Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 14. Juni 2022 ReferenzSK2 22 12 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegnerin GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.02.2022, mitgeteilt am 25.02.2022 (Proz. Nr. EK.2021.6711) Mitteilung14. Juni 2022
2 / 6 Sachverhalt A.A._____ erstattete am 16. August 2021 und am 1. und 4. November 2021 Strafanzeige gegen C., D. und B._____ wegen Nichterfüllen der Amtspflicht, Verletzung der Sorgfaltspflicht, versuchter vorsätzlicher Tötung, Fol- ter, Amtsmissbrauch, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz, etc. B.Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO das Strafverfahren nicht an die Hand genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfol- gend: Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahme- verfügung aufzuheben sei und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren an die Hand zu nehmen habe. D.Am 21. März 2022 überbrachte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2022 angeforderten Akten mit Aktenverzeichnis (EK2021.6711) und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen; dies unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer. Da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, sei dieser zur Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten. E.C., D. und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzich- teten auf eine Stellungnahme. F.Mit Eingabe vom 1. April 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde vom 7. März 2022. G.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2022 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleis- tung in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 6. Juni 2022 auf, unter Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die eingeforderte Sicher- heit nicht fristgerecht geleistet werde. H.Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 23. Mai 2022 am 25. Mai 2022 in Empfang genommen. Die verlangte Sicherheit wurde innert angesetzter Frist nicht geleistet.
3 / 6 I.Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung not- wendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde er- hoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 7. März 2022 fristgerecht beim Kan- tonsgericht eingereicht. 2.1.Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unent- geltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Si- cherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 2.2.Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer, welcher das vorliegende Verfahren leitet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000]), den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00 aufgefordert, unter Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wer- de (act. D.5). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO mangels eines entsprechenden Antrages nicht gewährt wurde, war die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit grundsätzlich zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel im Strafpunkt und nicht im Zivilpunkt erhoben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatkläger- schaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015
4 / 6 v. 19.5.2016 E. 2.2). Entsprechend verpflichtet das Kantonsgericht Beschwerde- führerinnen oder Beschwerdeführer bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- verfügungen der Staatsanwaltschaft regelmässig zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO (siehe KGer GR SK2 21 15 v. 14.4.2021; SK2 19 75 v. 7.1.2020; SK2 19 76 v. 7.1.2020; SK2 19 77 v. 7.1.2020). 2.3.In der Folge leistete der Beschwerdeführer die Sicherheit nicht innert der ihm angesetzten Frist, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte verzichtet werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung, Basel 2014, 2. Aufl., N 2 zu Art. 383 StPO; vgl. auch BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 6.1). 3.Es bleibt anzumerken, dass der Vorsitzende der II. Strafkammer den Be- schwerdeführer erst rund zweieinhalb Monate nach Erhebung der Beschwerde an das Kantonsgericht und nach der Anordnung eines Schriftenwechsels zur Bezah- lung einer Sicherheitsleistung aufgefordert hat. Dieses vom üblichen Ablauf ab- weichende Vorgehen hatte im vorliegenden Fall folgenden Grund: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt E._____ in F._____ (nachfolgend: JVA F._____ E.) inhaftiert (vgl. act. A.1). Im Verlauf des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer aus der JVA F. E._____ entlassen. Entgegen seinen prozessualen Obliegenheiten (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 81 v. 8.6.2022 E. 3.5 m.w.H.) informierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht nicht über sein neues Zustelldomizil. Auf Nachfrage hin teilte am 19. Mai 2022 das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer mit, dass die letzte bekannte Adresse des Beschwerdefüh- rers in G._____ sei (act. D.4). Daraufhin erliess der Vorsitzende am 23. Mai 2022 die prozessleitende Verfügung betreffend Sicherheitsleistung (act. D.5), um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche aufgrund des be- schwerdeführerischen Wohnsitzes im Ausland zu gewährleisten. 4.Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgt die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzen- den (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat in der Regel der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umstands, dass dem Kantonsgericht kaum Aufwand entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Da die Beschwerdegeg-
5 / 6 ner auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben (vgl. act. A.2, A.3 und A.4), sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: