Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.:Chur, 16. Juli 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 1723. Juli 2018 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2018, in Sachen des Y., betreffend Kontosperre,
2 / 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. Mai 2018, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2018, der Replik des Beschwerde- führers vom 13. Juni 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Y._____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. führt, –dass die Staatsanwaltschaft die B.1_____ mit Verfügung vom 24. Juli 2017 unter anderem anwies, das Konto mit der Konto-Nr. _____ zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. heraus- zugeben, –dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2018 (Poststempel vom 7. Mai 2018) dagegen Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Kontosperre sei aufzuheben, –dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), –dass ein solches Interesse hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Be- schwerdeführer lediglich wirtschaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu vernei- nen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1; Be- schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 2a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 254; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO), –dass bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind, nämlich dann, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr hand- lungsfähig ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 123 II 153 E. 2c; Beschluss des Kantons-
3 / 5 gerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 2a; Guidon, a.a.O., Rz. 310), –dass mit anderen Worten der bloss wirtschaftlich Berechtigte nur dann zur Be- schwerde legitimiert ist, wenn der Schutz sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse (Guidon, a.a.O., Rz. 242), –dass es sich beim von der Kontosperre betroffenen Konto um ein Mieterkauti- onssparkonto handelt, welches auf den Beschuldigten Y._____ sowie auf A._____ lautet, –dass der Beschwerdeführer als Vermieter über ein Pfandrecht an diesem Mie- terkautionssparkonto verfügt, –dass der Beschwerdeführer damit nicht Inhaber des von der Sperre betroffe- nen Kontos ist, sondern - wenn überhaupt - als bloss wirtschaftlich Berechtig- ter an den entsprechenden Vermögenswerten angesehen werden kann, –dass er damit grundsätzlich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, –dass er sodann keine Gründe geltend macht, die für eine ausnahmsweise Be- schwerdelegitimation im Sinne der dargelegten Praxis sprechen würden, –dass solche Gründe auch nicht ersichtlich wären, –dass er lediglich vorbringt, er sei von der Kontosperre direkt betroffen und sein (Faust-)Pfand sei schutzwürdig, weil dies seine einzige Sicherheit zur Minde- rung seines Mietausfalls und der nicht bezahlten Nebenkosten sei, –dass er insofern nicht in Abrede stellt, bloss wirtschaftlich Berechtigter an den fraglichen Vermögenswerten zu sein, –dass er damit im Übrigen auch seiner in Art. 385 Abs. 1 StPO statuierten Be- gründungspflicht nicht nachkommt, welche sich ebenso auf die Beschwerde- legitimation bezieht (Guidon, a.a.O., Rz. 391), –dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Kon- tosperre als besonderer Vollzugsform der Beschlagnahme lediglich um eine vorübergehende Massnahme während laufendem Strafverfahren handelt, –dass damit noch nicht über die definitive Verwendung der sich auf dem Mie- terkautionssparkonto befindlichen Gelder entschieden ist,
4 / 5 –dass dieser Entscheid gegebenenfalls durch das Gericht zu treffen sein wird (vgl. Art. 267 StPO und Art. 71 StGB), –dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, –dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,
5 / 5 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: