Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2019 73
Entscheidungsdatum
26.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Beschluss vom 26. März 2020 ReferenzSK2 19 73 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Mosca, Aktuarin ParteienA., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B. gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandDrohung etc. Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 28.08.2019, mitgeteilt am 01.11.2019 (Proz. Nr. 515-2019-14) Mitteilung01. April 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 26. April 2019, mitgeteilt am 29. April 2019, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden: 1.A._____ ist schuldig -der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, -der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen versuchten Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, -des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie -der mehrfachen Übertretung gegen das Polizeigesetz des Kantons Graubünden gemäss Art. 36f Abs. 1 PolG. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft – als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl vom _____ 2019 der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.1_____ – mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 3000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen. 4.Die von der Kantonspolizei Graubünden am 2. November 2018 (GR _____) sichergestellte Hanfmühle Hulk Gold wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. 5.Das von der Kantonspolizei Graubünden am 2. November 2018 (GR _____) sichergestellte Sackmesser Victorinox (rot) wird – nach Rechtskraft dieses Strafbefehls – der beschuldigten Person aus- gehändigt. 6.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 7. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

  • BusseCHF 3'000.00
  • BarauslagenCHF 1'690.00

3 / 10

  • GebührenCHF 1'350.00 RechnungsbetragCHF 6'040.00 8.(Mitteilung) (Rechtsbehelf) B.Gegen den Strafbefehl erhob A._____ am 21. Mai 2019 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (elektronische Übermittlung). Die Sendung ging am 22. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. C.Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prü- fung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen A._____ eine Strafun- tersuchung wegen Drohung etc. D.Mit Verfügung vom 12. Juni 2019, mitgeteilt am 18. Juni 2019, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Regionalgericht Landquart. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären, da die Einsprache verspätet erfolgt sei (Art. 356 Abs. 2 SPO), und einen Nichteintreten- sentscheid zu fällen. E.Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 wurde A._____ eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt mit dem Hinweis, dass das Gericht nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme beziehungsweise nach unbenütztem Ablauf dieser Frist über die Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einspra- che befinden werde, wobei die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht vorge- sehen sei. Die Stellungnahme ging am 22. Juli 2019 elektronisch übermittelt beim Gericht ein. F.Mit Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, er- kannte das erstinstanzliche Strafgericht des Regionalgerichts Landquart ohne Par- teivortritt was folgt: 1.Die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2019 ist infolge Ver- spätung ungültig. Auf das vorliegende Verfahren ist somit nicht einzu- treten. Der erwähnte Strafbefehl bleibt weiterhin wirksam. 2.Die Kosten des Verfahrens werden A._____ auferlegt. 3.Demgemäss hat A._____ zu bezahlen:
  • BusseCHF 3'000.00
  • Untersuchungsgebühr StaatsanwaltschaftCHF 1'725.00
  • Auslagen StaatsanwaltschaftCHF 1'690.00
  • Kosten des Regionalgerichts LandquartCHF 1'000.00 TotalCHF 7'415.00

4 / 10 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) G.Dagegen erhob A._____ am 14. November 2019 strafrechtliche Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: 1.Es sei der Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, des Erstinstanzlichen Strafgerichts, Regionalgericht Landquart, in der Strafsache des A., von O.2, geb. am _____ 1990 in O.1_____, des B._____ und der C., ledig, Metallbauer, c/o C., O.1_____ (beschuldigte Person) aufzuheben. 2.Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Verfahren durchzuführen. 3.Der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger für den Beschuldig- ten einzusetzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer bezüg- lich aller drei Instanzen zu Lasten des Staates. H.Mit Schreiben vom 27. November 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Hinweis auf die Erwägun- gen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Beschluss und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Ver- fügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Land- quart vom 28. August 2019 wurde am 1. November 2019 mitgeteilt und am 4. No- vember 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Ergreifung der Beschwerde endete somit am 14. November 2019. Die Beschwerde von A._____ datiert vom 14. November 2019 (Poststempel). Somit wurde die Frist gewahrt. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-

5 / 10 verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen über- prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 - 457 StPO, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Die Vorinstanz erwog, dass der Strafbefehl dem Rechtsvertreter des Be- schuldigten am 6. Mai 2019 - nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abhol- frist - als zugestellt zu gelten habe. Dabei stützte sie sich auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die zehntägige Einsprachefrist sei demnach am 16. Mai 2019 abgelaufen (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 21. Mai 2019 elek- tronisch übermittelte Einsprache von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ sei somit ver- spätet erfolgt, weshalb diese ungültig und darauf nicht einzutreten sei. Der besag- te Strafbefehl gegenüber A._____ bleibe weiterhin wirksam. 4.1.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zustellfiktion sei vorliegend nicht anwendbar. Es sei nicht so, dass der Adressat des Strafbefehls während der siebentägigen Abholfrist nichts unternommen habe. Er habe während der Abhol- zeit von der postreglementarischen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine erneute Zustellung zu verlangen. Wenn der Adressat innert der siebentägigen Abholfrist bei der Post ein zweites Zustellprozedere verlange, zeige er gegenüber der einge- schriebenen Postsendung eine dem Postreglement entsprechende Reaktion, die die zustellende Behörde (hier Staatsanwaltschaft) nicht im Ungewissen über die Zustellung lasse. In diesem Fall könne eine Zustellfiktion nicht zum Tragen kom- men. Grundsätzlich sei in einem fairen Verfahren nur dann von einer eine Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung auszugehen, wenn die Zustellung auch tatsächlich, d.h. ohne Fiktion, erfolgt sei. Vorliegend sei der Strafbefehl am 26. April 2019 erlassen und am 29. April 2019 mitgeteilt worden. Da der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers am 30. April 2019 die Sendung nicht habe entgegen- nehmen können, habe die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten ge- legt. Darauf habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert der siebentä- gigen Frist die Post um ein erneutes Zustellverfahren ersucht. Am 13. Mai 2019 sei der Strafbefehl zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist beginne mit der Zustellung des Strafbefehls. Die am 21. Mai 2019 übermittelte Einsprache sei somit rechtzeitig erfolgt.

6 / 10 4.2.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden der Strafbehörden durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindli- cher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegengenommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtspre- chung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann beziehungsweise damit "rechnen muss" dass ihm ein behördlicher Akt zuge- stellt wird. Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Orts- abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4.b/aa). Bei der Zustellung einer Sendung mit eingeschriebenem Brief ist es gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post möglich, die Abholfrist zu verlän- gern. Die Systeme der StPO und der Post sind in diesem Bereich nicht aufeinan- der abgestimmt, was zu einem Auseinanderklaffen von Abholfrist und Zustellfiktion führen kann. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetz- lichen Zustellfiktion. Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfik- tion nicht hinausschieben (vgl. BGE 127 I 31 E. 2.b; BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4.). Mit anderen Worten ist eine Zurückbehaltung durch die Post über sieben Tage hinaus zwar möglich, geht aber auf Kosten der Rechtsmittelfrist. Diese kann als gesetzliche Frist durch den Richter nicht verlängert, sondern nur bei entschuldbarer Verhinde- rung an der Einhaltung der Frist gegebenenfalls wiederhergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4). Diese Recht-

7 / 10 sprechung wird dadurch eingeschränkt, dass selbst bei einem Juristen, der nicht Anwalt und auch nicht anwaltlich vertreten ist, nicht verlangt werden kann, dass er die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem En- de der Legalfrist betreffend Zustellfiktion kennen muss. Gibt die Post - als Hilfs- person des Gerichts - einem juristischen Laien die Erlaubnis, die Abholfrist einer eingeschriebenen Postsendung zu verlängern, darf diesem unter Vertrauens- schutzgesichtspunkten aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.; Urteil des Bun- desgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Be- schluss der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts PS190081-O/U vom 17. Juni 2019 E. 4.3.). 4.3.Wie bereits ausgeführt, wurde vorliegend der fragliche Strafbefehl am 26. April 2019 erlassen und am 29. April 2019 mitgeteilt. Die Zustellung des Strafbe- fehls mit eingeschriebener Postsendung ist nicht zu beanstanden. Da die Post- sendung vom Empfänger, Rechtsanwalt lic. iur. B., am 30. April nicht entge- gengenommen werden konnte, wurde ihm am selben Tag die Sendung zur Abho- lung mit Frist bis zum 7. Mai 2019 gemeldet (Abholungseinladung). Am 7. Mai 2019 erteilte Rechtsanwalt lic. iur. B. der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern und eine zweite Zustellung zu veranlassen. Am Montag, den 13. Mai 2019, wurde schliesslich die Sendung dem Adressaten zugestellt (vgl. zum Gan- zen: Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.11). Wie zuvor dargelegt, hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Ein- fluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da es sich bei lic. iur. B._____ um einen als Anwalt tätigen Juristen handelt, musste er die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Ab- holfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion kennen, zumal die Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu den primären Sorgfalts- pflichten eines forensisch tätigen Rechtsanwalts gehören. Demzufolge hat vorlie- gend der Strafbefehl gemäss Zustellfiktion am 7. Mai 2019, nach Ablauf der sie- bentägigen postalischen Abholfrist, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten als zugestellt zu gelten. Der Umstand, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ der Post am 7. Mai 2019 den Auftrag erteilt hat, eine zweite Zustellung zu veranlassen, än- dert daran nichts. Die 10-tägige Einsprachefrist endete somit am 17. Mai 2019. Die elektronisch übermittelte Einsprache des A._____ erfolgte hingegen erst am 21. Mai 2019 und somit verspätet.

8 / 10 4.4.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellfiktion wirke gegenüber dem Adressaten aggressiv und formalistisch; sie dürfe nur dann zum Zuge kom- men, wenn einer verfahrenslähmenden Untätigkeit begegnet werden müsse, nicht aber, wenn der Adressat bei der Post rechtzeitig um eine zweite Abholeinladung ersucht habe. Grundsätzlich sei in einer fairen Verfahrensregelung nur dann von einer Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung auszugehen, wenn eine solche Zu- stellung auch tatsächlich erfolgt sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung entschieden. Ein forensisch tätiger An- walt muss diese Regelung und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung hierzu kennen, namentlich auch, dass eine Verlängerung der Abholfrist mit- tels Abmachungen mit der Post nichts an der gesetzlich geregelten Zustellfiktion zu ändern vermag (vgl. E. 4.2.). Dabei geht es nicht um die Sanktionierung einer verfahrenslähmenden Untätigkeit, sondern letztlich um die Einhaltung gesetzlich normierter Rechtsmittelfristen. 4.5.Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Ansicht, es sei in einem Strafver- fahren nicht abträglich, wenn die rechtsmittelauslösende Zustellung einer einge- schriebenen Postsendung im Rahmen der durch die Post offerierten Zustellungs- möglichkeiten einige Tage später erfolge. Während sich die hoheitlichen Adressa- ten mit der Zustellung der von ihnen gefällten Entscheide (Strafbefehl Staatsan- waltschaft und Beschluss Regionalgericht) recht viel Zeit gelassen hätten und will- kürlich handeln würden, werde dem Adressaten nicht zugebilligt, von der postre- glementarischen Möglichkeit Gebrauch zu machen und ein zweites Zustellproze- dere zu verlangen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung von gesetzlich normier- ten Rechtsmittelfristen. Rechtsmittelfristen und deren Berechnung sind gesetzlich verbindlich geregelt und unabänderlich. Soweit hingegen zeitliche Vorgaben für die Verfassung von Entscheiden bestehen, handelt es sich dabei um blosse Ord- nungsvorschriften. Dies ist von der Sache her ohne weiteres gerechtfertigt und hat nichts mit Willkür zu tun, zumal Behörden die Anzahl von eingehenden und zu be- arbeitenden Fällen - im Gegensatz zu Anwälten - nicht steuern respektive be- schränken können. Im Übrigen wurden von den zuständigen Behörden vorliegend keine Ordnungsvorschriften verletzt. 4.6.Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, ein Rückbehaltungs- respektive Postlagerungsauftrag einerseits und ein postregle- mentarisches Ersuchen um eine Zweitzustellung während der siebentägigen Ab-

9 / 10 holfrist andererseits seien zu unterscheiden. Bei Letzterem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte beziehungsweise sein Rechtsvertreter zeitgerecht mit der Entgegennahme der Sendung befasst habe und so die erforderliche Verfah- renssicherheit gewährleistet sei. In diesem Fall würde die Annahme einer Zustell- fiktion gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Auch bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gesetz- geber und die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche Unterscheidung eben gerade nicht vornehmen. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtspre- chung entschieden, die Zustellfiktion - unabhängig von einer allenfalls durch die Post gewährten Abholfrist und auch unabhängig von anderen Abmachungen mit der Post - sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (vgl. oben E. 4.2.). Dabei hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur bei Zurückbehaltungsaufträgen, sondern auch bei anderen Abmachun- gen mit der Post gilt (BGE 127 I 31 E. 2.b). 5.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass A._____ die 10-tägige Einsprachefrist verpasst ha- be. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen. 6.Über das mit Ziff. 3 der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger wurde zustän- digkeitshalber durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer mit separater Verfü- gung vom 26. März 2020 (Verfahren SK2 19 74) entschieden. Das Gesuch wurde abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorlie- gend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BetmG

  • Art. 19a BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

PolG

  • Art. 36f PolG

SPO

  • Art. 356 SPO

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 172ter StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 180 StGB
  • Art. 186 StGB
  • Art. 285 StGB

StPO

  • Art. 85 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 309 StPO
  • Art. 355 StPO
  • Art. 356 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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