Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2604. November 2015 (Mit Urteil 6B_1190/2015 vom 18. November 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocCrameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, betreffend Auskunftsverweigerung gemäss Art. 36e lit. a PolG, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Am 5. Januar 2015 fuhr X._____ mit dem Zug von O.1_____ nach O.2_____. Um 16.15 Uhr meldete der Zugführer der Rhätischen Bahn AG (RhB), A., der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden eine Streiterei mit einem Fahrgast, der sein Billett nicht habe vorweisen wollen und ein ungebührliches Verhalten gezeigt habe. Auf dem Perron 2 in O.2 wurde X._____ von der aufgebotenen Patrouille der Kantonspolizei Graubünden angehalten, um dessen Identität festzustellen. Da er sich weigerte, seine Personalien bekannt zu geben, wurde er für die weiteren Ermittlungen auf den Polizeiposten in O.2_____ geführt. Auch dort weigerte er sich, seine Identität bekannt zugeben. B.In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Juni 2015, mitgeteilt am 16. Juni 2015, einen Strafbefehl (Staatsanwaltschaft act. 4) und erkannte was folgt: "1. X._____ ist schuldig der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 9 PolG in Verbindung mit Art. 36e lit. a PolG. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.00. Bei schuldafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
Seite 3 — 8 D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat am 8. Juli 2015 den Beschuldigten für eine Einvernahme am 13. August 2015 vorgeladen (Staatsanwaltschaft act. 10). Auf der per Einschreiben zugestellten Vorladung wurde unter "wichtiger Hinweis" ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, wenn "eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern [bleibt], so gilt ihre Einspreche als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO)". Mit neuerlichem Schreiben vom 16. Juli 2015 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Einsprecher nicht zur Einvernahme erscheine (Staatsanwaltschaft act. 13). Schliesslich ist der Einsprecher nicht zur Einvernahme erschienen (Staatsanwaltschaft act. 10). E. Am 28. August 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Abschreibungsverfügung und erkannte, dass das geführte Untersuchungsverfahren gegen X._____ infolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben werde, der Strafbefehl vom 09. Juni 2015, mitgeteilt am 16. Juni 2015, rechtskräftig sei und keine Kosten erhoben würden. F.Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 10. September 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. A.2). G.Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie
Seite 4 — 8 anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. c)Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO. An der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des gegen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse. Für den Beschwerdeführer bestehen derzeit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen. Mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 27. Februar 2015, mitgeteilt am 2. März 2015, wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet (act. F.1.a). In einem weiteren Entscheid der KESB Dübendorf vom 2. April 2015, gleichentags mitgeteilt, wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers punktuell eingeschränkt (act. F.1.b). Diese Einschränkungen der Handlungsfähigkeit tangieren das vorliegende Verfahren nicht, so dass keine Beschränkung der Legitimation des Beschwerdeführers stattgefunden hat und der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. d)Nach Art. 385 Abs. 1 StPO sind Rechtsmittel zu begründen und genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Erfüllt eine Eingabe diese Anforderungen nicht, weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Mithin muss es sich um einen leicht verbesserungsfähigen Mangel handeln und aus der Beschwerde muss im Übrigen bereits hervorgehen, wieso das Rechtsmittel ergriffen wurde, was konkret beanstandet wird und weshalb sich ein neuer Entscheid rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Mit Blick auf ein zügiges Verfahren (Art. 5 Abs. 1 StPO) sind bewusst mangelhafte Eingaben oder Eingaben, die rein vorsorglich zur Wahrung der Frist
Seite 5 — 8 eingereicht wurden, grundsätzlich nicht zur Verbesserung zurückzuweisen (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 85 StPO, N 4 zu Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Grundlagen-/Arbeitspapier" und macht darin sachfremde und vorliegend irrelevante Ausführungen zu seiner Vermögenssituation und der Staatsverschuldung sowie zu involvierten Behörden und Rechtsverweigerung. Diese appellatorische Kritik vermag der verlangten Begründungspflicht nach Art. 385 StPO klarerweise nicht zu genügen. Es steht vor diesem Hintergrund auch fest, dass es sich vorliegend nicht um einen "leichten Mangel" handelt, sondern um eine kaum leserliche, ja kaum verständliche Beschwerde. Es ist insbesondere unklar, ob mit der Beschwerde überhaupt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung verlangt wird oder ob diese einzig als Kritik am Staat, der Staatsanwaltschaft und den Behörden schlechthin gemeint ist. Mit anderen Worten müsste die Beschwerde grundsätzlich überarbeitet werden, was dem Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 5 StPO nicht entspricht, zumal der Gesetzgeber lediglich Fälle vor Augen hatte, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Entgegen des Wortlauts von Art. 385 Abs. 2 StPO kann im vorliegenden Fall demnach auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis, welches auch unter diesem Umstand die Ansetzung einer Nachfrist rechtfertigen würde, liegt konkret nicht vor. Die Gewährung einer Nachfrist würde vielmehr zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) führen, was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 385 Abs. 2 StPO entsprechen kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. a)Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 09. Juni 2015, mitgeteilt am 16. Juni 2015, erhoben hat, hat ihn die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme mit Vorladung vom 08. Juli 2015 auf den 13. August 2015, 14.00 Uhr, in Chur vorgeladen. Sie wies darin fettgedruckt ausdrücklich darauf hin, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme die Einsprache als
Seite 6 — 8 zurückgezogen gelte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft sodann erneut ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer dann der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung erlassen hat. b)Damit die Einspracherückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO greift, verlangt das Bundesgericht, dass die betroffene Person über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird und darüberhinaus überhaupt Kenntnis von der Vorladung erhalten hat (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ausdrücklich und fettgedruckt bereits in der Vorladung auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht und zwar mit folgendem Wortlaut: "Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO)." Die Staatsanwaltschaft ist demnach ihrer Pflicht zur verständlichen Belehrung über die Säumnisfolgen vollumfänglich nachgekommen, womit diese nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft auch in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2015 erneut ausdrücklich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht. c) Zu prüfen bleibt demnach noch, ob die Vorladung dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt worden war, damit er den Einvernahmetermin überhaupt hätte wahrnehmen können und damit von den Rechtsfolgen einer Säumnis Kenntnis erlangen konnte (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.5). Dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2015 (Staatsanwaltschaft act. 11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer explizit auf die Vorladung vom 08. Juli 2015 bezieht, womit davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Vorladung korrekt zugestellt wurde. Dem Schreiben lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der Beschwerdeführer bemängelt, dass er das Doppel, welches die Staatsanwaltschaft zurückverlange, nicht finden könne. Selbst wenn das Doppel tatsächlich nicht der Vorladung beigelegt worden sein sollte – wofür im Übrigen keine Anhaltspunkte vorhanden sind –, vermag dies an der korrekt erfolgten Zustellung nichts zu ändern. d)Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung korrekt zugestellt worden war und er keine Gründe vorzubringen vermag – und zwar weder vor der angesetzten Einvernahme noch in seiner Beschwerde –, weshalb er unentschuldigt der Einvernahme ferngeblieben war. Den Anforderungen substantiierten Begründung vermag auch nicht der abschliessende Satz in seiner
Seite 7 — 8 Beschwerde zu genügen, wonach es sich um eine "hochnotpeinliche Befragung bis Verhör" handle. Die Übrigen Vorbringen in der Beschwerde beziehen sich teilweise auf den Strafbefehl, teilweise handelt es sich um allgemeine Gesellschaftskritik, welche indessen nicht Teil des vorliegenden Verfahrens bilden und demnach darauf nicht weiter einzugehen ist. e)Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 3.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Verfahren kann auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 700.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: