Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 20. September 2022 ReferenzSK2 21 73 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Aktuarin Mosca Parteienlic. iur. A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Anfechtungsobj. Urteil (ohne schriftliche Begründung) Regionalgericht Prätti- gau/Davos vom 16.09.2021, mitgeteilt am 20.09.2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) Mitteilung21. September 2022
2 / 21 Sachverhalt A.Am 29. Mai 2018 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ein. Er konstituierte sich als Privatklä- ger im Strafpunkt. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2019 wurde Rechtsan- walt lic. iur. A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ für das Straf- verfahren gegen C._____ wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauchs (VV.2018.1381 [Dossier 4a]) eingesetzt. C.Mit Anklageschrift vom 14. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Prättigau/Davos Anklage gegen C._____ wegen Amtsmiss- brauchs. D.Mit Urteil vom 16. September 2021, mündlich eröffnet am 17. September 2021, (ohne schriftliche Begründung) mitgeteilt am 20. September 2021, sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos C._____ vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB frei. In Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B._____ entschied das Regionalgericht Prättigau/Davos das Folgende: 5.Die Kostennote des Rechtsanwalts des Privatklägers lic. iur. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'420.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie geht zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B._____ sowie die volle Entschädigung von lic. iur. A._____ durch B._____ gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO [recte: StPO] i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO. E.Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: Antrag: Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers sei auf Fr. 17'279.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. F.Da B._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2021 Berufung erhob, wurde das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (SK1 21 90) sistiert, da die Beru- fungsinstanz bei Eintreten auf die Berufung auch über den Entschädigungsan-
3 / 21 spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu befinden gehabt hätte (vgl. BGE 139 IV 199 E. 4 f.). G.Nachdem B._____ seine Berufung im Verfahren SK1 21 90 am 7. April 2022 zurückgezogen hatte, wurde mit Verfügung vom 8. April 2022 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. In Fortsetzung des Verfahrens wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers gegeben. H.Mit Schreiben vom 22. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 teilte B._____ mit, dass er an der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nichts zu ergänzen oder hinzuzufügen habe. Das Regionalgericht Prättigau/Davos liess sich nicht verneh- men. I.Die Verfahrensakten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbei- ständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfah- rensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unent- geltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsent- scheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2). 1.2.Wird gegen ein Urteil eines erstinstanzlichen Strafgerichts sowohl Berufung von einer Partei als auch Beschwerde vom amtlichen Verteidiger bzw. vom unent- geltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft erhoben, geht die Berufung vor, sodass die Berufungsinstanz auch für den Entschädigungsanspruch reformato- risch entscheiden muss. Das Beschwerdeverfahren wird dann wegen seiner Sub- sidiarität gegenüber der Berufung obsolet, wenn die Berufungsinstanz auf die Be- rufung eintritt und ein neues Urteil fällt (BGE 139 IV 199 E. 4 f.; KGer GR SK1 17
4 / 21 44 v. 16.1.2018 E. 13.3.1). Demgegenüber ist das Beschwerdeverfahren etwa dann wieder aufzunehmen, wenn die Berufung zurückgezogen wird (vgl. hierzu KGer GR SK2 17 43 v. 17.11.2017). 1.3.Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde gegen die im Urteil des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 16. September 2021 erfolgte Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ (Ziff. 5 des Urteilsdis- positivs). Da Letzterer auch Berufung gegen erwähntes Urteil anmeldete (vgl. act. B.2), wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erwägung 1.2) bis zum Abschluss des Be- rufungsverfahrens SK1 21 90 sistiert (vgl. act. D.1). Infolge Rückzugs der Beru- fung von B._____ (vgl. act. B.6 und D.2) ist das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch fortzusetzen und die Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu behandeln. 1.4.1. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fraglich ist, welches Ereignis im vorinstanzlichen Verfahrensablauf das fristauslösende Mo- ment darstellt. In der Rechtsmittelbelehrung im Urteil ohne schriftliche Begründung vom 16. September 2021 (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 8) wird lediglich die Möglich- keit zur Berufung angeführt und festgehalten, diese sei beim Regionalgericht Prät- tigau/Davos innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung dieses unbegründeten Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dafür, diese Rechtsbelehrung entspreche nicht dem Gesetzestext, gemäss welchem die Berufung innert 10 Tagen seit (allenfalls auch mündlicher) Eröffnung des Urteils erhoben werden könne (act. A.1, Rz. 6). Was seine Beschwerde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO betreffe, so sei diese innert 10 Tagen seit dem mündlich eröffneten Ent- scheid in begründeter Form bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (act. A.1, Rz. 7). 1.4.2. Bei Urteilen fängt die Rechtsmittelfrist mit der Aushändigung oder Zustel- lung des schriftlichen Dispositivs zu laufen an (Art. 384 lit. a StPO), bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Art. 384 lit. a StPO bezieht sich auf die Berufung, welche das primäre Rechtsmittel gegen erst- instanzliche Urteile darstellt. Art. 384 StPO regelt mithin im Falle eines Urteils nicht ausdrücklich, wann die Frist zur Beschwerde beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.3). Für die Einlegung der Berufung sieht die StPO ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu-
5 / 21 melden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Partei- en, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mit- hin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründe- ten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Die Anmeldung der Berufung im Anschluss an die Entscheideröffnung im Dispositiv ist nicht zu begründen. Nach der Berufungser- klärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) findet die Berufungsbegründung im mündlichen oder schriftlichen Verfahren statt (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). Anders gestaltet sich die Ausgangslage bei der Beschwerde. Die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 394 lit. a und Art. 20 Abs. 1 StPO) gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. b StPO ist die Zustellung des begründeten Entscheids. Ein Versand des Dispositivs ist nicht ausschlaggebend (BGE 143 IV 40 E. 3.4). Dies rechtfertig sich deshalb, weil die Begründung eines Rechtsmittels – wie sie bei der Beschwerde verlangt ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) – an die Motivation eines Entscheides anknüpft und verlangt, dass sie sich zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Liegt jedoch (noch) kein begründetes Urteil des erstin- stanzlichen Gerichts vor, so kann auch keine Begründung der Beschwerde ver- langt werden, sodass der Beginn des Fristenlaufs für die Einreichung der Be- schwerde vor der Mitteilung der schriftlichen Urteilsbegründung keinen Sinn macht. Gestützt auf diese Überlegungen führt auch eine allfällige mündliche Eröff- nung des Urteils im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO nicht zum Beginn des Fristen- laufs im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO, zumal das Gesetz in diesem Zusam- menhang lediglich verlangt, dass das Urteil "kurz" begründet wird. Nach bundes- gerichtlicher Praxis ist diesbezüglich (nur) eine kurze Begründung der wesentli- chen Urteilspunkte, d.h. eine Erläuterung der Leitlinien des Urteils verlangt (BGer 6B_28/2018 v. 7.8.2018 E. 4.3.2). In der Praxis steht dabei die materielle Beurtei- lung der Anklage im Vordergrund und Ausführungen zur Kosten- und Entschädi- gungsfrage erfolgen – wenn überhaupt – nur rudimentär. Für eine sachgemässe
6 / 21 Beschwerdeerhebung muss der Beschwerdeführer aber um sämtliche Überlegun- gen wissen, welche das Gericht bzw. eine Behörde zu einer bestimmten Entschei- dung geführt haben. Dies ist erst und nur dann der Fall, wenn er in Kenntnis des schriftlich begründeten Urteils ist. 1.4.3. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 2. Dezember 2021 mitgeteilt. Nach dem zuvor Ausgeführten lief die Frist für die Einreichung der Be- schwerde erst ab diesem Zeitpunkt. Es schadet dem Beschwerdeführer im Grund- satz aber nicht, wenn er bereits im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung vom 17. September 2021 Beschwerde erhoben hat, zumal der Entscheid in die- sem Zeitpunkt bereits gefällt und daher grundsätzlich nicht mehr abänderbar war. Es liesse sich höchstens überlegen, ob dem Beschwerdeführer nach dem Vorlie- gen der schriftlichen Urteilsbegründung Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen, da er erst ab diesem Zeit- punkt in voller Kenntnis der Überlegungen der Vorinstanz war. Dabei stellt sich aber auch die Frage, ob der rechtskundige Beschwerdeführer nicht von sich aus eine Ergänzung der Beschwerdebegründung hätte einreichen können, so etwa im Rahmen seiner Eingabe vom 7. April 2022, wo er der II. Strafkammer mitteilte, dass B._____ seine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. September 2021 zurückgezogen habe (vgl. act. A.2), zumal in diesem Zeitpunkt das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz bereits vorlag. Der Beschwerdeführer verlangte im Weiteren auch nicht, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Ge- richt eingeräumt werde – und zwar selbst dann nicht, als ihm vom Vorsitzenden der II. Strafkammer mit Schreiben vom 27. Juni 2022 mitgeteilt worden war, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. D.6). Es erscheint daher zumin- dest plausibel anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsbegründung seiner Beschwerde nichts hinzuzufügen hatte. Ob diese Annahme zutreffend ist, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu wer- den. 1.4.4. Zu beachten ist nämlich, dass die Vorinstanz bereits anlässlich der mündli- chen Urteilseröffnung ihren Entscheid betreffend die Entschädigung des Be- schwerdeführers (kurz) begründet hat. Vergleicht man diese Begründung mit den entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil (Erwägung 8.4), so lässt sich feststellen, dass die Argumentationslinien der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung und in der schriftlichen Begründung des Urteils im Wesentlichen identisch sind (vgl. hierzu unten Erwägung 4.1). Unter diesen Um- ständen kann die Begründung der Beschwerde auch ohne Weiteres als sachbe- zogen (und damit rechtsgenüglich) angesehen werden, zumal sich der Beschwer-
7 / 21 deführer hinreichend mit der anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung mitgeteil- ten (Kurz-)Begründung auseinandersetzt (vgl. hierzu unten Erwägung 4.2) und diese in der schriftlichen Begründung des Urteils im Wesentlichen übernommen wurde. Selbst wenn dem Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung hätte gegeben werden müssen und die Verweigerung dieser Möglichkeit als Verletzung des beschwerdeführerischen An- spruchs auf rechtliches Gehör anzusehen wäre, schadet dies dem Beschwerde- führer im vorliegenden Fall insofern nicht, als seine Beschwerde ohnehin – d.h. selbst ohne Ergänzung der Beschwerdebegründung – vollständig gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer entsteht damit durch die Nichtgewährung der Be- schwerdeergänzung kein Nachteil, sodass davon abgesehen werden konnte, zu- mal dafür auch prozessökonomische Überlegungen sprechen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4.5. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass weder im Urteil ohne schriftli- che Begründung noch im schriftlich begründeten Urteil in den jeweiligen Rechts- mittelbelehrungen die Möglichkeit zur Beschwerde für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO) aufgeführt wird. Während dies im Urteil ohne schriftliche Be- gründung insofern nicht zwingend nötig war, weil die Frist für die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst mit der Mitteilung des schriftlich begründe- ten Urteils zu laufen beginnt (vgl. oben Erwägung 1.4.2), erweist sich die Rechts- mittelbelehrung im schriftlich begründeten Urteil klarerweise als unvollständig und damit als mangelhaft. Die Vorinstanz wird angehalten, ihre Rechtsmittelbelehrun- gen inskünftig gesetzeskonform anzupassen. 2.Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Bestim- mung soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). 2.1.Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt
8 / 21 überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Gesetzge- ber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkte, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertigt, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen geht. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesst jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilan- sprüche auswirken kann (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3 m.w.H.). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhä- sionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). 2.2.Das Bundesgericht setzte sich in seinen Entscheiden mit der in der Lehre dagegen vorgebrachten Kritik auseinander, hielt jedoch fest, angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens bestehe kein Anlass, von der bestehenden Praxis ab- zurücken (vgl. BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.4 und E. 4.3.5). Das Bun- desgericht weist zwar darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV auch im Strafprozess gälten. Für die Privatkläger- schaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt konstituiere, sei jedoch zu berück- sichtigen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfol- gungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten werde. Aus diesem Grund erscheine die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Strafkläger in aller Regel nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Mit anderen Wor- ten stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Straf- kläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.). 2.3.Das Bundesgericht hielt zwar fest, die Botschaft impliziere, dass der Ge- setzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die un- entgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 5.1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine solche Ausnahme aber einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatli-
9 / 21 cher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. BGer 1B_190/2017 v. 8.6.2017 E. 2.4 m.w.H.). 2.4.Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner KGer GR SK2 21 27 v. 11.6.2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geisti- gen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zu- sammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychi- schen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGer 1B_70/2011 v. 11.5.2011 E. 2.2.5.4; BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E 1.2.2). 2.5.Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter- Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen ge- führt haben. Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verant- wortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz seiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Die genannten Be- stimmungen weisen insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf (vgl. BGer 1B_70/2011 v. 11.5.2011 E. 2.2.5.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betrof- fene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Das Bundesgericht trug damit dem Umstand Rechnung,
10 / 21 dass gestützt auf die genannten Grund- und Menschenrechte ungeachtet der Aussichten einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage ein Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz besteht (vgl. hierzu auch BGer 1B_533/2019 v. 4.3.2020 E. 3.6). 3.1.Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2019 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ eingesetzt (vgl. act. E.2.b [StA act. 51]). Zumindest ungewöhnlich an diesem Entscheid ist in formeller Hinsicht zunächst, dass er sich – wie dem Ingress zu entnehmen ist – gleich auf mehrere Strafverfahren bezieht (VV.2014.2741, VV.2017.2727 und VV.2018.1381). Dies erstaunt umso mehr, weil B._____ in jenen Verfahren teils die Stellung als Beschuldigter und teils als Privatklägerschaft zukam. Aus der Ver- fügung selbst wird nicht ersichtlich, für welche Verfahren der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger und für welche er als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt wird. Die Verfügung hält vielmehr fest, B._____ werde "als Privatkläger mit Wirkung ab dem 17. Mai 2019 ein amtlicher Verteidiger und unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA A., Zürich, bestellt". Dies ist zum ei- nen (zu) unspezifisch, zum anderen aber auch insofern irreführend, als einem Pri- vatkläger kein amtlicher Verteidiger bestellt werden kann, sondern dies dem Be- schuldigten vorbehalten bleibt. Im Weiteren scheint die Staatsanwaltschaft in be- sagter Verfügung zu übersehen, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers für den Beschuldigten bzw. eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für die Privatklägerschaft jeweils unterschiedlich sind und an sich ge- sondert für jedes einzelne Strafverfahren zu prüfen wären. Während die Voraus- setzungen der amtlichen Verteidigung nämlich in Art. 132 ff. StPO geregelt sind, richtet sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO bzw. ausnahmsweise direkt nach Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. oben Er- wägung 2). Aus der Begründung der Verfügung geht nun aber auch nicht hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. eingesetzt wurde. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass B._____ in den unterschiedlichen Verfahren sowohl als Be- schuldigter wie auch als Privatkläger beteiligt sei und die Verfahren eine Komple- xität aufweisen würden, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden. Nicht recht nachvollziehbar ist hingegen, was die Staatsanwaltschaft meint, wenn sie sogleich ausführt, B._____ drohe eine Bestrafung von mehr als einem Jahr, weshalb der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger und unent- geltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde. Sofern B._____ die Rolle der Privat- klägerschaft zukommt, droht im definitionsgemäss keine Bestrafung, erst recht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. In Bezug auf die Bestellung eines
11 / 21 unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft ist das Kriterium der zu erwartenden Strafhöhe deshalb völlig sachfremd. Abschliessend hält die Verfü- gung fest, die Mittellosigkeit von B._____ sei anhand der Verfahrensakten ausge- wiesen und damit die prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Dies alles mag zwar durchaus zutreffen, genügt für sich alleine den Anforderungen von Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV jedoch noch nicht. In Bezug auf Art. 136 StPO hätte noch geprüft werden müssen, ob die Zivilforderung des Privatklägers (welche?) nicht aussichtslos sei, während mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV die Opfereigenschaft des Privatklägers bzw. der Aspekt der staatlichen Gewalt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hätte thematisiert werden müssen. Beides ist in der Verfü- gung nicht geschehen, sodass nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – klar wird, ob sich die Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ auf Art. 136 StPO oder ausnahmsweise direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den Umfang des ent- schädigungsfähigen Aufwandes des Beschwerdeführers abstecken zu können. 3.2.Gegen die Anwendung von Art. 136 StPO spricht, dass sich die Strafanzei- ge von B._____ vom 29. Mai 2018 gegen C._____ als Amtsperson richtet, wobei der Vorwurf auf Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB lautet und ein Verhalten zur Anzeige gebracht wurde, welches einen unmittelbaren Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit von C._____ aufweist. Dies schliesst es aus, (Schadenersatz-) Ansprüche direkt gegenüber C._____ geltend machen zu können (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG [BR 170.050]); in Frage käme vielmehr eine Haftung des Kantons Graubünden, was einer allfälligen Forderung von B._____ öffentlich-rechtlichen Charakter verleihen würde. Davon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. act. B.4, S. 26). Damit aber wäre eine adhäsionsweise Geltendmachung im Strafprozess nicht möglich (vgl. oben Erwägung 2.1), wodurch es einer Voraus- setzung von Art. 136 StPO mangeln würde. Im Übrigen scheidet Art. 136 StPO auch dann aus, wenn sich ein Privatkläger lediglich im Strafpunkt konstituiert. 3.3.Einer direkten Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV könnte hingegen entge- genstehen, dass der entsprechende Anspruch des Privatklägers – soweit ersicht- lich – in der bundesgerichtlichen Praxis bislang nur dann gewährt wurde, wenn dieser sich in Fällen von mutmasslich unzulässiger staatlicher Gewalt gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wehren wollte (vgl. hierzu eingehend KGer GR SK2 21 85 v. 11.2.2022 E. 6.3). Diese (restriktive) Auslegung von Art. 29 Abs. 3 BV wird jedoch nicht durchwegs geteilt (vgl. etwa KGer SG GVP 2016 Nr. 63 E. 2.2 ["Wenngleich sich die genannte bundesgerichtli- che Rechtsprechung unmittelbar auf die unentgeltliche Rechtspflege in einem Be-
12 / 21 schwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung bezog, erweist sie sich auch in anderen strafprozessualen Verfahrensschritten als beachtlich"]; ferner auch Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4a zu Art. 136 StPO). Der fallführende (ausserordentliche) Staatsanwalt vertritt die Auffassung, es wäre "ein wohl kaum hinzunehmender Wertungswiderspruch, ei- nem mittellosen rechtssuchenden Privatkläger, der allfällige Staatshaftungsan- sprüche via Strafuntersuchung durchzusetzen versucht, die unentgeltliche Rechtspflege kategorisch zu verweigern", und erachtet es als zweifelhaft, "ob ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend den eigenständigen Anfor- derungen von Art. 29 Abs. 3 BV standhalten würde" (vgl. act. E. 1.9). Zwar erfolgte diese Aussage in einem anderen Zusammenhang, nämlich in Bezug auf die Stra- funtersuchung VV.2018.1381 (Dossier 4c). Sie lässt aber dennoch darauf schlies- sen, dass derselbe Staatsanwalt beim Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2019 davon ausging, B._____ stehe als Privatklägerschaft ein eigenständiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung (direkt) gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu. Ob diese Auffassung zutreffend ist bzw. in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. dazu oben Erwägung 2), braucht vorderhand nicht beurteilt zu werden; zumindest bis auf Weiteres hatte die Verfü- gung vom 14. Juni 2019 Bestand (zu den Wirkungen eines allfälligen Widerrufs vgl. unten Erwägung 4.5). Es genügt an dieser Stelle mithin die Feststellung, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 vom Beschwerdeführer gestützt auf Treu und Glauben so verstanden werden durfte und musste, dass sich seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV stützte. Unter diesen Umständen beschränkt sich der entschädigungsfähige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von vornherein nicht auf Bemühungen, welche im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage getätigt werden, da eine solche gar nicht erst zur Diskussion steht, andernfalls nicht hilfsweise auf Art. 29 Abs. 3 BV ausgewichen werden müsste, sondern die Einsetzung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes direkt gestützt auf Art. 136 StPO erfolgen könnte. 4.1.Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung am 17. September 2021 führte die Vorsitzende des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos aus, der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft sei auf die Durchsetzung der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Der Gesetz- geber habe dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass das Strafrechtsmono- pol grundsätzlich vom Staat ausgeübt werde, sodass die Prozesskostenhilfe für die Privatklägerschaft in erster Linie zur Abwehr (gemeint wohl: Durchsetzung)
13 / 21 seiner zivilrechtlichen Ansprüche gerechtfertigt sei. Da vorliegend offensichtlich keine Zivilansprüche hätten geltend gemacht werden können – was aber zu Be- ginn bereits festgestanden habe, da, wenn, dann bloss Staatshaftungsansprüche in Frage kämen –, könne die Kostennote des Beschwerdeführers nicht im gefor- derten Umfang gutgeheissen werden. Das Gericht habe diese deshalb angemes- sen zu kürzen (vgl. act. B.3, S. 25 f.). Von den beantragten CHF 20'079.35 (vgl. SK1 21 90, act. E.2.21) sprach die Vorinstanz eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'420.00 zu (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziff. 5). Diese Überlegungen finden sich im Wesentlichen auch in der schriftlichen Be- gründung des Urteils wieder (vgl. dessen Erwägung 8.4). Die Vorinstanz hält dar- an fest, dass zum einen Art. 136 StPO nicht zur Anwendung gelange, weil dem Privatkläger B._____ vorliegend keine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber C._____ zustünden (sondern allenfalls Schadenersatzansprüche gestützt auf das Staatshaftungsgesetz, mithin Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur), und dass zum anderen auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV bestehe, weil sich B._____ im vorliegenden Verfah- ren nicht gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe zur Wehr setzen müssen, sondern das Verfahren zur Anklage gebracht und vor Gericht ver- handelt worden sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, gemäss ihrer Auffassung hätte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger B._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Strafverfahren gar nie gewähren dürfen, zumal unstreitig sein dürfte (und dies seit Beginn der Untersuchungshandlungen), dass adhäsionsweise geltend zu machende Zivilforderungen im vorliegenden Fall gegen die natürliche Richterperson C._____ ausgeschlossen seien. Aufgrund der klaren Gesetzeslage – sowohl was die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft als auch was die Anwendbarkeit des kantonalen Staatshaftungsgesetzes betreffe – hätte dies auch der Rechtsanwalt des Privatklägers bemerken müssen. Der Rechtsanwalt habe sich nicht gutgläubig auf die staatsanwaltschaftliche Verfügung verlassen dürfen, zumal diese mehrere Prozesse umfasst habe und bloss rudimentär be- gründet worden sei. Er hätte sich zumindest bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht rückversichern müssen, dass die unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich auch für das vorliegende Strafverfahren gelte. Dennoch sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Juni 2019 gewährt worden sei. Das Gericht habe sich deshalb "kulanterweise" dazu entschieden, dem Rechtsvertreter des Privatklägers eine Entschädigung für 5 Stunden Vorbereitung für die Hauptverhandlung, 14 Stunden für die beiden Ver- handlungstage inklusive Reisezeit sowie eine Stunde für die Besprechung des Urteils zu gewähren. Im Ergebnis sei Rechtsanwalt lic. iur. A._____ eine Entschä-
14 / 21 digung von CHF 4'437.25 auszurichten. Im Dispositiv des mündlich eröffneten Entscheids vom 17. September 2021 und im Dispositiv des unbegründeten Ent- scheides vom 20. September 2021 habe sich bei der Wiedergabe der Entschädi- gung ein Rechnungsfehler eingeschlichen (Entschädigung von CHF 4'420.00 an- statt CHF 4'437.25). Dieser werde mit vorliegendem Urteil von Amtes wegen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigt. 4.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gel- te der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für jegliches staatliche Verfahren, in dem dem Betroffenen Parteistellung zukomme. Art. 136 StPO schliesse nicht aus, einem mutmasslichen Opfer staatlicher Gewalt die unentgeltliche Rechtspfle- ge unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft sei daher zumindest befugt gewesen, ihn (den Beschwerdeführer) im Verfahren gegen C._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____ zu bestellen, wie sie dies mit Verfügung vom 14. Juni 2019 getan habe (act. A.1, Rz. 9 f.). Gegen diese Verfügung sei von keiner Seite Beschwerde erhoben worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz lege nicht ansatzweise dar, aus wel- chen Gründen sie die Rechtsbeständigkeit der mit Verfügung vom 14. Juni 2019 geschaffenen Rechtslage in Frage stelle. Der mit der Verfügung geschaffene rechtliche Status des Beschwerdeführers – d.h. die hoheitliche Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____ – sei bis zur Eröffnung des Urteils vom 16. September 2021 nie in Frage gestellt worden, geschweige denn sei der rechtliche Status des Beschwerdeführers jemals beschränkt oder gar aufgehoben worden. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz die durch die Verfügung vom 14. Juni 2019 geschaffene Rechtslage rückwirkend (ex tunc) aufgehoben oder abgeändert hätte (act. A.1, Rz. 12). Eine Ignorierung der durch die Verfügung vom 14. Juni 2019 geschaffenen Rechtslage oder eine rückwirken- de Einschränkung oder Aufhebung der Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage, sei willkürlich und verstosse in krasser Weise gegen das gesetzlich und verfassungsmässig verankerte Prinzip von Treu und Glauben (avct. A.1, Rz. 13.1). Es gehe nicht an, einen bestellten Rechtsbeistand für die von ihm getätigten Aufwendungen im Nachhinein dann doch nicht zu entschädigen (act. A.1, Rz. 13.2 in fine). Das Gesagte werde durch die Erwägungen der Vorinstanz noch zusätzlich verdeutlicht. Sie weise nämlich ausdrücklich darauf hin, dass bereits zu Beginn (gemeint sei damit wohl der Zeit- punkt der Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand) festgestanden habe, dass vorliegend bloss Staatshaftungsansprüche in Frage kämen. Damit räume die Vorinstanz selbst ein, dass keinerlei veränderte Verhältnisse es rechtfertigten, rückwirkend die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand einzuschränken
15 / 21 bzw. aufzuheben. Der Standpunkt der Vorinstanz, die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien nicht erfüllt, sei unzutref- fend und ignoriere die sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebenden Ansprüche (act. A.1, Rz. 14). 4.3.Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2019 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ im Verfahren VV.2018.1381 (Dossier 4a) bestellt. Der Be- schwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass diese Verfügung von keiner Seite mit Beschwerde angefochten wurde. Damit hatte die Bestellung des Beschwerde- führers als unentgeltlicher Rechtsbeistand bis auf Weiteres Bestand, und zwar auch noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ohne dass es hierfür einer noch- maligen Bestellung oder Bestätigung vonseiten des Strafgerichts bzw. dessen Verfahrensleitung bedurft hätte (vgl. – mit Bezug auf die amtliche Verteidigung, deren Regeln auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sinngemäss anzuwen- den sind [Art. 137 StPO] – Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 134 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 132 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 132 StPO). An der Stellung des Beschwerdeführers als unent- geltlicher Rechtsbeistand von B._____ hätte sich erst und nur dann etwas geän- dert, wenn das Mandat widerrufen worden wäre. 4.4.1. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfah- rensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf richtet sich nach der Zuständigkeit für deren Bestellung, sofern sich die Verfahrensherrschaft nicht zwischenzeitlich auf eine andere Funktionsebene (z.B. von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtsebene) verlagert hat (Lieber, a.a.O., N 1a zu Art. 134 StPO). Der Widerruf hat förmlich, d.h. mittels anfechtbarer Verfügung, zu erfolgen (Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 134 StPO). Diese Regeln gelten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sinngemäss (Art. 137 StPO). 4.4.2. Ein Widerruf des Mandats des Beschwerdeführers während des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens ist nicht aktenkundig – jedenfalls nicht in Form einer förmlichen Entscheidung. Ein solcher Widerruf könnte allenfalls im Endentscheid – d.h. im Urteil der Vorinstanz vom 16. September 2021 – erblickt werden, zumal die Vorinstanz bei der Begründung ihres Urteils (vgl. oben Erwägung 4.1) unmissver-
16 / 21 ständlich zu verstehen gibt, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B._____ nicht gegeben sei- en. Ob dadurch tatsächlich ein prozessrechtskonformer Widerruf des Mandates des Beschwerdeführers vorliegt, kann jedoch – wie aus den nachfolgenden Aus- führungen hervorgeht – offenbleiben. 4.5.1. Selbst wenn man vorliegend einen (förmlichen) Widerruf durch die Vor- instanz bejahen würde, wäre das Folgende zu beachten: Eine rückwirkende Auf- hebung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorge- legen, ist die amtliche Verteidigung – unter Vorbehalt geradezu offensichtlich for- meller oder materieller Fehlerhaftigkeit – lediglich mit Wirkung ex nunc aufzuhe- ben (Lieber, a.a.O., N 7a zu Art. 134 StPO; gl.M. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 134 StPO). Eine Aufhebung mit Wirkung ex tunc ist mit anderen Worten nur dann angezeigt, wenn die Bestellung als amtlicher Verteidiger derart unhaltbar erscheint, dass der amtliche Verteidiger ihre Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müs- sen und sich nicht darauf hätte verlassen dürfen (BGer 1B_632/2012 v. 19.12.2012 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_698/2013 v. 27.1.2014 E. 5.2.2 in fine). Denn andernfalls würde man die Verteidigung das Risiko tragen lassen, für ihre Arbeit, für welche sie vom Staat eingesetzt wurde und die sie im schutzwürdigen Vertrauen auf die Einsetzung pflichtgemäss aufgenommen hat, nicht entschädigt zu werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 134 StPO). Dies aber wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht vereinbar (BGer 1B_632/2012 v. 19.12.2012 E. 2.3). Dasselbe gilt für den unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerschaft (vgl. Art. 137 StPO). 4.5.2. In der schriftlichen Begründung des Urteils (vgl. Erwägung 8.4) hält die Vor- instanz dafür, aufgrund der klaren Gesetzeslage hätte der Beschwerdeführer be- merken müssen, dass die Voraussetzungen für seine Bestellung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand gar nie gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer ha- be sich daher nicht gutgläubig auf die staatsanwaltschaftliche Verfügung verlassen dürfen, zumal diese mehrere Prozesse umfasst habe und bloss rudimentär be- gründet worden sei. Er hätte sich zumindest bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht rückversichern müssen, dass die unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich auch für das vorliegende Strafverfahren gelte. 4.5.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich nicht sagen, die Verfügung vom 14. Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechts- beistand des Privatklägers B._____ eingesetzt wurde, sei offensichtlich fehlerhaft gewesen. Es trifft zwar zu, dass die erwähnte Verfügung gleich in mehrfacher Hin-
17 / 21 sicht mängelbehaftet ist (vgl. oben Erwägung 3.1). Diese Mängel sind jedoch in erster Linie formeller Natur (Erlass einer einzigen Verfügung für mehrere Strafver- fahren, ungenügende Unterscheidung zwischen der Stellung des Beschwerdefüh- rers als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand, unvollständige Anspruchsprüfung und somit mangelhafte Begründung). In materieller Hinsicht erweist sich die Verfügung jedoch nicht als qualifiziert bzw. offensichtlich falsch. Zwar mögen die Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sein, zumal keine adhäsionsfähigen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten auszumachen sind (vgl. hierzu auch oben Erwägung 3.2). Was einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV anbelangt, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt zusteht, ist zu beach- ten, dass der Vorwurf des Privatklägers an den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren im Wesentlichen dahingehend lautete, dieser habe als Gerichtsprä- sident den unberechtigten und ungerechtfertigten Polizeieinsatz vom 17. Novem- ber 2017 unter Umgehung der Rechtslage angeordnet (vgl. Strafanzeige vom 29. Mai 2018, S. 1 [VV.2018.1381 [Dossier 4b], act. 1). Im Rahmen des Polizeieinsat- zes sei es unter anderem zur Fesselung von B._____ durch die Polizei gekommen (vgl. Strafanzeige vom 29. Mai 2018, S. 3 [VV.2018.1381 [Dossier 4b], act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus vertretbar, B._____ als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt anzusehen. Jedenfalls ist die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nicht geradezu unhaltbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass der entsprechende Anspruch in der bundesgerichtlichen Praxis bis- lang und soweit ersichtlich nur dann bejaht wurde, wenn sich ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt gegen die Einstellung oder die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung wehren wollte, wird diese (restriktive) Handha- bung doch nicht durchwegs geteilt (vgl. hierzu oben Erwägung 3.3). Erwies sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 14. Juni 2019 mithin nicht als offensichtlich falsch, so will auch nicht einleuchten, warum der Beschwerdefüh- rer gehalten gewesen wäre, sich bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht zu erkundigen, ob die unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich auch für das vorliegen- de Strafverfahren gelte. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz bzw. deren Verfah- rensleitung gelegen, gleich zu Beginn des erstinstanzlichen Hauptverfahrens den Widerruf des Mandats des Beschwerdeführers zu verfügen, wäre sie der Ansicht gewesen, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien nicht (mehr) erfüllt. Ein solcher Widerruf ist jedoch zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz nicht erfolgt, was im vorliegenden Fall nicht
18 / 21 zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen kann. Schliesslich ist auch nicht recht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz, obwohl sie der Auffassung ist, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers B._____ seien nicht erfüllt, den Beschwerdeführer dennoch – "kulanterweise", wie sie es nennt – zumindest teilweise entschädigt hat. Entweder es besteht ein An- spruch oder nicht. Warum gerade und nur die beschwerdeführerischen Aufwen- dungen, welche im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung stehen, entschädigt werden sollen, lässt sich auch sachlich kaum rechtfertigen: Erhebt die Staatsan- waltschaft nämlich Anklage vor Gericht, gibt sie zu erkennen, dass sie den staatli- chen Strafanspruch durchzusetzen gedenkt. Wenn schon, wäre nicht in diesem Verfahrensstadium ein Rechtsbeistand für den Privatkläger prüfenswert, sondern während des Vorverfahrens, wo noch offen ist, zu welcher Erledigungsart (Ankla- ge, Einstellung, Strafbefehl) sich die Staatsanwaltschaft entschliessen wird und die Privatklägerschaft daher ein nachvollziehbares Interesse hat, die Staatsan- waltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu überzeugen. 4.5.4. Ein rückwirkender Widerruf wäre nach dem zuvor Ausgeführten – selbst wenn er von der Vorinstanz bzw. dessen Verfahrensleitung tatsächlich angeordnet worden wäre – nicht zulässig gewesen. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer in den Bestand der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. Juni 2019, mit wel- cher er zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ bestellt wurde, vertrauen. Die insofern in guten Treuen getätigten Aufwendungen für die Rechtsvertretung von B._____ sind ihm daher grundsätzlich (unter Vorbehalt nicht angemessener anwaltlicher Bemühungen; vgl. dazu unten Erwägung 5.2) zu ent- schädigen. Unter diesen Umständen braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ eingesetzt wurde. 5.1.Was die Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung be- trifft, erscheinen vorgängig zwei allgemeine Hinweise angezeigt. 5.1.1. Erstens: Die Vorinstanz führte in Erwägung 8.4 der schriftlichen Begrün- dung ihres Urteils aus, dem Rechtsvertreter des Privatklägers sei eine Entschädi- gung für 5 Stunden Vorbereitung für die Hauptverhandlung, 14 Stunden für die beiden Verhandlungstage inklusive Reisezeit sowie eine Stunde für die Bespre- chung des Urteils zu gewähren. Im Ergebnis sei Rechtsanwalt lic. iur. A._____ eine Entschädigung von CHF 4'437.25 auszurichten. Im Dispositiv des mündlich eröffneten Entscheids vom 17. September 2021 und im Dispositiv des unbegrün- deten Entscheides vom 20. September 2021 habe sich bei der Wiedergabe der Entschädigung ein Rechnungsfehler eingeschlichen (Entschädigung von CHF
19 / 21 4'420.00 anstatt CHF 4'437.25). Dieser werde mit vorliegendem Urteil von Amtes wegen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigt. Ob eine solche Berichtigung zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. aber immerhin BGE 142 IV 281 E. 1), da der vorinstanzliche Entschädigungsspruch (Dispositiv-Ziffer 5) so oder anders nicht haltbar und daher aufzuheben ist. 5.1.2. Zweitens: Vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Kostenno- te in Höhe von CHF 20'079.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ein (vgl. SK1 21 90, act. E.2 [RG act. 21]). Im Beschwerdeverfahren beantragt er eine Entschädigung in Höhe von CHF 17'279.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Er führt hierzu aus, die eingereichte Honorarnote sei nunmehr aktualisiert. Zum einen seien darin nun die konkreten (und nicht nur geschätzten) Aufwendungen im Hauptverfahren aufge- führt. Zum anderen sei der Stundenansatz aufgrund des erfolgten Freispruchs gemäss Art. 5 HV reduziert worden (vgl. act. A.1, Rz. 22). Eine solche Reduktion des Honoraranspruchs ist prozessual ohne Weiteres zulässig, sodass für die Be- messung des beschwerdeführerischen Entschädigungsanspruchs auf die im Be- schwerdeverfahren eingereichte Honorarnote (act. B.5) abzustellen ist. 5.2.Der Beschwerdeführer stellt einen Zeitaufwand von 76 Stunden in Rech- nung. Er betont dabei, die sich im vorliegenden Strafverfahren stellenden Fragen seien anspruchsvoll, komplex und von erheblicher Tragweite gewesen. Die Kom- plexität der Rechtslage werde dadurch bekräftigt, dass die Staatsanwaltschaft ein zivilprozessuales Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe (act. A.1, Rz. 18). Dem ist beizupflichten und die Vorinstanz scheint dies im Grunde auch nicht in Abrede zu stellen, wies sie doch anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. September 2021 selbst darauf hin, das Gericht habe sich mit teils komplexen zivilprozessualen Fragen auseinanderzusetzen gehabt (vgl. act. B.3, S. 17). Die einzelnen Aufwandpositionen geben zu keinen Beanstandungen Anlass; insbe- sondere kann dem Rechtsvertreter des Privatklägers (und damit einer Verfahrens- partei) nicht verwehrt werden, an Einvernahmen oder anderweitigen Beweiserhe- bungen teilzunehmen, sodass der dabei angefallene Aufwand ohne Weiteres als entschädigungspflichtig anzusehen ist. Bezüglich der angefallenen Reisekosten ist auf KGer GR SK2 17 37 v. 9.1.2018 E. 5 zu verweisen. Der in Rechnung gestellte Betrag erscheint damit insgesamt als ausgewiesen und angemessen, zumal auch die Vorinstanz nichts Gegenteiliges (substantiiert) darlegt. 6.In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Regi- onalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) aufzuheben und der Beschwerdeführer für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Verfahren mit CHF 17'279.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) durch den
20 / 21 Kanton Graubünden zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht von B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von CHF 17'279.05. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 7.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGE 125 II 518 E. 5b; BGer 6B_1284/2015 v. 2.3.2016 E. 2.4; BGer 6B_493/2007 v. 22.11.2007 E. 3; gl.M. Ruckstuhl, a.a.O., N 16 zu Art. 135 StPO; Lieber, a.a.O., N 18 zu Art. 135 StPO; anders – aber ohne nähere Begründung – dagegen BGer 1B_38/2013 v. 18.6.2013 E. 4). Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. KGer GR SK2 16 43 v. 5.3.2018 E. 5.2 m.w.H.) und hat für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gleichermassen zu gelten (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal eine sol- che von ihm beantragt wurde. Mangels Einreichen einer Honorarnote wird die Ent- schädigung des Beschwerdeführers praxisgemäss nach Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädi- gung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen. 7.2.3. Da den übrigen Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist, ist ihnen von vornherein keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Re- gionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2021 (Proz. Nr. 515- 2021-7) aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 5.Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B._____ (Rechtsanwalt lic. iur. A.) für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Verfahren in Höhe von CHF 17'279.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Um- fang von CHF 17'279.05. 2.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 2.2.Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für das Be- schwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramt- lich zu entschädigen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: