Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2020 48
Entscheidungsdatum
18.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 18. Januar 2021 ReferenzSK2 20 48 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung26. Januar 2021

2 / 6 In Erwägung, –dass A._____ am _____ 2018 nach ambulanter Abklärung für eine Gebärmut- terspiegelung, Bauchspiegelung und zur operativen, ausgedehnten Lösung von Verwachsungen bei Verdacht auf Endometriose zur Abklärung ihrer Un- terleibsschmerzen und ihres unerfüllten Kinderwunsches in das Regionalspital E.________ eintrat, –dass sie von Frau Dr. med. C., Fachärztin für Gynäkologie und Ge- burtshilfe, gleichentags um 11:00 Uhr operiert wurde, –dass Dr. med. C. um 19:30 eine Reoperation durchführte, bei welcher ein Hämatom an der Troikar-Einstichstelle und Koagel im Abdomen festge- stellt wurden und letztere entfernt wurden, –dass A._____ am Abend des _____ 2018 um 21:23 Uhr in F.________ not- fallmässig erneut operiert wurde und sich ihr Zustand nach dieser Operation verbesserte, sodass sie am 16. März 2018 entlassen werden konnte, –dass A._____ am 6. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzei- ge gegen Dr. med. C._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung erstattete und sich am 17. Dezember 2018 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituierte, –dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. September 2020, mitgeteilt am 3. September 2020, das Strafverfahren gegen Dr. med. C._____ einstellte, –dass A._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. September 2020 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Weiterführung des Verfahrens und die Anklage von Dr. med. C._____ verlangte, –dass A._____ am 19. Oktober 2020 ein eigenständiges Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand einreichte und dieses mit ihrer Mittellosigkeit sowie mit fehlender Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründete (KG act. A.1), –dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechts- mittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]),

3 / 6 –dass sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft nach Art. 136 StPO richten, –dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b), –dass aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, dass die Gesuchsteller- in nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, womit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist, –dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, der Gesetzgeber be- schränke die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle, in denen die Pri- vatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache (vgl. statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.3.3), –dass demnach die unentgeltliche Rechtspflege allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilan- sprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO), –dass dies freilich nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.3.3 m.w.H.), –dass die Privatklägerschaft indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen muss (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018, E. 2.3, und 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.5), –dass bei im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklagen die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen normalerweise erfüllt ist bzw. die unentgeltliche Rechtspflege nur dann verweigert werden kann, wenn ein Prozess offensichtlich unzulässig ist, der Standpunkt des Antragstellers rechtlich nicht begründet ist (zum Beispiel weil die Beschwerde zu spät einge- reicht wurde oder der in Frage stehende Tatbestand keine Individualinteres-

4 / 6 sen schützt) oder das Strafverfahren aussichtslos ist, sodass gleich die Nicht- anhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4.2 m.w.H.), –dass sich die Gesuchstellerin zwar als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert hat, –dass bislang aber keine Zivilforderung gegen Dr. med. C._____ substantiiert geltend gemacht oder in Aussicht gestellt wurde und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege keinerlei Ausführungen zu diesem Punkt enthält, –dass sich die Gesuchstellerin vielmehr auf Ausführungen zur Nicht- Aussichtslosigkeit der Beschwerde beschränkt, –dass der Gesetzgeber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklä- gerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege zudem wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016, E. 2.2), –dass es im Strafverfahren SK2 20 45 um eine beim Spital E.________ ange- stellte Ärztin geht und das Spital E.________ als öffentliches Spital dem Ge- setz über die Staatshaftung unterstellt ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050]; Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Krankenpflegegesetzes [KPG; BR 506.000]), –dass die im Dienste des Spitals E.________ stehenden Ärzte bei der Ausü- bung dienstlicher Tätigkeiten dem SHG unterstehen (Art. 1 Abs. 1 lit. c SHG), –dass damit ein direktes Klagerecht gegen die Beschuldigte ausgeschlossen ist (Art. 10 Abs. 1 SHG), zumal sämtliche ärztliche Tätigkeiten in öffentlichen Spitälern als dienstliche Tätigkeiten gelten (BGE 122 III 101 E. 2a/aa; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 60 vom 8. September 2020, E. 1.1), –dass es sich vorliegend somit nicht um Zivilansprüche, sondern um öffentli- che-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Kanton handelt und das Verwal- tungsgericht öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem SHG im Klageverfahren beurteilt (Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), –dass vorliegend somit keine mit dem Strafverfahren konnexen, privatrechtli- chen Ansprüche geltend gemacht werden können,

5 / 6 –dass einer allfälligen Zivilklage gegen die Beschuldigte unter diesen Voraus- setzungen von vornherein kein Erfolg beschieden wäre, –dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO demzufolge nicht gegeben sind, womit das Gesuch mangels Nachwei- ses der Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist, –dass bei der vorliegenden Ausgangslage im Übrigen auch ein direkt aus Art. 29 BV abgeleiteter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben ist (vgl. zur Thematik etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Fe- bruar 2014, E. 3.1 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 136 StPO), –dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden,

6 / 6 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ver- fahren SK2 20 45 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 190 BV

SHG

  • Art. 1 SHG
  • Art. 6 SHG
  • Art. 10 SHG

StPO

  • Art. 122 StPO
  • Art. 136 StPO

Gerichtsentscheide

6