Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, SK2 2017 9
Entscheidungsdatum
09.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 09. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 925. Juli 2017 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Peng In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bläsi, Birsigstrasse 34, 4054 Basel, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, in Sachen Beschwerdeführerin, betreffend Schlittelunfall zum Nachteil von X. (Entschädigung),

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. April 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ am _____ 2016, ca. 11.45 Uhr, auf der Schlittelbahn A._____ in O.1_____ in einer Linkskurve einen Schlittelunfall erlitt, bei welchem sie sich unter anderem schwere Rückenverletzungen zuzog, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO mit Verfügung vom 3. Juni 2016 eine Strafuntersuchung eröffnete, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 7. April 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, das Strafverfahren in der Sache "Schlittel-Unfall zum Nachteil von X." einstellte (Dispositiv Ziff. 1), zumal keiner Drittperson ein strafrechtlich relevantes Verschulden an den Körperverletzungen von X. nachgewiesen werden könne, auch keine Material- oder Bahnmängel festgestellt werden könnten und keine neuen Beweismittel ersichtlich seien, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ausserdem verfügte, dass die Verfahrenskosten der Kanton trage (Dispositiv Ziff. 2) sowie X._____ keine Entschädigung zugesprochen werde (Dispositiv Ziff. 3), mit der Begründung, dass ihr keine nennenswerten Umtriebe entstanden seien (E. 4), –dass die anwaltlich vertretene X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. April 2017 Beschwerde ausschliesslich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 7. April 2017 erheben liess, –dass die Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung begehrte, weil ihr in direktem Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen Anwaltskosten von ca. CHF 7'800.00 und damit durchaus nennenswerte Umtriebe entstanden seien, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde schloss, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne,

Seite 3 — 5 –dass die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlos einzutreten ist, –dass sich die Beschwerdeführerin unbestritten als Privatklägerschaft konstituierte (vgl. act. 2.3 StA), –dass die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), –dass ausschliesslich die beschuldigte Person als Anspruchsgegnerin der Parteientschädigung nach Art. 433 StPO in Frage kommt und eine subsidiäre Haftung des Staates ausgeschlossen ist (vgl. dazu Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 5/2013, S. 314; SK2 16 35 E. 3c), –dass beide Anspruchsvoraussetzungen für eine Parteientschädigung gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, –dass zum einen die Beschwerdeführerin nicht obsiegt hat, zumal keiner Drittperson ein strafrechtlich relevantes Verschulden nachgewiesen werden konnte und das Strafverfahren eingestellt wurde, –dass zum anderen die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert hat (vgl. die Voraussetzungen hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2012 1B_12/2012 E. 2.2. m.w.H.); ein in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klarer Verstoss, der dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, –dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 136 ff. StPO beantragte,

Seite 4 — 5 –dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen werde, weil ihr keine nennenswerten Umtriebe entstanden seien, zwar unzutreffend ist, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichtsdestotrotz zu Recht keine Entschädigung zugesprochen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, –dass die Beschwerdeführerin angesichts des Prozessausgangs auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, –dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und infolgedessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, diese Gebühr aber gemäss Art. 10 VGS unter anderem bei Erledigung des Rechtsmittels in klaren Fällen nach Ermessen des Einzelrichters herabgesetzt werden kann, –dass angesichts des Umstandes, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann,

Seite 5 — 5 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

StPO

VGS

Gerichtsentscheide

1