Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2020 54
Entscheidungsdatum
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. Juni 2021 ReferenzSK2 20 54 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandDiebstahl etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020 (Proz. Nr. VV.2020.134) Mitteilung09. Juni 2021

2 / 13 Sachverhalt A.Die A.________ liess durch ihren Rechtsvertreter am 13. August 2019 ei- nen Strafantrag gegen B._____ wegen Sachbeschädigung und Diebstahls (even- tualiter Sachentziehung, Erschleichung von Beiträgen nach LwG) einreichen. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass B._____ die ehemals von C.________ gepachteten Grundstücke (Wiesen Nrn. ________ und ) trotz akzeptier- ter Pachtkündigung weiterhin bewirtschaftet habe. Konkret habe er die Wiesen weiterhin gemäht und die erstellten Siloballen weggebracht. Dadurch sei der neu- en Eigentümerin, der A., ein Schaden von ca. CHF 840.00 (sechs Silo- ballen) entstanden. B.Bereits am 26. März 2019 hatte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Straf- anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung eingereicht. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinfomation sei ein Schreiben vom 25. Januar 2017 vorge- legen, wonach B._____ eine Kündigung der Pacht betr. Grundstücke Nrn. ________ und ________ akzeptiere. Er habe dieses Dokument aber nicht unter- zeichnet. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 29. Januar 2020 gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. D.Mit Parteimitteilung vom 30. Oktober 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte sie eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. E.Mit Verfügung vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubün- den auferlegt und B._____ wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 2). F.Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 30. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: 1.Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Pr./Proc. VV.2020.134, vom 13. November

3 / 13 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, sei aufzuheben, und die Sa- che sei zur Fortführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz (Staats- anwaltschaft Graubünden) zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. G.Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft unter Hinweis auf die Akten und ihre in der Stellungnahme gemachten Aus- führungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess seinerseits am 4. Januar 2021 eine Stellungnahme einreichen, mit welcher er folgendes Rechtsbegehren stellte:

  1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. H.Am 11. Januar 2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine freiwillige Re- plik. Die Duplik des Beschwerdegegners erfolgte am 4. Februar 2021 innert der ihm eingeräumten Frist. I.Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unan- gemessenheit (lit. c) erhoben werden.

4 / 13 1.2.Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Graubünden vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, wurde mit Eingabe vom 30. November 2020 unter Berück- sichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. 2.1.Der Beschwerdegegner beanstandet die vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eingereichte Vollmacht. Diese ermächtige die Anwälte von Kunz Schmid zur Vertretung in Sachen Melioration/Bäuerliches Bodenrecht. Eine Voll- macht zur Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerde- gegner liege nicht vor. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung habe zu unterbleiben, da eine solche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur be- gründet sei, wenn ein Fehler auf Versehen beruhe und daher nicht freiwillig sei, wovon bei einem forensisch tätigen Anwalt per se nicht auszugehen sei. Hinzu komme, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine solche per- emptorischer Natur handle. Da das Vorliegen einer rechtsgültigen Vollmacht eine Prozessvoraussetzung darstelle, müsse deren Fehlen einen Nichteintretens- entscheid zur Folge haben. 2.2.Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft zur Wahrung ih- rer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Regelung wie in Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Ausübung der Wahlverteidigung der beschuldigten Per- son eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO dürfte in- dessen analog anwendbar sein (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 127 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ist aller- dings blosse Ordnungsvorschrift und kann nachgeholt werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 6 zu Art. 129 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 129 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 129 StPO; nach Bundesgericht dürfte unter Umständen gar das Vorliegen ei- ner blossen Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügen: vgl. BGer 6B_781/2019 v. 20.11.2019 E. 3.3). Das Gesetz enthält keine Bestimmung zur Nachbesserung einer Eingabe bei fehlender Vollmacht, doch ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall als Ausfluss des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten For- malismus ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist besteht, und zwar selbst

5 / 13 dann, wenn eine allfällige Frist abgelaufen ist (Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 110 StPO; BGE 142 I 10 E. 2.4; vgl. auch BGer 1P.254/2005 v. 30.8.2005 E. 2.5). 2.3.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Untersuchungsverfah- ren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Vollmacht mit dem Betreff "Melioration/Bäuerliches Bodenrecht" eingereicht (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.4.). Im Strafverfahren geht es unter anderem um eine dem Beschwerdegegner vorgeworfene unberechtigte Bewirtschaftung eines land- wirtschaftlichen Grundstücks. Ein Zusammenhang zum Bäuerlichen Bodenrecht ist somit von der Sache her gegeben. Gemäss Akten und Parteiäusserungen wur- de die Vollmacht denn auch erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren be- anstandet. Unmittelbar nach der erstmaligen Beanstandung reichte der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin eine mit dem Betreff "Strafrecht" versehene Voll- macht nach. Da das Einreichen einer schriftlichen Vollmacht nur eine Ordnungs- vorschrift darstellt, ist dies ohne weiteres zulässig, zumal gar ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist besteht. In diesem Zusammenhang übersieht der Be- schwerdegegner offenbar, dass eine Vollmacht auch mündlich rechtsgültig erteilt werden kann. An einer Prozessvoraussetzung würde es lediglich dann fehlen, wenn gar keine gültige Bevollmächtigung vorliegen würde, wie dies im vom Be- schwerdegegner aufgeführten Bundesgerichtsentscheid 6B_781/2019 vom 20. November 2019 der Fall war. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Die Rüge der fehlenden rechtsgültigen Vollmacht erweist sich als unhaltbar. 3.1.Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es fehle ihr am erfor- derlichen Rechtsschutzinteresse. Sie sei in jenem Verfahren nicht Partei und gehöre auch nicht zu den weiteren Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO. 3.2.Die Legitimation für die Beschwerde richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO bezieht sich dem Wortlaut nach auf die Parteien und erklärt diese als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Vorausgesetzt wird somit einer- seits eine Geschädigtenstellung und andererseits eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 118 und 119 StPO. Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO kön- nen auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwer- de legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betrof- fen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen

6 / 13 erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Lieber, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). So- weit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. August 2019 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung, Diebstahl, eventualiter Sachentzie- hung sowie Erschleichung von Beiträgen nach LwG (SR 910.1). Gleichzeitig konsti- tuierte sie sich ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Damit liegt eine Konstituierungserklärung nach Art. 118 f. StPO vor. Zu prüfen bleibt, ob auch die für die Konstituierung vorausgesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist. 3.3.2. Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessord- nung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 und 42 zu Art. 115 StPO; Lie- ber, a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Strafantrag damit, dass der Beschwerdegeg- ner die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. ________ und ________ im Grundbuch der Gemeinde D.________ trotz akzeptierter Pachtkündigung und trotz ausdrücklichem Verbot gemäht und die Ernte, nämlich sechs Siloballen, ein- gebracht habe. Dieses Verhalten sei in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach relevant. Zur Anzeige brachte die Beschwerdeführerin konkret Diebstahl nach Art. 139 StGB, eventualiter Sachentziehung nach Art. 141 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB. Des weiteren verzeigte sie den Beschwerdegegner wegen Er- schleichung von Beiträgen nach Landwirtschaftsgesetz (Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG). Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich demgegenüber auf Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gegenstand der Beschwerde durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird. Durch die Be- schwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -ver-

7 / 13 zögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschie- den wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597; vgl. auch KGer GR SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2). 3.3.3. In Bezug auf den untersuchten Straftatbestand des Diebstahls ist die Ge- schädigtenstellung der Beschwerdeführerin unbestritten und offensichtlich zu be- jahen. Ein sich daraus ergebendes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung ist insoweit ebenfalls gegeben. 3.3.4. Bestritten wird die Legitimation in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. Dies zu Recht. Vom Delikt gemäss Art. 304 StGB wird lediglich die Rechtspflege betroffen. Der Tatbestand schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz. Es fehlt die "persönliche Spitze". Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 304 StGB; Bernhard Isenring, OFK/StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 304 StGB). Mangels Geschädigtenstellung konnte sich die Beschwer- deführerin in diesem Punkt damit nicht als Privatklägerin konstituieren, womit ihr keine Parteistellung zukommt. Auch als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO lässt sich keine Legitimation für die Anfechtung der Einstellung in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege ableiten. In Frage steht unter diesem Aspekt einzig die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin. Aus dieser Stellung alleine lässt sich jedoch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Den Anzeigeerstattern kommt lediglich ein Auskunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensver- lauf zu. Darüber hinaus stehen ihnen keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Sie werden durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht beschwert und haben folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Auf- hebung. Somit lässt sich auch aus Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ableiten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB richtet, ist darauf nicht einzutreten. 3.4.Wie bereits ausgeführt wurde, wird der Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Gemäss dieser wurde das Strafverfahren wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der

8 / 13

Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB eingestellt (vgl. oben Ziff. 3.3.2.). Die

übrigen zur Anzeige gebrachten Straftatbestände wurden von der Staatsanwalt-

schaft nicht geprüft. Dies gilt einerseits für jene der Sachentziehung nach Art. 141

StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, andererseits für jenen der

Erschleichung von Beiträgen nach Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG. In diesem Zusam-

menhang gilt es zu beachten, dass Gegenstand der Einstellung ein Lebenssach-

verhalt und nicht ein bestimmter Straftatbestand ist (vgl. hierzu BGE 144 IV 362

  1. 1.3.1 und E. 1.4; PKG 2018 Nr. 20, insbes. E. 1.5; BGer 6B_888/2019
  2. 9.12.2019 E. 1.6; BGer 6B_56/2020 v. 16.6.2020 E. 1.5; BGer 6B_775/2020
  3. 23.11.2020 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin brachte einerseits einen Lebens-

sachverhalt betreffend Abmähen und Ernten einer Wiese trotz akzeptierter Pacht-

kündigung und ausdrücklichem Verbot zur Anzeige, andererseits einen solchen

betreffend Erschleichen von Landwirtschaftsbeiträgen. Ersterer wurde mittels der

angefochtenen Einstellung einer Erledigung zugeführt, wobei die Staatsanwalt-

schaft ihn nur unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls geprüft hat. Gänzlich un-

geprüft liess die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Erschleichens von Landwirt-

schaftsbeiträgen. Zwar nimmt sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020

Bezug auf Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG, indem sie der Beschwerdeführerin diesbe-

züglich eine Rechtsmittellegitimation abspricht. Der entsprechende Lebenssach-

verhalt wurde indessen in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht behan-

delt. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde dementsprechend auch

keinen Bezug darauf, sodass sich die Beschwerdeinstanz nicht weiter damit zu

befassen hat.

4.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Würdigung des Sachverhalts

durch die Vorinstanz. Diese habe wesentliche Beweismittel übersehen. Ausser-

dem habe die Staatsanwaltschaft grundlegende Verfahrensgarantien übergangen,

mitunter durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Schliesslich sei auch der

Grundsatz in dubio pro duriore verletzt worden.

4.2.Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen Diebstahls gemäss

Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Begründung, der Tatbestand sei zumindest in subjek-

tiver Hinsicht nicht erfüllt, ein. Damit stützt sie die Einstellung auf Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO, wonach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu

verfügen ist, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstel-

lung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu rich-

ten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

9 / 13 nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4.3. Bei der Überprüfung des Straftatbestands des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Aneignungsabsicht gegeben sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Bewirtschaftung der Liegenschaften überzeugt gewesen, immer noch Pächter der Wiesen zu sein, zu- mal er auch Pachtzins bezahlt habe. Somit habe er sich nichts aneignen wollen, was er nicht bereits zu besitzen geglaubt habe. Ausserdem fehle es an einem Vorsatz. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Wiesen nach wie vor von ihm gepachtet seien und er berechtigt sei, diese zu bewirtschaften. Es lägen Quittungen im Recht, die beweisen würden, dass der Beschuldigte für die betref- fenden Wiesen jährlich bis letztmals im Jahre 2019 einen Pachtzins an C.________ bezahlt habe. Dies zeige, dass der Beschuldigte tatsächlich der Mei- nung gewesen sei, Pächter der Wiesen zu sein. Andererseits habe er auch von einem bestehenden Pachtverhältnis ausgehen dürfen, da C.________ den Pacht- zins ohne weiteres entgegengenommen habe. Daran ändere auch das Schreiben vom 25. Januar 2017 nichts. Gemäss Inhalt dieses Schreibens habe der Be- schwerdegegner dem Landwirtschaftsamt angezeigt, dass die Pacht per 25. Ja- nuar 2017 gekündigt worden sei, er die Kündigung akzeptiere und die Parzellen nicht mehr von ihm, sondern von E.________ bewirtschaftet würden (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.6 und 4.5). Wäre der Beschwerdegegner nicht über- zeugt gewesen, dieses Schreiben nicht selbst unterzeichnet zu haben, hätte er sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung hinreissen lassen. Weil der Beschuldigte gedacht ha- be, immer noch Pächter der Wiesen und folglich zu deren Bewirtschaftung berech- tigt zu sein, fehle es schliesslich an der Absicht einer unrechtmässigen Bereiche- rung. Zusammenfassend sei der Diebstahltatbestand zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. 4.4.Bei ihren Erwägungen liess die Staatsanwaltschaft wesentliche Fakten und Beweismittel ausser Acht oder würdigte diese einseitig. Zunächst hat das vom Be- schwerdegegner eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ergeben, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 25. Januar 2017 (Akten Staatsan-

10 / 13 waltschaft, act. 3.6 und 4.5) und die beigezogene Vergleichsunterschrift von ein und derselben Person erstellt worden sein dürften. Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Konfronteinvernahme vom 18. August 2020 dementierte der Be- schwerdegegner denn auch nicht mehr, dass er das Schreiben möglicherweise selbst unbewusst unterschrieben habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Fra- ge 26). Damit ist aber die Beweislage diesbezüglich zumindest unklar. Dies umso mehr, weil der Beschwerdegegner anlässlich der Konfronteinvernahme vom 18. August 2020 weiter aussagte, die ehemalige Eigentümerin habe ihn über den Verkauf der Grundstücke informiert. Weiter bestätigte er, für die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke keine Beträge zu erhalten, gemäss Landwirtschaftsamt sei es nämlich E.________, welcher das Land bewirtschafte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 30). Diese Umstände deuten darauf hin, dass dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war oder hätte sein müssen, nicht mehr Pächter der Grundstücke zu sein. Ob für die rechtsgültige Auflösung des Pachtvertrags – wie der Beschwerdegegner unter Berufung auf Ziff. 10 des Pachtvertrags geltend macht – eine Kündigung durch die neue Eigentümerin er- forderlich gewesen wäre oder bereits eine rechtsgültige Kündigung durch die frühere Pächterin erfolgt war, wurde von der Staatsanwaltschaft offenbar nicht ge- prüft und ist daher auch nicht von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Dieser Einwand des Beschwerdegegners hilft ihm jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Vielmehr bestätigt er, dass die Rechtslage diesbezüglich nicht derart klar ist, dass sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht zum vornherein verneint werden kann, ergibt sich sodann aus einem weiteren Grund. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.7) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit, dass sein Klient die Bewirtschaftung der im Eigentum seiner Mandantin stehenden Grunds- tücke zu unterlassen habe. Eine solche würde durch die Eigentümerin unter kei- nen Umständen akzeptiert und gegebenenfalls gerichtlich verboten. Eine Bewirt- schaftung der Grundstücke sei widerrechtlich. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 23. November 2019 bestätigte der Beschwerdegegner, dass ihm die- ses Schreiben durch seinen Anwalt zur Kenntnis gebracht worden sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.4, Frage 14). Somit konnte er nicht mehr ohne weiteres annehmen, er sei immer noch Pächter des Grundstücks. Trotzdem bewirtschaftete der Beschwerdegegner die Grundstücke in der Folge am 5. August 2020 erneut und brachte die Ernte ein.

11 / 13 4.5. Aufgrund der dargelegten Umstände lässt sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zumindest in subjektiver Hinsicht den Diebstahlstatbestand nicht erfüllt habe, nicht halten. Die Erfüllung des Straf- tatbestandes von Art. 139 Ziff. 1 StGB lässt sich aufgrund des Untersuchungser- gebnisses nicht ausschliessen. Somit ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. Dabei wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit den übrigen zur Anzeige gebrachten Tatbeständen zu befassen haben, soweit dies nicht bereits geschehen ist (vgl. hierzu oben E. 3.4). Die Parteien haben Anspruch darauf, dass eine Strafuntersuchung in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 2 StPO). Eine allfällige implizite Einstellung kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und wäre zum Er- lass einer formellen Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen (BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 5.1.In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wird nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der verbleibende Anteil geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 573), zu Lasten des Kantons Graubünden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und in Relation zu dem für die Bearbeitung der zu beurteilenden Teilfragen ent- standenen Aufwand sind die Verfahrenskosten demnach zu drei Vierteln, d.h. im Umfang von CHF 1'500.00, dem Kanton Graubünden und zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerde- führerin unterliegt im von ihr initiierten Beschwerdeverfahren teilweise und ist gemäss Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Um- triebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu be- zahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Beschwerdegegner lediglich in einem untergeordneten Punkt durchdringt (Legitimation zur Beschwerde betreffend Irreführung der Rechtspflege), der aus- serdem keinen nennenswerten Aufwand rechtfertigte, wird die Entschädigung auf CHF 250.00 inkl. Spesen und MWST festgelegt.

12 / 13 5.2.2. Was die ausseramtliche Entschädigung der Beschwerdeführerin betrifft, so hat diese zwar eine solche beantragt, ihren Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Wird von einem Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und einen Antrag stellen sowie diesen beziffern und belegen. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 433 StPO und N 7 zu Art. 436 StPO; Yvonna Griesser, in; Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 433 StPO). Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin zwar eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2), sie un- terliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen. Nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO letzter Satz ist somit auf den Antrag nicht ein- zutreten und es ist ihr keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden: KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 6.3; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 mit weiteren Hinwei- sen; KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 9.2.1; KGer GR SK1 15 4 v. 15.11.2016 E. 10c; vgl. auch ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betrifft, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3.Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu drei Vierteln, das heisst im Umfang von CHF 1'500.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu einem Viertel, das heisst im Umfang von CHF 500.00, zu Lasten der A.. Der auf die A. entfallende Anteil wird mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Der resultierende Restbetrag wird ihr erstattet. 5.Die A.________ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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