Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 16. Juli 2019 ReferenzSK2 19 41 InstanzII. Strafkammer BesetzungPritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Postfach, Monbijoustrasse 43, 3001 Bern GegenstandSexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15.05.2019, mitgeteilt am 17.05.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2137) Mitteilung29. Juli 2019
2 / 6 In Erwägung, –dass X._____ am _____ 2018 bei der Kantonspolizei Graubünden, Fahndung Chur, Strafantrag gegen Y._____ wegen Ehrverletzung und sexueller Hand- lungen mit Kindern stellte und in Bezug auf die Ehrverletzungen geltend mach- te, dass Y._____ ihr in E-Mails eine Borderline-Erkrankung unterstellt und sie als psychisch kranke, renitente und mobbende Mutter bezeichnet habe, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren VV._____ in der Strafsache gegen Y._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018, mitgeteilt am 17. Mai 2018, einstell- te, –dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher in Vertretung von Y._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 Nicht- eintreten auf die Beschwerde infolge offensichtlich verspäteter Beschwerde beantragte, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, –dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Ta- gen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] und Art. 396 Abs. 1 StPO), –dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 angab, die Einstellungsverfügung sei ihr am 17. Mai 2019 zugegangen, und der Beschwerdegegner deswegen geltend machte, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, –dass der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, dass diese am 17. Mai 2019 dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, zugestellt wurde, –dass die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist als sogenannte Prozess- voraussetzung von Amtes wegen zu beachten ist und die deswegen erfolgte
3 / 6 Abklärung bei der Post ergab, dass die Zustellung erst am 24. Mai 2019 er- folgte, –dass somit festgehalten werden kann, dass die Beschwerde innert der 10- tägigen Frist erhoben worden ist, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Einstellungsverfügung in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht angefochten hat und daher Ziff. 4 der Einstellungsverfügung nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, –dass in der Beschwerde unter III. Materielles lediglich die Bezugnahme auf die E-Mails vom 5. März 2018 und vom 18. März 2018 sowie das Erziehungs- fähigkeitsgutachten der KESB erfolgte, welche in Ziff. 3.c) der Einstellungsver- fügung behandelt werden, und somit Ziff. 3.b) der Einstellungsverfügung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, –dass sich die Beschwerdeführerin zu Ziff. 3.c) der Einstellungsverfügung nur dahingehend äusserte, dass es sich beim Erziehungsfähigkeitsgutachten von lic. phil. A._____ um ein Gefälligkeitsgutachten handle, sie gegen dieses Be- schwerde bei der Berufsethikkommission der FSP (BEK) eingereicht habe und die Begründung der Staatsanwalt, wonach die Äusserungen des Beschuldig- ten im Gesamtkontext des Besuchsrechts- und Sorgerechtsstreits nicht als unnötig verletzend erscheinen würden, daher hinfällig werde, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 gänzlich schuldig blieb, inwiefern aufgrund der angeblichen Mangelhaftigkeit des Gut- achtens die Begründung der Staatsanwaltschaft hinfällig werden soll, zumal sich der Beschwerdegegner auf die Korrektheit des Gutachtens verlassen durfte, –dass die Beschwerdeführerin damit ihrer Substantiierungspflicht in keiner Wei- se nachkommt und die Beschwerde folglich den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermag, –dass sich eine Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt hat, da die gesamte Begründung hätte nachgeholt werden müssen, was nicht in Einklang mit den durch diese Bestimmung angestrebten Verbes- serungen von Eingaben steht, die lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt for- malistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft be- zeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen
4 / 6 Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO) –dass die nachträgliche Verbesserung eines Rechtsmittels in Form einer inhalt- lichen Überarbeitung einer ungenügend begründeten Eingabe an sich nicht möglich ist (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO), –dass die sinngemäss geltend gemachte Sistierung materiell ebenso wenig begründet wird und dem Sistierungsantrag das Beschleunigungsgebot entge- gensteht, –dass dem Beschleunigungsgebot im Strafrecht eine besondere Bedeutung zukommt und gemäss der Konkretisierung in Art. 5 Abs. 1 StPO Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen sind, –dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sistierung eines Straf- verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden darf, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten, wobei nur zur Sis- tierung gegriffen werden darf, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleich- sam konstitutiv für das zu sistierende Verfahren ist und im Zweifel das Be- schleunigungsverbot Vorrang hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 2.2 m.w.H.), –dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels genügender Begrün- dung nicht einzutreten ist, –dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
5 / 6 –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, –dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, –dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Be- schwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvon- na Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen hat, –dass die Entschädigung mangels Einreichen einer Honorarnote praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen ist und angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift eine aus- seramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 250.00 (inkl. MwSt.) ange- messen erscheint,
6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X.. 3.X. hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 250.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: