Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 10. Juni 2021 ReferenzSK2 21 6 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Fetz, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin B._____ Beschwerdeführer C._____ Beschwerdeführerin D._____ Beschwerdeführerin E._____ Beschwerdeführerin F._____ Beschwerdeführerin G._____ Beschwerdefürerin H._____ Beschwerdeführerin J._____ Beschwerdeführer
2 / 13 K._____ Beschwerdeführerin L._____ Beschwerdeführerin N._____ Beschwerdeführerin P._____ Beschwerdeführerin alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen R._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Bänziger Tol- ler Partner, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur T._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur V._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstras- se 11, Postfach 611, 7001 Chur X._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz Z._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Post- strasse 43, Postfach, 7001 Chur
3 / 13 GegenstandBergunfall Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.06.2019, mitgeteilt am 12.06.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1702) Mitteilung16. August 2021
4 / 13 Sachverhalt A.Am 23. August 2017 ereignete sich an der Nordostflanke des I._____ im M._____ (Gemeindegebiet O.) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Dabei brachen auf einer Höhe von ca. 3'000 m.ü.M. rund 3 Millionen Kubikmeter Felsmaterial ab. Beim Aufprall der Absturzmasse auf einen kleinen Gletscher am Fusse der Nord- ostwand des I. wurde dieser praktisch vollständig erodiert. Dabei wurden ca. 0.6 Millionen Kubikmeter Eis mitgerissen. Zum Zeitpunkt des Bergsturzes befan- den sich acht Personen mutmasslich zwischen der Q._____ und dem Parkplatz S.. Die acht Personen gelten seither als vermisst. B.Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den im Zusammenhang mit dem Bergunfall zum Nachteil der Vermissten eine Strafuntersuchung. C.Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung "O.: Bergunfall zum Nachteil von U., AC., AD., AE., AF., AG., AH._____ und AI." ein. D.Dagegen erhoben A., B., C., D., E., F., G., H., J., K., L., N._____ und P._____ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den, wobei sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2019 beantragten. Ferner wurde verlangt, das Verfahren sei zur Fort- führung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. E.Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 wies die II. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden die Beschwerde ab (SK2 19 46). F.Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden liessen die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt erheben, mit welcher sie beantragten, dass der Beschluss des Kantonsge- richts vom 16. Januar 2020 aufzuheben sei. Ausserdem sei die Sache an die Vor- instanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sowie an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzu- weisen. G.Mit Urteil vom 1. Februar 2021 erkannte die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts was folgt:
5 / 13 tonsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersu- chung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 auszurichten. 4. (Mitteilung) H.Mit verfahrensleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Februar 2021 wurden die Parteien aufgefordert, hinsichtlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 26. Februar 2021 Stellung zu nehmen. I.Am 26. Februar 2021 liessen sich die Beschwerdeführer zur Sache ver- nehmen und verlangten die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Ausserdem beantragten sie als obsiegende Partei eine Partei- entschädigung zu Lasten des Kantons, eventualiter zu Lasten der Beschwerde- gegner. Sie reichten eine Honorarnote in der Höhe von CHF 27'738.25 für das Untersuchungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ein. J.Am 25. Februar 2021 reichte Z._____ seine Stellungnahme ein und bean- tragte eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 für die Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren sowie im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens. Innert erstreckter Frist reichte R._____ am 1. März 2021 ihre Stellungnahme ein und beantragte, dass die Kosten des Beschwerdeverfah- rens SK2 19 46 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens SK2 21 6 dem Staat aufzuerlegen seien. Ausserdem sei ihr eine Entschädigung für die Bemühungen ihres Rechtsvertreters für das Verfahren SK2 19 46 in der Höhe von CHF 5'000.00 sowie für das Beschwerdeverfahren SK2 21 6 in der Höhe von CHF 693.50 zulas- ten des Staates auszurichten. V._____ verlangte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021, dass ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 zulasten der Staatskasse zugesprochen werden soll. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat zu überbinden. T._____ forderte innert erstreckter Frist in seiner Stellungnahme vom 12. März 2021, dass dem Staat sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden seien. Ausserdem sei ihm zu Lasten des Kantons Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 für das Verfahren SK2 19 46 sowie eine angemessene Entschädi- gung für das Verfahren SK2 21 6 zuzusprechen. Schliesslich reichte X._____ am
6 / 13 15. März 2021 seine Stellungnahme ein und beantragte, dass die Verfahrenskos- ten dem Staat aufzuerlegen und ihm eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 zuzusprechen seien. K.Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. L.Nach Austausch der eingegangenen Stellungnahmen stellte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. März 2021 auf den Standpunkt, dass sich die Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei allein auf die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren beziehen könne. Entschädigungsberech- tigt seien daher Aufwendungen zwischen dem Zeitpunkt der Einstellung des Ver- fahrens und dem Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren SK2 19 46 sowie allenfalls jene für die Eingabe im Verfahren SK2 21 6. Die Aufwen- dungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 26. Februar 2021 seien deshalb überhöht. Ausserdem hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass im Beschwerdeverfahren nur Anspruch auf eine Entschädigung habe, wer obsiege. Dies treffe auf die Beschwerdegegner nicht zu. M.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgericht hat den Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Ja- nuar 2020 (SK2 19 46) aufgehoben und zur Neuregelung der Kosten- sowie Ent- schädigungsfolgen an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen. Zu- dem wurde die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens angewie- sen. Nachfolgend ist somit über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen neu zu befinden. 2.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die im vom Bundesgericht aufgehobenen Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts festge- legten Kosten von CHF 4'000.00 gehen demzufolge zu Lasten des Kantons Graubünden.
7 / 13 3. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern die Rechtsmittel- instanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Gemäss Lehre und Recht- sprechung findet diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut auch auf das Be- schwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 436 StPO; BGer 6B_1004/2015 v. 15.4.2016 E 1.3). 3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Stellungnahme vom 26. Febru- ar 2021 die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 27'738.25. Der ver- rechnete Aufwand enthält Leistungen von zwei Rechtsanwälten im Umfang von insgesamt 97.7167 Stunden à CHF 250.00 sowie Kopierarbeiten einer Sekretärin von 4,6667 Stunden à CHF 100.00 (Erstellen von 1400 Kopien) nebst Spesen und Mehrwertsteuer. Die Honorarnote beinhaltet nebst dem Aufwand für das Be- schwerdeverfahren vor Kantonsgericht auch denjenigen für das Untersuchungs- verfahren der Staatsanwaltschaft. 3.1.2. Bereits im Beschwerdeverfahren SK2 19 46 vor Kantonsgericht von Graubünden reichten die Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 eine Kostennote von CHF 18'839.77 ein. Dabei verrechneten sie Leistungen von zwei Rechtsan- wälten von insgesamt 82.5833 Stunden à CHF 200.00 sowie 4.6667 Stunden à CHF 100.00 für Kopierarbeiten einer Sekretärin nebst Spesen und Mehrwertsteu- er. Auch diese Honorarnote umfasst sowohl Aufwendungen für das Beschwerde- verfahren vor Kantonsgericht wie auch für das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren wurde separat mit CHF 6'378.53 ausgewiesen. 3.1.3. Da die Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Honorarnoten eingereicht haben, ist vorerst zu prüfen, welche davon massgebend ist. Mit der Rückweisung einer Sache durch das Bundesgericht wird die Vorinstanz im Umfang der Rück- weisung wieder zuständig. Für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand wird derjenige Zustand wiederhergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheids bestand. In der vorlie- genden Konstellation, in welcher der angefochtene Beschluss durch das Bundes- gericht aufgehoben und die Sache nur zur Neuregelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, befindet sich das kantonale Verfahren diesbezüglich wieder in dem Stadium, in welchem es sich nach Abschluss des Schriftenwechsels befunden hatte (vgl. BGer 2C_133/2017 v.
8 / 13 8.2.2018 E. 2.2; BGer 4A_160/2013 v. 21.8.2013 E. 2.1; BGer 4A_8/2012 v. 12.4.2012 E. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag die bereits erwähnte Honorarnote vom 25. Oktober 2019 im Recht. Mit der - für die vom Bundesgericht angeordnete Neu- regelung - eingeholten Stellungnahme vom 26. Februar 2021 äusserten sich die Beschwerdeführer nicht nur dazu, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Verfahrensausgang entsprechend anzupassen seien, sondern sie reichten eine neue Honorarnote ein. Diese weicht bezüglich des verrechneten Stundenan- satzes und der Aufwandpositionen für das Untersuchungsverfahren von der be- reits bei den Akten liegenden Honorarnote ab. Die Abweichungen werden mit kei- nem Wort begründet. Vielmehr wird ausgeführt, es werde "(erneut) die Zuspre- chung einer Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote, also von Fr. 27'738.25 (inkl. MWST)" beantragt, womit insinuiert wird, es handle sich um iden- tische Honorarnoten. Ohne nachvollziehbare Begründung für die Abweichungen sind die Beschwerdeführer aber auf ihrer ersten Honorarnote zu behaften. An- sonsten besteht die Gefahr, dass nach positivem Verfahrensausgang die Pro- zesssituation ausgenutzt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250] im Zusammenhang mit der Honorar- vereinbarung). Damit ist für die Bestimmung der Parteientschädigung von der Ho- norarnote vom 25. Oktober 2019 auszugehen. 3.2.Die Beschwerdeführer verrechnen mit ihrer Honorarnote vom 25. Oktober 2019 nebst ihrem Aufwand für das Beschwerdeverfahren auch einen solchen für das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung verweisen sie auf Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Entschädigung für Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens zuspricht. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2020 (SK2 19 46) und implizite die damit geschützte Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2019 aufgehoben. Weiter hat es die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück- gewiesen. Zu entschädigen ist somit der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht. Vom vorinstanzlichen Verfahren wurde lediglich die Einstel- lungsverfügung aufgehoben, mit welcher die Untersuchung abgeschlossen wurde. Im Zusammenhang mit deren Erlass ist den Beschwerdeführern indessen kein Aufwand entstanden. Die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und der damit zusammenhängende Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerde- führer wurden hingegen von der Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht tan-
9 / 13 giert. Nachdem das Bundesgericht die Sache zur Fortführung des Untersuchungs- verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat, wird die Staatsanwalt- schaft nach dessen Abschluss über die in diesem Verfahren bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten und Aufwendungen der Parteien gesamthaft neu zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren sind demzufolge keine Entschädi- gungen für das Untersuchungsverfahren zuzusprechen. 3.3.Der das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht betreffende Teil der Ho- norarnote vom 25. Oktober 2019 beinhaltet eine Position vom 21.6.2019 "E-Mails an Frau _____ (Radio _____); E-Mail an Mandantschaft" von 1 Stunde und 15 Minuten sowie eine Position vom 12.7.2019 "Studium Medienbericht (Info Sper- ber)" von 20 Minuten. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substantiiert, inwieweit diese Aufwandpositionen notwendiger- weise mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängen sollen. Sie sind daher nicht entschädigungsberechtigt. 3.4.Die Honorarnote vom 25. Oktober 2019 weist die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren separat aus. Verrechnet werden 28.75 Stunden à CHF 200.00, was zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 6'378.53 ergibt. Davon in Abzug zu bringen sind 1 Stunde und 35 Minuten, respek- tive 1.5833 Stunden für die Aufwandposition Medien. Damit verbleiben 27.1667 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was ei- nen Betrag von CHF 6'027.25 ergibt. Der Kanton Graubünden hat demnach den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren SK2 19 46 eine Parteientschä- digung von CHF 6'027.25 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entrichten. 4.Die im kantonalen Beschwerdeverfahren SK2 19 46 unterlegenen Be- schwerdegegner machen für dieses Verfahren gegenüber dem Kanton Graubün- den ebenfalls eine Parteientschädigung von je CHF 5'000.00 geltend. Dabei stüt- zen sie sich wie die Beschwerdeführer auf Art. 436 Abs. 3 StPO (vgl. dazu oben E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner trotz ihres Unterliegens einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. 4.1.Ausgehend vom Wortlaut von Art. 436 Abs. 3 StPO vertritt die herrschende Lehre die Ansicht, dass bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rück- weisung an die Vorinstanz nach Art. 397 Abs. 2 StPO alle Parteien (Art. 104 und 105 StPO) Anspruch auf eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren ent- standenen Aufwendungen hätten und nicht nur die obsiegende Partei. Sie be- gründen dies damit, dass in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass die Vor- instanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch
10 / 13 Aufwendungen entstanden seien (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 436 StPO m.w.H.; Griesser, a.a.O., Art. N 4 zu 436 StPO m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 436 StPO). Anderer Ansicht ist Stefan Christen (Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 2014, 200). Nach ihm hat nur der- jenige einen Entschädigungsanspruch, wer mit seinen Anträgen obsiegt, nicht aber, wer unterliegt oder keinen Antrag stellt. 4.2.1. Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, diese Frage bislang nicht aus- drücklich entschieden. Immerhin hielt es in BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.4 fest: "Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis)". Aufgrund dieser Erwägung ist davon auszugehen, dass - entgegen der Ansicht der eingangs zitierten Kommentatoren - ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur besteht, soweit eine Partei mit ihren Anträgen durchdringt. Zur Frage, ob Art. 436 Abs. 3 StPO allenfalls hierzu eine Ausnahmeregelung enthält, hat das Bun- desgericht allerdings nicht Stellung bezogen, zumal in diesem Entscheid eine an- dere Konstellation zu beurteilen war. 4.2.2. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seiner bisherigen Rechtspre- chung davon abgesehen, der beschuldigten Person eine Entschädigung im Be- schwerdeverfahren zuzusprechen, soweit sie unterlag, eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Allerdings wurde die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage bislang von keiner Partei gestellt, weshalb sich das Kantonsgericht nie konkret mit der Problematik befasst hat. Es wurde als selbstverständlich erachtet, dass die beschuldigte Person bei ihrem Un- terliegen keinen Entschädigungsanspruch hat. Selbstverständlich wurden ihr aber trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erwies.
11 / 13 4.2.3. Zur weiteren kantonalen Praxis ist anzumerken, dass das Obergericht Zürich die gleiche Praxis wie das Kantonsgericht von Graubünden befolgt (vgl. etwa OGer ZH UH130257 v. 25.9.2013 E. 4, insbes. E. 4.3). Ebenso das Oberge- richt des Kantons Bern (OGer BE BK 17 335 v. 27.12.2017 E. 5) und das Kan- tonsgericht Schwyz (KGer SZ BEK 2018 159 v. 7.6.2019 E. 4). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Lehre erfolgte jedoch in keinem der erwähnten Urteile. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. etwa AppGer BS BES.2018.111 v. 3.7.2020 E. 3) wie auch das Kantonsgericht Basel- Land (KGer BL AJ._____18 336 v. 29.1.2019 E. 7) folgen hingegen der herr- schenden Lehre, ebenfalls ohne sich mit den gegenteiligen Argumenten ausein- anderzusetzen. Das Kantonsgericht Luzern befolgt eine differenziertere Praxis. Gemäss dieser haben nebst dem obsiegenden Beschwerdeführer die übrigen Par- teien einen Entschädigungsanspruch, welcher sich nach den konkreten Umstän- den und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz richtet (KGer LU LGVE 2014 I Nr. 2 v. 14.1.2014 E. 9). Im konkreten Fall erwog das Gericht, der Beschuldigte sei mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Indessen habe er zum einen ein berech- tigtes Interesse am unveränderten Bestand des Einstellungsentscheids der Vor- instanz. Zum anderen habe er seine Anträge und Ausführungen auf das Notwen- dige beschränkt und keinen ungebührenden Mehraufwand verursacht. Es sei ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren zuzusprechen. 4.3.Die herrschende Lehre begründet ihre Ansicht damit, dass bei einer Aufhe- bung und Rückweisung eines Entscheids davon auszugehen sei, dass die Vor- instanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch Aufwendungen entstanden seien. Diese Ansicht überzeugt nicht. Sie mag für das Rechtsmittel der Berufung in der Regel zutreffen, zumal dieses überwiegend in einem mündlichen Verfahren behandelt wird. Dies ist für sämtliche Parteien mit einem notwendigen Aufwand verbunden, der bei Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nutzlos wird. Ausserdem ist das Berufungsverfahren primär re- formatorischen Charakters. Daraus folgt, dass der Berufungskläger, selbst wenn er primär eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 409 StPO ver- langt, sich nicht damit begnügen darf, in der Berufungserklärung allein die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen. Vielmehr muss er angeben, wel- che Änderungen er verlangt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 12 zu Art. 399 StPO). Auch dies führt automatisch zu einem notwendigen Aufwand für sämtliche Partei- en.
12 / 13 Im Beschwerdeverfahren präsentiert sich die Rechtslage anders, namentlich bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügungen. Auch wenn die beschuldigte Partei in solchen Fällen ein nachvoll- ziehbares Interesse am unveränderten Bestand der angefochtenen Verfügung hat, so ist sie nicht notwendigerweise gezwungen, sich am Verfahren zu beteiligen. Es ist der beschuldigten Person unbenommen, in solchen Fällen die Abweisung der Beschwerde zu beantragen und für die Begründung auf die angefochtene Verfü- gung zu verweisen. Damit entsteht ihr kein nennenswerter Aufwand und sie ver- leiht ihrem Interesse am Fortbestand der angefochtenen Verfügung genügend Ausdruck. Soweit die beschuldigte Partei es darüber hinaus für notwendig erach- tet, den angefochtenen Entscheid mit zusätzlichen Argumenten zu verteidigen und damit unterliegt, so werden diese Kosten aber nicht mehr durch die fehlerhafte Verfügung der Vorinstanz, sondern durch den Beschuldigten selbst verursacht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dieser Aufwand durch den Staat entschädigt werden soll. Etwas anderes gilt lediglich für die Gerichtskosten, die bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids in jedem Fall zu Lasten des Staates gehen. Dem- gegenüber hat die Partei, deren Anträge abgewiesen werden, ihren Aufwand selbst verursacht und kann hierfür keinen Entschädigungsanspruch geltend ma- chen. Dies gilt jedenfalls bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhand- nahmeverfügungen in der vorliegenden Konstellation. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Art. 436 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf Art. 409 StPO und somit auf das Berufungsverfahren verweist. Der Gesetzgeber berücksichtigte damit offenbar die unterschiedliche rechtliche Konstellation im Beschwerde- und Berufungsverfahren. 5.Schliesslich ist über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entschei- den. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Da den Parteien kein nennenswerter Aufwand entstanden ist und sie zudem mit ihren Anträgen, soweit sie nicht ohnehin unbestritten waren (Kostenfolge Beschwerde- verfahren, Entschädigungsanspruch Beschwerdeführer), unterlegen sind, ist über- dies von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 19 46 von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 2.Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Beschwerde- verfahren SK2 19 46 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'027.25 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3.Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren SK2 19 46 keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: