Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. November 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 543. Dezember 2013 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schlenker Aktuar ad hoc Egli In der Strafsache der X._____, Gesuchstellerin, betreffend Ausstandsbegehren,
Seite 2 — 11 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnah- me des Ausstandsbegehrens vom 9. November 2013, nach Einsicht in die Verfah- rensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass das Kreisamt Fünf Dörfer X._____ und ihren Ehemann mit Amtsbefehl vom 15. Dezember 2010 verpflichtete, im Grenzbereich zwischen den Parzel- len _____ (A.) und _____ (X.) die rechtskräftig festgesetzte Servi- tutsfläche zugunsten der Grundstücke _____ (B.), _____ und _____ (C.) zu räumen, –dass das Bundesgericht diesen Amtsbefehl mit Urteil 5D_63/2011 vom 27. Juni 2011 bestätigte und X._____ und ihrem Ehemann unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine nichterstreckbare Frist bis zum 2. August 2011 setzte, um der in der kreisamtlichen Verfügung spezifizierten Verpflichtung (Räumung div. Gegenstände) nachzukommen, –dass X._____ und ihr Ehemann die gesetzte Frist verstreichen liessen, ohne der Verpflichtung zur Räumung der vorgenannten Servitutsfläche nachzu- kommen, worauf der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart lic. iur. Stefan Lechmann auf Gesuch der Servitutsberechtigten hin mit Voll- streckungsentscheid vom 9. November 2011 die Ersatzvornahme (Räumung div. Gegenstände) verfügte, –dass die Servitutsberechtigten mit Schreiben vom 18. August 2011 gegen X._____ und ihren Ehemann deshalb Strafanzeige erstatteten, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. Juli 2012 gegen die Eheleute X._____ je einen Strafbefehl erliess; gegen X._____ wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, –dass X._____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 12. August 2012 Einsprache erhob, –dass sie in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2012 als Beschuldigte zur Einvernahme vorgeladen wurde, –dass X._____ gegen den unterzeichnenden Staatsanwalt mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 ein Ausstandsbegehren stellte,
Seite 3 — 11 –dass das Ausstandsbegehren vom Kantonsgericht von Graubünden mit Be- schluss SK2 2013 3 vom 20. Februar 2013 abgewiesen wurde, –dass das Bundesgericht diesen Beschluss mit Urteil 1B_138/2013 vom 24. September 2013 bestätigte, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 21. Oktober 2013, mitgeteilt am 23. Oktober 2013, im Sinne von Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) beim Bezirksgericht Landquart Anklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB erhob, –dass das Bezirksgericht Landquart X._____ mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf den 15. Januar 2014 zur Hauptverhandlung vorlud, –dass gleichzeitig die einsitzenden Mitglieder des Gerichts bekannt gegeben wurden, –dass X._____ eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen, –dass sie mit Eingabe vom 9. November 2013 beim Bezirksgericht Landquart fristgerecht diverse Beweisanträge stellte, –dass X._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) mit derselben Eingabe die „Dis- pensation der Richter an Bündner Gerichten“ und insbesondere der in der Vor- ladung genannten Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart (Vorsitzender und Präsident lic. iur. Stefan Lechmann; RichterInnen Bettina Weber Müller und lic. iur. Hans Peter Risch; Aktuariat MLaw Regina Gasser oder lic. iur. Oliver Lüchinger) forderte, –dass die Gesuchstellerin dieses Begehren damit begründet, die bisher in ihrer Sache betreffend eine Grundstückstreitigkeit involvierten Bündner Richter, Amtspersonen und Staatsanwälte hätten keine Unabhängigkeit während der Amtsausübung vorgewiesen, –dass sie die vorgenannten Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart deshalb und wegen Abhängigkeit, Befangenheit, Amtsmissbrauch und nachgewiese- ner Straffälligkeit im Amt ablehne, –dass die Gesuchstellerin zudem den Antrag stellt, ihr Fall müsse von einer ausserkantonalen, unabhängigen Institution neu beurteilt werden,
Seite 4 — 11 –dass lic. iur. Stefan Lechmann, Präsident des Bezirksgerichts Landquart, das Begehren der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO dem Kan- tonsgericht von Graubünden zum Entscheid zukommen liess, –dass dieser zugleich Stellung zum Ausstandsbegehren bezog, –dass danach Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. c bis e StPO nicht vorliegen und deshalb bestritten würden, –dass er als Einzelrichter den Vollstreckungsentscheid vom 9./11. November 2011 (Vollstreckung des Entscheides der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. Dezember 2010) bezüglich Anordnung der Ersatzvornahme erlassen habe, dies jedoch kein Ausstandsgrund darstelle, –dass auch Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und f. StPO bei den einsitzen- den Gerichtsmitgliedern und Aktuaren nicht erfüllt seien, –dass er selbst an verschiedenen Verfahren, in welchen X._____ Partei gewe- sen sei, als Mitglied (Einzelrichter oder Vorsitzender der Zivil- und Strafkam- mer) des Bezirksgerichts Landquart beteiligt gewesen sei, –dass in einzelnen Verfahren auch Bettina Weber Müller als (nebenamtliche) Richterin Einsitz genommen und lic. iur. Oliver Lüchinger verschiedene Ent- scheide als Aktuar verschrieben habe, –dass gegen etliche Entscheide seitens X._____ Rechtsmittel erhoben worden seien und Letztere auch Strafanzeige, insbesondere gegen ihn (lic. iur. Stefan Lechmann), eingereicht habe, –dass bisher jedoch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, –dass der Vorsitzende des Bezirksgerichts Landquart lic. iur. Stefan Lechmann deshalb die Abweisung der Ausstandsbegehren beantragt, –dass das Bezirksgericht Landquart und die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. November 2013 aufgefordert wurden, eine Stellung- nahme einzureichen, –dass die Gesuchstellerin gleichzeitig mit der vorweggenommenen Stellung- nahme von lic. iur. Stefan Lechmann bedient wurde,
Seite 5 — 11 –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 14. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, –dass dieses Schreiben der Gesuchstellerin am 18. November 2013 mitgeteilt wurde, mit dem Hinweis, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen, –dass die Gesuchstellerin am 25. November 2013 dennoch eine vom 23. No- vember 2013 datierte Stellungnahme mit diversen Beilagen dem Kantonsge- richt von Graubünden überbrachte, –dass sie darin begründend anführt, unter anderem lic. iur. Stefan Lechmann als Richter in ihrer Sache abzulehnen, da dieser im Zuge der seit 1997 geführ- ten Verfahren die eindeutigen und gültigen Verträge von 1976 ablehne und die amtswillkürliche, begünstigende Beurteilung in den Fällen betreffend Eheleute X._____ bis heute weiter führe, –dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kan- tonsgericht von Graubünden zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsge- suches zuständig ist, –dass gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ih- rem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gera- der Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Per- son, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder ver- schwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f),
Seite 6 — 11 –dass, sobald die Gesuchstellerin vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt, ohne Verzug ein entsprechendes Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen ist (Art. 58 Abs. 1 StPO), –dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1, 2. Teilsatz StPO), –dass ein entsprechendes Gesuch daher begründet sein muss und die konkre- ten Tatsachen darzulegen sind, auf welche sich die Ablehnung stützt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 58 StPO), –dass der Gesuchsteller es nicht bei einer blossen behauptenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Grün- de möglichst mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren muss (Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StPO; Boog, in; Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 58 StPO; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 zum Beweismass des Glaubhaftma- chens), –dass sich ein Ausstandsgesuch nur gegen Personen und nicht Behörden rich- ten kann, da nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behör- de als solche, befangen sein können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227 mit Hin- weisen), –dass dies ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nicht ausschliesst, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), –dass die Gesuchstellerin keinen spezifischen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO geltend macht, sondern generell den in ihrem Verfahren einsitzenden Gerichtsmitgliedern und dem Aktuariat sowie der gesamten Bündner Justiz aufgrund früherer Verfahren und Begebenheiten Befangenheit, Voreinge- nommenheit, Amtsmissbrauch, Straffälligkeit et cetera vorwirft, –dass lic. iur. Stefan Lechmann in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 zunächst bestreitet, Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. c bis e StPO wür- den vorliegen,
Seite 7 — 11 –dass die Gesuchstellerin nichts Gegenteiliges behauptet, weshalb diesbezüg- lich keine weiteren Ausführungen erforderlich sind, –dass lic. iur. Stefan Lechmann selbst offenlegt, einst als Einzelrichter einen Vollstreckungsentscheid (Anordnung der Ersatzvornahme) zuungunsten der Gesuchstellerin gefällt zu haben und auch sonst als Mitglied des Bezirksge- richts Landquart in Verfahren geamtet zu haben, in welchen die Gesuchsteller- in Partei gewesen sei, –dass Art. 56 lit. b StPO den Ausstandsgrund der Vorbefassung regelt, –dass die Anwendung desselben dann zu prüfen ist, wenn die in einer Straf- behörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war (Boog, a.a.O., N 17 zu Art. 56 StPO), –dass nach dem Gesagten kein Fall von Art. 56 lit. b StPO vorliegt, da lic. iur. Stefan Lechmann in dieser Strafsache, welche ihren Anfang mit der Strafan- zeige der vorgenannten Servitutsberechtigten vom 18. August 2011 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB nahm, bisher nicht involviert war, –dass die Wirkung von lic. iur. Stefan Lechmann als Einzelrichter in erwähnter Vollstreckungssache sowie als Vorsitzender oder Einzelrichter in anderen Straf- oder Zivilverfahren keine Vorbefassung darstellt (vgl. BGE 105 Ib 301 S. 304), –dass gleiches für Richterin Bettina Weber Müller gilt, welche gemäss Auskunft des Vorsitzenden lic. iur. Stefan Lechmann in einzelnen Verfahren Einsitz ge- nommen habe, oder lic. iur. Oliver Lüchinger, welcher als Aktuar verschiedene andere Entscheide verschrieben habe, –dass die Gesuchstellerin nicht vorbringt, den Vorsitzenden, die RichterInnen und das Aktuariat aufgrund von Vorbefassung mit der gleichen Sache ableh- nen zu wollen, insbesondere nicht, Letztere hätten im gleichen Verfahren in einer anderen Stellung bereits gewirkt, –dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart ein persönliches Interesse in der Sache haben sollten (Art. 56 lit. a ZPO),
Seite 8 — 11 –dass bei Nichtnennung eines spezifischen Ausstandgrundes weiter zu prüfen ist, ob das Gesuch unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO fällt, insbe- sondere, da die von lic. iur. Stefan Lechmann selbst aufgeworfene Frage der Mehrfachbefassung im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen ist, –dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) konkretisiert, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, –dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhal- ten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (BGE 137 I 227 E. 2.1) –dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit in objektiver Weise begründet sein muss, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu er- wecken vermögen (Keller, a.a.O., N 11zu Art. 56 StPO), –dass ein Ausstandsgrund, der aus materiellen oder formellen Rechtsfehlern abgeleitet wird, nur dann wesentlich ist, wenn diese Rechtsfehler besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtver- letzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2), –dass die Mehrfachbefassung eines Richters mit derselben Angelegenheit oder denselben Parteien keinen hinreichenden Anschein von Befangenheit begrün-
Seite 9 — 11 det, solange das Verfahren noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2 in fine), –dass die Gesuchstellerin den geltend gemachten Ausstand von lic. iur. Stefan Lechmann, Bettina Weber Müller, lic. iur. Hans Peter Risch, MLaw Regina Gasser und lic. iur. Oliver Lüchinger nicht aus einem konkreten Verhalten der- selben im hängigen Verfahren ableitet, sondern vielmehr aus ihrem Missmut gegenüber der gesamten Bündner Justiz und deren Mitgliedern, welchen sie Abhängigkeit, Befangenheit, Amtsmissbrauch und Straffälligkeit vorwirft, –dass sie insbesondere gegen Bettina Weber Müller, lic. iur. Hans Peter Risch, MLaw Regina Gasser und lic. iur. Oliver Lüchinger keine spezifischen Ausstandsgründe geltend macht, womit fraglich ist, ob das Gesuch dem Be- gründungserfordernis überhaupt genügt, –dass für die Annahme von Befangenheit vorliegend ebenso wenig genügt, dass der Vorsitzende lic. iur. Stefan Lechmann, die Richterin Bettina Weber Müller und der Aktuar lic. iur. Oliver Lüchinger bereits verschiedene Verfahren gegen die Gesuchstellerin oder deren Ehemann durchgeführt haben, nach- dem Letztere keine konkreten Vorwürfe erhebt, welche über die Kritik an der Bündner Justiz im Allgemeinen hinausgehen würden, –dass die Strafanzeige, welche die Gesuchstellerin gegen lic. iur. Stefan Lech- mann eingereicht habe, für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO mit div. Hinweisen), zumal diese im Kontext etlicher Strafanzeigen gegen etliche Behörden und Behördenmitglieder steht, wie sich anhand der nachträglich eingereichten Bei- lage 7 (unvollständige Liste eingereichter Strafklagen) zeigt, –dass sich die geltend gemachte Befangenheit, so wie diese von der Gesuch- stellerin beschrieben und dargelegt worden ist, als subjektive Wahrnehmung ausnimmt, –dass bei objektiver Betrachtung demnach keinerlei Gründe für die Annahme der Befangenheit vorliegen und der Ausgang des Verfahrens vor dem Be- zirksgericht Landquart offen ist, sodass das Gesuch offensichtlich unbegrün- det ist,
Seite 10 — 11 –dass das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. Stefan Lechmann, Bettina Weber Müller, lic. iur. Hans Peter Risch, MLaw Regina Gasser und lic. iur. Oliver Lüchinger entsprechend vollumfänglich abzuweisen ist, –dass die Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 9. November 2013 alle Bünd- ner Gerichte und Richter ablehnt und die Weiterleitung des Ausstandsbegeh- rens zur Bearbeitung durch eine unabhängige Institution ausserhalb Graubün- dens beantragt, –dass sämtliche Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO zufolge Art. 58 StPO nur persönlich wirken (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 58 StPO), –dass es deshalb unzulässig ist, ein Ausstandsgesuch gegen eine Strafbehör- de als solche zu richten, insbesondere wenn das entsprechende Gesuch nicht als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder gestellt wur- de bzw. entsprechend formuliert und begründet ist (vgl. Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO), –dass deshalb auch nicht auf das (weitere) Begehren der Gesuchstellerin um „Dispensation der Richter an Bündner Gerichten“ bzw. um Ausstand aller Bündner Gerichte und um Weiterleitung des Ausstandsbegehrens zur Bear- beitung durch eine unabhängige Institution ausserhalb Graubündens eingetre- ten wird, –dass auf den weiteren Antrag, sämtliche Entscheide in den Fällen der Eheleu- te X._____ bezüglich der Grenze am weg seien neu zu beurteilen, nicht eingetreten wird, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens be- treffend Ausstandsgesuch bildet, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X. aufzu- erlegen sind (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), –dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide geringere Ge- richtsgebühren erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen, –dass vorliegend in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts eine Gebühr von CHF 1‘500.00 zu erheben ist,
Seite 11 — 11 erkannt: 1.Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Gesuchsverfahrens von CHF 1‘500.00 gehen zulasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: