Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2014 61
Entscheidungsdatum
04.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 4. Juni 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 6102. Juli 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Kol- ler, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, in Sachen Dr. med. vet. Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 52 I. Sachverhalt A.X._____ reichte am 23. Juli 2009 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Sachentziehung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen den Kantonstierarzt Dr. med. vet. Y._____ ein. Dabei wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ vor, dieser solle seine Amtsgewalt missbraucht haben, indem er am 14./15. Juli 2009 auf der Alp A._____ in O.1_____ zwei Alphirten sowie einer Freundin eines Alphirten, unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, die Mobilte- lefone abgenommen und die drei Erwähnten unrechtmässig dazu veranlasst habe, 120 Schafe von X._____ einzufangen und zu separieren. Anschliessend soll er die 120 Schafe unrechtmässig gegen die Blauzungenkrankheit geimpft und an einen geheimen Ort verbracht haben. B.Mit Verfügung vom 1. September 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen Dr. med. vet. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. C.Am 14. Juni 2010 wurde Dr. med. vet. Y._____ als Beschuldigter untersu- chungsrichterlich einvernommen. Am 18. August 2010 wurden Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt) und C._____ (Landwirt und Alpchef) als Zeugen untersu- chungsrichterlich einvernommen. D.Neben der Strafanzeige reichte X._____ gegen die Verfügungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) vom 2. Juni 2009 betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzungenkrankheit) und vom 15. Juli 2009 betreffend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Imp- fung gegen die Blauzungenkrankheit Beschwerde beim Departement für Volks- wirtschaft und Soziales Graubünden (DVSG) ein. Mit den Departementsverfügun- gen vom 11. August 2010 wurden die Beschwerden, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. Dagegen reichte X._____ am 13. September 2010 Be- schwerden beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Mit Urteil U 10 108 vom 22. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfü- gung betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzun- genkrankheit) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betref- fend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Impfung gegen die Blauzun- genkrankheit teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung bezüglich Ziffer 3

Seite 3 — 52 (Kosten für die Zwangsimpfung zu Lasten von X.) auf, wobei die Beschwer- de im Übrigen abgewiesen wurde. E.Am 1. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die zwischen- zeitlich gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistierte Strafuntersuchung nach Art. 315 StPO wieder an die Hand genommen werde. F.Mit der Parteimitteilung vom 23. November 2011 wurden die Parteien über den Abschluss der Strafuntersuchung orientiert. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen Beweisanträge zu stel- len. G.Am 5. Dezember 2011 beantragte X., es sei von einer Einstellung des Strafverfahrens abzusehen und die Strafuntersuchung bezüglich der Straftat- bestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Tierquälerei und der Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz sei fortzuführen und Dr. med. vet. Y._____ hierfür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Dabei stellte er im Vergleich zu seiner Strafanzeige keine neuen Beweisanträge. Mit den Schreiben vom 23. Januar 2011 und 24. Februar 2011 wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ zudem vor, die Überführungs- bzw. Rückführungsliste im Zusammen- hang mit der Separierung seiner Schafe gefälscht zu haben, weshalb dieser der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen sei. Ausserdem seien die separierten Schafe nicht tiergerecht gehalten worden, weshalb Dr. med. vet. Y._____ auch deshalb der Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Zur Unterlegung seiner Ausführungen reichte er weitere Beweismittel ein und beantragte die Befragung von weiteren Zeugen. Zu diesen Schreiben nahm Dr. med. vet. Y._____ unter Bei- lage verschiedener Beweismittel am 30. September 2012 Stellung, worauf sich X._____ dazu mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (inkl. diversen Beilagen) erneut äusserte und Dr. med. vet. Y._____ zu diesen Schrei- ben am 25. April 2013 seine Stellungnahme einreichte. H.In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, eine Einstellungsverfügung und verfügte was folgt: „1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Sachentzie- hung etc. wird eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4 — 52 3.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.“ I.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte was folgt: „1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten die Anklage beim zuständigen Gericht we- gen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amts- missbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Strafuntersu- chungsakten zu edieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ J.Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Möglich- keit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 verzichtete diese darauf. K.Mit Stellungnahme vom 15. August 2013 beantragte Dr. med. vet. Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu- züglich Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten des Beschwerdeführers. L.Mit Urteil vom 27. November 2013, mitgeteilt am 2. Dezember 2013 (SK 2 13 36), entschied das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Las- ten des Beschwerdeführers und werden mit der Sicherheitsleistung verrechnet. 3.Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner ausser- amtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.). 4.[Rechtmittelbelehrung]. 5.[Mitteilung].“ M.Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Ja- nuar 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Kantonsgericht Graubünden vom 2. Dezember 2013 sowie die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Ju- ni 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuwei-

Seite 5 — 52 sen, gegen den Beschuldigten Anklage beim zuständigen Gericht we- gen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amts- missbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ebenfalls anzuweisen, die beantragten Be- weise abzunehmen. 3.Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten und Vorakten zu edieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ N.Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beantragte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten sei. O.Mit Urteil vom 27. November 2014 (6B_72/2014) entschied das Schweizeri- sche Bundesgericht was folgt: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Be- schwerdegegner 2 auferlegt. 3.Der Beschwerdegegner 2 und der Kanton Graubünden haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurich- ten. 4.[Mitteilung].“ Zur Begründung führte das Bundesgericht einleitend aus, dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst. Dennoch könne der Be- schwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die Verletzung von ihm zustehen- den Verfahrensrechten (nämlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs) gel- tend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle bzw. darauf hinauslaufe. Hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs kam das Bundesgericht zum Schluss, das Kantonsgericht von Graubünden habe sich nicht genügend mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fragen, ob der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt von der Korrektheit seines Handelns über- zeugt gewesen sei oder ob er im Gegenteil gewusst oder in Kauf genommen ha- be, dass er seine Kompetenzen überschritten habe, und ob allenfalls eine Schädi- gungsabsicht vorgelegen habe, ohne weitergehende Prüfung als unzutreffend verworfen und die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidfindung

Seite 6 — 52 in keiner Weise einbezogen. In Bezug auf den Tatbestand der Tierquälerei führte das Bundesgericht aus, das Kantonsgericht von Graubünden verkenne, dass es Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition sei. Indem das Kantonsgericht von Graubünden mit der Begründung, rein appellatorische Kritik an der angefoch- tenen Verfügung sei für die rechtsgenügliche Substanziierung der Beschwerde nicht ausreichend, auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, habe dieses in unzulässiger Weise seine Kognition be- schränkt und somit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert. Fer- ner habe sich das Kantonsgericht von Graubünden mit der Behauptung des Be- schwerdeführers, die Impfung sei nicht de lege artis durchgeführt worden, ausein- anderzusetzten und die diesbezüglichen, entscheidrelevanten Ausführungen zu berücksichtigen. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung bemerkte das Bundes- gericht, auch hier habe das Kantonsgericht von Graubünden seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, als es mit Hinweis auf die ungenügende Substantiierungsanforderungen der Beschwerde auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Das Kantonsgericht habe sich demgegenüber auch in diesem Zusammenhang mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und insbeson- dere auf die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei der Über- führungs- und Rückführungsliste seiner Ansicht nach um eine Urkunde im rechtli- chen Sinne handle und weshalb der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt ha- ben könnte, einzugehen. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, das Kantonsgericht habe sich nicht oder nur unzulänglich mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers befasst und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuwei- sen. Dieses habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander- zusetzten und unter Berücksichtigung seiner Ausführungen neu zu entscheiden. Dabei habe das Kantonsgericht zu prüfen, ob sich die Einwände des Beschwerde- führers anhand der aktuellen Beweislage beurteilen liessen oder ob allenfalls wei- tere Beweise zu erheben seien. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh- rers sei indessen infolge fehlender Legitimation in der Sache nicht einzugehen. P.Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass das Kantonsgericht über die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 noch einmal neu zu befinden habe

Seite 7 — 52 und gab den Parteien Gelegenheit, zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) Stellung zu nehmen. Q.Am 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) ein. Dabei hielt er an seinem Rechtsbegehren – die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – und an seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 vollumfänglich fest, wobei er letztere teilweise ergänzte. R.Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zum bun- desgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) Stellung und verwies für die Darstellung des Sachverhalts und die Begründung auf seine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft und seine Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2013. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Kantonsgericht habe sich mit all seinen Parteistandpunkten auseinanderzusetzten und sämtliche gestellte Beweisanträge abzunehmen oder die Beweisabnahme an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Hinsichtlich der Kostenverteilung führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe ebenso wie das Kan- tonsgericht sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Dementsprechend sei ihm eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht zuzusprechen. J.Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2014 (6B_72/2014), im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. No- vember 2013 (SK2 13 36), in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. November 2014 (6B_72/2014) das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 (SK2 13 36) aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist die vorlie- gende Beschwerdesache neu zu beurteilen. Mit der Rückweisung wird der Pro- zess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird

Seite 8 — 52 demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a). b)Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; nicht mehr in Kraft) bzw. Art. 277 ter des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; nicht mehr in Kraft) statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da die Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das neue Bundesgerichtsgesetz überführt worden ist (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; Bot- schaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., Ziff. 4.1.4.5 S. 4346). Im Falle eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache er- neut unterbreitet wird. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 m.w.H.). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur so- weit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesge- richt nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2 m.w.H.). 2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

Seite 9 — 52 angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. Im Gegensatz zum engen Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, son- dern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer, der zumindest je nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglicherweise als geschädigte Person in Frage kommt und aus- drücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.17), gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger und ist somit als Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO legitimiert, die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2013 anzufechten. Die An- forderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Dabei hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1474 zu Art. 385 StPO). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Eingaben ist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln. Dies gilt allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtsmitteleingaben. Von fach- kundigen Personen kann des Weiteren erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb in diesen Fällen eine Nachfristansetzung regel- mässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommt (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 StPO). b)Die vorliegende Beschwerde vom 12. Juli 2013 gegen die Einstellungsver- fügung vom 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, wurde am 12. Juli 2013 der Post zur Zustellung übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. a) Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Recht- fertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Pro- zessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernis-

Seite 10 — 52 se aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Einstellung erfolgt dann, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorlie- gen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifelsfalle ist in Beach- tung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1, 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben hat. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich er- scheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abge- klärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet (vgl. Urteile des Kantonsgericht von Graubünden SK2 14 7 vom 21. Juli 2014 E. 4.b, SK2 13 60 vom 26. Mai 2014 E. 3.a). b)Die Strafbehörden haben den Sachverhalt gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen umfassend zu ermitteln; das heisst es müssen im Beweisverfahren grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Ge- richts festgestellt werden (vgl. Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Seite 11 — 52 Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 31 zu Art. 139 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Es besteht jedoch kein un- eingeschränktes Recht auf Beweisabnahme und ist u.U. eine antizipierte Beweis- würdigung zulässig. c)Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, es sei im vorliegenden Fall bei einer gerichtlichen Beurteilung mit einem Freispruch zu rechnen, so dass die Strafuntersuchung einzustellen sei. Weitere Beweismittel, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, sei- en nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beantrage zwar bezüglich der Tierun- tersuchung vor der Impfung, dass Dr. med. vet. D., bezüglich der Haltung der Schafe während der Separation E., F._____ und G._____ sowie betref- fend die angebliche Manipulation der Rückführungsliste H._____ als Zeugen zu befragen seien. Von den beantragten Zeugenbefragungen seien jedoch keine neuen, wesentliche Tatsachen zu erwarten, die das Ergebnis der Strafuntersu- chung massgeblich beeinflussen könnten. d)Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellungsver- fügung sei zu Unrecht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund des erstellten Sachverhalts bzw. der vom Beschwerdegegner ausgeführten Handlungen entwe- der die Anklage beim zuständigen Gericht oder allenfalls einen Strafbefehl erlas- sen müssen. Es seien die Tatbestandsmerkmale der angezeigten Straftatbestän- de vom Beschwerdegegner erfüllt worden. Mindestens bestehe aber der dringen- de Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Tatbestandsmerkmale der ange- zeigten Straftatbestände erfüllt habe, sodass eine Anklage beim zuständigen Ge- richt zu erheben sei. e)Der Beschwerdegegner hingegen führt aus, der Eintritt der Verjährung stel- le ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO dar. Soweit Über- tretungstatbestände betroffen seien wie die fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455), habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zu Recht vorgenommen. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht näher gerügt worden. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtsschrift offensichtlich aus Sicht eines erklär- ten Impfgegners verfasst habe. Demgemäss würden sich seine Ausführungen mit einer appellatorischen Kritik an der von ihm schon im Grundsatz abgelehnten Imp- fung vermischen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerdeschrift äusserst unpräzise geäussert. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den

Seite 12 — 52 Erwägungen der Staatsanwaltschaft und den von dieser erhobenen Beweisen fin- de sich in der Beschwerdeschrift nicht. Der blosse Vorwurf, ein Tatverdacht sei hinreichend begründet, reiche für die Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht aus. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren konkret nennen müssen, welche rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwalt- schaft falsch seien und welche Tatsachenfeststellungen die Staatsanwaltschaft nicht richtig vorgenommen habe. f)Es ist im Folgenden anhand der einzelnen Tatbestände zu untersuchen, ob die Kriterien für eine Einstellung des Verfahrens erfüllt sind und die Staatsanwalt- schaft zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt hat. 4. a) In Bezug auf die Erfüllung des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch die Anordnung und Durchsetzung der Impfung der Schafe des Beschwerdeführers gegen die Blauzungenkrankheit ist zu prüfen, ob nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist und die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte. b)Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Januar 2009 hat das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) gestützt auf Art. 239g der Tierseu- chenverordnung (TSV; SR 916.401) eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für Rinder und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 angeordnet (vgl. die Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 vom 14. Januar 2009; SR 916.401.348.2). Der Beschwerdeführer liess in der Folge lediglich 3 Rinder impfen, die übrigen Tiere, insbesondere seine Schafe, hingegen nicht. Daraufhin verfügte das ALT am 2. Juni 2009 über den Rinder- und Schafbestand des Beschwerdeführers ab dem 2. Juni 2009 bis zum

  1. Dezember 2009 die einfache Sperre 1. Grades, solange dieser seine Tiere nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft habe. Das DVSG wies die dagegen erho- benen Beschwerde mit Departementsverfügung vom 11. August 2010 ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Ganzen das Urteil U 10 108 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Februar 2011). Nach- dem sich der Beschwerdeführer nicht an die Verfügung des ALT vom 2. Juni 2009 gehalten und seine Schafe stattdessen mit der Gemeinschaftsherde auf die Alp A._____ in O.1_____ verbracht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2009 eine Nachfrist bis zum 11. Juni 2009 zur Separierung seiner Tiere angesetzt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die erforderlichen Ersatzmassnahmen

Seite 13 — 52 zu seinen Lasten getroffen würden. Als am 25. Juni 2009 die Ersatzmassnahmen vollzogen werden sollten, wurde von Seiten des Beschwerdeführers und zahlrei- chen weiteren Personen die Zufahrt zur Alp A._____ blockiert, weshalb das ALT unverrichteter Dinge wieder abziehen musste. Am 14./15. Juli 2009 separierte das ALT in einer nächtlichen Aktion die Schafe des Beschwerdeführers auf der Alp A.. Auf Anordnung des Beschwerdegegners nahm die Praxis von Dr. med. vet. FVH B. die Impfung der separierten Schafe vor. Anschliessend wurden die Schafe in Vollstreckung der einfachen Sperre 1. Grades während 60 Tagen (bis zum Aufbau des Impfschutzes) in einem Betrieb in O.2_____ unterge- bracht. Das ALT erliess am 15. Juli 2009 eine entsprechende Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers am 14./15. Juli 2009 aus der Gemeinschafts- herde auszuscheiden, unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen und während 60 Tagen in separater Aufstallung zu halten seien, wobei die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das DVSG mit Verfügung vom 11. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen gerichtete Be- schwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung des ALT bzw. die Verfügung des DVSG bezüglich der Kostenauferlegung gut und wies die Be- schwerde im Übrigen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erwog insbesondere, der Vollzug der einfachen Sperre 1. Grades (die Separierung, der Abtransport und die Unterbringung der nicht geimpften Tiere in einem Drittbetrieb) sei korrekt gewesen. Hinsichtlich der im Sinne eines Realaktes vollzogenen Zwangsimpfung der Schafe des Beschwerdeführers hingegen erwog das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, diese sei (ohne Anhörung des Beschwer- deführers bevor die Zwangsimpfung verfügt und anschliessend vollzogen wurde) unverhältnismässig gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zwangsimpfung nicht auferlegt werden könnten (vgl. zum Ganzen das Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den). c) aa) Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines un- rechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl.

Seite 14 — 52 BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa, 114 IV 41 E. 2; Stefan Heimgartner, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2011, N 7 zu Art. 312 StGB, Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 312 StGB). bb)In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraus- setzungen gegeben sind, mit anderen Worten bei der widerrechtlichen Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt nicht in jeder diesbezüglichen Verfü- gung ein Amtsmissbrauch, bei der sich im Nachhinein (bspw. im Beschwerdever- fahren) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen ha- ben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Es ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt aus- zugehen. Zum anderen muss in subjektiver Hinsicht auch das diesbezügliche Wissen und eine unrechtmässige Handlungsabsicht vorliegen (vgl. dazu die nach- folgenden Ausführungen in E. 3.c/cc; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 527). Weiter wird der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht nur dann erfüllt, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken ein- setzt, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnis- mässige Mittel gebraucht. Diesfalls ist jedoch Zurückhaltung bei der Annahme von Amtsmissbrauch geboten. Die Mittel müssen in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa, 113 IV 29 E. 1; Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 312 StGB). cc)Zur Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale muss Vorsatz, mindes- tens aber Eventualvorsatz vorliegen. Dazu muss sich der Täter zunächst über sei- ne Sondereigenschaft im Klaren sein. Weiter muss er wissen, dass er möglicher- weise seine Amtsgewalt missbraucht oder dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn der Täter meint, pflichtgemäss zu handeln (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 22 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB). Schliesslich muss der Amtsträger zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzu- fügen, der ebenfalls unrechtmässig sein muss (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB, Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB). Sowohl die Vor- als auch die Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht, beim Betroffenen einen massiven Ärger auszulösen, reicht als Nachteilsabsicht

Seite 15 — 52 bspw. aus. Der Nachteil kann im Übrigen auch in der Zwangshandlung selber lie- gen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 59 N 12). Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur mehr die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner durch die Anordnung und den Vollzug der Impfung der Schafe des Beschwer- deführers den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt hat. Nicht mehr in Frage steht, dass der Beschwerdegegner die Separation, den Ab- transport und die Unterbringung der Tiere in einem Drittbetrieb rechtens vorge- nommen hat und somit der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB hinsichtlich dieser Handlungen nicht erfüllt ist. d) aa) Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tat- bestandes von Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner infolge der Impfung der Schafe in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 aus, ein Missbrauch liege nicht nur vor, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfrem- den Zwecken einsetze, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebrauche. Zunächst sei zwar festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdeführers, verfolgt habe. Immerhin ha- be zum damaligen Zeitpunkt gemäss der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine schweizweite Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit gegolten. Dennoch habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Zwangsimpfung unverhältnismässig vorgegan- gen sei, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 312 StGB erfülle. bb)In seiner Beschwerde vom 12. Juli 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB geprüft und korrekt festgehalten, dass ein Missbrauch nicht nur dann vorliege, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetze, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebrauche. Es sei nicht strittig, dass der Beschwerdegegner seine Schafe gegen die Blauzungenkrankheit geimpft habe. Die Staatsanwaltschaft habe weiter richtig festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geurteilt habe, dass die Zwangsimp- fung nicht verhältnismässig und daher unrechtmässig gewesen sei. Entsprechend

Seite 16 — 52 habe die Staatsanwaltschaft zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdegegner die objektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs erfüllt habe. cc)Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen vom 15. August 2013 und vom 26. Januar 2015 aus, entgegen den Ausführungen der Staatsan- waltschaft sei der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Diese schliesse zu Unrecht aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Frage der Kostentragung der Zwangsimpfung auf einen straf- rechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt. Dabei übersehe die Staatsan- waltschaft aber die zum fraglichen Zeitpunkt geltende Rechtslage und stelle zu Unrecht uneingeschränkt auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden bei der Beurteilung der Kostenfolge der Verfügung des ALT ab. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Zwangsimpfung als unver- hältnismässig erachtet und festgestellt, dass der Beschwerdegegner über das er- forderliche Ziel einer geeigneten und effizienten, aber auch noch für den betroffe- nen Tierhalter vertretbaren Seuchenbekämpfung hinausgeschossen sei. Die von der Staatsanwaltschaft getätigte Annahme, der objektive Straftatbestand sei er- füllt, sei bei einer strafrechtlichen Beurteilung der Vorgänge nicht haltbar. Nicht jede Feststellung einer im Nachhinein aus verwaltungsrechtlicher Sicht als unver- hältnismässig festgestellten Massnahme vermöge zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zu genügen. Bereits aufgrund der damals geltenden Rechtslage in Form eines schweizweit geltenden Impfobligatoriums habe in objektiver Hinsicht ein Missbrauch der Amtsgewalt gar nicht vorliegen können. Gestützt auf die im Jahre 2009 in Anwendung von Art. 239g TSV erlassene Verordnung vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2009 habe der Beschwerdegegner nämlich das Impfobligatorium für Rinder und Schafe bis zum 31. Mai 2009 umsetzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei der Beschwerdegegner gehalten gewesen, die Impfung ausnahmslos durchzu- führen. Die Anwendung der Sperrmassnahme vom 2. Juli (recte Juni) 2009 sowie die am 14./15. Juli (recte 15. Juli) 2009 erlassene Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit geimpft würden, stelle damit lediglich den geforderten zwingenden Vollzug der bundes- rechtlich angeordneten Blauzungenimpfung dar. Der Beschwerdegegner als Kan- tonstierarzt habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Kompetenzen gehabt, durch mildere Massnahmen auf die Durchführung einer Blauzungenimpfung zu verzichten. Jedenfalls nachdem sich der Beschwerdefüh- rer der am 2. Juli (recte Juni) 2009 angeordneten Separation widersetzt habe und

Seite 17 — 52 auch anlässlich der effektiven Durchführung der Separation vom 14./15. Juli 2009 wiederum Informationen darüber bestanden hätten, dass der Abtransport blockiert würde, sei ein Vollzug der obligatorischen Blauzungenimpfung unumgänglich ge- wesen. Es sei klar festzuhalten, dass der Beschwerdegegner angesichts seiner Erfahrungen vom 24./25. Juni 2009 selbst dann von einer Blockade habe ausge- hen müssen, wenn der Beschwerdeführer dem Polizisten I._____ versprochen haben sollte, nur eine Kundgebung zu veranstalten. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Entscheid insbesondere mit der zeitlichen Dringlichkeit nicht aus- einandergesetzt, sich in seiner Beurteilung aber einzig mit den Kostenfolgen und nicht mit dem Amtsmissbrauch im strafrechtlichen Sinne auseinandersetzen müs- sen. Wenn nun die Impfung angeordnet worden sei, als wiederum mit einem Miss- lingen der Separation gerechnet werden musste, könne von einer Unverhältnis- mässigkeit der Massnahme zumindest hinsichtlich des objektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB nicht gesprochen werden. e)Wie der Beschwerdegegner richtig festhält und vorstehend bereits ausge- führt wurde, liegt nicht bei jeder Verfügung respektive deren Vollzug, welche sich im Nachhinein als unverhältnismässig erweist, ein Amtsmissbrauch vor. Es ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amts- gewalt auszugehen. Weiter ist Zurückhaltung bei der Annahme von Amtsmiss- brauch geboten, wenn der Täter zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässi- ge Mittel gebraucht. Dabei müssen die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in seinem Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 die im Sinne eines Realaktes vollzogenen Zwangsimpfung (ohne Anhörung des Beschwerde- führers bevor die Zwangsimpfung verfügt und anschliessend vollzogen wurde) als unverhältnismässig beurteilt und entschieden, dass dem Beschwerdeführer folg- lich die Kosten für die Zwangsimpfung nicht auferlegt werden dürfen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Für das Kantonsgericht von Graubünden besteht vorliegend kein Anlass, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach die Zwangsimpfung unter dem Gesichtspunkt einer verwal- tungsrechtlichen Beurteilung als unverhältnismässig zu betrachten ist, abzuwei- chen. Ob durch die umgehend vollzogene, in verwaltungsrechtlicher Hinsicht un- verhältnismässige Zwangsimpfung allerdings der objektive Tatbestand des straf- rechtlich relevanten Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt ist, kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – offen gelassen werden. An dieser Stelle sei jedoch immerhin darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt nach der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine schweizweite Impfpflicht gegen

Seite 18 — 52 die Blauzungenkrankheit bestand und der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken einsetzte, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung der Tiere Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdeführers, verfolgte. Ob darin ein eigentlicher Ermessensmiss- brauch liegt und ob das Mittel der Zwangsimpfung in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum Zweck der Verhinderung der Fremdansteckung steht, muss vorliegend, wie gesagt, nicht abschliessend beurteilt werden. f) aa) Hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 aus, diese sei zu verneinen, wenn der Täter glaube, pflichtgemäss zu handeln. Der Beschwerdegegner habe dargelegt, er sei der Ansicht gewesen, die Tiere rechtmässig geimpft zu haben. Sein einziges Ziel sei seine Berufspflicht, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen, gewesen. Aufgrund der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung sei klar gewe- sen, dass nur gegen die Blauzungenkrankheit geimpfte Tiere gesömmert werden dürften. Der Beschwerdeführer habe sich nicht daran gehalten, so dass man ur- sprünglich die mildere Massnahme der Separation habe anwenden wollen. Da sich an diesem Abend abgezeichnet habe, dass diese mildere Massnahme mögli- cherweise nicht durchsetzbar sei, habe der Beschwerdegegner sich zu Impfung entschieden. Er sei der Meinung gewesen, dass er sich strafbar gemacht hätte, wenn er die Tiere nicht geimpft hätte. Die Staatsanwaltschaft beurteilt die Aussa- gen des Beschwerdegegners als glaubwürdig. Dies zeige sich darin, dass auch der Vorsteher des vorgesetzten Departements (DVSG) die Impfung der Schafe für verhältnismässig gehalten habe. Der Beschwerdegegner habe geglaubt, pflicht- gemäss zu handeln, womit der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht er- füllt sei. bb)Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden geltend, entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft habe der Beschwerdegegner auch die subjektiven Tatbestandsmerk- male des Amtsmissbrauchs erfüllt. Es sei aufgrund der Vorgeschichte nicht mög- lich, dass der Beschwerdegegner geglaubt habe, pflichtgemäss zu handeln. Der Beschwerdegegner habe genau gewusst, dass er lediglich zum Abtransport befugt gewesen sei. Schliesslich habe er zuvor die Separierung der Schafe wie alle an- deren Kantonstierärzte in der Schweiz auch schriftlich verfügt. Die Kantonstierärz- te hätten sich abgesprochen gehabt und überall die gleiche Praxis angewandt. Die Zwangsimpfung sei weder vom BVET für alle Kantonstierärzte vorgegeben gewe- sen, noch sei sie in den zahlreichen anderen Fällen von Impfverweigerern durch-

Seite 19 — 52 geführt worden. Der Beschwerdegegner habe beispielswiese zuvor bei der Blo- ckade auf der Alp A._____ immer wieder beteuert, es werde keine Zwangsimp- fung geben. Er habe damit gewusst, dass er seine Befugnisse damit überschreiten würde. Dies zeige auch die Tatsache, dass er schliesslich am Tag danach noch die schriftliche und anfechtbare Verfügung der Zwangsimpfung erlassen habe. Er habe damit Fakten schaffen wollen, welche er allenfalls mit einer schriftlichen Ver- fügung nicht hätte durchsetzen können. Dies habe dann auch das Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden gezeigt. Der Beschwerdegegner sei sich folglich bewusst gewesen, dass er seine Pflicht zum Erlass einer anfechtba- ren Verfügung unterlassen habe, damit er in Missbrauch seines Amtes als Kan- tonstierarzt die Schafe einfach habe impfen können. Dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen, rechtfertige nicht jedes Vorgehen einer Amtsperson, sonst könne sich jede Amtsperson einfach darauf berufen und die Strafbestimmung wäre nie an- wendbar. Dem Gesetz dürfe insbesondere im öffentlichen Recht nur in verhältnis- mässiger Art und Weise Nachachtung verschafft werden. Dies müsse jeder Kan- tonstierarzt bei jeder seiner obrigkeitlichen Handlungen berücksichtigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners habe sich an jenem Abend bzw. bei je- ner Nachtaktion nicht abgezeichnet, dass der Abtransport der Schafe nicht durch- setzbar gewesen wäre. Der Abtransport sei dann auch ohne weiteres erfolgt und sei vom Beschwerdeführer nicht behindert worden. Das sei auch nicht möglich gewesen in Anbetracht der polizeilichen Begleitung sowie der beigezogenen Feu- erwehr. Alles andere seien reine Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Polizisten I._____ bei der Auffahrt zur Alp A._____ angetroffen. Dieser habe mit dem Beschwerdegegner in Kontakt ge- standen und es sei sogar die Absprache getroffen worden, dass der Beschwerde- führer im Tal eine harmlose Kundgebung durchführen werde. Von einer Behinde- rung des Abtransportes der Schafe sei keine Rede gewesen. Der Beschwerde- gegner habe demnach genau gewusst, dass keine Behinderung erfolgen würde und dass somit eine Zwangsimpfung überhaupt nicht angezeigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dazu der Polizist I._____ als Zeuge zu befra- gen. Die Aussage des Beschwerdegegners, er sei der Meinung gewesen, sich strafbar zu machen, wenn er die Tiere nicht geimpft hätte, sei vollkommen un- glaubwürdig. In diesem Fall hätte dieser die Impfung bereits von Anfang an verfü- gen müssen. Zudem hätten sich dann alle seine Kollegen in den anderen Kantone auch strafbar gemacht. Dass dies nicht der Fall sei, habe er gewusst und er habe damit auch gewusst, dass er sich nicht strafbar machen würde, wenn er nicht ge- impft hätte. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdegegners nicht glaubwürdiger, nur weil sein Vorgesetzter die Impfung für verhältnismässig gehal-

Seite 20 — 52 ten habe. Der Vorsteher des DVSG habe in nachvollziehbarer Weise die Handlun- gen seines Kantonstierarztes geschützt, wenn er sie nicht sogar mit ihm vorbe- sprochen hatte. Davon sei auszugehen, da der Fall und die vorangegangenen Er- eignisse schliesslich sogar mehrfach in den Medien wie etwa dem Schweizer Fernsehen veröffentlich und diskutiert worden seien. Somit hätten sich der Be- schwerdegegner und der Vorsteher des DVSG der Problematik der Zwangsimp- fung sehr bewusst gewesen sein müssen. Weiter habe der Beschwerdegegner die Schafe systematisch geimpft, also auch die Jungtiere, welche selbst nach der Verordnung nicht hätten geimpft werden dürfen. Auch dies zeige, dass der Be- schwerdegegner gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, allenfalls nicht pflichtgemäss zu handeln. Ansonsten hätte er die anfechtbare Verfügung zuerst erlassen und die Rechtskraft abwarten müssen, wie es in solchen Fällen üblich sei. Dies habe dem Beschwerdegegner als Kantonstierarzt vollkommen bewusst sein müssen. Schliesslich liege auf der Hand, dass der Beschwerdegegner mit der Zwangsimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mit seinem Demeterbetrieb mit Direktvermarktung erleide er einen Schaden, wenn seine Schafe geimpft würden. Auch dies sei dem Beschwerdegegner durchaus bewusst gewesen. Dieser sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfung gewollt habe und dass er ihm mit der Impfung einen Nachteil zufüge. cc)Der Beschwerdegegner bringt in seinen Stellungnahmen vor dem Kantons- gericht von Graubünden vor, zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB müsse sich ein Täter im Klaren sein, dass er eine Sondereigen- schaft aufweise und bewusst seine Amtsgewalt missbrauche. Zusätzlich müsse der Amtsträger auch in der Absicht handeln, jemandem einen unrechtmässigen Vor- oder Nachteil zu verschaffen bzw. zuzufügen. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass es bereits am subjekti- ven Tatbestand fehle, wenn er daran geglaubt habe, pflichtgemäss zu handeln. Dass dies der Fall gewesen sei, sei angesichts der im Recht liegenden Verfügun- gen und seinen Aussagen sowie weiterer Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als die anwendbare Verordnung des BVET keine Ausnahmen vom Impfzwang gestattet habe. Der Beschwerdeführer verkenne in seinen Aus- führungen über das angeblich fehlende pflichtbewusste Handeln die damals gel- tende (Bundes-)Rechtslage. Der Beschwerdeführer übe sich in seiner Kritik am angefochtenen Entscheid in appellatorischen Vorbringen und Mutmassungen. Die Einvernahmen des Beschwerdegegners hätten klar aufgezeigt, dass es ihm einzig um den pflichtgemässen Vollzug des bundesrechtlich angeordneten Impfzwanges gegangen sei. Einen anderen Schluss lasse die Aktenlage nicht zu. Hinzu komme,

Seite 21 — 52 dass er auch die Interessen der anderen Schafbesitzer zu wahren gehabt habe, welche nicht mehr bereit gewesen seien, ihre Schafherden mit den ungeimpften Tieren des Beschwerdeführers zu vermengen. Wie er anlässlich der Einvernahme von Dr. med. vet. FVH B._____ ergänzt habe, hätten sämtliche betroffenen Land- wirte gegen das Verhalten des Beschwerdeführers protestiert. Weiter wäre der Versuch einer dritten Separation der Schafherde nach erneuter Blockade durch die Impfgegner kaum mehr mit der Unterstützung der anderen Tierhalter durch- führbar gewesen. Die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB sei offensichtlich und es bestün- den keine anderen Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich in nicht näher substantiierter Kritik an der Einstellungsverfügung er- schöpfen. Dass er genau gewusst habe, dass keine Behinderung durch Impfgeg- ner erfolgen würde, treffe nicht zu. Dafür bestünden in den erhobenen Beweisen keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts der abermals drohenden Blockade habe er dies gerade nicht annehmen können. Geradezu stossend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er stets gewusst habe, dass die Zwangsimpfung nicht pflichtgemäss gewesen sei. Dies treffe angesichts des vom BVET angeord- neten Impfzwangs gerade nicht zu. Inwiefern er zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers gehandelt haben solle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der Vorwurf der Absicht einer Schädigung des Beschwerdeführers durch die Impfung. g)Der Beschwerdegegner schilderte den Ablauf der Ereignisse am 14./15. Juli 2009 folgendermassen (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Be- schwerdegegners vom 14. Juni 2010, Staatsanwaltschaft act. 1.8): Er sei am 14. Juli 2009 um ca. 19:00 Uhr mit dem Alphirten C._____ noch ohne Polizei auf der Alp A._____ eingetroffen und habe die Separierung der 120 Schafe organi- siert. Die Lastwagen seien von ca. vier Polizisten begleitet um 21:30 Uhr eingetrof- fen. Gegen 02:30 Uhr seien alle Schafe separiert und auf die Lastwagen verladen gewesen. Anschliessend seien die Tiere auf dem Lastwagen durch Dr. med. vet. FVH J._____ geimpft worden. Er habe den Auftrag zur Impfung ge- geben, weil sich eine erneute Blockade des Abtransports der Tiere abgezeichnet habe. Die Kantonspolizei habe ihm mitgeteilt, dass örtliche Kreise eine zweite Blo- ckade planten. Wären sie mit den Tieren erneut nicht durchgelassen worden, hät- ten sie mit diesen auf die Alp zurückkehren und diese wieder in die Herde der ge- impften Tiere frei lassen müssen. Ohne Impfung wäre dann eine erneute Separa- tion sehr schwierig zu bewältigen gewesen. Er wolle aber ganz klar betonen, dass diese Impfung nicht von Beginn weg geplant gewesen sei. Weiter bestätigte der Beschwerdegegner, die Impfung sei nicht durch seine vorgängige Verfügung vom

Seite 22 — 52 2. Juni 2009 gedeckt gewesen. Erst der Ablauf des betreffenden Abends habe die Impfung notwendig gemacht. Gegen Schluss der Einvernahme räumte der Be- schwerdegegner sodann ein, es habe sich bei der Impfung um einen vorbehalte- nen Entschluss gehandelt. Für den Fall einer Störung bzw. der Verhinderung der Separation habe er schon geplant, die Impfung durchzuführen. Deshalb habe er auch Dr. med. vet. FVH J._____ vorab informiert, damit dieser den Impfstoff mit auf die Alp nehme. Nachdem die separierten Schafe des Beschwerdeführers ge- impft worden seien, seien diese abtransportiert worden. Auf dem Weg ins Tal hät- ten etwa 20 Personen die Durchfahrt blockiert. Schliesslich hätten sie den Tier- transport allerdings passieren lassen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Schafe sodann in Vollstreckung der einfachen Sperre 1. Grades während 60 Ta- gen (bis zum Aufbau des Impfschutzes) in einem Betrieb in O.2_____ unterge- bracht wurden. Am nächsten Tag, also am 15. Juli 2009, erliess das ALT eine ent- sprechende Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers am 14./15. Ju- li 2009 aus der Gemeinschaftsherde auszuscheiden, unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen und während 60 Tagen in separater Aufstallung zu halten seien. Aus der Aussage des Beschwerdegegners ergibt sich, dass es sich bei der am 14./15. Juli 2009 vorgenommenen Impfung nicht um einen situati- ven Spontanentscheid handelte, sondern um einen vorbehaltenen Entschluss. Die Tiere wurden nach der Separation bereits auf dem Lastwagen vorsorglich geimpft für den Fall, dass der Abtransport blockiert würde. Weshalb und mit welcher Ernsthaftigkeit der Beschwerdegegner trotz Polizeibegleitung und verladenen Schafen mit einer Blockade hat oder hätte rechnen müssen, ergibt sich überhaupt nicht klar aus den Akten. Hinzu kommt, dass der Sinn der Impfung als solcher nicht einsichtig ist, da der Impfschutz erst nach 60 Tagen wirksam wurde (weshalb man diese auch in Quarantäne brachte), so dass die im Falle einer Blockade auf die Alp zurückgeführten Tiere trotz der Impfung ansteckend und ansteckbar gewe- sen wäre. Sodann lautete die Erklärung des ALT für die sofort vollzogenen Imp- fung im verwaltungsrechtlichen Verfahren anders: Die Schafe seien in dieser Nacht geimpft worden, um diese so schnell wie möglich (nach Ablauf der 60 tägi- gen Wartefrist) wieder an den Beschwerdeführer zurückgeben zu können und nicht bis zum Ende der Aktivitätszeit der Gnitzen (Mückenart) im Okto- ber/November auf Kosten des Beschwerdeführers separat unterbringen zu müs- sen (vgl. das Urteil U 10 109 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Februar 2011). Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Abklärungen und Akten der Staatsan- waltschaft kann im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob ein Freispruch des

Seite 23 — 52 Beschwerdegegners wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung. Im Zusammen- hang mit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner (insbesondere bezüglich der Frage, ob er der Ansicht war, pflichtgemäss zu handeln) hätte die Staatsanwalt- schaft folgende Fragen klären müssen: -Was hat die Kantonspolizei Graubünden dem Beschwerdegegner er- zählt, dass dieser gemäss seiner eigenen Aussage fest von einer er- neuten, wirksamen Blockade der Lastwagen – trotz Polizeischutz und entgegenstehender Versicherung des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten I._____ – ausging? -Welche Informationen hat der Polizist I._____ in diesem Zusammen- hang weitergegeben (gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers habe dieser am 14./15. Juli 2009 mit dem Beschwerdegegner in Kontakt gestanden und könne bestätigten, dass der Beschwerdeführer ihm versichert habe, es werde im Tal lediglich eine harmlose Kundge- bung durchgeführt und keine Strassenblockade errichtet)? -Warum wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Seiten des ALT eine andere Begründung für die sofort vollzogenen Impfung vor- gebracht? -Warum hat der Beschwerdegegner die Zwangsimpfung für den Fall, dass der Abtransport blockiert würde, vorgesehen, obwohl die Impfung bei einer Rückführung der Schafe am gleichen Abend noch keinen Schutz geboten hätte? -Wenn der Fall der Zwangsimpfung im Sinne eines vorbehaltenen Ent- schlusses (vor-)geplant war, warum hat der Beschwerdegegner nicht im Vorfeld eine entsprechende Verfügung erlassen? In Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde als begründet erweist, weshalb die Einstellungsverfügung in die- sem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsan- waltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzu- weisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 5. a) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestandes der Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz zu Recht erfolgte, d.h. ob nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. b) aa) Gemäss dem im Zeitpunkt der Tatbegehung im Juli 2009 geltenden TSchG vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2008) wird nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshan-

Seite 24 — 52 delt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handelt es sich somit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach aArt. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB wird der fahrlässig handelnde Täter mit einer Busse von maximal CHF 20'000.00 bestraft, womit die fahrlässige Tierquälerei als Übertretung zu qualifizieren ist (Art. 103 StGB). Der heute geltende Art. 26 Abs. 2 TSchG sieht für die fahrlässige Tierquä- lerei eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor, womit sie nicht mehr als Über- tretung sondern als Vergehen zu qualifizieren ist. Weil es sich damit um eine Strafverschärfung gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB handelt, ist bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der Teilrevision begangen wurden, jene Strafbestimmung anzuwen- den, die im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (vgl. zum Ganzen: Gieri Bolli- ger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theo- rie und Praxis, Zürich 2011, S. 193 ff.). bb)Nach aArt. 28 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB wird, sofern nicht aArt. 26 TSchG anwendbar ist, mit einer Busse von maximal CHF 10'000.00 u.a. bestraft, wer vorsätzlich, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (lit.a.); Tiere vorschriftswidrig befördert (lit. d); vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt (lit. e) oder andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt (lit. g). aArt. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB sieht vor, dass Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung strafbar ist und der Täter bei fahrlässiger Tatbege- hung mit Busse bis zu CHF 20'000 bestraft wird. Dass die fahrlässige Widerhand- lung einer höheren Strafdrohung untersteht, stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar (welches im Rahmen der Teiländerung korrigiert wurde, so dass das Vorsatz- delikt heute mit Busse bis zu CHF 20'000.00 und die fahrlässige Tatbegehung mit einer Busse gemäss Art. 106 StGB von maximal CHF 10'000.00 bestraft wird). Mit Busse wird ferner bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (Abs. 3). Verstösse gegen aArt. 28 TSchG gelten immer als Über- tretungen, egal ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden (vgl. zum Ganzen: Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 198). cc)Die Verfolgungsverjährung der vorsätzlichen Tierquälerei, die nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB mit einer Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird und somit ein Vergehen darstellt, verjährt nach sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Tatbege-

Seite 25 — 52 hung (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB). Die fahrlässige Tierquälerei, die nach aArt. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB mit einer Busse von maximal CHF 20'000.00 bestraft wird, stellt ebenso wie die vor- sätzlichen und fahrlässigen Verstösse gegen aArt. 28 TSchG, eine Übertretung dar, womit die Strafverfolgung gemäss aArt. 29 TSchG nach fünf Jahren verjährt. Die in den Spezialgesetzen (in casu im TSchG) vorgesehenen Fristen gehen den allgemeinen Verjährungsregeln des StGB vor, weshalb hier nicht Art. 109 StGB zur Anwendung kommt. c) aa) Unter Hinweis auf Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., stellt die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, eine lege artis durch- geführte Impfung von Schafen gegen die Blauzungenkrankheit stelle per se keine Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar, denn es würden den Tieren dadurch keine ungerechtfertigten, übermässigen Schmerzen zugeführt. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Impfung, welche durch einen Tierarzt vorgenommen worden sei, tierquälerisch im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durchgeführt worden wäre. Dem Beschwerdegegner werde vorgeworfen, auch kranke und junge Tiere ohne vorgängige ärztliche Kontrolle geimpft zu ha- ben. Ob ein solches Vorgehen überhaupt eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen würde, könne offen bleiben, denn ein solches Verhalten könne dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die durch den Beschwerdeführer ausgewerteten Blutproben seien kein zweifelsfreies Be- weismittel für einen Impfnachweis. Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme von Dr. med. vet. K._____ (Staatsanwaltschaft act. 4.5) fest, dass, selbst wenn mit Sicherheit gesagt werden könnte, von welchen Schafen die Blutproben stammen und die Analysen justiz- konform durchgeführt worden wären, festgestellte Antikörper gegen das Virus der Blauzungenkrankheit verschiedene Ursachen (Impfung, Virus-Infektion, Aufnahme durch Muttermilch) haben könnten. Der Beschwerdegegner bestreite, die Schafe ohne vorgängige Untersuchung geimpft zu haben; er sei aufgrund seiner langjäh- rigen Erfahrung als kurativer Tierarzt im Stande, eine Beurteilung der Impffähigkeit vorzunehmen. Zudem sei die Feuerwehr aufgeboten worden, um genügend Licht zu haben, ebenso sei genügend Hilfspersonal vor Ort gewesen, um die tierärztli- chen Verrichtungen zu unterstützen. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdegegner auch nicht gesunde Tiere im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BVET geimpft habe. Es sei aber kein Motiv ersichtlich, wes- halb der Beschwerdegegner nicht gesunde Tiere geimpft haben sollte, so dass seine Aussagen glaubwürdig erschienen. Ob durch die Impfung oder bei der Imp-

Seite 26 — 52 fung der Schafe aArt. 28 Abs. 1 lit. a und e TSchG verletzt worden sei, brauche nicht näher geprüft werden. Die Impfungen hätten im Juli 2009 stattgefunden, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist bei Übertretungen längst eingetreten sei. Mit Verweis auf Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O. hält die Staatsanwaltschaft hin- sichtlich der angezeigten und vom Beschwerdegegner bestrittenen nicht tierge- rechten Haltung der Schafe während der Separation fest, es sei bereits fraglich – sollten die Vorwürfe zutreffend sein –, ob diese die verlangte Intensität des objek- tiven Tatbestandes der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erreichen würde. Dies könne jedoch offen bleiben, denn für die Strafbarkeit des Beschwer- degegners müsste auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein, d.h. es müsste ihm Vorsatz betreffend der allfälligen Tierquälerei nachgewiesen werden. Der Be- schwerdegegner habe die Tiere bei L._____ in O.2_____ – einem Landwirt- schaftsbetrieb, der über eine langjährige Erfahrung in der Schafhaltung verfüge – unterbringen und von Dr. med. vet. M._____ überwachen lassen, wobei die Staatsanwaltschaft dazu auf den Rapport von Dr. med. vet. M._____ verweist (Staatsanwaltschaft act. 5.13). Vor diesem Hintergrund könne ihm der Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei nicht gemacht werden. Die Frage, ob der Beschwerde- gegner allenfalls fahrlässig gegen Art. 26 Abs. 2 TSchG verstossen habe, müsse nicht näher geprüft werden, da es sich dabei um einen Übertretungstatbestand handle, der bereits verjährt wäre. bb)In seiner Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Kantonsgericht von Graubün- den kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die Zwangsimp- fung nicht als unzulässigen Eingriff in die Integrität seiner Schafe erachtete. Jede Impfung sei von Grund auf ein Eingriff in die Integrität. Die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners, dass der Vorsatz nicht gegeben gewesen sei. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts die Erfüllung eines Tatbestandes zu beurteilen, wenn der Vorsatz umstritten sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdegegner systematisch die Schafe des Beschwerdeführers – also auch junge und kranke Schafe – geimpft habe. Diese hätten allerdings nicht geimpft werden dürfen. Die Behauptung der Staats- anwaltschaft, der Impfnachweis fehle, sei aktenwidrig. Die Feststellungen von Dr. med. vet. K._____ – dessen Institut wissenschaftlich anerkannt sei – seien ausgewiesen und glaubwürdig. Dieser habe eindeutig festgestellt, dass die Anti- körper bei allen sechs Schafen nur von der Impfung stammen könnten. Folglich stelle die systematische Impfung der Schafe einen tierquälerischen und daher un- zulässigen Eingriff dar. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mache sich strafbar, wer ein Tier vorsätzlich überanstrenge oder dessen Würde in anderer Weise missach-

Seite 27 — 52 te. Genau dies habe der Beschwerdegegner getan, indem er die Schafe systema- tisch mitten in der Nacht in deren Ruhephase ungeachtet deren Alter und Ge- sundheitszustand geimpft habe. Dass er dies vorsätzlich getan habe oder zumin- dest in Kauf genommen habe, liege auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft würdige den Sachverhalt bzw. die Handlungen des Beschwerdegegners einseitig und stüt- ze sich nur auf dessen Aussagen. Auf seine Gegenargumente werde nicht einge- gangen. Auch seien seine Beweisanträge nicht gutgeheissen und die Beweise in Bezug auf die Tierquälerei in O.2_____ nicht abgenommen worden. Die Einseitig- keit werde auch dadurch bestätigt, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft derart lange verzögert worden sei, dass bei den Übertretungstatbeständen bereits die Verjährung eingetreten sei. Auf jeden Fall sei die endgültige Beurteilung, ob in tierschutzmässiger Hinsicht ein strafbares Verhalten vorliege, mindestens dem ordentlichen Gericht zu überlassen und somit auch diesbezüglich Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. cc)Der Beschwerdegegner macht in seinen Stellungnahmen vom 15. August 2013 und vom 26. Januar 2015 geltend, die Kritik des Beschwerdeführers in sei- ner Beschwerdeschrift erweise sich auch in Anwendung der umfassenden Kogni- tion des Kantonsgerichts von Graubünden und damit in Wahrung des rechtlichen Gerhörs als appellatorisch und es bestünden keine genügend substantiierte Vor- bringen. Der blosse Hinweis, es seien die Gegenargumente falsch gewichtet wor- den, ohne genau in der Rechtsschrift festzuhalten, welche Argumente denn tatsächlich übersehen worden sein sollen, reiche für eine genügende Substantiie- rung der Beschwerde nicht aus. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Ur- teil nicht beanstandet. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandle, vernachlässige, es unnötig überanstrenge oder dessen Würde in anderer Weise missbrauche. Eine Würdigung der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Be- weise sowie eine rechtliche Qualifikation des Tatbestandes der Tierquälerei ma- che zum Vornherein klar, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, und offensichtlich auch kein Tatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine lege artis durch- geführte Impfung zum Vornherein gar keine Tierquälerei darstellen könne, weil dadurch den Tieren keine ungerechtfertigten und übermässigen Schmerzen zuge- fügt würden. Es bestünden denn auch keine Hinweise darauf, dass die Impfung, welche durch einen erfahrenen Tierarzt vorgenommen worden sei, in einer tier- quälerischen Weise im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durchgeführt worden sein solle. Dies habe auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Für ihn stelle

Seite 28 — 52 bereits der Impfvorgang eine tierquälerische Handlung dar. Diese subjektive Auf- fassung eines erklärten Impfgegners vermöge indessen keine tierquälerische Handlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu begründen. Soweit der Be- schwerdeführer geltend mache, es seien auch junge und kranke Tiere geimpft worden, was wiederum eine tierquälerische Handlung darstellen würde, sei aus mehreren Gründen weder ein Tatverdacht erhärtet oder gar ein Straftatbestand erfüllt: Zum einen sei erneut darauf hinzuweisen, dass eine Impfung selbst gar keinen tierquälerischen Akt darstellen könne, jedenfalls dann nicht, wenn sie lege artis durchgeführt worden sei. Dies gelte zum Vornherein auch für junge Tiere, deren Impfung alleine deshalb zu unterbleiben habe, weil der Impfschutz keine Wirkung zeige. Der Beschwerdeführer habe es in der Beschwerde unterlassen darzulegen, welche Handlungen des zuständigen Tierarztes denn konkret tierquä- lerisch gewesen sein sollen. Dass die Impfung lege artis durchgeführt worden sei, sei nicht in Frage gestellt worden. Damit habe er eine substantiierte Rüge unter- lassen. Zum anderen lasse der erhobene Sachverhalt keinesfalls den Schluss zu, es seien junge und kranke Tiere geimpft worden. Zunächst einmal seien entspre- chend der "Good Veterinary Practice" vor der Impfung alle Tiere auf ihre Impf- fähigkeit untersucht worden. Dementsprechend seien weder zu junge noch kranke Tiere geimpft worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten der Analy- sen von sechs Proben würden daran nichts ändern. Diese seien bei genauem Studium nämlich unklar. Es werde darin bezeichnenderweise nicht einmal gesagt, von welchen Schafen die angeblichen Proben stammen würden. Ebenso stamme der eingereichte Bericht nicht von einem in der Schweiz anerkannten Referenzla- bor. Ein Nachweis dafür, dass junge Lämmer und kranke Schafe geimpft worden seien, existiere damit gerade nicht. Der Beschwerdeführer sei auch jeglichen Be- weis schuldig geblieben, dass geimpfte Tiere krank gewesen seien. Er belasse es in seiner Beschwerdeschrift denn auch bei nicht näher substantiierten Vorhalten. Unter Hinweis auf seine untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. Juni 2010 (Staatsanwaltschaft act. 1.8) weist der Beschwerdegegner schliesslich dar- auf hin, dass nicht etwa er die Impfung vorgenommen habe, sondern in Ausübung seines Auftrages die Praxis von Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt). Inner- halb dieser Praxis sei die Impfung von Dr. med. vet. FVH J._____ vorgenommen worden und Dr. med. vet. M._____ habe die Schafe im Hinblick auf allfällige Impf- nebenwirkungen überwacht. d)In einem ersten Schritt ist zu prüfen, für welche Tatbestände im vorliegen- den Fall die Verjährung eingetreten ist und die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorliegen eines Prozesshindernisses zu Recht

Seite 29 — 52 erfolgte. Die in Frage stehenden Vorkommnisse haben sich am 14./15. Juli 2009 (Impfung) ereignet bzw. wurden am 15. September 2009 (Tierhaltung in Qua- rantäne bzw. Rückführung der Tiere) abgeschlossen. Die vorsätzliche Tierquälerei nach aArt. 26 Abs. 1 TSchG kann, wie vorstehend erläutert, während sieben Jah- ren verfolgt werden, womit die Verjährung für diesen Tatbestand vorliegend noch nicht eingetreten ist. Bei der fahrlässigen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 2 TSchG sowie den vorsätzlichen und fahrlässigen Verstössen gegen aArt. 28 TSchG tritt die Verfolgungsverjährung, wie vorstehend bereits erläutert, nach fünf Jahren ein. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verfolgungsverjährung für diese Tatbestände am 15. Juli 2014 (Impfung) bzw. am 15. September 2014 (Tierhaltung in Quarantäne bzw. Rückführung der Tiere) eingetreten ist. Somit hät- te die Staatsanwaltschaft, entgegen ihren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013, im damaligen Zeitpunkt das Vorliegen eines Verstosses gegen aArt. 26 Abs. 2 TSchG und aArt. 28 TSchG prüfen müs- sen und das Verfahren in Bezug auf diese Tatbestände nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellen dürfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden kann indessen nicht mehr geprüft werden, ob dem Beschwerdegegner in Bezug auf aArt. 26 Abs. 2 TSchG (fahrlässige Tier- quälerei) und aArt. 28 TSchG (übrige Widerhandlungen) ein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden kann oder ob mit einem Freispruch zu rechnen ist, da mittlerweile die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung ist von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Weiter liegt mit der Einstellungsverfügung kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor, welches den Eintritt der Verjährung verhindern würde (vgl. zum Ganzen: Matthias Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 61 zu Vor Art. 97-101 StGB und N 52 ff. zu Art. 97 StGB). Die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorlie- gen eines Prozesshindernisses hinsichtlich der Tatbestände von aArt. 26 Abs. 2 TSchG und aArt. 28 TSchG kann somit vorliegend nicht mehr beanstandet wer- den. e) aa) Somit ist zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tat- bestandes der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz mangels Erfül- lung eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht er- folgte. Nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in an- derer Weise missachtet.

Seite 30 — 52 bb)Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens dann, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. Bolli- ger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 107). Grundsätzlich bestand im fraglichen Zeit- punkt mit der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine gesetzliche Grund- lage für die Impfpflicht von Schafen gegen die Blauzungenkrankheit, welche durch ein überwiegendes Interesse (Verhinderung der Verbreitung der Blauzungen- krankheit) gerechtfertigt war. Wie bereits festgestellt, hätte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Verhinderung der Fremdanste- ckung allerdings auch die Ersatzmassnahme der zwangsweisen Separation der Schafherde des Beschwerdeführers gereicht. Die zwangsweise Impfung ist somit zumindest unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten als unverhältnismässi- ges und nicht gerechtfertigtes Mittel zu erachten. Es stellt sich somit die Frage, ob in einer Impfung überhaupt eine Misshandlung (also die Zufügung von Schmer- zen, Leiden, Schäden oder Ängsten) liegen kann. Eine Misshandlung eines Tieres liegt nicht nur bei physischen Einwirkungen, sondern auch beim Herbeiführen von Angst- und Schreckzuständen vor, wobei die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens eine gewisse Intensität aufweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen muss. Die Misshandlung eines Tieres stellt ein Erfolgs- delikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten (Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten), sondern auch eine sich daraus ergebende negative Ein- wirkung auf das Tier vorliegen muss. Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann z.B. durch heftiges Schlagen oder Treten eines Tieres, durch übermässiges Züch- tigen oder durch die schmerzhafte Vornahme von Eingriffen ohne vorgängige Betäubung (bspw. Kastration von Tieren ohne Schmerzausschaltung) vorliegen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 108 ff.). Eine Misshandlung im Sinne des Gesetzes ist bei einer lege artis durchgeführten Impfung zu verneinen, sofern diese medizinisch indiziert ist (vgl. dazu die Aus- führungen auf S. 35). Um ein Tier impfen zu können, muss dieses eingefangen und untersucht werden. Dies stellt mit Sicherheit keine tierquälerische Handlung dar, ist doch das Einfangen und Untersuchen von Nutztieren als alltäglicher Vor- gang zu betrachten. Auch die Vornahme der Impfung an und für sich, nämlich der Nadelstich, kann als einmalige und äusserst kurze Belastung nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens qualifiziert werden. In der untersuchungsrich- terliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2010 (vgl. Staatsan- waltschaft act. 1.8) hat dieser ausgesagt, er habe die Impfung nicht selber vorge-

Seite 31 — 52 nommen, sondern damit die Praxis von Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt) beauftragt. Innerhalb dieser Praxis seien die Impfungen von Dr. med. vet. FVH J._____, einem qualifizierten Tierarzt, vorgenommen worden. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BVET erteilen die Kantonstierärzte die Aufträge zur Durchführung der Impfungen an die Impftierärzte. Die Impftierärzte sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung des BVET verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe. Falls die Impfstoffe also tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht fachge- recht appliziert worden wären, so wäre dafür der ausführend Impftierarzt verant- wortlich und nicht der Beschwerdegegner und Kantonstierarzt. Im Lichte der nach- stehenden Ausführungen muss darauf jedoch nicht weiter eingegangen werden. Der verwendete Impfstoff BTVPUR AlSap TM 8 ist in der Verordnung des BVET (Art. 3 Abs. 1) vorgesehen und war in der Schweiz und der EU zugelassen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es sei ein unzulässiger Impfstoff verwendet worden. Weiter beschreibt das Tierarzneimittel Kompedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSap TM 8 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.7) keine Anwendungseinschränkungen. Zu den unerwünschten Wirkungen wird angege- ben, die Impfung könne eine leichte entzündliche Reaktion an der Injektionsstelle und / oder eine leichte Hyperthermie hervorrufen, welche aber von kurzer Dauer seien. Gemäss dem europäischen öffentlichen Beurteilungsbericht zum Impfstoff BTVPUR AlSap TM 8 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.8) kann es nach der Impfung während höchstens zwei Wochen zu einer kleinen Schwellung an der Injektions- stelle kommen und die Körpertemperatur kann in den 24 Stunden nach der Imp- fung vorübergehend, in der Regel aber nicht mehr als 1°C, ansteigen. Es kann also durch die Impfung nur zu geringen und kurzfristigen Nebenwirkungen und zu keinen langfristigen Auswirkungen kommen. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, die Schafe hätten aufgrund der Impfung besondere Schä- den davon getragen. Inwiefern die Schadenmeldungen des Beschwerdeführers vom Februar, März und April 2009 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.3) Folge der im Sommer 2009 erfolgten Impfung sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Impfung seiner Schafe sei nicht lege artis vorgenommen worden, da diese undifferenziert an allen Tieren vorge- nommen worden sei, insbesondere auch an Lämmern unter drei Monaten und kranken Tieren. Er reichte bei der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen ein, wo- nach der Beschwerdegegner erwiesenermassen junge Lämmer geimpft habe, die nicht hätten geimpft werden sollen und die dieser als nicht geimpft angegeben ha- be. Gemäss der Befundmitteilung der N._____GmbH vom 26. November 2009

Seite 32 — 52 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.6) wurden die vier Blutproben der Schafe mit den Kennzeichnungen Sf 6083, Sf 6104, Sf 6093 und Sf 6078 mit dem Vermerk "Be- sitzer: nicht bekannt" positiv auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet. Nach der Befundmitteilung der N.GmbH vom 18. Dezember 2009 (vgl. Staatsan- waltschaft act. 4.34) wurden die Blutprobe des Schafes mit dem Kennzeichen Sf 3508 (schlecht leserlich) positiv und die Blutproben der Schafe mit den Kennzei- chen Sf 1598, Sf 1613, Sf 6079, Sf 6088 negativ auf Antikörper des Blauzungenvi- rus getestet. Gemäss den Untersuchungsergebnissen der O.GmbH vom 16. Februar 2012 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.11) wurden die Blutproben der Schafe mit den Kennzeichnungen Sf 2450 und Sf 2457 des Beschwerdeführers positiv auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet. Wenn diese Ergebnisse mit der Überführungs- und der Rückführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11 und 5.12) verglichen werden, ergibt sich Folgendes: Die Lämmer mit den Ohrmar- ken Nr. 1598, Nr. 1613 und Nr. 3508 erscheinen weder auf der Überführungs- noch auf der Rückführungsliste, womit die diesbezüglichen Untersuchungsergeb- nisse vorliegend unerheblich sind, da diese Lämmer offensichtlich nicht dem Be- schwerdeführer gehören. Die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. (1499)6079 und (1499)6088 wurden negativ auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet, was mit den Angaben auf den beiden Listen übereinstimmt und deshalb vorliegend nicht weiter zu behandeln ist. Die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. (1499)2450, Nr. (1499)2457, Nr. (1499)6078, Nr. (1499)6083, Nr. (1499)6093, Nr. (1499)6104 erscheinen auf beiden Listen und wurden jeweils als "nicht geimpft" erfasst. Somit scheinen die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse in Bezug auf diese sechs Lämmer tatsächlich in Widerspruch mit den Angaben auf den Listen zu stehen. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft in Be- zug auf die obenstehenden Untersuchungsergebnisse eine Email von Dr. med. vet. K. (Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik) vom 20. Dezember 2011 (Staatsanwaltschaft act. 4.5) ein. Dieser führt aus, es bestehe im Moment noch keine sichere Möglichkeit, die Arten der Antikörper (ob von einer Impfung oder einer Infektion stammend) sicher zu unterscheiden, weil die intiierten Antikörper nicht gekennzeichnet seien und die Höhe der Messwerte keine Diffe- renzierung zulasse. Als Ursachen für die Entstehung der gemessenen Antikörper kämen eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit), eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (mit geringer Wahrscheinlichkeit – je nachdem ob das Virus in der Schweiz vorhanden sei –) oder eine Aufnahme der Antikörper durch die Milch der Mutterschafe (geringe Wahrscheinlichkeit) in Frage. Dr. med. vet. K. macht seine Antworten und insbesondere die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Ursachen für die gemes-

Seite 33 — 52 senen Antikörper davon abhängig, ob es die Blauzungenkrankheit 2009 in der Schweiz überhaupt gab. Der Beschwerdegegner bringt sodann verschiedene wei- tere Einwände gegen die beschriebenen Untersuchungsergebnisse vor: Es werde nicht offen gelegt, wer die Blutproben von welchen Schafen abgenommen habe, bzw. die beiden Ärztinnen – Dr. med. vet. P._____ und Dr. med. vet. Q._____ – , welche die Blutproben abgenommen hätten, hätten das Serum jeweils dem Be- schwerdeführer überreicht, womit dieser die Möglichkeit gehabt hätte, dieses (be- wusst oder unbewusst) zu verändern. Ausserdem sei der Antikörper-ELISA-Test für die Blauzungenkrankheit nicht akkreditiert. Ferner handle es sich bei dem un- tersuchenden Labor nicht um ein in der Schweiz anerkanntes Referenzlabor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BVET galt für Schafe im Jahr 2009 ein Impfobligatorium. Nicht zu impfen waren nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung des BVET Tiere, die weniger als drei Monate alt sind. Das Tierarzneimittel Kom- pedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSap TM 8 (Staatsanwaltschaft act. 5.7) sieht vor, dass Schafe ab einem Alter von 1 Monat oder ab einem Alter von 2.5 Monaten bei Lämmern, die von geimpften Muttertieren geboren wurden, zu impfen sind. Es stellt sich somit die Frage, ob die geimpften Lämmer im Zeit- punkt der Impfung am 14./15. Juli 2009 noch nicht drei Monate alt waren. Ein sol- cher Nachweis, nämlich das Geburtsdatum der betreffenden Lämmer, ergibt sich jedoch weder aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Untersuchungs- ergebnissen, noch aus den Überführungs- und Rückführungslisten oder aus einem anderem, dem Gericht vorliegenden Dokument. Die Staatsanwaltschaft hätte so- mit dieser Frage nachgehen und das Alter der Lämmer aufgrund der Ohrmarken- Nummern ermitteln müssen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien auch kranke Tiere geimpft worden, die nicht hätten geimpft werden dürfen. Dr. med. vet. FVH J._____ habe seine Erfahrung als Tierarzt (hinsichtlich der Beurteilung der Impffähigkeit) nicht angewandt und auch kranke Tiere geimpft. Die Schafe seien in der Nacht im Lastwagen geimpft worden, weshalb diese gar nicht hätten untersucht werden können. Gemäss der Rückführungsliste seien bei verschiedenen Tieren Krankhei- ten protokolliert worden. Diese Tiere seien jedoch am 14./15. Juli 2009 dennoch geimpft worden, was nach der Verordnung des BVET nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdegegner dagegen stellt sich auf den Standpunkt, die Tiere seien korrekt untersucht worden. Man habe die Feuerwehr sowie ausreichend Hilfsper- sonen aufgeboten, um genügend Licht und Unterstützung zu haben. In Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BVET wird vorgeschrieben, dass die Standarddosis bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten appliziert wird. Das Tierarz-

Seite 34 — 52 neimittel Kompedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSap TM 8 (vgl. Staats- anwaltschaft act. 5.7) beschreibt keine Anwendungseinschränkungen, gibt jedoch als Vorsichtsmassnahme an, dass nur gesunde Tiere geimpft werden sollen. Der Überführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11) ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: -Aue (10825504), geimpft, altes Panaritium vorne links, zur Behandlung -Lamm (14996114), nicht geimpft, Transportverletzung, Abriss Hornschuh hinten rechts -Widder (16221984), geimpft, altes Panaritium rechts, zur Behandlung -Aue (ohne Nr./B1), geimpft, ältere Aue -Aue (y), geimpft, alte Aue, schlechte Zähne Die Rückführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.12) ergibt Folgendes: -Aue (14311508), geimpft, 1 Zahn verloren vorne -Aue (10825507), geimpft, Euter re alte Entzündung -Aue (LL 1110825508), geimpft, alter Abszess, Kieferabszess rechts -Lamm (14996091), nicht geimpft, Durchfallspuren alt -Lamm (14996087), nicht geimpft, Durchfallspuren alt -Lamm (14996120) nicht geimpft, Durchfallspuren alt -Aue (KK 111), geimpft, wenig magerer, ältere Aue -Aue (10825585), geimpft, Engadiner, mager -Widder (16221984), geimpft, Th/Hornabriss -Aue (15132342), geimpft, Euter re, alte Entzündung -Aue (ohne Nr./B1), geimpft, ältere Aue -Lamm (15132431), geimpft, dünn Kot -Aue (15132306), geimpft, Zähne krumm -Lamm (14996080), nicht geimpft, Sekretspuren Auge, Fesselgelenk geschwollen -Aue (14311422), geimpft, gebrochener Eukranz -Aue (15132382), geimpft, re Euterhälfte defekt -Aue (10825654), geimpft, re Euterhälfte defekt -Lamm (14996114), nicht geimpft, behandelt, Verband entfernt -Aue (14311414), geimpft, dünn im Mist -Aue (19825512), geimpft, eher mager -Auge (y), geimpft, Abmagerung, Zähne fallen aus In Bezug auf die Überführungsliste ist festzuhalten, dass das Lamm (14996114) mit der Transportverletzung (Abriss Hornschuh hinten rechts) gemäss der Liste nicht geimpft wurde. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten, noch wird es vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Aue (10825504) und der Widder (16221984), welche beide geimpft wurden, mussten aufgrund eines alten Panaritiums (Klaueninfektion) behandelt werden (vgl. dazu auch die Rechnung von Dr. med. vet. M._____ vom 28. Oktober 2009 [Staatsanwaltschaft act. 5.14]). Sodann wurden gemäss der Rückführungsliste mehrere Tiere geimpft, welche aus verschiedenen Gründen unter gesundheitlichen Einschränkungen litten (Zähne, Euter, Abszess, mager, Hornabriss, alt). Dabei ist nicht klar, ob diese Tiere noch als "aktuell krank" zu gelten hatten oder ob es sich um ältere, verheilte Krankhei- ten oder Verletzungen handelte. Ferner ist nicht klar, ob die Tiere aufgrund dieser Krankheiten bzw. Verletzungen oder aufgrund ihres Alters oder Nährzustandes

Seite 35 — 52 dermassen geschwächt gewesen sind, dass eine Impfung nicht hätte erfolgen dür- fen. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die im Lastwagen mitten in der Nacht vorgenom- menen Impfungen undifferenziert an allen Tieren vorgenommen wurden oder ob Lämmer unter drei Monaten und kranke Tiere von der Impfung ausgenommen wurden. Es hätte von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt werden müssen, wie die Impfung durch Dr. med. vet. FVH J._____ genau vonstatten ging, wie diese vorbesprochen und vorbereitet wurde und ob dieser ausnahmslos alle Schafe ge- impft hat. Angesichts der Tatsache, dass offenbar – falls die Blutproben nicht ma- nipuliert waren, was vorliegend nicht ersichtlich ist und allenfalls von der Staats- anwaltschaft zu klären wäre – einige der als nicht geimpft bezeichneten Lämmer über Abwehrkörper verfügen, die, wie Dr. med. vet. K._____ plausibel festhält, mit sehr überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung und nicht eine natürliche Ansteckung zurückgehen, besteht doch immerhin ein hinreichender Verdacht, dass auch Tiere widerrechtlich geimpft wurden. Durch die Staatsanwaltschaft wäre insbesondere zu klären, wie alt die geimpften Lämmer im Zeitpunkt der Impfung waren und ob die "Krankheiten" der Schafe einer Impfung entgegenstanden. So- dann wäre allenfalls zu ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die an sich nicht impfpflichtigen Lämmer nicht durch Impfung sondern durch natürliche Ansteckung Antikörper aufweisen. In diesem Zusammenhang müsste die Frage beantwortet werden, ob es die Blauzungenkrankheit im fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Gegend überhaupt gab. Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft die betreffenden Schafe nicht selber untersuchen liess (auf Alter, Krankheit und Antikörper). Diese Untersuchungen sind, falls überhaupt noch möglich, nachzuholen. Es ist an dieser Stelle sodann festzuhalten, dass auch wenn eine gerechtfertigte Impfung keine Tierquälerei darstellt, die Frage, ob das widerrechtliche Impfen von Tieren (also ohne Indikation, d.h. junge und kranke Tiere) eine Tierquälerei im Sinne des Gesetzes darstellt, eine Frage ist, die der Richter und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hätte. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch Miss- handlung von Tieren als begründet erweist, weshalb die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsan- waltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzu- weisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Seite 36 — 52 cc)Ein unnötiges Überanstrengen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG liegt vor, wenn einem Tier Leistungen abverlangt werden, die seine Kräfte übersteigen. Der objektive Umfang der abgeforderten Leistung (etwa das Gewicht eines zu zie- henden Wagens oder die angestrebte Geschwindigkeit) hat dabei in einem Miss- verhältnis zu den Kräften des Tieres zu stehen. Die Leistung kann sowohl eine körperliche (bspw. Zug- oder Kraftleistung) als auch eine physiologische (Milch-, Lege- oder Zuchtleistung etc.) oder psychische (Konzentration, Lernvermögen) sein. Denkbar sind auch Überanstrengungen bei langen Tiertransporten oder bei Transporten von geschwächten oder zusammengepferchten Tieren sowie die Hal- tung zu vieler Tiere auf zu engem Raum oder wenn Tiere während längerer Zeit grosser Hitze ausgesetzt werden (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 120 ff.). Im vorliegenden Fall erreichen die Vorkommnisse nicht die Intensität, die für eine tatbestandsmässige Überanstrengung der Schafe erforderlich ist. Die Schafe wur- den einmalig und nicht wiederholt in der Nacht in ihrer Ruhephase gestört. Eine solche einmalige Störung stellt keine Überanstrengung im Sinne des Tierschutz- gesetzes dar. Eine Impfung an und für sich stellt keine Überanstrengung der Schafe dar, welche diese mit Strapazen wie Schmerzen, Leiden oder Schäden bedrohen würde. Nach der Impfung wurden die Tiere von Dr. med. vet. M._____ überwacht, so dass allfällige Impfnebenwirkungen sofort hätten behandelt werden können (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2010, Staatsanwaltschaft act. 1.8 sowie den Rapport von Dr. med. vet. M._____ vom 13. September 2009, Staatsanwaltschaft act. 5.13). Ferner dauerte der Transport der Tiere von der zur Alp A._____ in O.1_____ nach O.2_____ nicht lange. Die normale Fahrzeit mit einem Personenwagen würde in etwa eine Stunde dauern. Somit ist klar, dass selbst unter Berücksichtigung, dass ein Tiertransport mehr Zeit beanspruchen wird, dieser unter keinen Umständen so lange dauern würde, dass damit eine Überanstrengung der transportierten Tiere verbunden wäre. Der Beschwerdegegner sagte in seiner untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 14. Juni 2010 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.8) aus, die Ladekapazitäten der Lastwagen seien für 120 Tiere genügend gewesen und die Tiere seien während des Transports, der so kurz als möglich gehalten worden sei, von ihm persönlich überwacht worden. In den Akten ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass die Tiere in einem geschwächten Zustand oder zusammenge- pfercht transportiert worden wären und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Hinsichtlich einer angeblichen Überanstrengung der Schafe während deren Haltung in O.2_____ wird auf die untenstehende Erwägung 5.e/ee

Seite 37 — 52 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Vernachlässigung gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erhellt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden kann, den Tatbestand der Überanstrengung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch die Impfung der Schafe in der Nacht während deren Ruhephase erfüllt zu haben, so dass in die- sem Zusammenhang mit einem Freispruch zu rechnen wäre und die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte. dd)Als Tierquälerei im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werden auch Eingriffe in die Tierwürde (vgl. zum Begriff der Tierwürde Art. 3 lit. a TSchG) quali- fiziert, die nicht mit physischen Beeinträchtigungen verbunden sind. In Frage kommen dabei z.B. die Erniedrigung von Tieren, tief greifende Eingriffe in ihr Er- scheinungsbild und ihre Fähigkeiten sowie ihre übermässige Instrumentalisierung, wie die Zurschaustellung von Tieren in Verkleidungen, lächerlich machende Prä- sentationen, das Betrunkenmachen von Tieren und das Einfärben ihres Fells oder Gefieders. Dabei gilt der Schutz der Tierwürde nicht absolut. Eine Würdeverlet- zung kann gerechtfertigt sein, wenn das verfolgte Ziel höher zu gewichten ist als die Verletzung der Tierwürde. Als überwiegende Interessen kommen dabei insbe- sondere die Gesundheit von Mensch und Tier in Frage. Bei Schafen und Ziegen sind gemäss Art. 19 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) insbesondere das Verwenden elastischer Ringe und ätzender Substanzen zum Entfernen der Hörner und des Hornansatzes sowie Eingriffe am Penis von Such-Böcken verbo- ten (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 124 ff.). Es wurde vorstehend in Erwägung 5.e/bb ausführlich erläutert, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die im Lastwagen mitten in der Nacht vorgenommenen Impfungen undifferenziert an allen Tieren vorgenommen wurden oder ob Lämmer unter drei Monaten und kranke Tiere von der Impfung ausgenommen wurden. Ungeklärt ist somit die Frage, ob die Impfung an einigen Tieren widerrechtlich, d.h. ohne Indikation (in Bezug auf junge oder kranke Tiere), vorgenommen wurde. Die Beurteilung, ob eine solche widerrechtliche Impfung ein Eingriff in die Tierwürde im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, wäre auch hier dem Richter zu überlassen. Somit ist die Beschwerde auch im Zusam- menhang mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch Eingriff in die Tierwürde gutzuheissen, weshalb die Ein- stellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Seite 38 — 52 ee)aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG stellt auch den Tatbestand der Vernachlässi- gung (vgl. zum Begriff der Vernachlässigung Art. 6 Abs. 1 TSchG) von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Eine Vernachlässigung i.S.v. aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG liegt dann vor, wenn ein Halter oder Betreuer Tiere aufgrund ungenügender Pfle- ge, Ernährung, Unterbringung und / oder Beschäftigungs- oder Bewegungsmög- lichkeiten der Gefahr aussetzt, dass diese in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt werden. Täter kann nur sein, wer die Tiere in seiner Obhut hat, also wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tiere hat und die Verantwortung für deren Wohlergehen trägt. Die Vernachlässigung ist ein echtes Unterlassungsdelikt und ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung, wobei beim Tier nicht tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Be- lastungen auftreten müssen. Eine Vernachlässigung liegt bspw. vor, wenn Tiere in an der Sonne geparkten oder anderweitig grosser Hitze ausgesetzten Autos bzw. Anhängern oder vorübergehend ohne notwendige Ernährung und Pflege in Wohn- räumen zurückgelassen werden. Der Hauptanwendungsfall der Vernachlässigung stellen tierschutzwidrige Haltungsformen z.B. durch die Vernachlässigung der Un- terkünfte, den Nahrungsentzug, das Zuführen ungeeigneten Futters und die man- gelnde Tierpflege oder die ungenügende Beschäftigung dar (vgl. Bolli- ger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 113 ff.). In der Tierschutzverordnung finden sich sodann Bestimmungen zur tierschutzgerechten Haltung von Schafen: Nach Art. 52 TSchV dürfen Schafe nicht angebunden gehalten (Abs. 1) bzw. nur vorläufig an- gebunden oder anderweitig fixiert werden (Abs. 2). Es muss sodann ein Liegebe- reich vorhanden sein, der mit ausreichend Einstreu versehen ist (Abs. 3) und ein- zelne Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Art. 53 TSchV sieht vor, dass Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben müssen. Wenn dies in Sömmerungsgebieten nicht gewährleistet werden kann, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tie- re gedeckt ist. Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeig- netes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden. Gemäss Art. 54 TSchV müssen Wollscha- fe mindestens einmal pro Jahr geschoren werden, wobei frisch geschorene Tiere vor extremer Witterung zu schützen sind. Der Vorsatz der Vernachlässigung wird bereits durch die Nichtvornahme einer gebotenen Handlung erfüllt, wobei es nicht erforderlich ist, dass bei den Tieren tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste auftreten. Der Vorsatz muss sich folglich nur auf das Unterlassen der je- weiligen Handlungen beziehen und nicht auf die möglicherweise negativen Folgen für das Tier. Eine fahrlässige Vernachlässigung liegt nur dann vor, wenn die Hand-

Seite 39 — 52 lung unabsichtlich unterlassen wurde (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 120). Die Schafe des Beschwerdeführers wurden während der Quarantänezeit auf dem Betrieb von L._____ in O.2_____ – einem Landwirtschaftsbetrieb mit langjähriger Erfahrung in der Schafhaltung – untergebracht. L._____ hatte vom Beschwerde- gegner den Auftrag erhalten, die Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen. Dabei wurde er von Dr. med. vet. M._____ unterstützt und überwacht. Dieser hat den Bestand regelmässig überwacht, seine Feststellungen dokumentiert und L._____ beauftragt, bei der Haltung Änderungen vorzunehmen, wenn er etwas zu beanstanden hatte. Der Rapport von Dr. med. vet. M._____ vom 13. September 2009 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.13) weist sechs Einträge auf: -29. Juli 2009, Normalbesuch Kontrolle Quarantäne O.2_____, Schafherde des Beschwer- deführers: früh morgens, Tiere am Weiden, Weide i.O., Herde. -7. August 2009, Normalbesuch Kontrolle Quarantäne O.2_____, Schafe des Beschwerde- führers: mittags, Tiere liegen am Wiederkauen, Weide scheint abgefressen, mit Herrn L._____ besprochen, er sagt, dass er am Nachmittag den Zaun vergrössert, am nächsten Tag nachkontrolliert: i. O. -13. August 2009, Normalbesuch Kontrolle Quarantäne O.2_____, Schafe des Beschwer- deführers: morgens, Tiere friedlich am Weiden, zur Herde hinein gegangen, um Tiere zu bewegen: keine lahmen Tiere erkennbar, 3 Auen eher mager, nach den Zähnen zu beur- teilen alte Tiere, sonst Nährzustand o.b.B. -27. August 2009, Normalbesuch Kontrolle Quarantäne O.2_____, Schafe des Beschwer- deführers: morgens, Herde ruhig, liegend oder am Weiden, Futter genügend. -5. September 2009, Normalbesuch Kontrolle Quarantäne O.2_____, Schafe des Be- schwerdeführers: mittags, Tiere stehen auf sehr abgefressener Weide, Herr L._____ an- gewiesen, sofort Weide umzuzäunen, Tiere o.B., Kontrolle nächster Tag i.O., Weide erwei- tert. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass Dr. med. vet. M._____ die Tiere, deren Nähr- zustand sowie den Zustand der Weide regelmässig überprüfte. Am 7. August und am 5. September 2009 sah sich Dr. med. vet. M._____ veranlasst, L._____ anzu- weisen, die Koppelweide zu verlegen bzw. zu vergrössern. Am nächsten Tag hat sich Dr. med. vet. M._____ jeweils vergewissert, dass dieser seinen Anweisungen nachgekommen ist und den Schafen genügend Futter zur Verfügung stand. Am 13. August 2009 stellte Dr. med. vet. M._____ fest, dass der Nährzustand von drei Auen schlecht war (eher mager). Dies führte er jedoch auf deren schlechte Zähne zurück und bemerkte, dass der Nährzustand der übrigen Tiere in Ordnung war. Auch der Beschwerdegegner vergewisserte sich anlässlich seines Besuches vom 12. August 2009, dass die Schafe angemessen ernährt und gepflegt werden (vgl. Fotodokumentation vom 12. August 2009 [Staatsanwaltschaft act. 5.15]). Die Schafe des Beschwerdeführers wurden also vom Beschwerdegegner bei einem qualifizierten Landwirt untergebracht, wobei ein Tierarzt (Dr. med. vet. M._____) beauftragt wurde, deren fachgerechte Haltung zu überprüfen und, wenn nötig,

Seite 40 — 52 frühzeitig Massnahmen zu ergreifen. Aus dem Umstand, dass Dr. med. vet. M._____ L._____ zweimal ermahnt hat, die Weide zu verlegen bzw. zu vergrössern, zeigt gerade, dass die notwendigen Massnahmen ergriffen wur- den, bevor den Schafen nicht mehr genügend Futter zur Verfügung gestanden hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass die schlecht genährten Tiere schlechte Zähne aufgewiesen hätten. Nachdem der Beschwerde- gegner somit erwiesenermassen selber und durch die Beauftragung von L._____ sowie Dr. med. vet. M._____ um eine tiergerechte Haltung der Schafe bekümmert war, kann dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht nach- gewiesen werden, die Schafe vorsätzlich im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt zu haben, so dass in diesem Zusammenhang mit einem Freispruch zu rechnen wäre und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner in diesem Punkt zu Recht eingestellt hat. f)Zusammenfassend ergibt sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquäle- rei gemäss Tierschutzgesetz das Folgende: Die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorliegen eines Prozesshindernisses hinsichtlich aArt. 26 Abs. 2 TSchG (fahrlässige Tierquälerei) und aArt. 28 TSchG (übrige Widerhandlungen) kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandet werden. Dem Beschwerdegegner kann sodann nicht nachgewiesen werden, den Tatbestand der Überanstrengung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt oder die Schafe vorsätzlich im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt zu haben, so dass in diesem Zusammenhang mit ei- nem Freispruch zu rechnen wäre und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich dieser Straftatbestände zu Recht eingestellt hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG im Sinne der Misshandlung von Tieren und des Eingriffs in die Tierwürde als begrün- det, weshalb die Einstellungsverfügung in diesen Punkten aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Ver- fahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher zu prüfen, ob dem Be- schwerdegegner die Erfüllung des Tatbestandes der Tierquälerei durch Misshand- lung oder Missachtung der Tierwürde allenfalls in subjektiver Hinsicht (wie vorste- hend in Erwägung 5.d erläutert, kommt nur mehr die vorsätzliche Erfüllung von aArt. 26 Abs. 1 TSchG in Frage) nicht nachgewiesen werden kann und aus die- sem Grund eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat.

Seite 41 — 52 6. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestands der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB zu Recht erfolgte, d.h. ob nach der gesamten Aktenlage nicht genügend An- haltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners, der als Kantonstierarzt als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gilt, gege- ben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. b) aa) Der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB macht sich insbesonde- re strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Ziff. 1 Abs. 1), oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache vorsätzlich unrichtig beurkundet (Ziff. 1 Abs. 2). Die fahrlässige Begehung wird in Ziff. 2 unter Strafe gestellt. Die strafbaren Verhaltensweisen entsprechen objektiv jenen von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wonach insbesondere bestraft wird, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Urkundenfälschung im engeren Sinne) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung). Täter muss ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens sein. Dabei muss der Beamte zur Begehung einer Urkundenfälschung seine Amtspflicht missbrauchen, d.h. es muss zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt ein enger Zusammenhang bestehen. Bei der Urkunde, auf die sich das Delikt bezieht, muss es sich jedoch nicht um eine öffentliche Ur- kunde handeln. Der Begriff der Urkunde entspricht jenem von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 60 N 4 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 538). bb)Urkunden sind nach Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die be- stimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Rechtserheblich sind nicht nur Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit ande- ren Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken, sondern auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserheb- liche Tatsachen zulassen, und sogenannte Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Wertes oder der Beweiskraft eines Beweismittels relevant sind. Der Kreis der möglicherweise rechtlich erheblichen Tatsachen ist danach praktisch unbegrenzt (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 35 N 10; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 147). Weiter muss das Schriftstück auch bestimmt sein, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweisbestimmung kann sich dabei entweder unmit- telbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet wer- den. Ob ein Schriftstück zum Beweis bestimmt ist, beurteilt sich nicht nur gestützt auf die subjektive Zwecksetzung, sondern auch gestützt darauf, ob die Beweisbe- stimmung objektiv erkennbar ist. Ob sich eine Erklärung zum Beweis eignet, be-

Seite 42 — 52 stimmt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung. Die Beweiseignung kann nur für solche Umstände gegeben sein, zu denen sich das Schriftstück überhaupt äus- sert. Weiter kommt es nicht auf die Beweiskraft (d.h. die auf den konkreten Einzel- fall bezogene Glaubhaftigkeit) des Schriftstückes, sondern lediglich auf die Bewei- stauglichkeit, d.h. die generelle Eignung zur Erbringung des Beweises an, wobei es entscheidend ist, ob ein Schriftstück im Rechtsverkehr und nicht nur im Pro- zess Beweiswert hat. Hinsichtlich der Beweiseignung der Kopie einer Urkunde wird darauf abgestellt, ob sie im Verkehr als Ersatz für das Original anerkannt und ihr daher Vertrauen entgegen gebracht wird, was für Fotokopien generell bejaht wird (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 35 N 12 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 147 f.). Schliesslich muss zudem das Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstel- lers des Schriftstückes vorliegen. Der spezifische Beweiswert der Urkunde hängt davon ab, dass sich ein bestimmter Aussteller zu der schriftlich fixierten Erklärung bekennt (sog. Garantiefunktion). Mit anonymen Schriftstücken kann man keinen Urkundenbeweis führen. In der Regel wird durch eine Unterschrift oder die Anga- be eines Namens der Aussteller einer Urkunde erkennbar. Es genügt jedoch, wenn die Urkunde einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (z.B. nach ihrem Inhalt oder den Umstände ihrer Entstehung oder Verwendung) oder wenn eine Urkunde lediglich den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person als Aussteller herzurühren (bei der unechten Urkunde). Eine handschriftliche Unter- zeichnung oder die ausdrückliche Nennung des Ausstellers ist also nicht in jedem Fall erforderlich (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 35 N 20 f.; Do- natsch/Wohlers, a.a.O., S. 145 f.). cc)Bei der Urkundenfälschung i.e.S. (materielle Fälschung) wird eine Urkunde gefälscht oder verfälscht. Unter fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkun- den zu verstehen, wobei die Echtheit und nicht die Wahrheit der Urkunde mass- gebend ist. Echt ist eine Urkunde, wenn der wirkliche und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Weist also eine Urkunde auf einen anderen als ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (Identitätstäuschung). Verfälscht wird eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich unberechtigt abgeändert wird. Das Ver- fälschen besteht im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen herge- stellten Urkunde, wodurch der Anschein erweckt wird, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller sind nicht identisch (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 36 N 2 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 154 ff.). dd)Bei der im vorliegenden Fall in Frage kommenden Falschbeurkundung (in- tellektuelle Fälschung) wird eine inhaltlich unrichtige, d.h. unwahre, Urkunde her-

Seite 43 — 52 gestellt, indem eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet wird. Un- richtig beurkundet ist eine Tatsache dann, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen. Es geht also in diesem Fall nicht um die Echt- heit sondern um die Wahrheit der Urkunde. Dabei wird erst einmal vorausgesetzt, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert. Eine Urkunde kann nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, nie aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen bzw. für Rechtsfolgen Beweis er- bringen. Sogenannte Dispositivurkunden (Willenserklärungen z.B. Kündigung, Ab- tretungserklärung, Offerte, Testament) enthalten keine Tatsachenbehauptungen, sondern verkörpern lediglich eine unmittelbar rechtsgeschäftliche Erklärung und können damit weder wahr noch falsch sein. Enthält eine Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, muss geklärt werden, ob sich die Urkunde über die Er- klärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt eine Urkunde lediglich eine eigene oder fremde Erklärung (Erklärungs-, Berichts- oder Zeugnisurkunde oder Protokollurkunde) wieder, ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussage als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Erklärung bezieht, wird nicht beurkundet. Hält die Urkunde aber Mitteilungen über Tatsachen und Sachverhalte fest (Tatsachenfeststellungsurkunden), wird der Sachverhalt beurkundet. Die Urkunde ist in diesem Fall nur wahr, wenn Sachver- halt und Erklärung übereinstimmen (sog. Inhaltsvertrauen). Enthält also die Ur- kunde eine Aussage zum Sachverhalt, muss geklärt werden, ob sich deren Be- weisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Eine Urkunde, die nur die in ihr enthaltenen Äusserungen als solche beweist, d.h. dass die in ihr enthal- tene Aussage gemacht wurde, ist als einfache schriftliche Lüge strafrechtlich un- bedeutend. Eine Urkunde, deren Beweisfunktion sich auch auf die Wahrheit der Äusserung erstreckt, stellt im Falle der Unwahrheit eine Falschbeurkundung dar (sogenannte qualifizierte schriftliche Lüge). Bei der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung wird der Urkundenbegriff restriktiver ausgelegt als bei der Ur- kundenfälschung i.e.S. und es werden an die Beweisbestimmung und Beweiseig- nung einer Urkunde erhöhte Anforderungen gestellt. Der Urkunde muss im Ver- hältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit besonderes Vertrauen entgegenbringen. Im Verhältnis zur einfa- chen schriftlichen Lüge kann eine erhöhte Überzeugungskraft der unwahren Ur- kunde nur angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. Solche besondere Garantien für die Wahr- heit einer beurkundeten Erklärung können bspw. in der Prüfungspflicht einer Ur- kundsperson (z.B. bei der öffentlichen Beurkundung) oder in gesetzlichen Vor-

Seite 44 — 52 schriften (z.B. in den allgemeinen Bilanz- bzw. Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR), die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, gefunden werden. Objektive Garantien für die Wahrheit einer Urkunde können auch in der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers erblickt werden (vgl. zum Ganzen: Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 36 N 26 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 157 ff.; Markus Boog, in: Nigg- li/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II; 3. Aufl., Basel 2013, N 64 ff. zu Art. 251 StGB). ee)Auch im Fall der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB muss zwischen der eigentlichen Falschbeurkundung und einer blossen schriftli- chen Lüge unterschieden werden. Der Urkunde muss – wie bei der Falschbeur- kundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und es muss ihr im Rechtsverkehr besonderes Vertrauen entgegengebracht werden. Das heisst, dass nicht alle von Beamten oder Personen öffentlichen Glaubens ausgestellte Schriftstücke die erhöhte Geltung beanspruchen können, die es rechtfertigt, auch die inhaltlich unwahre Beurkundung unter Strafe zu stellen. Ei- nem Beamten kommt nicht schon von vornherein aufgrund seiner amtlichen Stel- lung erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Als besondere Garantie für die Wahrheit der Er- klärung kommen hier natürlich vor allem die gesteigerten Anforderungen in Be- tracht, die die Glaubwürdigkeit einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB sicherstellen sollen. Art. 110 Abs. 5 StGB bestimmt, dass öffentliche Urkun- den, Urkunden sind, die von Mitglieder einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wer- den. Die Beweisfunktion von öffentlichen Urkunden erstreckt sich dann etwa auch auf die Wiedergabe des Vorgangs der Unterzeichnung, auf die Anerkennung einer Unterschrift oder auf die Gleichzeitigkeit zweier Willenserklärungen oder auf die Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer Abschrift. Wenn aber Beamte Urkunden nicht in Ausübung hoheitlicher Rechte, sondern in zivil- rechtlichen Geschäften oder in innerdienstlichen Angelegenheiten herstellen, dür- fen unrichtige Erklärungen blosse schriftliche Lügen sein, die straflos bleiben soll- ten (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 60 N 9; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 539; Boog, a.a.O., N 5 zu Art. 317 StGB). ff)Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 317 StGB wird im Ge- gensatz zu Art. 251 Ziff. 1 StGB keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlangt. Bei der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Der Täter muss bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen

Seite 45 — 52 unwahr in einer Schrift verurkunden, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet und bestimmt ist. Nimmt der Beamte irrig an, er beurkunde etwas Wahres, handelt er ohne Vorsatz (Tatbestandsirrtum). Ferner muss er die unechte oder unwahre Urkunde mit dem Willen herstellen, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird oder dies mindestens in Kauf nehmen (Täu- schungsabsicht). Zur Täuschung im Rechtsverkehr wird eine Urkunde hergestellt, wenn in Kauf genommen wird, dass sie in die Hände von Dritten gelangen kann (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 60 N 7; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 540; Boog, a.a.O., N 18 f. zu Art. 317 StGB). Die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB wird mit Busse bestraft und stellt somit eine Übertretung dar. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren. Die Überführungs- und Rückführungslisten, auf welche sich die mutmassliche Urkundenfälschung laut den Ausführungen des Beschwer- deführers beziehen soll, wurden im Juli bzw. September 2009 erstellt, womit die fahrlässige Tatbegehung somit vorliegend auf jeden Fall verjährt ist. gg)Die Rechtsprechung hat das Vorliegen einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB u.a. bejaht beim im Rahmen eines Leasingvertrages über einen Personenwagen unterzeichneten Übergabeprotokoll, da dem Leasingnehmer auf- grund seiner vertraglichen Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers ge- genüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004); bei der Angabe von falschen Werten in einem Abgas-Wartungsdokument bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der beim fraglichen Fahrzeug erzielten Ab- gaswerte (vgl. BGE 115 IV 114); beim Serviceheft einer Autogarage bezüglich der Richtigkeit hinsichtlich der effektiven Ausführung der Servicearbeiten (vgl. Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984 Nr. 27), jedoch nicht für die Richtigkeit des im Serviceheft angegebenen Kilometerstandes (vgl. AG- VE 2000 Nr. 19); beim unrichtigen Operationsprotokoll im Sinne eines Rechen- schaftsberichts über die Auftragserfüllung durch den Arzt (vgl. Rechtsprechung in Strafsachen [RS] 2004 Nr. 473); bei einem falschen Abstammungs- und Leis- tungsausweis einer Kuh u.a. hinsichtlich deren Alter, da dieser von der Viehzucht- genossenschaft ausgestellt wird und somit eine Privaturkunde darstellt (vgl. PKG 1954 Nr. 16) und bei der wahrheitswidrigen Führung der Viehhandelskontrol- le durch einen patentierten Viehhändler, der sich dadurch, dass er nicht alle Schweine in die Kontrolle aufgeschrieben hat, die Bezahlung der Umsatzgebühren ersparen wollte (vgl. SJZ 70 [1974] Nr. 36). Eine Falschbeurkundung wurde je- doch verneint bei Meldungen von Metzgereibetrieben über die Anzahl der durch-

Seite 46 — 52 geführten Schlachtungen zur Berechnung der Einfuhrkontingente von Fleisch und Schlachtvieh, da den Angaben der Metzgereibetrieben aufgrund deren Interessen- lage (Meldung möglichst hoher Schlachtzahlen) keinen besonderen Glauben ent- gegenzubringen ist (vgl. BGE 103 IV 27); ebenso bei unrichtig ausgefüllten Melde- formularen über durchgeführte Transporte bzw. die transportierten Mengen, da diese Meldungen lediglich unrichtige Behauptungen darstellen (vgl. PKG 1949 Nr. 21). Das Vorliegen einer Fälschung von Ausweisen wurde verneint, bei unwah- ren Angaben in einer Abschlussliste (Jagdrecht), da diese mangels besonderer Vertrauensstellung des Ausstellers und mangels besonderer übergeordneter Kon- trolle der entsprechenden Angaben oder gesetzlicher Bestimmungen bezüglich deren Inhalt keine Urkunde darstellt (vgl. PKG 2000 Nr. 24). Das Vorliegen einer Urkundenfälschung im Amt hat die Rechtsprechung z.B. bejaht bei einem Amts- vormund, der in einem Beistandsinventar Vermögenswerte verheimlichte (vgl. BGE 121 IV 216) und bei einem nicht bloss zum internen Gebrauch bestimmten, unwahren Dienstrapport (vgl. BGE 93 IV 49). Die Urkundenfälschung im Amt bzw. das Erschleichen einer falschen Beurkundung wurde sodann bejaht bei einem von einem Kontrolltierarzt in seiner amtlichen Funktion ausgestellten, tierärztlichen Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit eines ganzes Viehbestandes, wobei das ausgestellte Zeugnis u.a. in Bezug auf die Abstammung der Tiere aus einem seu- chenfreien Bestand und die Angabe des richtigen Eigentümers der Tiere eine öf- fentliche Urkunde darstellt (vgl. PKG 1950 Nr. 20 und 1954 Nr. 16; AGVE 1962 Nr. 39; RS 1964 Nr. 148). Eine Urkundenfälschung im Amt wurde verneint für eine unrichtige Abrechnung des Beamten über seine Geschäftsführung, da die Abrech- nung nur beweist, dass und mit welcher Begründung Rechnung abgelegt wurde und nicht auch, dass diese Behauptungen wahr sind (die Vollständigkeit und Rich- tigkeit der aufgeführten Rechnungsposten ist von der Geschäftsprüfungskommis- sion erst noch zu überprüfen; vgl. BGE 73 IV 109). c) aa) Die Liste zur Überführung der Schafe des Beschwerdeführers nach O.2_____ am 14./15. Juli 2009 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11) enthält zu 108 Schafen folgende Angaben: Tier-ID (Ohrmarkennummer), Tierkategorie (Lamm, Aue, Widder), BTV-Impfung (ja oder nein), Bemerkungen (z.B. altes Panaritium vorne links, zur Behandlung). Die Liste weist weder Unterschrift, Ort, Datum noch sonstige Angaben zum Ersteller oder den Umständen der Erstellung auf. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 übermittelte das ALT dem Beschwerdeführer die Überführungsliste (bzw. die Dokumentation zur Annahmeuntersuchung der Schafe vom 14./15. Juli 2009 wie es das ALT formulierte) auf dessen Wunsch (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11). Die Liste zur Rückführung der Schafe des Be-

Seite 47 — 52 schwerdeführers nach O.1_____ ab dem Betrieb von L._____ in O.2_____ (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.12) enthält zu 108 Schafen folgende Angaben: Tier-ID (Ohrmarkennummer), Tierkategorie (Lamm, Aue, Widder), BTV-Impfung 15.07.2009 (ja oder nein), Tierärztliche Untersuchung 15.09.2009 (i.O. und/oder Bemerkung, z.B. 1 Zahn verloren vorne). Auf der letzten Seite der Liste bestätigte Dr. R., O.3, in O.2_____, am 15. September 2009 unterschriftlich "die tierärztlichen Angaben zu den aufgeführten 108 (Anzahl) Tieren". Die Unterschrif- tenzeile "O.2_____, 15. September 2009, X." zur Bestätigung, dass er die aufgeführte Dokumentation zur Kenntnis genommen habe, ist leer. Weiter findet sich auf der letzten Seite der Rückführungsliste unter Angabe des Datums 15.9.2009 die Unterschrift von Dr. Y.. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um Kopien, was mit einem entsprechenden Stempel oben rechts gekenn- zeichnet ist. bb)Die Überführungs- und Rückführungsliste geben u.a. Auskunft darüber, bei welchen Schafen eine BTV-Impfung durchgeführt wurde und welche Schafe von O.1_____ nach O.2_____ und von O.2_____ nach O.1_____ gebracht wurden. Dabei handelt es sich um rechtserhebliche Tatsachen. Das ALT hatte die Verant- wortung dafür, dass alle Schafe, die von O.1_____ nach O.2_____ überbracht wurden, auch wieder rückgeführt wurden. Weiter ist es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Tatsache, ob ein Schaf geimpft wurde oder nicht, für ihn als Betreiber eines Demeterbetriebs Auswirkungen hatte (z.B. in Bezug auf die Deklaration beim Verkauf von Tierprodukten eines geimpften Scha- fes). Zudem waren, gestützt auf die Angaben über die geimpften Tiere, die gemäss Art. 8 der Verordnung des BVET vorgeschriebenen Impfbestätigungen durch den Impftierarzt (Bestätigung des Abschlusses der Impfungen durch Anga- be der Anzahl der geimpften Tiere und der Impfdaten auf den Bestandeslisten) und Registrierungen durch den Kantonstierarzt (Registrierung der Impfbestätigun- gen im zentralen Informationssystem ISVet) vorzunehmen. Die Überführungs- und Rückführungsliste enthalten somit Mitteilungen über die Frage, welche Schafe überführt und rückgeführt wurden und welche Schafe geimpft wurden, wobei die Listen diese Erklärungen nicht lediglich wiedergeben sondern auch die Wahrheit dieser Erklärungen beweisen sollen (Beweisbestimmung und –eignung). Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei den im Recht liegenden Listen nur um Kopi- en handelt, da diese als Ersatz für die Originallisten anerkannt werden. Die Listen können zudem aus den Umständen ihrer Entstehung und Verwendung dem ALT bzw. dem Beschwerdegegner als Ersteller in seiner Funktion als Amtstierarzt zu- geordnet werden (Erkennbarkeit des Ausstellers; vgl. dazu insbesondere das

Seite 48 — 52 Schreiben des ALT vom 6. Oktober 2009, Staatsanwaltschaft act. 5.11 und die Unterschriften auf der Rückführungsliste, Staatsanwaltschaft act. 5.12). Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Überführungs- und der Rückführungsliste um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Amt muss sich das Delikt, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und wie vorstehend dargelegt, nicht auf eine öffentliche Urkunde beziehen. cc)Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung in dem Sinne gegeben sind, als dass dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden kann, in Bezug auf die beiden Listen vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige, d.h. unwahre Urkunde hergestellt zu haben. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, das Schaf Nr. 15132448 erscheine nur auf der Überführungsliste nicht jedoch auf der Rückführungsliste, da es während der Quarantänezeit in O.2_____ umgestanden sei. Gemäss dem Prüfbericht des Ve- terinär-bakteriologischen Laboratoriums vom 14. September 2009 z.H. von Dr. med. vet. M._____ (vgl. Staatsanwaltschaft 4.30) ist das Lamm Nr. 15132448 im Absonderungsbetrieb O.2_____ aufgrund einer ausgedehnten älteren Aspirati- onspneumonie (Lungenentzündung) verstorben. Es ist somit richtig, dass das Tier Nr. 15132448 auf der Überführungsliste nicht jedoch auf der Rückführungsliste auftaucht, weshalb keine unwahre Tatsache bzw. eine Differenz zwischen dem Sachverhalt und der Mitteilung darüber vorliegt. Weiter bringt der Beschwerdefüh- rer zu Recht vor, das Schaf Nr. 14996121 sei in der Rückführungsliste als "nicht geimpft" und gemäss der Überführungsliste als "geimpft" registriert worden. Somit liegt diesbezüglich tatsächlich eine Abweichung zwischen den beiden Listen vor. Ferner führt der Beschwerdeführer richtigerweise aus, das Schaf mit der Nr. 14996117 tauche auf der Rückführungsliste auf, obwohl dieses Schaf auf der Überführungsliste fehle. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien auf der Rückführungsliste 6 Tiere als nicht geimpft aufgeführt worden, die aber in Tat und Wahrheit geimpft worden seien, wie die Untersuchungen ergeben hätten. Wie vorstehend in Erwägung 5.e/bb erläutert, scheinen die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse für die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. (1499)2450, Nr. (1499)2457, Nr. (1499)6078, Nr. (1499)6083, Nr. (1499)6093, Nr. (1499)6104 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.6 und act. 4.11) – welche laut die- sen Befundmitteilungen positiv auf die Antikörper des Blauzungenvirus getestet wurden – in Widerspruch mit den Angaben auf der Überführungs- und Rück- führungsliste – wo die Lämmer als nicht geimpft aufgeführt wurden – zu stehen.

Seite 49 — 52 Auch im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdegegner eine Urkun- denfälschung nachgewiesen werden kann, ist zentral, ob die am 14./15. Juli 2009 vorgenommenen Impfungen undifferenziert an allen Tieren vorgenommen wurden oder ob Lämmer unter drei Monaten und kranke Tiere von der Impfung ausge- nommen wurden. Es kann somit hinsichtlich der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen (Ablauf der Impfung, Alter und Krankheiten der geimpften Scha- fe, Ursache der Antikörper und deren Wahrscheinlichkeit), welche durch die Staatsanwaltschaft zu klären sind, und die Untersuchungen der Schafe, welche die Staatsanwaltschaft wenn möglich anzuordnen hat, auf die entsprechende Er- wägung 5.e/bb verwiesen werden. An dieser Stelle sei zu wiederholen, dass of- fenbar einige der als nicht geimpft bezeichneten Schafe über Abwehrkörper verfü- gen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung und nicht eine natürliche Ansteckung zurückgehen, und deshalb ein hinreichender Verdacht be- steht, dass zumindest einige Tiere widerrechtlich geimpft wurden und dies urkun- denmässig unrichtig deklariert wurde. dd)Folglich ist die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB gutzuheissen, weshalb die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 7.Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zur Nichterfüllung des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB braucht nicht ein- gegangen zu werden, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gel- tend macht, die Einstellung hinsichtlich dieser Tatbestände sei zu Unrecht erfolgt, womit diese Fragen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bilden. 8.Es wurde vorstehend in Erwägung 3.a festgehalten, dass eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden darf und im Zweifelsfalle in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen ist. Im Lichte der vorstehenden, aus- führlichen Erwägungen erhellt, dass in Bezug auf die vorliegend in Frage stehen- den Straftatbeständen nicht einfach von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorliegen eines Prozesshindernisses hinsichtlich aArt. 26 Abs. 2 TSchG

Seite 50 — 52 (fahrlässige Tierquälerei) und aArt. 28 TSchG (übrige Widerhandlungen) kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandet werden. Dem Be- schwerdegegner kann sodann nicht nachgewiesen werden, den Tatbestand der Überanstrengung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt oder die Schafe vorsätz- lich im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt zu haben, so dass in diesem Zusammenhang mit einem Freispruch zu rechnen wäre und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner hinsicht- lich dieser Straftatbestände zu Recht eingestellt hat und die Beschwerde in die- sem Punkt abzuweisen ist. In Bezug auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG im Sinne der Misshandlung von Tieren und des Eingriffs in die Tierwürde sowie der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB erweist sich die vorliegende Beschwerde jedoch als begründet, weshalb die Einstellungs- verfügung in diesen Punkten aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) – was zur ent- sprechenden teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt – und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens und weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Im Anschluss daran hat die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber zu befinden, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren erneut ein- stellen will. 9. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). b)Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für Entschei- de im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5‘000.00 erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdever- fahrens werden auf CHF 3'000.00 festgelegt, welche vom Kanton Graubünden zu tragen sind, weshalb der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss im Betrag von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten ist. c)Die ausseramtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung nach einem Beschwerde- verfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

Seite 51 — 52 zessordnung, Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen festgelegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 436 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 52 — 52 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Sicher- heitsleistung in Höhe von CHF 1‘500.00 wird diesem durch das Kantonsge- richt erstattet. 3.Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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