Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2021 3
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 18. Februar 2021 ReferenzSK2 21 3 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandAussergewöhnlicher Todesfall z.N. von +B.________ Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.01.2021, mitgeteilt am 07.01.2021 (Proz. Nr. EK.2020.6989) Mitteilung23. Februar 2021

2 / 8 I. Sachverhalt A.Am 15. November 2020 erlitt B.________ bei einem Sturz in C.________ eine Schenkelhalsfraktur. Er wurde ins Kantonsspital E.________ nach D.________ überführt und dort gleichentags operiert. In der Folge entwickelte er am 23. November 2020 eine Lungenentzündung, als deren Ursache man einen Covid-Infekt fand. Am 30. November 2020 verstarb B.________ im Kantonsspital Graubünden. Gemäss dem Bericht der durchgeführten Legalinspektion ist der Tod auf respiratorisches Versagen durch den Covid-Infekt eingetreten. B.Mit Verfügung vom 4. Januar 2021, mitgeteilt am 7. Januar 2021, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Begründend führte sie aus, dass von einer natürlichen Todesursache auszugehen sei. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Ehefrau des verstorbenen B.________, am 16. Januar 2021 (Datum Poststempel) mit ei- ner als "Einsprache" betitelten Eingabe Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. In Nachachtung von Art. 91 Abs. 4 StPO leitete die Staatsanwaltschaft die Be- schwerde mit Schreiben vom 20. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Kan- tonsgericht von Graubünden weiter. D.Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhand- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zustän- digkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die am 7. Januar 2021 mitgeteilte und am 8. Januar 2021 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommene Nichtanhand- nahmeverfügung datiert vom 16. Januar 2021 (Datum Poststempel), womit sie als fristgerecht anzusehen ist. Unerheblich für die Fristwahrung ist dabei, dass die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei der Beschwerdeinstanz ein- gereicht wurde (Art. 91 Abs. 4 StPO). Dass die Eingabe fälschlicherweise – und

3 / 8 entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – als "Ein- sprache" bezeichnet wurde, schadet nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). 1.2.Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Als Partei gilt unter anderen die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), also die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus steht Angehörigen des Opfers das Recht zu, gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Hierfür können sie sich als Privatklägerschaft konstituieren, sofern es ihnen um die adhäsionsweise Durchsetzung eigener Zivil- ansprüche geht (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 117 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 28 vom 12. Februar 2018, E. 1.5). Sie können sich entweder nur als Zivilkläger oder so- wohl als Zivil- als auch als Strafkläger konstituieren. Verwehrt bleibt ihnen einzig eine Konstituierung lediglich im Strafpunkt (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 89 E. 2.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 115 StPO). Das Bundesgericht lässt die Konstituierung im Strafpunkt ferner nur in dem Umfang zu, wie sie Aus- wirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche haben kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_591/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 139 IV 89]). Da es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung abgelehnt hat, ein Strafverfahren zu eröffnen, bestand für die Beschwerdeführerin noch keine Gele- genheit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. auch Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Daraus darf ihr kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017, E. 3.1). Die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen dahin zu verstehen, dass sie sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Wie erwähnt ist für Angehörige des Opfers – worunter auch die Beschwerdeführe- rin als Ehefrau des verstorbenen B.________ zu zählen ist – eine Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich nur insoweit möglich, als es ihnen um die ad- häsionsweise Durchsetzung eigener Zivilansprüche geht. In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht

4 / 8 ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht wer- den und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO (dazu näher – und kritisch – Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 11 f. zu Art. 117 ZPO). In diesem Zusammenhang ist festzu- halten, dass sich Haftungsansprüche wegen allfälligen Behandlungsfehlern durch das Personal des Kantonsspitals E.________ in D.________ nach dem Staatshaf- tungsrecht richten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Krankenpflegegesetzes [KPG; BR 506.000]), zumal die im Dienste des Kantonsspitals E.________ ste- henden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dem SHG unterste- hen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c SHG; ferner BGE 122 III 101 E. 2a/aa; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 60 vom 8. September 2020, E. 1.1). Damit ist ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegen die fehlbaren Organe und Personen ausgeschlossen (Art. 10 SHG), weshalb auch eine adhäsionsweise Geltendma- chung von Haftungsansprüchen im Strafverfahren ausser Betracht bleibt. Unbekümmert um die allenfalls fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann letztlich offengelassen wer- den. Denn selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre die- se abzuweisen. 2.1.Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) und bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf

5 / 8 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straf- losigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2.2). 2.2.Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, ins- besondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspek- tion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staats- anwaltschaft die Leiche der Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersu- chungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). 2.3.In der vorliegend angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, gemäss dem Bericht der durchge- führten Legalinspektion sei der Tod auf ein respiratorisches Versagen durch den Covid-Infekt eingetreten. Damit sei von einer natürlichen Todesursache auszuge- hen. 2.4.Die Beschwerdeführerin wendet dagegen Folgendes ein: Am 15. November 2020 sei ihr Ehemann wegen eines Oberschenkelhalsbruchs in das Kantonsspital eingeliefert worden. Bereits vier Tage nach der Operation habe sie eine Beein- trächtigung des Sprachzentrums festgestellt. Nach Rückfrage sei ihr erklärt wor- den, dass es sich dabei um ein Delir handle. Eine spätere, starke Blutung aus dem Nasen- und Rachenraum, die bis zum Ende nicht aufgehört hätten, lasse sie je- doch vermuten, dass es sich dabei nicht um ein Delir, sondern um eine Hirnblu- tung gehandelt habe. Der Verdacht, dass ihr Ehemann beim Sturz am 15. Novem- ber 2020 eine Hirnblutung erlitten habe, stehe im Raum und sei nicht untersucht worden. 2.5.Die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete und vom Amtsarzt Dr. med. F.________ am 30. November 2020 durchgeführte Legalinspektion ergab, dass

6 / 8 B.________ eines natürlichen Todes gestorben war. Die Befunde der Legalin- spektion seien vereinbar mit einem akuten Tod aus innerer Ursache. Als Todesur- sache wurde ein "respiratorisches Versagen durch Covid-Infekt" angegeben (vgl. StA act. 1). Ein Antrag auf Obduktion durch die Rechtsmedizin wurde durch den Amtsarzt explizit nicht gestellt, sondern es wurde die Freigabe des Leichnams be- antragt. Insofern ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass vorliegend von einer natürlichen Todesursache auszugehen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolgerung vorbringt, vermag aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: Wie die Spital-Dokumentation des Kantonsspitals Graubünden zeigt, wurden wiederholt und von verschiedenen Ärzten ein Delir (Verwirrtheitszustand) bzw. die damit einhergehenden Begleiter- scheinungen festgestellt (vgl. StA act. 1.4). Bei der Ansicht der Beschwerdeführe- rin, wonach kein Delir vorgelegen habe, handelt es sich vor diesem Hintergrund bloss um die eigene Sichtweise, ohne diese detailliert zu belegen. Zwar begründet die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt damit, dass bei ihrem Ehemann eine starke Blutung aus dem Nasen- und Rachenraum bestanden habe und dies An- zeichen für eine Hirnblutung gewesen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass solche Blutungen nur sehr selten Symptome einer Hirnblutung sind. Hinge- gen sind Entzündungen der Atemwege (sog. sinusitische und bronchitische Sym- ptome) regelmässige Anzeichen für eine Infektion mit Corona-Viren. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlust der Sprachfähig- keit bei ihrem Ehemann. Gerade bei älteren Covid-Patienten ist zudem ein Delir häufiges Symptom (vgl. https://dgn.org/neuronews/journal_club/delir-ist-bei- aelteren-patienten-mit-covid-19-haeufig-und-kann-auch-bei-asymptomatischen- verlaeufen-auftreten/ [zuletzt besucht am 18. Februar 2021]). Ferner ist zu beach- ten, dass ein hypoaktives Delir erst am 26. November 2020 – mithin erst nach dem positiv ausgefallenen Covid-Test – festgestellt wurde (vgl. StA act. 1.4 ["Hy- poaktives Delir, ED 26.11.2020"]; ED = Erstdiagnose). Der Zusammenhang zwi- schen Delir und Covid-Infektion liegt damit auf der Hand; demgegenüber scheint nicht recht nachvollziehbar, warum ein Delir erst ab dem 26. November 2020, d.h. 11 Tage nach dem Unfallereignis und der Operation, soll vorgelegen haben, wenn Ursache dafür eine Hirnblutung gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin genannten Symptome – namentlich eine massive Epistaxis (Nasenbluten) – sind in der Spital-Dokumentation aufgeführt und damit den behandelnden Ärzten wie auch dem Amtsarzt bekannt gewesen. Unbesehen darum wurde aus ärztlicher Sicht eine Hirnblutung nicht in Betracht gezogen bzw. konnte ein respiratorisches Versagen durch eine Covid-Infektion erstellt werden.

7 / 8 Somit ergeben sich weder aus den Spital-Dokumentation noch anhand der Lega- linspektion Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat, etwa in Form eines Behand- lungsfehlers infolge unentdeckt gebliebener Hirnblutung. Die eigene – und im Üb- rigen nicht weiter belegte – Sichtweise der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, zumal sie, wie dargelegt, nicht zu überzeugen vermag. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht von einer Obduktion abgesehen und es abgelehnt, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. 3.Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass ein Teil der Krankenak- te ihres Mannes unverschlossen dem Bestattungsinstitut G.________ in D.________ übergeben worden sei, und wirft dabei die Frage nach dem Daten- schutz auf. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, durch wen die mutmassliche Daten- schutzverletzung erfolgt sein soll, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen ver- mag. Denkbar als Urheber wären an sich sowohl die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) als auch Mitarbeiter des Kantonsspitals bzw. der Amtsarzt. Aus den Strafakten ergibt sich jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei für die geltend gemachte Übergabe der Krankenakte verantwort- lich sein könnten. Soweit Mitarbeiter des Kantonsspitals bzw. der Amtsarzt hierfür in Betracht fielen, gilt zu beachten, dass es sich dabei nicht um Angehörige von Strafbehörden im Sinne von Art. 12 f. StPO handelt. Ihre (Verfahrens-)Handlungen fallen daher grundsätzlich auch nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 393 StPO, sodass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem Da- tenschutz von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein kann. Auf die Rüge ist daher nicht näher einzugehen. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die- se werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

26

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 5 BV

OR

  • Art. 41 OR

SHG

  • Art. 1 SHG
  • Art. 10 SHG

StPO

  • Art. 2 StPO
  • Art. 12 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 116 StPO
  • Art. 117 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 253 StPO
  • Art. 310 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 324 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

ZPO

  • Art. 117 ZPO

Gerichtsentscheide

9