen. Die angeblich simulierten Verträ- ge/Erklärungen für fiktive Geschäfte, die angeblich vom Beschwerdeführer unter- zeichnet worden seien, sowie die angeblich falsche Zeugeneinvernahme von G._____ seien deshalb nicht ausschlaggebend für die Beweisführung gewesen. Damit gelte der Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und es sei ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen (act. A.2, Ziff. 1 m.V.a. BGer 6B_1115/2021 v. 21.3.2022 E. 3.4). 2.1.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Replik ein, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zu beurteilen vermöge, welche der vielen als Beweismittel eingereichten Urkunden für den Arrestrichter bei seinem Arrestentscheid massgebend gewesen seien und welche nicht; den beiden Ar- restbefehlen lasse sich dies nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht die einzige Voraussetzung für die Gutheissung eines Arrestbegehrens darstelle, sondern zudem eine fällige Forde- rung sowie ein oder mehrere pfändbare Arrestgegenstände in der Schweiz vor- ausgesetzt würden. Die E._____ habe zwei Arrestbegehren gegen den Be- schwerdeführer beim Regionalgericht Prättigau/Davos gestellt, welche 132 re- spektive 98 Seiten sowie 119 respektive 128 Beilagen umfasst hätten. Wäre für die Gutheissung des Arrestbegehrens der E._____ lediglich die Vorlage des Ur- teils des Schiedsgerichts ausreichend gewesen, hätte sie auf solche umfangrei- chen und kostspieligen Rechtsschriften verzichten können. Beiden Arrestbegehren liege das mutmasslich gefälschte Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ als Beilage 1 bei. Dieses habe besondere Relevanz für die Glaubhaftmachung der zu verarrestierenden Vermögenswerte und des Bestehens der Voraussetzungen für den vollstreckungsrechtlichen Durchgriff auf die Vermögenswerte zahlreicher juristischer Personen gehabt. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die

6 / 24 von der E._____ eingereichten Urkunden, einschliesslich des mutmasslich ge- fälschten Zeugeneinvernahmeprotokolls, entscheidwesentlich gewesen seien und die geltend gemachten Urkundenfälschungen auch die individuellen, rechtlich ge- schützten Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Entsprechend sei er auch in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung beschwerdelegi- timiert (act. A.3, A.3 ff.). 2.2.1. Legitimiert zur Beschwerde ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind ne- ben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine Person ist dann im Sinne dieser Bestimmung geschädigt, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als unmittelbar in ihren Rechten verletzte und mit- hin geschädigte Person gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; BGer 6B_267/2020 v. 27.4.2021 E. 2.1.1, je m.w.H.). 2.2.2. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die Erfüllung der darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_970/2020 v. 23.9.2020 E. 3.2). Die verlangte Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung in eigenen Rechten bestimmt sich somit nicht nach der Zahl der Glieder einer Kausalkette zwischen Täterverhalten und Rechtsgutschädigung; unmittelbar muss vielmehr der Schutz der verletzten Strafnorm vor Beeinträchtigungen von der Art der eingetretenen sein (vgl. Felix Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt – ein Überblick, recht 2015, S. 184 ff.; Micha Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 136/2018, S. 61 ff., je m.w.H.).

7 / 24

2.2.3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts bezwecken in erster Linie den

Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen,

welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.

Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sich

das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies

ist namentlich der Fall, wenn eine Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines

weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorberei-

tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Diesfalls schützt

der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert

unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen

Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155

  1. 3.3.3; BGer 6B_700/2020 v. 17.8.2021 E. 2.1.3; 6B_970/2020 v. 23.9.2020
  2. 3.5.2; 6B_297/2018 v. 6.9.2018 E. 4.4.1, je m.w.H.).

2.3.1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers lautet unter anderem auf Urkunden-

fälschung durch Gebrauch einer bzw. mehrerer unechter oder unwahrer Urkunden

(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), namentlich des mutmasslich wahrheitswidrigen

Zeugeneinvernahmeprotokolls (vgl. insb. act. B.1, III.A.40 ff.; act. A.3, A.6) sowie

allenfalls weiterer angeblich gefälschter Dokumente (vgl. insb. act. B.1, II.B.16;

act. A.3, A.7). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass diese Urkunden

nicht direkt dem Beschwerdeführer gegenüber verwendet wurden, um diesen zu

einer für ihn nachteiligen rechtserheblichen Disposition zu bewegen, sondern dem

Regionalgericht Prättigau/Davos im Rahmen zweier Arrestverfahren eingereicht

wurden, um eine Verarrestierung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers

und Dritter herbeizuführen. Insofern weist der vorliegende Sachverhalt Parallelen

zu einem vom Bundesgericht beurteilten Fall auf (BGer 6B_1115/2021

v. 21.3.2022; vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis der Staatsanwaltschaft in

act. A.2, Ziff. 1 i.f.), in welchem dieses darüber zu befinden hatte, ob die dortigen

Beschwerdeführer als durch die von ihnen angezeigte Urkundenunterdrückung im

Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens geschädigte Personen zu gel-

ten hatten und entsprechend legitimiert waren, die von der Staatsanwaltschaft er-

lassenen Nichtanhandnahmeverfügungen anzufechten. Das Bundesgericht hielt

dazu fest, als durch ein Urkundendelikt geschädigt gelte nur diejenige Person, de-

ren Rechte als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung beeinträch-

tigt worden seien. Bei einer Urkundenunterdrückung treffe dies etwa nur dann zu,

wenn die betroffene Person den Prozess, in dem sie die fragliche Urkunde hätte

einreichen wollen, zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der

angeblich unterdrückten Urkunde verloren habe. Diese Voraussetzung sei nicht

8 / 24 erfüllt, wenn das Gericht auch bei Vorliegen der angeblich unterdrückten Urkunde gleich entschieden hätte (vgl. BGer 6B_1115/2021 v. 21.3.2022 E. 3.4). 2.3.2. Gemäss dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid scheint somit bei Urkundendelikten in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren ausschlag- gebend zu sein, ob die betroffenen Urkunden als entscheidwesentlich anzusehen sind oder nicht. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die angeblich gefälschten bzw. unwahren Urkunden als wesentlich für die Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos in den Arrest- und dem Rechtsöffnungsverfahren zu qualifizieren sind. Dafür spricht nicht bereits die blosse Tatsache, dass diese Urkunden dem Gericht als Beilagen eingereicht wurden, kann doch als gerichtsnotorisch gelten, dass bisweilen auch nicht entscheidrelevante Dokumente beigebracht werden. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sich für eine Partei nicht immer ab- schätzen lässt, was die Gegenpartei vorbringen und mit welcher Begründungslinie das Gericht die Angelegenheit entscheiden wird. Ein sorgfältig prozessierender Rechtsanwalt wird daher in der Tendenz eher zu viele als zu wenige Beilagen ein- reichen. Für die Beurteilung der Entscheidrelevanz der angeblich unwahren bzw. gefälschten Dokumente wäre daher in erster Linie auf die Begründung der Arrest- befehle und des Rechtsöffnungsentscheids abzustellen. Den Arrestbefehlen (act. B.9 f.), welche mehrheitlich allgemeine Erwägungen enthalten, lässt sich diesbezüglich jedoch nichts entnehmen (vgl. auch act. A.3, A.3), während der Rechtsöffnungsentscheid noch nicht vorliegt (vgl. act. B.1, II.D.37) und folglich hier nicht analysiert werden kann. 2.3.3. Zu beachten ist jedoch, dass auch die versuchte Urkundenfälschung unter Strafe steht (Art. 22 StGB). Eine tatsächlich feststellbare Entscheidrelevanz der angeblich gefälschten bzw. unwahren Dokumente ist daher nicht nötig; vielmehr genügt es, dass eine solche von dem oder den Beschuldigten für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (Art. 12 Abs. 2 StGB). Davon kann in casu nur schon deshalb ausgegangen werden, weil für die Begründung der Arrestbegehren sowie des Rechtsöffnungsgesuchs an mehreren Stellen explizit auf diese Dokumente verwiesen wurde (vgl. betr. das Zeugeneinvernahmeprotokoll von G._____ vom 8. April 2019 die Zusammenstellung in act. A.3, A.6; vgl. betr. die weiteren Doku- mente bspw. act. B.4, 4.24, 4.27, 4.29 u. 4 33; act. B.5, 1.46, 5.72, 5.75 u. 5.77; act. B.6, 2.12 u. 3.27) und insbesondere aus dem Zeugeneinvernahmeprotokoll gar mehrmals wörtlich zitiert wurde (vgl. bspw. act. B.4, 1.10, 4.51 f., 4.64 u. 4.67; act. B.5, 2.59, 5.101 f., 5.105 u. 5.109). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei einer (bloss) versuchten Straftat eine Person als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, sofern sie in ihren Rechten gefährdet wurde (vgl. Nydegger,

9 / 24 a.a.O., S. 65 m.w.H.). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, zumal die fraglichen Urkunden dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorlagen und eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit respektive eine ernsthafte Gefahr bestand, dass dieses die Dokumente berücksichtigen und gestützt darauf Entscheide zum Nachteil des Beschwerdeführers erlassen könnte. Entsprechend ist die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers (auch) in Hinblick auf die angezeigte Urkundenfälschung zu bejahen und dieser – unter Berücksichtigung der bereits in der Strafanzeige erfolgten Konstituierung als Privatkläger (act. B.1, Rechtsbegehren Ziff. 2) – als zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert anzusehen. Auf seine Be- schwerde ist deshalb einzutreten. 3.Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 im Wesentlichen damit, dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu verneinen sei und mithin ein definitives Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO bestehe (act. B.2, E. 4 ff.). 4.1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf nur dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der Sachverhalt klarer- weise nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Es muss sich mithin um sachverhaltsmässig und rechtlich eindeutige Fälle handeln. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall bzw. bei nicht von vornherein klarer Sach- und/oder Rechtslage ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGer 6B_472/2020 v. 13.7.2021 E. 2.2.3; 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2.1; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.1; BStGer BB.2018.100 v. 28.8.2018 E. 2; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO; vgl. ferner BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 u. 4.2; 137 IV 219 E. 7).

10 / 24 4.1.2. Der Umstand, dass die zu beurteilende Straftat in den räumlichen Gel- tungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fällt, stellt gemäss Recht- sprechung und herrschender Lehre eine Prozessvoraussetzung dar (BGer 6B_1045/2014, 6B_1046/2014 v. 19.5.2015 E. 4.3; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.3; KGer BL 470 17 166 v. 17.10.2017 E. 2.7 i.f.; Andreas Do- natsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 255; Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Straf- prozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 2193; a.M. Peter Popp/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 u. 8 vor Art. 3 StGB, je m.w.H.), dessen Fehlen wird teilweise aber auch als Verfahrenshindernis verstanden (BGer 6B_1335/2018 v. 28.2.2019 E. 4.5.1; KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020 E. 4.2). Die Staats- anwaltschaft scheint letztere Meinung zu vertreten (act. B.2, E. 4). Da sowohl das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung als auch das Bestehen eines Verfah- renshindernisses die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, kommt der Unterscheidung vorliegend keine Bedeutung zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.1.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch un- terworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Territori- alitätsprinzip). Nach dem in Art. 8 Abs. 1 StGB festgehaltenen Ubiquitätsprinzip gilt ein Verbrechen oder Vergehen da als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt (Handlungsort), sowie da, wo der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort; zum Ganzen OGer ZH UE210332 v. 10.5.2022 E. 3.2; Stefan Trech- sel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Pra- xiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 u. 4 zu Art. 3StGB; vgl. BGE 118 Ia 137 E. 2a). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und dort, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Fal- len Handlungs- und Erfolgsort auseinander (sog. Distanzdelikte), bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt sich aus der tat- beständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Er- folg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne en- gen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen; ein Anknüp- fungspunkt zur Schweiz bleibt allerdings unabdingbar (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 133 IV 171 E. 6.3; BGer 6B_905/2019 v. 18.9.2019 E. 2.1; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.1).

11 / 24 4.1.4. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeit- lich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen wer- den. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem weiten Ver- ständnis des Erfolgsortes aus. So wird ein solcher nicht lediglich bei Erfolgsdelik- ten im technischen Sinne bejaht, sondern auch bei anderen Delikten, sofern ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen ersichtlich ist bzw. diese Auswirkungen als direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens er- scheinen (BGE 128 IV 145 E. 2e; 125 IV 177 E. 2 f.; BGer 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.1; OGer ZH UE210332 v. 10.5.2022 E. 3.3 f.; Manon Céline Si- mon, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 6 ff. zu Art. 8 StGB). 4.2.Vorliegend stellt sich die Frage, ob die schweizerischen Strafbehörden für die Verfolgung der angezeigten Straftaten international zuständig sind bzw. ob diese in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen. Der besseren Übersichtlichkeit halber erfolgt die entsprechende Prüfung für die mutmassliche Urkundenfälschung und den angeblichen Betrug nachfolgend je gesondert. 4.3.1. In Bezug auf die Urkundenfälschung führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die vorerfasste Zeugeneinver- nahme (gemeint wohl: das vorerfasste Zeugeneinvernahmeprotokoll) sei gemäss Aussagen von G._____ in F._____ unterschrieben worden, womit eine allfällige Urkundenfälschung in H._____ begangen worden sei. Gleiches treffe wohl auf die weiteren angeblich gefälschten Verträge und Erklärungen zu (act. B.2, E. 5). 4.3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die mutmasslich gefälschte Urkunde sei in den Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos ver- wendet worden, indem sie als Beweismittel in die entsprechenden Verfahren ein- gebracht worden sei. Die Einbringung von Urkunden als Beweismittel in zivilrecht- liche Verfahren sei zweifellos unter den Begriff des "Rechtsverkehrs" zu subsu- mieren. Die Tatsache, dass der Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr durch den Fälscher selbst eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung darstelle, während die Verwendung der Urkunde durch eine andere Person als den Fälscher auch strafbar sei, wenn der Fälscher straflos bleibe, zeige auf, dass der Gebrauch einer Urkundenfälschung (gemeint wohl: einer gefälschten Urkunde) in jedem Fall

12 / 24 eine eigenständige Tatvariante der Urkundenfälschung darstelle. Entsprechend müsse der Ort ihrer Begehung auch zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 StGB sein (act. A.1, II.17 f.). 4.3.3. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB umfasst die Tatvarianten der Fälschung einer Urkunde im engeren Sinn, der Verfälschung einer Urkunde, der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde. Der Gebrauch bzw. die Verwendung im Rechtsverkehr stellt eine Anschlusstat an die Herstellung eines Falsifikats dar, welche auch dann strafbar ist, wenn der Täter der Fälschung im weiteren Sinne (beispielsweise mangels Erfüllen des subjektiven Tatbestands) nicht strafbar ist. Für den Fälscher selbst ist der Gebrauch der Urkunde mitbestraf- te bzw. straflose Nachtat, was auch für Fälle der mittelbaren Falschbeurkundung und der Anstiftung in Bezug auf die Herstellung des Falsifikats gilt (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; 105 IV 242 E. 2c; 100 IV 238 E. 5; BGer 6B_489/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2; Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 1, 162 f. u. 165 zu Art. 251 StGB; Ste- fan Trechsel/Lorenz Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 11 zu Art. 251 StGB, je m.w.H). 4.3.4. Bei der Urkundenfälschung liegt der Handlungsort dort, wo der Täter eine Urkunde fälscht, verfälscht oder eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet oder beurkunden lässt respektive – bei der Tatvariante des Gebrauchs eines Fal- sifikats – wo er eine unechte oder unwahre Urkunde verwendet (BGE 122 IV 162 E. 5; BGer 6B_635/2018 v. 24.10.2018 E. 2.1.3 m.w.H.). 4.3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die angeblich unwahren bzw. unechten Urkunden, namentlich das Protokoll der (vermeintlichen) Zeugeneinvernahme von G._____ vom 8. April 2019 sowie die weiteren Verträge und Erklärungen, wohl in H._____ hergestellt wurden (vgl. act. A.1, II.15 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist ausserdem darin beizupflichten, dass in Bezug auf diese angeblichen Urkundendelikte in Zusammenhang mit der Herstellung von Urkunden von einem Handlungsort in H._____ auszugehen und folglich eine entsprechende Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu verneinen wäre. Mit dem Beschwerdeführer (act. A.1, II.17) ist jedoch festzuhal- ten, dass vorliegend nicht die Herstellung der genannten Urkunden, sondern viel- mehr deren Verwendung in Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos interessiert. Das Einreichen von Dokumenten in einem Gerichtsverfah- ren stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Benutzung im Rechts- verkehr und mithin einen Gebrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB dar

13 / 24 (BGer 6B_489/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2). Damit befindet sich am Ort, an wel- chem die Urkunden eingereicht wurden, ein potenziell zuständigkeitsbegründen- der Handlungsort. 4.3.6. Vorliegend ist nicht abschliessend geklärt, ob möglicherweise eine oder mehrere der beschuldigten Personen als mittelbare Täter, Mittäter oder Anstifter an der Herstellung der angeblichen Falsifikate beteiligt waren (vgl. betr. das Zeu- geneinvernahmeprotokoll StA act. 9, Antwort auf Frage 15). Gegebenenfalls wären sie bereits für diese Beteiligung an der Herstellung der Urkunden zu bestra- fen, womit deren Gebrauch durch Einreichen beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos eine mitbestrafte Nachtat darstellen würde (vgl. E. 4.3.3) und folglich keine zusätzliche örtliche Zuständigkeit zu begründen vermöchte. Ist jedoch be- züglich Herstellung und Verwendung der Urkunden vor dem Regionalgericht Prät- tigau/Davos von einer unterschiedlichen Täterschaft auszugehen, so kommt letz- terer Handlung selbständige Bedeutung zu, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. A.1, II.17 f.). Zum jetzigen Zeitpunkt kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer an- gezeigte Urkundenfälschung in Form des Gebrauchs von Falsifikaten möglicher- weise ein zu berücksichtigender Handlungsort im Sinne von Art. 8 StGB in der Schweiz besteht. Damit ist die Sachlage aber nicht eindeutig, weshalb sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wegen fehlender örtlicher Zuständig- keit, jedenfalls soweit sie den Tatbestand der Urkundenfälschung betrifft, mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht halten lässt. 4.4.1. In Bezug auf den angeblichen Betrug erwog die Staatsanwaltschaft in ih- rer Nichtanhandnahmeverfügung, die beschuldigten Personen seien allesamt aus- ländische Staatsangehörige, deren Identität nicht geklärt sei und die soweit er- sichtlich keinen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Es ergäben sich aus den Aus- führungen in der Strafanzeige und den eingereichten Unterlagen keine Hinweise, dass der Entschluss, die Planung und Vorbereitungshandlungen zum Betrug in der Schweiz stattgefunden hätten. Die umschriebenen Betrugshandlungen hätten ebenfalls in F._____ im Zusammenhang mit dem Schiedsgericht "I._____" stattge- funden. Der Verwendung des angeblich fehlerhaften Schiedsgerichtsurteils und der angeblich gefälschten Zeugeneinvernahme gegenüber dem Regionalgericht Prättigau/Davos komme keine selbständige, zuständigkeitsbegründende Handlung (wohl: Bedeutung) zu (act. B.1, E. 5). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Ver- fügung auf einen ihr zufolge mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, wo das Kantonsgericht Genf die angefochtene staatsanwaltschaftliche Nicht- anhandnahmeverfügung mit der Begründung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit

14 / 24 geschützt (KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020) und das Bundesgericht die gegen das Kantonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde abgewiesen habe (BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020; vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.9). Die Staatsanwaltschaft erklärte, aufgrund feststehender fehlender örtlicher Zu- ständigkeit könne die Frage offengelassen werden, ob das am 3. November 2017 wegen versuchten Betrugs gegen unbekannt eröffnete H._____ Strafverfahren, in dessen Rahmen C._____ am 10. April 2019 in H._____ in Untersuchungshaft ver- setzt worden sei, der Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz entgegen- stehen würde (act. B.1, E. 5). 4.4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Ausführungen des Kantonsgerichts Genf im von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil, wonach der Begehungsort des (Prozess-)Betruges lediglich am Ort des durch den mutmassli- chen Betrug getäuschten Gerichts liege, unvereinbar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien. Hinzuweisen sei sodann insbesondere darauf, dass das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf nicht wegen des vermeintlich fehlenden Begehungsortes, sondern wegen der offensichtlich fehlenden Arglist, welche notwendiges Straftatbestandsmerkmal des Betrugs sei, geschützt habe. Mit anderen Worten habe das Bundesgericht die Rechtsprechung des Kantonsge- richts Genf zum Begehungsort des Betruges nicht bestätigt. Vorliegend hätten die beschuldigten Personen mutmasslich beabsichtigt, das betrügerisch erwirkte Schiedsgerichtsurteil am Wohnsitz des Beschwerdeführers zu vollstrecken, wozu Vermögenswerte des Beschwerdeführers und von Dritten verarrestiert worden seien. Augenscheinlich solle die Vermögensdisposition bzw. der Vermögensscha- den in Graubünden stattfinden bzw. beabsichtigten die mutmasslichen Täter, dass der Erfolg ihres Betruges in Graubünden stattfinden solle. Somit sei der Bege- hungsort des geltend gemachten Betruges unter anderem auch in Graubünden, was für die Begründung der strafrechtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 StGB hinreichend sei (act. A.1, II.23 f.). 4.4.3. Bei dem vom Beschwerdeführer angezeigten angeblichen (mehrfachen) Betrug (vgl. E. A.c f.; vgl. hierzu ausführlich E. 4.4.4) scheint es sich – zumindest prima facie – um einen sogenannten Prozessbetrug zu handeln (vgl. auch act. B.1, III.B.49). Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen von Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer anderen Prozesspartei oder Dritter schädigenden, materiell unbegründeten Entscheid zu bestimmen. Die arg- listige Täuschung kann insbesondere durch Einreichen von gefälschten Urkunden erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt

15 / 24 der Prozessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2; BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020 E. 3.3.2; 6B_751/2018 v. 2.10.2019 E. 1.4.3; 6B_459/2016 v. 25.11.2016 E. 6.2.3; Andrew M. Garbarski/Benjamin Borsodi, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commen- taire romand, Code pénal II, Basel 2017, N 104 zu Art. 146 StGB; a.M. Stefan Ma- eder/Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 149 f. zu Art. 146 StGB, je m.w.H.). Entsprechend werden neben der bereits erwähnten arglistigen Täuschung, dem Irrtum (des Ge- richts), der (richterlichen) Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden als weitere objektive Tatbestandsmerkmale ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition sowie ein Kausalzusam- menhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und die Absicht ungerecht- fertigter Bereicherung (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2c; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 u. 31 zu Art. 146 StGB). 4.4.4. An dieser Stelle erscheinen einige Bemerkungen zum behaupteten (mehr- fachen) Prozessbetrug als angezeigt. In seiner Strafanzeige machte der Be- schwerdeführer Ausführungen zu einem angeblichen Betrug durch Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F._____ (act. B.1, III.B.51 ff.; vgl. oben E. A.c) sowie zu einem Betrug, welcher durch Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos erfolgt sein soll (act. B.1, III.B.58 ff.; vgl. act. B.1, I.A.3; vgl. oben E. A.d). Das Schiedsurteil des "ständigen Schiedsgerichts «I.»" vom 30. Dezember 2016 bezeichnete der Beschwerdeführer einerseits als "betrügerisch erwirktes Schieds- urteil vom 30. Dezember 2016" (act. B.1, II.D.29), führte andererseits aber aus, dass es sich bei der Erwirkung dieses Schiedsurteils um eine betrügerische Ma- chenschaft zur Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F. gehandelt ha- be (act. B.1, III.B.54). Der Nichtanhandnahmeverfügung und der Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, ob sie von einem Pro- zessbetrug mittels Täuschung des "ständigen Schiedsgerichts «I.»" oder des Arbitragegerichts der Stadt F. ausgeht (vgl. act. A.2, Ziff. 1 Abs. 2; act. B.2, E. 1 u. 5); von einem Betrug durch Täuschung des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos ist jedenfalls nicht die Rede (vgl. act. B.2, E. 5). In seiner Beschwerde nennt auch der Beschwerdeführer diesen zunächst angezeigten angeblichen Pro- zessbetrug durch Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos nicht mehr (vgl. act. A.1, II.19 ff.). Zu beachten gilt es ausserdem, dass in den Arrestbegehren und dem Rechtsöffnungsgesuch der E._____ an das Regionalgericht Prätti-

16 / 24 gau/Davos lediglich auf das Urteil des "ständigen Schiedsgerichts «I.»" vom 28. November 2016 bzw. 30. Dezember 2016 Bezug genommen und auch nur dieses als Beilage eingereicht wurde (vgl. act. B.4, 4.38 ff.; act. B.5, 5.86 ff., je m.V.a. Beilagen 14 u. 15; act. B.6, 3.21 m.V.a. Beilagen 7 u. 8), während das Urteil des Arbitragegerichts der Stadt F. keinen Eingang in die Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos gefunden zu haben scheint. Vorliegend scheint unklar, auf welches Gerichtsverfahren sich der beschwerdefüh- rerische Vorwurf des Prozessbetrugs bezieht. Während diese Frage – wie auch jene nach der Begründetheit dieses Vorwurfs – nicht als solche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, haben mit Blick auf die hier vorzu- nehmende Beurteilung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung dennoch einzelne Ausführungen hierzu zu erfolgen. So erscheint grundsätzlich fraglich, ob – nachdem das "ständige Schiedsgericht «I.»" den Beschwerdeführer an- geblich zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins ver- pflichtet hatte – die Konkurseröffnung durch das Arbitragegericht der Stadt F. und die Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos überhaupt noch zu einem Vermögensschaden des Beschwerdeführers und einer spiegelbild- lichen ungerechtfertigten Bereicherung führen konnten bzw. können, was jeden- falls einen vollendeten Prozessbetrug vor diesen Gerichten ausschliessen würde. Während diese Überlegungen den Schluss nahelegen, dass ein allfälliger Pro- zessbetrug (oder eine andere Straftat) vor dem "ständigen Schiedsgericht «I.»" stattgefunden haben müsste, ergeben sich aus den Akten keine hinrei- chenden Hinweise auf eine arglistige Täuschung dieses Schiedsgerichts. Im Ergebnis kann zum jetzigen Zeitpunkt weder abschliessend festgestellt werden, dass der angebliche Prozessbetrug gegebenenfalls vor dem "ständigen Schieds- gericht «I.»" stattgefunden hat, noch ist die Möglichkeit eines allfälligen Pro- zessbetrugs bzw. eines entsprechenden Versuchs durch arglistige Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F._____ und/oder des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vollständig auszuschliessen. Für den Fall eines (versuchten) Prozess- betruges in der Schweiz dürften sich keine Fragen betreffend die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden stellen und liesse sich eine Nichtanhandnahme wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit jedenfalls nicht rechtfertigen, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Wird hingegen davon ausge- gangen, dass ein allfälliger (versuchter) Prozessbetrug in H._____ stattgefunden hat, so stellt sich die Frage, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt in der Schweiz besteht, um eine diesbezügliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu bejahen. Diese Frage gilt es im Folgenden zu beantworten

17 / 24

(vgl. E. 4.4.6 ff.). Da in diesem Zusammenhang unerheblich ist, vor welchem der

zwei (ausländischen) Schiedsgerichte der angebliche Prozessbetrug stattgefun-

den haben könnte, wird nachfolgend der Einfachheit halber auf eine solche Unter-

scheidung verzichtet und stattdessen in allgemeiner Weise auf ein Schiedsverfah-

ren in H._____ Bezug genommen, wie dies auch der Beschwerdeführer und die

Staatsanwaltschaft mehrheitlich taten.

4.4.5. Der Handlungsort liegt beim Betrug dort, wo der Täter jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem

Irrtum arglistig bestärkt und den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, wo-

durch dieser sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt

(BGer 6B_1335/2018 v. 28.2.2019 E. 4.4.2; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.2,

je m.w.H.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bestehen beim Be-

trug als kupiertem Erfolgsdelikt zwei Erfolgsorte im Sinne von Art. 8 StGB, na-

mentlich der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung

des Vermögens sowie der Ort, an welchem die beabsichtigte Bereicherung einge-

treten ist oder hätte eintreten sollen (sog. Beendigungserfolg; BGE 141 IV 336

  1. 1.1; 125 IV 177 E. 2a; 117 Ib 210 E. 3b/cc; BGer 6B_905/2019 v. 18.9.2019
  2. 2.1, je m.w.H.). Zur Bestimmung des Orts des Eintritts des Vermögensscha-

dens ist, ähnlich wie bei dinglich lokalisierbaren Erfolgen, soweit möglich auf die

spezifische Situation der geschädigten Person bzw. die konkrete Lage ihrer Ver-

mögenswerte abzustellen und nicht generell auf den Wohnsitz (BStGer

SK.2013.30 v. 29.9.2014 E. 1.1.1a; KGer BL 470 17 166 v. 17.10.2017 E. 2.7;

vgl. Christian Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschrei-

tenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Straf-

recht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 155 f.). So gilt der Vermö-

gensschaden beispielsweise als am Belegenheitsort des Kontos erfolgt, auf wel-

chem die Vermögensverminderung eintritt (vgl. BGE 124 IV 241 E. 4d). Der Ort

der Bereicherung wird deshalb als Erfolgsort anerkannt, weil der Betrug zwar mit

der Vermögensschädigung vollendet ist, jedoch erst dann als beendet gilt, wenn

der Täter die beabsichtigte Bereicherung erhalten hat (BGE 107 IV 1 E. 9; 99 IV

121 E. 1b; vgl. BGE 133 IV 171 E. 6.5). Von Art. 8 StGB werden somit auch Hand-

lungen erfasst, welche nach der Tatvollendung mit dem Ziel der Beendigung der

Tat begangen werden (vgl. BGE 107 IV 1 E. 9; Simon, a.a.O., N 3 zu Art. 8 StGB);

nach der Beendigung des Betrugs erfolgte Handlungen bleiben jedoch unbeacht-

lich (BGE 133 IV 171 E. 6.5).

4.4.6. Vorliegend unbestritten ist, dass die angeblichen Tathandlungen der be-

schuldigten Personen in H._____ erfolgten (vgl. act. A.1, II.19 ff.; act. B.2, E. 5;

18 / 24 vgl. bereits act. B.1, III.B.57), weshalb von einem Handlungsort des behaupteten Prozessbetrugs in H._____ auszugehen ist. Nach dem Gesagten sind neben dem Handlungsort jedoch auch der Ort des Eintritts des Vermögensschadens sowie der Ort der Bereicherung zu berücksichtigen. Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob bereits das zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallene aus- ländische Schiedsurteil zu einem Vermögensschaden des Beschwerdeführers ge- führt hat. Gegebenenfalls ist sodann zu klären, ob dem Umstand, dass zwecks Vollstreckung dieses Schiedsurteils mehrere Gerichtsverfahren in der Schweiz angestrengt und dabei unter anderem Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestiert wurden, daneben selbständige Bedeutung zukommt. 4.4.7. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf den Prozessbetrug fest, dass dem durch arglistige Täuschung erwirkten Urteil unmittelbar vermögensmindernde Wir- kung zukomme, selbst wenn dieses noch zu vollstrecken sei; der Betrug gelte mit der Urteilsfällung als vollendet (BGE 122 IV 197 E. 2c). Auch in der Lehre wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass der Vermögensschaden beim Prozess- betrug entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidfällung oder spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid eintrete (vgl. für eine Zusam- menstellung Stephan Ebneter, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, Zürich 2016, S. 82 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Schädigung des Vermö- gens des Beschwerdeführers, welche in der Vergrösserung seiner Passiven auf- grund der schiedsgerichtlich festgestellten bzw. anerkannten Schuld gegenüber der E._____ zu erblicken sein dürfte (vgl. allgemein zum Schadensbegriff BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 2C_809/2018 v. 18.6.2019 E. 5.4), unmittelbar durch das (rechtskräftige) ausländische Schiedsurteil herbeigeführt wurde. Vorliegend lässt sich nicht abschliessend feststellen, wo dieser Vermögensschaden konkret eingetreten ist bzw. ob sich überhaupt ein hinreichender Bezug zwischen der Ver- grösserung der beschwerdeführerischen Passiven und einem bestimmten Vermö- genswert des Beschwerdeführers herstellen lässt. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.4.5) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vermögensschädigung am Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgte. Letzteres kann zum jetzigen Zeitpunkt aber auch (noch) nicht ausgeschlossen werden, weshalb die verfügte Nichtanhandnahme – unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – bereits aus diesem Grund als nicht zulässig erscheint. 4.4.8. Zu beachten ist ferner auch, dass das Bundesgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung wie erwähnt von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes aus- geht und dabei in erster Linie voraussetzt, dass zwischen dem tatbestandsmässi-

19 / 24 gen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen ein hinrei- chender Bezug ersichtlich ist bzw. diese Auswirkungen als direktes und unmittel- bares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens erscheinen (vgl. E. 4.1.4). Es lässt sich kaum bestreiten, dass die in der Schweiz angestrengten Verfahren und namentlich die Verarrestierung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers und von Dritten Auswirkungen des mutmasslichen Prozessbetrugs darstellen. Die Arrestbegehren und das Rechtsöffnungsgesuch der E._____ zielen denn im Er- gebnis auch darauf ab, die Verschiebung eines Betrags von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins aus dem Vermögen des Beschwerdeführers in jenes der E._____ zu bewirken (vgl. act. B.4 f., je S. 2, Rechtsbegehren; act. B.6, Rechtsbegehren Ziff. 1) und dienen somit der Verwirklichung der von den Beschuldigten vermu- tungsweise beabsichtigten, bisher noch nicht eingetretenen Bereicherung. Erst der Eintritt dieser Bereicherung würde zur Beendigung des – mit dem Erlass bzw. der Rechtskraft des Schiedsurteils vollendeten – Betrugs führen (vgl. dazu E. 4.4.5; ferner BGE 107 IV 1 E. 9). Die durch die beschuldigten Personen eingeleiteten Gerichtsverfahren samt der in diesem Rahmen erfolgten Verfahrenshandlungen erscheinen damit als (relevante) Schritte mit dem Ziel der Beendigung des angeblichen Prozessbetrugs, welche in engem Zusammenhang mit den mutmasslich in H._____ stattgefundenen Betrugshandlungen stehen. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, am Ort der Einleitung respektive Durchführung der Gerichtsverfahren einen Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB anzuerkennen und mithin die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden auch in Hinblick auf den bean- zeigten Betrug zu bejahen. 4.4.9. Am soeben Gesagten ändert auch das Urteil des Kantonsgerichts Genf nichts, auf welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwies (act. B.2, E. 6). Zwar schützte das Kantonsgericht mit dem genannten Entscheid die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf betreffend den angezeigten Prozessbetrug einerseits mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden – ein allfälliger Prozessbetrug sei in Griechenland begangen worden und eine in Genf angeordnete Beschlagnahme könne nicht als Ergebnis eines Betrugs angesehen werden, zumal sie auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils erwirkt worden sei – und andererseits aufgrund mangelnder Arglist (KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020 E. 4.5). Dabei erfolgte jedoch soweit ersichtlich keine Auseinander- setzung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche namentlich beim Betrug von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes ausgeht (vgl. E. 4.1.4 u. 4.4.5). Da die vorstehenden Erwägungen sich indes massgeblich auf diese

20 / 24 Rechtsprechung stützen, ergibt sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts Genf kein Erkenntnisgewinn für den vorliegenden Fall. Mit dem Beschwerdeführer (act. A.1, II.23) ist ausserdem festzuhalten, dass das Bundesgericht die gegen das Kan- tonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde aufgrund fehlender Arglist abwies und sich deshalb mit der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht zu befassen hatte (BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020 E. 3.3.3). 4.4.10. Da vorstehend ein Begehungsort in der Schweiz und mithin eine grundsätzliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden (auch) betreffend den angezeigten Betrug bejaht wurde, ist auf die Bemerkung der Staatsanwaltschaft einzugehen, wonach das am 3. November 2017 in H._____ eröffnete Strafverfah- ren wegen versuchten Betrugs der Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl. act. B.2, E. 5). Der in Art. 11 Abs. 1 StPO festgehaltene Grundsatz "ne bis in idem" verbietet eine erneute Ver- folgung eines Straftäters in der Schweiz, sofern dieser in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde. Ein rechtskräftiger Entscheid schweizeri- scher Strafbehörden stellt somit ein Verfahrenshindernis für künftige Strafverfah- ren in der Schweiz dar. Es gilt jedoch einerseits zu beachten, dass vorliegend so- weit ersichtlich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Insbesondere aber ist Art. 11 StPO nur im nationalen Kontext anwendbar, während betreffend Entschei- de ausländischer Strafbehörden, unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, ledig- lich (aber immerhin) die Einschränkungen gemäss Art. 3 bis Art. 7 StGB zu beach- ten sind (Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 f. zu Art. 11 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 ff. zu Art. 11 StPO). Das in H._____ eröffnete Strafverfahren be- treffend versuchten Betrugs scheint damit der Eröffnung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens in der Schweiz prima facie nicht entgegenzustehen, wobei darüber an dieser Stelle nicht abschliessend zu befinden ist. 4.5.Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft gelangt das Kantonsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass vorliegend ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, welcher es rechtfertigt, die örtliche Zuständigkeit der schwei- zerischen Strafbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft Graubünden zu bejahen. Jedenfalls kann mit Blick auf den derzeitigen Stand der Ermittlungen die Zustän- digkeit der schweizerischen Strafbehörden nicht mit hinreichender Sicherheit aus- geschlossen werden. Das Kantonsgericht übersieht bei alledem nicht, dass der Schwerpunkt der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit in H._____ liegen dürfte

21 / 24 und eine Verfolgung der angezeigten Straftaten – nota bene gegen H._____ Staatsbürger bzw. gegen eine ausländische Gesellschaft – für die Staatsanwalt- schaft mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Das ändert je- doch nichts an der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden. Es bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen, ob sie unter diesen Umständen eine Ab- tretung des Strafverfahrens an die H._____ Strafverfolgungsbehörden in Betracht ziehen will. Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO in Bezug auf beide Tatvorwürfe nicht erfüllt waren und die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich in ihrer Gesamtheit aufzu- heben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde überdies geltend, dass die Staatsanwaltschaft durch die – an die Kantonspolizei Graubünden dele- gierte – Vorladung und Einvernahme von G._____ materiell eine Strafuntersu- chung eröffnet habe, da die Vorladung als Zwangsmassnahme gelte. Der Eröff- nungsverfügung komme mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Staats- anwaltschaft hätte auch formell eine Strafuntersuchung eröffnen müssen. Sie ha- be die Untersuchung sodann geschlossen, ohne die Parteirechte (Art. 319 Abs. 2 StPO) zu gewähren. Somit sei der angefochtene Entscheid fehlerhaft er- gangen und daher aufzuheben. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen würde, dass das Strafverfahren noch nicht eröff- net worden sei, werde mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 darum ersucht, die Staats- anwaltschaft zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die beschuldigten Personen zu verpflichten (act. A.1, II.28 ff.; act. A.3, B.8 ff.). 5.1.2. Auf eine Wiedergabe der diesbezüglichen Stellungnahme der Staatsan- waltschaft (act. A.2, Ziff. 2) kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ver- zichtet werden. 5.2.Indem der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass vorlie- gend die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen bereits materiell eröffnet worden sei und die angefochtene Verfügung unter Verletzung der Be- stimmungen über die Verfahrenseinstellung ergangen sei, macht er sinngemäss geltend, dass es sich bei dieser Verfügung tatsächlich um eine Einstellungsverfü- gung handelte bzw. hätte handeln müssen. Es trifft zu, dass die Staatsanwalt- schaft nur Zwangsmassnahmen anordnen kann, wenn bereits eine Untersuchung eröffnet wurde respektive dass durch die Anordnung von Zwangsmassnahmen

22 / 24 das Strafverfahren als materiell eröffnet gilt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4), und dass ein Verfahren nach der Untersuchungseröff- nung nicht (mehr) durch Nichtanhandnahme, sondern durch Einstellung abzusch- liessen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass sich die Nichtanhandnahme und die Einstellung nach den gleichen Verfahrensbe- stimmungen richteten, weshalb es grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, eine Nichtanhandnahme einzig aus dem Grund aufzuheben, dass eigentlich eine Ein- stellung hätte erfolgen müssen; etwas anderes gelte nur, wenn der beschwerde- führenden Partei aus diesem Umstand ein Nachteil erwachsen sei (BGer 6B_172/2021 v. 21.4.2021 E. 4; 6B_1051/2018 v. 19.12.2018 E. 2.4.1; 6B_875/2018 v. 15.11.2018 E. 2.2.2; 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 2). Inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend einen Nachteil erlitten haben könnte, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt Einstellung ab- schloss, legt er indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist nach dem Gesagten die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin aufzuhe- ben. Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik. 5.3.Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz das Strafverfahren als nicht eröffnet ansehe, eine Anweisung respektive Verpflich- tung der Staatsanwaltschaft, gegen die beschuldigten Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrugs zu eröffnen und dieses ohne schuldhaftes Zögern weiterzuführen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.5) ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Ver- fahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfah- rens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Frage, ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist jedoch weder höchstrichterlich geklärt noch Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Indessen erscheint die Erteilung von Weisungen vorliegend ohnehin nicht nötig, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der straf- verfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (KGer GR SK2 15 6 v. 13.5.2015 E. 5; vgl. KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 6a). Es liegt insofern an der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob und gegebenen- falls unter welchem Titel eine Untersuchung gegen die beschuldigten Personen zu eröffnen ist.

23 / 24 6.Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 37 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 37 Abs. 2 u. Abs. 3 EGzStPO i.V.m. Art. 8 VGS [BR 350.210]). Dem Be- schwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 erstattet. 7.2.Der obsiegende Beschwerdeführer wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen seiner Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar eine Entschädi- gung geltend (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu bezif- fern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO dar- auf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).

24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2022 (Prozess.-Nr. EK.2020.3043) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück- gewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 ist diesem zu erstatten. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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