Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. Februar 2022 ReferenzSK1 21 70/71 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte A._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Harb, Felchlin Harb Schenkel Rechtsanwälte AG, Hohlstrasse 216, 8004 Zürich C._____ Privatkläger gegen D._____, Berufungsbeklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart
2 / 42 Gegenstandvorsätzliche schwere Körperverletzung (Versuch) etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 25.05.2021, mitgeteilt am 07.09.2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) Mitteilung10. August 2022
3 / 42 Sachverhalt A.Am _____ 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafun- tersuchung gegen D., F. Staatsangehöriger, wegen versuchter schweren Körperverletzung, begangen am _____ 2020. B.Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt Erich Vogel mit Wirkung ab dem 26. Juni 2020 als amtlichen Vertei- diger ein. C.Mit Anklageschrift vom 30. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am Regionalgericht Viamala Anklage gegen D._____ wegen mehr- fach versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie mehrfacher Über- tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. D.Am 29. April 2021 reichte A._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) eine Adhä- sionsklage ein und beantragte namentlich eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 änderte beziehungsweise ergänzte er seine Rechtsbegehren und beantragte was folgt:
4 / 42 3.1 Dafür wird D._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessatzen zu je CHF 30.00 bestraft. 3.2 a) Zudem wird D._____ mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 5. Der beschlagnahmte Schraubenzieher sowie das beschlagnahmte Messer gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift werden gerichtlich eingezo- gen. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe gemäss Ziff. 2 der An- klageschrift sind D._____ auszuhändigen. 6.1 Die Zivilklage von A._____ wird teilweise gutgeheissen und D._____ verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juni 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Kla- ge auf den Zivilweg verwiesen. 6.2 D._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7.1 Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 8'297.40 ge- hen zu einem Viertel (also im Betrag von CHF 2'074.35) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu drei Vierteln (also im Betrag von CHF 6'223.05) zu Lasten von D.. Die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu einem Viertel (also im Betrag von CHF 2'000.00) zu Lasten des Regionalgerichts Viamala und zu drei Vierteln (also im Betrag von CHF 6'000.00) zu Lasten von D.. 7.2 Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'562.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3 Die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubün- den. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 8. (Rechtsmittel) 9. (Mitteilungen) F.Mit der Dispositivmitteilung des Regionalgerichts Viamala vom 25. Mai 2021 ordnete das Regionalgericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zudem die Si- cherheitshaft bis längstens am 25. November 2021 an. G.Gegen dieses Urteil erhoben D._____ (nachfolgend: Beschuldigter oder Berufungskläger) am 8. Juni 2021 und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Juni 2021 fristgerecht Berufung. Die ebenfalls fristgerecht eingereichten Beru- fungserklärungen datieren vom 23. September 2021 (Beschuldigter) und vom 15. September 2021 (Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte begehrte, Ziff. 2 des Ent-
5 / 42 scheids des Regionalgerichts Viamala sei aufzuheben und er sei nur wegen der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er freizusprechen. Neben Ziff. 3.1 und Ziff. 4 sei auch Ziff. 6 aufzuheben und die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kostenverpflichtung gemäss Ziff. 7 sei ebenfalls aufzuheben und er sei von jeglichen Kosten zu befreien. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils und die Schuldigsprechung gemäss sämtlichen ursprünglichen Tatvorwürfen in der Ankla- geschrift. In Aufhebung von Ziff. 3.1 des angefochtenen Urteils sei er zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen. Zudem seien Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. H.Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts Graubünden die Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an. I.Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 1. Februar 2022 statt. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. J.Das Kantonsgericht teilte den Parteien das Urteil vom 2. Februar 2022 am 7. Februar 2022 im Dispositiv schriftlich mit. Gleichentags verfügte der Vorsitzen- de der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden die Verlängerung der Si- cherheitshaft bis zum Antritt des Strafvollzugs. Mit Verfügung 20. April 2022 wurde der Beschuldigte per 21. April 2022 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Erwägungen 1.Prozessuales Die beiden Berufungsverfahren SK1 21 70 und SK1 21 71 werden formell vereinigt und mit vorliegendem Urteil behandelt und abgeschlossen. Die formellen Voraus- setzungen geben weiter zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufun- gen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2. Anklage 2.1.Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfach ver- suchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22
6 / 42 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfache Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfache Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. Die Verurteilung des Beschuldigten betreffend die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorliegend nicht angefochten und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. 2.2.Die Tatbestände der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung sollen sich gemäss Anklage wie folgt verwirklicht haben: Nachdem es am Abend des 26. Juni 2020 in der Justizvollzugsanstalt G._____ in H._____ zwischen den Häftlingen I._____ und dem Beschuldig- ten zu einem Streit mit einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, begaben sich die Häftlinge I., A., J., B. sowie wei- tere Häftlinge etwa eine Stunde später, nämlich um 21:10 Uhr, zur Zelle Z1 / 219, in welcher sich der Beschuldigte zusammen mit dem Zellenbewohner K._____ aufhielt. Nachdem die Häftlinge die Zelle betreten hatten, wurde der Beschuldigte, vermutlich von I., zur Rückgabe der bei der vor- hergegangenen Auseinandersetzung entwendeten Sachen aufgefordert. Der Beschuldigte begann dann auszurufen und wollte auf I. losge- hen, weshalb A._____ und J._____ dazwischen gingen. A._____ versuchte den Beschuldigten zurückzuhalten. Dieser stach daraufhin unvermittelt mit einem Messer heftig in den Bauch von A.. Damit fügte er A. ei- ne Stichverletzung zu, die bis in die Bauchhöhle reichte, so dass aus dem Stichkanal Fettgewebe trat. Der Beschuldigte wusste, als er seine Hand- lung ausführte, dass diese gefährlich war und zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können. Mit seinem Verhalten nahm der Beschul- digte dies zumindest bewusst in Kauf. A._____ schrie daraufhin "Messer, Messer", worauf die Häftlinge rennend aus der Zelle flüchteten. Dabei fiel B._____ in der Zelle rückwärts auf das Bett. Der Beschuldigte schaute B._____ an und fragte ihn "du auch?", wo- bei er das Messer in der Hand hielt. Durch diese Drohung versetzte er B._____ in Angst, was der Beschuldigte wusste und auch wollte. Der Be- schuldigte rannte dann den anderen Häftlingen, unmittelbar hinter A., hinterher. Beim Treppenabsatz erreichte er A. und zog ihn die Trep- pe hinunter, so dass dieser zu Boden ging. Dann stach und schlug der ste- hende Beschuldigte mit ausholender Armbewegung erneut mehrmals, nämlich mindestens viermal, mit dem Messer in der Hand gegen den Oberkörper des auf dem Boden sitzenden bzw. knienden A._____ ein und fügte ihm dadurch mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zu. A._____ er- litt an der Flanke eine ca. 4 cm lange Stichverletzung und eine 15 cm lange Schnittverletzung, die beide bis ins Unterhautfettgewebe reichten. An der Schulter rechts hinten erlitt er eine Schnittverletzung mit einer oberfläch- lichen, bis in die Lederhaut reichenden, ca. 4 cm langen Hautdurchtren- nung. Am Ellbogen links erlitt er eine ca. 3 cm lange Hautdurchtrennung (Stich-Schnitt), welche bis in die Unterhautweichteile reichte. Obwohl B._____ dann eingriff, schlug und stach der Beschuldigte weiter auf A._____ ein. Der Beschuldigte hörte erst auf, als B._____ seinen rechten Arm packen konnte und A._____ fliehen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass das Zustechen mit dem Messer gefährlich und geeignet war, die ver- ursachten Verletzungen herbeizuführen und zu einer lebensgefährlichen
7 / 42 Verletzung hätte führen können. Mit seinem Verhalten nahm der Beschul- digte dies zumindest bewusst in Kauf. 2.3Betreffend den Tatbeständen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung soll sich folgendes zu- getragen haben: Am _____ 2020 gegen 01:30 Uhr verlangte D., welcher zwischen- zeitlich im Gefängnis L. inhaftiert war, Medikamente, weshalb sich der Gefängnisaufseher C._____ zu seiner Zelle begab. Als C._____ ihm eine Tablette geben wollte, schlug der Beschuldigte bewusst mit seiner Hand auf die Hand von C., so dass die Tablette auf den Boden fiel. Dann beschimpfte der Beschuldigte C., indem er ihn als Arschloch betitelte und ihm sagte, dass er seine Mutter ficke und bedrohte ihn, indem er ihm sagte, dass er ihn zusammenschlagen werde, wenn er ihn ausser- halb des Gefängnisses sehen wird. Mit diesem Verhalten behinderte der Beschuldigte C._____ bei der Durchführung einer Amtshandlung und ver- letzte ihn in seiner Ehre, was der Beschuldigte wusste und auch wollte. Am 23. Juli 2020 gegen 22:00 Uhr verlangte D._____ erneut nach Medi- kamenten. Als C._____ ihm diese geben wollte, beschimpfte der Beschul- digte ihn, indem er ihm "Hurensohn" und "ich ficke deine Mutter" sagte. Als C._____ die Klappe der Zellentüre schliessen wollte, spuckte der Beschul- digte ihn bewusst an. Die Spucke traf ihn am Hals und auf der rechten Kör- perseite, Höhe Brust/Schulter. Mit diesem Verhalten behinderte der Be- schuldigte C._____ bei der Durchführung einer Amtshandlung und verletzte ihn in seiner Ehre, was der Beschuldigte wusste und auch wollte. 3.Vorwurf der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung 3.1.Tatbestand der schweren Körperverletzung 3.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist, der Todeseintritt ernstlich wahrscheinlich wird (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 122 StGB). Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn das wichtige Organ verstümmelt oder un- brauchbar gemacht wird, wenn es also "verloren geht" oder "in seinen Grundfunk- tionen dauernd und erheblich gestört ist" (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 25 zu Art. 122 StGB). Mit der Generalklausel in Art. 122 Abs. 3 StGB werden schliesslich
8 / 42 Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigun- gen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. 3.1.2. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im konkreten Fall eine schwere Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB in Kauf nehmen (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirkli- chung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sin- ne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). 3.1.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt dem- nach vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 120 IV 199 E. 3e). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollen- det, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden. Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat
9 / 42 begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollen- dung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, so liegt bloss ein unvollendeter Versuch vor. Aus welchen Gründen der Täter die strafbare Handlung nicht ausführt, ist für die Abgrenzung zum vollendeten Versuch bedeu- tungslos. 3.2.Vorbringen der Parteien 3.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Staatsanwaltschaft vor- nehmlich zum Sachverhaltsabschnitt in der Zelle von K.. Hinsichtlich diesem Sachverhaltsabschnitt hatte die Vorinstanz den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Nach Auffassung der Staatsanwalt sei der Vorgang in der Zelle mit verschiedenen Indi- zien genügend nachgewiesen (act. H.4, S. 2). Die Videoaufzeichnungen im Gefängnisgebäude – welche sich auf eine gesetzli- che Grundlage (Art. 23a Abs. 1 lit. b JVG und Art. 14 JVV) stütze und entgegen der Ansicht der Verteidigung verwertbar sei – werfe zum einen ein eindeutiges Licht auf das Aussageverhalten der Beteiligten. So werde ersichtlich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien, diejenigen der anderen Betei- ligten jedoch schon. Auf den Videos sei zu sehen, wie die Gruppierung um A. und B._____ die Zelle betrete, nach knapp einer Minute vier Häftlinge aus der Zelle stürmen würden, A._____ als letzter, und direkt hinter A._____ auch der Beschuldigte aus der Zelle renne. Weiter sei zu sehen, dass der Beschuldigte auf dem Treppenabsatz mit ausholenden Armbewegungen massiv auf den am Boden liegenden A._____ einwirke und es B._____ erst nach einer Weile gelinge, den Beschuldigten wegzuziehen. Am Ende sei ersichtlich, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand halte, nachdem er von A._____ abgelassen und B._____ ihn wieder losgelassen habe. Dieser auf dem Video ersichtliche Ablauf decke sich eins zu eins mit den Aussagen von B._____ und A.. Demzufolge könne vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ausgegangen werden. Ganz anders beim Be- schuldigten, welcher als Schutzbehauptung vorbringe, dass er zwei Minuten ohn- mächtig gewesen sei und erst später in den Gang gegangen sei, wo er nichts ge- macht habe. Erkennbar sei schliesslich auch, dass der Beschuldigte zwar zahlen- mässig, nicht aber körperlich unterlegen gewesen sei (act. H.4, S. 3 f.). Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens sieht die Staats- anwaltschaft die fehlenden Plausibilität der Aussagen des Beschuldigten an. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er B. in der Zelle das Messer aus den Händen gerissen habe, was B._____ jedoch bestreite. Die dokumentierte Finger-
10 / 42 verletzung passe nicht zum behaupteten Vorgehen. Zu erwarten sei eine geradli- nige Schnittverletzung an mehreren Fingern und nicht, wie beim Beschuldigten festgestellt, eine Verletzung mit verfranzten Rändern an nur einem Finger (act. H.4, S. 6). Zudem sei auf dem eingesetzten Messer keine DNA von B._____ ge- funden worden (act. H.4, S. 8). Auch die Aussagen des Privatklägers 1 seien klar, unmissverständlich und glaub- haft. Dieser habe (ehrlich) ausgesagt, dass der Übergriff auf ihn in der Zelle während einem Gerangel geschehen sei. Auch in einem Gerangel könne man aber jemanden absichtlich schwer verletzen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die Messerstiche unbeabsichtigt zugefügt habe, sei nicht nachvollziehbar. Wenn man in einem Gerangel ein Messer einset- ze, setze man dieses nicht unbeabsichtigt ein (act. H.4, S. 7). Auch die Bauchver- letzung des Privatklägers 1 deute nicht auf eine Verletzung aufgrund von fuchteln- den Bewegungen hin. Es handle sich um eine "saubere" Stichverletzung, wofür ein erheblicher Kraftakt notwendig sei (act. H.4, S. 8). Als Subsumtion bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschuldigte in der Zelle mit einer heftigen Bewegung mit einem Messer in den Bauch des Privatklä- gers 1 hineingestochen habe. Dies ziehe naturgemäss die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach sich. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass er den Privatkläger 1 lebensgefährlich verletzen würde. Demzufolge sieht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt in der Zelle den Tat- bestand einer versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt an (act. H.4, S. 11). Sofern die Verteidigung vorbringe, dass es sich beim Vorfall in der Zelle um eine Notwehrsituation gehandelt habe, sei anzumerken, dass weder B._____ noch der Privatkläger 1 ein Messer auf sich getragen hätten und die Aggressionen vom Be- schuldigten ausgegangen seien. Der Privatkläger 1 habe einzig versucht, diesen zurückzuhalten, und habe sich somit nicht rechtswidrig verhalten. Selbst wenn von einer Notwehrsituation ausgegangen werde, sei aufgrund des Messerstichs zu- mindest ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gegeben (act. H.4, S. 8 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Hauptverhandlung zu allen ihm vorgeworfenen Punkten vor, dass sich hier offensichtlich eine ganze Gruppe – der "Schweizer Clan" – gegen ihn gestellt habe. Dies sei bei der Würdigung von deren Aussagen zu berücksichtigen, zumal sich die Gruppe bis zur staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme offensichtlich abgesprochen habe. Einziger unabhängiger und
11 / 42 unbefangener Zeuge sei K., welcher durch die Gruppe offenbar einge- schüchtert worden sei (vgl. act. H.5, S. 3 f.). Zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung in der Zelle K. brachte der Beschuldigte vor, dass er in Anwendung des Grundsatzes von in du- bio pro reo und unter Berufung auf rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB freizusprechen sei (act. H.5, S. 7). Der Sachverhalt in der Zelle sei nur schwer zu ermitteln, weil einzig auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden könne. Der unabhängige K._____ habe kurz nach dem Vorfall der Polizei angegeben, dass der "Schweizer Clan" in seiner Zelle erschienen sei und eine Person dem Beschuldigten seine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Dominikaner habe einen Schraubenzieher, der Chef des Schweizer Clans ein Gartenmesser in der Hand gehalten; beide hätten ihn eingeschüchtert. K._____ habe zudem bestätigt, dass der Beschuldigte kein Messer mitgebracht habe. Die Aussagen von K._____ entsprächen den Aussagen von ihm. Die Aussagen von I., N., B._____ und des Privatklägers 1 seien hingegen widersprüchlich oder lückenhaft. Offensichtlich sei, dass sich diese nach den polizeilichen Einvernahmen abge- sprochen hätten, mit dem Ziel, ihn, den Beschuldigten, zu Unrecht zum Aggressor zu stilisieren. Dass die Gruppe etwas habe verheimlichen wollen, zeige auch der Umstand, dass K._____ – wie von der Polizei festgehalten – unter Druck gesetzt worden sei. Namentlich unter Berücksichtigung der Angaben von K._____ habe sich die Szene deshalb so abgespielt, dass der Schweizer Clan in die Zelle ge- stürmt sei, wobei J._____ ein Messer und Fernandez einen Schraubenzieher auf sich getragen hätten. In der Folge sei es in der engen Zelle zu einem Tumult ge- kommen, in Zuge dessen der Privatkläger 1 getroffen worden sei. Der Beschuldig- te gibt an, dass es sich für ihn um eine Extremsituation gehandelt habe, zumal er numerisch und kräftemässig krass unterlegen und den Widersachern schutzlos ausgeliefert gewesen sei, weshalb er in Panik verfallen sei. Mit dem entrissenen Messer habe er deshalb zur Abwehr und zur Abschreckung herumgefuchtelt und dabei unbeabsichtigt den Privatkläger 1 getroffen. Es habe sich dabei nicht um einen Angriff von ihm gehandelt, vielmehr habe er sich lediglich verteidigen wollen. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die Absicht gehabt habe, jemanden willentlich zu verletzen (act. H.5, S. 5 ff.). Zu den Ereignissen ausserhalb der Zelle bringt der Beschuldigte vor, dass auch hier der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei, da gar keine Messerstiche ausgeführt worden seien. So habe der Privatkläger 1 dem Mithäftling J._____ gesagt, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, auf ihn einzustehen, bevor er von B._____ daran gehindert worden sei. Aus dieser
12 / 42 Aussage werde ersichtlich, dass B._____ offenbar eingegriffen habe, bevor über- haupt ein Messerstich ausgeführt worden sei. Dies werde auch von der polizeili- chen Einvernahme von B._____ selbst bestätigt. Auf diese zeitnäheren und glaubwürdigen Aussagen sei abzustellen, und nicht auf die nachgehend abge- sprochenen und widersprüchlichen Angaben in den staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen. Der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei dementsprechend nicht erfüllt. In Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo sei er freizusprechen (act. H.5, S. 8 ff.). 3.3.Sachverhalt/Beweismittel In einem ersten Schritt ist im Folgenden der Sachverhalt festzustellen, zumal sich die Aussagen der Beteiligten in wesentlichen Einzelheiten unterscheiden: 3.3.1. Sicher erstellt ist, dass der Beschuldige und I._____ am 26. Juni 2020 be- reits vor dem Vorfall in der Zelle K._____ aneinandergeraten waren. Die Einzelhei- ten werden vom Beschuldigten und I._____ unterschiedlich dargestellt, sind hier jedoch auch nicht relevant. Klar ist, dass I._____ dem Beschuldigten Diebstahl vorwarf und es im Anschluss zu einer Schlägerei kam (vgl. StA act. 6.25, Frage 2; StA act. 6.30, Frage 8). Nach dieser Auseinandersetzung trafen sich gemäss Aus- sage von B._____ verschiedene Häftlinge zuerst in der Zelle von I., später vor der Zelle des Häftlings M.. Dort seien namentlich er, N., M., Stevic, der Privatkläger 1 und J._____ anwesend gewesen. J._____ habe I._____ in der Folge vorgeschlagen, dass man zum Beschuldigten gehe, um die Sachen zurückzuholen (vgl. StA act. 6.26, Frage 2 ff.). Gemäss Aussage von J._____ und B., seien dann praktisch alle vor Ort anwesenden Insassen zur Zelle des Beschuldigten gelaufen (StA act. 6.26, Frage 6; StA act. 6.29, Frage 2). Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera im zweiten Stock der Abteilung Z1 ist denn auch ersichtlich, dass eine grössere Gruppe in Richtung Zelle des Beschuldigten läuft, wobei die einzelnen Personen aufgrund der schlechten Aufnahmequalität nur sehr schwer erkennbar sind (StA act. 6.2, Foto 29 und 30; StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, Zeitstempel 00:18). Gemäss J. gehörten nament- lich er, der Privatkläger 1, I., B. und N._____ zur Gruppe (StA act. 6.29, Frage 2), B._____ bestätigt dies, gibt aber an, dass N._____ nicht dabei ge- wesen sei, dafür M._____ (StA act. 6.26, Frage 6). Während die Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt relativ klar sind, weichen die Aussagen zu den Vorgängen in der Zelle relativ stark ab. Auf den Videos ist noch ersichtlich, wie Häftlinge im Gang einzelne Zellentüren öffnen (StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, Zeit- stempel 00:23 ff.), was gemäss Aussage des mutmasslich unbeteiligten Häftlings O._____ wohl dazu gedient habe, die Sicht der Kameras zu verdecken (StA act.
13 / 42 6.36, Frage 1). Die weiteren Vorgänge vor den relevanten Zellen sind auf den Aufnahmen denn auch nicht mehr erkennbar und nur aufgrund der Aussagen re- konstruierbar. 3.3.2. Gemäss den Aussagen der Gruppe um I._____ hätten sie festgestellt, dass der Beschuldigte nicht in seiner eigenen Zelle, sondern in der Nachbarzelle (Zelle von K.) sei. Der Beschuldigte sei beim Tisch/Lavabo gewesen, ein weiterer Mann habe auf dem Bett gelegen (vgl. StA act. 6.26, Frage 7; StA act. 6.27, Frage 1; StA act. 6.29, Frage 2). Wer in welcher Reihenfolge in die Zelle gegangen ist, erscheint aufgrund der verschiedenen Aussagen nicht klar. Bestätigt wird von der Mehrheit der Gruppe zumindest, dass I., der Privatkläger 1, J., B. und wohl eine weitere Person (N._____ oder M.) in die Zelle gelau- fen sind (vgl. StA act. 6.26, Frage 7; StA act. 6.27, Frage 1; StA act. 6.29, Frage 2). Gemäss den Aussagen der Gruppe habe jemand den Beschuldigten auf den Diebstahl angesprochen. Dieser habe aggressiv reagiert und sei auf den Privat- kläger 1 losgegangen, welcher sich wiederum gewehrt habe (vgl. oben angegebe- ne Akten). Gemäss Aussage des Privatklägers 1 habe er den Beschuldigten an- schliessend an die Wand gedrückt, um ihn zurückzuhalten; der Beschuldige habe sich stark gewehrt. Plötzlich habe er einen Stich in seinem Bauch bemerkt und gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand halte. Er habe geschrien "Messer, Messer" und habe schnell mit seiner linken Hand die Hand des Beschul- digten blockiert. Seine Kollegen seien nach seiner Warnung nach draussen in Richtung des Treppenhauses gerannt, er selbst sei ihnen anschliessend gefolgt. Diese vom Privatkläger 1 geschilderte Vorgänge (StA act. 6.27, Frage 1) werden von den restlichen Gruppenmitgliedern mehrheitlich bestätigt. 3.3.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten Einvernahme eine etwas andere Version der Geschehnisse in der Zelle zu Protokoll. Gemäss ihm seien zuerst I. und B._____ (mutmasslich J.) in die Zelle gekommen, danach B., der Privatkläger 1 und N.. I. habe mit ihm gesprochen und gesagt, dass sie ihn jetzt kaputt machen würden. B._____ habe ein Messer mit weissem Griff dabeigehabt, N._____ einen Schraubenzieher. B._____ habe das Messer gegen ihn gerichtet, er habe es ihm jedoch entreissen können. Dabei habe er sich aber an der rechten Hand am Mittelfinger verletzt. Jemand habe ihn ansch- liessend mit einem Stuhl oder etwas ähnlichem gegen den Kopf geschlagen, wor- aufhin er auf den Boden gefallen sei und alle fünf auf ihn eingeschlagen hätten. Um sich zu verteidigen, habe er mit dem Messer in der rechten Hand vor sich her- umgefuchtelt und ziellos in Richtung der Angreifer gestochen. Er könne nicht sa- gen, ob er jemanden getroffen habe, er denke aber nicht. Im Anschluss sei er et-
14 / 42 wa zwei Minuten ohnmächtig gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er K._____ gesehen und gefragt, was passiert sei. Anschliessend habe er die Zel- le mit dem Messer verlassen (vgl. StA act. 6.30, Frage. 25 ff.). 3.3.4. Die vom Beschuldigten beschriebene Version wird vom Häftling K._____ zumindest teilweise bestätigt, obwohl dieser anlässlich der polizeilichen Einver- nahme gemäss Ansicht des protokollierenden Polizisten eingeschüchtert wirkte. K._____ habe vor der Einvernahme angegeben, dass er am nächsten Tag tot sei, wenn er vor der Polizei Aussagen mache. Trotzdem habe er den Tatablauf münd- lich beschrieben und angegeben, dass um 21 Uhr der Beschuldigte bei ihm in der Zelle erschienen sei und sich an den Tisch gesetzt habe. Zehn Minuten später seien zwei Männer des Schweizer-Clans aufgetaucht. Einer habe dem Beschul- digten eine Faust ins Gesicht geschlagen. Anschliessend seien auch der Domini- kaner (mutmasslich N.) mit einem Schraubenzieher und der Chef des Clans mit einem Gartenmesser erschienen. Den weiteren Verlauf habe er nicht gesehen, da die Männer ihm die Sicht auf den Beschuldigten versperrt hätten. Der Chef des Clans habe ihn dabei mit Mimik und Gestik eingeschüchtert (StA act. 6.31). Diese Aussagen bestätigte K. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen, protokollier- ten Einvernahme im März 2021 (StA act. 6.42). Einzig betreffend dem Messer sagte er etwas anders aus (StA act. 6.42, Frage 5): "Ich habe das Messer das erste Mal gesehen, nachdem D._____ geschla- gen worden war. Ich hatte dann das Messer bei B._____ gesehen. Dieser hatte das Messer dem Aufseher gegeben. Das war dann, als ich das Mes- ser das erste Mal sah." Die Aussagen von K._____ sind im Grundsatz als zuverlässig zu beurteilen, zumal er keinen persönlichen Grund hatte, einen unwahren Sachverhalt zu schildern. Dass er bedroht worden ist, zeigt vielmehr, dass die Gruppe um I._____ offenbar ein Interesse hatte, ihn zum Schweigen zu bewegen. Auf die Frage, ob ein Messer und/oder ein Schraubenzieher im Spiel waren, ist später einzugehen (vgl. E. 3.4.5). 3.3.5. Die Geschehnisse nach den Vorgängen in der Zelle erscheinen etwas kla- rer, zumal diese – wenn auch in schlechter Qualität – durch die Überwachungs- kamera aufgenommen worden sind. Ersichtlich ist, dass die Gruppe um I._____ etwa 40-50 Sekunden, nachdem sie in Richtung Zelle des Beschuldigten gelaufen ist, wieder im Bild erscheint und in Richtung Treppenhaus rennt, dicht gefolgt vom Beschuldigten (StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, ab Zeitstempel 01:13). Im Treppenhaus selbst sind die Vorgänge entweder verdeckt oder auf- grund der schlechten Aufnahmequalität nur sehr schlecht erkennbar. Schemenhaft ist zu sehen, dass mutmasslich der Beschuldigte auf eine am Boden sitzen-
15 / 42 de/liegende Person einwirkt und es zu einem Gerangel kommt (StA act. 6.3, Ka- mera Z1/2.OG vorne bearbeitet, Zeitstempel 01:21). Klar zu sehen ist anschlies- send wieder, dass einige Sekunden später B._____ eintrifft, den rechten Arm des Beschuldigten blockiert und ihn aus dem Treppenhaus zieht (StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, ab Zeitstempel 01:26). Im Anschluss beruhigt sich die Situation. Es ist jedoch zumindest schemenhaft erkennbar, dass der Beschuldigte mutmasslich ein Messer in der Hand hält (StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, Zeitstempel 01:58). 3.3.6. Der auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Vorgang wird namentlich durch die Aussagen von B._____ und des Privatklägers 1 bestätigt. Beide geben an, dass der Beschuldigte der Gruppe nachgerannt sei und anschliessend den Privatkläger 1 im Treppenhaus die Treppe hinuntergezogen habe, um danach mit dem Messer in der Hand auf ihn einzuschlagen. Gemäss B._____ soll der Privat- kläger 1 gegen die Fensterwand gefallen sein und danach kauernd vor dem Be- schuldigten gelegen habe. Der Beschuldigte habe in diesem Moment auf den Pri- vatkläger 1 einstechen wollen. Er (B.) habe jedoch den Arm des Beschuldig- ten gefasst und diesen blockiert. Der Privatkläger 1 sei daraufhin geflüchtet (vgl. StA act. 6.26, Frage 10; StA act. 6.29, Frage 1). Hinsichtlich den Verletzungen gibt der Privatkläger 1 an, dass der Beschuldigte im Treppenhaus auf ihn eingesto- chen habe und er dabei Schnittverletzungen am Bauch, am Unterarm und am Na- cken davongetragen habe (StA act. 6.27, Frage 1). 3.3.7. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass es nach den Geschehnissen in der Zelle keine weitere Auseinandersetzung gege- ben habe und er – nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe – in Richtung Treppenhaus gelaufen sei und dort mit B. gesprochen habe (StA act. 6.30, Frage 33). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 1 und an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht bestätigte der Beschuldigte diese Aussage (StA act. 6.33, Frage 25; VI act. II.2, S. 3). An der Einvernahme vor der Berufungsinstanz gab der Beschuldigte an, dass er im Treppenhaus eine Rangelei mit den Händen gehabt habe (act. H.2). 3.4.Einzelhandlungen/Handlungseinheit 3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aus den geschilderten Umständen eine mehrfach versuchte schwere Körperverletzung ableitet und dabei davon ausgeht, dass der Sachverhalt nicht als Handlungseinheit zu qualifizieren ist.
16 / 42 3.4.2. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Hand- lungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit be- steht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typi- scherweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). 3.4.3. Wie oben dargestellt, befand sich der Beschuldigte vorliegend in zwei un- terschiedlichen Situationen. In der Zelle K._____ wurde er durch eine grössere Gruppe angegangen und entschied sich, mit dem Messer diesen Angriff abzuweh- ren. Spätestens nachdem sämtliche Angreifer die Zelle verlassen hatten, war die Situation beendet. Trotzdem entschied sich der Beschuldigte zum Gegenangriff und folgte namentlich dem Privatkläger 1 bis ins Treppenhaus. Wie bereits aus diesen Schilderungen ersichtlich wird, basierten die Handlungen des Beschuldig- ten offensichtlich auf zwei unterschiedlichen Willensakten. Im ersten Sachver- haltsabschnitt wollte er sich verteidigen, im zweiten Sachverhaltsabschnitt ent- schied er sich bewusst zum Gegenangriff (vgl. dazu die folgenden Erwägungen). Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend von zwei Taten aus- zugehen ist, ist dementsprechend zuzustimmen. 3.5.Beurteilung des Sachverhaltsabschnitts Zelle 3.5.1. Im Folgenden ist der Sachverhaltsabschnitt in der Zelle von K._____ zu beurteilen. Diesbezüglich sieht es das Gericht in objektiver Hinsicht als sicher er- stellt an, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die Stichverletzung in den Bauch zugefügt hat, welche später im Kantonsspital Chur operiert werden musste. Die Aussagen des Privatklägers 1, von B._____ und von J._____ stimmen dies- bezüglich überein und auch der Beschuldigte selbst schloss anlässlich verschie- dener Einvernahmen nicht aus, dass er den Stich zugefügt haben könnte. Zudem erklärt dieser Tathergang, weshalb die ganze Gruppe nach rund 40 Sekunden wieder aus der Zelle geflüchtet ist, obwohl die Gruppe zahlenmässig weit überle- gen war.
17 / 42 Der Privatkläger 1 zog sich aufgrund des Vorfalls eine ca. 3 cm langen Stichwun- de im Unterbauch oberhalb des Schamgürtels zu. Die Stichverletzung reichte bis in die Bauchhöhle, weshalb es zum Austritt von Fettgewebe kam. Darm oder grosse Blutgefässe waren jedoch nicht beeinträchtigt. Die Verletzung selbst war gemäss den Angaben der Ärzte dementsprechend nicht lebensgefährlich und hat auch keine Organe geschädigt (vgl. StA act. 6.13, S. 3). Sie ist damit als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Der objektive Tat- bestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ist deshalb auf- grund des fehlenden Taterfolgs nicht erfüllt. Da es sich bei der schweren Körper- verletzung jedoch um ein Verbrechen handelt, ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB auch der Versuch strafbar. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.5.2. Der Tatbestand der versuchte schwere Körperverletzung ist gegeben, wenn der Beschuldigte erstens den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverlet- zung erfüllt und zweitens mit der Tatausführung begonnen hat. Beides ist vorlie- gend nach Ansicht des Kantonsgerichts der Fall. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand gab der der Beschuldigte selbst zu, dass er mit dem Messer gefuchtelt und gestochen habe, im Wissen darum, dass er da- mit jemanden verletzen könnte. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass eine beteiligte Person verletzt werden könnte. Seine Mes- serstiche hat er dabei offensichtlich mit einer gewissen Kraft und Entschlossenheit ausgeführt, zumal es ihm gelang, die Bauchdecke des Privatklägers 1 durchzuste- chen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Kauf nahm, sein Gegenüber schwer zu verletzen, zumal er – wie er selbst aussagte – nicht sah, wohin er stach, und er damit ohne Weiteres auch den Brustkorb hätte treffen können. Der Privatkläger 1 brachte anlässlich einer Einvernahme zwar vor, dass die Stichverletzung im Gerangel geschehen sei (vgl. StA act. 6.33, Frage 9). Gleichzeitig sagte er jedoch an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte bewusst in seine Richtung gestochen habe (vgl. StA act. 6.27, Frage 11). Selbst wenn die Stichverletzung im Gerangel stattgefunden hat, würde dies den subjektiven Tatbe- stand nicht automatisch ausschliessen. Wenn jemand mit dem Messer in ein Ge- rangel sticht, ohne dass er feststellen kann, wohin genau, nimmt er in Kauf, dass jemand auch lebensgefährlich verletzt und/oder in schwerer Weise geschädigt werden könnte. Weiter hat der Beschuldigte offensichtlich nicht nur mit der Tatausführung begon- nen, sondern alle erforderlichen Handlungen für eine schwere Körperverletzung vorgenommen, indem er mit einer gewissen Wucht in Richtung des Privatklägers 1 stach. Da er zwar alle erforderlichen Handlungen vorgenommen hat, der Erfolg
18 / 42 der schweren Körperverletzung trotzdem nicht eingetreten ist, hat der Beschuldig- te vorliegend einen vollendeten Versuch zur schweren Körperverletzung unter- nommen. 3.5.3. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte ei- nen vollendeten Versuch zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat. 3.5.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte – wie er selbst geltend macht – in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt hat. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist ein Verhal- ten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist. Jedes Individualrecht ist grundsätzlich notwehrfähig, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit. Die Unmittelbarkeit der Bedro- hung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Ist eine unmit- telbare, rechtswidrige Angriffssituation gegeben, ist der Abwehrende zu einer ver- hältnismässigen Abwehrhandlung legitimiert. Nach der Rechtsprechung und der Lehre muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subti- le Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährli- chen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich ge- warnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werk- zeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerläss- lich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss
19 / 42 rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Indessen gibt das Notwehrrecht nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff er- folgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3 und E. 4.2; BGer 6B_432/2010 v. 1.10.2010 E. 5.3). Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsitua- tion provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a m.H.; 102 IV 228 E. 2). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zuläs- sigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneinge- schränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Not- wehrexzess zu qualifizieren sein (BGer 6S.268/2005 v. 9. 8.2005 E. 3.1 m.H.). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (BGer 6B 251/2013 v. 24.10.2013 E. 1.2; BGE 142 IV 14 E. 5.4). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 3.5.5. Vorliegend sieht es das Gericht als erstellt an, dass eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffssituation auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB vorlag. Die Aussagen der Gruppe um I._____, wonach man nur mit dem Beschul- digten habe reden wollen, erscheinen nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die Gruppe den Beschuldigten durch Druck und Gewalt zu einer Rückgabe der mutmasslich gestohlenen Sachen bewegen wollte. Zweifel an der Darstellung der Gruppe weckt bereits die Tatsache, dass durch das Öffnen von Zellentüren die Kamerasicht verstellt worden ist. Wäre nur ein Gespräch geplant
20 / 42 gewesen, wäre dieses Vorgehen kaum notwendig gewesen. Erhebliche Zweifel an der Darstellung der Gruppe vermag auch die Aussage des unbeteiligten K._____ zu streuen. Dessen Aussage, dass fünf Personen in der Zelle erschienen seien, um direkt auf den Beschuldigten loszugehen, erscheint glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er lügen sollte. Zusätzliche Glaubwürdigkeit verleiht seiner Aussage die Tatsache, dass N._____ und B._____ es offenbar als notwen- dig ansahen, K._____ einzuschüchtern, um ihn von einer Aussage bei der Polizei abzuhalten (vgl. StA act. 6.31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass I., B., B._____ J., der Privatkläger 1 und N. in der Zelle von K._____ erschienen, um den Beschuldigten tätlich anzugehen und ihn mit Gewalt zu einer Rückgabe der gestohlenen Sachen zu bewegen. Strittig erscheint hingegen, ob N._____ und B._____ einen Schraubenzieher und ein Messer dabeihatten. Dafür, dass ein Schraubenzieher im Spiel war, spricht einerseits die Aussage von K., welcher dies zweimal bestätigte. Anderer- seits fand ein unbeteiligter Häftling am Morgen nach dem Vorfall in seiner Zelle 240 (K.: Zelle ) einen Schraubenzieher unter dem Bett (vgl. StA act. 6.16), was es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass jemand aus der Gruppe den Schraubenzieher dort entsorgt hat. Wer hingegen das Messer in die Zelle ge- bracht hat, erscheint weniger klar, zumal K. bei der (zweiten) staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme angab, dass er das Messer erst gesehen habe, als B._____ dieses dem Wärter gegeben habe. K._____ befand sich zum Zeitpunkt dieser Aussage nicht mehr in Haft und war damit auch nicht mehr einer unmittel- baren Bedrohung durch N._____ und B._____ ausgesetzt, was seine Aussage als glaubwürdig erscheinen lässt. Die vom Beschuldigten geschilderte Version, wo- nach B._____ ihn mit dem Messer bedroht und er diesem das Messer aus der Hand gezogen habe, erscheint hingegen – auch unter Beachtung der insgesamt unplausiblen Aussagen des Beschuldigten – aus mehreren weiteren Gründen als unglaubwürdig. Erstens erscheint es unwahrscheinlich, dass der eher hagere Be- schuldigte dem muskulösen B._____ ein Messer aus der Hand reissen konnte. Zweitens fanden sich auf dem Messer keinerlei DNA-Spuren von B., was wohl der Fall gewesen wäre, wenn dieser das Messer tatsächlich mitgebracht hät- te (StA act. 6.38, S. 3). Drittens hat der Privatkläger 1 nach übereinstimmenden Aussagen von mehreren Personen die Anwesenden mit dem Schrei "Messer, Messer" davor gewarnt, dass der Beschuldigte ein Messer habe (vgl. beispielhaft Aussage Häftling E., StA act. 6.35, Frage 3). Eine solche Warnung wäre kaum notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte zuvor B._____ das Messer ab- genommen hätte. Und viertens ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz recht zu geben, wenn sie vorbringen, dass die Verletzung an der rechten Hand des Be-
21 / 42 schuldigten auch nicht zum von ihm beschriebenen Vorgehen passte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer dabei hatte. An dieser Stelle nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mutmasslich zum Angriff der Gruppe auf ihn beigetragen hat. Dies, indem er etwa 55 Minuten vor dem Angriff I._____ in einer Schlägerei eine Tasse über den Kopf geschlagen hatte (vgl. Aussage des Beschuldigten, StA act. 6.30, Frage 8). Dem Beschuldig- ten das Abwehrrecht deshalb gänzlich abzusprechen, erscheint nicht angemes- sen, da es sich hier nicht um eine eigentliche Absichtsprovokation gehandelt hat. Das Mitverschulden des Beschuldigten ist vielmehr auf der Ebene der Verhältnis- mässigkeit zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist damit von einer Angriffssituation beziehungsweise einer unmittel- baren und rechtswidrigen Notwehrlage des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen. Der Angriff erfolgte durch körperliche Gewalt von mehreren Personen, gleichzeitig ist der Beschuldigte mit einem Schraubenzieher bedroht worden. Betreffend das Messer ist hingegen davon auszugehen, dass dieses nicht durch B._____, sondern durch den Beschuldigten in die Auseinandersetzung ge- bracht wurde. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass auch die subjekti- ven Voraussetzungen von Art. 15 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte war sich des Angriffs bewusst und versuchte, sich gegen diesen zu verteidigen. 3.5.6. Zu prüfen bleibt, ob die Abwehrhandlung des Beschuldigten noch verhält- nismässig war: Vorliegend wurde der Beschuldigte durch eine mindestens fünfköpfige Gruppe bedroht, wovon ihn mehrere Mitglieder mit Fäusten attackierten. Bedroht, bezie- hungsweise verletzt wurde damit die körperliche Integrität des Beschuldigten, und dies in einer durchaus intensiven Art und Weise, zumal er der Gruppe zahlenmäs- sig und körperlich weit unterlegen war. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war jedoch ebenfalls erheblich, indem er eine gefährliche Waffe nicht nur zur Ab- wehr, sondern zum Gegenangriff einsetzte und damit sein Gegenüber hätte le- bensbedrohlich verletzen können. Das Bundesgericht erachtete in einem Leitent- scheid die Abwehr eines Angegriffenen, welcher sich mit einem Messer gegen die Faustschläge und Fusstritte von zwei Personen gewehrt hatte, als zulässig. Be- gründend führte es aus, dass für den Angegriffenen das Risiko bestanden habe, im Laufe der Auseinandersetzung erhebliche Körperverletzungen davonzutragen. Unter diesen Umständen erscheine der Messereinsatz als solcher nicht von vorn- herein unzulässig. Der Angreifer sei allerdings beim Einsatz des Messers zu be- sonderer Zurückhaltung verpflichtet (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Der vorliegende Fall
22 / 42 unterscheidet sich vom genannten Bundesgerichtsentscheid in entscheidender Weise: Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Angriff zumindest mitverursacht hat, indem er ca. 55 Minuten vor dem Angriff bereits in die beschrie- bene Konfrontation mit I._____ verwickelt war. Gerade angesichts seines eigenen Angriffs und dem vorgeworfenen Diebstahl hätte ihm bewusst sein müssen – und war es ihm wahrscheinlich auch –, dass die Auseinandersetzung noch nicht erle- digt war. Es hätte demnach am Beschuldigten gelegen, sich in eine Situation zu begeben, in welcher er vor einer erneuten Auseinandersetzung hätte ausweichen oder zumindest schnell um Hilfe rufen können. Dies wäre einfach gewesen, zumal in einer Gefängniszelle immer auch ein Notknopf installiert ist (vgl. Knöpfe neben der Tür der Zelle K., StA act. 6.2, Foto 7). Stattdessen wollte der Beschul- digte sich offenbar auf andere Weise schützen, nämlich indem er ein Messer auf sich trug. Die Verteidigungshandlung des Beschuldigten ist bereits deshalb als unverhältnismässig zu beurteilen. Weiter ist auch die Abwehrhandlung an sich als unverhältnismässig anzusehen. Selbst wenn man auf die Darstellung des Beschuldigten abstellt, wonach er am Boden liegend mit dem Messer gefuchtelt habe, hätte es zur Abwehr des Angriffs genügt, wenn er das Messer gegen den Unterkörper des Privatklägers 1 einge- setzt hätte. Offensichtlich stach er jedoch den Privatkläger 1 in den Bauch, wofür – wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben am Boden lag – ein kraftvoller Stich nach oben notwendig war. Insgesamt erscheint die Abwehr- handlung des Beschuldigten als nicht notwendig, um den Angriff abzuwehren. 3.5.7. Zusammenfassend ist die Abwehr des Beschuldigten deshalb als unver- hältnismässig zu betrachten, weshalb er nicht in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt hat. Da jedoch eine Notwehrsituation vorlag und er einzig die Grenzen der Abwehrhandlung überschritten hat, ist die Strafe gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern. Ausser Betracht fällt die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB, zumal der Beschuldigte namentlich die Notsituation mitverursacht hat und damit nicht in entschuldbarer Aufregung gehandelt haben kann. 3.5.8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach für sein Verhalten in der Zelle K. aufgrund einer versuchten schweren Körperverletzung im Notwehrexzess gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3.6.Beurteilung des Sachverhaltsabschnitts Treppenhaus
23 / 42 3.6.1. Wie bereits festgestellt, sind in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt Trep- penhaus die Aussagen von B._____ und des Privatklägers 1 als sehr glaubwürdig anzusehen. Dies einerseits, weil ihre Aussagen den erkennbaren Vorgängen auf dem Überwachungsvideo entsprechen. Andererseits erscheint es unwahrschein- lich, dass die beiden in Bezug auf die nicht erkennbaren Vorgänge gelogen haben, zumal sie nicht wissen konnten, dass die Aufnahmequalität der Kamera derart schlecht ist. Die Aussagen des Beschuldigten sind – wiederum gestützt auf die Videoaufnahmen – als offensichtlich falsch zu beurteilen. Demnach ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Treppenhaus mit dem Mes- ser heftig attackiert hat und ihm dabei Stich- bzw. Schnittwunden zugefügt hat. Gemäss dem ärztlichen Bericht trug der Privatkläger 1 namentlich einen 15 cm langen bis ins Unterfettgewebe reichenden Schnitt, einen 4 cm langen, ebenfalls bis ins Unterhautfettgewebe reichenden Stich (beide im Unterbauch links) und zwei weitere bis in die Lederhaut reichende Hautdurchtrennungen am Rücken und Ellenbogen davon (vgl. genaues Verletzungsbild, StA act. 6.13, S. 2 und Fotobe- richt B). 3.6.2. Wie im Sachverhaltsabschnitt Zelle K._____ sind die Verletzungen vorlie- gend ebenfalls lediglich als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren (vgl. StA act. 6.13, S. 3). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ist deshalb aufgrund des feh- lenden Taterfolgs nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Beschuldigte erstens den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt und zweitens mit der Tatausführung begonnen hat. 3.6.3. Die Schilderungen von B._____ und des Privatklägers 1, die erheblichen und tiefen Schnittwunden des Privatklägers 1 und die Videoaufzeichnung zeigen, dass der Beschuldigte im Treppenhaus mit grosser Wucht auf den bereits verletz- ten Privatkläger 1 losging. B._____ sagte zudem aus, dass der Beschuldigte kurz davor war, den Privatkläger 1 auch im Kopfbereich zu attackieren. Mit dieser hefti- gen Attacke hatte der Beschuldigte direkten Vorsatz darauf, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen, zumal sich der Privatkläger 1 leicht eine lebensgefährliche Verletzung im Halsbereich oder bleibende Gesichtsentstellungen hätte zuziehen können. Dass dies nicht geschah, ist einzig dem Zufall und dem Eingreifen von B._____ zu verdanken. Dem Beschuldigten musste zudem bewusst sein, dass er sich nicht mehr in einer Notwehrsituation befand, da der Angriff auf ihn längst be- endet war. Anstatt sich in Sicherheit zu bringen, entschied er sich vielmehr, dem Privatkläger 1 zu folgen und diesen noch einmal zu attackieren. Da der Beschul-
24 / 42 digte alle erforderlichen Handlungen vorgenommen hat, um den Erfolg der schwe- ren Körperverletzung eintreten zu lassen, ist vorliegend von einem vollendeten Versuch zur schweren Körperverletzung auszugehen. 3.6.4. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Treppenhaus zwar nicht in schwerer Weise verletzt hat, jedoch angesichts seines heftigen Angriffs direkter Vorsatz hinsichtlich einer schwere Körperverletzung an- zunehmen ist. In Bezug auf die Handlung im Treppenhaus ist der Beschuldigte deshalb aufgrund einer versuchten schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 4.Vorwurf der Drohung 4.1.Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbe- stand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel ge- nau beschreibt (BGer 6B_196/2018 v. 19.9.2018 E. 1.1.2 m.H.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft verwies an der Hauptverhandlung betreffend den Vorwurf der Drohung namentlich auf die Einvernahme von B.. So habe die- ser ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer in der Hand angesehen und gefragt habe: "Du auch gegen mich?". B. habe selbst angegeben, dass er sich dadurch konkret bedroht gefühlt habe. Die Aussage von B._____ weise keine Dramatisierungstendenz auf und sei glaubhaft (act. H.4, S. 9). 4.3.Der Beschuldigte bestreitet, dass eine Drohung vorliege, und verweist auf die seines Erachtens zutreffende Begründung der Vorinstanz, welche ihn betref- fend diesen Punkt freigesprochen hatte. Selbst wenn auf die Aussage von B._____ abgestellt werde, sei nicht wirklich eine Drohung vorhanden. Vielmehr habe er nicht gedroht, sondern nur enttäuscht festgestellt, dass B._____ auch ge- gen ihn sei. Entscheidend sei jedoch, dass B._____ ein Hühne sei, welcher ihn kurze Zeit später mit dem Messer in der Hand schachmatt gesetzt habe. Dass er
25 / 42 kurz davor in Angst und Schrecken versetzt worden sei, passe deshalb nicht. Der Tatbestand der Drohung sei demnach nicht erfüllt (act. H. 5, S. 8). 4.4.Vorliegend kann betreffend die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1, Er. 3.2 b). Namentlich ist das Kantonsgericht ebenfalls der Ansicht, dass aus den Aussagen von Marcos B._____ nicht ersichtlich wird, in welcher Form der Beschuldige B._____ bedroht haben soll. Gemäss diesem hat der Beschuldigte ihn verbal nicht bedroht, zudem sei er einen halben Meter neben ihm gestanden und habe das Messer ganz nor- mal in den Händen gehalten (vgl. StA act. 6.26, Fragen 7 und 8). Eine Drohung ist aus diesem Verhalten nicht ersichtlich. Dass B._____ in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, ist ebenfalls fraglich. Einerseits griff dieser Sekunden nach der mutmasslichen Drohung in den aktiven Messerangriff ein. Andererseits ist auf dem Überwachungsvideo auch ersichtlich, wie B._____ nach dem Vorfall im Treppenhaus freiwillig direkt beim Beschuldigten steht, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt noch das Messer in der Hand hält (StA act. 6.3, Kamera Z1/2.OG vorne bearbeitet, Zeitstempel 02:00-02:10). Beides spricht nicht dafür, dass sich B._____ ernsthaft bedroht gefühlt hat. 4.5.Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen, da einerseits keine Drohungshandlung er- sichtlich und andererseits das mutmassliche Opfer kaum in Angst und Schrecken versetzt worden ist. 5.Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung 5.1.Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nach- rede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In subjektiver Hin- sicht setzten beide Tatbestände Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
26 / 42 5.2.Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte – wie bereits vor der Vorinstanz – vor, dass ihm gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht zuste- he, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage sei nur verwertbar, wenn der Beschuldigte in der Lage sei, die Glaubhaftigkeit der Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, komme gemäss Bundesgericht grundsätzlich absoluter Charakter zu. Vor- liegend sei es ihm im Verfahren nicht möglich gewesen, dem Privatkläger C._____ Fragen zu stellen. Dementsprechend könne es betreffend die genannten Vorwürfe nur einen Freispruch geben (act. H.5 S. 10 f.). 5.3.Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die Aussage von C._____ verwertbar ist. Der Beschuldigte verhalte sich widersprüchlich, wenn er jetzt eine Verletzung des Konfrontationsrechts vorbringe, obwohl er sich geweigert habe, der Vorladung (zur Einvernahme) Folge zu leisten (act. H.4, S. 10). Ähnlich be- gründete die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Aussage von C.. Der Be- schuldigte habe auf eine Einvernahme am 16. September 2020 freiwillig verzichtet und dementsprechend die Gelegenheit nicht genutzt habe, die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage zu stellen. Auch an der Hauptverhandlung habe er zu den Aus- sagen von C. keine Stellung genommen, er habe aber genügend Gelegen- heiten gehabt, zu den Aussagen Stellung zu nehmen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1.b). 5.4.Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht hat damit zwei Teilgehalte: das Anwesenheitsrecht und das Fragerecht. Der Anspruch der be- schuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen (Konfrontationsrecht) ergibt sich auch bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigs- tens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc; BGE 129 I 151 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschul- digte in tatsächlicher Hinsicht in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage
27 / 42 stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrens- stadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 125 I 127 E. 6b und 6c/aa mit Hinweisen). Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen er- fährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung. So kann gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine Wiederholung einer Einvernahme verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässig viel Aufwand verbunden wäre und namentlich dem Fragerecht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Gemäss EGMR ist eine Beschränkung des Konfrontationsanspruchs schliesslich denkbar, wenn erstens die Beschränkung sachlich begründet und nicht von den Behörden zu ver- treten ist, zweitens genügende kompensierende Faktoren vorliegen, und drittens dem entsprechenden Zeugnis nicht alleinige Bedeutung zukommt (vgl. Caroline Schär, Die Beschränkung von Teilnahmerechten und deren strafprozessuale Fol- gen, in: ZStrR 2/2019, S. 158). Liegt eine Verletzung der Teilnahmerechte vor, dürfen die erhobenen Beweise nicht zulasten der Partei verwendet werden, wel- che bei der Beweiserhebung nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu- lasten der nicht anwenden Person sind die Beweise damit absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. 5.6.Vorliegend verkennen die Staatanwaltschaft und die Vorinstanz den Inhalt des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn sie vorbringen, dass der Beschuldigte während dem Verfahren Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Der genannte Anspruch beinhaltet nicht alleine das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äussern, sondern eben auch, dass einem Belas- tungszeugen mindestens einmal im Verfahren Ergänzungsfragen gestellt werden können. In casu ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Zeugen C._____ nie Ergänzungs- fragen stellen konnte. Die einzige Einvernahme mit C._____ fand am 8. Septem- ber 2020 ohne Anwesenheit des Beschuldigten oder seines Verteidigers statt (vgl. StA act. 7.8). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über die Einvernahme informiert wurde. Es ist aufgrund der Aktenlage vielmehr davon aus- zugehen, dass dies nicht der Fall war und er beziehungsweise sein Rechtsvertre- ter nicht an der Einvernahme hätten teilnehmen können. Wie die Staatsanwalt- schaft zurecht vorbringt, weigerte sich der Beschuldigte am 16. September 2020 zwar tatsächlich, zu einer Einvernahme zu erscheinen (vgl. StA act. 7.1, S. 3). Da- bei ging es jedoch seine eigene Einvernahme und nicht darum, an der Einver- nahme des Zeugen C._____ teilzunehmen. Da in der Folge weder im Vorverfah-
28 / 42 ren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine weitere Einvernahme von C._____ stattfand, hatte der Beschuldigte auch später nie die Gelegenheit zur Konfrontation. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs deswegen zu bejahen. Dass eine Beschränkung des Konfrontationsanspruchs vorliegend aus den vom EGMR formulierten Gründen zulässig gewesen sein soll, ist hingegen zu verneinen. Es sind einerseits keine kompensierenden Faktoren ersichtlich, durch welche der Beschuldigte seine Rechte trotzdem in einer anderen Art und Weise hätte wahrnehmen können. Andererseits kommt der Aussage von C._____ alleinige Bedeutung zu, da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, was gemäss EGMR eine Verwertbarkeit grundsätzlich ausschliesst. Zusammenfassend sind damit die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO kann die Einvernahme von C._____ vom 8. September 2020 (StA act. 7.8) und der darauf basierende Polizeirapport (StA act. 7.1) demnach nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. 5.7.Ohne die Aussagen von C._____ und den darauf basierenden Polizeirap- port sind in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe vom 18. Juli und 23. Juli 2020 kei- ne Beweismittel mehr vorhanden. Der Beschuldigte ist deshalb mangels Beweisen vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 6.Strafzumessung 6.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 6.2.Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwers- te Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei mehre- ren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom kon- kret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom
29 / 42 chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zwei- ten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Grundsätz- lich sind erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die all- gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_42/2016 v. 26.05.2016, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b). In diesem Zusam- menhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei An- wendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperati- onsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2; 143 IV 145 E. 8.2.3). 6.3.1. Als schwerstes Delikt kommt vorliegend die begangene versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB im Treppenhaus in Betracht. Der vollendete Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Aufgrund der vorliegend lediglich versuchten Tatbegehung kann das Gericht auch auf eine andere als die angedrohte Strafart anerkennen. Es ist dabei jedoch an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 6.3.2. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Be- schuldigten angerechnet werden kann. 6.3.3. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist die objektive Tatschwere vorliegend durchaus als erheblich zu beurteilen. Der Privatkläger 1 war im Zeit- punkt der Tatbegehung bereits verletzt und auf der Flucht, als ihn der Beschuldig- te einholte und vom Treppenabsatz herunterzog. Insofern griff der Beschuldigte ein zu diesem Zeitpunkt wehrloses Opfer an, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Dass es vorliegend nicht zu einer schweren Körperverletzung kam und damit nur beim (vollendeten) Versuch blieb, war – wie bereits dargelegt – wohl dem Zu- fall und dem Eingreifen von B._____ geschuldet. Zu berücksichtigen ist jedoch
30 / 42 auch, dass der Beschuldigte offenbar nicht durchgehend vom Messer Gebrauch machte, sondern den Privatkläger 1 teilweise nur mit den Fäusten malträtierte (vgl. Aussage B., StA act. 6.34, Frage 9). Insofern wären schwerer wiegende Tatvarianten durchaus denkbar gewesen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzuordnen. Die subjektive Tatschwere entspricht vorliegend im Grundsatz der objektiven Tatschwere, da die dargelegte objektive Tatschwere dem Vorsatz des Beschuldig- ten entsprach. Die Staatsanwaltschaft bringt zudem vor, dass das Motiv des Be- schuldigten einzig Wut und Vergeltung gewesen sei, was leicht straferhöhend zu werten sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Zu bedenken ist jedoch auch, dass der Beschuldigte einige Minuten zuvor von einer Gruppe angegriffen worden war und sich die Frage stellt, ob der Beschuldigte in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat (vgl. Art. 48 lit. c StGB). Das Merkmal der heftigen Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologi- schen Zustand dar, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu be- herrschen, in einem gewissen Grad einschränkt. Die heftige Gemütsbewegung – nicht die Tat – muss entschuldbar sein, das heisst sie muss nach den sie auslö- senden äusseren Umständen menschlich verständlich sein und die Tat dadurch in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Hat der Täter die Konfliktsitua- tion, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht ent- schuldbar (vgl. BGer 6B_305/2013 v. 22.8.2013 E. 4.3.2. m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Angriffs in der Zelle im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung befand und er die Situation deswe- gen nur schwer beherrschen konnte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Be- schuldigte zur Konfliktsituation zu einem erheblichen Teil selbst beigetragen hat, indem er I. eine Stunde vor dem Angriff in der Zelle mit einer Tasse nieder- geschlagen hatte, weswegen er – wie bereits dargelegt – auch mit einer Aktion gegen ihn rechnete. Insgesamt ist die Belastung deshalb als nicht entschuldbar zur beurteilen und der qualifizierte Verschuldensmilderungsgrund gemäss Art. 48a lit. a Ziff. 3 StGB deshalb zu verneinen. Nichtsdestotrotz fand die Tat unter dem Eindruck des Angriffs durch die Gruppe um I._____ statt. Dieser ist dementspre- chend trotzdem als nichtqualifizierter Verschuldensminderungsgrund mit einer leichten Strafminderung zu berücksichtigen. Weitere Verschuldenserhöhungs- oder -minderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die oben dargelegten vermögen sich auszugleichen, weswegen die
31 / 42 subjektive Tatschwere – wie die objektive Tatschwere – im mittleren Bereich an- zuordnen ist. 6.3.4. In einem zweiten Schritt ist für das (vollendete) Delikt die hypothetische tat- bezogene Strafe basierend auf der Tatschwere festzusetzen, wobei auch über die Strafart zu befinden ist. Aufgrund des Verschuldens ist – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – vorliegend einzig die Festsetzung einer Freiheitsstrafe an- gemessen und auf 42 Monate für das vollendete Delikt festzusetzen. In casu ist das Delikt jedoch nicht vollendet worden, womit die Strafe zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie dargelegt ist hier von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Erfolg (schwere Körperverletzung) trat dabei wie mehrfach dargelegt nur aus Zufall und aufgrund des Eingreifens von B._____ nicht ein, weshalb die Strafmil- derung nur moderat auszufallen hat. Auch die tatsächlichen Folgen der Tat sind für eine einfache Körperverletzung als nicht unerheblich zu beurteilen, zumal der Privatkläger 1 mehrere grössere Narben und – wie er selbst angibt – auch psy- chisch Probleme davongetragen hat. Insgesamt erscheint eine Reduktion der Strafe um 11 Monate angemessen, womit die Einssatzstrafe auf 31 Monate fest- zulegen ist. 6.4.1. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für sämtliche weitere Delikte angemessen zu erhöhen. Vorliegend betrifft dies die versuchte schwere Körperverletzung im Notwehrexzess, begangen in der Zelle K.. Auch für dieses Delikt ist zunächst eine Einzelstrafe festzusetzen, welche gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatschwere und die Täterkomponenten festzu- setzen ist. 6.4.2. Die objektive Tatschwere für den Sachverhaltsabschnitt Zelle K. ist grundsätzlich tiefer anzusiedeln als für den Sachverhaltsabschnitt Treppenhaus. Zwar machte der Beschuldigte auch vorliegend Gebrauch von einer gefährlichen Waffe und fügte dem Privatkläger 1 eine erhebliche Stichwunde zu. Im Gegensatz zum Treppenhaus, wo der Beschuldigte ein bereits wehrloses und verletztes Opfer heftig attackierte, befand sich der Beschuldigte hier in einer defensiven Situation. Der heftige Stich in den Unterbauch hätte – wenn er nur einige Zentimeter höher angebracht worden wäre – zwar zu einer erheblichen Verletzung führen können. Dass es zu einer schweren Körperverletzung hätte kommen können, nahm der Beschuldigte jedoch einzig in Kauf, ohne dass dies seine direkte Absicht war. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere demnach im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln.
32 / 42 6.4.3. Die subjektive Tatschwere entspricht grundsätzlich der objektiven Tatschwere, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind und keine Ver- schuldenserhöhungs- oder minderungsgründe vorliegen. Vorliegend hat der Be- schuldigte die Tat in der Zelle K._____ jedoch im Notwehrexzess begangen, wo- mit das Gericht gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB die Strafe zu mildern hat. Als Richtli- nie dafür, in welchem Umfang der Notwehrexzess zu einer Milderung führt, ist ei- nerseits zu beurteilen, ob die Grenze zur rechtfertigenden Notwehr knapp nicht erreicht wurde und andererseits, ob die Aufregung und Bestürzung über den An- griff entschuldbar ist. Während die Notwehrhandlung an sich (Stich mit dem Mes- ser) angesichts der drückenden Unterlegenheit des Beschuldigten nicht besonders schwer wiegt, so war die Aufregung und Bestürzung des Beschuldigten wie bereits ausführlich dargelegt eben nicht entschuldbar. Der Beschuldigte rechnete auf- grund seines Verhaltens mit einem Angriff und bereitete sich mit dem Messer dar- auf vor. Die Strafe ist deshalb nur moderat zu senken. Unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses ist die objektive und subjektive Tatschwere demnach im unteren Bereich anzusetzen. 6.4.4. In einem zweiten Schritt ist für das (vollendete) Delikt die hypothetische tat- bezogene Strafe basierend auf der Tatschwere festzusetzen, wobei auch über die Strafart zu befinden ist. Wie dargelegt sieht Art. 122 StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (vgl. Art. 48a StGB). Vor Berücksichtigung des Versuchs und der Täterkomponenten erscheint vorlie- gend für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als angemes- sen. Der Notwehrexzess wird dabei mit einer Strafminderung von 4 Monaten berücksichtigt; ohne diesen wäre die Strafe auf 15 Monate festzusetzen. Wie be- reits im Sachverhaltsabschnitt Treppenhaus ist das Delikt in casu nicht vollendet worden, womit die Strafe zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie dargelegt ist hier ebenfalls von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Erfolg (schwere Körperverletzung) trat dabei auch hier nur aus Zufall nicht ein. Nicht notwendig war im Gegensatz zum Sachverhaltsabschnitt Treppenhaus jedoch das Eingreifen eines Dritten. In diesem Sinne hat die Strafmilderung hier verhältnismässig etwas höher, insgesamt jedoch aufgrund der Versuchsvollendung ebenfalls moderat auszufallen. Dem Dargelegten entsprechend erscheint eine Reduktion der Strafe um 4 Monate als angemessen. Zusammenfassend ist die Einzelstrafe für den Sachverhaltsabschnitt Zelle K._____ demnach auf 7 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen.
33 / 42 6.5.1. Sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festgelegt, sind sie vor Berücksichtigung der Täterkomponenten zu einer provisorischen, verschulden- sangemessenen Gesamtstrafe zusammenzufassen, indem die Einsatzstrafe gemäss dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen ist. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen ist, hängt namentlich vom Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter ab (vgl. BGer 6B_905/2018 v. 7.12.2018 E. 4.3.3 m.H.). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.H.). Vorliegend ist die Einsatzstrafe auf 31 Monate festzusetzen; die Strafe für das Ne- bendelikt auf 7 Monate. In einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, dass das schwerere Delikt kaum stattgefunden hätte, wenn die Gruppe um I._____ den Beschuldigten nicht vorher angegriffen hätten. Offensichtlich hängen die zwei Ta- ten damit in zeitlicher, sachlicher und situativer Hinsicht eng zusammen. In diesem Sinne ist die Nebenstrafe abermals zu kürzen und der Beschuldigte vor Berück- sichtigung der Täterkomponenten gesamthaft zu einer provisorischen Gesamtstra- fe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. 6.5.2. Die provisorische Gesamtstrafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt wer- den (Täterkomponenten). Vorliegend sind straferhöhend namentlich die Vorstrafen und die fehlende Einsicht und Reue zu berücksichtigen: 6.5.3. Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister mit insgesamt 17 Ein- tragungen verzeichnet. 13 Eintragungen datieren zwischen dem 17. Februar 2014 und dem 15. März 2017 und betreffen namentlich Delikte wie Diebstahl, Hausfrie- densbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung. Mit Ausnahme der ersten Verurteilung ist der Beschul- digte dabei durchgehend mit Freiheitsstrafe zwischen 20 Tagen und 15 Monaten bestraft worden. Die Verurteilungen zu den übrigen vier Straftaten erfolgten zwi- schen Oktober 2019 und Januar 2020, unter anderem auch aufgrund einer ver- suchten einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegen- stand). Auch wenn 13 der 17 Vorstrafen bereits einige Jahre zurückreichen und die meisten Vorstrafen hinsichtlich der schweren Kopfverletzung nicht einschlägig sind, zeigt das Verhalten des im Jahr 2013 in die Schweiz eingereisten Beschul- digten, dass er sich nie der hiesigen Rechtsordnung angepasst hat und als unbe- lehrbar und uneinsichtig erscheint. Unter besonderer Berücksichtigung der ein-
34 / 42 schlägigen Verurteilung vom 24. Dezember 2019 aufgrund versuchter einfacher Körperverletzung ist die Strafe deshalb um 3 Monate zu erhöhen. 6.5.4. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die fehlende Einsicht und Reue des Be- schuldigten im Hinblick auf das Delikt im Treppenhaus aus. Trotz gegenteiligen Videoaufnahmen und den massiven Schnittverletzungen des Privatklägers 1 hielt er bis zu Letzt daran fest, dass er im Treppenhaus gar nichts gemacht habe be- ziehungsweise nur in eine Rangelei mit Fäusten verwickelt worden sei. Vorher sei er mehrere Minuten bewusstlos in der Zelle gelegen. Insgesamt erscheint der Be- schuldigte deshalb als in besonderem Masse uneinsichtig, was leicht strafer- höhend (1 Monat) zu berücksichtigen ist. 6.5.5. Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich die knappe Entschuldigung des Beschuldigten für die Tat in der Zelle K._____ anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Opfer. Dort räumte er zwar ein, dass er die Tat möglicherweise begangen habe, jedoch gab er ebenfalls an, dass er nichts bemerkt habe. Dies erscheint an- gesichts des tiefen Stichs in den Bauch kaum glaubwürdig. Die knappe Entschul- digung erfüllt gerade auch angesichts dieser Vorbehalte die Strafmilderungsgrün- de der aufrichtigen Reue und des Geständnisses nicht. 6.5.6. Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponenten demzufolge um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.6.Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körper- verletzung im Notwehrexzess in der Zelle K._____ und die versuchte schwere Körperverletzung im Treppenhaus mit 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 7.Landesverweis und Ausschreibung im Schengener Informationssystem 7.1.1. Der Beschuldigte wendet sich im Weiteren auch gegen die von der Staats- anwaltschaft geforderte und von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Begründend führt er aus, dass er vom Vorwurf der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei und dementsprechend auch der Landesver- weis entfalle. 7.1.2. Vorliegend erfolgt in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ein Schuldspruch, womit der Beschuldigten mit seiner Begründung nicht durchdringt. Vielmehr erfüllt er aufgrund des Schuldspruchs die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, wonach ein Ausländer, welcher wegen schwerer Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
35 / 42 für 5-15 Jahren aus der Schweiz verwiesen wird. Da zudem kein Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, ist der von der Vorinstanz angeordnete Lan- desverweis von 10 Jahren zutreffend. Betreffend die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, Erw. 9). 7.2.Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsan- gehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.4). Mit Verweis auf die zutreffende Be- gründung der Vorinstanz (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, Erw. 10) ist die Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 8.Zivilklage 8.1.Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat her- leiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind. In erster Linie sind Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus uner- laubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR denkbar. 8.2.Der Privatkläger 1 machte vor der Vorinstanz Schadenersatz in Höhe von CHF 3'120.00 und eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 26. Juni 2020 geltend. Seine Forderungen leitete er aus den erlitte- nen Stichverletzungen ab, welche der Beschuldigte ihm einerseits in der Zelle, andererseits im Treppenhaus zufügte. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldig- ten zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins ab dem 26. Juni 2020 an den Privatkläger 1. Dem Privatkläger 1 wurde dabei einzig Genugtu- ung für die erlittenen Verletzungen im Treppenhaus zugesprochen, zumal die Vor- instanz den Beschuldigten für den Sachverhaltsabschnitt in der Zelle freisprach. Die möglichen Genugtuungsansprüche aus diesem Sachverhaltsabschnitt (und die Schadenersatzansprüche) verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (vgl. act. E.1, Erw. 11.3).
36 / 42 8.3.Vor dem Berufungsgericht beantragt der Beschuldigte nun, die entspre- chende Ziffer 6 des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 25. Mai 2021 aufzuheben und die Zivilklage vollständig auf den Zivilweg zu verweisen. Begrün- dend führt er dabei aus, dass er im Strafpunkt freizusprechen sei, womit die Zivil- klage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. H.5, S. 12). 8.4.Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil in Be- zug auf die gegen den Privatkläger 1 gerichteten Körperverletzungen nicht freige- sprochen, sondern verurteilt wird. Insofern dringt der Beschuldigte auch in Bezug auf die Zivilklage nicht mit seiner Begründung durch. Der Beschuldigte bringt wei- ter keine Gründe vor, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung unrechtmässig sein soll; solche sind vorliegend auch keine ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der Privatkläger 1 gemäss Art. 47 OR Anspruch auf Genugtuung hat, da namentlich die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann dementsprechend auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (act. E.1, Er. 11). 8.5.Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz wie erwähnt einzig die Genugtu- ungsansprüche betreffend den Sachverhaltsabschnitt Treppenhaus berücksichtigt hat, vorliegend jedoch auch ein Schuldspruch in Bezug auf den Sachverhaltsab- schnitt Zelle erfolgt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vorliegend auch die Ge- nugtuungsansprüche zu prüfen sind, welche sich aus dem Sachverhaltsabschnitt Zelle möglicherweise ergeben würden. Das Berufungsgericht ist im Zivilpunkt je- doch an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), zu- dem darf sie einen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abän- dern, sofern ein Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger 1 keine Berufung eingelegt. Dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz ist es demzu- folge nicht möglich, weitergehende Ansprüche des Privatklägers 1 zu prüfen. Demzufolge sind allfällige Mehrforderungen, welche sich aus dem Sachverhalts- abschnitt Zelle ergeben könnten, auf den Zivilweg zu verweisen. 8.6.Zusammenfassend wird die Zivilklage des Privatklägers 1 teilweise gutge- heissen und der Beschuldigte verpflichtet, diesem eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Juni 2020 zu bezahlen. 9.Verfahrenskosten und Entschädigung
37 / 42 9.1Vorinstanz 9.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz konnte nicht gefolgt werden, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilten sind. Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig gespro- chen, trägt er sämtliche Verfahrenskosten. Wenn er bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen wird oder ein Teilfreispruch ergeht bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt wird, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Die gesamten Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nicht nach Tatbeständen, sondern nach Sachverhalten aufzuschlüs- seln. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten hat die Strafbehörde jedenfalls ei- nen gewissen Ermessensspielraum (Art. 422 StPO; Thomas Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 426 StPO; BGer 6B_811/2014 v. 13.3.2015 E. 1.4 m.H.a. BGer 6B_803/2014 v. 15.1.2015 E. 3.4.2 und 3.5 m.w.H.). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 9.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte in Bezug auf die Drohung und die ver- suchte schwere Körperverletzung in der Zelle freigesprochen, während in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung im Treppenhaus und auf die Vorfälle in L._____ (mehrfache Beschimpfung und mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) ein Schuldspruch erfolgte. Aufgrund dieses Schuldspruchs verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung von drei Viertel der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Im vorliegenden Verfahren bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Regional- gerichts mehrheitlich. Abweichungen gab es namentlich in Bezug auf die versuch- te schwere Körperverletzung in der Zelle (Schuldspruch statt Freispruch) und in Bezug auf die Vorwürfe in L._____ (Freispruch statt Schuldspruch). Insgesamt erscheint es deshalb gerechtfertigt, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung fest-
38 / 42 zuhalten. Dies, weil der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zwar wegen einem schwereren Delikt schuldig gesprochen worden ist, der Sachverhalt in L._____ jedoch vom übrigen Sachverhalt völlig losgelöst ist und dementsprechend eigene Kosten verursacht hat. Dem Beschuldigten sind damit die Untersuchungskosten und die vorinstanzlichen Kosten zu ¾ aufzuerlegen. 9.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Be- schuldigte hat damit nur Anspruch auf ¼ der beantragten Entschädigung. Da er vorliegend amtlich verteidigt wird, sind jedoch die gesamten Kosten der Verteidi- gung einstweilen durch den Kanton Graubünden zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Vorliegend hat der amtliche Verteidiger eine Honorarnote über CHF 8'562.00 (inkl. Spesen und MwSt.) eingereicht, was als angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist demnach verpflichtete, dem Kanton die Entschädigung im Betrag von CHF 6'223.05 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person unter ande- rem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Urteil des Regionalgerichts Viamala wurde betreffend der Zivilforderung im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt (vgl. E. 8). Insofern ist auch an der vorinstanzli- chen Entschädigungsregelung festzuhalten. Unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, Erw. 11.4). 9.2.Rechtsmittelinstanz 9.2.1. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Beru- fungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten für beide Berufungsver- fahren (SK1 21 70 und SK1 21 71) zusammen zu verteilen. 9.2.2. Der Beschuldigte beantragte vorliegend einen Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Treppenhaus, den Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und den Vor- wurf der mehrfachen Beschimpfung. Zudem beantragte er den Verweis der Zivil-
39 / 42 klage auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragte einen Schuldspruch in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung in der Zelle und den Vorwurf der Drohung. In Bezug auf die strafrechtlichen Vorwürfe obsiegen und unterliegen demzufolge beide Seiten jeweils mit je einem Begehren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Strafmass von 36 auf 40 Mona- te Freiheitsstrafe erhöht worden ist und der Beschuldigte auch im Zivilpunkt unter- liegt. Insgesamt erscheint es demnach als angemessen, dem Beschuldigen auch im Rechtsmittelverfahren ¾ der Verfahrenskosten zu überbinden. Folglich trägt der Beschuldigte die Gerichtsgebühr im Umfang von CHF 3'000.00. 9.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Folglich wäre dem Beschuldigten lediglich eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Der Be- schuldigte war jedoch auch im Berufungsverfahren amtlich verteidigt, weshalb einstweilen die gesamten Kosten der Verteidigung durch den Kanton Graubünden zu tragen sind (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423). Vorliegend reichte der amtli- che Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 4'900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ein. Er machte dabei einen Aufwand von 22.25 Stunden à CHF 200.00 geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache an- gemessen. Der Beschuldigte ist demnach verpflichtet, dem Kanton die Entschädi- gung im Betrag von CHF 3'675.00 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
40 / 42 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 20 70 und SK1 20 71 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 25. Mai 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 2. D._____ ist schuldig [...]
41 / 42 5.D._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 6.1Die Zivilklage von A._____ wird teilweise gutgeheissen und D._____ ver- pflichtet, A._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Juni 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. 6.2D._____ wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Spesen und MwSt.) zu be- zahlen. 7.Die Untersuchungskosten von CHF 8'297.40 gehen im Umfang von CHF 6'914.50 zulasten von D._____ und im Umfang von CHF 1'382.90 zu- lasten des Kantons Graubündens (Staatsanwaltschaft). 8.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Viamala) und im Umfang von CHF 6'000.00 zulasten von D.. 8.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 8'297.40 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 6'223.05. 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Im Umfang von CHF 3'000.00 gehen diese zulasten von D. und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt). 9.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 4'900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3'675.00. 10.1 Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
42 / 42 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.2 Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an: