Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2021 47
Entscheidungsdatum
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 29. Oktober 2021 (Mit Urteil 1B_608/2021 vom 30. November 2021 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war.) ReferenzSK1 21 47 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger GegenstandDisziplinarmassnahme Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 23.06.2021, mitgeteilt am 23.06.2021 (Proz. Nr. VB-2020-46- 16092) Mitteilung03. November 2021

2 / 5 Sachverhalt A.Am 17. September 2020 sanktionierte die B._____ A._____ mit einer Diszi- plinarmassnahme. Sie belegte ihn mit vier Tagen Zelleneinschluss unter gleichzei- tigem Entzug des Zugriffs auf das Multimediagerät sowie mit einer Busse von CHF 60.00. Die von A._____ dagegen erhobenen Beschwerden wurden von der Direktorin der B., dem Amt für Justizvollzug (AJV) und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) abgewiesen. B.Gegen die Verfügung des DJSG vom 23. Juni 2021 erhob A. am 28. Juni 2021 (Poststempel 30. Juni 2021) Berufung am Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 2. Juli 2021 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens an. Am 13. Juli 2021 (Poststempel: 14. Juli 2021) reichte A._____ die schriftliche Berufungsbegründung ein. Erwägungen 1.Gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departe- ments können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht strafrechtliche Berufung einlegen (Art. 48 JVG [BR 350.500]). Als diese Bestim- mung am 27. August 2009 erlassen wurde, galt noch die kantonale Strafprozess- ordnung. Art. 144 StPO/GR sah eine mündliche Berufungsverhandlung vor, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich war (Abs. 1). Sofern keine mündliche Berufungsverhandlung stattfand, hatte das Kantonsgericht ohne Parteivortritt auf Grund der Akten zu entscheiden (Abs. 2). Demgegenüber sieht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweize- rische Strafprozessordnung dem Grundsatz nach ein mündliches Berufungsver- fahren vor (Art. 405 StPO). Ein schriftliches Verfahren ist gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO zulässig, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) oder Massnahmen im Sinne der Arti- kel 66–73 StGB angefochten sind (lit. e). Darüber hinaus kann gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3 / 5 2.Die StPO kommt im vorliegenden Verfahren nicht als Bundesrecht, sondern als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Entsprechend enthält sie kei- ne ausdrückliche Regelung zur Frage, ob das Berufungsverfahren bei der Anfech- tung von Disziplinarmassnahmen gemäss kantonalem Recht mündlich oder schriftlich durchzuführen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 48 JVG konnte das Berufungsverfahren nach dem damals geltenden Prozessrecht ohne besonde- re Einschränkungen schriftlich durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Diszi- plinarmassnahmen mit den bei Übertretungen vorgesehenen Sanktionen ver- gleichbar. In analoger Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt es sich demnach, das vorliegende Berufungsverfahren ohne Zustimmung des Beru- fungsklägers schriftlich durchzuführen. 3.1.In der Berufungsbegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begrün- dung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander- zusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_448/2017 v. 22.2.2018 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Sind diese Anforderung nicht erfüllt, tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Ein- gabe nicht ein, wobei sie der Partei eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung an- setzt (Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 406 StPO). Liegt eine bewusst mangelhafte Eingabe vor, ist mit Blick auf das Rechtsmissbrauchsverbot keine Nachfrist anzusetzen (Viktor Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3a zu Art. 385 StPO). 3.2.Der Berufungskläger wiederholt in seinen beiden Eingaben vom 28. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und legt seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO sind dem Berufungskläger aus früheren Verfahren vor dem Kantonsgericht bekannt (vgl. KGer GR SK2 21 11; SK2 21 42; SK2 21 58), wes- halb bereits aus diesem Grund ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Berufung nicht einzutreten ist. Auf Anträge, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheides hinausgehen – wie etwa der Antrag um Haftentlassung – ist von vornherein nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht die Voraussetzungen einer Haftentlassung im Fall des Berufungsklä- gers im Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 eingehend geprüft und ver-

4 / 5 neint hat (E. 3 ff.). Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung und Vollzugslockerun- gen hat das Kantonsgericht am 28. Oktober 2021 abgewiesen (KGer GR SK1 21 77). In dieser Hinsicht ist der Antrag um Haftentlassung zudem auch ge- genstandslos geworden. 4.1.Der Berufungskläger beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er verweist dabei auf Art. 117 ZPO, Art. 64 BGG und Art. 136 StPO. 4.2.Die Strafprozessordnung kennt neben der amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO) das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person nicht. Ob dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege in analo- ger Anwendung von Art. 117 ZPO, Art. 64 BGG oder Art. 136 StPO zu gewähren wäre, kann offenbleiben, zumal die Berufung mangels hinreichender Begründung von vornherein aussichtslos war. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Es besteht kein An- spruch auf Entschädigung.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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