Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2015 27
Entscheidungsdatum
18.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. Januar 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2725. Januar 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenSchnyder und Brunner Aktuar ad hocCrameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2015, mitgeteilt am 1. September 2015, in Sachen des Beschwerdefüh- rers, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.1.X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, reichte am 21. August 2013 Strafanzeige gegen A., Dr. B., C., D._____ und allenfalls weitere Personen wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) ein (Staatsanwaltschaft act. 2.1). Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der ehemaligen E.AG (heu- te E.AG) durch die politische Gemeinde F. an die G.AG. 2.Folgender unbestrittener Sachverhalt ergibt sich aus der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der in dieser Sache er- gangenen Verwaltungs- und Bundesgerichtsentscheide (vgl. nachstehende Ziffer A.3). Im Jahre 1983 hatte die Gemeinde F. sämtliche Aktien der E.AG erworben. Da sich zwischenzeitlich erheblicher Investitionsbedarf ergeben hatte, entschloss sich die Gemeinde F., die Aktien zu verkaufen. Es waren zwei Angebote eingereicht worden, nämlich von der G.AG und der Interessen- gemeinschaft H.. Das erstere Kaufangebot umfasste neben dem Erwerb der Aktien sowie dreier gemeindeeigener Parzellen die Zusicherung der Investition von CHF 50 Mio. (u.a. Nebenbau von 70 Gästezimmern und Sanierung der beste- henden Infrastruktur) bzw. CHF 56 Mio., falls eine gemeinsame Mehrzweck- und Sportinfrastruktur realisiert würde. Per Saldo sollten gesamthaft CHF 7'777'777.00 in die Gemeindekasse fliessen. Das Angebot der Interessensgemeinschaft H. sah neben dem Erwerb der Aktien und dreier gemeindeeigener Parzellen den Ersatz des alten Hauptgebäudes durch einen Neubau mit 60 Gästebetten und der nötigen Infrastruktur vor (Bausumme 45 Mio.). CHF 12 Mio. sollten überdies in einen Restaurant-Neubau auf I._____ investiert werden. In die Gemeindekasse sollten CHF 7.1 Mio. fliessen. Der Gemeinderat von F._____ beantragte der Stimmbürgerschaft in der Botschaft, das Verkaufs- und Investitionsangebot der Interessensgemeinschaft H._____ anzunehmen. An der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 entschieden die Stimmberechtigten der Gemeinde F._____, die Aktien der E._____AG der G._____AG zu verkaufen. 3.Dieser Verkauf hatte zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden sowie vor Bundesgericht zur Folge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat weder auf die gegen den Gemeindeversammlungsbe- schluss vom 9. März 2012 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts von Graubünden V 12 6 vom 30. Oktober 2012) noch auf die wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts V 13 6 vom 4. November 2014)

Seite 3 — 15 ein. Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts in den Ur- teilen 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 und 1C_605/2014 vom 6. Juli 2015, so- weit es darauf überhaupt eintrat. 4.X._____ war von 2004 bis 2012 Vorstandsmitglied des Vereins J.; von 2006 bis 2012 präsidierte er den Verein. A. war von 2010 bis 2013 Ver- waltungsratspräsident der damaligen E.AG. Während dieser Zeit war Dr. B. Mitglied des Verwaltungsrates und ab 2013 bis 2014 Präsident dessel- ben. C._____ sowie D._____ waren von 2010 bis 2013 ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrates der E.AG. 5. Im Wesentlichen machte der Anzeigeerstatter geltend, dass er zum unfrei- willigen Rücktritt als Präsident des Vereins J. genötigt worden sei, was sich insbesondere im Brief vom 11. Juni 2012 zur "Aufforderung zum Rücktritt des Prä- sidenten von J." manifestiert habe (Staatsanwaltschaft act. 2.5). Des Weite- ren hätten sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der E.AG des Amts- missbrauchs schuldig gemacht, indem sie nicht die Interessen der Gemeinde F. und deren Bürger, sondern vielmehr ihre eigenen Interessen sowie dieje- nigen der Gesellschaft von K. verfolgt hätten. Dazu hätten sie unerlaubte Mittel eingesetzt und die Amtsgewalt missbraucht. Die Organe der E.AG hätten sich sodann der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht, indem sie die Zuständigkeiten der Gemeindeorgane missachtet und die Interessen der Ge- meinde verletzt hätten. Der ungetreuen Amtsführung hätten sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der E.AG schuldig gemacht, indem der Aktienverkauf auf (geheim gehaltene) Initiative des Verwaltungsrates und zudem in intransparenter Art und Weise ohne rechtsgenügliche und rechtzeitige Mitteilung an den Gemein- derat initialisiert worden sei. Der Gemeindeversammlung sei letztlich tatsachen- widrig ebenfalls suggeriert worden, dass nur ein Verkauf des gesamten Aktienpak- tes infrage komme. Mit diesem Verhalten habe der Verwaltungsrat etliche Rechts- pflichten verletzt. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden vernahm am 28. Januar 2014 X. als Auskunftsperson (Staatsanwaltschaft act. 5.1). Dabei wurde er zur Sache be- fragt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 reichte der Anzeigeerstatter zahlreiche weitere Unterlagen ein (Staatsanwaltschaft act. 6.1-6.10). Am 19. Januar 2015 erklärte der Anzeigeerstatter, dass er noch weitere Akten in Aussicht gestellt be- kommen habe – insbesondere was die Strafbarkeit von L. anbelange – und diese noch nachreichen werde; anschliessend teile er mit, ob er an der Strafan- zeige festhalte. Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin reichte namens und im Auf-

Seite 4 — 15 trag seines Mandanten am 14. Januar 2014, 15. Juni 2015, 22. Juni 2015 und 28. Juli 2015 weitere Akten ein (Staatsanwaltschaft act. 3.2, 7.1-7.28). C.Am 31. August 2015, mitgeteilt am 1. September 2015, erliess die Staats- anwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. B.1). D.Dagegen liess der Anzeigeerstatter am 14. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. eventualiter die Staatsanwaltschaft aufsichtsrecht- lich anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden (vgl. act. A.1). E.Mit Eingabe vom 21. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, sie sei der Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht zur Be- schwerde legitimiert, da er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sei. Im Übrigen verwies sie auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (act. A.2). F.In der Replik vom 5. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren unverändert fest, machte weitere Ausführungen zur Sache und legte ergänzende Unterlagen und Beweismittel ins Recht (act. A.3). G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 10. No- vember 2015 auf eine Duplik (act. A.4). H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kan- tonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerdefrist gegen eine

Seite 5 — 15 staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung beträgt nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Mit der am 14. Septem- ber 2015 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 1. September 2015 mit- geteilte Nichtanhandnahmeverfügung wurden die Frist- und Formerfordernisse unter Beachtung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) eingehalten. Insofern sind die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür bildet jedoch insbe- sondere auch das Bestehen der Beschwerdelegitimation. Dies bedarf einer ge- sonderten Prüfung (vgl. nachfolgend E. 2). b)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die ange- fochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Be- schwerde kann auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 391 StPO). Allerdings wird der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll also nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht befunden hat. Insofern beschränkt sich die volle Kognition auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). 2.a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Anfech- tung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist. Vorliegend macht der Be- schwerdeführer geltend, er sei Anzeigeerstatter im Verfahren vor der Staatsan- waltschaft gewesen und habe sich ausdrücklich als Privatkläger nach Art. 118 StPO konstituiert (vgl. Ziff. 12 der Beschwerde). Gemäss Strafanzeige vom 21. August 2013 hat sich der Beschwerdeführer als Strafkläger nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO am Strafverfahren beteiligt und ausdrücklich vorbehalten, sich auch adhäsionsweise als Zivilkläger daran zu beteiligen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Strafanzeige Ziff. 57). Ein Verzicht auf diese Rechte sei nicht erfolgt. Der Be- schwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgrund der Strafanzeige wegen Nöti-

Seite 6 — 15 gung Direktgeschädigter und hinsichtlich der übrigen Delikte als Einwohner und Steuerzahler der geschädigten Gemeinde F._____ als Indirekt-Geschädigter zu gelten habe. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides habe, sei berechtigt, ein Rechtsmittel zu ergrei- fen. Zu den Parteien zähle entsprechend Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklä- gerschaft – und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Privatstraf- oder Privatzivilklägerschaft handle. Würde man dem Beschwerdeführer die Legi- timation absprechen, würde man ihn seines Rechts berauben, als Privatkläger die Staatsanwaltschaft im zu eröffnenden Strafverfahren zu unterstützen. Auch würde es ihm verunmöglicht, seine allfälligen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. b)Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteilig- ten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ver- fügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe- teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus- setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff). c/aa) Der Beschwerdeführer hat am 21. August 2013 eine Strafanzeige i.S.v. Art. 301 StPO gestellt und sich als Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO im Straf- punkt und vorbehältlich im Zivilpunkt konstituiert. Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte des

Seite 7 — 15 Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) als Privatklägerschaft konstituieren konnte. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person. In strafprozessualer Hinsicht gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechts- verletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.3) und herrschenden Auffassung (Go- ran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO, mit Hinweisen), wer Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist; wer also unter den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.679/1996 vom 14. Januar 1997 E. 1.a; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 88 zu Art. 115 StPO). Eine gegen öf- fentliche Sachen gerichtete Straftat begründet in der Regel keine Geschädigtenei- genschaft von Verwaltungsträgern und auch nicht von einzelnen Bürgern, deren Interessen eventuell indirekt betroffen sind (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 39 zu Art. 115 StPO). Nicht anders ver- hält es sich im Übrigen bei Aktiengesellschaften. Auch hier gilt, dass bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschä- digte Person zu qualifizieren ist; bei Vermögensdelikten gegenüber Aktiengesell- schaften sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar in ihrem Recht verletzt, sondern einzig die betroffene Aktiengesellschaft (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). bb)Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Macht pflichtbewusst umgehen, andererseits das Interesse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. PKG 1989 Nr. 56 E. 1). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen und jener der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB die Schädi- gung des Gemeinwesens bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch Beamte oder Behördenmitglieder. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung, somit rechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen.

Seite 8 — 15 cc) Hinsichtlich des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (vgl. Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Als geschädigte Person in Sinne von Art. 115 StPO muss demnach vorliegend das Gemeinwesen, mithin die Gemeinde F._____, gelten, nicht aber der Beschwerdeführer. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer geschädigte Per- son in Bezug auf die ungetreue Amtsführung; hier gilt nur das betroffene Gemein- wesen als geschädigt (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). Demnach kann der Be- schwerdeführer hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unge- treuen Amtsführung nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 115 StPO angesehen werden. Es bleibt ihm demnach auch ver- wehrt, sich hinsichtlich dieser Delikte als Privatkläger zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommt dem Beschwerdeführer weder die Stellung der Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu, noch ist er geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Delik- te vielmehr als Anzeigeerstatter, d.h. als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, zu behandeln (vgl. PKG 2014 Nr. 22 E. 4.d). Hingegen ist der Bürger hinsichtlich des Amtsmissbrauchs regelmässig als Geschädigter anzu- sehen (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO; PKG 1989 Nr. 59 E. 1). Ebenso kann die Geschädigtenstellung hinsichtlich des Nötigungstatbestandes angenommen wer- den. Die Konstituierung als Privatklägerschaft hinsichtlich dieser Delikte war dem- nach zulässig. dd)Um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Par- teien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen, muss der Anzeigeerstatter als weite- rer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Inwiefern er hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Vielmehr lässt sich der Be- schwerde entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte sowie des Amtsmissbrauchs selbst als "Indirekt-Geschädigter" ansieht (vgl. Be- schwerde Ziff. 12.2). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interes- se im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrens-

Seite 9 — 15 rechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse politischer oder wirtschaftlicher Natur nicht. Entspre- chend ist der Anzeigeerstatter – sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Pri- vatkläger ist – nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung (vgl. Pa- trick Guidon, a.a.O., N 293). Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und ungetreue Amts- führung ist demnach nicht einzutreten. Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der Nötigung ist der Beschwerdeführer demgegenüber als geschädigte Person anzu- sehen (Art. 115 Abs. 1 StPO). Für die Annahme eines rechtlich geschützten Inter- esses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, mithin einer Beschwer, ist die direkte und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten vorausgesetzt. Diese Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefochtene ho- heitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort er- sichtlichen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 233). Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nötigung und des Amtsmissbrauchs zwar als Geschädigter angesehen werden kann (vgl. vorstehende Erwägung 2.c.cc) und sich damit als Privatklägerschaft konstituieren konnte. Die angebliche Nötigung betrifft den Beschwerdeführer in seiner eigenen Rechtsposition unmittelbar; hier liegt ein direkter, sofort erkennbarer Einfluss auf seine Rechtsstellung vor. Der zur Anzeige gebrachte Amtsmissbrauch hat indessen höchstens einen mittelbaren, mithin indirekten Einfluss auf seine Rechtsstellung. Davon geht der Beschwerde- führer auch selbst aus, indem er in der Beschwerde ausführt, dass er "Indirekt- Geschädigter" hinsichtlich dieses Delikts sei (Beschwerde Ziff. 12.2). Demnach fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse in Bezug auf den Amtsmiss- brauch. Festzuhalten ist schliesslich, dass die vom Beschwerdeführer zitierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 246) vorliegend nicht einschlägig ist, zumal sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung gar nicht als Privatklägerschaft konstituieren konnte, weil er in Bezug auf diese Delikte nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Betreffend der Nötigung und des Amtsmissbrauchs hat es der Beschwerdeführer bislang un- terlassen, sich als Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt zu konstituieren, womit die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls nicht einschlägig ist, zu-

Seite 10 — 15 mal die Erklärung der Beteiligung als Privatklägerschaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens hätte vorliegen müssen (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). Das Vorverfah- ren wird nämlich mit durch Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfah- rens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (vgl. Go- ran/Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 118 StPO). Hinzuweisen ist, dass nach Art. 310 Abs. 2 StPO die Bestim- mungen über die Verfahrenseinstellung analog anzuwenden sind (Art. 319 ff. StPO). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die Parteien regelt, auf die Nicht- anhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist (vgl. Esther Omlin, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwalt- schaft musste dem Beschwerdeführer somit nicht vorankündigen, dass sie geden- ke, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. ee)Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der Nötigung beschwerdelegitimiert ist. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung ist der Beschwerdeführer indessen nicht geschädigte Person und konnte sich demnach auch nicht als Pri- vatklägerschaft konstituieren. Betreffend den Amtsmissbrauch ist der Beschwerde- führer zwar geschädigte Person, ihm fehlt es indessen an einer unmittelbaren Be- troffenheit durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, womit er dies- bezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat. Demnach ist auf die Be- schwerde einzig hinsichtlich der Nötigung einzutreten; hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der ungetreuen Amtsführung und des Amtsmissbrauchs ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.a)Zur Nötigung nach Art. 181 StGB führt die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass das Schutzobjekt der genann- ten Bestimmung die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzel- nen sei. Die Anwendung des Nötigungsmittels müsse den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Nötigung sei unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt seien, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er am 6. Juni 2012 von L._____ einen Brief zugestellt bekommen habe, in dem er ihn zum Rücktritt als Präsident von J._____ aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer sei zudem auf- gefordert worden, die Konsequenzen zu ziehen und einem neuen Präsidenten

Seite 11 — 15 Platz zu machen. Es seien jedoch keine Äusserungen gemacht worden, die mit der Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar wären. Auch dem offenen Brief, welcher der Strafanzeige beigelegt worden sei, lasse sich nichts Derartiges entnehmen. Eine Mitteilung, dass man eine ausseror- dentliche Generalversammlung einberufen werde, sofern der Präsident einer Rücktrittsforderung nicht nachkomme, sei nichts Aussergewöhnliches und könne nicht als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB bezeichnet werden. Demnach liege kein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Straf- verfahrens vor. b)Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass L._____ ihn habe zum Rücktritt zwingen können, weil er sich eine Kompetenz angemasst ha- be, die ihm nicht zugestanden habe, was einer Beschränkung der Handlungsfrei- heit gleichgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zum Rücktritt nicht nur aufge- fordert, sondern gezwungen worden, weshalb seine Handlung nicht der eigenen Handlungsfreiheit entsprochen habe. Der Zwang zum Rücktritt und die Nichtwei- terführung des Pachtvertrages könnten zwar per se nicht als Ereignisse, die einen unerlaubten Zweck oder einen solchen mit unerlaubten Mitteln darstellten, gewer- tet werden. Dies sei aber in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, weil der Be- schwerdeführer sich dem Verkauf an die G._____AG widersetzt habe. Die Nöti- gungshandlung sei deshalb unrechtmässig, weil das Mittel oder der Zweck uner- laubt gewesen seien bzw. das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis gestanden habe. In jedem Fall verletze die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung den Grundsatz "im Zweifel für die Eröffnung". c)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat demnach zu ergehen, wenn die Staatsanwalt- schaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Unter- suchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 310 StPO). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtan- handnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3). Gefordert wird darüber hin- aus, dass die Nichtanhandnahme nur verfügt werden darf, wenn mit Sicherheit

Seite 12 — 15 feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, mithin eine klare Straflosigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Strafbehörden über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). aa)Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – ge- gen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine Nöti- gungshandlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1143 vom 22. Mai 2014 E. 3.2.5, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N 25, 31, 33 und 48 zu Art. 181 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 10-13 zu Art. 181 StGB). bb)Im Wesentlichen kann für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind weder der Zwang zum Rücktritt noch die Nichtweiterführung des Pachtvertrages Ereignisse, die einen unerlaubten Zweck oder einen solchen mit unerlaubten Mit- teln darstellen. Indessen sei der erzwungene Rücktritt in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, namentlich weil das Mittel oder der Zweck unerlaubt waren bzw. das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stand.

Seite 13 — 15 Aus den im Recht liegenden Akten erhellt, dass u.a. L._____ und M._____ in ih- rem Schreiben vom 11. Juni 2012 (Staatsanwaltschaft act. 2.5) an den Beschwer- deführer ihren Unmut über die Führung des Vereins J._____ und insbesondere einen Artikel in der Broschüre N._____ äusserten. Als Vereinsmitglieder steht es ihnen grundsätzlich frei, die Führung eines Vereins zu kritisieren. Des Weiteren forderten die Unterzeichnenden den Beschwerdeführer zum Rücktritt auf, ansons- ten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen würde. Auch dieses Recht steht den Mitgliedern eines Vereins zu, ergibt es sich doch bereits aus Art. 64 Abs. 3 ZGB. Insoweit kann weder von einem unerlaubten Mittel noch einem unerlaubten Zweck die Rede sein. Nicht anders verhält es sich mit dem Schreiben von L._____ vom 6. Juni 2012 an den Beschwerdeführer (Staatsanwaltschaft act. 6.6). Darin führt er aus, dass der Beschwerdeführer keine Mehrheit mehr als Prä- sident von J._____ hinter sich wisse. Er legt ihm daher den Rücktritt nahe. Auch darin ist keine nötigende Handlung zu sehen; es liegt weder ein rechtswidriger Zweck noch ein rechtswidriges Mittel vor. Insbesondere ist darin keine das übli- cherweise geduldete Mass überschreitende Beeinflussung zu erblicken, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Andro- hung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2.a, mit Hin- weisen). Eine Nötigung ist weiter unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2.b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Bei der Beurtei- lung der Rechtswidrigkeit ist (gerade bei politischen Aktionen) den verfassungs- mässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4, mit Hinweisen). Der vorliegende Sachverhalt spielt sich in einem hochpolitischen Um- feld, das letztlich sogar dazu führte, dass die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden einen Sonderauftrag betreffend den Verkauf der Aktien der E.AG erteilte (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.10). Die Unterzeichnenden der Schreiben an den Beschwerdeführer mach- ten ihn einzig auf den Umstand aufmerksam, dass sie sich der ihnen zustehenden Rechte als Vereinsmitglieder bedienen würden, sollte er nicht als Präsident von J. zurücktreten. Eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation kann darin nicht erblickt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offenbar gelangte der Beschwerdeführer schliesslich selbst zum Schluss, dass ein freiwilliger Rücktritt angebracht sei, da er ansonsten gegebenenfalls als Präsi- dent abgewählt würde. Schliesslich trat er im Juni 2012 als Präsident des Vereins J._____ zurück.

Seite 14 — 15 4.Im Eventualbegehren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass im Falle des Nichteintretens die Staatsanwaltschaft aufsichtsrechtlich anzuweisen sei, das Strafverfahren EK.2013.5208 anhand zu nehmen, allenfalls nach Vornahme eige- ner Voruntersuchungshandlungen. Tritt das Kantonsgericht als zuständige Be- schwerdeinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, kann es der Staatsanwaltschaft nicht aufsichtsrechtliche Weisungen er- teilen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach Art. 6 Abs. 3 EGzStPO die Re- gierung des Kantons Graubünden die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Wie sich aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Geset- zesstufe vom 23. März 2010, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 795 ff., S. 855, ergibt, sind Weisungen des Departements oder der Regierung hinsichtlich Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, Durchführung und den Abschluss von Verfahren so- wie die Anklagevertretung vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln aus- geschlossen. Der Regierung kommt demnach eine rein administrative Aufsicht zu. Die fachliche und damit inhaltliche Aufsicht erfolgt im Einzelfall mittels Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 EGzStPO; vgl. Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 14 StPO). Damit ist fest- zuhalten, dass die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft in administrati- ven Belangen die Regierung des Kantons Graubünden ist. Für die inhaltliche und fachliche Aufsicht ist das Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO zuständig. Kann das Kantonsgericht indessen auf eine Beschwerde nicht eintreten, beziehungsweise weist es diese ab, wie dies vorliegend der Fall ist, bleibt kein Raum, der Staatsanwaltschaft verbindliche An- weisungen für die Anhandnahme, die Einstellung oder die Führung des Verfah- rens zu erteilen. Demnach ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzu- weisen. 5.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorlie- genden Verfahren wird das erhobene Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und ihm die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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