Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Dezember 2021 ReferenzSK2 21 92 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege Mitteilung16. Dezember 2021
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 erstattete A._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige "gegen die Mitarbeiter des B." wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB). Im Wesentlichen warf er den Beschuldig- ten vor, ihn am 14. Juni 2021, abends, im C. in O.1_____ vor seinen An- gehörigen zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt und ihm ein Hausverbot erteilt zu haben. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, dass in oberwähnter Angelegenheit kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. C.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Beschwerdever- fahren wird separat geführt (SK2 21 89). D.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren SK2 21 89. Erwägungen 1.Zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren ist der Kammer- vorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 2.1.Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richten sich nach Art. 136 StPO. Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durch- setzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). 2.2.Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklä- gerschaft Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und/oder Genugtuung) geltend macht und nicht lediglich die Bestrafung der angezeigten Personen ver- langt (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3). Es obliegt der
3 / 5 Gesuchstellerin, in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaus- sichtslosigkeit ihrer Zivilklage darzulegen (vgl. BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3 m.w.H.). Der Privatklägerschaft kann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden (dazu BGer 1B_355/2012 v. 12.10. 2012 E. 1.2.2 und E. 5). 2.3.Im Formular "Privatklage" (StA act. 5) gab der Gesuchsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er beteilige sich im Strafverfahren als Strafkläger. Ob er sich auch als Zivilkläger beteiligen wolle, beantwortete er mit "nein". Im Wider- spruch dazu gab er an, dass seine Genugtuungsforderung "noch offen" sei und er diese Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen werde. Damit erscheint zumindest fraglich, ob eine Konstituierung im Zivilpunkt erfolgt ist. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, braucht diese Frage indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. 2.4.Aufgrund der Angaben im Formular "Privatklage" kommt jedenfalls nur eine Genugtuung als Zivilforderung in Frage. Die widerrechtliche Verletzung der Per- sönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Ge- nugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_94/2013 v. 3.10.2013 E. 1.1). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie bei- spielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genug- tuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen (BGer 6B_973/2016 v. 7.3.2017 E. 2.2). Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB: Auch diesbezüglich ist im Gesuch auszu- führen, inwiefern die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung objektiv wie sub- jektiv schwer wiegt (BGer 6B_973/2016 v. 7.3.2017 E. 2.2). 2.5.Der Gesuchsteller führt in dieser Hinsicht aus, er sei Opfer falscher An- schuldigung, Ehrverletzung und unmenschlicher Behandlung. Seit dem der Straf- anzeige zugrundeliegenden Vorfall gehe es ihm psychisch sehr schlecht und er leide sehr darunter. Diese Belastungssituation habe seinen Alltag stark beein- trächtigt. Er habe innere Unruhe, Nervosität, Schlafstörungen und leichte depres- sive Verstimmungen (act. A.1). Diese Schilderungen scheinen überzogen zu sein. In der Strafanzeige hielt der Gesuchsteller fest, er sei vor seinen Angehörigen be- schuldigt worden, Dinge geklaut zu haben. Nachdem die Polizei hinzugezogen worden sei, sei festgestellt worden, dass er nichts gestohlen habe. Trotzdem hät-
4 / 5 ten die Mitarbeiter des B._____ ihn weiterhin als Dieb hingestellt und ihm ein Hausverbot wegen Diebstahls ausgestellt. Er fühle sich schlecht behandelt und durch die haltlosen Behauptungen der B.-Mitarbeiter vor seinen Angehöri- gen in seiner Ehre verletzt (vgl. StA act. 2). Ausgehend von der Hypothese, dass diese Vorwürfe stimmen, lässt sich festhalten, dass es sich vorliegend lediglich um eine leichte Persönlichkeitsverletzung handelt. Dies gilt umso mehr, als die inkri- minierten Äusserungen gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers nur ge- genüber seinen Angehörigen, mithin gegenüber einem kleinen Personenkreis, er- folgt sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die damals anwesenden Angehö- rigen des Gesuchstellers gemäss dessen eigenen Angaben (vgl. SK2 21 89, act. A.1) kein Deutsch sprachen, mithin die angeblich ehrverletzenden Äusserungen gar nicht verstanden. Da es sich um die Angehörigen des Gesuchstellers und nicht um ihm unbekannte Personen handelte, war es ihm zudem sogleich ohne weiteres möglich, die Vorwürfe aus seiner Sicht richtig zu stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der B.-Mitarbeiter in mündlicher Form getätigt wurden, sich demnach in ihrer einmaligen Äusserung erschöpften. Jedenfalls in objektiver Hinsicht lag damit keine Persönlichkeitsverletzung vor, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde. Selbst wenn sich der Gesuchsteller also als Zivilkläger konstituiert hätte, müsste die von ihm geltend gemachte Ge- nugtuungsforderung als aussichtslos qualifiziert werden. Damit scheidet ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 StPO von vornherein aus; die – kumulative – Voraussetzung der Mittellosigkeit muss daher nicht mehr geprüft werden. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall für eine ausnahms- weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV liegt vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren SK2 21 89 ist folglich abzuweisen. 3.Für das vorliegende Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren SK2 21 89 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: