Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 3502. Dezember 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocGuetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Novem- ber 2016, mitgeteilt am 4. November 2016, in Sachen des Y., Beschwerde- gegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen Beschwerdeführer, betreffend Drohung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Gestützt auf einen Vorfall am 26. April 2014 stellte X._____ unter anderem gegen Y._____ am 14. Juli 2014 Strafantrag/Privatklage wegen Drohung und Nötigung (StA act. 5/2; 5/3). Anlässlich seiner Einvernahme konstituierte sich X._____ auf dem entsprechenden Antragsblatt als Zivilkläger. Dabei hielt er fest, sich nicht als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, indessen am Strafantrag festzuhalten (vgl. StA act. 5/2). B.In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 26. August 2014 gegen Y._____ eine Strafuntersuchung (VV.2014.2797/BU) wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (StA act. 1/1). C.Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015, dem durch Rechtsanwalt Andri Hotz vertretenen Y._____ am gleichen Tag mitgeteilt, erkannte die Staatsanwaltschaft wie folgt: "1. Y._____ ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je CHF 150.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 900.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 18. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.--, entspricht CHF 1'500.--, wird verzichtet; hingegen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 6. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
Seite 3 — 11 kaputt machen. X._____ habe sich durch die Aussagen des Beschuldigten derart in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt, dass er sich veranlasst gese- hen habe, den Mietvertrag für diesen Lagerraum vorzeitig zu kündigen (StA act. 1/12). D.Gegen diesen Strafbefehl liess Y._____ am 9. Februar 2015 (unbegründe- te) Einsprache erheben, in welcher zugleich um Aktenzustellung ersucht wurde (StA act. 1/13). Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wurden dem Rechtsvertreter von Y._____ die ersuchten Akten zugestellt (StA act. 1/14). E.Mit Parteimitteilung vom 16. September 2015, gleichentags mitgeteilt, zeig- te die Staatsanwaltschaft Y._____ den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht (StA act. 1/30). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 zog Y._____ die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2015 zurück (StA act. 1/31). F.In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft im Verfahren VV.2014.2797/BU am 2. November 2015, mitgeteilt am 4. November 2015, was folgt (StA act. 1/32): "1. Das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren wird in- folge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl vom 27. Januar 2015 ist rechtskräftig. 3. (Kosten)". Die Abschreibungsverfügung wurde X._____ indes nicht zugestellt. G.Im Anschluss an ein Telefongespräche übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Diego Quinter, mit Kurzbrief vom 12. September 2016 die vorgenannte Abschreibungsverfügung (act. B.1). H.In der Folge liess X. (Beschwerdeführer) durch den vorgenannten Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung beim Kantonsge- richt von Graubünden erheben und stellte die nachfolgenden Anträge: "1. Die angefochtene Abschreibungsverfügung sei dahingehend zu er- gänzen, als dass dem Beschwerdeführer für seine anwaltliche Auf- wendungen als Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 2'655.90, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu Lasten des Verurteilten, eventuell zu Lasten des Staates, zugesprochen werde. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Verur- teilten."
Seite 4 — 11 I.Mit Verfügung vom 27. September 2016 übermittelte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Andri Hotz und forderte um Aktenzustellung sowie Einreichung einer Stellungnahme auf. Hierzu erteilte der Vorsitzende Frist bis zum 10. Oktober 2016. J.Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, eingegangen am 7. Oktober 2016, nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und beantragte unter Hin- weis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. A.2). Seitens Rechtsanwalt Andri Hotz ging keine Stellungnahme ein. K.Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerde sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätz- lich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). b)Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2015, mitgeteilt am 4. November 2015. Die- se ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.; Verfügung des Vorsitzen- den der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 17 vom 3. Juni 2016 E. 1.b)). 2.Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im
Seite 5 — 11 Grundsatz zwischen "Parteien" (Art. 104) und "anderen Verfahrensbeteiligten" (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der "Partei" zu- spricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe- teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus- setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 201, N 221 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO und somit berechtigt, sich als Straf- oder Zivilklä- ger am Strafverfahren zu beteiligen. Er hat jedoch auf seine Beteiligung am Straf- verfahren als Strafkläger ausdrücklich verzichtet und sich nur im Zivilpunkt als Pri- vatkläger konstituiert (vgl. StA act. 5/2). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. a)Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert. Als Partei gilt insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die geschädigte Person, die sich im Hinblick auf die aktive Teilnahme am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), konstituiert hat. Die Konstituierung als Privatklä- ger erfolgt durch ausdrückliche Erklärung der geschädigten Person (Abs. 1), sich im Verfahren beteiligen zu wollen. Die Stellung eines Strafantrages ist dabei der Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (po- tenzielle) Privatklägerschaft dann, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafver- fahren zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts SK2 14 25 vom 25. Juli 2014 E. 2.a); Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, N 5 zu Art. 322 StPO). Der Verzicht kann wiederum entweder nur die
Seite 6 — 11 Straf- oder aber die Zivilklage oder kumulativ beide erfassen, wobei ein lediglich teilweiser Verzicht keine Auswirkungen auf die Stellung als Privatkläger hat. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Abs. 2). Da das polizeiliche Ermittlungsverfahren zum strafprozessua- len Vorverfahren gehört (Art. 299 Abs. 1, Art. 306 f. StPO), kann der Verzicht auch schon vor der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung, also bereits im polizei- lichen Ermittlungsverfahren, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.6; Goran Mazzuchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 120 StPO). b)Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 unter anderem gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Drohung und Nöti- gung (StA act. 5/2). Gleichzeitig erklärte er darin, sich als Zivilkläger konstituieren zu wollen und unter Festhaltung am Strafantrag auf die Teilnahme am Strafverfah- ren als Strafkläger zu verzichten (vgl. StA act. 5/2). Diese Verzichtshandlung wird seitens des Beschwerdeführers - auch wenn aus seinen Ausführungen immerhin sinngemäss entnommen werden kann, dass er von seiner Stellung als Strafkläger auszugehen scheint - nicht in Frage gestellt. Insbesondere bringt er weder ein Wil- lensmangel noch ähnliches gegen einen Verzicht Sprechendes vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der Verzicht mittels einem entsprechend klar und ausdrücklich formulierten Formular, welches überdies die Rechtsklage korrekt wiedergab, er- folgte (vgl. hierzu Beschluss des Kantonsgerichts SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. 4.d). Überdies wurden die Formulare offensichtlich in Anwesenheit eines Sach- bearbeiters ausgefüllt. Im Falle von Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer bei diesem ohne weiteres nachfragen können. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sich lediglich als Zivil- kläger am Strafverfahren zu beteiligen, bindend war. Folglich hat er auf eine Teil- nahme am Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger verzichtet. Er ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu betrachten, wobei sich seine Verfahrensrechte auf die Durchsetzung seiner adhäsionsweise geltend ge- machten bzw. geltend zu machenden privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich daher die Frage, ob er als Zivilkläger durch den Strafbefehl bzw. die Abschreibungsverfügung auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist zu verneinen. Zwar könnte auf den ersten Blick angenommen werden, dass bei einer unterlas- senen Zusprechung einer Entschädigung immer eine Beschwer vorhanden ist. Indessen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass sich der Strafbefehl bzw. die Abschreibungsverfügung lediglich auf den Strafpunkt beziehen, die Zivilforderun-
Seite 7 — 11 gen indessen auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 252 Abs. 2 StPO). Mangels Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt, können dem Beschwerdeführer grundsätzlich keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren entstanden sein. Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete er überdies in diesem Um- fang auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte, weshalb er seine diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In seiner Position als Zivilkläger ist der Beschwerdeführer indessen nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. 4.d). c)Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von sei- ner prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Patrick Guidon, in: Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232; Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interes- se ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bezie- hungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf sei- ne rechtlich geschützten Interessen) haben. In der Regel ergibt sich dabei das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung aus dem Disposi- tiv des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Verfügung (Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO) und nicht aus der Begründung (Viktor Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 382 StPO). Das zeigt sich am Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das na- turgemäss darauf gerichtet ist, einen günstigeren Entscheid für den Beschwerde- führer herbei zu führen (Patrick Guidon, a.a.O., N 232 mit weiteren Hinweisen; Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK 2 15 8 vom 11. Mai 2015 E. 2.c). Der im Strafpunkt konstituierte Privatkläger hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Strafverfahren mittels Strafbefehl abgeschlossen wird und er obsiegt
Seite 8 — 11 (Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafpunkt nicht konstituiert. Infolgedessen fehlt es ihm hinsichtlich der unterbliebenen Entschädigungzuspre- chung im Strafpunkt an einer unmittelbaren Betroffenheit und folglich an einem rechtlich geschützten Interesse. Ein günstiger Entscheid ist offensichtlich nicht zu erwarten (vgl. nachfolgend E. 3. ff. m.w.H.). Im Zivilpunkt wäre indessen lediglich dann eine Entschädigung im Strafbefehl zuzusprechen, wenn die beschuldigte Person die Forderungen anerkennt, was vorliegend nicht der Fall ist. Der lediglich im Zivilpunkt konstituierte Beschwerdeführer ist folglich zur Erhebung der straf- rechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. d)Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde- führung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nach- folgenden Gründen abzuweisen. a)Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, vor Erlass der Abschreibungsverfügung zur Einreichung einer Honorarnote aufzu- fordern. Folglich sei ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Da die beschuldigte Person durch Strafbefehl verurteilt worden sei, habe er, der Be- schwerdeführer, im Verfahren obsiegt. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO seien ihm daher die mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung - entsprechend der eingereichten Honorarnote - zu entschädigen. Der Beschwerdeführer scheint indessen davon auszugehen, dass er als Privatkläger im Strafpunkt auftritt. Dass er sich durch das Einreichen eines Strafantrages als Privatkläger konstituierte, geht aus den Aus- führungen in E. 2.a) hervor. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jedoch jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzich- te auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz
Seite 9 — 11 2 StPO; vgl. hierzu ferner E. 2.a) f.). Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juli 2014 unter anderem gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Drohung und Nötigung (StA act. 5.2). Gleichzeitig erklärte er darin, sich als Zivilkläger kon- stituieren zu wollen und unter Festhaltung am Strafantrage auf die Teilnahme am Strafverfahren als Strafkläger zu verzichten (vgl. StA act. 5/2). Er tritt folglich ledig- lich als Privatkläger im Zivilpunkt auf. c)Die Privatklägerschaft hat im Falle ihres Obsiegens gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat - wie sie der Beschwerdeführer vorliegend even- tualiter beantragt - besteht hingegen nicht (Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 433 StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbe- fehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dabei gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO im Strafbefehl aufzuführen. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft sind bei Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und Art. 353 Abs. 2 StPO demgegenüber auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die beschuldigte Person habe diese anerkannt. Die Anerkennung der Zivil- forderung ist im Strafbefehl zu vermerken (Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indessen sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.4). d)Im Lichte des vorstehend in E. 2 ff. Ausgeführten wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer, da er nicht als Strafkläger am Strafverfahren teilnahm, keine damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen angefallen sein können. Aufgrund seiner Konstituierung lediglich im Zivilpunkt gelten sämtliche in der Kos- tennote von Rechtsanwalt Diego Quinter aufgeführten Aufwendungen als Aufwen- dungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung als Zivilkläger entstanden sind, die entsprechend der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vor- liegenden Strafverfahren nicht zu entschädigen sind. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht im Strafbefehl, in wel- chem ausschliesslich über den Strafpunkt entschieden wurde sowie der Abschrei-
Seite 10 — 11 bungsverfügung keine Entschädigung zugesprochen. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Beantra- gung einer Entschädigung aufzufordern. Die Beschwerde erwiese sich daher als unbegründet, weswegen sie abzuweisen wäre. e)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf die Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann und sie selbst im Falle ihres Eintretens abzuweisen wäre. 3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 4.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorlie- genden Verfahren kann auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ge- sprochen, da keine Beteiligung seitens des Beschwerdegegners erfolgte.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: