Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2017 26
Entscheidungsdatum
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 2628. August 2017 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar ad hocPeng In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prätti- gau/Davos vom 16. Juni 2017, mitgeteilt am 16. Juni 2017, in Sachen Y., Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Am 10. März 2017 stellte X., strasse 22, O.1, gegen die lenkende Person des Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer GR _____ einen Strafantrag beim Regionalgericht Prättigau/Davos wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO. Begründend führte er aus, dass genanntes Fahrzeug am 4. März 2017 um 15.20 Uhr auf dem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grundstück strasse, O.1, Parzelle Nr. , ausserhalb markierter Parkfelder abgestellt worden sei und dadurch die Einfahrt zu den Garagen blockiert habe. B.Als Halter konnte Y. (nachfolgend: Beschuldigter), O.2, ermit- telt werden. Mit Schreiben vom 7. April 2017 (Eingang) nahm A._____ für den Be- schuldigten Stellung. A._____ ist mit dem Beschuldigten befreundet und Mieter an der strasse 16. In der Stellungnahme führte er aus, die beschuldigte Person und er hätten das Auto von Y. für etwa 30 Minuten zum Ausladen der Ein- käufe vor dem Haus parkiert, weil alle Besucherparkplätze besetzt gewesen seien. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe dadurch die Einfahrt zu den Garagen nicht blockiert. C.Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 nahm die Vorderrichterin das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Ver- bot nicht anhand. Sie zog in Erwägung, dass X._____ als Hausabwart verschie- dener Liegenschaften weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht an Par- zelle Nr. _____ habe. X._____ sei deshalb nicht Träger des verletzten Rechtsguts, weshalb er gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB auch nicht zum Strafantrag berechtigt sei. Überdies mache er die Rechte der Grundeigentümerin nicht in Vertretung geltend. Damit fehle es an der Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags und ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO werde eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen. In einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass das Verfah- ren selbst bei einem gültigen Strafantrag hätte eingestellt werden müssen. D.Mit Eingabe vom 24. Juni 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Einzelrichterin am Regional- gericht Prättigau/Davos Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er sowohl als Mieter wie auch als Nutzniesser der Garagen in seinen Rechten verletzt sei, zumal eine unbehinderte Ein- und Ausfahrt durch das vor der Garage abgestellte Fahrzeug verunmöglicht worden sei. Dies habe er der Vorderrichterin anlässlich eines in O.3_____ am 21. April

Seite 3 — 9 2017 um 14.00 Uhr stattgefundenen Gesprächs mitgeteilt. Im Übrigen sei der Strafantrag auch in Vertretung der Rechte der Grundeigentümerin erfolgt. Der Be- schwerdeführer führte ausserdem aus, dass auch eine Einstellung des Strafver- fahrens nicht gerechtfertigt sei. E.Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 (Poststempel) legte der Beschul- digte dar, dass seiner Ansicht nach eine Einfahrt zu den besagten Garagen zu jeder Zeit ohne grössere Probleme möglich gewesen sei, dass es zu keiner Zeit sein Wille gewesen sei, jemandem zu schaden und dass er sein Auto nur an be- sagter Stelle parkiert habe, um mit seinem Freund die Einkäufe abzuladen. F.Auch die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 eine Stellung- nahme ein. Es sei korrekt, dass am 21. April 2017 ein Gespräch unter anderem mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Es sei auch korrekt, dass anläss- lich dieses Gesprächs erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine der Garagenboxen gemietet habe. Von einer Behinderung des Beschwerdeführers in der Nutzung seiner Garage konkret durch das Fahrzeug des Beschuldigten sei allerdings nicht die Rede gewesen. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehör- den oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied der Regionalgerichte in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die

Seite 4 — 9 gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhand- nahmeverfügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, da mit Nichtanhandnahme des Verfahrens bereits seine Strafantragsberechtigung verneint wurde. Die Beschwerde vom 24. Juni 2017 (Poststempel vom 26. Juni 2017) gegen die am 16. Juni 2017 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos ist sodann frist- und formge- recht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2.Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht – wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) – so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschiesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO nicht anhand nahm. Gegen diesen Übertretungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhob der Beschwerdeführer alsdann Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrich- ter. 2.1.Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Strafan- tragsteller als Hauswart weder in seinen eigenen Rechten betroffen sei noch in Vertretung die Rechte der Grundeigentümerin geltend mache. Er sei somit nicht berechtigt, Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zu stellen. Damit fehle es an der Pro- zessvoraussetzung des gültigen Strafantrags, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen sei.

Seite 5 — 9 2.2.Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe anlässlich einer Besprechung vom 21. April 2017 der Vorderrichterin mitgeteilt, dass er "berechtig- ter Nutzer" von zwei der betroffenen Garagen sei. Die eine miete er für sein Privat- fahrzeug, die andere sei ihm als Hauswart zur Nutzung überlassen worden. Durch das vor den Garagen abgestellte Fahrzeug sei er in seinen Rechten verletzt wor- den, indem eine unbehinderte Ein- und Ausfahrt verunmöglicht worden sei. Schliesslich habe er den Strafantrag auch in Vertretung der Grundeigentümerin gestellt, was dem Gericht bekannt gewesen sei. 2.3.Die Einzelrichterin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 21. April 2017 erwähnt habe, eine Garagenbox gemietet zu haben. An die Erwähnung der Berechtigung zur Nutzung einer weiteren Garagenbox als Hauswart könne sie sich nicht entsin- nen. 3.1.Bei Antragsdelikten ist jede Person zum Strafantrag berechtigt, die durch die zur Anzeige gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gelten diejenigen Personen, die Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts sind sowie andere Personen, die ein gleichartiges rechtlich geschütz- tes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts haben (BGE 121 IV 258; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 6 ff. zu Art. 30 StGB). Beim gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO geht es um eine Erweiterung des Besitzesschutzes nach Art. 926 ff. ZGB. Demzufolge ist nebst dem dinglich Berechtigten an einem Grund- stück auch der obligatorische Nutzungsberechtigte wie der Mieter oder Pächter antragsberechtigt. Kein Besitzer im Sinne von Art. 919 ZGB und somit auch nicht zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist hingegen der blosse Besitzdiener, der weder ein dingliches noch persönliches Recht an der Sache hat (vgl. Tarkan Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 258 ZPO; Luca Tenchio/Kristina Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 24 zu Art. 258 ZPO, wonach bei Vorliegen obligatorischer Nutzungsrechte ausschliesslich der obligato- risch Berechtigte antragsberechtigt ist; Wolfgang Ernst, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 21 ff. zu Art. 919 ZGB). 3.2.Aufgrund des Dargelegten war der Beschwerdeführer zur Strafantragstel- lung in eigenem Namen berechtigt, soweit er tatsächlich Mieter und/oder Nut-

Seite 6 — 9 zungsberechtigter von den erwähnten Garagenboxen ist. Letzteres abzuklären, wäre Sache der Vorinstanz gewesen. Für die Ahndung eines Verstosses gegen ein gerichtliches Verbot sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Diese ha- ben in einem Strafprozess nach strafrechtlichen Grundsätzen über die Strafbarkeit zu befinden (Art. 357 i.V.m. Art. 352 ff. StPO). Aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO ergibt sich eine umfassende Beweislast des Staates. Diese be- zieht sich auch auf die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie das Vorliegen eines gültigen Strafantrages (so auch Urteil des Obergerichtes Zürich vom 20. Februar 2017 [Geschäfts-Nr. SU 160058] E. 3.4. f.; Esther Tophin- ke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 10 StPO; Christof Riedo, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 31 StGB). Die Vorderrichterin wäre dem- nach gehalten gewesen, die vom Strafantragsteller geltend gemachten obligatori- schen Rechte und deren Beeinträchtigung durch das angezeigte Verhalten näher zu prüfen und beispielsweise die Vorlage des entsprechenden Mietvertrages zu verlangen. Ohne diese Abklärungen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Strafantragsteller in seinen eigenen Rechten verletzt wurde und ob es tatsäch- lich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Demzufolge lässt sich die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Nichtanhandnahme nicht halten. Die Be- schwerde erweist sich insoweit als begründet. 3.3.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch in Vertretung der Grundeigentümerin Strafantrag gestellt, so kann ihm hingegen nicht gefolgt werden. Der Strafantrag erfolgte ausdrücklich in eigenem Namen. Ein Vertre- tungsverhältnis wird mit keinem Wort erwähnt. Es liegt auch keine Vollmacht bei den Akten. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Schreiben der B._____ AG, in welchem auf die Kompetenz des Hauswarts zur Verzeigung von fehlbaren Parkierern hingewiesen wird, stellt keine rechtsgenügende Bevollmächtigung dar, zumal es sich bei der B._____ AG lediglich um die Verwaltung der Liegenschaft und nicht um deren Eigentümerin handelt. Als Verwalterin ist die B._____ AG le- diglich Besitzdienerin und weder zur Stellung eines Strafantrags noch zur Ertei- lung einer Vollmacht dazu berechtigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. August 2016 [Ref. Nr. 501 2015 135] E. 1.d/bb). 4.1.In einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz sodann fest, dass das Ver- fahren selbst bei einem gültigen Strafantrag hätte eingestellt werden müssen. Das fragliche Verbot sei zu ungenau formuliert. Da der Text von Unberechtigten spre- che, denen das Parkieren verboten sei, lasse sich der Umkehrschluss ableiten, dass es Berechtigte gäbe, welchen das Parkieren erlaubt sei. Für Besucher wür-

Seite 7 — 9 den gute Gründe bestehen, anzunehmen, sie seien berechtigt, Fahrzeuge auf den Garagenvorplätzen abzustellen, sofern die ausgeschiedenen Besucherparkplätze besetzt seien und soweit dadurch die Ein- und Ausfahrt zu den Garagenboxen nicht behindert werde. Aufgrund der bei den Akten liegenden Fotos sei zu erken- nen, dass in casu keine Behinderung erfolgt sei. Damit könne dem Beschuldigten keine Widerhandlung gegen Art. 258 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden, weshalb das Verfahren einzustellen wäre, sofern ein solches an die Hand zu nehmen wäre. 4.2.Der Beschwerdeführer erachtet den von der Einzelrichterin getroffenen Umkehrschluss für unzulässig. Ausserdem habe er eine Beeinträchtigung der un- gehinderten Ein- und Ausfahrt geltend gemacht und dargelegt, dass diese Behin- derung die von ihm genutzten Garagen betreffe. 5.1.Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Ent- scheides anfechtbar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2.). Die in einer Eventualbegründung in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens kann mangels Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach grundsätzlich nicht geprüft werden. Aus pro- zessökonomischen Gründen ist nachfolgend allerdings dennoch kurz auf die Eventualbegründung der Vorderrichterin einzugehen. 5.2.Der Text des Amtsverbots ist genügend klar formuliert. Zwar lässt der Hin- weis auf Unberechtigte tatsächlich den von der Einzelrichterin getroffenen Um- kehrschluss zu. Es liegt indessen auf der Hand, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausordnung und Nutzungsord- nung parkierungsberechtigt sind. Besucher haben sich auf die vorgesehenen Be- sucherparkplätze zu beschränken. Sie können keineswegs annehmen, sie seien berechtigt, ihr Fahrzeug unbesehen des Amtsverbots auch ausserhalb dieser, für sie vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Dies macht nicht einmal der Be- schwerdegegner selbst geltend. Im Übrigen ist der Hinweis auf "Unberechtigte" in nahezu jedem Amtsverbot enthalten und entspricht der üblichen Formulierung. Auch deshalb kann diesbezüglich nicht ernsthaft von einer unklaren Formulierung gesprochen werden. 5.3.Eine andere Frage ist, ob der befreundete Mieter, mit dem der Beschuldigte unterwegs war, seinem Besucher allenfalls das Parkieren erlaubt oder eine fal- sche Information erteilt hat. Diesfalls würde es möglicherweise an einem tat- beständlichen Verhalten fehlen. Das gerichtliche Verbot steht nämlich unter einem Erlaubnisvorbehalt (Luca Tenchio/Kristina Tenchio, a.a.O., N 24 zu Art. 258 ZPO).

Seite 8 — 9 Ausserdem ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich (An- dreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Bern 2012, N 22 zu Art. 258 ZPO), was möglicherweise bei einer allfälligen Fehlinformation durch den befreundeten Mieter ebenfalls zu verneinen wäre. Die- se Fragen hat die Einzelrichterin ebenfalls nicht geklärt. 5.4.Auch die Art der verbotenen Besitzesstörung ist klar formuliert. Sie er- schöpft sich im "Parkieren auf der _____strasse, den Parkplätzen und den Gara- genvorplätzen". Eine zusätzliche besondere Behinderung durch das Parkieren ist dabei entgegen dem, was die Einzelrichterin offenbar annimmt, nicht erforderlich, zumal es beim Amtsverbot um Besitzesschutz geht und dieser Besitz bereits durch das blosse unberechtigte Parkieren beeinträchtigt wird. Näher zu prüfen ist indessen der Bestand, Inhalt und Umfang der geltend gemachten Nutzungsrechte des Strafantragstellers. Daraus ergibt sich, ob und inwieweit dessen Rechte durch das beanstandete Parkieren tatsächlich betroffen waren. 5.5.Aufgrund des jetzigen Beweisergebnisses sind unter Berücksichtigung der Eventualbegründung der Vorderrichterin nach dem Gesagten auch die Vorausset- zungen einer Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 StPO nicht gegeben. 6.1.Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall erreichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur wei- teren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Unter diesen Umstän- den sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 8 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). 6.2.Eine Parteientschädigung wird vorliegend nicht zugesprochen, da der Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und diesem auch ansonsten kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weite- ren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Gesetze

24

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzStPO

  • Art. 22 EGzStPO

i.V.m

  • Art. 357 i.V.m

StGB

StPO

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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