Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2016 39
Entscheidungsdatum
07.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 07. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 3908. November 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Oktober 2016, mitgeteilt am 7. Oktober 2016, betreffend tödlicher Flugunfall z. N. von A. und B._____,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (CH-Poststempel vom 20. Oktober 2016), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 9. März 2016 im Zusammenhang mit dem tödlichen Flugunfall vom 19. Dezember 2010 zum Nachteil von A._____ und B._____ die Wiederan- handnahme der Strafuntersuchung verfügte (vgl. Art. 315 StPO), –dass sich X._____ am 1. Juli 2016 als Privat- und Zivilkläger konstituierte, –dass die Staatsanwaltschaft X._____ mit Parteimitteilung (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) vom 6. September 2016, gleichen Tages mitgeteilt, informierte, dass die Strafuntersuchung in vorliegender Angelegenheit abgeschlossen sei und den Erlass der Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht stellte, –dass die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2016, mitgeteilt am 7. Oktober 2016, die Einstellung des Strafverfahrens verfügte, –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Oktober 2016, eingegangen bei der Schweizerischen Post am 20. Oktober 2016 und beim Kantonsgericht von Graubünden am 24. Oktober 2016, Beschwerde ge- gen diese Einstellungsverfügung einreichte und gleichzeitig um Fristerstre- ckung bis zum 15. November 2016 für die Einreichung einer Begründung der Beschwerde ersuchte, –dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; 350.100]), –dass die Begründung der Beschwerde mit dieser selbst innert der zehntägigen Beschwerdefrist einzureichen ist und das Begründungserfordernis auch für ei- nen Laien gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),

Seite 3 — 6 –dass in der Beschwerdebegründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), –dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, die nicht richterlich erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO) und deren Nichteinhaltung den Verlust des entsprechenden Anspruchs zur Folge hat (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 93 StPO), –dass eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur einer Beschwerdebegründung daher nicht zulässig ist, –dass, wenn eine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist begründet wird, auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3), –dass der Beschwerdeführer vorliegend seine Eingabe, welche unter Berück- sichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO am letzten Tag der laufenden Beschwerde- frist beim Kantonsgericht von Graubünden einging, mit keinem Wort begründet und auch keine Anträge gestellt hat, –dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei infolge einer Erkrankung bislang nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde zu begründen, und dafür gleichzeitig eine Fristerstreckung bis zum 15. November 2016 verlangt, –dass nach dem Gesagten eine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen wie der vorliegenden nicht möglich ist und dies auch bei Krankheit gilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.201500062 vom 22. Juni 2015 E. 3; zur allfälligen Wiederherstellung einer Frist bei Krankheit vgl. nachfolgend S. 4 un- ten), –dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristan- setzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshand- lung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg-

Seite 4 — 6 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), –dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), –dass die Einstellungsverfügung in der Rechtsmittelbelehrung unter Aufführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darauf hinwies, dass die Be- schwerde zu begründen ist, –dass der Beschwerdeführer deshalb um das Begründungserfordernis seiner Beschwerde wissen musste, –dass er sich bei allfälligen Zweifeln über die Bedeutung der in der Rechts- mittelbelehrung aufgeführten Frist- und Formerfordernisse rechtzeitig hätte danach erkundigen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3), was er aber offensichtlich nicht getan hat, –dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Beschwerde um Fristerstreckung für die Begründung des Rechtsmittels ersuchte, zeigt, dass es sich um eine bewusst mangelhafte Eingabe handelt, die zu keiner Nachfristansetzung berechtigt, –dass damit auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht fällt, –dass die Frage, ob die behauptete Krankheit allenfalls einen Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Frist darstellt, vorliegend offengelassen werden kann, da hierfür ein begründetes Gesuch erforderlich wäre, –dass hierfür strenge Voraussetzungen bestehen und der Gesuchsteller glaub- haft zu machen hätte, er sei infolge Krankheit daran gehindert gewesen, die in Frage stehende Handlung selber auszuführen bzw. einen Dritten mit der Vor- nahme dieser Handlung zu betrauen, und ihn kein Verschulden an der Säum- nis treffen würde (Art. 94 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2),

Seite 5 — 6 –dass die blosse Behauptung, er sei infolge Krankheit nicht in der Lage gewe- sen, seine Eingabe rechtzeitig zu begründen, hierfür nicht genügt, –dass ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen wäre, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, und dass innert derselben Frist die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen werden muss (Art. 94 Abs. 2 StPO), –dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, –dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 6 — 6 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

StPO

  • Art. 89 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 93 StPO
  • Art. 94 StPO
  • Art. 110 StPO
  • Art. 315 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

VGS

  • Art. 10 VGS

Gerichtsentscheide

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