Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Oktober 2022 ReferenzSK2 21 43 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Riesen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung27. Oktober 2022
2 / 5 In Erwägung, –dass A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 6. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden um Wiederaufnahme des Straf- verfahrens gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern − angeb- lich begangen am gemeinsamen Sohn C._____ − ersuchte, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Wiederaufnahme des Strafver- fahrens mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ablehnte, –dass die Gesuchstellerin dagegen mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben liess (Verfahren SK2 21 39), in welcher sie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Gesuchstel- lerin mit Verfügung vom 28. Mai 2021 aufforderte, die Beschwerdeschrift zu verbessern und namentlich auch ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, –dass die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern in ihrer überarbeiteten Eingabe vom 15. Juni 2021 im Verfahren SK2 21 39 auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege begründete, –dass die Gesuchstellerin am 16. Juni 2021 den Leistungsbescheid der Sozial- behörde D._____ vom 19. März 2021 nachreichte, –dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechts- mittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]), –dass die − trotz ausdrücklicher Aufforderung − unterlassene Einreichung eines separaten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an sich bereits ein Nichteintreten auf das Gesuch rechtfertigen würde, –dass dies nicht abschliessend zu beurteilen ist, da das Gesuch ohnehin abzu- weisen ist, –dass sich die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 6. November 2020 an die Staatsanwaltschaft als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt kon- stituierte,
3 / 5 –dass sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft nach Art. 136 StPO richten, –dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b), –dass aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, dass die Gesuchsteller- in nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und somit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist, –dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO allein der Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO), –dass die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag beziffert und begründet werden muss (Art. 123 Abs. 2 StPO), –dass die Privatklägerschaft indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen muss (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 v. 13.03.2018 E. 2.3; BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2016 E. 4.5), –dass die Gesuchstellerin es in der Begründung ihres Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bei blossen Hinweisen belässt, ihre Beschwerde sei aus- sichtsreich und die Privatstrafklage diene mitunter der Durchsetzung von zivil- rechtlichen Ansprüchen, einerseits gegen den Staat und andererseits, um das Kind zu schützen, –dass nicht ersichtlich ist und von der Gesuchstellerin auch nicht näher ausge- führt wird, was für zivilrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin gegen den Staat zustehen könnten, –dass es die Gesuchstellerin ebenso unterlässt, die dem Schutz des Kindes dienenden zivilrechtlichen Ansprüche zu nennen, die sie geltend zu machen gedenkt,
4 / 5 –dass auch die Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren SK2 21 39 keine entsprechenden Ausführungen enthält, –dass demnach nicht beurteilt werden kann, inwieweit derartige Ansprüche be- stehen und Aussicht auf Erfolg hätten, womit das Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist, –dass sich des Weiteren auch die Beschwerde im Verfahren SK2 21 39 als aussichtlos erweist, da die Gesuchstellerin keine Noven beziehungsweise kei- ne neuen Beweismittel, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schuldigten sprechen, vorbringt (vgl. KG GR SK2 21 39 v. 19.10.2022 E. 4), –dass die Gesuchstellerin ihre Argumente bereits in einem Rechtsmittelverfah- ren gegen die Einstellungsverfügung hätte vorbringen können und müssen (vgl. KG GR SK2 21 39 v. 19.10.2022 E. 5), –dass damit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfah- rens gegen B._____ offensichtlich nicht gegeben sind und sich die Beschwer- de im Verfahren SK2 21 39 somit als aussichtslos erweist (vgl. KG GR SK2 21 39 v. 19.10.2022), –dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege − beinhaltend auch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung − besteht, –dass die unentgeltliche Rechtspflege aus diesen Gründen nicht gewährt wer- den kann,
5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren SK2 21 39 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: