Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 25. Juli 2023 ReferenzSK2 20 19 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ und B._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandtödlicher Bergunfall zum Nachteil von C._____ Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.03.2020, mitgeteilt am 23.03.2020 (Proz. Nr. VV.2019.1509) Mitteilung27. Juli 2023
2 / 24 Sachverhalt A.Am ______ wanderten die Oberstufenschüler der D._____ im Rahmen der traditionellen Maiensässfahrt auf das Maiensäss E., wo sie den Tag ver- brachten. Ab 16:30 Uhr machten sie sich zusammen mit den Lehrpersonen in ver- schiedenen, unterschiedlich grossen und klassendurchmischten Gruppen auf den Rückweg nach F.. C._____ lief mit G., H., I._____ und J._____ in einer eigenen Gruppe vom Maiensäss E._____ weg. Weil C._____ und G._____ austreten mussten, verliess die Gruppe etwa zehn Minuten nach Ab- marsch bei einem Ausstellplatz nach einer Spitzkehre die Alpstrasse. Während I._____ und J._____ auf dem Ausstellplatz in der Nähe der Strasse stehen blie- ben, begaben sich C., G. und H._____ zu einem rund 1 m hohen Erdwall, der den Ausstellplatz gegen den Abhang hin begrenzte. G._____ stellte sich rechts (bergwärts) neben den Erdwall, während H._____ links (talwärts) vor dem Erdwall stehen blieb. C._____ überstieg den Erdwall bzw. ging rechts (berg- wärts) um diesen herum und stand so auf einem schmalen, flachen Band unbefes- tigten Walduntergrundes. Angrenzend daran fiel der bewaldete Hang steil ab. C._____ stürzte in der Folge den Hang hinunter. Er konnte rund 200 m unterhalb der Absturzstelle durch die alarmierten Rettungskräfte nur noch tot geborgen wer- den. B.Zur Abklärung der genauen Umstände des tödlichen Bergunfalls zum Nach- teil von C._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. Mai 2019 eine Strafuntersuchung und erteilte einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Graubünden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 konstituierten sich B._____ und A., Eltern des Verunfallten, als Privatkläger. Am 2. Oktober 2019 stellten sie diverse Beweisanträge, denen stattgegeben wurde. Mit Parteimitteilung vom 31. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft B. und A._____ mit, dass die Stra- funtersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung derselben in Aus- sicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von zehn Tagen für die Einreichung allfälli- ger Beweisanträge. Von dieser Möglichkeit machten B._____ und A._____ Ge- brauch, indem sie mit Schreiben vom 10. Februar 2020 verschiedene Abklärungen beantragten. Der zuständige Staatsanwalt lehnte am 19. März 2020 sämtliche Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 20. März 2020 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren zur Abklärung des tödlichen Bergunfalles zum Nachteil von C._____ ein. C.Gegen die Einstellungsverfügung erhoben B._____ und A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 2. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:
3 / 24 1.Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. März 2020 in Sachen tödlicher Bergunfall zum Nachteil von C._____ sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafun- tersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2.Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. März 2020 in Sachen tödlicher Bergunfall zum Nachteil von C._____ aufzuheben und die Sache unter Erteilung von Weisungen zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsan- waltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3.Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates. Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde und brachte ergänzende Bemerkungen vor. Die Beschwerdeführer replizierten am 20. April 2020 unaufgefordert. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Mai 2020 auf duplizierende Bemerkungen. D.Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung am 24. März 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu (act. E.2). Die vorliegende Beschwerde erfolgte am 2. April 2020 (act. A.1) und damit fristgerecht. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konsti- tuiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
4 / 24 Dazu gehört auch das Opfer, welches durch die Straftat in ihrer körperlichen, se- xuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Angehörigen des verstorbenen Opfers sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3; BGer 6B_143/2018 v. 23.11.2018 E. 2.3). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien, nachdem sie sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hätten, "infolge Rechtsnachfolge" be- schwerdelegitimiert (vgl. act. A.1 S. 3). Die Beschwerdeführer sind die Eltern des tödlich Verunfallten und damit Angehörige des Opfers. Ihnen stehen gemäss der dargelegten Rechtslage dieselben Rechte zu wie dem verstorbenen Opfer. Sie haben sich im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert (StA act. 1.6) und sind somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3.Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1.Berücksichtigung der Risikoanalyse der Firma K._____ 2.1.1. Die Beschwerdeführer monieren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Staatsanwaltschaft die von der F._____ eingeholte Risikoanalyse der Fir- ma K._____ vom 7. Februar 2020 in die Beurteilung des Falles miteinbezogen und für die Begründung der Einstellungsverfügung verwendet habe, ohne den Be- schwerdeführern diese Risikoanalyse zuvor zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 2.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als ge- heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
5 / 24 überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht hat auch wiederholt festgehalten, dass die formelle Natur des Gehörsanspruchs nicht darüber hinwegtäuschen dürfe, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstelle. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs bestehe dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten sei, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrens- ausgang gehabt hätte. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu ei- nem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führe. Es werde deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vor- ausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechts- mittels angebe, welche Vorbringen sie in das vorangegangene Verfahren bei Ge- währung es rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheb- lich sein können (vgl. etwa BGer 5A_561/2018 v.14.12.2018 E. 2.3 m.w.H.). Dem ist das Kantonsgericht in diversen Entscheiden gefolgt (vgl. etwa KGer GR ZK1 21 161 v. 23.9.2022 E. 4.2; KGer GR ZK2 19 7 v. 29.7.2020 E. 4.2; KGer GR ZK2 15 30 v. 26.10.2020 E. 5.2.2). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, beim Bericht der Fir- ma K._____ handle es sich um ein für jedermann frei zugängliches Beweismittel, nachdem der Bericht anlässlich einer Medienkonferenz am 18. Februar 2020 der Öffentlichkeit präsentiert und die darin aufgeführten Untersuchungsergebnisse im Detail bekannt gegeben worden seien. Zusätzlich sei der Bericht am 18. Februar 2020 auf der Internetseite der F._____ aufgeschaltet worden und habe von jeder- mann frei heruntergeladen werden können. Es handle sich dabei um Tatsachen, über die nicht Beweis geführt werde bzw. geführt werden müsse, weil diese der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem ist entgegenzuhalten, dass die in Art. 139 Abs. 2 StPO vorgesehe- ne Beschränkung der Beweisführungspflicht unter dem Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs steht (Sabine Gless, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 37 zu Art. 139 StPO). Das rechtliche Gehör gewährleistet u.a. das Recht, an der
6 / 24 Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (vgl. etwa BGer 2C_790/2021 v. 7.3.2023 E. 4.3; BGer 6B_1038/2019 v. 30.04.2020 E. 4.4.2; BGer 6B_815/2013 v. 22.4.2014 E. 2.2; BGer 6B_415/2014 v. 27.10.2014 E. 1.3.3). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeig- neter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3). Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Bewei- sergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren (Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 318 StPO). 2.1.4. Vorliegend teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 31. Januar 2020 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht (StA act. 1.29). Am 24. Februar 2020 gelangte der zuständige Staatsanwalt an die F._____ und ersuchte gestützt auf Art. 194 StPO um die Zustellung der von der F._____ im Nachgang zum tödlichen Bergun- fall in Auftrag gegebenen Risikoanalyse der Firma K._____ vom 7. Februar 2020 (StA act. 1.34). Die F._____ verwies die Staatsanwaltschaft auf einen Link, unter welchem der Bericht als Download frei verfügbar sei (StA act. 1.35). Die Staats- anwaltschaft nahm den Bericht in der Folge als act. 2.22 zu den Akten. Eine Ori- entierung der Parteien ist weder aktenkundig, noch wird dies seitens der Staats- anwaltschaft geltend gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft den Bericht der K._____ nach Erlass der Parteimitteilung und ohne Orientierung der Parteien zu den Akten nahm und in der angefochtenen Einstellungsverfügung darauf abstellte, hat sie das rechtliche Gehör der Parteien offensichtlich verletzt. 2.1.5. Daran vermag auch der Hinweis auf eine Gerichtsnotorietät des Berichts nichts zu ändern. Es ist äusserst fraglich, ob ein solcher Bericht als gerichtsnoto- risch betrachtet werden kann, bloss weil er im Internet abrufbar ist. Der Bericht wurde von der F._____ infolge des zu beurteilenden Unfallereignisses zur Über- prüfung der Sicherheit der Maiensässfahrt eingeholt (vgl. StA act. 2.22 S. 1, Ziff. 1, Absatz 2). Der Bericht äussert sich mithin zu Tatsachen, die zumindest teilweise für die konkret abzuklärende Straftat von Relevanz sein können. Damit dürfte er aber höchstens in sehr engen Grenzen als gerichtsnotorisch deklariert und von der Beweisführungspflicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls wäre in solchen Fällen aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen beim Beweis von Tat-
7 / 24 sachen vorab das rechtliche Gehör zu gewähren (Gless, a.a.O., N 40 zu Art. 139 StPO). 2.1.6. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es sich beim fraglichen Bericht um ein Privatgutachten handelt. Richtig ist lediglich, dass bei einem solchen die Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO naturgemäss nicht zur Anwendung gelangen. Ansonsten ist aber selbstredend auch bei Privat- gutachten das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. auch Marianne Heer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 189 StPO). Im Übrigen kann ein Privatgut- achten zwar als Beweismittel zu den Akten genommen werden. Dessen Herkunft ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Heer, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 189 StPO). 2.1.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft mit der Aufnahme und Berücksichtigung der Risikoanalyse das rechtliche Gehör verletzt hat, weil sie die Parteien nicht über deren Aufnahme informiert hat und sie auch nicht zur Risikoanalyse hat Stellung nehmen lassen. 2.1.8. Steht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, stellt sich die Frage ei- ner möglichen Heilung. Der Beschwerdeinstanz kommt grundsätzlich volle Kognition zu und die Be- schwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren umfassend zum Beweisergebnis zu äussern. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist insoweit möglich. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen. Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich vorliegend um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Sinn und Zweck der von der F._____ in Auftrag gegebenen Risikoanalyse eine allgemeine Überprüfung der Sicherheit der Maiensässfahrt und nicht eine Unfallanalyse war. Sie äussert sich ausdrücklich weder zum Unfallhergang noch zur Schuldfrage oder verwandten Themen. Sie wurde mit einem zukunftsgerichteten Fokus erstellt und grenzt sich klar von der staatsanwaltschaftlichen Unfallanalyse ab, welche den Fokus auf das vergangene Unfallereignis legt (so ausdrücklich StA act. 2.22 S. 2 Ziff. 2.2). Dementsprechend enthält der Bericht lediglich allgemeine Aussagen und nimmt keinerlei Bezug zum Unfallereignis. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Bericht abstellte, machte sie dies nur ergänzend zu anderen Beweismitteln und im Zusammenhang mit allgemeinen Einschätzungen zur Maiensässfahrt. Die Staats- anwaltschaft berücksichtigte die Risikoanalyse der K._____ bei der Prüfung der Frage, ob den für die Gesamtorganisation des Maiensässtages verantwortlichen
8 / 24 Personen ein Vorwurf zu machen sei. Im Zusammenhang mit der dabei vorge- nommenen allgemeinen Beurteilung des Geländes und der Wege zu den Mai- ensässen zitierte sie den Bericht. Sie hielt fest, nach dem Bericht handle es sich bei den Wegen mehrheitlich um chaussierte Fahrstrassen sowie breite, befahrbare Wanderwege, die gemäss SAC-Wanderskala in T1 (Wandern auf gut ausgebau- ten Wegen) respektive auf kurzen Abschnitten in T2 (Bergwandern auf Wegen mit Trassee) zu klassieren seien (StA act. 1.39 E. 5.b.bb). Der Bericht ist zu diesem Themenbereich allgemein gehalten und enthält keinerlei Aussagen zum Unfallort und zu den Verhältnissen am Unfalltag (vgl. StA act. 2.22 S. 8 Ziff. 3.1.2). Er war diesbezüglich nicht entscheidrelevant. Wesentlich für die Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten, namentlich des Zustandes des Weges, des Ausstellplatzes und der Absturzstelle am Unfalltag waren die Ermittlungen der Kantonspolizei. Letzte- res gilt insbesondere für die Feststellung der Verhältnisse am Unfallort, welche letztlich für die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit allein massgebend sind. Hierfür stützte sich die Staatsanwaltschaft nicht auf den Bericht (StA act. 1.39 E. 5.b.bb). In einem weiteren Punkt wird in der Einstellungsverfügung erwähnt, dass die Risi- koanalyse zwar in einzelnen Aspekten und vereinzelt bei den Verantwortlichkeiten der Lehrpersonen Potential festgestellt habe, den Anlass strukturierter und konse- quenter auch mit dem Fokus Sicherheit anzugehen. Als Fazit sei die Maiensäss- fahrt aber als überdurchschnittlich sicherer Anlass eingestuft worden, nicht zuletzt auch aufgrund der grossen Erfahrung, Professionalität, Vorbereitung und des Ein- bezugs von verschiedensten Partnern wie Sanität, Polizei und Forstbetrieb (StA act. 1.39 E. 5.b.cc). Hierbei handelt es sich ebenfalls lediglich um eine allgemeine Beurteilung des Anlasses als solchem ohne Bezugnahme auf das konkrete Unfal- lereignis. Die Staatsanwaltschaft stellte auch in diesem Punkt nicht massgeblich auf den Bericht ab. Namentlich prüfte sie die möglichen Verantwortlichkeiten der in Frage kommenden Personengruppen einzeln anhand der konkreten Untersu- chungsergebnisse und völlig unabhängig vom Bericht. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist vorliegend von einer nicht schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Eine Rückweisung würde über- dies zu einem formalistischen Leerlauf führen, da der Bericht keine Aussagen zum konkreten Unfall enthält, sondern nur allgemein die Sicherheit der F._____ Mai- ensässfahrt beurteilt. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Ein- gabe ans Kantonsgericht nicht näher zur Risikoanalyse äussern, bestätigt, dass sie dieser selbst keine Relevanz zusprechen. Andernfalls hätten sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie es unterlassen haben, im Beschwerdeverfahren dazu
9 / 24 Stellung zu nehmen. Im Ergebnis ist eine Heilung der Gehörsverletzung zu beja- hen, weshalb sich diesbezüglich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt. 2.2.Die Beschwerdeführer beanstanden unter dem Titel Gehörsverletzung so- dann, ihre Beweisanträge seien kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung teilweise ohne konkrete Begründung abgewiesen, andernteils gar nicht behandelt worden. Auch hierbei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Beweisanträge wichtig und erheblich seien, um eine allfällige Sorgfalts- pflichtverletzung von Personen überhaupt fundiert prüfen zu können. 2.2.1. Kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss des Strafverfahrens an und teilt sie ihnen mit, dass sie das Verfahren ein- stellen will, so setzt sie gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuierte und in Art. 318 StPO konkretisierte Beweisantragsrecht ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gewährt den Parteien das Recht, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren einzuwirken. Formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beweise sollen im Sinn des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen und so möglichst zuverlässige Grundlage für die rechtliche Be- urteilung strittiger Tatumstände liefern (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [zit. Praxiskommentar], N 2 vor Art. 139-195 StPO). Im Hinblick darauf kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (BGer 6B_995/2014 v. 1.4.2015 E. 5.2 und 1B_17/2013 v. 12.2.2013 E. 1.1). 2.2.2. Mit Parteimitteilung vom 31. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie Frist, allfällige Beweisanträge innert zehn Tagen geltend zu machen (StA act. 1.29). Mit Schrei- ben vom 10. Februar 2020 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diver- se Beweisanträge (StA act. 1.30). Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge die Be- weisanträge behandelt und mit durchaus nachvollziehbarer, wenn auch bloss
10 / 24 summarischer Begründung abgewiesen (StA act. 1.38). Die Staatsanwaltschaft ist damit der in Art. 318 Abs. 2 StPO statuierten Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht auszumachen. 2.2.3. Den Beschwerdeführern stand im Übrigen die Möglichkeit offen, ihre Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren zu wiederholen (vgl. etwa Steiner, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 318 StPO, insbes. N 8). Dabei ist im Beschwerdeverfahren anders als im Vorverfahren (vgl. Steiner, a.a.O., N 9 zu Art. 318 StPO) eine rechtsgenügende Begründung erforderlich, im Rahmen derer eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft stattzufinden hat (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer müssen dabei zumindest dar- legen, weshalb sie die Ablehnung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft als unzulässig erachten und an diesen festhalten. Dabei genügt es nicht, lediglich auf die im Vorverfahren gestellten Beweisanträge hinzuweisen und zu monieren, die Staatsanwaltschaft habe durch deren Ablehnung das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren insoweit davon Gebrauch gemacht, als sie integriert in die Beschwerdebegründung zumindest sinngemäss die Abnahme weiterer Beweise verlangen. Ob diese Vorbringen den formellen An- forderungen genügen, wird nachfolgend im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen zu prüfen sein. 3.Strafrechtlich relevantes Verschulden von Drittpersonen Die Staatsanwaltschaft schloss aufgrund des Untersuchungsergebnisses aus, dass jemand den Absturz von C._____ vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verur- sacht hat. Diese Schlussfolgerung wird von den Beschwerdeführern nicht kritisiert. Sie ist auch nicht zu beanstanden, hat sich im Rahmen der Untersuchung doch kein Ansatzpunkt ergeben, dass ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Ver- halten den Unfall (mit-)verursacht haben könnte, und es sind keine Untersu- chungshandlungen denkbar, die dieses Ergebnis zu beeinflussen vermöchten. Die Staatsanwaltschaft prüfte in der Folge ein mögliches Fahrlässigkeitsdelikt, namentlich eine fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB. Dabei untersuchte sie das Verhalten verschiedener Personengruppen. Im Folgenden sind die diesbezüg- lichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft anhand der Rügen der Beschwerde- führer zu prüfen. 3.1.Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe zum Unfallort aufgehalten haben
11 / 24 Im Zeitpunkt des Unfalls hielten sich ausschliesslich Schüler auf dem Ausstellplatz auf. Die Staatsanwaltschaft hat deren Verhalten untersucht und ist zum Schluss gelangt, dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass einer der Schüler auf ir- gendeine Art und Weise eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Unfall ver- ursacht oder irgendwie ausgelöst haben könnte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch einen Schüler könne somit ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolge- rung der Staatsanwaltschaft und die daraus resultierende Verneinung eines von Schülern begangenen Fahrlässigkeitsdelikts wird von den Beschwerdeführern ex- plizit nicht beanstandet. 3.2.Für die Gesamtorganisation des Maiensässtages verantwortliche Personen 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, der Weg nach E._____ sei vor dem Maiensässtag mehrfach durch verschie- dene Personen abgefahren worden, wobei der Weg in einem guten Zustand ge- wesen sei. Bei der Maiensässfahrt am ______ seien drei Lehrer der Klassenschar vorausgegangen und hätten den Weg teilweise markiert, so insbesondere bei heiklen Stellen wie Abzweigungen oder möglichen Abkürzungen. Die Kantonspoli- zei habe eine Bilddokumentation erstellt, welche den Zustand des Weges am Tag des Unfalls bzw. am darauffolgenden Tag zeige. Zudem hätten auch die am Un- falltag ausgerückten Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft sich direkt ein Bild über den Zustand des Weges und der Absturzstelle machen können. Der Weg sowie der Ausstellplatz hätten sich in einem guten, trockenen Zustand befunden und hätten zu keinerlei sicherheitstechnischen Bedenken An- lass gegeben. Es könne den verantwortlichen Personen bezüglich Freigabe und Wahl der Wanderroute nach E._____ kein Vorwurf gemacht werden und es seien auch keine anderweitigen Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der Maiensäss- kommission oder des F._____ erkennbar. 3.2.2. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass bezüglich der Freigabe des Weges und der Wahl der Wanderroute als solcher wohl niemandem ein Vorwurf gemacht werden könne, auch wenn weiterhin unsicher sei, ob wegen der vorhergehenden starken Niederschläge alles genügend trocken gewesen sei. Dies sei jedenfalls nicht abgeklärt worden. Wenn nun aber drei Lehrer vorausgegangen seien, um heikle Stellen zu markieren, wäre auch zwingend nötig gewesen, den Ausstellplatz mittels Markierung so zu sichern, dass Schülerinnen und Schüler nicht an den sehr steilen Abhang hätten treten könnten. Dies umso mehr als den Verfahrensak- ten entnommen werden könne, dass eine Vielzahl von Jugendlichen auf dem Hin- und Rückweg von E._____ ohne Begleitung von Lehrpersonen unterwegs gewe- sen sei und ihre Pausen hätte frei einteilen können. Es sei vorauszusehen gewe-
12 / 24 sen, dass Jugendliche ihre Pause nicht auf dem Gehweg, sondern auf dem Ausstellplatz machen würden, insbesondere, wenn jemand habe austreten müs- sen. Dabei sei ebenso vorauszusehen gewesen, dass Jugendliche beim Austreten bis an den Rand des Ausstellplatzes an den Abhang treten würden, womit per se die Gefahr eines Absturzes bestanden habe. Wäre der unmittelbar an den steilen Abhang angrenzende Bereich als Verbotszone markiert gewesen, hätte ein Ab- sturz verhindert werden können. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb eine klare Straflosigkeit im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrensstandes nicht angenommen werden könne. 3.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde sehr wohl abgeklärt, ob das Gelände genügend trocken war. Zum einen war der Pikett-Staatsanwalt am ______ vor Ort und konnte sich so selbst einen Eindruck vom Zustand des Weges, des Ausstellplatzes und der Absturzstelle verschaffen, wobei Weg und Ausstellplatz trocken waren (StA act. 1.39 E. 5.b.bb, S. 7), zum andern hielt die Alpinpolizei, die am _____ ebenfalls vor Ort war und die Absturzstelle samt Ab- sturzroute und Fundstelle untersuchte (StA act. 2.1 S. 5 "Angetroffene Situation" und S. 6), in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 fest, dass trotz der zuvor anhaltenden Regenfälle das Gelände trocken gewesen sei (StA act. 2.2). Diese Abklärungen genügen. Die Staatsanwaltschaft durfte davon ausgehen, dass die Regenfälle in den Tagen vor der Maiensässfahrt einer Durchführung derselben nicht entgegen- standen. Auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt wer- den. Dass Schüler und Schülerinnen austreten müssen, konnte während der ge- samten Wegstrecke der Wanderung passieren und nicht nur an diesem Ausstell- platz. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, führen Alp- und Bergwege naturgemäss an abschüssigem Gelände vorbei. Dies wird durch die bei den Akten befindlichen Fotodokumentationen und Kartenausschnitte des Gebiets bestätigt (vgl. StA act. 2.3). Würde man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, wonach verhindert werden müsse, dass die Jugendlichen an ungeeigneten Orten austreten könnten, so wären davon alle Strecken in steilem und sehr steilem Gelände erfasst. Das würde bedeuten, dass praktisch die ganze Wegstrecke hätte gegen den Abhang hin abgesperrt werden müssen. Das ist schlicht nicht zumutbar und auch nicht praktikabel. Unter diesen Voraussetzungen könnten Schulwande- rungen in der freien Natur kaum noch durchgeführt werden. Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Argumentation zudem ausser Acht, dass es sich bei den Oberstu- fenschülern um Jugendliche im Alter von 13 Jahren und älter gehandelt hat. C._____ selbst war zum Zeitpunkt des Unfalls im 15. Lebensjahr. Die Situation, in
13 / 24 die sich C._____ begab, indem er sich auf das schmale Band zwischen Erdwall und Abhang stellte, war offensichtlich gefährlich (vgl. StA act. 2.9 S. 4, 8, 9, 10, 11), so dass ihm dies bewusst gewesen sein muss. Die anderen Jugendlichen blieben denn auch auf dem Ausstellplatz bzw. spätestens neben dem Erdwall ste- hen. Es kann nun aber von Jugendlichen im Alter von 13 Jahren und älter erwartet werden, dass sie eine dermassen offensichtlich gefährliche Situation erkennen, meiden und sich nicht bewusst in eine solche Gefahr begeben. In die Beurteilung ist weiter miteinzubeziehen, dass sich auf dem Ausstellplatz ein Erdwall von ca. 1 m Höhe befand, der den Abhang abgrenzte. Dass sich dahinter ein steil abfallen- der Abhang befand, war leicht zu erkennen, wenn man hinter den Erdwall sah (StA act. 2.9). Die Gefahr, die beim Überklettern oder Umgehen des Walls be- stand, war klar erkennbar und offensichtlich. Eine weitere Signalisation war nicht notwendig. Die Verantwortlichen mussten nicht davon ausgehen, dass die Ju- gendlichen diesen Erdwall überschreiten oder umgehen würden. Wenn sich je- mand trotz der klar erkennbaren Gefahr trotzdem über den Erdwall begibt, so kann die Verantwortung hierfür jedenfalls nicht bei der Gesamtorganisation des Anlas- ses gesucht werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diesbezüg- lich keine Sorgfaltspflichtverletzung auszumachen. 3.3.Die mit der Organisation und Durchführung des Maiensässtages betrauten Lehrpersonen Die Beschwerdeführer verlangen, es sei eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung der Lehrpersonen, und in diesem Zusammenhang auch des gesamten Organisati- onskomitees, zu prüfen. Dabei beanstanden sie folgende Punkte: 3.3.1. Gemäss vorhandenem Merkblatt (StA act. 3.7, Beilage 1) sei vorgesehen gewesen, dass jede Klasse eine verantwortliche Lehrperson für den ganzen Tag habe, welche die Klasse auf dem Hin- und Rückweg begleite und an den Lager- plätzen besuche/betreue. Abweichend davon seien die Jugendlichen zumindest ab dem L._____ bis nach E._____ und von E._____ zurück bis zum M._____ al- leine, verteilt über die Klassenschar mit einer "Spitze" und einem "Besenwagen", unterwegs gewesen. Die Richtlinien des Merkblattes seien nicht umgesetzt wor- den, was einer Sorgfaltspflichtverletzung gleichkomme (fehlende Beglei- tung/Betreuung auf dem Hin-/Rückweg). Weiter habe die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang festgehalten, mit Begleitung der Schüler sei nicht ge- meint, dass über die gesamte Strecke klassenweise gewandert werden müsse. Damit begebe sich die Staatsanwaltschaft in die Sachverhaltsfeststellung und nehme eine rechtliche Würdigung vor, welche dem Gericht zu überlassen sei. Ausserdem widerspreche die Einschätzung der Staatanwaltschaft dem Merkblatt.
14 / 24 3.3.1.1. Es trifft zu, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilen- den Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des urteilenden Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwalt- schaft sind hingegen im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO in der Regel sogar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zu- grunde gelegt werden muss (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hin- weisen; auch statt vieler BGer 6B_1178/2021 v. 17.1.2023 E. 2.3, BGer 6B_1027/2017 v. 19.2.2018 E. 3.2.2). Die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz dürfen der Beweis- würdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage zwar nicht vor- greifen. Dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 318 StPO) respektive die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren (Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO) die erhobenen Beweise würdigt, um über den weite- ren Verfahrensgang (Einstellungsverfügung [Art. 320 StPO], Erlass eines Strafbe- fehls oder Anklageerhebung [Art. 324 Abs. 1 StPO] oder Fortführung des Strafver- fahrens [Art. 397 Abs. 3 StPO]) zu entscheiden, stellt jedoch keinen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Sachgerichte dar (BGer 6B_698/2016 v. 10.4.2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft musste und durfte mithin die Beweise beurteilen. Dabei musste sie auch eine rechtliche Würdigung vornehmen, um entscheiden zu können, ob aufgrund der Beweislage überhaupt ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Sie durfte ihrer Würdigung aber nur klar bzw. zweifelsfrei feststehende Tatsachen zugrunde legen. Mit ihrer Argumentation monieren die Beschwerdefüh- rer nicht eine unklare Beweislage, sie beanstanden vielmehr, die Beweiswürdi- gung der Staatsanwaltschaft sei falsch. Sie machen nicht geltend, es sei nicht klar, ob die Jugendlichen hätten klassendurchmischt wandern dürfen, sie behaupten vielmehr, es ergebe sich aus dem Merkblatt der Schule zur Maiensässfahrt 2019, dass klassenweise hätte gewandert werden müssen. Damit gehen die Beschwer- deführer – wie die Staatsanwaltschaft – von einer klaren Beweislage aus; dass die Staatsanwaltschaft die Beweise anders gewürdigt hat, ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft durfte eine Beweiswürdigung vornehmen.
15 / 24 3.3.1.2. Was nun die Auffassung der Beschwerdeführer betrifft, es ergebe sich aus dem Merkblatt, dass die Schüler klassenweise hätten wandern müssen, so kann diese nicht geteilt werden. Aus dem Merkblatt zur Maiensässfahrt 2019 kann kei- neswegs abgeleitet werden, dass die Schüler und Schülerinnen den Rückweg von E._____ nach F._____ klassenweise hätten zurücklegen müssen. Im Merkblatt wird bezüglich Rückmarsch festgehalten, dass drei namentlich genannte Perso- nen die Spitze und drei weitere namentlich genannte Personen den Besenwagen bilden würden. Dann wird wörtlich ausgeführt: "Die übrigen Lehrpersonen verteilen sich innerhalb der Gruppen" (StA act. 3.7, Beilage 1 unten). Dass die Lehrperso- nen sich innerhalb der Gruppen und nicht der Klassen verteilen sollten, zeigt schon auf, dass nicht klassenweise, sondern in sich selbst findenden Gruppen gewandert werden durfte. Das Merkblatt enthält eine klare Aussage dafür, dass nicht in Klassen, sondern in der Klassenschar gewandert werden sollte. Lediglich die Besammlung am Morgen auf dem N._____ und der Weg aus der Stadt bis zum L._____ war klassenweise vorgesehen, was sich von selbst versteht. Weiter hat der für die Organisation der Wanderung der Oberstufe verantwortliche Schul- leiter, der auch das Merkblatt verfasst hat (StA act. 3.7, Beilage 1 S. 2 am Ende), in seiner Einvernahme bestätigt, dass die Schüler und Schülerinnen klassen- durchmischt wandern durften (StA act. 3.7. S. 3 Frage 10 und 11). Der Sachver- halt ist mithin klar bzw. zweifelsfrei: Die Schüler und Schülerinnen mussten nicht mit der Klasse wandern, vielmehr konnten sich die Klassen mischen, man war als Klassenschar unterwegs. Die Ausführung der Staatsanwaltschaft, dass mit Beglei- tung nicht gemeint gewesen sei, es müsse klassenweise gewandert werden, be- ruht mithin auf einer klaren Beweislage. Die Staatsanwaltschaft durfte diese Fest- stellung treffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widersprach das klassendurchmischte Wandern dem Merkblatt nicht. Da sich die Lehrpersonen gemäss Merkblatt auf die Gruppen verteilen sollten, wurden die Jugendlichen während der Wanderung durch Lehrpersonen begleitet und damit beaufsichtigt, wie es das Merkblatt vorsah. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung festgehalten, dass es sich um einen klassenübergreifenden An- lass gehandelt habe und dass dabei sämtliche Lehrpersonen ein Auge auf die Schülerinnen und Schüler gehabt hätten; jede Lehrperson habe somit nicht nur die eigene Klasse betreut und begleitet. Dem widerspricht nicht, dass jede Klasse ei- ne verantwortliche Lehrperson für den ganzen Tag zugewiesen erhielt (StA act. 3.7, Beilage 1 S. 1 "Verantwortung Klassen"). Gemäss Merkblatt begleiteten die mit Betreuung beauftragten Lehrpersonen die Schülerinnen und Schüler auf dem Hin- und Rückweg und führten Anwesenheitskontrollen durch, besuchten/be- treuten die Schülerinnen und Schüler an den Lagerplätzen, halfen beim Aufräu- men mit und blieben den ganzen Tag auf dem Maiensäss. Dass die betreuenden
16 / 24 Lehrpersonen mit Bezug auf den Hin- und Rückweg Anwesenheitskontrollen zu machen hatten, zeigt auf, dass nicht ständig zusammen gewandert werden muss- te. Betreuen konnte daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht meinen, die ganze Zeit mit der Klasse in einer Gruppe zu wandern und alle Ju- gendlichen ständig in Sichtweite zu haben. Aufgabe der verantwortlichen Lehrper- sonen war folglich nicht eine permanente Überwachung der Schülerinnen und Schüler, sondern vielmehr eine punktuelle Kontrolle sowie eine Funktion als An- sprechperson für die Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Klasse. Die Be- treuung und Begleitung der Jugendlichen wurde im Weiteren durch sämtliche Lehrpersonen, die sich über die gesamte Klassenschar verteilten, wahrgenom- men. Nachdem zudem die Aussage des für die Organisation der Wanderung der Oberstufe verantwortlichen Schulleiters, der auch das Merkblatt verfasst hat, klar und unzweideutig ist, nämlich, dass die Schülerinnen und Schüler selbständig lau- fen durften, kann das Merkblatt nicht anders verstanden werden. Das klassen- durchmischte Wandern widersprach dem Merkblatt nicht. Ein klassenweises Wan- dern wäre im Übrigen auch kaum praktikabel, da es in jeder Klasse Wanderer mit unterschiedlichem Tempo gibt. Bei einem klassenweisen Wandern würden sich die Klassen somit früher oder später automatisch durchmischen, oder aber die Langsamsten der vorausgehenden Klasse würden das Tempo der hinteren Klas- sen bestimmen. So müssten die schnelleren Wanderer der hinteren Klassen stän- dig ihr Tempo reduzieren oder Pausen einlegen. Dies wäre nicht umsetzbar und würde wohl dazu führen, dass die traditionelle Maiensässfahrt nicht mehr gemein- sam unter-, mittel- und oberstufenweise, sondern nur noch (zeitlich und/oder ört- lich) getrennt nach Klassen durchgeführt werden könnte. 3.3.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es sei unklar, ob das Orga- nisationskomitee die klassendurchmischte Wanderung ohne Lehrpersonen ge- nehmigt habe und ob somit den Lehrpersonen ein diesbezüglicher Vorwurf ge- macht werden könne. Da die Verantwortlichkeiten diesbezüglich ungeklärt seien, sei es unverständlich, dass die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerde- führer nicht gutgeheissen worden seien. Die Beschwerdeführer gehen bei ihrer Argumentation davon aus, dass mit dem klassendurchmischten Wandern die Vorgaben des Merkblattes nicht eingehalten worden seien. Daraus leiten sie ab, dass geprüft werden müsse, ob dieses Abwei- chen von den Vorgaben des Merkblattes vom Organisationskomitee genehmigt worden sei. Nachdem das Merkblatt kein klassenweises Wandern vorsah, eine Abweichung von den Vorgaben des Merkblattes somit von vornherein nicht gege- ben ist, ist dem Standpunkt der Beschwerdeführer der Boden entzogen. Demzu-
17 / 24 folge erübrigen sich auch weitere Beweisabnahmen zu diesem Punkt. Hinzu kommt, dass der für die Organisation der Wanderung der Oberstufe zuständige Schulleiter klar ausgesagt hat, dass die Schüler klassendurchmischt wandern durf- ten (StA act. 3.7. S. 3 Frage 10 und 11). Wenn aber die für die Organisation ver- antwortliche Person, die Mitglied der Maiensässkommission war (StA act. 3.7, S. 2 Frage 6), das klassendurchmischte Wandern erlaubte, war das Organisationsko- mitee offensichtlich damit einverstanden. Und schliesslich ist auf die Einvernahme von O._____ hinzuweisen, der ausgesagt hat, dass er an den drei Tagen vor der Maiensässfahrt 2019 drei verschiedenen Personen gesagt habe, dass es zu ge- fährlich sei, nicht klassenweise hochzugehen, aber man wolle um jeden Preis an dieser Tradition festhalten (StA act. 3.20, Frage 24). Es ist mithin Tradition, an der Maiensässfahrt klassendurchmischt zu wandern. Eine Genehmigung durch das Organisationskomitee lag offensichtlich vor. 3.3.3. Die Beschwerdeführer verweisen im Weiteren auf die Aussagen von O., auf die in der Einstellungsverfügung überhaupt nicht eingegangen wer- de. O. habe schon an einer Sitzung im Januar 2019 darauf hingewiesen, dass es Tote geben könne, so wie man Ausflüge organisiere. Man habe ihn aus- gelacht. An den drei Tagen vor der Maiensässfahrt 2019 habe er verschiedene Personen gewarnt, dass die Art und Weise, wie man hochgehe, viel zu gefährlich sei. Wenn nun schon eine Lehrperson die Auffassung der Beschwerdeführer teile, dass mit dem klassendurchmischten Wandern die Obhuts- und Aufsichtspflicht verletzt werde, so könne nicht ohne weitere Abklärungen entschieden werden, es sei kein gravierender Mangel, keine Sorgfaltspflichtverletzung in der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Maiensässfahrt feststellbar. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei der Auffassung von O._____ offenbar um eine singulä- re Meinung gehandelt hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass weitere Per- sonen seine Sichtweise geteilt hätten. Die Beschwerdeführer machen zwar gel- tend, dass weitere Lehrpersonen das klassendurchmischte Wandern als gefährlich erachtet haben dürften, sie unterlassen es aber, ihre Auffassung mittels Verweisen auf die Akten zu plausibilisieren oder aber entsprechende Beweisanträge zu stel- len. Sie stellen vielmehr einfach eine Behauptung auf, stellen ihre Sicht der Dinge als weitverbreitete Meinung dar. Die Akten zeichnen jedoch ein anderes Bild: Die Lehrpersonen, die neben O._____ einvernommen wurden, haben keine Aussagen gemacht, die nahelegen würden, dass sie das Wandern in der Klassenschar als problematisch erachtet hätten, und Hinweise, dass andere Lehrpersonen dersel- ben Meinung gewesen wären wie O., finden sich nicht. Vielmehr spricht die Aussage von O., dass er an einer Sitzung im Januar 2019, an welcher er seine Bedenken über die Art, Ausflüge durchzuführen, geäussert habe, ausgelacht
18 / 24 worden sei, dagegen, dass seine Ansichten von anderen geteilt wurden. Dasselbe ist aus seiner Aussage zu schliessen, dass er an den drei Tagen vor der Mai- ensässfahrt 2019 mit drei verschiedenen Personen aus dem Schulhaus über seine Bedenken gesprochen habe, dass man aber um jeden Preis an dieser Tradition habe festhalten wollen (StA act. 3.20, Frage 24). Bei den Ansichten von O._____ handelt es sich offensichtlich um eine Einzelmeinung. Entscheidend ist jedoch, welcher Sorgfaltsmassstab nach den konkreten Umständen, also objektiv gese- hen, zu beachten war (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei geht es um die Fragen, ob der Abhang weitergehend hätte gesichert oder markiert werden müssen, was be- reits verneint wurde, und inwieweit ein 14.5-jähriger Schüler überwacht werden muss. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft bezüglich der Aufsicht in der Einstel- lungsverfügung festgestellt, dass bei einem 14.5-jährigen Schüler die Betreuungs- pflicht weniger intensiv sei als bei einem Primarschüler der Unterstufe. Eine dau- ernde Überwachung ist für Schüler der Oberstufe weder notwendig noch ge- wünscht, sie ginge sowohl für die Schule als auch für die Jugendlichen eindeutig zu weit (vgl. dazu auch KG GR ZK2 17 34 v. 8.2.2021 E. 7, bestätigt in BGer 4A_125/2021 v. 22.4.2021 E. 4.3). Dies gilt auch für die Wanderung nach E., welche zwar durch steiles Gelände führt, jedoch auf Fahrstrassen bzw. Forstwegen bewältigt werden kann (vgl. StA act. 2.2). Besondere Anforderungen an Wandererfahrung, Trittsicherheit, Ausrüstung etc. wurden für die Wanderung nicht gestellt. Des Weiteren ging allen Jugendlichen eine "Spitze" bestehend aus drei Lehrpersonen voraus, die heikle Stellen wie Abzweigungen und mögliche Ab- kürzungen markierte (StA act. 3.7, Frage 9). Und schliesslich war der vorliegend interessierende Ausstellplatz mittels Erdwall gegenüber dem Abhang abgesperrt. Eine besondere oder dauernde Überwachung der Jugendlichen war in dieser Si- tuation nicht nötig. Daran vermag die Meinung eines einzelnen Lehrers nichts zu ändern. Im Übrigen kommt hinzu, dass C. nach übereinstimmender Aussa- ge der Beschwerdeführer in ihren polizeilichen Einvernahmen ein vorsichtiger, überlegter Mensch war, der sich zu gefährlichen oder fahrlässigen Dingen nicht hätte überreden lassen (StA act. 3.12, Fragen 6 und 7; act. 3.13, Fragen 5 und 6). Dies zeigt auf, dass C._____ nicht speziell betreut werden musste, war doch vor dem Unfall nicht damit zu rechnen, dass er etwas dermassen Gefährliches und Unüberlegtes tun würde wie auf das Band zwischen Erdwall und Abhang zu ste- hen. Insgesamt gesehen verlangen die Bedenken von O._____ keine weiteren Abklärungen und sie sind auch nicht geeignet, die Einstellung der Untersuchung als unangemessen erscheinen zu lassen. 3.3.4. Die Beschwerdeführer monieren, in der ihnen nicht weiter bekannten Risi- koanalyse der F._____ sei offenbar die Einhaltung von Vorgaben der Maiensäss-
19 / 24 kommission, das Festlegen von Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie das Durchsetzen von Regeln bemängelt worden, mithin gerade Umstände, welche durchaus eine Sorgfaltspflichtverletzung nach sich ziehen könnten. Wenn der Be- richt schon miteinbezogen worden sei, hätte zumindest näher abgeklärt werden müssen, gegen welche Vorgaben und Regeln im Konkreten verstossen worden sei, wobei man wohl nicht mehr umhinkommen werde, auch noch ein unabhängi- ges externes Gutachten einzuholen. Die Risikoanalyse der K._____ vom 7. Februar 2020 befindet sich in den Untersu- chungsakten (StA act. 2.22). Spätestens mit der Einstellungsverfügung haben die Beschwerdeführer Kenntnis vom Bestehen dieser Risikoanalyse erhalten und von der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft diese zu den Akten genommen hat. Die Beschwerdeführer hätten daher vor Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Ri- sikoanalyse nehmen können. Die Risikoanalyse kann im Beschwerdeverfahren folglich nicht mehr als den Beschwerdeführern unbekannt angesehen werden. Wenn es die Beschwerdeführer offenbar versäumt haben, vor der Ausarbeitung der Beschwerde Einsicht in die Risikoanalyse zu nehmen, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Nachdem die Beschwerdeführer die Risikoanalyse kennen müssten, wäre es an ihnen gewesen, genau auszuführen, welche konkreten Aus- sagen und Schlussfolgerungen aus dem Bericht ihrer Meinung nach bei wem für eine vorliegend relevante Sorgfaltspflichtverletzung sprechen könnten. Die Aus- führungen der Beschwerdeführer sind jedoch vage geblieben. Ob ihre Rüge als genügend bestimmt beurteilt werden könnte, ist fraglich, muss jedoch nicht näher geprüft werden, da der Ansicht der Beschwerdeführer ohnehin nicht gefolgt wer- den kann, wie die folgenden Überlegungen zeigen. Bei der Risikoanalyse handelt es sich explizit nicht um eine Unfallanalyse (StA act. 2.22, Ziff. 2.2 Absatz 2). Sie bewertet nicht die Maiensässfahrt 2019 und auch nicht das Verhalten der damals involvierten Personen. Vielmehr geht es um die Maiensässfahrt im Allgemeinen. Liest man den Bericht, so zeigt sich, dass es bei der von den Beschwerdeführern genannten Einhaltung von Vorgaben der Mai- ensässkommission darum geht, dass Lehrer von den von der Maiensässkommis- sion vorgegebenen Wanderrouten abgewichen sein sollen (StA act. 2.22 S. 15, Ziff. 4.2.3). Dies war beim streitgegenständlichen Unfallereignis nicht der Fall, die Jugendlichen waren auf dem vorgegebenen Wanderweg unterwegs; die Be- schwerdeführer machen nichts Gegenteiliges geltend. Sollten andere Lehrperso- nen tatsächlich von den Wanderwegen, die die Maiensässkommission vorgege- ben hatte, abgewichen sein, so hätte dies auf die Frage der Sorgfaltspflicht in vor- liegendem Zusammenhang keinen Einfluss. Bezüglich dem Festlegen von Aufga-
20 / 24 ben und Verantwortlichkeiten wird im Bericht empfohlen, die Zuständigkeiten, Auf- gaben, Rollen und Verantwortlichkeiten zwischen Schuldirektion, Maiensässkom- mission, Schulleitungen und Lehrerschaft transparent und klar zu regeln, schriftlich zu dokumentieren und allen zugänglich zu machen (StA act. 2.22 S. 14, Ziff. 4.2.1). Es ist bereits einlässlich erörtert worden, dass die Jugendlichen nicht klas- senweise wandern mussten, sondern in der Klassenschar unterwegs sein durften. Die Lehrpersonen hatten den klaren Auftrag, sich unter die Jugendlichen zu mi- schen, mit diesen den Weg zu wandern und so ihre Aufsichtspflicht wahrzuneh- men (vgl. Merkblatt, StA act. 3.7, Beilage 1). Dass es geschehen konnte, dass eine kleine Gruppe von Jugendlichen für eine kurze Zeit ohne direkten Kontakt bzw. ohne zumindest Sichtkontakt zu einer Lehrperson unterwegs war, ist dieser Art zu wandern immanent. In diesem Zusammenhang sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass es sich um Oberstufenschüler handelte und Jugendliche in die- sem Alter nicht mehr permanent überwacht und betreut werden müssen. Im Au- genblick, als C._____ auf das schmale Band zwischen Erdwall und Abhang stand und dann abstürzte, war keine Lehrperson in der Nähe; davor und danach waren Lehrpersonen auf dem Wanderweg unterwegs (vgl. z.B. StA act. 3.3, Frage 3; act. 3.7, Frage 10; act. 3.8, Frage 2; act. 3.17, Frage 8; act. 3.18, Fragen 9 und 33; act. 3.19, Frage 8; act. 3.20, Frage 4). Der Unfall ist augenscheinlich nicht darauf zurückzuführen, dass Zuständigkeiten, Aufgaben, Rollen und Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen Personen und involvierten Gremien nicht klar geregelt und schriftlich festgehalten gewesen wären. Vielmehr handelt es sich um einen unglücklichen Zufall, dass in diesem Moment keine Lehrperson in der Nähe war und eingreifen konnte, sofern ein Eingreifen überhaupt möglich gewesen wäre. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist diesbezüglich nicht erkennbar. Was schliesslich die Durchsetzung von Regeln betrifft, so wird darunter in der Risikoanalyse ver- standen, dass sich Lehrpersonen an Standesregeln, Regeln aus dem Arbeitsver- trag, Regeln der Aufsichtspflicht etc. zu halten haben und diese Regeln Lehrper- sonen gegenüber auch durchgesetzt werden sollen (StA act. 2.22 S. 15, Ziff. 4.2.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer zeigen auch nicht näher auf, dass eine fehlende Durchsetzung solcher Regeln gegenüber Lehrpersonen zum Unfall beigetragen hätte. Wie bereits festgestellt, durften die Jugendlichen in der Klassenschar wandern, verteilten sich die Lehrpersonen auf die verschiede- nen Gruppen und war es ein unglücklicher Zufall, dass in dem Augenblick, als C._____ auf das Band zwischen Erdwall und Abhang stand und abstürzte, keine Lehrperson in der Nähe war und eingreifen konnte. Insgesamt finden sich in der Risikoanalyse keine Feststellungen, die auf eine Sorgfaltspflichtverletzung im vor- liegenden Fall hinweisen könnten und folglich weitere Abklärungen notwendig ma- chen würden.
21 / 24 3.4.Spezialfall: Lehrpersonen bei Ausstellplatz Die Beschwerdeführer bemängeln die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich in dem Augenblick, als sich C._____ und weitere Jugendliche an den Rand des Ausstellplatzes begeben hätten, keine Lehrpersonen in unmittelbarer Nähe befunden hätten. Dies treffe nachweislich nicht zu. Gemäss Aussage von I._____ hätten sich H., G. und C._____ zum Zeitpunkt, als die Lehrpersonen P._____ und Q._____ am Ausstellplatz vorbeigewandert seien, bereits am Rande des Abhanges befunden. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, könne – selbst nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft – nicht zum Vorneherein von einer Straflosigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass G._____ in seiner Einvernahme am Abend des Unfalls erklärt hat, es seien keine Lehrper- sonen am Ausstellplatz vorbeigegegangen, als sie dort kurz angehalten hätten (StA act. 3.2, Frage 6). Auch die anderen Jugendlichen, die auf dem Ausstellplatz waren, erwähnen in ihren Einvernahmen keine vorbeigehenden Lehrpersonen. Weiter hat H._____ ausgesagt, dass die Klassenlehrerin von C._____ – die nach Aussage von I._____ eine der Lehrpersonen gewesen sein soll, die am Ausstell- platz vorbeigegangen sein sollen (StA act. 3.19, Frage 10) – nicht am Ausstellplatz vorbeigelaufen sei, als sie dort gestanden hätten, sondern weiter vorne gelaufen sei; sie sei lange vor ihnen von E._____ losgelaufen (StA act. 3.21, Frage 30). Das wiederum deckt sich mit der Aussage von P., der Klassenlehrerin von C., dass sie beim Rückmarsch im vorderen Drittel der Schülerschar gewe- sen sei und C._____ nach dem Abmarsch in E._____ nicht mehr gesehen habe (StA act. 3.3, Frage 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann in dieser Situation nicht einfach auf die Aussage von I._____ abgestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde festgestellt hat, ist bei dieser Beweislage nicht erstellt, dass Lehrpersonen am Ausstellplatz vorbeigelau- fen sind, als die Jugendlichen sich dort aufgehalten haben. Untersuchungshand- lungen, die eine Klärung bringen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht konkret benannt. Sie verweisen in der Be- schwerde zwar auf ihre im Rahmen der Strafuntersuchung gestellten Beweisan- träge, unterlassen es jedoch, im Beschwerdeverfahren einen konkreten und be- gründeten Beweisantrag zu stellen. Selbst wenn aber auf die Aussage von I._____ abgestellt werden würde, so würde dies nicht dazu führen, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben wäre. I._____ hat in seiner zweiten polizeilichen Einvernahme, die mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall stattfand, ausgesagt, dass C., G. und H._____ vor dem
22 / 24 Erdwall gestanden hätten, als die Lehrpersonen P._____ und Q._____ am Ausstellplatz vorbeigelaufen seien (vgl. StA act. 3.19, Fragen 4 und 10). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer standen die Jugendlichen nicht am Rande des Abhangs, sondern vor dem Erdwall. Zu Recht weist die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde darauf hin, dass in dieser Situation kein Eingreifen erforderlich war. Der Erdwall, der zwischen 0.7 m und 1.0 m hoch war (StA act. 2.2 "Absturzörtlichkeit" und act. 2.3 Foto Nummer 5), bildete eine natürliche Schranke und ein deutliches Stopp-Signal. Die Jugendlichen befanden sich vor dem Erdwall und damit in Sicherheit, ein Abstürzen war nicht möglich. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Lehr- personen, die nach dem Unfall die Jugendlichen ansprachen, keinen Grund sa- hen, diese vom Erdwall zurückzurufen, obwohl die Jugendlichen sich vor, allenfalls sogar auf dem Erdwall befanden (StA act. 3.3, Frage 2; act. 3.14, Frage 2, act. 3.20, Frage 9). Wie bereits ausgeführt, musste nicht damit gerechnet werden, dass einer der Jugendlichen die klare Schranke des Erdwalls missachten und auf das schmale Band zwischen Erdwall und Abhang stehen würde, das sich offen- sichtlich in einer erheblichen Gefahrenzone befand. Dass Lehrpersonen vorbeige- laufen wären, als C._____ auf dem schmalen Band zwischen Erdwall und Abhang stand beziehungsweise sich bereits hinter dem Erdwall und damit am Abgrund befand, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und dafür finden sich in den Einvernahmen und weiteren Beweisen auch keine Hinweise. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt nicht. 3.5.Unterhalt Wanderwege Die Staatsanwaltschaft ist in der Einstellungsverfügung auch auf die für den Un- terhalt der betroffenen Wanderwege verantwortlichen Personen sowie die Eigen- verantwortung von C._____ als Wanderer eingegangen. Sie hat eine Sorgfalts- pflichtverletzung der für den Unterhalt der Wanderwege verantwortlichen Perso- nen verneint. Ob C._____ seine Eigenverantwortung ausreichend wahrgenommen hat, hat sie als fraglich erachtet, schlussendlich aber offengelassen. Die Be- schwerdeführer bringen zu diesen Punkten keine Bemerkungen an, weshalb auch die II. Strafkammer des Kantonsgerichts auf weitere Erörterungen verzichten kann. 4.Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführer unbegrün- det sind. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise haben keine Hinwei- se dafür ergeben, dass Sorgfaltspflichten verletzt worden sein könnten. Untersu-
23 / 24 chungshandlungen, die dieses klare Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat korrekterweise eine Einstellungsverfügung erlassen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.Erteilung von Weisungen Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 StPO beantragen die Beschwerdeführer eventuali- ter, es sei der Vorinstanz die Weisung zu erteilen, anzuklagen oder zumindest weiter zu ermitteln. Voraussetzung für die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft ist, dass die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat sich gezeigt, dass die Einstellungsverfügung zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Strafverfahren wird folglich von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft. 6.Kosten 6.1.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton Graubünden. Par- teientschädigung wurde keine zugesprochen. Weil vorliegend kein neuer Ent- scheid zu fällen ist, hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht neu über die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario), zumal diese nicht unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache selbst ange- fochten wurde. 6.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor- liegend sind die Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, werden folglich den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 6.3.Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. KGer GR PKG 2021 Nr. 1).
24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: