Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2021 16
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. März 2021 ReferenzSK2 21 16 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA., Beschwerdeführer gegen B. Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 10.03.2021, mitgeteilt am 10.03.2021 (Proz. Nr. 645-2021-22) Mitteilung30. März 2021

2 / 7 In Erwägung, –dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) mit Entscheid vom 10. März 2021, gleichentags mitgeteilt, die vom B._____ gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zum 7. Juni 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig ansah und schützte, –dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. März 2021 (Post- stempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylge- setzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsge- richt Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten, –dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), –dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punk- te des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO), –dass in der Begründung schlüssig zu behaupten ist, weshalb ein Beschwerde- grund gegeben ist, wobei die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, und sich die Begründung zumindest in mini- maler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung ausein- anderzusetzen hat und es beispielsweise an der genügenden Begründung mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), –dass auch ein Laie sich die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindes- tens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3), –dass das ZMG seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Be- schwerdeführer habe trotz rechtskräftigem Landesverweis die Rückkehr in

3 / 7 sein Heimatland verweigert, wobei er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 4 AsylG nachweislich verletzt habe, in- dem er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 nie seine Identität of- fengelegt und bis heute nicht Hand geboten habe, gültige Identitätsdokumente zu beschaffen (angefochtener Entscheid, E. 3), –dass das ZMG im Weiteren erwog, der Beschwerdeführer zeige durch sein wiederholtes straffälliges Verhalten klar, dass er nicht bereit sei, die Schweize- rische Rechtsordnung zu respektieren, und sei auch nicht bereit, mit den Schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten, sondern versuche durch sein passives Verhalten bei der Beschaffung von gültigen Identitätspapieren, seine Verweigerungshaltung anlässlich des für ihn organisierten Herkunftgut- achtens sowie seine standhafte Ablehnung, mit seinen heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuer- halten, weshalb es realitätsfremd sei anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer gehörig selbständig ausreisen würde (angefochtener Entscheid, E. 4), –dass nach Ansicht der Vorinstanz somit akute Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht, –dass der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, im Falle einer Rück- führung nach C._____ würde er sterben bzw. "sie" würden ihn umbringen, –dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine Zusicherung abgab, wonach er sich "100% bessern" würde, –dass diese Ausführungen der zuvor dargelegten Pflicht zur Begründung der Beschwerde klarerweise nicht zu genügen vermögen, zumal schon nicht klar ist, durch welche Personen und/oder aufgrund welcher Umstände für den Be- schwerdeführer im Falle einer Rückführung nach C._____ eine Gefahr für Leib und Leben bestehen soll, –dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach eine Rückführung des Beschwerde- führers nach C._____ möglich sei, was hinlänglich bewiesen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4), –dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass aber – selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte – diese abzuweisen wäre,

4 / 7 –dass die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungs- entscheids ist, –dass Voraussetzungen für deren Anordnung demzufolge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Ab- sehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes bilden, –dass der Vollzug der Wegweisung objektiv möglich und auch gegen den Wil- len der betroffenen Person durchsetzbar sein muss, –dass sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächli- chen Gründen als undurchführbar erweisen darf (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_79/2017 vom 13. Febru- ar 2017, E. 3.1, und 2C_712/2016 vom 6. September 2016, E. 1.2), –dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfah- rens auf Anordnung von Ausschaffungshaft Gegenstand einer nach pflicht- gemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose bildet, wobei massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführ- bar erscheint oder nicht, –dass die Haft gegen die genannte Bestimmung verstösst und zugleich unver- hältnismässig ist, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1), –dass unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG die Haft indes nur auf- zuheben ist, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theo- retische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020, E. 3.3), –dass als rechtliche Gründe der Ausschaffung das Gebot des Non- Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen kön- nen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge- setzt wäre, wobei diesbezüglich die Prüfungspflichten des Haftrichters aller-

5 / 7 dings beschränkt sind und der Haftrichter die Haftgenehmigung nur zu verwei- gern hat, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c), –dass dies auch gilt, wenn nicht ein (ausländerrechtlicher) Wegweisungsent- scheid, sondern eine strafrechtliche Landesverweisung zu vollziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, E. 3.4.1), –dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 11. Juni 2020 mitteilte, weder aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage noch aufgrund individueller Faktoren bestünden konkrete Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._____ Folter oder unmenschli- cher Behandlung drohen würde (vgl. ZMG act. 3/51), –dass das SEM daher zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig einzustufen, –dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich an dieser Einschätzung in der Zwi- schenzeit etwas geändert haben könnte, –dass der Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht vorbringt, –dass sich das SEM im Übrigen bereits im Rahmen seines Asylentscheides mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, wonach er in C._____ verfolgt bzw. mit dem Tod bedroht worden sei, und dieses als un- glaubhaft qualifizierte (vgl. ZMG act. 3/2 [insb. S. 2 f.]), –dass somit nicht gesagt werden kann, die mit der Ausschaffungshaft zu si- chernde Landesverweisung würde sich als offensichtlich unzulässig erweisen, sondern dass die durch das ZMG bestätigte Ausschaffungshaft vielmehr als rechtmässig und angemessen zu qualifizieren ist, –dass daran auch die Zusicherung der Beschwerdeführers betreffend sein zukünftiges (Wohl-)Verhalten nichts zu ändern vermag, –dass die Beschwerde deshalb – selbst wenn auf sie eingetreten werden könn- te – abzuweisen wäre, –dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,

6 / 7 –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird, wobei die Kosten vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt werden, –dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend be- reits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Beschwerde mangels hin- reichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGzAAG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), –dass damit nicht weiter geprüft werden muss, ob überhaupt ein gehöriges Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt, –dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

7 / 7 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Gesetze

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AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzAAG

  • Art. 27 EGzAAG

StPO

Gerichtsentscheide

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