Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2022 51
Entscheidungsdatum
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 5. Dezember 2023 (Mit Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzSK1 22 51 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldiger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatklägerin D._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Cristina Ess Kellerhals Carrard Zürich KIG, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

2 / 57 E._____ Privatklägerin F._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandmehrfache Vergewaltigung, mehrfache Freiheitsberaubung, sexu- elle Nötigung, mehrfache Drohung, Betrug und Urkundenfäl- schung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 15.11.2021, mitgeteilt am 14.09.2022 (Proz. Nr. 515-2021-8) Mitteilung15. März 2024

3 / 57 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ in Bezug auf Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, in Bezug auf Zif- fer 1.1.11 der Anklageschrift vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Fahrt nach G.) sowie in Bezug auf Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB frei. Das Ver- fahren bezüglich mehrfache Tätlichkeiten (Ziff. 1.1.11 der Anklageschrift) stellte es sein. Weiter sprach es A. –der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, –der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB, –der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, –der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, –der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, –der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, –des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, –der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, –der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179 quater StGB, –des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie –der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2023 statt. Anlässlich die- ser beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen, für die zu Unrecht erstandene Haft sei er angemessen zu entschädigen und die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen – unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen, wobei er von jeglichen Kosten zu befreien sei.

4 / 57 D.Nach Beratung wurden den Parteien das Urteil am 5. Dezember 2023 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintreten Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. November 2021 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Berufung ist einzutreten. 2.Umfang der Berufung Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO er- wachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechts- kraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend sind die Einstellung des Verfahrens bezüglich der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziffer 1.1.11 der Anklageschrift), die Frei- sprüche vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Bezug auf Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift, vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB in Bezug auf Ziffer 1.1.11 der Anklageschrift (Fahrt nach G.) und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Bezug auf Ziffer 1.3 der Anklageschrift sowie die Abschreibung der Zivilklage der D. und die Verweisung der Zivilklage von E._____ auf den Zivilweg nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 3.Beweiswürdigung 3.1.Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend ausge- führt (act. E.1 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Aus- führungen sind daher ergänzender Natur. 3.2.Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdi-

5 / 57 gung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfa- che Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung be- herrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegen- den Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 4.Anklagesachverhalte Ziffern 1.1.1 bis 1.1.7 4.1.Der Beschuldigte und die Privatklägerin F._____ führten von Ende 2016 bis ca. Mitte 2018 eine Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt. Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten in den Anklagesachverhalten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.7 zusammengefasst vor, F._____ im Februar 2017 auf einer gemeinsamen Auto- fahrt der Freiheit beraubt und genötigt (wobei bezüglich Nötigung der Freispruch in Rechtskraft erwuchs), sie im Oktober / November 2017, im Februar 2018, Ende Februar / Anfang März 2018 sowie am 17. oder 18. März 2018 vergewaltigt und am 23. Juni 2018 zu einem Treffen mit ihrer Mutter genötigt und danach der Frei- heit beraubt zu haben (RG act. 5). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe bzw. macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge- handelt. 4.2.Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin F._____ inklusive deren schriftlichen Bericht "Meine Geschichte mit A.", Chat-Unterhaltungen sowie der Bericht betreffend den Schwanger- schaftsabbruch von F. im Recht. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Insbesondere gibt es keinerlei medizinische Arztberichte in Bezug auf die vorge- worfenen Vergewaltigungen oder Polizeirapporte. 4.3.Die Vorinstanz gab die Aussagen von F._____ und des Beschuldigten in den Einvernahmen zu den einzelnen Vorfällen ausführlich wider und würdigte die- se (act. E.1 E. 5.5 bis 5.11). Dazu ist Folgendes zu ergänzen:

6 / 57 4.4.Das Strafverfahren in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.7 nahm damit sei- nen Anfang, dass F._____ am 24. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft per E-Mail ihren schriftlichen Bericht "Meine Geschichte mit A." einreichte. Darin schil- derte F. die Anklagesachverhalte 1.1.1 bis 1.1.4 sowie 1.1.6 bis 1.1.12 (StA act. 14.1). Auf die Frage, wann der Bericht geschrieben wurde, ging sie zuerst nicht ein (act. H.7 Frage III.39). Erst auf weitere Nachfrage gab sie an, sie habe den Bericht geschrieben, als sie bei einer Vertrauensperson bzw. einer Familie in H._____ untergekommen sei, nachdem der Beschuldigte aus der U-Haft entlassen worden sei (act. H.7 Fragen III.40 f.). Da der Bericht am 24. Juli 2018 eingereicht und der Beschuldigte erst mit Entscheid vom 2. August 2018 in U-Haft versetzt (StA act. 3.12) sowie am 21. September 2018 entlassen wurde (StA act. 3.27), kann F._____ nur die Polizeihaft des Beschuldigten am 25. Juni 2018 von 04.00 bis 21.00 Uhr (StA act. 3.2) gemeint haben. Indes datieren weitere Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten bis am 11. Juli 2018, als F._____ noch in ihrem Personal- zimmer wohnte. Der genaue Verfassungszeitpunkt bleibt damit unklar. Im Bericht "Meine Geschichte mit A." wird jeweils die zutreffende rechtliche Qualifikati- on des geschilderten Verhaltens des Beschuldigten (Hausfriedensbruch, Verge- waltigung, Nötigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, Drohung) angege- ben. Es ist damit offensichtlich, dass der Bericht mit oder zumindest nach einge- hender rechtlicher Beratung verfasst wurde, was F. auch einräumte (act. H.7 Fragen III.44 f.). Auch war sie ab dem 25. Juni 2018 mit der Opferhilfe in Kontakt (act. H.7 Frage III.39). In den Einvernahmen wurden ihr entsprechende Stellen im Bericht vorgehalten (StA act. 13.3 Fragen 19, 29, 90; StA act. 13.6 Fra- gen 29, 40; StA act. 13.8 Fragen 19, 26; StA act. 3.18 Frage 1). Es liegen dem- nach keine originären Aussagen von F._____ zu den Vorwürfen ohne mögliche Beeinflussung durch Dritte vor. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist so schwierig zu überprüfen. 4.5.Bei der Befragung durch das Berufungsgericht fiel auf, dass F._____ zwar Angaben zu Details machte, wie die Hosen, die sie getragen hatte, aber auf die Aufforderung, den Ablauf der Vergewaltigungen zu schildern, ausführte, sie habe "einen Salat im Kopf" bzw. wisse Details nicht mehr. Nach fast sechs Jahren kön- ne sie sich nicht an mehr erinnern, sondern nur noch, was anders gewesen sei als bei den andern (act. H.7 Fragen III.81 und 86). Auch in Bezug auf die Vergewalti- gung während der Schwangerschaft, die F._____ mehr verletzt habe – wie sie erwähnt (act. H.7 Frage III.19) –, fehlen Schilderungen zum Kerngeschehen ("Wie genau es kam, weiss ich nicht. Ich weiss einfach heute, dass ich ihn geschlagen habe, als er dann auf mir war, an den Armen und so."; act. H.7 Frage III.20), während insbesondere über das Geschehen vorher – das Gespräch über die

7 / 57 Schwangerschaft, das auch der Beschuldigte erwähnt (act. H.6 Frage V.41), – ausführlich berichtet wurde. 4.6.F._____ trat nach dem Abschluss der Ausbildung, welche bis am 17. März 2017 dauerte, die Arbeitsstelle in H._____ an und führte die Beziehung zum Be- schuldigten weiter. Dies, obwohl sie dem Beschuldigte vorwirft, sie zu diesem Zeitpunkt bereits einmal der Freiheit beraubt und genötigt zu haben. Auch wenn sie nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2016 den Arbeitsvertrag abge- schlossen hatte (StA act. 13.19 Frage 9), hätte während der Probezeit sicherlich eine verkürzte Kündigungsfrist eine zeitnahe Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht, um nicht eine Arbeitsstelle in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten antreten oder weiterführen zu müssen, sondern um zu ihren Eltern nach I._____ zurückkehren oder anderswo eine Stelle als Pflegefachfrau antreten zu können. 4.7.In den Akten befinden sich unzählige WhatsApp-Nachrichten des Beschul- digten und von F._____ aus deren WhatsApp-Chat. Darunter sind neben Streite- reien auch viele Nachrichten von ihr an ihn auszumachen, die Liebesbekundungen beinhalten (siehe auch der Vorhalt bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Mai 2020 [StA act. 13.18 Fragen 18 und 26]). So schrieb F._____ am 7. April 2018 "Du gehörst mir, du bist mein Ehemann" (ebenfalls am 20. April 2018), am 11. April 2018 "Komm, wärm [mich] auf [und] geh", am 17. April 2018 "Ich bin total verrückt [nach dir]" und am 24. April 2018 "Ich bewundere dich, ich bin hingerissen von dir, ich krieg einen Orgasmus, ich bewundere dich, dich, deine Männlichkeit" (act. D.26). Am 27. April 2018 schrieb sie ihm sogar "Lass uns dieses Jahr heira- ten". Alle diese Nachrichten schickte sie ihm zeitlich nach vier vorgeworfenen Ver- gewaltigungen. Noch am 16. Juni 2018 schrieb sie dem Beschuldigten: "Ich kann nicht auf dich verzichten, aber wir können es auch nicht mit dir machen. Was soll werden, was soll der Mensch in so einer Situation tun" und auf seine Antwort, sie hätte ihn sowieso verlassen, "nein, sag das nicht so" (act. D.26). Auf die Nachricht vom 16. Juni 2018 angesprochen ging F._____ nicht darauf ein, sondern wieder- holte die vorherige Frage und den Nachrichtentext (act. H.7 Fragen III.75 ff.). Auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ging sie nicht auf die Liebesbekundungen ein, sondern machte Ausführungen zu ihrem Verhalten gegenüber seiner Familie (StA act. 13.18 Frage 18). Am 17. April 2018 kündigte der Beschuldigte an, zu ihr zu kommen und schrieb: "Soll ich mein Messer mitnehmen", worauf sie antworte- te, "wie, warum". Darauf schrieb er: "Bist du bereit für eine Vergewaltigung". F._____ reagierte darauf mit "Man, geht’s noch. Esel." und verlangte kurz darauf, er solle ein Foto küssen, das sie ihm geschickt habe, wobei es sich um ein Nackt- foto gehandelt habe (act. H.7 Fragen III.62 ff.). Als Erklärung für diese harmlos

8 / 57 wirkende Reaktion nach vier vorgeworfenen Vergewaltigungen gab F._____ an, sie habe gar nicht realisiert, was mit ihr passiert sei. Die Sachen, die sie dort erlebt habe, die Schwangerschaft und die Abtreibung – Vergewaltigungen erwähnte sie aber nicht –, hätten sie ganz durcheinandergebracht (act. H.7 Frage III.64). An- lässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung erklärte F._____ auf die von ihr an den Beschuldigten gesendeten Liebesbekundungen angesprochen, sie und der Beschuldigten seien weder zusammen noch auseinander gewesen. Ein paar Tage hätten sie es gut gehabt und gerade ein paar Tage wieder schlechter, dann am Morgen wieder gut, am Abend wieder schlechter (act. H.7 Frage III.27). Auf erneute Nachfrage führte sie aus, sie habe das Ganze gar nicht verarbeiten kön- nen bzw. habe es nicht realisiert und alles verdrängt, bis die Polizei involviert ge- wesen sei (act. H.7 Fragen III.58 f.). Gleichzeitig gab sie an, den Beschuldigten auf die Vergewaltigungen angesprochen zu haben – insbesondere nach der Ver- gewaltigung während der Schwangerschaft habe sie ihm gesagt, was er für ein Mann sei, da sterbe jemand und er denke nur an seine Lust (act. H.7 Fra- gen III.49 ff.). Es steht in einem gewissen Widerspruch, eine Situation nicht zu rea- lisieren und den Täter dennoch darauf anzusprechen. 4.8.F._____ schickte dem Beschuldigten indes nicht nur Liebesbekundungen, sondern insbesondere am 3. März und 24. April 2018 – mithin auch nach vier vor- geworfenen Vergewaltigungen – Nacktselfies von ihr in nicht geringer Anzahl (StA act. 13.18 Frage 40; StA act. 6.33; act. H.7 Fragen III.71 f.). Sie gab an, diese freiwillig geschickt zu haben (StA act. 13.8 Frage 58). Passend dazu führte sie in den Einvernahmen vom 15. August 2018 und 25. Mai 2020 aus, bis am 12. Mai 2018 freiwilligen intimen Kontakt zum Beschuldigten, mithin "vielleicht" einmal wöchentlich Geschlechtsverkehr, gehabt zu haben (StA act. 13.8 Fragen 59 und 70; siehe auch StA act. 13.18 Frage 16). Im Widerspruch zu diesen Aussagen, den Liebesbekundungen und Nacktselfies, welche sie noch im April 2018 an den Beschuldigten schickte, sagte F._____ in der Einvernahme vom 26. Juli 2018 aus, sie hätte den Beschuldigten am Anfang schon geliebt, aber seit September 2017 nicht mehr (StA act. 13.3 Frage 86), und antwortete auf die Frage, ob sie nach der vorgeworfenen Vergewaltigung im Oktober / November 2017 freiwillig Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, eigentlich nicht, sie hätten Sex gehabt, aber sie habe müssen, der Beschuldigte habe sie dazu gedrängt (StA act. 13.3 Frage 42). Es liegen mithin widersprüchliche Angaben zu freiwilligen in- timen Kontakten vor. 4.9.Während sie im Untersuchungsverfahren als Datum des Beziehungsendes den 12. Mai 2018 angab (StA act. 13.1 Frage 1), relativierte sie dies vor Beru-

9 / 57 fungsgericht und erklärte, das sei die längste Zeit gewesen, in der sie sich nicht getroffen hätten (act. H.7 Frage III.77). Im Frühling, Richtung Sommer 2018 sei es für sie definitiv fertig gewesen, sie habe die Beziehung zum Beschuldigten aber nicht ganz beendet, sondern sei in Kontakt geblieben (act. H.7 Fragen III.29 und 48). Das definitive Beziehungsende bzw. wann für sie die Beziehung nicht mehr in Frage kam, konnte sie datumsmässig nicht definieren (act. H.7 Fragen III.47 f.), was erstaunt – einerseits angesichts der gewichtigen Vorwürfe, die sie gegen den Beschuldigten erhebt, und andererseits, zumal sie im Juni 2018 bereits mit ihrem neuen Partner liiert war, wie aus den von ihm eingereichten Chats hervorgeht (StA act. 13.26). Zum Beziehungsende befragt führte sie aus, schon im Frühling, also nachdem sie das Kind abgetrieben habe, hätte sie verstanden, "mit dem Mann wird das nichts". Sie hätten wieder so Streit gehabt. Im Frühling habe sie verstan- den, dass sie nicht zueinander passen würden (act. H.7 Frage 48). Dies erscheint mehr als eine Begründung für die Beendigung einer "normalen" Beziehung, indes nicht einer, die von (sexueller) Gewalt geprägt ist. 4.10. F._____ stellte Ende März 2018 fest, dass sie schwanger war. In der Folge begab sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch in Behandlung im Kantonsspi- tal H.. Trotz der mehrfachen Vergewaltigungsvorwürfen erschien F. zu den ersten zwei von drei Terminen in Begleitung des Beschuldigten (StA act. 6.44 Frage 3). Zu den Gründen befragt sagte aus, sie hätte gewollt, dass er dabei sei und er es bestätige (StA act. 13.6 Frage 16). F._____ schilderte ihre Notlage insofern, als dass sie die Schwangerschaft nicht austragen könne, weil sie noch nicht verheiratet sei und auch nicht mit ihrem Partner zusammenwohne. Ausserdem sei auch die finanzielle Situation noch nicht geregelt (StA act. 6.44 Frage 5). Darüber hinaus gab sie an, dass die Schwangerschaft etwa ein Jahr zu früh eingetreten sei. Aus dieser Schilderung der Notlage lassen sich nicht nur kei- ne Anhaltspunkte erkennen, die auf strafbares Verhalten des Beschuldigten F._____ gegenüber – insbesondere Vergewaltigungen – schliessen lassen, son- dern erwecken die Angaben und die Begleitung durch den Beschuldigten sogar den Anschein, dass eine Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt trotz den vorgeworfenen Vergewaltigungen etc. sogar erwünscht gewesen war. Zumal der Beschuldigte am dritten Termin nicht dabei war, hätte sie auch dann noch die Ge- legenheit gehabt, sich dem Betreuungspersonal anzuvertrauen und vermeintlich bis dahin verschwiegene Gründe für die Abtreibung – mithin eine Vergewaltigung – einzuräumen. Ihre Erklärung, dass sie nicht realisiert habe, dass sie vergewaltigt worden sei (act. H.7 Fragen III.58 f. und 89), steht – wie erwähnt – insbesondere in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung während der Schwangerschaft, mithin kurz vor dem Schwangerschaftsabbruch, im Widerspruch zu ihrer Angabe,

10 / 57 den Beschuldigten darauf angesprochen zu haben (act. H.7 Fragen III.49 ff.) und zur WhatsApp-Nachricht vom 28. März 2018 (act. D.26). 4.11. Am 28. März 2018, dem Tag des zweiten Termins für die Abtreibung – also einige Tage nach der vorgeworfenen Vergewaltigung am 17. oder 18. März 2018 während der Schwangerschaft –, schrieb F._____ dem Beschuldigten eine Nach- richt, welche die gerichtliche Übersetzerin ungrammatisch mit "in einem geliebten Moment habe ich Dreckskerl gemacht" bzw. alternativ mit "in einem Moment, in dem ich ihn geliebt habe, hat der Dreckskerl es gemacht" und weiter mit "ich wur- de nicht vergewaltigt, aber habe mir von dem falschen Mann ein Kind machen las- sen" übersetzte (act. D.26). Darauf angesprochen, führte F._____ aus, sie hätte sagen wollen: "Ich habe Liebe mit einem Dreckskerl gemacht. Ich habe einen Dreckskerl geliebt. Dann bin ich schwanger geworden. Ich wollte das Kind trotz- dem, obwohl der Vater eben ein Dreckskerl ist. Obwohl ich vergewaltigt worden bin, wollte ich diese Schwangerschaft behalten." (act. H.7 Frage III.24). Diese ver- schiedenen von ihr vorgetragenen Übersetzungsvarianten widersprechen sich in- des diametral. Mit "Ich habe Liebe mit einem Dreckskerl gemacht. Ich habe einen Dreckskerl geliebt." räumte sie aber auch ein, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Dies würde auch zur genannten Schilderung der Notlage in Bezug auf die Ab- treibung und zur Begleitung durch den Beschuldigten an diesen Terminen passen. Zudem fällt auf, dass F._____ die Vergewaltigung in der Schwangerschaft, Ankla- gesachverhalt 1.1.5, in ihrem Bericht "Meine Geschichte mit A." nicht schil- derte, während sie alle anderen Anklagesachverhalte chronologisch und detailliert beschrieb. Zur Begründung gab sie an, das habe sie vergessen oder verdrängt (act. H.7 Frage III.54). Dies, obwohl sie ausführte, es habe sie dort mehr verletzt, dass er so etwas gemacht habe, während sie schwanger gewesen sei, und ihn darauf ansprach (act. H.7 Fragen III.19 und 49). 4.12. Schwer einordnen lässt sich auch, dass F. angab, noch am 16. Juni 2018 ein Treffen mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Sie sei sich nicht si- cher, aber glaube, sie seien zusammen nach I._____ gefahren, weil ihr Vater im Spital gewesen sei. Die Frage, ob sie ihn gefragt habe, ob er sie nach I._____ be- gleite, verneinte sie mit der Begründung, sie habe selber ein Auto, und meinte we- nig überzeugend, nicht mehr zu wissen, was der Grund gewesen sei, dass er nach I._____ mitgekommen sei (act. H.7 Fragen III.78 f.). 4.13. Nur sieben Tag später am 23. Juni 2018 – zeitlich also nach den vorgewor- fenen Vergewaltigungen – soll der Beschuldigte F._____ zu einem Treffen mit ih- rer Mutter in I._____ gedrängt haben, ansonsten er sie erschiessen werde. Den- noch übermittelte sie ihm, als sie von I._____ nach H._____ zurückkam und kei-

11 / 57 nen Parkplatz fand, "hässig" eine Nachricht, dass sie jetzt keinen Parkplatz finde (StA act. 13.12 Frage 1). Dass sie von einem mittels Todesdrohung erzwungenen Treffen gezeichnet wäre, ist in dieser Verhaltensweise nicht erkennbar. Soweit sich die Vorinstanz auf den von F._____ eingereichten und übersetzten, undatier- ten Chat stützt, wonach der Beschuldigte geschrieben habe, "komm, ich schwöre ich erschiesse dich", ist zu ergänzen, dass F._____ gemäss ihrer eigenen Über- setzung geantwortet habe: "Erschiess mich PUNKT." (StA act. 6.23). Daraus er- gibt sich nicht, dass sie durch die Äusserung des Beschuldigten eingeschüchtert oder verängstigt gewesen wäre. Das Erzwingen eines Treffens mittels Todesdro- hung kann nicht erstellt werden. Mit der "hässigen" Nachricht nahm sie von sich aus und aus einem nichtig erscheinenden Grund wieder Kontakt zum Beschuldig- ten auf, womit dieser wusste, dass sie in H._____ war, und es auf der Hand lag, dass er bei ihr erscheinen würde. Dass sie danach aus Furcht und gegen ihren Willen zu ihm ins Auto stieg, ist aufgrund des Ausgeführten mit grossen Zweifeln behaftet. 4.14. F._____ führte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Mai 2020 aus, sie habe sich überlegt, wieso sie sich so verhalten habe. Sie denke, dass sie Ende 2017 nach der Vergewaltigung in eine Krise gefallen sei. Es seien wie zwei Stimmen gewesen. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass sie nicht die Person sei, der das passiert sei. Sie sei sonst immer eine starke Frau gewesen. Sie habe nicht wahrhaben können, dass ihr so etwas passiert sei. Zuerst müsse man akzeptie- ren, dass man in einer Krise stecke. Wenn man das gemacht habe, könne man Strategien finden, um da rauszukommen. Damals als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei ihr das erste Mal bewusstgeworden, dass sie die Polizei beiziehen könne. In der Folge habe sie Kontakt zu anderen Stellen gefunden, wie bspw. die Opfer- hilfe, psychotherapeutische Behandlungen oder auch mit ihrer Anwältin. Dies habe ihr geholfen, durch Gespräche zu akzeptieren, was überhaupt passiert sei (StA act. 13.19 S. 8). Auch vor Berufungsgericht gab sie zu Protokoll, sie habe immer gedacht, dass sie eine starke Frau sei, so etwas passiere ihr nicht – sowieso nicht mit einem Mann, den man heiraten wolle (act. H.7 Frage III.90). Das mag aus op- ferpsychologischer Sicht eine mögliche Erklärung dafür sein, dass sich F._____ erst eineinhalb Jahre nach dem ersten Gewaltvorwurf an die Polizei wandte. Doch ist für die Verurteilung des Beschuldigten notwendig, dass seine Schuld bewiesen wird. Die hiervor ausgeführten Faktoren – insbesondere die Liebesbekundungen, das freiwillige Schicken von Nacktselfies und der freiwillige wöchentliche Ge- schlechtsverkehr nach nicht weniger als vier vorgeworfenen Vergewaltigungen, davon eine unter Einsatz eines Rüstmesser am Hals – führen indes dazu, dass ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, welche durch die

12 / 57 Erklärung von F., warum sie sich so verhalten hat, und auch unter Berück- sichtigung dessen, dass sich Opfer von Gewalt in Partnerschaften "unlogisch" verhalten können, nicht dergestalt ausgeräumt werden können, wie es für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erforderlich wäre. Anders formuliert, kann aufgrund des Ausgeführten eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Daraus folgt, dass der Beschul- digte von den Vorwürfen in den Anklagesachverhalten Ziffern 1.1.1 bis und mit 1.1.7 in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo freizusprechen ist. 5.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8 5.1.Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8 zusammenge- fasst vorgeworfen, sich am 24. Juni 2018 gegen Abend von F. in ihrem Per- sonalzimmer eine Wunde am Arm behandeln lassen zu haben, worauf er einge- schlafen sei. Nachdem er erwacht sei, habe er wütend nach ihrem Handy gesucht, sie am Hals gepackt, gewürgt und aufs Bett geworfen. Dann habe er ein Rüst- messer vom Tisch genommen, F._____ mit einer Hand an den Haaren am Hinter- kopf gezogen, mit der anderen die Rückenklinge des Messers quer über ihren Hals gezogen und ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie ihm ihr Handy nicht gebe. Darauf habe er F._____ aufs Bett gestossen und sei mit seinem erigierten Penis zuerst durch ein Loch in ihrer Pyjamahose, welches er aufriss, vaginal in sie ein- gedrungen, dann habe er ihr die Hose und den Tangaslip ausgezogen, sei noch- mals in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zum Samener- guss vollzogen, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle und ver- sucht habe, ihn wegzustossen (RG act. 5). 5.2.Betreffend die Aussagen des Beschuldigten und von F._____ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.12). Auch dieser An- klagesachverhalt wurde erstmals im Bericht "Meine Geschichte mit A." ge- schildert, womit keine originären Aussagen vorliegen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer 4.4 verwiesen werden. 5.3.1. F. liess sich am Tag darauf ärztlich abklären. Im Notfallbericht vom 25. Juni 2018 (StA act. 13.6 Anhang) wurden der Befund "nach tätlichem Übergriff durch den Ex-Freund heute Morgen um 01:50 Uhr" festgehalten. Weder sind Vor- kommnisse vor Mitternacht, also am Abend des 24. Juni 2018, erwähnt noch eine vorgeworfene Vergewaltigung. Festgehalten sind Flecken an verschiedenen Kör- perstellen sowie Schürfungen. Die Kantonspolizei sandte am 19. September 2018 im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen dem Kantonsspital einen Fragebogen zur Untersuchung von F._____ am 25. Juni 2018 zu (StA act. 6.39). Darin wurde

13 / 57 nochmals erwähnt, dass "div. kleine blaue Flecken und Kratzspuren" als Verlet- zungen hätten festgestellt werden können. Unter "andere Bemerkungen oder Feststellungen" führte die Assistenzärztin dipl. med. J._____ dann erstmals auf, "Vergewaltigung anamnestisch bejaht; Empfehlung aus ärztlicher Sicht, dies bei Polizei zu melden, wurde abgegeben; seitens Patientin vorerst abgelehnt". Es handelt sich dabei um den einzigen Hinweis auf eine Vergewaltigung neben den Aussagen von F._____ in den Einvernahmen, wobei sich auch dieser auf deren Aussage stützt. Es fällt auf, dass keine gynäkologische Abklärung erfolgte und keine medizinischen Indizien, die für eine Vergewaltigung sprechen würden, fest- gestellt und festgehalten wurden. Trotz der Empfehlung der Ärztin wandte sich F._____ diesbezüglich auch nicht an die Polizei. 5.3.2. Gemäss dem Kriminalrapport vom 4. Juli 2018 (StA act. 6.1) meldete sich F._____ am 25. Juni 2018 um 03.16 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei K.. Dabei erwähnte sie jedoch keinen sexuellen Übergriff oder eine Vergewaltigung durch den Beschuldigten. Auch machte sie gegenüber der daraufhin erschienenen Polizei keine entsprechenden Andeutungen oder Bemer- kungen. Darauf angesprochen, führte sie aus, sie habe keine Probleme gewollt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass, wenn sie zur Polizei gehe, "dann so und so". Sie habe nicht gewollt, dass er ihr etwas antue, wenn er aus der Haft komme (act. H.7 Frage III.89). Auch wenn der Beschuldigte sich dahingehend geäussert hätte, hat sich F. ja dennoch von sich aus bei der Polizei gemeldet und ihr gegenüber auch angegeben, vom Beschuldigten ins Auto gezerrt, geschlagen und mit einem Rüstmesser bedroht worden zu sein (vgl. StA act. 6.1), womit die von ihr geäusserte Gefahr bereits dadurch bestand. 5.3.3. Auch gegenüber ihrem neuen Partner, B., äusserte sie in jener Nacht nicht, vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein, sondern sprach davon, die- ser habe sie "entführt" (StA act. 13.26 Chatverlauf zwischen F. und B._____ am 25. Juni 2018, 05.38 Uhr). 5.3.4. In Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung am 24. Juni 2018 fällt weiter auf, dass F., angesprochen auf den Polizeieinsatz am frühen Morgen des 25. Juni 2018, anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich angab: "Er war vor- her bei mir, vor Mitternacht. Um Mitternacht bin ich dann erst ins Bett." (act. H.7 Frage III.30). Dass sie vor Mitternacht vergewaltigt worden sei, führte sie weder aus noch machte sie eine entsprechende Andeutung. 5.3.5. Auch wenn es aufgrund der detaillierten Aussagen von F. nicht aus- geschlossen werden kann, weckt das Ausgeführte ernsthafte Zweifel, dass sich

14 / 57 der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von F._____ am 24. Juni 2018 so, wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat. Damit ist von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen und er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Vergewalti- gung in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8 freizusprechen. 5.4.1. Anders präsentiert sich die Beweislage betreffend den Vorwurf, der Be- schuldigte habe die Herausgabe des Handys mittels Rüstmesser forciert: 5.4.2. Auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte F., wie der Beschuldigte nach ihrem Handy verlangt habe, immer wütender geworden sei, es gesucht und sie an den Haaren gepackt habe. Sie schilderte: "[Der Beschuldigte] zog das Rüstmesser so, aber mit der unscharfen Seite." (act. H.7 Frage III.86). 5.4.3. Der Beschuldigte räumte ein, F. an jenem Abend nach ihrem Handy gefragt zu haben, um die Ergebnisse der Wahlen in der Türkei anzuschauen. F._____ habe gesagt, dass sie ihr Handy versteckt habe. Er habe drei Mal hinter- einander nach dem Handy gefragt. Darauf habe er geantwortet: "Okay, wenn du es nicht gibst, gehe ich." (act. H.6 Frage V.22). In der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2018 räumte der Beschuldigte ein, kurz vorher ihr Facebook- Passwort geändert und die Nachrichten, welche sie anderen Männer geschrieben haben soll, gelesen zu haben (StA act. 13.12 Frage 11 f.). Dieses Kontrollverhal- ten indiziert, dass der Beschuldigte von Eifersucht getrieben war. Angesichts des- sen ist schwer vorstellbar, dass er so ruhig geblieben sein soll, als F._____ ihm die Herausgabe ihres Handys verweigerte. Er führte denn auch aus, es sei ihm immer im Kopf gewesen, wieso sie ihm das Handy nicht gegeben habe (act. H.6 Frage V.22). 5.4.4. Dass sich der Sachverhalt mit dem Rüstmesser so, wie in der Anklage- schrift beschrieben und von F._____ geschildert, abgespielt hat, findet zudem eine Stütze im Kriminalrapport vom 4. Juli 2018 (StA act. 6.1). Demgemäss erklärte F._____ den ausgerückten Polizisten vor Ort am frühen Morgen des 25. Juni 2018 und damit in unmittelbarer Tatnähe, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzu- bringen. Er habe ihr auch ein Rüstmesser drohend an den Hals gehalten. Dies berichtete sie den Polizisten trotz den von ihr erwähnten Befürchtungen, dass er ihr etwas antue, wenn er aus der Haft komme (act. H.7 Frage III.89). 5.4.5. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Bedrohung mit dem Messer zwecks Handyherausgabe erstellt.

15 / 57 6.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9 6.1.Im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9 wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, am 25. Juni 2018 gegen 02.00 Uhr mit Hilfe eines anderen Mannes F._____ beim Eingang des Personalhauses, wo sie wohnte, gepackt und versucht zu haben, sie gegen ihren Willen in sein Auto zu stossen. Sie habe dann aus Angst seiner Aufforderung, sich auf den Beifahrersitz zu setzen, Folge geleis- tet. Darauf seien sie durch die Stadt gefahren. Als F._____ während der Fahrt die Türe geöffnet habe, um zu fliehen, hätten sie der Beschuldigte und der Unbekann- te festgehalten. Der Beschuldigte habe ihr zudem gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe (RG act. 5). 6.2.Auch dieser Anklagesachverhalt wurde erstmals im Bericht "Meine Ge- schichte mit A." geschildert, indes liegen neben den Aussagen von F. und dem Beschuldigten mit den Aussagen der Zeugin L., dem Kriminalrap- port sowie den Arztberichten weitere Beweismittel vor. 6.3.Betreffend die Aussagen des Beschuldigten sowie von F. in den Ein- vernahmen bis vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im Urteil des Regional- gerichts verwiesen werden (act. E.1 E. 5.13). Der Beschuldigte machte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend, F._____ sei selber ins Auto gestiegen, er habe sie nicht reingezogen (act. H.6 Frage V.54), und wiederholte seine Sach- verhaltsdarstellung, dass F._____ ins Auto habe einsteigen wollen, aber "rausge- worfen" worden sei und "voll" geschrien habe (act. H.6 Frage V.51). F._____ machte in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung detaillierte Anga- ben zum Ablauf der frühen Nacht vom 25. Juni 2018, die mit ihren bisherigen Schilderungen übereinstimmen (act. H.7 Fragen III.30 ff.). 6.4.Auch betreffend die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Regionalgerichts verwiesen werden (act. E.1 E. 5.13). 6.5.Dem Kriminalrapport (StA act. 6.1) ist zu entnehmen, dass sich F._____ um 03.16 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei K._____ gemeldet und erklärt hat, dass sie vom Beschuldigten ins Auto gezerrt worden sei. Er habe sie nach I._____ fahren wollen und habe sie auch geschlagen. Nun sei sie wieder daheim. Den ausgerückten Polizisten habe sie vor Ort erklärt, der Beschuldigte sei auf sie zugestürmt, habe sie gepackt, sie gegen ihren Willen ins Auto gezerrt und ihr gesagt, dass er sie nach I._____ zu ihren Eltern bringen werde. Bei diesem Zerren ins Auto habe sie sich eine Hautabschürfung am Gesäss zugezogen. Während der Autofahrt habe er sie wiederholt mit der Hand an den Kopf geschla-

16 / 57 gen und an den Haaren gezerrt. Nachdem er mit ihr in H._____ etwas herumge- fahren sei, sei er auf mehrere Polizeifahrzeuge aufmerksam geworden und habe sie wieder zu ihr nach Hause gefahren. Bei diesen Angaben im Kriminalrapport handelt es sich um originäre Aussagen in unmittelbarer Tatnähe, die daher einen grossen Beweiswert haben und mit den weiteren Aussagen von F._____ korrelie- ren. Sie hatte sich zudem trotz den vorgeworfenen Übergriffen sonst nie bei der Polizei gemeldet. 6.6.Im Notfallbericht vom 25. Juni 2018 (StA act. 13.6 Anhang) wurde der Be- fund "nach tätlichem Übergriff durch den Ex-Freund heute Morgen um 01:50 Uhr" festgehalten. Dokumentiert sind Rötungen bzw. blaue und bräunliche Flecken so- wie Schürfungen am Gesäss, an den Knien, am rechten Schienbein, am linken Oberarm, an den Handgelenken sowie am Hals. Auch im Fragebogen zur Unter- suchung von F._____ am 25. Juni 2018, den die Kantonspolizei am 19. Septem- ber 2018 im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen dem Kantonsspital zusandte (StA act. 6.39), wurden "div. kleine blaue Flecken und Kratzspuren" als Verletzun- gen erwähnt. Diese Befunde korrelieren mit den Angaben von F., dass es eine körperliche Auseinandersetzung gegeben habe, und sind kompatibel mit ihrer Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschuldigte versucht hätte, sie gewaltsam ins Auto zu zerren. 6.7.1. Die Szene beim Auto wurde von der Zeugin L. beobachtet. Da sie weder den Beschuldigten noch F._____ kennt (StA act. 13.4 Frage 1), handelt es sich um eine unbeteiligte Drittperson, die unter der strengen Belehrung von Art. 307 StGB als Zeugin befragt wurde. Ihre Glaubwürdigkeit ist demnach als hoch einzustufen. 6.7.2. Gemäss Kriminalrapport meldete sich die Zeugin L._____ am 25. Juni 2018, um 02.07 Uhr, bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei und erklärte, vor ihrer Wohnung Schreie gehört zu haben. Sie habe dann vom Balkon aus gesehen, wie zwei bis drei Männer eine Frau in ein Fahrzeug gezogen hätten. Die Frau ha- be geschrien. Das Fahrzeug sei in Richtung Norden davongefahren (StA act. 6.1). 6.7.3. Betreffend die Aussagen der Zeugin L._____ anlässlich ihrer polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen sowie deren Würdigung kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 S. 50). Ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. H.1 S. 8 f.) machte L._____ anläss- lich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. August 2018 sehr wohl inhaltliche Angaben (vgl. StA act. 13.23; act. E.1 S. 51). Insbesondere führte sie aus, eine Frauenstimme habe gewimmert und versucht, mit aller Kraft nicht in das Auto ge-

17 / 57 zogen zu werden. Es sei ein wahnsinniges Gemenge gewesen (act. 13.23 Fra- ge 1). Soweit die Verteidigung vorbringt, die polizeiliche Einvernahme von L._____ sei mangels Vorladung der Verteidigung unverwertbar und sie damit eine Verlet- zung der Verteidigungsrechte (act. H.1 S. 9) und letztlich des Konfrontationsrechts geltend macht, verkennt sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine belastende (Zeugen-)Aussage grundsätzlich verwertbar ist, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belas- tungszeugin zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Dem Beschuldigten wurde anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme von L._____ – in welcher sie sich, wie ausgeführt, nochmals zur Sache äusserte – Gelegenheit geboten, ihr Ergänzungsfragen zu stellen, und er hat davon auch Gebrauch ge- macht (StA act. 13.23 Ergänzungsfragen 2 ff.). Damit ist das Konfrontationsrecht gewahrt und die Einvernahmen sind beide verwertbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass L._____ zur staatsanwaltlichen Einvernahme mit einer Perücke erschien (StA act. 13.23 Ergänzungsfrage 8; act. H.1 S. 8). Die Personalien waren dem Beschuldigten bekannt. 6.7.4. Die Zeugin L._____ hat die Szene beim Auto – ohne zu wissen, um was es ging – klar als bedrohend wahrgenommen, sodass sie ohne die Beteiligten zu kennen noch während ihren Beobachtungen umgehend die Polizei informierte. Dies spricht zusammen mit der emotionalen Einbettung der Aussage für eine hohe Glaubhaftigkeit. So sagte sie aus, sie sei sehr aufgeregt gewesen, der Polizist am Telefon habe versucht, sie zu beruhigen (StA act. 13.23 Frage 1). Angesprochen darauf, dass sie während der staatsanwaltlichen Einvernahme eine Perücke trug, führte sie aus, die Staatsanwältin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte allenfalls auch dabei sein werde, und sie habe die Befürchtung gehabt, dass aufgrund sei- nes türkischen Hintergrunds ein anderer Ehrenkodex bestehe (StA act. 13.23 Er- gänzungsfrage 8). Sie fürchtete sich somit vor dem Beschuldigten. Ihre sehr zurückhaltenden und vorsichtigen Aussagen sind also auch auf ihre Angst zurück- zuführen. Zumal keinerlei Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten er- kennbar ist und sie – wie ausgeführt – unter der strengen Belehrung von Art. 307 StGB aussagte, ist der Fakt, dass sie trotzdem bei ihren, den Beschuldigten belas- tenden Aussagen blieb, als weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Sachver- haltsdarstellung zu werten. Die glaubhaften Aussagen der unbeteiligten Zeugin L._____ stützen die Sachverhaltsdarstellung der Anklage bzw. von F._____.

18 / 57 6.8.Dass F._____ ausführte, nachdem sie wieder zuhause gewesen sei, habe sie den Beschuldigten kontaktiert und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche, ver- anlasste die Verteidigung, die Frage aufzuwerfen, welches Entführungsopfer den Entführer anrufe und diesen vor der Polizei warne (act. H.1 S. 8). Zumal aus dem Kriminalrapport hervorgeht, dass F._____ im Auftrag der Polizei den Beschuldig- ten kontaktierte (StA act. 6.1), ist der Einwand der Verteidigung nicht geeignet, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Anklage zu wecken. 6.9.Die Verteidigung weist indes zu Recht darauf hin, dass unterschiedliche Angaben in Bezug darauf bestehen, ob neben dem Beschuldigten ein weiterer Mann zugegen war. F._____ sagte in ihren Einvernahmen einheitlich aus, es sei ein zweiter, unbekannter Mann dabei gewesen und hätte dem Beschuldigten ge- holfen, sie zu packen und ins Auto zu zerren. Zudem sei er bei der anschliessen- den Autofahrt auf dem Rücksitz dabei gewesen (StA act. 13.3 Fragen 137 ff.; StA act. 13.18 Fragen 11 f.; RG act. 47 Frage 21; act. H.7 Frage III.30). Jedoch er- wähnte sie den zweiten Mann gegenüber der Polizei (vgl. Kriminalrapport StA act. 6.1) und im Chat mit B._____ in jener Nacht nicht bzw. sprach nur vom Be- schuldigten (StA act. 13.26, Nachricht vom 25. Juni 2018, 04.38 Uhr). Sie schrieb B._____ an jenem 25. Juni 2018, nachdem sie sich ärztlich abklären liess, aber auch, sie habe der Ärztin alles erzählt, auch Sachen, die sie ihm und der Polizei nicht habe erzählen können (StA act. 13.26, Nachricht vom 25. Juni 2018, 19.55 Uhr). Dass eine andere Person neben dem Beschuldigten beteiligt war, sag- te auch die Zeugin L._____ aus. Als sie – noch während sie die Szene beobachte- te – bei der Einsatzzentrale der Polizei anrief, sprach sie von zwei bis drei Män- nern (StA act. 6.1). Ebenso anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Au- gust 2018 (StA act. 13.4 Fragen 4 ff.). Bei ihren sehr vorsichtigen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte sie zuerst aus, sie könne nicht sagen, wie viele Personen sie gesehen habe, da es dunkel gewesen sei, führte aber später aus, sie könne nicht sagen, wo die zweite und dritte Person gewesen seien – auf jeden Fall im Wagen (StA act. 13.23 Fragen 2 f. und Ergänzungsfra- ge 6). Ob ein weiterer Mann zugegen war oder nicht, ändert indes nichts daran, dass aufgrund der verschiedenen Beweismittel erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte wie im Anklagesachverhalt geschildert verhalten hat. Dasselbe gilt, wenn die Verteidigung ausführte, es sei ein Widerspruch, wenn F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 ein Signalement des zweiten Mannes zu Protokoll gab (StA act. 13.3 Frage 147) und zwei Jahre später ausführte, sie könne die Begleitperson nicht beschreiben, denn es sei dunkel gewesen und sie hätte diese Person nicht richtig angeschaut, da der Beschuldigte die Hauptperson gewesen sei und sie auf ihn geschaut habe (act. H.1 S. 11). Die Ausführungen

19 / 57 des Beschuldigten vermögen überdies nicht zu überzeugen. Insbesondere fällt bei seinen Aussagen vor Berufungsgericht auf, dass er sich vollkommen nach den Wünschen von F._____ gerichtet haben will. So führte er aus: "Sie antwortete, wir sollen nicht hier sprechen, sondern im Auto. Okay.", "Dann sagte sie, nicht zum Auto. Okay.", "Sie sagte, nein, es sei gut, wir sollen laufen. Okay." Er stellt sich damit so dar, dass er völlig ruhig geblieben sei. Dies, obwohl er einräumte, dass er nach der verweigerten Handyherausgabe kurz vorher immer darüber nachgedacht habe, wieso F._____ ihm ihr Handy nicht gegeben habe (act. H.6 Frage V.22), er sich zuhause in ihren Facebook Account eingeloggt, ihre Nachrichten kontrolliert und dabei festgestellt habe, dass sie mit einem anderen Mann "über Liebe" ge- schrieben habe, worauf er sie sofort kontaktiert habe, damit sie ihm das erkläre (act. H.6 Frage V.51). Zusammen mit dem Vorfall kurz vorher, anlässlich welchem er F._____ mit dem Rüstmesser zur Herausgabe ihres Handys zwingen wollte, steht damit ausser Frage, dass er sich in grosser Aufregung bzw. Eifersucht be- fand. Dies findet indes in seinen Aussagen keinerlei Niederschlag. Sogar als F._____ ihm gestanden habe, dem anderen Mann geschrieben zu haben, aber es habe nicht geklappt, da er zwei Kinder habe, und er sie sogar noch damit konfron- tiert habe, wenn der andere Mann nicht zwei Kinder hätte, ob sie dann etwas mit ihm anfangen würde, und sie ihm keine Antwort auf diese Frage gegeben habe, stellte er es so dar, dass er sie habe nach Hause fahren wollen und geäussert ha- be, "dann könne sie machen, was sie wolle" (act. H.6 Frage V.51). Damit lässt die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten jegliche emotionale Einbettung ver- missen. Sie wirkt blutleer und beschönigt, was deren Glaubhaftigkeit massiv be- schlägt. Dass er eine PET-Flasche in der Haustüre einklemmte, weil F._____ oft die Schlüssel vergesse (act. H.6 Frage V.51), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er sie in dem Moment einfach hätte fragen können, ob sie den Schlüssel dabei habe. Dass er sie an der Hand hielt, während sie zum Auto gegangen seien (act. H.6 Frage V.51), wirkt ebenso beschönigt angesichts der Gesamtsituation, dass er beim Lesen ihrer Facebook-Nachrichten festgestellt habe, dass sie mit einem anderen Mann "über Liebe" geschrieben habe, er sie zur Rede stellen und wenige Stunden zuvor aufgrund seiner Eifersucht ihr Handy unter Einsatz eines Rüstmessers herausverlangen wollte. Auch seine Schilderung der von der Zeugin L._____ beobachteten Szene beim Auto, F._____ habe ins Auto einsteigen wol- len, sei aber "rausgeworfen" worden und habe "voll" geschrien, dann habe er ver- sucht, sie aufzuheben, damit sie nicht am Boden liege (act. H.6 Frage V.51), er- scheint konstruiert und lebensfremd. 6.10. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, mit Aus- nahme dessen, dass der Beschuldigte F._____ gedroht habe, sie umzubringen,

20 / 57 falls sie zur Polizei gehe. Dies lässt sich mit keinen anderen Beweismitteln unter- mauern. Insbesondere erwähnte sie dies nicht gegenüber den Polizisten in jener Nacht, finden sich doch keine entsprechenden Anhaltspunkte im Kriminalrapport (StA act. 6.1). Da die Polizisten F._____ aufforderten, den Beschuldigten zu kon- taktieren und sie ihm dann sagte, dass die Polizei ihn suche, womit er wusste, dass sie mit der Polizei in Kontakt war, wäre es naheliegend gewesen, dass sie sich den Polizisten anvertraut hätte, dass eine solche Drohung ausgestossen wur- de, oder sie sich zumindest geweigert hätte, den Beschuldigten zu kontaktieren. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung, sodass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte keine entsprechende Äusserung gemacht hat. 7.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.10 7.1.Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.10 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 9. Juli 2018, um 20.00 Uhr, F._____ vor dem Personal- haus, wo sie wohnte und zu diesem Zeitpunkt mit B._____ sprach, gedroht zu ha- ben, sie umzubringen, falls sie etwas mit B._____ habe. Dies habe sie in Angst versetzt, da sie gerade angefangen habe, Letzteren kennenzulernen. Der Be- schuldigte habe F._____ bei der Hand in Richtung Auto genommen. Weil er derart aggressiv und wütend gewesen sei, sei sie aus Angst gegen ihren Willen in das Auto eingestiegen. Weil der Beschuldigte Kopfschmerzen gehabt habe, sei F._____ in ihr Zimmer gegangen, habe Schmerztabletten geholt und sei – gegen ihren Willen, aus Angst vor dem Beschuldigten – in das Auto zurückgekehrt. Als sie abgelehnt habe, dem Beschuldigten nochmals eine Chance zu geben, habe er gedroht, sie und B._____ umzubringen. Er habe sie am Kopf gepackt, sie zwi- schen den Beinen über den Kleidern im Intimbereich ausgegriffen und ihr einen Zungenkuss gegeben. 7.2.Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten, von F._____ und von B.. Weitere Beweismittel existieren nicht. Betreffend die Aussagen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 5.14). Auch dieser Anklagesachverhalt wurde erstmals im Bericht "Meine Geschichte mit A." geschildert, womit keine originären Aussagen vorliegen. Es kann auf die diesbe- züglichen Erwägungen unter Ziffer 4.4 verwiesen werden. 7.3.B._____ war damals der neue Partner von F._____ und ist ihr heutiger Ehemann. Auch er erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Diese Um- stände sind bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Er sagte aus, F._____ sei nicht nochmals aus dem Auto ausgestiegen, bevor dieses weggefah-

21 / 57 ren sei (StA act. 13.27 Frage 16). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen von F._____ und dem Beschuldigten, welche beide angaben, sie hätte das Auto nochmals verlassen – sei es, um Tabletten zu holen oder das Zimmer abzusch- liessen. Zumal beide übereinstimmend und konstant diese Sachverhaltsdarstel- lung äusserten, ist davon auszugehen, dass F._____ das Auto des Beschuldigten verlassen hat und in ihr Zimmer ging. Dass sie diese Gelegenheit nicht ergriff, um – gegebenenfalls mit Hilfe von B., der ja noch in der Nähe war – dem Be- schuldigten fernzubleiben, sich zu verstecken oder die Polizei zu informieren, ist angesichts dessen, dass sie bereits am 25. Juni 2018 vom Beschuldigten gegen ihren Willen im Auto mitgenommen wurde und ihr die Polizei dort half, geeignet, ernsthafte Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung zu wecken. Auch nachträglich wandte sie sich nicht an die Polizei, obwohl sie nun durch die Vorkommnisse am 25. Juni 2018 zu dieser und zur Opferhilfe Kontakt hatte und sie dem Beschuldig- ten nicht nur Freiheitsberaubung, sondern auch sexuelle Nötigung und das Äussern von Todesdrohungen vorwarf. Auch B. erzählte sie danach nichts davon, andernfalls er es in seiner Einvernahme mindes- tens ansatzweise erwähnt hätte. Aufgrund dieser Zweifel ist von der für den Be- schuldigten vorteilhafteren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach sich F._____ entschied, mitzugehen und daher wieder in sein Auto einstieg sowie kein Ausgreifen im Intimbereich bzw. Zungenküsse erfolgten und keine Todesdrohun- gen ausgestossen wurden. 8.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.11 8.1.1. Im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.11 wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, F._____ am 10. Juli 2018, um 08.00 Uhr, als sie sich wegen der Rückzahlung eines Darlehens getroffen hätten, gedrängt zu haben, in sein Auto zu steigen, worauf er vereinbarungswidrig und gegen ihren Willen Richtung G._____ gefahren sei. Er habe sie mehrmals bedroht – auch mit der Andeutung, ein Messer dabei zu haben –, weswegen sie aus Angst davor bei ihm verblieben sei. Auch habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Da F._____ den zuvor geänderten Code vergessen habe, seien sie zu zwei Mobil- telefongeschäften gefahren, um ihr Handy zu entsperren. Dann habe der Beschul- digte sie zu sich nach Hause gefahren. Dort habe er die Wohnungstüre verschlos- sen, F._____ an die Wand gestossen, auf das Sofa gedrückt und als Schlampe beschimpft. Auch habe er ihr ein Fleischmesser gegen den Bauch gehalten. Nachdem er ihr ein strittiges Grundstückspapier zugeworfen und die Wohnungstü- re geöffnet habe, sei sie nach draussen gerannt. Der Beschuldigte sei ihr mit dem Auto gefolgt und habe sie aufgefordert, ins Auto zu steigen, ansonsten er sie um-

22 / 57 bringen werde. Sie seien dann noch zu einem Mobiltelefongeschäft, zur M._____ und an den Wohnort von F._____ gefahren (RG act. 5). 8.1.2. Die Vorinstanz stellte das Verfahren bezüglich der mehrfachen Tätlichkeiten ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung auf der Fahrt nach G._____ frei, was in Rechtskaft erwuchs und damit nicht mehr zu beur- teilen ist. 8.2.Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und von F.. Weitere Beweismittel existieren nicht. Betreffend die Aussagen kann auf das vor- instanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 5.15). Die Vorwürfe gemäss An- klagesachverhalt wurden erstmals mit dem Bericht "Meine Geschichte mit A." geschildert. In der Folge wurden F._____ bei den Befragungen diese Ausführungen vorgehalten (StA act. 13.6 Fragen 40 ff.). Es liegen entsprechend keine originären Aussagen vor. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen kann so nicht überprüft werden. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziffer 4.4 verwiesen werden. 8.3.Betreffend die Freiheitsberaubungen ist Folgendes zu erwähnen: Aus den WhatsApp-Chats geht hervor, dass F._____ dem Beschuldigten am frühen Mor- gen des 10. Juli 2018 schrieb, sie komme um 08.00 Uhr zum Parkplatz der Post und der Beschuldigte könne ihr dort CHF 2'000.00 geben (StA act. 9.1 S. 54). Sie verabredete sich also mit ihm alleine, obwohl sie ihm mehrfache Freiheitsberau- bung vorwarf, wobei sie bezüglich derjenigen am Vortag sogar angab, sie hätte extrem Angst gehabt, nachdem, was alles passiert sei, und gedacht, sie komme nicht mehr frei (StA act. 13.6 Frage 32). Die Eintreibung einer ihr zustehenden Forderung wäre auch über den Rechtsweg ohne ein weiteres Treffen mit dem Be- schuldigten möglich gewesen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf der Fahrt zum und im G._____ sah bereits die Vorinstanz als nicht erstellt an. Warum F._____ nach den Besuchen von Mobiltelefongeschäften wieder zum Beschuldig- ten ins Auto stieg, führte sie zunächst nicht aus ("Dann sind wir zu A._____ nach Hause gefahren."; StA act. 13.6 Frage 53). In der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte sie dann, da der Beschuldigte gesagt habe, dass er von ihr auch nichts wolle, sei sie zu ihm nach Hause mitgegangen (StA act. 13.18 Frage 38). Insofern war sie da freiwillig mitgefahren. Als er daraufhin alleine in die M._____ gegangen sei, führte sie aus, sie sei im Auto geblieben (StA act. 13.18 Frage 38). Auch hier ist nicht dargelegt, wieso sie nicht die Möglichkeit gehabt haben soll, dem Be- schuldigten zu entkommen. Betreffend die Fahrt von der Wohnung des Beschul- digten weg führte sie im Bericht (StA act. 13.3 Anhang) und in der Einvernahme vom 18. August 2018 (StA act. 13.8 Frage 3) aus, er habe sie aufgefordert, einzu-

23 / 57 steigen, was sie aus Angst gemacht habe, während sie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Mai 2020 (StA act. 13.18 Frage 38) angab, der Beschuldig- te sei, als sie sich geweigert habe, in sein Auto zu steigen, ausgestiegen, habe sie genommen und auf den Beifahrersitz geworfen. Mithin liegen uneinheitliche Dar- stellungen des Geschehens vor. 8.4.Anhaltspunkte, die die Sachverhaltsdarstellung von F._____ stützen könn- ten, finden sich auch in den WhatsApp-Chats nicht. Im Gegenteil scheint die Kon- versation trotz den geschilderten, höchst dramatischen Vorgängen in der Woh- nung des Beschuldigten (Drohung mit Fleischmesser am Bauch, versuchte Ver- gewaltigung etc.) alltäglich. Denn, als der Beschuldigte sie ab 14.20 Uhr kontak- tierte, schrieb sie ihm, sie schlafe, er solle auch schlafen gehen (StA act. 9.1 S. 68) und um 21.35 Uhr liess sie ihn wissen, dass sie jetzt aufgewacht sei und sich bereitmache (StA act. 9.1 S. 69). F._____ informierte weder die Polizei noch nahm sie Kontakt zur Opferberatung auf, obwohl sie seit dem Vorfall am 25. Juni 2018 die jeweiligen Kontaktpersonen kennengelernt hatte und sie ausführte, nachdem sie die Frage der Ärztin am 25. Juni 2018 bejaht habe, dass sie verge- waltigt worden sei, und es der Opferhilfe erzählt habe, habe es eine Kettenreakti- on gegeben. Sie sei ins interdisziplinäre Gespräch mit den Leuten gekommen, sei davon wach geworden (act. H.7 Frage III.90). 8.5.Insgesamt besteht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Sachverhalt gemäss der Darstellung von F._____ abgespielt hat, indes drängen sich aufgrund des Ausgeführten Zweifel in einem Umfang auf, die dazu führen, dass der Be- schuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen freizusprechen ist. 9.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12 9.1.Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 11. Juli 2018 F._____ durch ihre Zimmertüre als "Schlam- pe" bezeichnet zu haben. Später habe er das Zimmer gegen ihren Willen betreten und trotz Aufforderung nicht verlassen. Als F._____ mit dem Vater des Beschul- digten telefoniert habe, habe er gegen ihren Willen Videoaufnahmen davon ge- macht (RG act. 5). 9.2.Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und von F._____. Weitere Beweismittel existieren nicht. Betreffend die Aussagen der polizeilichen, staatsanwaltlichen und erstinstanzlichen Einvernahmen kann auf das vor- instanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 5.16).

24 / 57 9.3.Dass F._____ den Beschuldigten trotz den massiven Vorwürfen der mehr- fachen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung – insbesondere jener am Tag zu- vor (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.11) –, wieder in ihr Zimmer gelassen und mit ihm dort gemeinsam einen Film angeschaut hatte – wie sie ausführte (StA act. 13.8 Frage 29) –, erweckt grosse Zweifel, dass eine solche Beschimpfung stattfand und sich der Beschuldigte gegen den Willen von F._____ in ihrem Zim- mer aufhielt. Der Anklagesachverhalt kann in dieser Hinsicht nicht erstellt werden. 9.4.Was die Videoaufnahmen anbelangt, ist der Beschuldigte geständig. An- lässlich der Befragung vor der Vorinstanz sagte er aus, er habe das Handy ge- nommen für ein Video und sie habe mit seinem Vater telefoniert wegen des Gel- des. Er habe gesagt, dass alles bezahlt sei. Er habe ein Video gemacht und sie habe ihm das Handy weggenommen (RG act. 48 Frage 55). Damit ist erstellt, dass er F._____ filmte. 10.Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.1 10.1. Im Anklagesachverhalt 1.2.1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 9. Juli 2018 F._____ gesagt, er werde B._____ "ficken und umbringen". Später habe er ihr eine Chat-Nachricht geschrieben, dass er sie "nehmen und dem anderen Jungen das Leben" nehmen werde. Diese Nachricht habe F._____ B._____ weitergeleitet, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (RG act. 5). 10.2. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten, von F._____ und B._____ sowie der Screenshot der Chat-Nachricht. Weitere Beweismittel existie- ren nicht. 10.3. Betreffend die Aussagen der polizeilichen, staatsanwaltlichen und erstin- stanzlichen Einvernahmen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 5.17). 10.4. Durch den Screenshot der Chat-Nachricht ist belegt, dass der Beschuldigte F._____ geschrieben hat, "ich werde dich nehmen und dem anderen Jungen das Leben" (StA act. 11.2 Beilage 1). Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 10.5. Was die mündliche Äusserung des Beschuldigten gegenüber B._____ an- belangt, er werde ihn "ficken und umbringen", fällt auf, dass Letzterer dies in sei- ner Strafanzeige vom 26. September 2018 so schilderte (StA act. 11.2 S. 2), auf Vorhalt bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2018 bestätigte (StA act. 13.14 Frage 25), aber in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Juli

25 / 57 2020 bei der freien Schilderung der Geschehnisse am 9. Juli 2018 nicht erwähnte, sondern auf Nachfrage, ob der Beschuldigte ihn bedroht habe, vage ausführte, der Beschuldigte habe mit aggressiver Stimme "Schlechtes wie Hurensohn" auf Tür- kisch gesagt (StA act. 13.27 Fragen 10 f.). Die Aussagen von B., der da- mals schon der neue Partner von F. war, was – wie erwähnt – bei der Wür- digung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist, divergieren damit inhaltlich mit dem Anklagesachverhalt. F._____ sprach vage davon, der Beschuldigte hätte B._____ "bedroht" (StA act. 13.18 Frage 33). Damit lässt sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt nicht erstellen. 11.Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.2 11.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.2 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 10. Juli 2018 B._____ am Telefon beschimpft und bedroht zu haben. Weiter habe er, nachdem er das Datum des Kennenlernens von F._____ und B._____ erfahren habe, Letzterem gesagt, dass er Besuch von ihm kriegen und das noch werde bezahlen müssen. Anlässlich eines weiteren Tele- fonats habe er B._____ aufgefordert, nach H._____ zu kommen, wo er ihn auf die Stirn küssen werde. Sodann habe der Beschuldigte B._____ telefonisch mitgeteilt, er werde ihn erschiessen, und habe ihn als "ehrenlosen Menschen", "Hurensohn" und "Zuhälter" beschimpft (RG act. 5). 11.2. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und von B.. Weitere Beweismittel existieren nicht. Betreffend die Aussagen der polizeilichen, staatsanwaltlichen und erstinstanzlichen Einvernahmen kann auf das vor- instanzliche Urteil verwiesen werden (act. E.1 E. 5.17). 11.3. Der Beschuldigte räumte ein, B. gesagt zu haben, er werde seine Stirn küssen (act. H.6 Frage V.67). Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern er- stellen. 11.4. Dass der Beschuldigte B._____ als "Hurensohn", "ehrenlosen Menschen" und "Zuhälter" betitelt sowie bemerkt habe, er werde Besuch von ihm kriegen und ihn erschiessen, bestätigte Letzterer bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2018 nur auf Vorhalt (StA act. 13.14 Fragen 32, 39 und 49). Auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte B._____ lediglich, dass ihn der Beschuldigte mündlich beschimpft habe. Ergänzungen hatte er keine anzubringen (StA act. 13.27 Frage 26). Auf dieser Grundlage lässt sich dieser Anklagesachver- halt nicht rechtsgenügend erstellen.

26 / 57 12.Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 12.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 zu- sammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2020 für sein Einzelunternehmen N._____ im Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" unter Ziffer 3 im Feld "Block 1", "Umsatzerlös" ("Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhan- den, provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden, Umsatzerlös 2018"), einen Umsatzerlös von CHF 700'000.00 angegeben zu haben, wobei es sich um den von ihm geschätzten Umsatzerlös für das Jahr 2020 gehandelt habe und er gewusst habe, dass er im Jahr 2019 mit CHF 18'570.10 einen weit geringe- ren Umsatz erzielt gehabt habe. Zudem habe der Beschuldigte unter Ziffer 4 des Formulars erklärt, den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung sei- ner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, er aufgrund der COVID-19- Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt sei und alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu seien. Seine Schätzung des Umsatzerlöses habe der Beschuldigte auf eine Vereinbarung mit der O._____ GmbH über den Verkauf von Pistazien und Baklava, statt wie vorge- geben auf die dreifache Nettolohnsumme des Kreditnehmers gestützt. Er habe bereits zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass die Schätzung demnach falsch gewesen sei, da sie nicht auf der dreifachen Nettolohnsumme beruht habe. Auch habe er gewusst, dass die Schätzung nicht realistisch gewesen sei, da er sich da- bei auf eine unverbindliche Vereinbarung mit der O._____ GmbH gestützt habe, deren erste Bestellung erst am 30. April 2020 hätte eintreffen sollen, und er auf- grund der bisherigen Geschäftserfahrung gewusst habe, dass ein solcher Umsatz nicht erreichbar sei. Der Beschuldigte habe vorsätzlich einen viel zu hohen Um- satz angegeben, um einen möglichst hohen COVID-19-Kredit zu erlangen. Der Beschuldigte habe zudem bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung am 26. März 2020 beabsichtigt, den Kreditbetrag teilweise für private Zwecke zu gebrauchen. So habe er am 15. April 2020 CHF 19'200.00 vom Kredit auf ein tür- kisches Konto zuhanden seines Bruders P._____ überwiesen, damit dieser ein Stück Land in der Türkei habe kaufen können. Am 20. April 2020 habe der Bruder das Geld zurücküberwiesen (RG act. 5). 12.2. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (act. E.1 E. 5.19 S. 81 f.). Ergänzende Ausführungen erfolgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung.

27 / 57 13.Fazit Zumal sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1.1 (in Bezug auf die Freiheitsberaubung), Ziffern 1.1.2 bis 1.1.7, Ziffer 1.1.8 (in Bezug auf die Verge- waltigung), Ziffer 1.1.9 (in Bezug auf die versuchte Nötigung), Ziffer 1.1.10, Ziffer 1.1.11, Ziffer 1.1.12 (in Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Beschimpfung), Ziffer 1.2.1 (in Bezug auf eine Drohung) und Ziffer 1.2.2 in Bezug auf die Be- schimpfungen nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. 14.Rechtliche Würdigung 14.1. Drohung mit Rüstmesser zwecks Handyherausgabe Betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8, wonach der Beschuldigte F._____ mit dem Rüstmesser zur Herausgabe ihres Handys anhalten wollte, kann auf die zu- treffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 6.5), wonach sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 14.2. Freiheitsberaubung 14.2.1. In Bezug auf die Freiheitsberaubung in der Nacht vom 25. Juni 2018 (An- klagesachverhalt Ziffer 1.1.9) kann ebenfalls auf die zutreffende rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 6.2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 14.2.2. Ins Leere zielt der Hinweis der Verteidigung, F._____ habe B._____ ge- schrieben, der Beschuldigte habe sie ins Auto schmeissen wollen, womit er es aber nicht getan habe, sondern sie sei freiwillig zum Beschuldigten ins Auto ge- stiegen (act. H.1 S. 10 f.). Richtig ist, dass es dem Beschuldigten zuerst nicht ge- lang, F._____ unter Anwendung von physischer Gewalt in das Auto zu zwingen, und sie danach auf seine Aufforderung hin einstieg. So auch die Anklageschrift. Von Freiwilligkeit kann indes angesichts der Situation nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte – wenn nicht auch ein zweiter Mann – wollte sie kurz vorher ge- waltsam ins Auto zwingen. Bei diesem Gerangel beim Auto zog sie sich am Ge- säss, an den Knien, am rechten Schienbein, am linken Oberarm, an den Handge- lenken sowie am Hals Rötungen bzw. blaue und bräunliche Flecken und damit Blessuren zu (vgl. Notfallbericht vom 25. Juni 2018; StA act. 13.6 Anhang). Ange- sichts dessen wusste sie, was passiert, wenn sie sich nochmals widersetzen wür- de. Zudem befand sich der Beschuldigte, weil er ihre Facebook-Nachrichten mit

28 / 57 dem anderen Mann gelesen hatte, in Eifersucht. Vor dieser Kulisse erreichte die psychische Einwirkung des Beschuldigten auf F., um sie zum Einsteigen in das Auto zu bewegen, eine ausreichende Zwangsintensität, um den Tatbestand zu erfüllen, so dass sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 14.3. Handyvideo Betreffend die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts Ziffer 1.1.12, wo- nach der Beschuldigte F. in ihrem Zimmer beim Telefonieren filmte, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 6.9). Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB schuldig gemacht. 14.4. "dem Jungen das Leben nehmen" Ebenfalls kann für den Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.1, gemäss welchem der Be- schuldigte F._____ schrieb, er werde "sie nehmen und dem Jungen das Leben", auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. E.1 E. 6.6). Dies- bezüglich ist zu ergänzen, dass offensichtlich war, dass der Beschuldigte mit "Junge" B._____ meinte. Der Beschuldigte hatte B._____ tags zuvor mit F._____ gesehen. Sie erklärte ihm, bei B._____ handle es sich um einen Kollegen ihres Cousins, der ihr ein Bett gebracht habe (act. H.6 Frage V.56). Diese Erklärung schluckte er jedoch nicht, sondern reagierte mit grosser Eifersucht, indem er B._____ angab, er sei der Verlobte von F._____ und dessen Autonummer fotogra- fierte, um die Halterdaten in Erfahrung zu bringen (act. H.6 Frage V.56). Zwar be- stritt er, gewusst zu haben, dass F._____ und B._____ zu diesem Zeitpunkt in ei- ner Beziehung waren (act. H.6 Frage V.62), indes lässt sich dies aufgrund seiner weiteren Aussagen erstellen, gab er doch an, im Juli, dem einzigen Mal, dass er B._____ begegnet sei, habe er gesehen, dass F._____ mit B._____ zusammen sei (act. H.6 Fragen V.12 und 63). Damit war für den Beschuldigten offensichtlich, dass F._____ und B._____ privaten Kontakt pflegten, und es musste ihm klar sein, dass F._____ eine solche Nachricht B._____ weiterleiten werde. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 14.5. "auf die Stirn küssen" 14.5.1. Was die Äusserung des Beschuldigten gegenüber B._____ anbelangt, er werde in "auf die Stirn küssen", ist unklar, was damit genau gemeint ist. Während

29 / 57 der Beschuldigte ausführte, das bedeute "ich gratuliere dir", "Gratulation" (act. H.6 Frage V.67), führte B._____ aus, damit sei in der Türkei ein Kopfschuss gemeint (StA act. 13.14 Frage 45). 14.5.2. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Bei der Beurteilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_425/2023 v. 14.8.2023 E. 2.3.1; 6B_196/2018 v. 19.9.2018 E. 1.1.2 und 1.2.1). 14.5.3. Die genannte Äusserung fiel bei einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und B.. Nach Darstellung von Letzterem hatte der Beschul- digte ihm gesagt, er solle nach H. kommen, wenn er ein Mann sei, dann werde er ihn auf die Stirn küssen (StA act. 11.2 S. 4). Der Beschuldigte legte es so dar, dass B._____ ihn aufgefordert habe, den ausstehenden Betrag des Darle- hens F._____ zu bezahlen, sonst könne er jemanden organisieren, der bei ihm vorbeikäme, worauf der Beschuldigte gesagt habe, wenn B._____ komme, werde er seine Stirn küssen (act. H.6 Frage V.67). Der Gesamtkontext, in welchem die Äusserung fiel, ist somit davon geprägt, dass der aktuelle und vorherige Partner von F._____ aufeinanderprallten, und kann damit als aufgeheizt umschrieben werden. Das Empfinden eines vernünftigen Menschen, um der allgemeinen For- mel des Bundesgerichts zu folgen, würde in diesem Kontext wohl bei der Inaus- sichtstellung eines Stirnkusses auf ein weniger freundliches Verhalten schliessen, indes lässt sich diese Äusserung objektiv nicht als ein künftiges Übel bzw. schwe- re Drohung, wie vom Gesetz gefordert, interpretieren. Der Tatbestand der Dro- hung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist mit dieser Äusserung nicht erfüllt, womit der Beschuldigte freizusprechen ist. 14.6. COVID-19-Kredit-Betrug 14.6.1. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

30 / 57 14.6.2. Nicht jede Täuschung genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestands, viel- mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein hat. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweili- ge Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Damit Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtferti- gen Verhaltensweise, wie etwa die Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde – z.B. eine handschriftliche Abänderung von Zahlen einer in Maschinen- schrift gehaltenen Urkunde. Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Ab- schluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kre- ditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertrags- gemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGer 6B_219/2021 v. 19.4.23 E. 4.2). 14.6.3. Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 6.10). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 14.6.4. Der Beschuldigte gab im Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinba- rung)" im Feld "Block 1" auf der Zeile für die Angabe "700,000" an (StA act. 16.4). Da direkt darunter "Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden, provisori- scher Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden, Umsatzerlös 2018" steht, erweckte der Beschuldigte mit seiner Angabe den Eindruck, er habe einen definiti-

31 / 57 ven oder provisorischen Umsatzerlös im Jahr 2019 bzw. 2018 in der Höhe von CHF 700'000.00 erwirtschaftet. Zudem kreuzte er an, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu ver- wenden sowie, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Bei dieser Täuschung handelt es sich um eine einfache Falschangabe (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). 14.6.5. Der Beschuldigte unterhielt mit der kreditgebenden Bank eine Geschäfts- beziehung. Ob es sich dabei um ein besonderes Vertrauensverhältnis handelt, aufgrund dessen voraussehbar war, dass eine Überprüfung unterbleiben werde, kann offenbleiben. Es bestand Kraft der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidar- bürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020 (SR 951.261; fortan COVID-19-SBüV) eine Solidarbürgschaft für die Bankkredite durch Bürgschaftsorganisationen (Art. 3 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Ein Vertrauensverhältnis mit der D._____ ist zu vernei- nen. Die COVID-19-SBüV sah vor, dass formlos Bankkredite bis zur Höhe von CHF 500'000.00 zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus gewährt wür- den (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Es sollte ein rascher unbürokrati- scher Zugang zu Liquidität geschaffen werden als Teil des Massnahmenpakets des Bundesrates zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus, basierend auf Selbstdeklaration (Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung], S. 1 ff.). Gemäss Anhang 1 zur COVID-19-SBüV, Ziffer 2.3, verweigerte die Bank die Kreditgewährung, wenn der Antrag des Kredit- nehmers nicht vollständig ausgefüllt worden war. War der Antragsteller Bankkunde und waren gemäss Selbstdeklaration die Voraussetzungen für einen COVID- Kredit erfüllt, leitete sie das Kreditgesuch der D._____ weiter, welche die Gesuche auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit überprüfte. Bereits mit dem Versand an die D._____ galt die Bürgschaft als genehmigt und die Bank konnte die Mittel sofort zur Verfügung stellen. Weitergehende Kreditprüfungen wurden nicht ge- macht (Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus; S. 4; Art. 11 Abs. 1 und 3 COVID-19- SBüV). Eine nähere Überprüfung war damit explizit nicht vorgesehen, weil dies angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen und der beabsichtigten raschen un- bürokratischen Hilfe in der Notsituation schlicht nicht möglich und zumutbar gewe- sen wäre. Insofern ist die Arglist in Bezug auf die Umsatzangabe, das Bestehen einer Beeinträchtigung durch die Pandemie und die Richtigkeit der Angaben zu bejahen. Der Wille, den Kreditbetrag nur für Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden,

32 / 57 ist als innere Tatsache einer Überprüfung nicht zugänglich, wonach dessen Vor- spiegelung – analog zum Leistungswillen – als grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gelten muss. 14.6.6. Eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde, kann angesichts der konkreten Umstände, in denen die Kredite gewährt wurden, nicht erblickt werden. Die dargelegte Notsitua- tion, in der rasche unbürokratische Hilfe für das Überleben vieler Unternehmen von höchster Notwendigkeit war, wirkt sich entscheidend auf die Frage der Opfer- mitverantwortung aus. Die Verhältnisse erforderten eine schnelle und unbürokrati- sche Kreditvergabe, wie sie in der vorerwähnten Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, welche sich auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU und auf die Verordnung vom 12. Juni 2015 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorga- nisationen für KMU stützte, verankert wurde. Die von der Bank und der Solidar- bürgschaftsorganisation auf eine formale Vollständigkeitskontrolle beschränkte Überprüfung des Kreditantrags des Beschuldigten stand damit in Einklang mit gel- tendem Recht. Dass die Angabe eines Umsatzerlöses für das Jahr 2018 oder 2019 in der Höhe von CHF 700'000.00 mit dem Kontostand des Beschuldigten nicht korrelierte, vermag daran nichts zu ändern, dass eine Überprüfung im gel- tenden Recht nicht vorgesehen und aufgrund der riesigen Anzahl der eingehen- den Kreditanträge auch innert angemessener Frist nicht möglich war. Der Be- schuldigte hätte zudem durchaus noch Beziehungen zu anderen Banken haben können. Die rasche Auszahlung der Nothilfekredite war nur möglich, indem den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Dass die Bank die Angaben des Beschuldigten auf dem Kreditformular inhaltlich nicht über- prüfte, ist vor dem skizzierten Hintergrund nicht als leichtfertige Verletzung zumut- barer Selbstschutzmöglichkeiten zu werten (vgl. auch Urteil OGer AG SST.2022.90 v. 22.11.2022 S. 14). 14.6.7. Für den Beschuldigten war vorhersehbar, dass die Bank seine Angaben auf dem Formular keiner Prüfung unterziehen werde. Dies auch ohne Kenntnis der Verordnungsbestimmungen. Einerseits erschliesst sich das aus dem Formular selber. So musste ja bei der Antragstellung lediglich mit Ankreuzen zugesichert werden, dass alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Wei- ter waren keinerlei Belege vorzuweisen oder dem Formular beizulegen. Damit wusste der Beschuldigte ganz klar, dass eine Überprüfung seiner Angabe bezüg- lich des geschätzten Umsatzerlöses – wie er meinte, angegeben zu haben – gar nicht möglich war. Andererseits war auch damit zu rechnen, dass bei einer Gross-

33 / 57 bank wie der Hausbank des Beschuldigten eine riesige Anzahl solcher Kreditge- suche eingehen würden und eine Überprüfung derer innert weniger Tage schlicht unmöglich war. Dies wurde im Übrigen auch in den Medien bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung eingehend thematisiert. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben im Formular nicht erfolgen werde und zudem auch nicht zumutbar bzw. unmöglich war, stellte daher bereits im Zeitraum des Verordnungs- erlasses eine notorische Tatsache dar (vgl. Urteil OGer ZH SB210497 v. 10.2.2022 S. 11). 14.6.8. Dass es sich bei seiner Angabe im Feld "Block 1" weder um den definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 noch um den Umsatzerlös 2018 handelte, welcher in dieser Zeile einzutragen gewesen wäre, bestreitet der Beschuldigte nicht. Er führte konstant aus, bei den von ihm angegebenen CHF 700'000.00 handle es sich um den von ihm geschätzten Umsatzerlös für das Jahr 2020 (StA act. 16.20 Fragen 18 und 20; StA act. 16.33 Frage 5; act. H.6 Frage V.78). Er ha- be den Antrag wahrheitsgemäss ausgefüllt und nur aus Versehen CHF 700'000.00 im Feld "Block 1" statt "Block 2" eingetragen (StA act. 16.20 Frage 21). Gemäss Formular ist "Block 2" auszufüllen, falls keine Angaben zu "Block 1" vorhanden sind. In "Block 2" sind zwei Zeilen auszufüllen. Eine für die Nettolohnsumme – darunter steht "Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr" – und eine für den geschätzten Umsatzerlös – darunter steht "Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme; min. CHF 100'000, max. CHF 500'000". Selbst wenn der Beschuldigte irrtümlich den Betrag im Feld "Block 1" statt "Block 2" ein- getragen hätte, steht dennoch fest, dass es sich bei den von ihm angegebenen CHF 700'000.00 nicht um die (dreifache) Nettolohnsumme handelte, gab er doch – wie ausgeführt – an, die CHF 700'000.00 seien der geschätzte Umsatzerlös für das Jahr 2020 aufgrund von Zusagen von Abnehmern in der Schweiz bzw. auf- grund eines Vertrages, dass er monatlich oder wöchentlich Ware organisieren müsse, sowie anderer, eigener Kunden (StA act. 16.20 Fragen 18 und 20; StA act. 16.33 Fragen 10 und 13; StA act. 16.35 Frage 1; act. H.6 Frage V.78). Dass sich der Beschuldigte darauf berief, die Bank habe ihm erklärt, er könne, wenn – wie bei ihm – die Gründung des Unternehmens erst im Jahr 2019 erfolgte sei und noch keine Zahlen vorlägen, den geschätzten Umsatz für das Jahr 2020 angeben (act. H.1 S. 21), hilft ihm nicht weiter. Er hat doch nicht behauptet – was im Übri- gen aufgrund des expliziten Hinweises im Formular auch unglaubhaft wäre –, die Bank habe ihm angegeben, der geschätzte Umsatzerlös könne aufgrund von Auf- trägen berechnet werden, wie er es nach seinen Angaben gemacht hat. Im Formu- lar steht klar und direkt beim entsprechenden Feld, wie der geschätzte Umsatzer- lös bei fehlenden Geschäftszahlen für die Jahre 2018 und 2019 zu berechnen war.

34 / 57 Von einem Geschäftsmann kann erwartet werden, dass er die entsprechenden klaren Angaben direkt unter der auszufüllenden Zeile zur Kenntnis nimmt. Bereits deswegen muss ihm daher klar gewesen sein, dass seine Angabe von CHF 700'000.00 nicht korrekt war. 14.6.9. Darüber hinaus durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er – ohne den Lockdown – im Jahr 2020 einen Umsatz von CHF 700'000.00 hätte er- zielen können. Der Beschuldigte gab an, er sei ab dem 3. Juni 2019 bis zum 5. März 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (StA act. 16.20 Frage 2) wegen Rückenleiden (StA act. 16.20 Frage 6) bzw. psychischen Problemen wie auch sol- chen mit dem Rücken und dem Nacken (StA act. 16.33 Frage 14). Angesichts sol- cher gesundheitlicher Probleme, bei welchen der Genesungszeitpunkt sehr schwierig abzusehen ist und welche bis am 5. März 2020 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit verursacht haben, konnte und durfte er keine vollkommen uneinge- schränkte Einsatzfähigkeit für den Rest des Jahres 2020 annehmen. Trotzdem will der Beschuldigte am 14. Januar 2020 und damit noch während der damals beste- henden vollen Arbeitsunfähigkeit mit der O._____ GmbH einen Vertrag abge- schlossen haben, "dass er monatlich oder wöchentlich Ware organisieren müsse", womit er ungefähr CHF 650'000.00 Umsatz erzielt hätte (act. H.6 Frage V.78). Dies allein weckt bereits grosse Zweifel. Darüber hinaus ist dem Vertragstext zu entnehmen, dass die O._____ GmbH "jeden Monat regelmässig 3 Tonnen Pista- zien" [ob geschält oder mit Schale geht aus dem Wortlaut nicht hervor] und "1 Tonne Baklava kaufen" werde, wobei die erste Bestellung am 30. April 2020 eintreffen werde. Aufgrund dieses Wortlauts könnte der Vertrag auch als Ab- sichtserklärung verstanden werden. Gemäss Angaben von R._____ von der O._____ GmbH habe er dann nur Ware für ca. CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 beim Beschuldigten bezogen (StA act. 16.34 Frage 19), was gegen einen verbind- lichen Kaufvertrag spricht. Der Beschuldigte hat denn auch nicht auf Erfüllung ge- klagt. Q._____ bestätigte zwar, dass er einen entsprechenden Vertrag mit dem Beschuldigten abgeschlossen hätte (StA act. 16.34 Fragen 10 f.), konnte aber we- der Namen von möglichen Kunden für die monatliche Menge von nicht weniger als drei Tonnen Pistazien und einer Tonne Baklava nennen (StA act. 16.34 Frage 15) noch liess seine finanzielle Situation eine solche Verpflichtung zu. Der Mietvertrag für seine Geschäftsräume wurde ihm zehn Tage nach dem angeblichen Vertrags- abschluss mit dem Beschuldigten bereits auf den 29. Februar 2020 gekündigt (StA act. 16.27). Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist sowie der vereinbarten fixen Dauer des Mietvertrages bis am 30. September 2023 (StA act. 16.26) muss es sich um eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR gehandelt haben. Demnach war die O._____ GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem

35 / 57 Beschuldigten bereits im Zahlungsrückstand mit der Miete und musste auch mit Kündigungsandrohung abgemahnt worden sein. Dass die O._____ GmbH in fi- nanzieller Schieflage und dem Verlust des Geschäftslokals vor Augen einen ver- bindlichen Vertrag abschliesst, der sie verpflichtet, Pistazien in grossen Mengen und zum ähnlichen Preis, wie sie Supermärkte dem Endverbraucher anbieten, zu kaufen, ist äusserst zweifelhaft. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in der ers- ten Einvernahme vom 11. Juli 2020 ausführte, er sei aufgrund von Zusagen von Abnehmern – also nicht nur ein Abnehmer –, welche ihm zugesichert hätten, im Jahr 2020 grössere Mengen türkische Pistazien und Süssigkeiten abzukaufen, auf den Betrag von CHF 700'000.00 gekommen (StA act. 16.20 Frage 20), während er dann in der Einvernahme vom 12. Oktober 2020 plötzlich davon sprach, er hätte "einen grossen Auftrag" gehabt, und ausführte, es hätte bereits eine schriftliche Abmachung bestanden (StA act. 16.33 Frage 10). 14.6.10. Dass der Beschuldigte zu Recht habe davon ausgehen dürfen und müs- sen, dass alles seine Richtigkeit habe, wie die Verteidigung ausführte (act. H.1 S. 22), findet angesichts des Ausgeführten keine Stütze. Vielmehr lässt sich erstel- len, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass seine Angabe in Bezug auf den geschätzten Umsatzerlös nicht der Wahrheit entsprach. Zumal er – wie ausgeführt – nicht darauf vertrauen konnte, dass er den Umsatz gestützt auf den Vertrag mit der O._____ GmbH erzielen werde, er keine weiteren Kunden nennen konnte und bis am 5. März 2020 arbeitsunfähig war, wusste er zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 26. März 2020 auch, dass es nicht der Wahrheit entsprach, wenn er angab, er sei aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich seines Um- satzes erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten angesichts der finanziellen Lage und der fehlenden Aufträge im Zeitpunkt der Kreditge- währung keine ernsthafte Rückzahlungsmöglichkeit und daher auch kein Rück- zahlungswille attestiert werden kann. Indem sich der Beschuldigte dennoch einen Kreditbetrag über CHF 70'000.00 auszahlen liess, war die Darlehensforderung erheblich gefährdet. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, dass die Kreditgeberin einen Vermögensausfall erleiden würde. 14.6.11. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Formular zusicherte, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liqui- ditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, seinem Einzelunternehmen N._____, zu verwenden. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er bis am 6. Mai 2020 insgesamt über CHF 33'000.00 in Bar vom Konto abhob (StA act. 16.9). Davon zwei Mal einen Betrag von CHF 10'000.00 am 2. und 8. April 2020 (StA act. 16.9 S. 6 f.). Dazu befragt, führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Juli

36 / 57 2020 aus, das habe er nicht mehr präsent (StA act. 16.20 Frage 36), während er dann anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2020 geltend machte, er habe damit Rechnungen bezahlt und einen Teil in die Türkei geschickt, um Gewürze zu kaufen (StA act. 16.33 Frage 22). Es bestehen jedoch keine Quit- tungen oder Rechnungen, welche die Verwendung des Geldes belegen könnten, obwohl der Beschuldigte einerseits aufgefordert wurde, Belege über die Verwen- dung des Kreditbetrages einzureichen, und er andererseits auch in Aussicht stell- te, Belege betreffend die Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 10'000.00 einzurei- chen (StA act. 16.20 Fragen 31 und 36; StA act. 16.33 Frage 22). Dass er Bargeld bezog, um Rechnungen zu bezahlen und in die Türkei zu schicken, ist darüber hinaus unglaubhaft, gab er doch selber an, er verfüge über ein Konto in der Tür- kei, auf welches er von der Schweiz aus überweise und dann Personen in der Türkei bezahle (StA act. 16.33 Frage 25). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte – wie aus den Kontoauszügen und auf dem Geschäftsabschluss 2019 (StA act. 16.32) ersichtlich – private und geschäftliche Ausgaben vermischte und er zum damaligen Zeitpunkt grosse finanzielle Probleme bzw. viele Schulden hatte, wie sein Betreibungsregisterauszug (StA act. 16.15) und der am 2. Dezember 2020 über ihn eröffnete (Privat-)Konkurs belegen, ist zu schliessen, dass er mit den Bargeldbezügen zumindest einen Teil des Kreditbetrages für private Zwecke verwendet hat und dies auch bereits bei der Antragstellung beabsichtig hatte. Ein Indiz für Letzteres ist auch darin zu erblicken, dass vor dem Eingang des Kreditbe- trages am 31. März 2020 der Kontostand lediglich CHF 7.98 betrug und bereits am 18. Mai 2020 wieder auf CHF 206.21 gesunken war. Der Beschuldigte räumte auch ein, vom Kreditbetrag CHF 19'200.00 auf das türkische Konto seines Onkels überwiesen zu haben, damit sein Bruder P._____ damit ein Grundstück in der Türkei habe kaufen können (StA act. 16.20 Frage 33). Aus dem Kontoauszug ist ersichtlich, dass dieser Betrag fünf Tage später zurücküberwiesen wurde (StA act. 16.9 S. 5). Dies ändert indes nichts daran, dass er damit Teile des Kreditbe- trages auch für Liquiditätsbedürfnisse verwendet hat, die keinen Bezug zu seinem Geschäft bzw. der Kreditnehmerin N._____ hatten. In der Verwendung des Kredits für private Liquiditätsbedürfnisse manifestiert sich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. 14.6.12. Nach dem Ausgeführten ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, mit der Angabe eines Umsatzerlöses von CHF 700'000.00 einen zu hohen Kreditbetrag zu erhalten. Dies schliesst den von der Verteidigung vorgebrachten Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (act. H.1 S. 22) aus. Fer- ner führte die Verteidigung nicht aus und erschliesst sich auch nicht, inwiefern sich

37 / 57 der Beschuldigte über die Rechtswidrigkeit von unzutreffenden Angaben zum Um- satzerlös etc. geirrt habe soll. 14.6.13. Der Beschuldigte hat sich daher des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 14.7. Urkundenfälschung 14.7.1. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (act. E.1 E. 6.11) – mit folgenden Ergänzungen: 14.7.2. Wie ausgeführt, gewährte die D._____ den Kredit auf Gesuch hin gestützt auf die Selbstdeklaration des Antragsstellers. Dies explizit ohne weitergehende Prüfung als betreffend die Vollständigkeit der Angaben und Voraussetzungen gemäss Formular (insbesondere vor dem 1. März 2020 gegründete Unternehmen, kein Konkurs- oder Liquidationsverfahren; vgl. Art. 3 Abs. 1 COVID-19-SBüV), zumal eine solche die beabsichtigte rasche und unbürokratische Soforthilfe verei- telt hätte. Der Antragsteller bestätigte schriftlich, dass alle Angaben im eingereich- ten Gesuchsformular vollständig und wahr seien (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 COVID- 19-SBüV). Aufgrund dessen kommt den im Antrag gemachten Angaben – im Ge- gensatz zu einer einfachen schriftlichen Lüge – erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wo- durch der Erklärung des Antragstellers seitens der Bank bzw. der D._____ beson- deres Vertrauen entgegengebracht wurde. Die Urkundenqualität der COVID-19- Kreditanträge ist daher zu bejahen (vgl. Urteil OGer ZH SB210497 v. 10.2.2022 S. 14; Urteil OGer AG SST.2022.90 v. 22.11.2022 S. 17). 14.7.3. Indem der Beschuldigte im Formular für den COVID-Kredit einen für die Kreditsumme massgeblichen Umsatzerlös für das Jahr 2018 bzw. 2019 von CHF 700'000.00 angab, obwohl dies nicht zutraf und auch nicht dem geschätzten Umsatzerlös entsprach, welcher die dreifache Lohnsumme betragen hätte, beur- kundete er eine rechtserhebliche Tatsache falsch. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung, dass der Kreditbetrag nur für Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehme- rin N._____ verwendet werde, eine aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorlag und alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Denn andernfalls wäre der Kredit nicht gewährt worden. 14.7.4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass es für den Beschuldigten vor- hersehbar war, dass seine Angaben im Formular nicht überprüft würden bzw. eine Überprüfung nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. Da er auch ankreuzte, dass

38 / 57 alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäss seien, und wusste, dass gestützt darauf – ohne Einreichung von weiteren Unterlagen – die Auszahlung des Kredits erfolgte, musste ihm auch klar sein, dass seine Angaben im Formular einen höhe- ren Stellenwert hatten als anderweitige schriftliche Auskünfte. Die erhöhte Glaub- würdigkeit der Angaben im Formular war ihm also im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst. Durch die Angabe eines Umsatzerlöses von CHF 700'000.00 beabsichtigte er bzw. nahm er zumindest in Kauf, die Bank darü- ber zu täuschen, dass ihm ein Kreditbetrag von CHF 70'000.00 zusteht, um da- durch diesen Betrag ausbezahlt zu erhalten und mitunter für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand und ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu spre- chen. 14.8. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8), der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.1) sowie des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.4) schuldig gemacht. 15.Strafzumessung 15.1. Grundlagen Die zu beurteilenden Straftaten wurden alle nach dem 1. Januar 2018 begangen. Insofern kommt uneingeschränkt das ab diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzte Sank- tionenrecht zur Anwendung. Betreffend die Theorie zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 7.1.1). 15.2. Strafart 15.2.1. Sowohl beim Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch bei der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB handelt es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrte Verbrechen. Die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss

39 / 57 Art. 179 quater StGB sehen einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Entsprechend kommen für alle vorliegend rele- vanten Straftatbestände Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. 15.2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhält- nismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3 m.w.H.). 15.2.3. Hinweise, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ergeben sich vorliegend nicht. Der Beschuldigte ist arbeitstätig. Ebenso er- geben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe hindeuten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Wie aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt sich indes angesichts der Tatschwere für den Betrug und die Urkundenfälschung die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe, weil die verschuldensangemessene Sanktion über dem Maximum von 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB), während für die weiteren Straftaten eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erscheint. 15.3. Einsatzstrafe für den Betrug (Anklagesachverhalt Ziffer 1.4) 15.3.1. Eingangs ist die Einsatzstrafe für den Betrug als vorliegend schwerste Straftat festzusetzen. 15.3.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte einen geschätzten Umsatz für das Jahr 2020 von CHF 700'000.00 an- gab. Mit dieser Angabe bewirkte er die Gewährung eines Kreditbetrages von CHF 70'000.00, während er mit der korrekten Angabe des provisorischen Umsat- zes im Jahr 2018 einen solchen von ungefähr CHF 1'860.00 erhalten hätte. Der Beschuldigte hat daher mit seiner unzutreffenden Angabe einen um ein Vielfaches höheren Kreditbetrag ertrogen, als ihm zugestanden wäre, und diesen mittunter für private Liquiditätsbedürfnisse verwendet. Zwar waren im Rahmen der COVID- 19-Kredite solche bis zu einem Betrag von CHF 500'000.00 vorgesehen, trotzdem handelt es sich bei der vorliegenden Deliktssumme von rund CHF 70'000.00 um einen durchaus erheblichen Betrag. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin,

40 / 57 dass das Einzelunternehmen des Beschuldigten nicht durch die Pandemie in Schieflage geraten war, sondern bereits zuvor. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten war die Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt des Kreditantrags neun Monate eingestellt gewesen. Die Art und Weise des Vorgehens sticht nicht als besonders perfid hervor, der Beschuldigte hat indes das Vertrauen, welches vom Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notsituation entgegengebracht wurde, um ra- sche unbürokratische Hilfe leisten zu können, kalt ausgenutzt. Insgesamt ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 15.3.3. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Er verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Trotzdem hat er sich ent- schieden, bereits am erstmöglichen Tag, dem 26. März 2020, den Kredit in einer Höhe, die ihm unter keinen Umständen zustand, zu beantragen, was von einer gewissen Gier zeugt. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen das objektive Verschulden daher nicht zu relativieren. 15.3.4. Aufgrund der Verschuldenskomponente ist unter Berücksichtigung des Spektrums der Möglichkeiten der Tatbestandserfüllung die Einsatzstrafe für den Betrug vorliegend auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 15.4. Asperation wegen Urkundenfälschung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.4) 15.4.1. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der Urkundenfälschung, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, angemessen zu erhöhen. 15.4.2. Der Beschuldigte gab im Formular zur Beantragung des COVID-19-Kredits einen um ein Vielfaches höheren Umsatzerlös als der Tatsächliche an und bestätigte wahrheitswidrig mit seiner Unterschrift die ausschliessliche Verwendung des Kreditbetrages für Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, seiner Einzelfir- ma N._____, die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung aufgrund der COVID- 19-Pandemie sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Dieses Formular wurde nach Überprüfung der Vollständigkeit zu einem Kreditvertrag und gestützt darauf wurde dem Beschuldigten ein Kredit in der Höhe von CHF 70'000.00 gewährt. Das Vertrauen, das im Rechtsverkehr diesen Angaben in diesem Formular entgegengebracht wurde – insbesondere aufgrund der beabsich- tigten raschen und unbürokratischen Soforthilfe in der Ausnahmesituation –, und damit das geschützte Rechtsgut, wurden mit diesem Vorgehen massiv beeinträch- tigt. Weiter kann auf die Erwägungen in Bezug auf den Betrug verwiesen werden.

41 / 57 In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 15.4.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. 15.4.4. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, womit – iso- liert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von ebenfalls zehn Monaten als angemessen erscheint. 15.4.5. Die Urkundenfälschung erweist sich vorliegend als das Tatmittel des Be- trugs und steht in engstem Zusammenhang mit diesem. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips scheint es gerechtfertigt, aufgrund der Urkundenfälschung die Ein- satzstrafe für den Betrug um einen Monat zu erhöhen. Damit resultiert eine Frei- heitsstrafe von elf Monaten. 15.5. Versuchte Nötigung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8) 15.5.1. Für die versuchte Nötigung als schwerste, mit einer Geldstrafe zu sanktio- nierende Straftat ist die Einsatzstrafe festzulegen. 15.5.2. Der Beschuldigte verlangte mittels Rüstmesser, welches er mit der Rü- ckenklinge quer über ihren Hals zog, das Handy von F._____ heraus. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt der Einsatz des Rüstmessers verschuldenser- höhend ins Gewicht. Mit dieser Art und Weise des Vorgehens offenbarte der Be- schuldigte ein beträchtliches Mass an krimineller Energie. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass er die Rückseite und nicht die scharfe Klinge gegen den Hals hielt. Er verlangte die Herausgabe eines ihm fremden Gegenstandes, auf den er keinerlei Anspruch hatte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu beurteilen. 15.5.3. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rasender Eifersucht handelte, lässt das subjektive Verschulden als nicht minder erscheinen. 15.5.4. Aufgrund der Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 15.5.5. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist der Versuch obligato- risch strafmindernd zu berücksichtigen. Zumal der Beschuldigte alles unternahm, um mittels der Drohung die Herausgabe des Handys zu bewirken und dies nur aufgrund der Standfestigkeit von F._____ ausblieb, ist für den Versuch eine

42 / 57 Strafminderung von nur zehn Tagessätzen vorzunehmen, sodass eine Einsatz- strafe von 110 Tagessätzen resultiert. 15.6. Freiheitsberaubung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9) 15.6.1. Die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips wegen der Freiheitsberaubung, für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist, angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 7.3 S. 99). Isoliert be- trachtet erscheint aufgrund der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Asperiert ist die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung um 70 Tagessätze zu erhöhen. 15.6.2. Bereits an diesem Punkt, mithin ohne Berücksichtigung einer Asperation wegen der Drohung gegenüber B._____ und der Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte zeigt sich, dass eine Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen resultiert. De lege lata handelt es sich dabei um das gesetzliche Höchstmass einer Geldstrafe, welches – gemäss ausdrücklicher bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch bei unbilligen Ergebnissen – nicht überschritten wer- den darf (BGE 144 IV 217 E. 3.6; 144 IV 313 E. 1.1.3; BGer 6B_244/2021 v. 17.2.2023 E. 5.5.4). Ausführungen zum Tatverschulden der weiteren Delikte erüb- rigen sich damit. 15.7. Täterkomponente Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren (vgl. Urteil Vor- instanz act. E.1 E. A). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, neutral aus, während sich die Delinquenz während der lau- fenden Untersuchung nach dem 25. Juni 2018 leicht straferhöhend erweist. Dies gleicht sich insofern aus, als dass der Beschuldigte gestand, F._____ gefilmt zu haben. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen. 15.8. Höhe Tagessatz Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der

43 / 57 Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, in einem Pensum vpn 20 % als Asylbetreuer zu arbeiten und eine IV-Rente von 40 % zu beziehen (act. H.6 Frage IV.1 ff.). Ausgehend von einem Einkommen von CHF 2'000.00 so- wie einem Pauschalabzug von 25 % resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 50.00. 15.9. Fazit Strafhöhe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu bestrafen. 16.Strafvollzug 16.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 42 StGB). 16.1.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 16.1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 16.2.1. Die formelle Voraussetzung des bedingten Vollzugs ist mit der vorliegend ausgefällten Strafe von elf Monaten Freiheits- und 180 Tagessätzen Geldstrafe erfüllt. Zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. D.30), gilt die Vermutung einer günstigen Prognose. Die inkriminierten Taten wurden alle – mit Ausnahme des Betrugs und der Urkundenfälschung – im Kontext der Beziehung des Be-

44 / 57 schuldigten mit der Privatklägerin F._____ verübt, wobei die Eifersucht des Be- schuldigten eine zentrale Rolle spielte. Inzwischen ist der Beschuldigte mit einer anderen Frau verheiratet, mit welcher er ein Kind hat. Auch die Privatklägerin ist verheiratet und von H._____ weggezogen. Dem Beschuldigten drohen zudem empfindliche Strafen – nicht nur in Form der Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sondern auch eine Freiheitsstrafe von fast einem Jahr. Unter diesen Umständen sind die Freiheits- wie auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Zumal die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte jedoch im Zusammenhang mit dem Streit über die Rückzahlung eines Darlehens in diverse Gerichtsverfahren in der Schweiz und in der Türkei verwickelt sind, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 16.2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse dient dazu, die sog. Schnittstel- lenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGer 6B_498/2021 v. 30.5.2022 E. 2.2). Eine Schnittstellenproblematik liegt in casu nicht vor. Von einer Verbin- dungsbusse kann abgesehen werden. 16.3. Nach Art. 51 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede, in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Der Beschuldigte war am 25. Juni 2018, von 04.00 bis 21.00 Uhr, in Polizeihaft (StA act. 3.1) sowie vom 30. Juli 2018, 11.50 Uhr (StA act. 3.3), bis am 21. September 2018, 11.20 Uhr (StA act. 3.27), in Untersuchungshaft. Die insgesamt 55 Tage Haft sind an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. 17.Landesverweisung 17.1. Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB, womit grundsätzlich eine Landesverweisung für fünf bis fünf- zehn Jahre auszusprechen ist. 17.2.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung

45 / 57 des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_563/2023 v. 6.12.2023 E. 8.1.2). Von ei- nem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszu- gehen (BGer 6B_362/2023 v. 21.6.2023 E. 2.1.3 m.w.H.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_362/2023 v. 21.6.2023 E. 2.1.3; je mit Hin- weisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_362/2023 v. 21.6.2023 E. 2.1.3 m.w.H.). 17.2.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechter- haltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz v. 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.5 m.w.H.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz v. 2.8.2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.5 m.w.H.). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmit- glieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der fami- liären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des an- deren konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die

46 / 57 Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.5 m.w.H.). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die indivi- duellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.5 m.w.H.). 17.2.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.6 m.w.H.). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbe- sondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland tref- fen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimat- land grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Ver- hältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landes- verweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem El- ternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Lan- desverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und um- fassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen BGer 6B_225/2023 v. 7.7.2023 E. 1.3.5 m.w.H.). 17.3.1. Ob ein persönlicher Härtefall angesichts des Erwähnten zu bejahen ist, kann offenbleiben, zumal die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung nicht zu überwiegen vermögen, wie aufzeigen ist. 17.3.2. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, indes ist einzubeziehen, dass er sich nicht nur der Freiheitsberaubung, sondern auch des Betrugs, der Urkun- denfälschung, der versuchten Nötigung, der Drohung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und damit einer breiten Palet- te von Straftaten schuldig gemacht und nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Von Bagatellkriminalität kann keine Rede sein (vgl. Aus- führungen zum jeweiligen Strafmass). Mithin resultiert eine – wenn auch bedingte

47 / 57 – Freiheitsstrafe von elf Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist als gewichtig einzustufen. 17.3.3. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass er im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gelangt ist und nun seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebt (act. E.1 E. 9.2). Beim Beschuldigten handelt es sich demnach nicht um einen in der Schweiz geborenen Ausländer. Die prägenden Jugendjahre verbrachte er in der Türkei. Er spricht Deutsch – wenn auch mit starkem Akzent. Eine Lehre bzw. Berufsausbildung hat er nicht absolviert, war aber jahrelang berufstätig. Seine Stelle beim R._____ in einem 40 %-Pensum hat er nach dem erstinstanzlichen Urteil verloren. Heute ar- beitet er zu 20 % und bezieht eine IV-Rente im Umfang von 40 % (act. H.6 Fra- ge IV.1). Der Beschuldigte verfügt mit seiner Anstellung im 20 %-Pensum auch nur über eine marginale berufliche Existenz, welche er im Falle einer Landesver- weisung einbüssen würde. Was die IV-Rente betrifft, wird er gestützt auf das Ab- kommen über die soziale Sicherheit mit der Türkei vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) auch in seiner Heimat entsprechende Leistungen erhalten können. Der Beschuldigte hatte per 18. August 2020 Schulden in der Höhe von CHF 41'423.55 (StA act. 16.15). Das über ihn am 2. Dezember 2020 eröffnete Konkursverfahren wurde am 12. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt (StA act. 16.41). Auch wenn die wirtschaftliche Integration nicht als gescheitert be- zeichnet werden kann, kann auch nicht von einer erfolgreichen gesprochen wer- den. 17.3.4. Die Eltern sowie Geschwister des Beschuldigten, zu denen er regelmässi- gen Kontakt pflegt, leben ebenfalls in H._____ (act. H.6 Frage IV.13). In der Türkei hat er Verwandte, mit denen er es "nicht so gut" habe (act. H.6 Frage IV.14). Er pflegt indes berufliche wie private Beziehungen zur Türkei und reist ohne Schwie- rigkeiten regelmässig dorthin, wo er auch Grundstücke und Wohnungen besitzt (act. E.1 E. 9.2). Der Beschuldigte ist inzwischen mit einer schweizerisch- türkischen Doppelbürgerin verheiratet und hat mit ihr einen neun Monate alten Sohn (act. H.6 Fragen IV.1 und 5, VI.5). Er führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, seine Ehefrau wohne mit seiner Schwester in einer WG, während er bei seinen Eltern wohne (act. H.6 Frage VI.17 f.), ab dem darauffolgenden Mo- nat werde die Ehefrau mit dem Kind jedoch zu ihm und seinen Eltern ziehen (act. H.6 Frage VI.16). Dass das Zusammenleben trotz der Heirat, welche bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Befragung am 9. November 2021, gemäss sei- nen Aussagen, gefeiert worden war (RG act. 48 Frage 3.1), und dem gemeinsa- men Kind bisher nicht aufgenommen wurde, weckt Zweifel, ob es sich um eine

48 / 57 tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Das Kind des Beschuldigten ist gesund und im Urteilszeitpunkt noch nicht jährig, mithin im anpassungsfähigen Alter. Die Ehefrau spricht ebenfalls Türkisch (act. H.6 Frage VI.8). Im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils hatten der Beschuldigte und seine jetzige Ehefrau das Hoch- zeitsfest gefeiert, waren aber standesamtlich noch nicht verheiratet (RG act. 48 Frage 3.1). Sie musste daher im Zeitpunkt der Heirat über die laufende Strafunter- suchung im Bilde gewesen sein und damit zumindest um die Gefahr einer straf- rechtlichen Verurteilung gewusst haben. Vor dem skizzierten Hintergrund ist es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau möglich und zumutbar, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar. 17.3.5. Im Lichte obiger Ausführungen ist von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht abzusehen. 17.4. Angesichts des Verschuldens und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie der Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich die Mindest- dauer der Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. 17.5.1. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaaten- angehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II- Verordnung erfüllt sind. Danach darf eine Ausschreibung im SIS nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschrei- bung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob der Drittstaatan- gehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist und – unabhängig davon –, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II- Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blos-

49 / 57 sen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in ers- ter Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.3 ff., 4.8, 4.9.). 17.5.2. Bei der Türkei handelt es sich nicht um einen Mitgliedstaat des Schengen- Übereinkommens. Die Landesverweisung beruht auf einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung – einer Straftat, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und damit mehr als einem Jahr bedroht ist. Auch wenn diesbezüglich eine relativ ge- ringe Strafe von isoliert betrachtet 90 Tagessätzen resultiert, weist das vom Be- schuldigten begangene Verbrechen keinen Bagatellcharakter, sondern eine ge- wisse Schwere auf. Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat sich aber neben der Freiheitsbe- raubung auch der versuchten Nötigung, der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Dass die Geld- und Freiheitsstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen und elf Monaten bedingt ausgesprochen wurden, vermag nichts zu ändern. Die Vor- aussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) sind damit erfüllt und diese ist anzuordnen. 18.Kontaktverbot 18.1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontaktverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist damit das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr ge- gen dieselbe Person (vgl. Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 67b StGB). 18.2. Wie im Rahmen der Erwägungen zum bedingten Strafvollzug ausgeführt, ist vorliegend die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen gegen die Privatkläge- rin F._____ zu verneinen bzw. sind Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederho- lungsgefahr nicht ersichtlich. Die Beziehung zwischen den Parteien ist seit nun- mehr fünfeinhalb Jahren beendet, beide sind verheiratet und F._____ ist von H._____ weggezogen. Aufgrund der angeordneten Probezeit von drei Jahren muss sich der Beschuldigte während dieser Zeit bewähren, andernfalls ihm emp-

50 / 57 findliche Strafen drohen. Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung eines Kontaktverbots nicht erfüllt. 19.Zivilklage von F._____ 19.1. Die Privatklägerin F._____ beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach vollum- fänglich schadenersatzpflichtig sei (RG act. 31 S. 1 Ziff. 2, 3 und 5; act. H.3 S. 1). 19.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. Gestützt auf Art. 47 OR kann eine Genugtuung bean- spruchen, wer durch eine widerrechtliche Körperverletzung immaterielle Unbill er- litten hat. Auch die Zusprechung einer Genugtuung erfordert einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperver- letzung und der immateriellen Unbill (Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. Basel 2020, N 15 zu Art. 47 OR). 19.3. Die Privatklägerin F._____ begründete die Schadenersatzpflicht damit, dass die zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten dazu geführt hätten, dass sie nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (RG act. 31 S. 3; act. H.3 S. 3). Der Beschul- digte wird in Bezug auf die gegen F._____ verübten Straftaten der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- sachverhalt Ziffer 1.1.8), der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9) sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12) schuldig gesprochen. Von der Mehrheit der Vorwürfe, der mehrfa- chen Vergewaltigung, weiteren Freiheitsberaubungen, Nötigungen und sexuellen Nötigungen, wird er hingegen freigesprochen. Angesichts dessen ist der Sachver- halt insofern nicht erstellt, als nicht feststeht, dass bzw. in welchem Umfang die Taten, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, Ursache für die Arbeitsunfähig- keit der Privatklägerin waren. Damit scheidet auch eine Beurteilung der Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach aus. Die Zivilklage der Pri- vatklägerin F._____ ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

51 / 57 20.Zivilklage der C._____ Die Zivilklage der C._____ fusst darauf, dass diese als obligatorische Unfallversi- cherung der Privatklägerin F._____ sowohl Heilungskosten wie auch Taggelder bezahlt hat (RG act. 28). Insofern kann auf die vorangehenden Ausführungen zur Zivilklage von F._____ verwiesen werden. Auch die Zivilklage der C._____ ist auf den Zivilweg zu verweisen. 21.Zivilklage von B._____ 21.1. Der Privatkläger B._____ beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung zu bezahlen (RG act. 27). 21.2. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtu- ung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR "besondere Umstände". Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen (BGer 6B_1070/2015 v. 2.8.2016 E. 1.3.2). 21.3. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers B._____ freigesprochen. Schuldig- gesprochen wird er hingegen der Drohung in Bezug auf die Chat-Nachricht, wel- che er der Privatklägerin F._____ sandte, er werde "sie nehmen und dem anderen Jungen das Leben". Diese leitete die Nachricht B._____ weiter. Eine solche Dro- hung ist höchst verwerflich, indes ergeben sich keine besonderen Umstände, wel- che die Zusprechung einer Genugtuung in casu rechtfertigen würden. Auch ist kein hoher Intensitätsgrad der seelischen Unbill ersichtlich. Die Zivilklage des Pri- vatklägers B._____ ist damit abzuweisen. 22.Kosten- und Entschädigungsfolgen 22.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 22.1.2. Der Beschuldigte wurde im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung (Anklagesachverhalte Ziffern 1.1.1, 1.1.7, 1.1.10 und 1.1.11), der mehrfachen Vergewaltigung (Anklagesach- verhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.5, 1.1.8), der Nötigung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.6) bzw. versuchten Nötigung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9), der sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.10), der mehrfachen Drohung (Anklage- sachverhalte Ziffern 1.1.10, 1.1.11, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3), der mehrfachen Be- schimpfung (Anklagesachverhalte Ziffern 1.1.11, 1.1.12, 1.2.2) und des Hausfrie-

52 / 57 densbruchs (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12) freigesprochen. Das Verfahren be- treffend mehrfache Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.11) wurde bereits erstinstanzlich rechtskräftig eingestellt. Die Schuldsprüche betreffend der versuch- ten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Ziffer 1.1.8), der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9), der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Zif- fer 1.2.1) sowie des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.4) wur- den bestätigt. Bei Letzteren handelt es sich um gewichtige Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Angesichts dessen rechtfertigt sich die Über- bindung der Kosten an den Beschuldigten zu einem Viertel. Demnach sind die Untersuchungskosten von CHF 24'694.10 im Umfang von CHF 6'173.55 dem Be- schuldigten und im Umfang von CHF 18'520.55 dem Kanton Graubünden (Staats- anwaltschaft) sowie die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 im Umfang von CHF 2'500.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 7'500.00 dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerle- gen. 22.1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 28'002.00 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von einem Vierteil, mithin CHF 7'000.50. 22.1.4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerin F._____ reichte eine Honorarnote ihrer Rechtsbeiständin ins Recht, in welcher Aufwendun- gen im Umfang von insgesamt CHF 20'624.55 geltend gemacht werden. Aufgrund des Verhältnisses der Schuld- und Freisprüchen in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin F._____ (Anklagesachverhalte Ziffern 1.1.1 bis 1.1.12, siehe Erwägungen Ziff. 22.1.2.), hat der Beschuldigte sie für das erstinstanzliche Verfahren zu 20 %, mithin CHF 4'124.90, zu entschädigen. 22.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis

53 / 57 CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Ge- richtsgebühr angesichts des Aufwandes auf CHF 10'000.00 festgesetzt. 22.2.2. Der Beschuldigte obsiegt teilweise in Bezug auf den von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch (vgl. Erwägung Ziff. 22.1.2.), hingegen vollumfänglich in Bezug auf die beantragte Abweisung der Zivilklagen und unterliegt in Bezug auf eine angemessene Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft (act. H.1 S. 1 f.). Damit erweist sich eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Umfang von 25 % als angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'530.00 (Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, Auslagen von CHF 1'530.00) sind daher im Umfang von CHF 2'882.50 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 8'647.50 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen. 22.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 6'599.00 (act. G.3) sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'649.75. 22.2.4. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin F._____ machte Aufwendung von insgesamt CHF 4'818.80 geltend (act. G.4). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und mit Verweis auf die Erwägung 22.1.4. wird der Beschuldigte verpflichtet, die Privatklägerin F._____ für das Berufungsverfahren im Umfang von 20 %, d.h. mit CHF 963.75, zu entschädigen. 22.2.5. Die Rechtsbeiständin der D._____ reichte ihre Honorarnote ein (act. G.2). Die Zivilklage ist indes bereits vor der Vorinstanz aufgrund der Anerkennung durch den Beschuldigten zurückgezogen worden, was in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach ist der D._____ für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen.

54 / 57 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-8) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: 1.Bezüglich der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziffer 1.1.11 der Anklage- schrift) wird das Verfahren eingestellt. 2.A._____ wird in Bezug auf Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom Vor- wurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, in Bezug auf Ziffer 1.1.11 der Anklageschrift vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Fahrt nach G.) sowie in Bezug auf Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.[...] 4.a)[...] b)[...] c)[...] 5.[...] 6.a)[...] b)[...] 7.a)Die Zivilklage der D. gegen A._____ im Umfang CHF 66'584.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28.12.2020 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. b)[...] c)[...] d)[...] e)[...] f)[...] g)Die Zivilklage von E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.[...]

55 / 57 9.a)[...] b)[...] c)[...] 10.[...] 11.a)[...] b)[...] 12.a)[Vormerk Berufung] b)[Rechtsmittel] 13.[Mitteilung] 2.A._____ wird von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalte Ziffer 1.1.1 (in Bezug auf die Freiheitsberaubung), Ziffern 1.1.2 bis 1.1.7, Ziffer 1.1.8 (in Bezug auf die Vergewaltigung), Ziffer 1.1.9 (in Bezug auf die versuchte Nötigung), Ziffer 1.1.10, Ziffer 1.1.11, Ziffer 1.1.12 (in Bezug auf den Haus- friedensbruch und die Beschimpfung), Ziffer 1.2.1 (in Bezug auf eine Dro- hung) und Ziffer 1.2.2 freigesprochen. 3.A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.8), der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.9), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.12), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.1) sowie des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.4). 4.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00. 4.2.Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.3.Die Polizei- und Untersuchungshaft von 55 Tagen wird an die Freiheitsstra- fe angerechnet.

56 / 57 5.A._____ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverwei- sung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. 6.1.Die Zivilklage von F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2.Die Zivilklage der C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.3.Die Zivilklage von B._____ wird abgewiesen. 7.Die Untersuchungskosten von CHF 24'694.10 gehen im Umfang von CHF 6'173.55 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 18'520.55 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 8.1.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 geht im Umfang von CHF 2'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 7'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 8.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 28'002.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 7'000.50. 8.3.A._____ wird verpflichtet, F._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'124.90 zu entschädigen. 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'530.00 (Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, Auslagen CHF 1'530.00) gehen im Umfang von CHF 2'882.50 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 8'647.50 zu- lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 9.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 6'599.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'649.75.

57 / 57 9.3.A._____ wird verpflichtet, F._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 963.75 zu entschädigen. 9.4.Der D._____ wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 10.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

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  • Art. 32 BV

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  • Art. 24 SIS-II-Verordnung

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  • Art. 39 StBOG

StGB

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  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 67b StGB
  • Art. 106 StGB
  • Art. 110 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 179quater StGB
  • Art. 180 StGB
  • Art. 181 StGB
  • Art. 183 StGB
  • Art. 186 StGB
  • Art. 189 StGB
  • Art. 190 StGB
  • Art. 251 StGB
  • Art. 307 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 126 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 402 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 433 StPO
  • Art. 437 StPO

VGS

  • Art. 7 VGS

Gerichtsentscheide

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