Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2021 97
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Februar 2023 ReferenzSK1 21 97 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster Vincenz & Partner, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandqualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 16.11.2021, mitgeteilt am 21.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-19) Mitteilung21. Juni 2023

2 / 11 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldig- ter) am 16. November 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig. Dafür bestrafte das Regionalgericht den Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und schob deren Vollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Zudem wurde der Be- schuldigte mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, wobei die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festgelegt wurde. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das vorgenannte Urteil erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. In der Berufungserklärung vom 10. Januar 2022 bean- tragte er einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Stattdessen sei der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Die Strafe sei auf maximal 50 Tages- sätze zu je CHF 30.00 sowie auf eine Busse von maximal CHF 300.00 festzuset- zen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; auf eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei zu verzichten. Auf die Kostenauferlegung sei zu verzichten; zumindest sei diese zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. C.Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2023 statt. Der Beschuldig- te wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2022 gestellten und oben wiedergegebenen Anträge im Wesentli- chen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Der Be- schuldigte sei wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und so weit wie möglich mit dem Depositum zu verrechnen. D.Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien am 16. Februar 2023 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.

3 / 11 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 16. No- vember 2021, mitgeteilt am 21. Dezember 2021, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei am 23. August 2020 um ca. 13:29 Uhr mit dem Personenwagen B., Kontroll- schild C. auf der Autostrasse A13 in nördlicher Richtung gefahren. Dabei sei er in D._____, Höhe E._____brücke, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h bewusst mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h und damit um 60 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Mithin habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Umstän- den angepasst. Dass er die zulässige Geschwindigkeit um die erwähnten 60 km/h überschreiten würde, habe der Beschuldigte mit seiner Fahrweise zumindest be- wusst in Kauf genommen. Durch seine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was er für ernsthaft möglich gehalten habe und durch sein Verhalten in Kauf genommen habe. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Sicht- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Die Signale seien gut sichtbar gewesen. Es habe starkes Verkehrsaufkommen in Richtung Norden ge- herrscht (StA act. 38). 3.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglen- ker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Ver- kehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG be- straft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelver- letzungen (Abs. 1), "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2) und "qualifiziert groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4). Die Abgrenzung zwi- schen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen erfolgt bei Geschwindig- keitsüberschreitungen in der Rechtsprechung regelmässig schematisch anhand festgelegter Grenzwerte. Abs. 4 von Art. 90 SVG legt fest, ab welchen Grenzwer- ten von einem sogenannten "Raserdelikt" auszugehen ist. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vor- sätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls

4 / 11 mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überho- len oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Sub- jektiv erfordert Art. 90 Abs. 3 SVG eine (eventual-)vorsätzliche Verkehrsregelver- letzung. Vorsätzlich heisst, eine Tat mit Wissen und Willen ausführen, oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass derjeni- ge vorsätzlich handelt, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht (vgl. BGE 142 IV 137 E.11.1 f.; 143 IV 508 E. 1). 3.2.Das vorliegend relevante temporäre Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" war im Sinne der Signalisationsverordnung korrekt am rechten Strassen- rand angebracht. Damit war es für alle verbindlich (vgl. Art. 103 Abs. 1 SSV [SR 741.21]; act. E.1 E. 2.3.1 f.; vgl. BGer 1C_522/2008 v. 29.9.2009 E. 3.1.1.3 m.H.a. BGE 127 IV 229 E. 2c/aa.). Eine Wiederholung am linken Strassenrand war – obwohl begrüssenswert – nicht zwingend. 3.3.Der Beschuldigte stellt die in der Anklageschrift vorgeworfene Verletzung der Höchstgeschwindigkeit nicht in Abrede (vgl. act. H.2 Antwort auf Frage V.18). Damit anerkennt er implizit, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 in Ver- bindung Abs. 4 SVG erfüllt zu haben. Er macht aber geltend, den subjektiven Tat- bestand des "Raserdelikts" nicht erfüllt zu haben, da er sich in einem (Sachver- halts-)Irrtum befunden habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.1.Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er we- gen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe be- droht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 4.2.1. Vorliegend machte der Beschuldigte geltend, es habe an dem Tag starker Rückreiseverkehr von Süden nach Norden geherrscht (StA act. 7 Antworten auf Fragen 11 und 12; StA act. 27 Antworten auf Fragen 2, 3 und 6; RG act. II/2 Ant- wort auf Frage 6; act. H.2 Antworten auf Fragen V.7, V.8, V.9, V.10, V.21 und V.22). Der Beschuldigte habe auf dem zweispurigen Abschnitt (bei der Messstelle) den langsameren Verkehr überholt und habe dabei die Tafel, mit welcher die Re- duktion der Geschwindigkeit von zuvor 100 km/h auf 80 km/h signalisiert worden sei, nicht wahrgenommen (StA act. 7 Antworten auf Fragen 3, 6 und 14; StA act. 27 Antworten auf Fragen 2, 3, 5 und 8; RG act. II/2 Antwort auf Frage 8;

5 / 11 act. H.1 letztes Wort des Beschuldigten). Vermutlich sei die Tafel durch Fahrzeuge auf der Normalspur verdeckt worden (StA act. 27 Antworten auf Fragen 2 und 7). 4.2.2. Die Autostrasse A13 ist bei der Messstelle mit je zwei Spuren in Richtung Norden und Süden ausgebaut. Aufgrund von Bauarbeiten gab es nordwärts einen Spurabbau von der Überholspur auf die Normalspur und die signalisierte Ge- schwindigkeit von 100 km/h war auf eine temporäre Geschwindigkeit von 80 km/h reduziert. Die temporäre Signalisation wurde am rechten Fahrbahnrand signali- siert. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen Rich- tung Norden. Dieser Sachverhalt lässt sich dem Polizeirapport entnehmen (StA act. 2). Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklageschrift ebenfalls von starkem Verkehrsaufkommen in Richtung Norden aus (StA act. 38). Im Schlussbericht vom 22. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft demgegenüber fest, dass auf den Fotoaufnahmen der Geschwindigkeitsüberschreitung weder vor noch hinter dem Beschuldigten und weder auf der Normal- noch auf der Überholspur weitere Fahrzeuge ersichtlich seien (StA act. 39). In der Tat sieht es so aus, wie wenn das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Messung weit und breit das einzige gewesen wäre (vgl. Radarfoto StA act. 3). Warum das so ist, lässt sich nicht ab- schliessend klären. Aufgrund der Feststellung der Polizei und in Anbetracht der Tatsache, dass die Messung an einem Sonntagnachmittag Ende August stattge- funden hat, ist darauf abzustellen, dass an besagtem Ort zu besagtem Zeitpunkt ein starkes Verkehrsaufkommen von Süden nach Norden herrschte. Die diesbe- züglich konstanten Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft (vgl. StA act. 7 Antwort auf Frage 12; StA act. 27 Antwort auf Frage 6; RG act. II/2 Antwort auf Frage 6; act. H.2 Antworten auf Fragen V.8, V.9, V.10 und V.21). 4.3.In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Signalisation, mit welcher die Geschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h reduziert worden war, nicht gese- hen hat. Damit hat sich der Beschuldigte über die bei der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit in einem Irrtum befunden. Somit fehlt dem Beschuldigten der Vorsatz zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für den Beschuldigten unvermeidbar gewesen sei (act. H.4 S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. 5.1.Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwen- den. Beim Überholvorgang richtet sich die Aufmerksamkeit grundsätzlich nach vorne, aber auch nach rechts zu den zu überholenden Fahrzeugen. Auch beim Überholen darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

6 / 11 5.2.Der betreffende Streckenabschnitt verläuft zunächst einspurig. Die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 100 km/h. Es folgt ein Abschnitt, der zwei- spurig ist und die Möglichkeit zum Überholen bietet. Der Beschuldigte kannte den Abschnitt und wusste auch, dass die Überholspur wieder abgebaut wird. Ob er die entsprechende Tafel effektiv wahrgenommen hat, ist unklar (act. H.4 S. 8). Der Beschuldigte musste nicht einzig aufgrund des Spurabbaus mit einer Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechnen, zumal – wie erwähnt – auch in einspurigen Teilabschnitten die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Die Re- duktion der Geschwindigkeit auf 80 km/h am betreffenden Ort war denn auch tem- porär aufgrund einer Baustelle. Dass nach dem Überholabschnitt eine Baustelle folgen werde, war jedoch nicht vorgängig signalisiert (vgl. StA act. 34). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach einzig entscheidend, ob der Beschul- digte die Tafel hätte sehen können. Dies ist vorliegend der Fall: Es herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen, die Normalspur sei "krachvoll" gewesen (act. H.2 Antwort auf Frage V.21). Die Verkehrssituation war anders als auf dem vom Be- schuldigten eingereichten Video, wo der filmende Lenker konstant einem Fahr- zeug folgte (vgl. StA act. 30). Zwischen den überholten Fahrzeugen ergaben sich immer wieder Lücken, was die Sicht auf die 80er-Tafel ermöglichte. Der Beschul- digte überholte die Fahrzeuge, die auf der rechten Fahrspur fuhren, mit einer massiv überhöhten Geschwindigkeit von 140 km/h. Dass er sich dabei nur noch nach vorne konzentrieren konnte und weder seinen Tacho noch irgendwelche Strassenschilder wahrnehmen konnte, ist naheliegend. Es ist fraglich, ob eine Wiederholung des Verkehrsschildes am linken Strassenrand daran etwas geän- dert hätte. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und bei angepasster Geschwindigkeit die Signalisation "80 km/h" hätte wahrnehmen müssen, selbst wenn die Tafel zwischenzeitlich durch ein an- deres Fahrzeug verdeckt gewesen wäre. Damit wäre der Irrtum vermeidbar gewe- sen. 5.3.Die Folgen eines vermeidbaren Sachverhaltsirrtums ergeben sich aus Art. 13 Abs. 2 StGB. Demnach wird ein Täter für die fahrlässige Tatbegehung be- straft, wenn dies mit Strafe bedroht ist. Ein fahrlässiges Rasen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Indes hat der Beschuldigte mit der von ihm gefahrenen Geschwindig- keit von netto 140 km/h selbst die von ihm angenommene erlaubte Geschwindig- keit von 100 km/h immer noch massiv überschritten und damit objektiv in gravier- ender Weise eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und objektiv den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Dies anerkennt der Beschuldigte denn auch (act. H.2 Antwort auf Frage V.18). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG mindes- tens grobe Fahrlässigkeit ("rücksichtsloses Verhalten") (vgl. BGE 131 IV 133

7 / 11 E. 3.2 m.w.H.). Diese liegt vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschuldigte fuhr vorliegend zumin- dest kurzzeitig eine Geschwindigkeit von netto 140 km/h, um eine langsamer fah- rende Kolonne zu überholen. Eine solch hohe Geschwindigkeit auf der betreffen- den Strecke birgt ohne Zweifel eine erhöhte Gefährdung der anderen Verkehrs- teilnehmer (und auch von sich selbst) in sich. Seinen Aussagen zufolge war dem Beschuldigten bewusst, dass der betreffende zweispurige Abschnitt einer der we- nigen Orte war, die ein Überholen auf der Strecke erlaubten. Es scheint, als hätte er dann so dringend überholen wollen, dass er alles rundherum kurz ausgeblendet hatte. Der Beschuldigte führte z.B. aus, es sei ihm gar nicht so bewusst gewesen, dass er so schnell gefahren sei (act. H.2 Antwort auf Frage V.19). Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte die von ihm geschaffene Gefährdungslage offen- sichtlich gar nicht bedacht. Er hat grobfahrlässig gehandelt und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 5.4.Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 6.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwie- sen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grund- zügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen des hier ein- schlägigen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor. 6.2.1. Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) hängt die objektive Tatschwere wesentlich davon ab, wie rücksichtslos das Fahrverhalten des Täters erscheint und wie konkret die Gefahr für die Sicherheit

8 / 11 anderer ist. So ist die objektive Tatschwere umso gravierender, je grösser die (übersetzte) Geschwindigkeit und je länger die zurückgelegte Strecke ist (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 115). 6.2.2. Vorliegend lag die gemessene Geschwindigkeit des Beschuldigten bei netto 140 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist – selbst wenn man von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeht – massiv. Es ist be- kannt, dass die Folgen eines Unfalls umso verheerender sind, je höher die gefah- rene Geschwindigkeit ist. Es herrschte ein hohes Verkehrsaufkommen, die Nor- malspur sei nach Aussage des Beschuldigten "krachvoll" gewesen (act. H.2 Ant- wort auf Frage V.21). Dadurch wurde eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem folgte auf die Überholstrecke bei der Messstelle eine Baustelle – weshalb die Höchstgeschwindigkeit auch temporär reduziert worden war –, was die Anzahl der potentiell gefährdeten Personen grundsätzlich erhöhte. Ebenfalls wurde die Überholspur danach wieder abgebaut, was dazu führte, dass die Ge- schwindigkeit spätestens beim Wiedereingliedern reduziert werden musste. Je höher die gefahrene Geschwindigkeit, desto brüsker fällt ein Bremsmanöver aus, was wiederum eine erhöhte Gefährdung der folgenden Fahrzeuge bedeutet. Dem Beschuldigten zu Gute zu halten ist, dass die Polizei im Rapport festgestellt hat, dass niemand gefährdet oder behindert wurde (StA act. 2 S. 3). Auch ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur über eine kurze Überhol- strecke mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Die objektive Tatschwere ist dem Ausgeführten zufolge im mittleren Bereich anzusiedeln. 6.2.3. Der Beschuldigte handelte grob fahrlässig und nicht vorsätzlich (E. 5.3). Die subjektive Tatschwere ist damit als leicht einzustufen. Gesamthaft wird das Tat- verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht beurteilt. 6.2.4. Aufgrund der Tatumstände erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessät- zen als angemessen. 6.3.Täterbezogene Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der verschuldensangemessenen Strafe führen könnten, liegen keine vor. 6.4.Der Beschuldigte hat angegeben, über ein monatliches Renteneinkommen von rund EUR 1'400.00 zu verfügen. Hinzu kämen jährlich noch rund EUR 12'000.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit (act. H.2 Antwort auf Frage IV.2; act. H.4 S. 14 f.). Über Vermögen verfüge der Beschuldigte nicht. Er leiste eine monatliche Abzahlung von EUR 170.00 für Zahnrechnungen (act. H.2 Ant-

9 / 11 wort auf Frage IV.3). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 6.5.Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB; act. D.5.1; vgl. Urteil Vorinstanz E.1 E. 6). 6.6.Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7). Die Busse wird vorliegend auf CHF 720.00 festge- setzt. Sie ist zu bezahlen. 6.7.Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Der Be- schuldigte hatte am 23. August 2020, anlässlich der polizeilichen Erstbefragung in F._____, ein Depositum in der Höhe von CHF 5'000.00 geleistet (StA act. 2 und 4). Davon wird zunächst die Busse in der Höhe von CHF 720.00 bezogen. Auf- grund dessen entfällt die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe. 7.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diese bestehen einerseits aus den Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 1'455.00). Darüber hinaus hat der Beschul- digte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens zu tragen. Diese betragen CHF 5'000.00. Das Depositum, welches nach Abzug der Busse noch CHF 4'280.00 beträgt, wird mit den Untersuchungskosten verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'825.00 wird an die erstinstanzlichen Kosten angerechnet. Damit verbleiben noch CHF 2'175.00 Kosten für das erstinstanzliche Verfahren. 7.2.Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; KGer GR SK1 18 31 v. 27.1.2022 E. 9.2; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten werden die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7.3.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Beru- fung hat der Beschuldigte die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG beantragt. Die Berufung wird gutgeheissen, indem der Beschuldigte nicht wegen einer quali-

10 / 11 fiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG verurteilt wird, sondern nur wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Entsprechend sind dem Beschuldigten keine Kos- ten für das Berufungsverfahren, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, aufzu- erlegen (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Diese hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu tra- gen. 7.4.Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (ab Studium Urteilsbegründung etc. am 22.12.2021) ein Honorar von rund CHF 3'626.00 (inkl. Spesen) geltend (14:05 Stunden à CHF 250.00; zzgl. Barauslagen von 3%). Der Aufwand ist angemessen. Eine Ho- norarvereinbarung hat der Verteidiger nicht eingereicht, weshalb der Stundenan- satz praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren ist (Mittelwert des üblichen Stundenansatzes gemäss Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]; vgl. Art. 4 Abs. 1 HV; PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H). Das ergibt ein Honorar für das Berufungsverfah- ren von CHF 3'380.00 (14:05 Stunden à CHF 240.00). Hinzu kommt die Spesen- pauschale von 3% (CHF 101.40). Die Entschädigung ist aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes des Beschuldigten antragsgemäss ohne Mehrwertsteuer zuzu- sprechen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende angemessene Entschädigung beträgt demnach CHF 3'481.40 inkl. Spesen. Die Entschädigung hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu tragen.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 720.00 bestraft. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 1'455.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.Das geleistete Depositum von CHF 5'000.00 wird im Umfang von CHF 720.00 an die Busse, im Umfang von CHF 1'455.00 an die Untersu- chungskosten und im Umfang von CHF 2'825.00 an die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens angerechnet. 8.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'481.40 (inkl. Spesen) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an:

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