Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 30. Dezember 2021 ReferenzSK2 21 66 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher LL.M. Gerrit Straub Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger Austrasse 52, Postfach 1206, LI-9490 Vaduz GegenstandBetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.08.2021, mitgeteilt am 19.08.2021 (Proz. Nr. VV.2020.1375) Mitteilung11. Januar 2022
2 / 15 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ be- treffend Betrug und Urkundenfälschung. Darin warf er B._____ einerseits vor, eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger, datierend vom 3. Juni 2019, sowie acht Rechnungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2019, allesamt datierend vom 12. August 2019, erstellt zu haben, auf welchen die C._____ mit Sitz in D., (nachfolgend: I.), als Urheberin ausgewiesen worden sei. Die C._____ sei jedoch im Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumente inexistent gewesen, nachdem sie sich ab dem 1. Januar 2013 im Status "Struck Off" (Verlust der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit) befunden habe und am 6. Januar 2016 unter Verlust ihrer Rechtsfähigkeit zwangsweise aufgelöst worden sei, weshalb sie als Urheberin der Vollmacht und der Rechnungen ausser Betracht falle. Dieses Vorgehen von B., welcher mit Schädigungsabsicht gehandelt habe, stelle eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dar. Die genannten Doku- mente habe der im Auftrag von B. handelnde Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger sodann im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos verwendet, in welchem die Verpflichtung von A._____ zu einer (nicht gerechtfertigten) Zahlung eines Stiftungsratshonorars für die Verwaltung einer Stiftung, der E., in F., (nachfolgend: E.), in Höhe von CHF 2'397'438.10 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019 an die C. an- gestrebt worden sei. Damit habe B._____ sich des Versuchs eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB strafbar gemacht. B.Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. C.Am 29. Juni 2020 reichte die C._____ beim Fürstlichen Landgericht in Va- duz, (nachfolgend: Fürstliches Landgericht), eine Klage auf Bezahlung von Stif- tungsratshonorarforderungen in Höhe von vorerst CHF 7'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 13. August 2019 gegen A._____ ein (Verfahren 02 CG.2020.169; nach- folgend: Zivilverfahren). D.Mit Verfügung vom 18. August 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Fürst- lichen Landgericht hängigen Zivilverfahrens (Klage der C._____ gegen A._____).
3 / 15 E.Gegen die genannte Sistierungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen: Rechtsbegehren 1.Es sei die Sistierungsverfügung vom 18. August 2021 der Staatsan- waltschaft Graubünden ersatzlos aufzuheben. 2.Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtlich anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ pflichtgemäss weiterzuführen und vor- anzutreiben. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Staatskasse. Prozessuale Anträge
4 / 15 1.2.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die be- schwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. August 2021 zugestellt (StA act. E.2). Die Beschwerde wurde am 30. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem hinreichend be- gründet (act. A.1). 1.3.Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen oder diejenige, die bei einem An- tragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da erst im Endentscheid festgestellt wird, ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechts- widrige und schuldhafte Straftat vorliegt, beruht die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person bis zu diesem Zeitpunkt auf einer vorläufigen Annahme, welche sich am Anfang des Verfahrens häufig nur auf die Sachverhaltsdarstellung des angeblichen Geschädigten stützt (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). Was das verlangte rechtlich geschützte Interesse betrifft, so liegt dieses im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung regelmässig darin, dass das Strafverfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht werde. Für die Privatkläger- schaft besteht ebenso wie für die beschuldigte Person ein Anspruch darauf, dass der Fall sobald als möglich definitiv erledigt wird (vgl. Thomas Bosshard/Nathan Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 314 StPO m.w.H.). Der Beschwerdeführer beschuldigt den Beschwerdegegner unter anderem des versuchten Betrugs zu seinem Nachteil. Da es sich beim dabei in Frage stehen- den Rechtsgut um das Vermögen des Beschwerdeführers handelt, ist dieser ohne Weiteres als Geschädigter anzusehen. Sodann hat sich der Beschwerdeführer
5 / 15 bereits mit seiner Strafanzeige vom 16. April 2020 als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (StA act. 5/1, S. 2). Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwer- deführers ist im Lichte der oben gemachten Ausführungen ebenfalls zu bejahen. Folglich ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4.Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.2.Die Staatsanwaltschaft gab in der Begründung ihrer Sistierungsverfügung zunächst den Sachverhalt gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers wieder. Sodann hielt sie fest, in Folge dieser Strafanzeige am 5. Juni 2020 ein Strafverfah- ren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs etc. eröffnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft machte weiter Ausführungen zu den in der Stellungnahme zur Strafanzeige sowie in der wiederum darauf erfolgten Stellungnahme vertretenen Standpunkten der Parteien. Sie wies schliesslich darauf hin, dass die C._____ am 29. Juni 2020 beim Fürstlichen Landgericht eine Zivilklage gegen den Beschwer- deführer eingereicht habe, mit welcher sie ihre angeblichen Stiftungsratshonorar- forderungen geltend mache. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Ausgang des ihr vorliegenden Strafverfahrens massgebend vom Ausgang des in Frage ste- henden, sachverhaltskonnexen Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht abhänge. Dementsprechend sei der Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten und das Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu sistieren (act. B.2). 2.3.Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass das Zivil- verfahren einen massgeblich anderen Sachverhalt als das Strafverfahren betreffe. Die C._____ sei am 6. Januar 2016 aus dem Handelsregister von I._____ gelöscht worden und habe zwischen 2016 und 2020 unbestrittenermassen nicht existiert. Sie habe somit auch keine Rechnungen oder Vollmachten ausstellen können, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung erstellt sei. Ob die Rechtspersönlichkeit der C._____ nach dem relevanten Zeitraum, in welchem die mutmasslichen Straftaten begangen worden seien, wiederhergestellt worden sei oder nicht, ändere nichts an dem für das Strafverfahren massgeblichen Sachver- halt (act. A.1, II.B.15-17). Der Beschwerdeführer hielt fest, es könne keine Rede davon sein, dass der Entscheid des Fürstlichen Landgerichts eine (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben könne. Der Ausgang des Zivilverfahrens ändere nämlich weder etwas an der Aufklärung des strafrechtlich erheblichen
6 / 15 Sachverhalts noch an dessen rechtlicher Würdigung. Die Beurteilung der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe sei unabhängig von Erkenntnissen aus dem Zivilverfahren möglich und angebracht. Das Urteil des Fürstlichen Land- gerichts vermöge sich keinesfalls präjudizierend auf das Strafverfahren auszuwir- ken. Dies insbesondere, da ein Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz, nicht ohne Weiteres Rechtswirkung in der Schweiz entfalte, sondern zunächst eine An- erkennung dieses Urteils gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein erfor- derlich sei. Zusammengefasst bestehen somit aus Sicht des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe, welche eine Sistierung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner rechtfertigen könnten. Die verfügte Sistierung verletze daher das Beschleunigungsgebot und sei ersatzlos aufzuheben (act. A.1, II.B.17-20). Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft, welche ihrer Begründungspflicht nicht nachgekom- men sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Sistierung nur zurück- haltend wegen objektiver Gründe nach Vornahme einer Interessensabwägung verfügt werden dürfe, habe die Staatsanwaltschaft das Vorliegen dieser Voraus- setzungen zumindest grob umschreiben müssen. Eine solche Begründung fehle in der angefochtenen Sistierungsverfügung, welche nur eine Sachverhaltszusam- menfassung und die Aussage enthalte, der Ausgang des vorliegenden Strafver- fahrens hänge massgebend vom Ausgang des in Frage stehenden, sachverhalts- konnexen Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht ab, jedoch gänzlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Heilung dieses formellen Mangels im Rah- men des Beschwerdeverfahrens erscheine als angebracht (act. A.1, II.C.21-23). 2.4.Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers nach erneutem Hinweis auf den beanzeigten Sachverhalt fest, dass die C._____ mit Klage vom 29. Juni 2020 gegen den Beschwerdeführer beim Fürstlichen Landgericht Stiftungsratshonorarforderungen für die Jahre 2012 bis 2019 in Höhe von rund CHF 2.5 Mio. eingeklagt habe. Diese Forderung sei wie- derum mit den acht Rechnungen begründet worden, welche Gegenstand der unter anderem beanzeigten Urkundenfälschung seien. Sollte das Fürstliche Landgericht im Rahmen des Zivilverfahrens feststellen, dass die klageweise geltend gemach- ten Honorarforderungen der C._____ für die Jahre 2012 bis 2019 zu Recht bestünden, dann verbleibe, so die Staatsanwaltschaft, für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung wohl kein Raum. Sollte das Gericht jedoch zum Schluss kommen, dass die C._____ in den Jahren 2013 bis 2020 tatsächlich handlungs- und geschäftsunfähig gewesen sei und die entsprechenden Forderun-
7 / 15 gen abweisen, so könne sich die Frage von strafbaren Handlungen im Sinne der zur Anzeige gebrachten Delikte stellen. Ähnlich verhalte es sich mit der angeblich durch den Beschwerdegegner gefälschten Vollmacht. Gemäss der Staatsanwalt- schaft hängt der Ausgang des ihr vorliegenden Strafverfahrens somit direkt vom Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht ab, womit es zu Recht sistiert worden sei (act. A.2). 2.5.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik daran fest, dass das Fürstliche Landgericht über einen anderen Sachverhalt als den des Strafverfahrens zu befin- den habe. Die Rechnungen und die Vollmacht, welche der Beschwerdegegner angeblich im Namen der C._____ ausgestellt habe, seien im Jahr 2019 und somit in einem Zeitpunkt erstellt worden, in welchem die C._____ aus dem Handelsre- gister von I._____ gelöscht gewesen sei und über keine Rechtspersönlichkeit, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit verfügt habe bzw. inexistent gewesen sei. Die Ausstellung von Rechnungen und einer Vollmacht für eine nicht existierende Ge- sellschaft stelle eine strafbare Urkundenfälschung dar, woran auch eine spätere Wiedereintragung dieser Gesellschaft nichts ändere. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht gelte im Gegensatz zum vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Strafverfahren die Verhandlungsmaxime, weswegen das Zivilverfahren – und nicht etwa das Strafverfahren – zu sistieren sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Anerken- nung eines liechtensteinischen Zivilurteils in der Schweiz die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schieds- sprüchen in Zivilsachen und die Vorlage zahlreicher Urkunden voraussetze. In Anbetracht all dessen sei nicht ersichtlich, inwiefern das in Liechtenstein hängige Zivilverfahren irgendeine Relevanz, geschweige denn konstitutive Bedeutung für das Strafverfahren haben solle. Die Sistierung des Strafverfahrens sei grundlos und unter Verletzung des Beschleunigungsgebots erfolgt (act. A.3). 3.1.Vorab ist kurz auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzu- gehen. Mit Verfügung vom 1. September 2021 forderte das Gericht die Staatsan- waltschaft unter anderem auf, zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und dem Gericht sämtliche Akten des Verfahrens unter der Prozess- nummer VV.2020.1375 zukommen zu lassen (act. D.2). Die Staatsanwaltschaft kam dieser Aufforderung durch Einreichung ihrer Stellungnahme vom 9. Septem- ber 2021 (act. A.2) sowie durch Zustellung der Akten nach. Dem Beschwerdefüh- rer wurde daraufhin die Möglichkeit gewährt, im Rahmen einer Replik zu den Aus-
8 / 15 führungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (act. D.5; act. A.3). Am 29. Oktober 2021 wurden dem Beschwerdeführer sodann die Akten der Staatsan- waltschaft zur Einsichtnahme zugestellt (act. D.7). 3.2.Damit wurde sämtlichen prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergangenen ergänzenden Begründung der Staatsanwaltschaft zu ihrer Sistie- rungsverfügung und der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs an die übrigen Parteien kann offenbleiben, ob die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 18. August 2021 (act. B.2) den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht bereits genügte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls dann vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn, wie vorliegend, die (allfällige) Ver- letzung der Begründungspflicht nicht als schwer einzustufen ist und die Rechtsmit- telinstanz über volle Kognition verfügt (BGer 6B_237/2009 v. 25.6.2009 E. 1.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ging denn auch selbst davon aus, dass der durch ihn geltend gemachte formelle Mangel der Gehörsverletzung im Falle der Gutheis- sung seines prozessualen Antrags geheilt werde (act. A.1, II.C.23). 4.1.Bei der Sistierung nach Art. 314 StPO handelt es sich um eine einstweilige bzw. vorläufige Einstellung prozessualer Natur im Vorverfahren. Die Sistierung hat keine materielle Rechtskraft und das Verfahren kann jederzeit formlos wiederauf- genommen werden (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 314 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Sistierungsverfügung sinn- gemäss auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die weiteren in Art. 314 StPO ausdrücklich angeführten Sistierungsgründe spielen im vorliegenden Fall unbe- strittenermassen keine Rolle. Eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt es, den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren, insbesondere Zivilver- fahren, abzuwarten. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfah- rens auswirken kann und wenn dieses Verfahren die Beweiswürdigung im Straf- verfahren erheblich erleichtert. Hat ein anderes Verfahren aber tatsächlich konsti- tutive Wirkung für das Strafverfahren, so muss dessen Ausgang abgewartet wer- den. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch auch verpflichtet,
9 / 15 vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten selbst abzuklären. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Deswegen sowie aufgrund der Formulierung, wonach das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht erscheinen müsse, ergibt sich ein erheblicher Ermessens- spielraum der Staatsanwaltschaft (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, je m.w.H.; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 314 StPO). 4.2.Im vor der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren ist einerseits zu be- urteilen, ob der Beschwerdegegner sich durch die Ausstellung der Vollmacht vom 3. Juni 2019 zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger im Namen der C._____ sowie durch die – vermutungsweise durch ihn erfolgte – Ausstellung von acht auf die C._____ lautenden Rechnungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2019, allesamt datierend auf den 12. August 2019, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. act. B.3, III.A.31 ff.; StA act. 3.9/B-I). Sodann hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Einreichen der genannten Vollmacht und Rechnungen im Auftrag des Beschwerdegegners im Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos, in welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Forderung (Stiftungsratshonorar) in Höhe von CHF 2'397'438.10 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019 verpflichtet werden sollte, den Versuch eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar- stellt (vgl. act. B.3, III.B.44 ff.). Dabei stellt sich betreffend beider zu beurteilender Sachverhalte insbesondere die Frage nach der Rechts-, Handlungs- und Ge- schäftsfähigkeit der C._____ im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen sowie der Vollmacht. Insbesondere im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Ur- kundenfälschung gilt es zudem festzustellen, inwieweit der Beschwerdegegner Kenntnis vom jeweiligen Status der C._____ hatte oder haben musste (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 181 ff. zu Art. 251 StGB). Unabhängig vom Status der C._____ ist sodann vor allem für die Beurteilung des angezeigten versuchten Be- trugs von Relevanz, ob der Stiftungsrat der E., zu welchem auch der Beschwerdegegner gehörte, (zu honorierende) Leistungen erbrachte. Die Tatsa- che, dass der Mandatsvertrag betreffend Verwaltung der E. zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ geschlossen wurde (StA act. 3.9/A), dürf- te nicht zur gänzlichen Unbeachtlichkeit allfälliger Verwaltungshandlungen des Stiftungsrats führen, die trotz gegebenenfalls und zeitweise fehlender Rechts- fähigkeit der C._____ vorgenommen wurden. Bei im Resultat zu Recht bestehen- den Stiftungsratshonorarforderungen könnte ein versuchter Betrug wohl bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Bereicherungsabsicht ausge-
10 / 15 schlossen werden (vgl. Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 261 ff. zu Art. 146 StGB). Die Ausführungen der Parteien im zugrundeliegenden Straf- verfahren bezogen sich denn auch zu einem grossen Teil auf die soeben genann- ten, umstrittenen Punkte (StA act. 5.1, II.C.20 ff., III.A.33 ff. u. III.B.44 ff.; StA act. 3.1, S. 9 f. u. S. 12 ff.; StA act. 4.9, II.E.31 ff. u. III.34 ff.). 4.3.Im Zivilverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht macht die C._____ ge- gen den Beschwerdeführer Stiftungsratshonorarforderungen für die Verwaltung einer E.________ für den Zeitraum vom 20. November 2012 bis zur Auflösung der Stiftung am 27. Dezember 2019 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. August 2019 gel- tend, wobei aus prozessökonomischen Gründen vorerst nur CHF 7'000.00 einge- klagt wurden (StA act. 3.3, S. 2 ff). Der (vermutliche) Gerichtsstand in Vaduz ergibt sich aus einer Gerichtsstandsklausel im Mandatsvertrag, welcher auch der geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (StA act. 3.9/A, S. 4). Die sich im Strafver- fahren stellenden zentralen Fragen bilden auch Gegenstand des Zivilverfahrens bzw. werden in diesem zu klären sein. In einem Verfahren, in welchem die Be- gründetheit von Stiftungsratshonorarforderungen der C._____ für die Jahre 2012 bis 2019 zu beurteilen ist, wird das Zivilgericht nicht umhinkommen, sich zur (um- strittenen) Existenz bzw. zum Status der klägerischen Gesellschaft in diesem Zeit- raum zu äussern. Dabei werden unter anderem auch die diesbezüglichen Hand- lungen und das Wissen des Beschwerdegegners als alleinvertretungsberechtigten Managers der C._____ (vgl. StA act. 3.4, S. 3) zu thematisieren sein. Ferner wird – unabhängig vom Status der C._____ – zu klären sein, ob der Stiftungsrat der E., darunter der Beschwerdegegner, die mandatsvertraglich vereinbar- ten Leistungen erbrachte oder die Erfüllung zumindest anbot. Dass das Fürstliche Landgericht sich zu den genannten Punkten zu äussern haben wird, ergibt sich bereits aus dem klägerischen Rechtsbegehren, insbesondere aber auch aus der diese Themenpunkte beschlagenden Begründung des Begehrens in den Rechts- schriften der Klägerin (vgl. StA act. 3.4, S. 9 f.; StA act. 3.5, S. 4. u. S. 11 f.). Da- mit wird sich – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers – das Fürstli- che Landgericht im Wesentlichen mit demselben Sachverhalt wie die Staatsan- waltschaft auseinandersetzen müssen. Dem Beschwerdeführer kann auch in sei- ner Auffassung nicht zugestimmt werden, wonach der Status bzw. die Inexistenz der C. im relevanten Zeitraum evident sei und die Urkundenfälschung des- wegen ohne Weiteres bejaht werden könne. Vielmehr ist die Frage betreffend Sta- tus der C.__ nach dem Recht von I._____ zu beantworten und liegt die Ant- wort schon deshalb nicht auf der Hand. So müssen namentlich die Bedeutung und das Zusammenspiel der Begriffe bzw. Vorgänge "struck off", "compulsory dissol-
11 / 15 ved" und "restoration" sowie der diversen eingereichten rechtlichen Dokumente und Auszüge (vgl. insbesondere act. B.4-7) nach I.________ Recht ermittelt wer- den. Überdies setzt die strafrechtliche Beurteilung sowohl der vorgeworfenen Ur- kundenfälschung als auch des angezeigten versuchten Betrugs die Klärung weite- rer nicht offensichtlicher Aspekte des Sachverhalts voraus (vgl. E. 4.2 oben), wel- che ebenfalls Gegenstand des Zivilverfahrens bilden. 4.4.Zwischen dem Strafverfahren und dem Zivilprozess besteht somit ein enger sachlicher Konnex. Wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, hängt der Aus- gang des Strafverfahrens in erheblichem Masse von der Beurteilung der zivilrecht- lichen Forderung ab. So würde eine Gutheissung der Zivilklage durch das Fürstli- che Landgericht die sich auch im Strafverfahren stellenden zentralen Sachver- haltsfragen voraussichtlich in dem Sinne klären, dass für die angezeigten Tat- bestände des Betrugs und der Urkundenfälschung kein Raum mehr verbliebe. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Ausgang des liechtensteinischen Zivilverfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und letzteres durch die Erkenntnisse im Zivilver- fahren erheblich erleichtert wird. Eine vorfrageweise Beurteilung der komplexen zivilrechtlichen Fragen, welche bereits Gegenstand des liechtensteinischen Ver- fahrens bilden, im Rahmen des Strafverfahrens scheint nicht angebracht. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend durchaus, den Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht abzuwarten, weshalb der Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft zu schützen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass die Parteien des Straf- und des Zivilverfahrens nicht identisch sind, einer Sistierung nicht im Weg steht (BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.4 m.w.H.). 4.5.Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsver- hältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besonde- re Bedeutung zu, welche in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert wird. Demnach sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzö- gerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert ver-
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nünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern ist
das Verfahren in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl
oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Die Sistierung hängt von einer Abwä-
gung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Zu
berücksichtigen gilt es insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ
weit fortgeschritten ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und
geht dementsprechend das Strafverfahren vor (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020
4.6.Wie dargelegt hat vorliegend die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu
Recht bzw. basierend auf einem objektiven Grund sistiert, weshalb die Sistierung
an sich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Der Zivilprozess ist
zudem relativ weit fortgeschritten. So erfolgte, soweit dies den Akten der Staats-
anwaltschaft zu entnehmen ist, bereits ein umfangreicher Schriftenwechsel
(vgl. StA act. 3.3, 3.4 u. 3.5) und scheinen am 14. Dezember 2020 sowie am
16. März 2021 Verhandlungen vor dem Fürstlichen Landgericht stattgefunden zu
haben (vgl. StA act. 3.4 u. 3.5, je S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass
das Fürstliche Landgericht in absehbarer Zeit über die Zivilklage wird befinden
können. Die Tatsache, dass es sich beim abzuwartenden Zivilverfahren um ein
ausländisches Verfahren handelt und das rechtskräftige liechtensteinische Urteil in
der Schweiz zuerst anerkannt werden muss, steht einer Sistierung des Strafver-
fahrens nicht grundsätzlich entgegen, sofern davon ausgegangen werden darf,
dass das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann
(vgl. Stéphane Grodecki/Pierre Cornu, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge
[Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel
2019, N 14a u. 14c zu Art. 314 StPO; Omlin, a.a.O., N 15 zu Art. 314 StPO). Vor-
liegend sind prima facie keine Hindernisse ersichtlich, welche der Anerkennung
des liechtensteinischen Entscheids in der Schweiz im Wege stehen würden
(vgl. insbesondere Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 7 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schieds-
sprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 [SR 0.276.195.141]). Auch bestehen
keine Anzeichen dafür, dass mit einem besonders langen Anerkennungsverfahren
zu rechnen wäre, welches im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung
übermässig ins Gewicht fallen würde. Auch der Eintritt der Strafverfolgungsver-
jährung droht noch lange nicht, wovon denn auch der Beschwerdeführer auszuge-
hen scheint (act. B.3, I.C.7). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Staats-
anwaltschaft das Strafverfahren immer noch wiederaufnehmen könnte und müss-
13 / 15 te, sofern sich der Zivilprozess über Gebühr verzögern sollte (vgl. BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.3 m.w.H.). Nach der dargelegten ein- schlägigen Praxis hat der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung bei der Privat- klägerschaft schliesslich auch ein etwas weniger grosses Gewicht als bei der be- schuldigten Person. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist die Sis- tierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als zulässig anzusehen. 4.7.Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht. Dazu verfügt die Staatsanwaltschaft über Zwangsmittel und weitgehende Befug- nisse. Anders als das Zivilgericht darf sie sich nicht damit begnügen, lediglich be- strittene Behauptungen abzuklären und den Parteien ansonsten die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen. Entsprechend wird regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermögli- chen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Recht- sprechung dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im Zivilver- fahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist. Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann jedoch auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln. Bei stark zivilrechtlich konnotierten Straffällen ist daher besonders der Frage Rechnung zu tragen, ob den Parteien des Strafverfahrens infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfol- gungsverjährung eintreten könnte (BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; je m.w.H.; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 13a f. zu Art. 314 StPO). 4.8.Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren kommen insbesondere der Fra- ge nach dem rechtlichen Status der C._____ sowie jener betreffend Erbringung von Verwaltungsleistungen durch den Stiftungsrat der E.________ fundamentale Bedeutung zu. Diese Fragen werden unter anderem unter Berücksichtigung des Handelsregister-, Stiftungs- und Vertragsrechts von I._____ zu klären sein. Mithin überwiegt in beiden Verfahren die zivilrechtliche Komponente, weshalb sich eine Sistierung des Strafverfahrens zugunsten des Zivilprozesses vorliegend als zweckmässig erweist. Auch wenn die strafrechtliche Relevanz der fraglichen Vor- gänge von den Strafbehörden zu beurteilen sein wird, dürften die zivilprozessua- len Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Parteien sowie die tatsächli- chen Feststellungen des Zivilgerichtes von entscheidender Bedeutung auch für die strafrechtliche Beurteilung sein. Hinzu kommt, dass vorliegend weder von einem
14 / 15 drohenden Beweisverlust noch von einer baldigen Strafverfolgungsverjährung ausgegangen werden muss. 4.9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Ver- letzung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB von entscheidender Rele- vanz und von präjudizieller Natur ist und in diesem Rahmen auch konstitutiven Charakter aufweisen kann. Entsprechend ist die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers abzuweisen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 5.2.Was eine allfällige Entschädigung an den Beschwerdegegner betrifft, so ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdegegner sich im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm entsprechend kein Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegner hat denn auch keine Parteientschädigung beantragt. Un- ter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzu- sehen.
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3.Parteientschädigungen sind keine zu sprechen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: