Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Verfügung vom 24. Juni 2019 (Mit Urteil 1B_365/2019 vom 07. April 2020 hat das Bundesgericht die gegen die- se Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK2 19 25 InstanzII. Strafkammer BesetzungPritzi, Vorsitzender ParteienX., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Y. Beschwerdegegnerin GegenstandRechtsverweigerung/Sistierungsverfügung Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.03.2019, mitgeteilt am 14.03.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2946) Mitteilung25. Juni 2019
2 / 8 In Erwägung, –dass die Y._____ mit Schreiben vom 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Betrugs etc. gegen X._____ (Beschwerde- führern) erstattete, und darin der Beschwerdeführerin vorwirft, in der Zeit zwi- schen dem 30. Juni 2015 bis zum 28. September 2017 versucht zu haben, Mitarbeiter der Y._____ zu betrügen resp. unrechtmässige Leistungsbezüge und Beiträge der Sozialversicherung zu erwirken, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 11. März 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröffnete, –dass die Beschwerdeführerin am 04. September 2018 durch die Kantonspoli- zei Graubünden, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden, zu den die- ser vorgeworfenen Beschuldigungen betreffend versuchten Betrugs evtl. ver- suchten unrechtmässigen Leistungsbezugs bei einer Sozialversicherung und evtl. versuchtes widerrechtliches Erwirken von Leistungen oder Beiträgen, –dass die Y._____ das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, eingereicht mit Gesuch vom 30. Juni 2018, mit Verfügung vom 10. September 2018 ab- wies, –dass die Beschwerdeführerin gegen die negative Verfügung der Y._____ vom 10. September 2018 am 11. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden erhob, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beim Verwal- tungsbericht von Graubünden im Verfahren S 18 129 beantragte: "Es sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren in rubrizierter Angelegenheit zu sistieren, bis das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden hat.", –dass das Verwaltungsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 06. Februar 2019 die beantragte Sistierung abwies, –dass die Staatsanwaltschaft am 12. März 2019, mitgeteilt am 14. März 2019, die angefochtene Sistierungsverfügung erlies, –dass nach Art. 314 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden kann. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO;
3 / 8 BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, –dass die Frist- und Formerfordernisse gegen die am 14. März 2019 mitgeteilte staatsanwaltschaftliche Sistierungsverfügung mit der vorliegend am 28. März 2019 eingereichten Beschwerdeschrift eingehalten wurden, –dass mit der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [zit. BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO), –dass gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung unter anderem dann sistieren kann, wenn deren Ausgang von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, diesen abzuwarten. Es handelt sich um eine einstweilige oder vorläufige Einstellung im Vorverfah- ren. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung lediglich prozessualer Na- tur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Sie hat keine materielle Rechtskraft und kann daher jederzeit formlos wieder aufge- nommen werden (vgl. Esther Omlin, in: BSK-StPO, N 5 ff. zu Art. 314), –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die angefochtene Sistierungsverfü- gung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Y._____ vom 10. September 2018 mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahrensnummer S 18 129) angefochten habe, und dass das Strafverfahren vom Ausgang des beim Verwaltungsgericht von Graubünden geführten Verfahrens abhängig sei, wo- mit es angezeigt erscheine, dessen Ausgang abzuwarten, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden ausführte, dass, entgegen der Auffassung der Staatsanwalt-
4 / 8 schaft, aus dem Verwaltungsverfahren sich nichts für das Strafprozedere ab- leiten lasse. Im Verwaltungsverfahren gelte es darüber zu befinden, ob Leis- tungen zu sprechen seien oder eben nicht. Es würde im Verwaltungsverfahren kein Strafdelikt beurteilt werden. Da mit den gesetzlichen Regelungen von Art. 148a StGB und Art. 87 IVV (wohl Art. 87 AHVG gemeint) unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt würden, könne aus einem allfälligen Missbrauch des Sozialversicherungsrechts nichts zugunsten eines Strafverfahrens abgeleitet werden. Zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren bestehe kein Konnex, wo- durch die Sistierung der Strafuntersuchung eines sachlichen Grundes entbeh- re, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2019 unter sachbezogener Wiedergabe des Gesetzestextes festhielt, dass der (nicht bestehende) Anspruch auf eine IV-Rente ein Tatbestandselement von Art. 148a Abs. 1 StGB darstelle, wodurch der Sachzusammenhang beider Verfahren offensichtlich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ja selber den Sachzusammenhang bejaht, habe sie doch die Sistierung des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens angestrebt, bis das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden habe, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. Mai 2019 vorbringt, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Sachzusammenhang die Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit betreffe. Des Weiteren stehe sowohl das Beschleunigungsgebot als auch die Selbstbelastungsfreiheit als zentrales Recht der Beschwerdeführerin einer Sistierung des Strafverfahrens entgegen, –dass sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Y._____ auf die Einreichung einer Duplik verzichtet haben, –dass nach Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu und wird in Art. 5 Abs. 1 StPO wie folgt konkretisiert: Strafver- fahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Ver- zögerung abzuschliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten. Zur Sistierung darf aber nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor. Die Strafverfol-
5 / 8 gungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären. Das Strafverfahren ist besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen – der Staatsanwalt ist dazu von Amtes wegen verpflichtet, er verfügt über Zwangsmittel und weit- gehende Befugnisse. Anders als beispielsweise der Zivilrichter darf er sich nicht damit begnügen, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen (Urteil 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen), –dass das Verwaltungsgericht in seiner ablehnenden Verfügung vom 06. Fe- bruar 2019 zur Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festhielt, dass allfällige Auswirkungen eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdefüh- rerin für das hängige Verfahren nicht ersichtlich seien, –dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage bildet, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht sistiert hat, um das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Zu prüfen ist mithin, inwieweit das Erkenntnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konstitutiv für das zu sistierende Strafverfahren ist, –dass der Vorwurf in der Strafanzeige seitens der Y._____ dahin geht, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierten Funktionseinschränkungen nicht zum tatsächlich gelegten Bild passen würden und die Beschwerdeführerin of- fenbar vorsätzlich simuliert habe, wodurch sie sich des versuchten Betruges nach Art. 146. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. StGB, evtl. des versuch- ten unrechtmässigen Leistungsbezugs bei einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB resp. evtl. des versuchten widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen oder Beiträgen nach Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 AHVG schuldig gemacht habe, –dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren zu untersuchen haben wird, ob die Beschwerdeführerin insbesondere durch Simulation (Aggravation) versucht hat, unrechtmässig Leistungen von einer Sozialversicherung zu beziehen. Daraus ergibt sich, dass den beiden hier interessierenden Verfah- ren weitgehend deckungsgleiche Fragestellungen zugrunde liegen. Zwischen der Strafuntersuchung und dem Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht selbstredend ein Zusammenhang, –dass in Berücksichtigung der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung festzuhalten ist, dass eine allfällige rechtskräftige Gutheissung der Be-
6 / 8 schwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei gleichem Lebenssacher- halt einem Strafverfahren den Boden entziehen würde, somit der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens präjudizieller Natur sein wird und in die- sem Fall sogar konstitutiven Charakter für eine allenfalls zu unterbleibende Fortsetzung des Strafverfahrens haben wird, ohne dass an dieser Stelle der entsprechende Ausgang bei entsprechender Konstellation vorwegzunehmen ist; dasselbe gilt für eine mögliche rechtskräftige Ablehnung des Leistungsbe- gehrens, so dass in der Folge dieses Verfahrensausgangs die Staatsanwalt- schaft zu prüfen haben wird, wie das allfällige Verhalten der Beschwerdeführe- rin aus strafrechtlicher Sicht zu würdigen sein wird, –dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Ausgang des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens (beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Nr. S 18 129 geführt) im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 148a StGB von entscheidender Relevanz und von präjudizieller Natur ist und in diesem Rahmen auch konstitutiven Charakter aufweist, –dass die angefochtene, kurz begründete Sistierungsverfügung nicht zu bean- standen ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, –dass die Frage der Verwertbarkeit der von der Y._____ bezüglich der Be- schwerdeführerin angelegten Akten im Rahmen der allfälligen, weiteren Stra- funtersuchung und damit zusammenhängend insbesondere deren Beschaf- fung nicht Gegenstand der angefochtenen Sistierungsverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, so dass darauf nicht einzutre- ten ist, –dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sofern dar- auf überhaupt einzutreten ist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist,
7 / 8 –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden,
8 / 8 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: