Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 12. Februar 2021 ReferenzSK2 21 4 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA., Beschwerdeführer gegen B. Beschwerdegegner GegenstandAnordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 21.01.2021, mitgeteilt am 21.01.2021 (Proz. Nr. 645-2021-5) Mitteilung12. Februar 2021
2 / 18 I. Sachverhalt A.Gemäss eigenen Angaben reiste A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer), C.________ Staatsangehöriger, am _____ 2019 in die Schweiz ein und reich- te am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), heute Bundes- asylzentrum (BAZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in D.________ ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des SEM vom 26. März 2019 wurde auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer ausschliesslich medizinische Gründe geltend machte. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz wegge- wiesen; der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Entscheid des SEM erwuchs am 12. April 2019 unangefochten in Rechtskraft. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.________ vom 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu drei Tagen Er- satzfreiheitsstrafe verurteilt. Am 22. März 2019 erwirkte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.________ wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG und wurde zu einer Strafe von 45 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. C.Da der Beschwerdeführer gemäss Kontrollblatt des EVZ Basel als ver- schwunden galt, wurde durch das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend: AMZ) mittels Ausschreibungsbegehren vom 30. April 2019 die Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL bei der Kantonspolizei Graubünden beantragt. D.Am 20. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspoli- zei G.________ zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs F.________ festgenommen. Mittels Polizeitransportsystem Train-Street wurde der Beschwer- deführer am 21. Oktober 2020 von G.________ nach D.________ in das Gefäng- nis H.________ transportiert. E.Gestützt auf den Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug des Kantons F.________ wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 93 Ta- gen in den Strafvollzug versetzt. Am 22. Oktober 2020 erfolgte die Versetzung in das Gefängnis K.________ in D.________.
3 / 18 F.Im Auftrag des AMZ führte das Migrationsamt F.________ am 28. Oktober 2020 das Protokoll Vorbereitung der Ausreise durch. Ebenfalls am 28. Oktober 2020 reichte das AMZ beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG ein. G.Mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons F.________ vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Die Vollzugsbehörde verfügte, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2021 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei. H.Nach der Haftentlassung am 17. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks Transport in den Kanton Graubünden kurzfristig festgenommen. Am 18. Januar 2021 erfolgte die Zuführung in den Kanton Graubünden mittels Train- Street. I.Direkt im Anschluss an die Überführung in den Kanton Graubünden wurde der Inhaftierte, gestützt auf den Haftbefehl für die Ausschaffungshaft des AMZ vom 18. Januar 2021, in Ausschaffungshaft versetzt. J.Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 durch das AMZ das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 19. Januar 2021 um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. K.Mit Entscheid vom 20./21. Januar 2021, mündlich eröffnet und mitgeteilt am 21. Januar 2021, qualifizierte das Zwangsmassnahmengericht die vom AMZ bis zum 16. April 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig und schützte sie. L.Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und bat um neuerliche Überprüfung seines Falles. M.Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das AMZ beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. N.Am 10. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine unaufgeforderte Replik ein. Darin hielt er im Wesentlichen an sei- nen Anträgen fest.
4 / 18 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrecht- liche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Aus- schaffungshaft gerichtlich geschützt, sodass er dadurch offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als rechtzeitig. 1.2.Bei der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu neh- men, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsäch- lichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Beschwerdein- stanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite-
5 / 18 te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.1.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Aus- schaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfah- rens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassver- bot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 3.2.Der Wegweisungsvollzug darf sich weder aus rechtlichen noch aus tatsäch- lichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.1, und 2C_712/2016 vom 6. September 2016, E. 1.2). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Aus- schaffungshaft bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzu- nehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvoll- zug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteil des Bundes-
6 / 18 gerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzu- mutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvoll- zug entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, E. 4.2.2 m.w.H.). Der zuständige Haftrichter besitzt bei der Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich er- scheint, einen gewissen Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2007 vom 12. September 2007, E. 4.3). 3.3.Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoreti- sche Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht in- dessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hier- auf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020, E. 3.3). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies- bezüglich sind die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt: Ge- genstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und An- gemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher, indessen nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtli- chen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Weg- weisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c). Die konkrete und ernsthafte Gefahr der Folter bzw. der unmenschlichen Behand- lung braucht nicht von staatlichen Akteuren auszugehen; es genügt vielmehr das Fehlen wirksamen staatlichen Schutzes (vgl. Peter Bolzli, OFK-Kommentar, Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 13 zu Art. 83 AIG m.w.H.). Die Beweislast liegt bei der von der Ausweisung betroffenen Person (Ruedi Illes, in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer, Bern 2010, N 25 zu Art. 83 AuG). 4.1.Zunächst erscheint fraglich, ob die Beschwerde – auch unter Berücksichti- gung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt – den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) zu genügen vermag, da der Beschwerdeführer in der Sache lediglich vor- trägt, er würde gerne in der Schweiz bleiben, da er in C.________ mit dem Tod bedroht werde. Genaueres hierzu führt der Beschwerdeführer nicht aus. Zu
7 / 18 berücksichtigen ist indessen, dass im angefochtenen Entscheid auf das vom Be- schwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht geäusserte Vorbringen, er würde in C.________ verfolgt, überhaupt nicht eingegangen wurde. Vielmehr wurde pauschal und ohne nähere Begründung festgehalten, dass eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach C.________ rechtlich und tatsächlich möglich sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2g). Inso- fern kann in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer auch keine inhaltliche Ausein- andersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt werden, weil dieser selbst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der Rückschaffung nicht hinreichend auseinandersetzt. 4.2.Der Beschwerdeführer vermag für seine angebliche Verfolgung in C.________ keine Beweise anzugeben. Bereits aus diesem Grund kann nicht ge- sagt werden, die Ausschaffung des Beschwerdeführers würde sich als offensicht- lich unzulässig erweisen. Dagegen spricht insbesondere auch, dass der Be- schwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 12. Februar 2019 die angebli- che Verfolgung in C.________ überhaupt nicht thematisierte, sondern lediglich geltend machte, er habe C.________ ausschliesslich aus medizinischen Gründen verlassen (vgl. ZMG act. 7/1, S. 2). Auch im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft erwähnte er die ihm angeblich drohen- de Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht (vgl. ZMG act. 7/20). Erst anlässlich seiner Befragung vor dem Zwangsmassnahmenrichter erwähnte er diesen Aspekt (vgl. KG act. E.1, S. 4 f.). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eine Verfol- gung bzw. Racheaktion durch Private droht, da er – so der Vorwurf – die Tatwaffe für einen begangenen Mord zur Verfügung gestellt habe (vgl. KG act. E.1, S. 4 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert ausgeführt, inwie- fern der Schutz des C.________ Staates vor einer (unzulässigen) Verfolgung durch ebendiese Privatpersonen hier versagen würde (vgl. hierzu auch die Hin- weise in ZMG act. 7/1, S. 3). Das AMZ wies darauf hin, dass C.________ seit dem
8 / 18 berichten etc. Zudem fällt auf, dass dieser angebliche Vorfall nur sehr vage ge- schildert wird; insbesondere erfolgen keine näheren Hinweise darauf, wann und wo der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll bzw. welche Verletzungen er dabei erlitten haben soll. Das Vorbringen muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden, dies umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den (angeblichen) Vorfall im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betref- fend Ausschaffungshaft unerwähnt liess (vgl. ZMG act. 7/20). Schliesslich ist zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr der "Verfolgung" in I.________ offenbar nicht wesentlich kleiner ist als in seinem Heimatstaat. Eben- solches muss mit Bezug auf die Schweiz gelten. Auch aus diesem Grund erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge- richts 2A.509/2004 vom 21. September 2004, E. 2.2). 5.1.In seiner Replik vom 10. Februar 2021 (KG act. A.4) machte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weitere – in der Beschwerdeschrift bislang unerwähnt gebliebene – Umstände geltend, die seiner Meinung nach gegen die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft sprächen. Hierzu ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass Art. 385 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung auch im vorliegenden Ver- fahren anwendbar ist (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG), gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erlaubt, eine mangelhafte Beschwer- debegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchen- den vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken ge- richtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.3 m.w.H.). Insofern erscheint fraglich, ob die thematischen Weiterungen in der erwähnten Replik prozessual überhaupt zulässig sind. Dafür spräche zwar einerseits, dass die Beschwerde vorliegend von einer anwaltlich nicht vertretenen Person eingereicht wurde, die sich in Haft befin- det und weder mit der hiesigen Rechts- bzw. Verfahrensordnung vertraut ist noch über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, sodass nicht allzu hohe Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden dürfen. Anderer- seits ist aber auch das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG; ferner auch Art. 5 Abs. 2 StPO) zu beachten, das zumindest leidet, wenn die beschwerde- führende Partei in späteren Rechtsschriften – insbesondere nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist – thematische Erweiterungen einbringen könnte. Die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der in der Replik vorgetragenen Ein-
9 / 18 wände gegen die Ausschaffungshaft braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Vorbringen ohnehin als unbegründet erweisen. 5.2.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, angesichts der momentan grassierenden Pandemie sei davon auszugehen, dass eine Zwangsausschaffung nach C.________ nicht in absehbarer Zeit realisierbar sei, weshalb der Haftzweck entfalle. Die schwammige Aussage des AMZ, wonach in den nächsten Wochen ein Spezialflug in Aussicht stehe, reiche nicht, um aufzuzeigen, dass die konkret in Frage stehende Ausschaffung auch wirklich möglich sei (KG act. A.4, S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie das SEM dem AMZ am 30. Oktober 2020 mitteilte, organisiert das SEM regelmässig Flüge nach C.________ (vgl. ZMG act. 7/15). Diese Mitteilung erfolgte im Herbst 2020, mithin bereits während der Pan- demie. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die Angaben des SEM nicht zutreffend bzw. nicht mehr gültig sein sollten. Der pauschale Verweis auf die der- zeitige Pandemie ist unbehelflich. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzu- stimmen, als sich die Situation angesichts der derzeitigen Umstände schnell und drastisch ändern kann. Derzeit bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass Rück- schaffungen nach C.________ demnächst nicht mehr möglich sein würden. Falls sich dies in Zukunft ändern sollte, wäre darüber neu zu befinden sein. 5.3.Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft (KG act. A.4, S. 4). Sofern er dabei auf die pandemiebedingte, mangelnde Absehbarkeit der Ausschaffung verweist, ist dem, wie vorstehend dar- gelegt, nicht zu folgen. Auch trifft es nicht zu, dass der Vorderrichter keine sorgfäl- tige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hätte (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 2). Der vom Beschwerdeführer zitierte Satz aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. A.4, S. 4), stellt nicht die Verhältnismässigkeitsprüfung als solche, sondern deren Ergebnis dar. Da es sich dabei um eine Zusammenfassung der vorangegangenen Erwägungen handelt, ist es ohne Weiteres zulässig und sogar sinnvoll, das Ergebnis kurz zu halten. Selbst wenn in diesem Punkt aber eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit auch des rechtli- chen Gehörs vorliegen sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Mangel im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, zumal die Beschwerdein- stanz über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt (vgl. vorstehend Erwä- gung 2). 5.4.Was die Verhältnismässigkeitsprüfung als solche betrifft, so vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dazu im Einzelnen:
10 / 18 5.4.1. Der Beschwerdeführer verweist auf seinen Gesundheitszustand. Er leide unter anderem an Hepatitis C, Bauchschmerzen und müsse zur Schmerzlinderung morphinhaltige Medikamente einnehmen (KG act. A.4, S. 4). Psychische oder physische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlas- sung. Die kantonalen Behörden haben jedoch angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten, wobei es sich rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder sons- tigen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Haft braucht hierfür aber nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.164 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Die kantonalen Behörden müssen die Entwicklung der konkreten Umstände, namentlich des Gesundheitszustandes des Häftlings, im Auge behalten und der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches oder von Amtes wegen nachgehen (Urteil des Bundes- gerichts 2A.430/2002 vom 25. September 2002, E. 3.1). Zudem kann sich die Frage stellen, ob aufgrund des Krankheitszustandes eine Ausschaffung überhaupt noch zumutbar und zulässig erscheint. Kann die Aus- schaffung aufgrund des Gesundheitszustandes nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhaltung kein Raum. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmesituation. In der Regel können auch körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden; das Gleiche gilt für Ausländer, die einen Suizidversuch begangen haben. Es muss jedoch die Transportfähigkeit für das beabsichtigte Reisemittel gegeben sein; fehlt sie kurzfristig, kann die auslän- derrechtliche Inhaftierung aufrechterhalten werden, wenn in absehbarer Zeit mit der Wiederherstellung zu rechnen ist (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.165 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Wie das AMZ in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021 festgehalten hat, sind medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers im Gange (vgl. ZMG act. 6, S. 5). Die geschilderten Beschwerden schei- nen indes nicht derart gravierend zu sein, dass eine Inhaftierung per se unverhält- nismässig wäre. So war es dem Beschwerdeführer immerhin möglich, zweimal zu einer mündlichen Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu er- scheinen. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, leidet er "seit sehr langem" (ZMG act. 14, S. 3) an Hepatitis C. Dies hinderte ihn offenbar aber nicht daran, unterzutauchen und in andere Länder zu reisen. Die gesundheitlichen Beschwer-
11 / 18 den sind jedoch im Auge zu behalten und ärztlich abklären zu lassen, sollte dies nicht bereits erfolgt sein. Entsprechend den Ergebnissen sind die Haftbedingun- gen auszurichten; gegebenenfalls ist auch eine Verlegung in eine Klinik in Be- tracht zu ziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht sagen, dass die Ausschaffungshaft für den Beschwerdeführer unverhältnismässig sei, zumal selbst bei einer Verlegung in eine Klinik die Haft nicht formell aufgehoben werden müss- te. Auch liegt die von der Rechtsprechung geforderte Ausnahmesituation in Bezug auf die Ausschaffung als solche nicht vor. Wie angekündigt, soll die Ausschaffung per Flugzeug – allenfalls sogar mit einem Sonderflug – erfolgen. Diese Form der Ausschaffung ist vergleichsweise unbeschwerlich und von eher kurzer Dauer. Nötigenfalls ist durch die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass der Beschwerde- führer während des Rückflugs durch medizinisches Personal begleitet wird. Ent- sprechendes hat das AMZ denn auch bereits in Betracht gezogen (vgl. ZMG act. 6, S. 5). Für eine explizite Weisung an die Vollzugsbehörden, wie sie im Subeven- tual der Replik vom 10. Februar 2021 beantragt wird (vgl. KG act. A.4, S. 2), be- steht indes weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Ohnehin erscheint fraglich, ob die Modalitäten der Rückschaffung Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens sein können. 5.4.2. Der Beschwerdeführer stellt im Weiteren in Abrede, dass von ihm bzw. von seinem Verhalten eine Gefährdung der Sicherheit der Öffentlichkeit ausgehen soll (vgl. KG act. A.4, S. 4 f.). Dabei übersieht er jedoch, dass er nicht nur wegen der Verletzung von Ein- und Ausgrenzungsmassnahmen, sondern auch wegen (ge- ringfügigen) Diebstahls verurteilt wurde (vgl. hierzu angefochtener Entscheid, E. 2c). Insgesamt kann er aus seinen Vorstrafen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, sie habe es unter- lassen, mildere Massnahmen zu prüfen. Dass die vom Beschwerdeführer in Be- tracht gezogene Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung (vgl. KG act. A.4, S.5) als mildere Massnahme gegenüber der Ausschaffungshaft bei drohender Gefahr des Untertauchens ungeeignet ist, liegt indes auf der Hand (vgl. hierzu auch Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.116 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.127/1998 vom 7. April 1998, E. 3). Zudem hat der Beschwerdeführer durch seine Vorstrafen belegt, dass er sich an die ihm gegenüber verfügten Eingrenzun- gen nicht hält. Die in diesem Zusammenhang abgegeben Zusicherungen betref- fend kooperatives Verhalten (vgl. KG act. A.4, S. 5) dürften zwar gut gemeint sein, bieten jedoch nicht hinreichend Gewähr, um die Gefahr des Untertauchens ver- neinen zu können. Andere mildere Massnahmen sind nicht erkennbar.
12 / 18 5.4.4. Damit lässt sich insgesamt festhalten, dass sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweist. 5.5.Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm das rechtliche Gehör im Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft vom 18. Januar 2021 nur mangelhaft gewährt worden sei. So sei anlässlich dieser Befragung statt einer C.________ eine J.________ Dolmetscherin aufgeboten worden (KG act. A.4, S. 5). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren einge- bracht hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesge- richts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 18 Abs. 1 EGzAAG bietet die richterliche Behörde, soweit erforder- lich, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf, damit die Verhandlung in eine der inhaftierten Person verständliche Sprache übersetzt werden kann. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zur Übersetzung in die Muttersprache der Ausländerin oder des Ausländers; es genügt vielmehr die Übersetzung in eine der betreffenden Person verständliche Sprache. Die richterliche Behörde, die über die Verfahrenshoheit verfügt, hat des- halb nur die Verpflichtung, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher aufzubie- ten, soweit dies für die Durchführung der Verhandlung notwendig ist. Nicht erfor- derlich ist die Bestellung einer Übersetzung, wenn der Haftrichter selber über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Diese Regelung basiert einerseits auf den Grundsätzen nach einem fairen Verfahren und verhindert andererseits übermässi- ge formale Verfahrensvorschriften mit Kostenfolgen, die den inhaftierten Personen nichts nützen (vgl. Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11 / 2008-2009, S. 615).
13 / 18 Gemäss Kurzprotokoll über das Gespräch vom 18. Januar 2021 gab der Be- schwerdeführer an, er spreche seine Muttersprache Georgisch. Zudem spreche er noch etwas Deutsch und verstehe Russisch. Er könne aber nicht auf Russisch Antwort geben, sondern nur auf Deutsch (vgl. ZMG act. 7/20, S. 1). Der Be- schwerdeführer gab dabei offensichtlich selbst an, dass er Russisch verstehen würde. Der weitere Verlauf der Befragung lässt nicht erkennen, dass dem nicht so wäre. Zudem hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er inter- venieren würde, falls er der Befragung nicht mehr folgen könnte. Entsprechende Äusserungen sind jedoch nicht aktenkundig. Somit erscheint bereits zweifelhaft, ob mangels Beanstandung der (J.) Dolmetscherin überhaupt noch eine Gehörsverletzung geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 2 vom 19. Februar 202, E. 3.2). Selbst wenn dem AMZ beim Gespräch vom 18. Januar 2021 eine Gehörsverlet- zung vorzuwerfen wäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Ausschaffungs- haft führen. So wurde für die (zweite) Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmen- gericht eine C. Übersetzung sichergestellt, sodass seinen Einwänden ohnehin Genüge getan wurde. Im Beschwerdeverfahren verfügt der Beschwerde- führer zudem nunmehr über eine Rechtsvertretung, der ungeachtet der späten Mandatierung im Verfahren Gelegenheit geboten wurde, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern (vgl. KG act. D.4). Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten, zumal sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Beschwerdeinstanz über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügen (vgl. vorstehend Erwägung 2). Was die beanstandete Gehörsverletzung betrifft, die aufgrund der unterbliebenen Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung im Verfah- ren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen soll (vgl. KG act. A.4, S. 5 f.), so hielt der Vorderrichter zu Recht fest, dass ein Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand grundsätzlich erst besteht, wenn die Haftdauer 3 Monate übersteigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 EGzAAG). Da das AMZ die beantragte Ausschaf- fungshaft (vorderhand) auf 3 Monate beschränkte (vgl. ZMG act. 6, S. 2), stellt die Verweigerung der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes keine Ver- letzung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG dar (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 8). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Vorgehen des Vor- derrichters eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll. 6.1.Mit den (übrigen) Erwägungen im angefochtenen Entscheid – namentlich mit dem vom Vorderrichter bejahten Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG – setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die zutreffen- den Feststellungen des Vorderrichters (vgl. insbesondere Erwägung 2) kann daher
14 / 18 verwiesen werden. Namentlich zu betonen gilt, dass sich am Vorliegen des erstin- stanzlichen Wegweisungsentscheides (negativer Asylentscheid vom 26. März 2019) dadurch nichts geändert hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein neues Asylgesuch gestellt hat. So teilte das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich in der Zwischenzeit – nämlich mit Schreiben vom 27. Januar 2021 – mit, dass sein Gesuch ohne Hand- lungsschritte zu den Akten genommen werde (vgl. KG act. C.2). Ein hängiges Asylverfahren, das allenfalls Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausschaffung haben könnte, liegt somit nicht vor. 6.2.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. 7.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 8.Der Beschwerdeführer beantragt die Kostenbefreiung und eine unentgeltli- che Rechtsverbeiständung (KG act. A.4, S. 6). 8.1.Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 4 zu Art. 80 AIG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 4 vom 12. Februar 2016, E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). 8.2.Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt in Höhe von CHF 500.00 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
15 / 18 Prozessführung gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Diese ist zu bestäti- gen. Dass der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist, erscheint sodann offensichtlich. Zwar könnte seine Beschwerde angesichts der knappen Begrün- dung als aussichtslos angesehen werden, doch lässt sich dies unter Einbezug der Replik vom 10. Februar 2021 (knapp) nicht mehr sagen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung. 8.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsver- ordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgericht- lichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. So- fern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). 8.3.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedinge gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nebst der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der ersuchenden Par- tei notwendig sei. Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei gegeben, wenn die bedürftige Partei in schwerwiegender Weise betroffen sei. Der vorliegende Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig und die Haftanordnung stelle einen massiven Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dar (vgl. KG act. A.4, S. 6). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Art. 19 Abs. 2 EG- zAAG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird. Insofern ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn – wie vorliegend – die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV
16 / 18 lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechts- stellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt – wie bei der Haftverlänge- rung nach drei Monaten – auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtli- cher oder tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2008 vom 28. April 2009, E. 2.2.2). Als be- sondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechts- fragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor; ein (neues) Asylverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist und bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor (vgl. oben Erwägung 6.1). Im Weiteren lässt sich eine Untertauchensgefahr in An- betracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht ernst- haft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach C.________ zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Ausschaffung auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen: Die angebliche Verfol- gung im Heimatstaat erscheint nicht glaubhaft (vgl. oben Erwägung 4), die derzei- tige Pandemie verunmöglicht eine Rückschaffung des Beschwerdeführers ange- sichts der Aussage des SEM, wonach regelmässig Flüge nach C.________ durchgeführt würden, nicht (vgl. oben Erwägung 5.2) und auch der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers steht – Stand heute – einer Rückschaffung nicht entgegen (vgl. oben Erwägung 5.4.1). Allein der Status als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen; denn andernfalls wäre das Krite- rium der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur über- flüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechtskenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen. Ferner
17 / 18 vermag auch die blosse Zahl der vorgebrachten Rügen keinen schwierigen Fall herbeizuführen. Die Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nicht zu gewähren. 8.3.3. Abschliessend bleibt Folgendes festzuhalten: Im Haftverlängerungsverfah- ren darf einem bedürftigen Häftling nach drei Monaten auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Regel – unabhängig von den Erfolgsaussich- ten seiner Begehren – nicht verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc). Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirk- samen Weise geltend zu machen, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aus- sichtslosigkeit bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer sachgerecht zu relativieren und differenziert zu handhaben ist (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). In der Regel droht dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Mo- naten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsäch- lichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er auf sich selber gestellt selbst in "einfachen" Fällen ohne anwaltliche Hilfe kaum (mehr) gewachsen erscheint (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_906/2008 vom 28. April 2009, E. 2.2.2, 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016, E. 2.1). Diese Vorgaben wären bei einer allfälligen Haftverlängerung zu berücksichtigen.
18 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 2.2Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A. auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 2.3.Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: