Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2021 19
Entscheidungsdatum
11.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. Juni 2021 ReferenzSK2 21 19 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung30. Juni 2021

2 / 5 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 17. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen die Bei- ständin der Kinder von A., B.___ (fortan Beschuldigte), wegen Verlet- zung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB. A._____ hatte sich als Privatklägerin konstituiert. B.Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung durch Rechtsanwältin Monica Frey für das Strafverfahren ab. C.A._____ liess am 22. März 2021 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwäl- tin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben (siehe separates Be- schwerdeverfahren SK2 21 18). A._____ (fortan Gesuchstellerin) beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdever- fahren. Erwägungen 1.Zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren ist der Kammer- vorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 2.Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es han- delt sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (BGE 131 I 350 E. 4.1). Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmäs- sigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklä- gerschaft im Strafverfahren (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.). Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3 / 5 3.Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 (Datum Poststempel) unentgeltliche Rechtspflege (act. A.1a). Dem Gesuch legt sie eine Bestätigung der Gemeinde C.________ über den Bezug von Sozial- hilfeleistungen bei (act. B.1). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. 4.1.Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklä- gerschaft Zivilansprüche geltend macht (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3). Es obliegt der Gesuchstellerin, in ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darzulegen (vgl. BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3 m.w.H.). 4.2.Die Gesuchstellerin macht im Strafverfahren u.a. eine Genugtuung von CHF 500.00 geltend (act. B.5 [SK2 21 18]). In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht sie keine Ausführungen zu der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilforderung. Im Gegenteil: Sie hält fest, dass die Vorinstanz sich auf den Stand- punkt stellen werde, Art. 136 Abs. 1 StPO sei nicht anwendbar, da es sich um ei- nen Fall handle, in welchem eine Person in ihrem Amt eine allenfalls strafbare Handlung vorgenommen habe. Daher sei eine Zivilklage nicht möglich, zumal das kantonale Recht eine Haftung aus öffentlichem Recht vorsehe (act. A.1a Ziff. C.3). Die Gesuchstellerin geht also selbst davon aus, dass sie keinen Zivilanspruch ge- genüber der Beschuldigten geltend machen kann. Damit ist die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. 5.Der Privatklägerschaft kann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspfle- ge unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden (dazu BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 1.2.2 und E. 5). Die Gesuch- stellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV fliesst (act. A.1a Ziff. C.3.1 ff.). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle, in denen der oder die Geschädigte mutmasslich Opfer staatlicher Gewalt im Sinne des Folter- verbots geworden ist (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention [SR 0.105]). Diese Bestim- mungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen An- spruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen wür- de, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge,

4 / 5 zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Gesuchstellerin auch aus Art. 29 Abs. 3 BV keinen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten kann. 6.Zuletzt ist Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28.4.2016 E. 3.3). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass sich die Vorausset- zung der Nichtaussichtslosigkeit auf das Durchführen des Strafverfahrens und die anschliessende Verurteilung der Beschuldigten beziehe (act. A.1a Ziff. C.3.5). Die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege müsste sich vorliegend jedoch auf das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (SK2 21 18) beziehen. Wie dem Entscheid in Sachen SK2 21 18 zu entnehmen ist, wird die Beschwerde abgewiesen – wobei die Unbegrün- detheit offensichtlich ist, weshalb der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. Die Beschwerde erweist sich demnach als aussichtslos. Auch diese Vor- aussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erfüllt. 7.Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (SK2 21 18) abzuweisen. 8.Für das vorliegende Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren SK2 21 18 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 13 EMRK

StGB

StPO

UNO

  • Art. 7 UNO

Gerichtsentscheide

8