Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 6. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 4212. Januar 2017 (Mit Verfügung 6B_140/2017 vom 10. Februar 2017 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandlos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Janka In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen Einstellungsverfügung, Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. November 2016, mitgeteilt am 14. November 2016, in Sachen Y., Beschwerdegegnerin, betreffend Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 18. November 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass Y._____ am 21. August 2016 bei der Kantonspolizei Graubünden Straf- antrag gegen X._____ wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) stellte (act. 2 der StA), –dass sie nach Beratung der Opferhilfe den soeben erwähnten Strafantrag am 4. Oktober 2016 zurückzog (act. 6 der StA), –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge das Strafverfahren ge- gen X._____ mit Verfügung vom 8. November 2016, mitgeteilt am 14. Novem- ber 2016, einstellte und dem Beschuldigten Verfahrenskosten von CHF 525.-- auferlegte (act. 15 der StA), –dass sie die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass infolge Rückzug des Strafantrags es am Interesse an der weiteren Strafverfol- gung fehle, weshalb ohne weitere Klärung des Sachverhalts die Strafuntersu- chung einzustellen sei, –dass ausserdem unbestrittenermassen feststehe, dass X._____ seine Mutter Y._____ mit zwei Kübeln kaltem Wasser übergossen habe und er dadurch sie in ihren Persönlichkeitsrechten gemäss Art. 28 ZGB verletzt habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten von CHF 525.-- zu überbinden seien (Art. 426 Abs. 2 StPO), –dass X._____ hiergegen beim Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 18. November 2016 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei insofern aufzuheben, als dass die Hälfte der Verfahrenskosten seiner Mutter und die andere Hälfte ihm aufzuer- legen seien, zumal er nicht der allein Schuldige sei, –dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung), –dass die bei der Staatsanwaltschaft eingereichte und von dieser an die zu- ständige Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung) überwiesene
Seite 3 — 6 Beschwerde am 18. November 2016 innert der gesetzlichen Frist erhoben wurde, da auch mit Einreichung einer Eingabe bei der unzuständigen Behörde die Frist gewahrt wird (Art. 91 Abs. 4 StPO), –dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), –dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), –dass auch von einem Laien eine begründete Beschwerdeschrift erwartet wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO) und rein pauschale Be- hauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht genügen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 392), –dass die Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hinwies, die Beschwerde sei zu begründen, –dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich vorbringt, die in der angefochtenen Einstellungsverfügung ihm auferlegten Kosten seien ihm und seiner Mutter hälftig aufzuerlegen, da er nicht alleine schuldig sei, –dass es zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mit der vorgebrach- ten Begründung der in Art. 385 Abs. 1 StPO vorgesehenen Begründungs- pflicht rechtsgenügend nachkommt, –dass damit grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist, –dass derjenige die Verfahrenskosten zu tragen hat, der sie verursacht (Art. 426 Abs. 1 StPO) und dass gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO der beschuldig- ten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat,
Seite 4 — 6 –dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist, einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstösst und dadurch die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Kostenauflage die bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens ergeht, verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begrün- dung des Kostenentscheids vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht resp. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile des Bundesgerichts 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3 m.w.H.; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 m.w.H.), –dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Be- gründung weder direkt noch indirekt dem Beschwerdeführer ein strafrechtli- ches Verschulden vorwirft, womit die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird, –dass nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ein Verhalten widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB), –dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt, wenn die physische und psychische Integrität verletzt werden, wobei der Angriff eine gewisse In- tensität aufweisen muss. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Empfindung des Betroffenen nicht an und bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzuwenden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H. und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4), –dass eine Kostenauflage wegen zivilrechtlich schuldhaftem Verhalten sich auf Art. 28 ZGB als Verhaltensnorm stützen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2016 E. 1.2), –dass die Vorinstanz die Kostenauflage auf den unstreitig feststehenden Sach- verhalt stützt, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei- mal kaltes Wasser über den Kopf geleert hat, damit sie ihm sodann den Schlüssel für den Tresor herausgibt (act. 8 der StA),
Seite 5 — 6 –dass er ihr dabei wünschte, dass sie "verrecken" solle bzw. dass er die ganze Familie vernichten würde, weshalb die Beschwerdegegnerin aus Angst vor körperlichen Repressalien ihm den Tresorschlüssel aushändigte (act. 7 der StA und E. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung), –dass er in seiner Prozesseingabe auch dieses Verhalten nicht in Abrede stellt, sondern er sich nur mit dem Hinweis begnügt, er sei nicht der allein Schuldige, –dass im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.5, in welchem der Betroffene den "Angreifer" nicht als Be- drohung wahrgenommen hat, im vorliegenden Fall sehr wohl aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (zweimaliges Leeren von kaltem Wasser über die Beschwerde- führerin sowie der ihr angedrohten Repressalien) bei der Beschwerdegegnerin die seelische und physische Integrität beeinträchtigt, –dass damit ein klarer Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 28 ZGB vorliegt, für welchen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, –dass damit die Kostenauflage nicht gegen Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist, –dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, –dass infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde der Vorsit- zende der II. Strafkammer nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, –dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten X._____ aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1‘000.-- bis CHF 5‘000.-- erhoben werden, indes bei Er- ledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Ge- richtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabge- setzt werden kann, –dass im vorliegenden Fall eine Gerichtsgebühr von CHF 1000.-- als angemes- sen erscheint,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: