Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2015 31
Entscheidungsdatum
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Dezember 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 3114. Dezember 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder Aktuar ad hocCrameri In der Strafsache des X., Gesuchsteller, gegen Y., Bezirksgerichtspräsident A._____, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.X._____ mietete ab Juli 2013 von B._____ ein Studio im Haus C._____ in O.1_____. Dieses Mietverhältnis wurde per 31. Oktober 2013 aufgelöst. Gemäss Strafbefehl vom 3. April 2014, mitgeteilt am 7. April 2014, habe sich X._____ fremde Sachen, d.h. Sachen, die sich im Studio befunden und im Eigentum des Vermieters gestanden hätten, angeeignet und in seine in O.2_____ gemietete Wohnung transportiert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erkannte daher mit Strafbefehl vom 3. April 2014 was folgt: „1. X._____ ist schuldig der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 5.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

  • BusseCHF 300.00
  • BarauslagenCHF 146.00
  • GebührenCHF 750.00 RechnungsbetragCHF1196.00
  1. (Mitteilung)" B.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ mit Eingabe vom 17. März 2015 Einsprache an die Staatsanwaltschaft Graubünden (Staatsanwaltschaft act. 1.14). C.Am 15. September 2015, mitgeteilt am 21. September 2015, übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Bezirksgericht A._____ den Strafbefehl, teilte mit, daran festzuhalten, und beantragte, die Einsprache für ungültig zu er- klären und wegen Verspätung darauf nicht einzutreten. D.Mit Vorladung vom 23. September 2015 setzte der Präsident des Bezirks- gerichts A., lic. iur. Y., die Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 2015, 13.45 Uhr, an und gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. E.Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 beantragte X._____ dem Bezirksgericht A., dass der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Y. in den Ausstand trete und die Verhandlung (recte: das Verfahren) an das Bezirksgericht D._____ abge-

Seite 3 — 12 treten werde. Begründend führte er aus, er habe gegen den Bezirksgerichtspräsi- denten eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs eingereicht. Das Verfahren sei noch hängig und werde bis zur Hauptverhandlung voraussichtlich nicht erledigt sein. Im Weiteren könnte das Bezirksgericht D._____ "neutraler" sein als das Be- zirksgericht A._____ und die Anfahrt aus O.3_____ sei zu dieser Jahreszeit siche- rer. F.Der Bezirksgerichtspräsident übermittelte gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Ausstandsbegehren an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfü- gung vom 13. Oktober 2015 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie den Bezirksgerichtspräsi- denten A._____ zur Stellungnahme auf und verlangte die Akten der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 übermittelte der Bezirksgerichtspräsident die eingeforderten Akten und wies darauf hin, dass gemäss Auskunft von Staats- anwalt lic. iur. H._____ die von X._____ erwähnte Strafsache eingestellt worden und diesbezüglich beim Kantonsgericht eine Beschwerde hängig sei. Die Staats- anwaltschaft Graubünden nahm innert Frist zum Ausstandsgesuch keine Stellung. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014 N 7 zu Art. 59 StPO). Die Zuständigkeit der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). 2.a)Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründen-

Seite 4 — 12 den Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 5 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3 zu Art. 58 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 unter Ver- weis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1). Wie viele Tage der Gesuch- steller bei Kenntnis des auslösenden Geschehnisses oder Umstandes zuwarten darf, lässt sich nicht näher beziffern. Die Umstände des Einzelfalls und das Ver- fahrensstadium sind zu berücksichtigen. So wurde ein innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ablehnungsgesuch im Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung als rechtzeitig erachtet. Ein Zuwarten von zwei Wochen wäre klar zu lange (Andreas J. Keller, a.a.O., mit Hin- weisen). In der Literatur wird des Weiteren die Auffassung vertreten, dass derjeni- ge, der bereits bei Einreichen eines Rechtsmittels weiss, dass unter Umständen von ihm als befangen erachtete Richter am Entscheid teilnehmen könnten, dies zusammen mit dem Rechtsmittel geltend machen muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten. Mithin kann in diesem Fall davon aus- gegangen werden, dass der Gesuchsteller auf sein Recht verzichtet, wobei wie bei jedem Verzicht auf grundlegende Rechte der Berechtigte in sprachlicher und intel- lektueller Hinsicht die Bedeutung eines Verzichts zumindest im Kern verstehen muss (Andreas Donatsch, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, unter besonderer Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit sowie des Privatgutachters, in: Jusletter vom 14. Mai 2007, N 34). b/aa) Die unverzügliche Stellung des Ausstandsbegehrens setzt voraus, dass die Partei die personelle Zusammensetzung der Strafbehörde beziehungsweise des Gerichts kennt. Gemäss bisheriger Rechtsprechung ist es dabei nicht notwendig, dass die Zusammensetzung des Gerichts den Parteien offiziell bekannt gegeben wurde; vielmehr ist ausreichend, dass diese Information öffentlich zugänglich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_335/2010, E. 2.2.2; 1P.339/2004 vom 22. Ok- tober 2004 E. 2). Dies gilt jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGE 128 V 82 E. 2.b; 117 Ia 322 E. 1.c). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der in der Lehre dagegen erhobenen Kritik (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhän- gigkeit, Bern 2001, S. 353 f.; David Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 49 N 11) und aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 331 Abs. 1 StPO, wonach den Parteien mit der

Seite 5 — 12 Ansetzung der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts mitzuteilen ist, festzuhalten ist, bleibt fraglich, braucht vorliegend aus nachfolgenden Gründen aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. bb)Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht A._____ mit Verfügung vom 15. September 2015, mitgeteilt am 21. September 2015, den gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl übermittelte (Staats- anwaltschaft act. 1.18). Der Beschwerdeführer wurde mit einer Kopie darüber ori- entiert. Wann er diese tatsächlich erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zwar lässt sich dem Staatskalender Graubünden und dem öffentlich zugänglichen Justizportal des Kantons Graubünden entnehmen, dass sich die Strafkammer des Bezirksgerichts A._____ neben dem Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ aus den Bezirksrichtern E., F. und G._____ zusammensetzt (abrufbar unter http://www.justiz-gr.ch/gerichte/bezirks-gerichte/A._____/ueber- uns/kammern.html). Damit hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, als der Strafbefehl an die Vorinstanz übermittelt wurde, erkennen können, dass der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Y._____ mit der Sache betraut sein würde. Zu- dem wusste der Gesuchsteller aus dem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweis- führung (Proz. Nr. 135-2013-236) von der Tätigkeit von lic. iur. Y._____ am Be- zirksgericht A.. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten ist und bei ihm als Laien die oben aufgeführte bundesge- richtliche Rechtsprechung nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich die gemäss Rechtsprechung geltende Regelung nirgends aus- drücklich. Vielmehr lässt sich aus Art. 331 Abs. 1 StPO ableiten, dass die Mittei- lung der Zusammensetzung des Gerichts ausschlaggebend ist. Darauf darf sich jedenfalls eine nicht anwaltlich vertretene Partei nach Treu und Glauben verlas- sen. Wie sich aus dem Track&Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt (act. D.3), wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung mit Angabe der Zusammenset- zung des Gerichts dem Gesuchsteller am 5. Oktober 2015 zugestellt. Das Ausstandsgesuch stellte er am 8. Oktober 2015; somit unverzüglich nach Erhalt der Vorladung und in Nachachtung des darin explizite enthaltenen Hinweises dar- auf, dass ein Ausstandsgesuch "ohne Verzug" geltend zu machen sei. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Frist zur Einreichung des Ausstandsgesu- ches gewahrt wurde. 3.a)Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann ein Ausstandsgesuch stellen, wer Partei ist. Da der Gesuchsteller selbst gemäss Strafbefehl beschuldig- te Person ist, ist er auch Partei des Verfahrens vor dem Bezirksgericht A.

Seite 6 — 12 und damit legitimiert, ein Ausstandsgesuch in dem ihn betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). b)Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbe- gehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ab- lehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 9 f. zu Art. 58 StPO; Mar- kus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen, wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei völligem Feh- len einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 58 StPO). aa)Der Gesuchsteller beantragt, dass der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Y._____ in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 in den Ausstand trete. Begründend führt er diesbezüglich an, dass er gegen den Bezirksgerichtspräsi- denten eine Strafanzeige eingereicht habe. Indessen legt er seinem Ausstandsge- such das entsprechende Beweisstück, nämlich die Strafanzeige, nicht bei. Des Weiteren führt er aus, dass das Verfahren noch laufe und bis zum Verhandlungs- datum höchstwahrscheinlich nicht abgeschlossen sei. Es verstehe sich somit, dass "die Besetzung des Gerichts in dieser Konstellation ungünstig" sei und den Ausstand rechtfertige. bb)Der Gesuchsgegner, Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Y., führt in sei- ner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 aus, dass gemäss Auskunft von Staatsanwalt lic. iur. H. die vom Beschuldigten erwähnte Strafsache gegen B._____ und andere eingestellt worden sei und diesbezüglich beim Kantonsge- richt von Graubünden eine Beschwerde hängig sei. cc)Zu prüfen ist zunächst, ob die Begründung zum geltend gemachten Ausstandsgrund des Bezirksgerichtspräsidenten den Substantiierungsanforderun-

Seite 7 — 12 gen zu genügen vermag. Der Gesuchsteller führt einzig aus, dass er gegen den Bezirksgerichtspräsidenten eine Strafanzeige gestellt habe und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Inwiefern damit beim Gesuchsgegner ein konkreter Ausstandsgrund vorliegt, lässt sich dem Gesuch nicht entnehmen. Ob bei einer gegen einen Richter eingereichten Strafanzeige ein Grund der Befangenheit ge- geben ist, hängt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich von den konkreten Verhältnissen ab. Genannt wird etwa der Stand des Verfahrens und die Art und Weise der Verteidigung und der Verfahrensführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5). Entsprechende An- haltspunkte bringt der Gesuchsteller vorliegend keine vor. Vielmehr unterlässt er es, durch Indizien oder Beweisurkunden die angebliche Befangenheit näher zu substantiieren. Dies wäre indessen seine prozessuale Obliegenheit (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 58 StPO). Es stellt sich daher die Frage, ob mangels Substantiierung überhaupt auf das Gesuch einzutreten ist. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten und darüberhinaus das Vorliegen von Ausstandsgründen von Amtes we- gen zu berücksichtigen ist (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO), sind vorliegend geringere Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Immerhin ergibt sich der geltend gemachte Grund für den Ausstand zumindest in genereller Hinsicht aus dem Gesuch, wenn der Gesuchsteller ausführt, dass er gegen den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ eine Strafanzeige eingereicht habe und dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsgesuch ist demnach einzutreten. 4.a)Der Gesuchsteller macht geltend, dass aufgrund der gegen lic. iur. Y._____ gestellten Strafanzeige ein Grund für einen Ausstand vorliege. Weitere Anhalts- punkte, weshalb von einer Befangenheit des abgelehnten Richters auszugehen sei, bringt er nicht vor. Zu prüfen ist, ob sich solche Gründe aus den Akten erge- ben. b) Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a - e StPO ist offensichtlich nicht gege- ben. Zu prüfen bleibt, ob der vorliegende Fall unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO subsumiert werden kann. Gemäss dieser Generalklausel hat eine in ei- ner Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit bzw. Voreinge- nommenheit einer Gerichtsperson ist dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall

Seite 8 — 12 anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2 sowie 137 I 227 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO). Dabei ist wesentlich, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Markus Boog, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO sowie N 38 zu Art. 56 StPO). c)Nachfolgend zu prüfen ist, ob die gegen lic. iur. Y._____ eingereichte Straf- anzeige für das vor dem Bezirksgerichts A._____ hängige Verfahren gegen X._____ zur Annahme der Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Bezirks- gerichtspräsidenten genügt. Gemäss Rechtsprechung vermag eine gegen einen Richter eingereichte Strafanzeige per se keinen Ausstandsgrund zu begründen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand sollen nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten können. Insbesondere gelten Ausstandsbegehren, die sich auf offensichtlich haltlose Straf- anzeigen gegen die Gerichtsperson stützen, nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung als missbräuchlich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2009 vom 22. März 2010 E. 3.3). Das ergibt sich daraus, dass andernfalls der Partei über diesen Weg die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und auf diese Weise – indem sie nach ihrem Dafürhalten unbequeme Gerichtspersonen ausschalten könnte – Einfluss auf die Besetzung des Gerichts zu nehmen (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Der Ausstand eines Richters muss die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illuso- risch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt wird (vgl. Beschluss des Kantons- gerichts von Graubünden SK2 15 15 vom 30. Juni 2015 E. 5.b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2.; 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; und Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO). Ob bei einer gegen einen Richter eingereichten Strafanzeige von einer Befangenheit auszugehen ist, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhält- nisse zu prüfen. Massgeblich sind insbesondere die Reaktion des Richters, die Art

Seite 9 — 12 und Weise der Verteidigung und Verfahrensführung, aber auch der Stand des Ver- fahrens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2; 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; Regina Kiener, a.a.O., S. 104 f.). d)Aufgrund der nach Art. 194 Abs. 1 StPO beigezogenen Akten aus dem Ver- fahren SK2 15 23 vor dem Kantonsgericht von Graubünden ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 27. Januar 2014 gegen B._____ und lic. iur. Y._____ Straf- anzeige u.a. wegen Hausfriedensbruchs gestellt hat (Staatsanwaltschaft act. 3.1). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Juni 2014, mitgeteilt am 4. Juni 2014, in der Sache gegen B._____ eine Einstel- lungsverfügung erliess. Dagegen erhob X._____ Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden, auf welche mit Verfügung der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK2 15 23 vom 17. September 2015 wegen Nicht- einhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten wurde. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden legte X._____ ein Rechtsmittel beim Bundesge- richt ein. Der Entscheid ist noch ausstehend. Wie sich des Weiteren aus den bei- gezogenen Akten entnehmen lässt, wurde gegen lic. iur. Y._____ bislang von der Staatsanwaltschaft Graubünden formell kein Verfahren eröffnet (vgl. dazu Verfah- rensakten SK2 15 23). Da sich die Staatsanwaltschaft Graubünden trotz Aufforde- rung zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht äusserte, entzieht es sich der Kenntnis des Kantonsgerichts, wie der Stand der Dinge im Verfahren betref- fend Hausfriedensbruch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ ist. Namentlich ist offen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden beabsichtigt, ein entsprechendes Verfahren gegen lic. iur. Y._____ zu eröffnen, oder ob sie davon ausgeht, die Angelegenheit sei implizit mit dem Verfahren gegen B._____ erledigt. Es ist indessen auch nicht Sache des Kantonsgerichts von Graubünden, darüber Nachforschungen anzustellen; vielmehr hätte es dem Gesuchsteller oblegen, die hierfür beweisrelevanten Urkunden beizubringen. e)Der Gesuchsteller führt mit keinem Wort aus, worin er nebst dem Umstand der eingereichten Strafanzeige Anhaltspunkte für eine Befangenheit des abge- lehnten Richters erblickt. Insbesondere unterlässt er konkrete Angaben zum Stand des Verfahrens. Dieser ergibt sich – zumindest hinsichtlich des Verfahrens gegen B._____ – einzig aus den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts von Graubünden (SK2 15 23). Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit ableiten. Dem Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ sind bislang keinerlei Unannehmlichkeiten entstanden. Ebenso- wenig kann der Gesuchsteller aus der Verfahrensführung des Bezirksgerichtsprä-

Seite 10 — 12 sidenten in dem vor Bezirksgericht A._____ hängigen Verfahren gegen ihn ein Verhalten ableiten, wonach der Gesuchsgegner in den Ausstand treten müsste. Die Reaktion des Gesuchsgegners auf die Strafanzeige lässt keinen derartigen Schluss zu. Die aufgrund der Strafanzeige eingeholte Stellungnahme des Bezirks- gerichtspräsidenten an die Kantonspolizei von Graubünden ist durchwegs sachlich ausgefallen und beinhaltet keinerlei Anhaltspunkte für allfällige Ressentiments ge- gen den Gesuchsteller (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.1.5, im Dossier Beschwer- deverfahren SK2 15 23). Die abschliessende Bemerkung, es sei zu hoffen, dass es in O.2_____ – dem neuen Aufenthaltsort des Gesuchstellers – nicht zu neuen Problemen komme, erscheint zwar als unnötig, reicht aber bei Weitem nicht aus, um eine Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass der Ausstand eines Richters die Ausnahme bleiben muss, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5). f) Abschliessend ist festzuhalten, dass die Strafanzeige betreffend Hausfrie- densbruch etc. vom 27. Januar 2014 gegen den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Beweisaufnahme über ein vom Gesuchsteller gemietetes Studio in O.1_____ eingereicht wurde. Der Straf- anzeiger macht unter anderem geltend, der Vermieter B., der Bezirksge- richtspräsident lic. iur. Y. und allenfalls weitere Personen hätten das Mietob- jekt unbefugt betreten und sein Eigentum etc. fotografiert. Diese Vorwürfe hängen demnach mit der Amtsführung des Bezirksgerichtspräsidenten im Verfahren Proz. Nr. 135-2013-236 zusammen. Es geht demnach nicht um persönliche Animo- sitäten. Hinzuweisen ist sodann auf den Umstand, dass sich die Beweisaufnahme auf eine unangefochten gebliebene Verfügung stützt. g)Demnach kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine gegen einen Richter eingereichte Strafanzeige für sich alleine nicht dazu geeignet ist, den Anschein der Befangenheit des Adressaten zu begründen. Ob eine Befan- genheit im Einzelfall zu bejahen ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine konkreten Anhaltspunkte vorzubrin- gen, welche den Anschein der Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ zu begründen vermöchten. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Ausstandsgründe. Ge- gen den Gesuchsgegner wurde bisher noch kein Verfahren eröffnet und es ist of- fen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden überhaupt beabsichtigt, ein solches zu eröffnen. Weder der Stand des Verfahrens noch die Reaktion des Bezirksgericht-

Seite 11 — 12 präsidenten auf die Strafanzeige und dessen bisheriges Verhalten geben Anlass zu Bemerkungen bzw. zur Annahme einer Befangenheit. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5.Der Gesuchsteller beantragt weiter, die Verhandlung (recte: das Verfahren) an das Bezirksgericht D._____ abzutreten. Er begründet dies einerseits mit dem Umstand, dass das Bezirksgericht D._____ "neutraler" als das Bezirksgericht A._____ sei und aufgrund der Strassenverhältnisse im Winter mit dem öffentlichen Verkehr aus O.3_____ besser erreichbar sei. Diesem Antrag kann nicht entspro- chen werden. Einerseits wurde vorstehend einlässlich dargelegt, dass für den Be- zirksgerichtspräsidenten lic. iur. Y._____ kein Ausstandsgrund vorliegt. Eine Be- fangenheit der übrigen Bezirksrichter macht der Gesuchsteller zu Recht nicht gel- tend. Vorliegend ist demnach auch kein Sachverhalt gegeben, wonach sich die Besetzung eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richter als unmöglich erweist und folglich durch Richterinnen und Richter eines Nachbarge- richts zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären ist (vgl. Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). Ebenfalls nicht zu hören ist der Gesuchsteller in der Argumentation, dass das Bezirksgericht D._____ für ihn besser erreichbar wäre. Ansonsten wären die gesetzlichen Be- stimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte obsolet. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorlie- gend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. 7.Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Ge- suchstellers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 92 BGG

StGB

  • Art. 138 StGB

StPO

  • Art. 1-195 StPO
  • Art. 56 StPO
  • Art. 57 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO
  • Art. 60 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 194 StPO
  • Art. 331 StPO

Gerichtsentscheide

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