Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2020 58
Entscheidungsdatum
05.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 5. Juli 2022 ReferenzSK1 20 58 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Michael Dürst und Hubert Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstandsexuelle Nötigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 02.09.2020, mitgeteilt am 11.11.2020 (Proz. Nr. 515-2020-8) Mitteilung23. Februar 2023

2 / 47 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldig- ter) am 2. September 2020 vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung frei (Dispositiv-Ziff. 1). Hingegen wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, der Verlet- zung der Verkehrsregeln, des Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung und des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Dafür bestrafte das Regionalgericht Land- quart ihn, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag, mit einer Frei- heitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziff. 3 lit. a), einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je CHF 70.00 (Dispositiv-Ziff. 3 lit. b) und einer Busse von CHF 1'500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 21 Tage festge- setzt wurde (Dispositiv-Ziff. 3 lit. c). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Gelds- trafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Dis- positiv-Ziff. 3 lit. d). Der Beschuldigte wurde für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet (Dispositiv-Ziff. 4). Von der vollumfänglichen Anerkennung der Zivilklage der C._____ durch den Beschuldigten wurde gericht- lich Vormerk genommen und letzterer zur Bezahlung des anerkannten Schaden- ersatzbetrags verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 5). Die Zivilklage von B._____ (nachfol- gend: Privatklägerin) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen (Dispositiv-Ziff. 6 lit. a) und es wurde gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin sich die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vorbehalte (Dispositiv- Ziff. 6 lit. b). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6 lit. c). Die staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden, mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 7 u. 8). Schliesslich wurde dieser verpflichtet, der Privat- klägerin eine Parteientschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziff. 9 lit. a). B.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. und am 10. Septem- ber 2020 Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 20. November 2020. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung der Dispositivziffern 4, 6 lit. c und 9 des vorinstanzlichen Urteils und beantragt das Absehen von einer Landesverweisung unter Annahme eines Härtefalls, die Verweisung der privatklägerischen Genugtu-

3 / 47 ungsforderung auf den Zivilweg sowie den Verzicht auf das Zusprechen einer Par- teientschädigung an die Privatklägerin, alles unter gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge. C.Mit Anschlussberufung vom 27. November 2020 beantragt die Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Aufhebung der Zif- fern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils. Der Beschuldigte sei sämtlicher Tat- bestände gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie der versuch- ten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten (unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von einem Tag im Vollzugs- fall) und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.00 – je bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von drei Jahren – sowie mit einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 21 Tagen, zu bestrafen und für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen; Kostenfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche. D.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2022 bestätigten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft ihre in der Berufungserklärung respektive der Anschlussberufung gestellten Anträge. Die Privatklägerin beantragt die Abwei- sung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten ist. 1.2.Der C._____, welche im vorinstanzlichen Verfahren als Zivilklägerin be- treffend Ziffer 1.2 des Anklagesachverhalts aufgetreten war, kommt im vorliegen- den Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zu, zumal die sie betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils in Teilrechtskraft erwuchsen (vgl. sogleich E. 2; act. D.4). 1.3.Die Privatklägerin beantragte in Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht bzw. auf ihre Einvernahme den Ausschluss der Öffentlich- keit, die Vermeidung einer Begegnung mit dem Beschuldigten, die Einvernahme durch eine Richterin weiblichen Geschlechts, die _____ Übersetzung durch eine Dolmetscherin weiblichen Geschlechts sowie die Zulassung einer Begleitperson

4 / 47 von der Opferberatung (act. A.4). Diesen prozessualen Anträgen wurde vollum- fänglich entsprochen (vgl. act. D.10; act. D.13 f.; act. H.1). 2.Umfang der Berufung und der Anschlussberufung 2.1.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte erwachsen – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – in Teilrechtskraft (Art. 399 Abs. 3 u. 4, Art. 402 u. Art. 437 Abs. 1 StPO; BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). 2.2.Die Berufung des Beschuldigten zielt auf die Aufhebung und Ersetzung der Dispositivziffern 4 (Landesverweisung), 6 lit. c (Genugtuung) und 9 (Parteien- tschädigung der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Urteils (act. A.2), während die Staatsanwaltschaft (formell) die Dispositivziffern 1 bis 4 (Teil-Freispruch, Teil- Schuldspruch, Strafzumessung und Landesverweisung) anficht (act. A.3). Dem- nach sind jedenfalls die Dispositivziffern 5, 6 lit. a und b, 8, 11 und 12 in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Dispositivziffer 7 (Verfahrenskosten) und Dispositivziffer 10 (amtliche Verteidigung) wurden zwar von keiner Partei an- gefochten, sind jedoch praxisgemäss ebenfalls zu überprüfen bzw. gegebenenfalls dem Verfahrensausgang anzupassen. 2.3.Mit Blick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fällt auf, dass diese sich ihrem Wortlaut nach auch gegen Dispositivziffer 2 sowie gegen die ge- samte Dispositivziffer 3 richtet, die Anträge bezüglich Dispositivziffer 2 – mit Aus- nahme des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter sexueller Nötigung – und Dispositivziffer 3 lit. b und lit. c (Geldstrafe und Busse) jedoch dem vorinstanz- lichen Urteil entsprechen. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Berufungsgericht denn auch konkretisierend aus, dass Disposi- tivziffer 2 lediglich um den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu ergänzen sei und sich die Anfechtung von Dispositivziffer 3 nur auf die Freiheitsstrafe bezie- he (act. H.1, S. 5 i.f.). Damit können Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffer 3 lit. b und lit. c des vorinstanzlichen Urteils im Ergebnis ebenfalls als (materiell) in Rechtskraft erwachsen gelten. Die Vorinstanz war der Anklage in diesen Punkten im Übrigen vollumfänglich gefolgt (vgl. auch act. H.4, I), weshalb die Staatsanwalt- schaft mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht zu deren Anfechtung legiti- miert gewesen wäre (vgl. ferner OGer ZH SB210087 v. 24.3.2022 E. II.3.2.2).

5 / 47 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 8. Juni 2020 wird dem Beschuldigten – soweit für den durch die Berufungsinstanz noch zu beurteilenden Vorwurf der versuchten sexuel- len Nötigung von Bedeutung – folgender Sachverhalt vorgeworfen: Aufgrund eines Inserates im Internet, in welchem B._____ Relax- und Entspannungsmassagen in D._____ angeboten habe, habe der Beschuldigte diese am 23. Januar 2018 um 17.15 Uhr mit seinem Mobiltelefon angerufen. Da B._____ den Anruf nicht habe entgegennehmen können, habe sie den Beschuldigten per SMS kontaktiert. Auf diese Weise hätten die beiden in der Folge einen Termin gleichentags um 22.00 Uhr vereinbart. Am 23. Januar 2018 um 22.00 Uhr habe sich der Beschuldigte zur Wohnung von B._____ an der E._____ in D._____ begeben. Nach einer kurzen Konversation habe B._____ den Beschuldigten in den speziell eingerichteten Massageraum geführt. Dort habe der Beschuldigte sich entkleidet und sich nackt auf die Massageliege gelegt. B._____ habe den Beschuldigten, welcher auf dem Bauch gelegen habe, sodann zuerst auf der Rückseite massiert. Dann habe sie ihn gebeten, sich umzudrehen, und habe ihn auch auf der Vorderseite massiert. B._____ habe dem Beschuldigten sodann eine Feinmassage, d.h. eine Massage des Geschlechtsteils, angeboten, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Be- schuldigte dies erwarte und sie bei ihm auch eine Erektion festgestellt habe. Da der Beschuldigte dies bejaht habe, habe B._____ begonnen, den Beschuldigten mit der Hand zu befriedigen. Dabei habe der Beschuldigte B._____ aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Während seiner verbalen Aufforderung habe er seine rech- te Hand auf den Nacken von B._____ gelegt und deren Kopf gegen sein Ge- schlechtsteil gedrückt. Er habe dabei in Kauf genommen, dass B._____ damit nicht einverstanden gewesen sei. B._____ habe sodann auch vehement erklärt, dass sie dies nicht mache, worauf der Beschuldigte seine Hand von ihrem Nacken genommen habe. B._____ habe den Penis des Beschuldigten sodann weiter frot- tiert, bis dieser zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend habe B._____ den Beschuldigten aufgefordert, sich mit dem bereitgestellten Haushaltpapier zu reinigen und das Gästebad zu benutzen, um zu duschen. Sie selbst habe den Massageraum verlassen und sich in ihr Schlafzimmer begeben (RG act. 50, An- klageziff. 1.1, Abschnitt 1). 3.2.Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 3.2.1. In Bezug auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Unschulds- vermutung sowie den Grundsatz in dubio pro reo kann auf die korrekten Aus-

6 / 47 führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 2.1 f.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 3.2.2. Im Recht liegen im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin (act. H.3; RG act. 7; StA act. 6.17 u. 6.19) und diejenigen des Beschuldigten (RG act. 6; StA act. 6.18 u. 6.19). Während die Privatklägerin vor der Kantonspoli- zei Graubünden, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie der Berufungsin- stanz aussagte, äusserte der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht (mehr) zur Sache (act. H.2). Ferner liegen ein Extraktionsbericht, wel- chem sich der Gesprächsverlauf der SMS-Kommunikation zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten entnehmen lässt (StA act. 6.7), ein Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden über eine Konsultation der Privatklägerin vom 25. Ja- nuar 2018 (StA act. 6.11), Inserate der Privatklägerin betreffend Angebot von Massagen auf den Portalen F._____ und G._____ (StA act. 6.3 u. 6.4, S. 1 f.) so- wie Fotos der Wohnung der Privatklägerin (StA act. 6.4, S. 3 ff.) vor. 3.2.3. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt und diese grundsätzlich umfassend und richtig wiedergegeben; namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wurden ausführlich zusammengefasst. Die vorhandenen Beweise wurden in ihrer Gesamtheit gewürdigt, wobei insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer Glaubhaftigkeitsprüfung un- terzogen wurden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und erachtete den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift als erstellt (act. E.1, E. 2.3-2.6). 3.2.4. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist festzuhalten, dass der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen bei der Aus- sagewürdigung gemäss konstanter Rechtsprechung nur untergeordnete Bedeu- tung zukommt. In casu sind denn auch keine Hinweise vorhanden, dass eine rele- vante Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit einer beteiligten Person bestehen würde. Namentlich lassen sich allein aus der jeweiligen prozessualen Stellung der Beteiligten keine Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit ziehen. Für die Wahr- heitsfindung wichtiger als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Im Folgenden sind demnach die Aussagen des Beschuldigten und jene der Privatklägerin diesbezüglich zu prüfen.

7 / 47 3.3.Rechtserheblicher Sachverhalt 3.3.1. Kontaktaufnahme und vorgängige Vereinbarung 3.3.1.1. Vorliegend unbestritten ist zunächst, dass die Privatklägerin auf den Por- talen F._____ und G._____ die Durchführung von Massagen anbot sowie dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Bezugnahme auf ihr Inserat auf F._____ kontaktierte und sich nach einem Termin für eine Wellnessmassage erkundigte, woraufhin ein Termin gleichentags um 22.00 Uhr vereinbart wurde. Sodann stand zuletzt fest, dass diese Kommunikation – nach einem ersten erfolglosen Anrufver- such durch den Beschuldigten – ausschliesslich über SMS-Nachrichten erfolgte, da die Privatklägerin sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit befand (StA act. 6.17, Fragen 3, 43 u. 50; StA act. 6.18, Rz. 25 ff., 30 ff. u. 34 ff.; StA act. 6.19, Frage 1; RG act. 6, Frage 1; RG act. 7, Frage 1; act. H.3, Fragen 1 u. 2; vgl. hingegen noch die erste Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Privatklägerin telefoniert habe, StA act. 6.18, Rz. 25 ff., 60 ff., 85 ff. u. 93 ff.). Hinsichtlich den im Vorfeld des Termins getroffenen Absprachen mit Blick auf die Art der durchzuführenden Massage gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie inseriere mit einer klas- sischen Massage und für sie sei klar gewesen, dass der Beschuldigte eine solche erwarte; sie gehe davon aus, dass dies für ihn auch klar gewesen sei (StA act. 6.17, Frage 18). Gegenüber der Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, es sei eine Relaxingmassage vereinbart worden (RG act. 7, Frage 1). Auf Vorhalt ihrer SMS-Nachricht, mit welcher sie sich beim Beschuldigten erkundigt hatte, welche Massage dieser wolle und ob auch eine Feinmassage gewünscht sei (StA act. 6.7, S. 2 oben), sowie auf die Frage, was sie unter "Relaxingmassage" und unter "Feinmassage" verstehe, erklärte die Privatklägerin, dass eine Relaxingmassage ohne die Massage der Geschlechtsteile sei und es darum gehe, sich wohlzufühlen und zu entspannen; es sei nicht das Gleiche wie eine klassische Massage. Der Beschuldigte habe sie nicht gefragt, ob sie eine Feinmassage mache oder nicht, weshalb sie von einer Relaxingmassage ausgegangen sei (RG act. 7, Frage 2). In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht sagte die Privatklägerin aus, dass aus ihrer Sicht lediglich eine wohltuende Massage vereinbart worden sei. Eine Fein- bzw. Intimmassage sei nicht abgemacht gewesen (act. H.3, Fragen 3 u. 4). Der Beschuldigte hatte bei der polizeilichen Einvernahme zunächst ausgeführt, er glaube, dass sie bereits am Telefon besprochen hätten, dass er eine Ganzkör- permassage wolle. Da sie dies somit bereits vorgängig abgemacht hätten, sei zwi- schen der Begrüssung und dem Beginn der Massage nicht nochmals über die Wünsche bzw. den Service gesprochen worden (StA act. 6.18, Rz. 85 ff. u. 89 ff.).

8 / 47 Auf Vorhalt seiner SMS-Nachricht an die Privatklägerin, wonach die Massageart gerne später noch besprochen werden könne (StA act. 6.7, S. 2 oben), erklärte der Beschuldigte, zu wissen, dass sie darüber am Telefon gesprochen hätten; es könne aber sein, dass sie dies dann bei ihr noch einmal besprochen hätten (StA act. 6.18, Rz. 93 ff.). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte hingegen aus, dass im Vorfeld nicht besprochen worden sei, um was für eine Massage es sich handle oder wie hoch der Preis sei. Letzterer sei zu Beginn des Termins be- sprochen worden, nicht aber die Art der Massage (RG act. 6, Frage 1). 3.3.1.2. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und insbeson- dere anhand der vorliegenden Kopien der entsprechenden Inserate (StA act. 6.3 f.) ist ohne Weiteres erstellt, dass die Privatklägerin auf den Portalen F._____ und G._____ je unter der Rubrik "Dienstleistungen" die Durchführung von Massagen, namentlich von Relax-, medizinischen und Entspannungsmassagen, anbot. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten sowie der Kommunikation via SMS-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, welche anhand des vorliegenden Extraktionsberichts (StA act. 6.7) nachvollzogen werden kann. Was die Art der durchzuführenden Massage be- trifft, so kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Extraktionsprotokolls (StA act. 6.7, S. 2 oben) und mangels weiterer Kommunikation der Beteiligten vor dem Termin grundsätzlich als erstellt gelten, dass im Vorfeld der Massage diesbe- züglich – trotz belegter Nachfrage der Privatklägerin beim Beschuldigten, ob die- ser eine Feinmassage wünsche – keine abschliessende Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt war, wie dies zuletzt auch der Beschuldigte vorbrachte. Die Aussage der Privatklägerin, dass sie lediglich von einer Relaxingmassage bzw. einer klassischen Massage ausgegangen sei, steht dazu nicht zwangsläufig im Widerspruch, zumal sie selbst ausführte, dass es sich dabei um eine Annahme basierend darauf gehandelt habe, dass eine Fein- respektive Intimmassage nicht spezifisch vereinbart worden sei. Was die wohl zumindest teilweise absichtliche Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen für die Behandlung ohne Massage des Geschlechtsteils betrifft (vgl. RG act. 7, Frage 2; vgl. bereits act. E.1, E. 2.3), so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal vorliegend in erster Linie die Abgren- zung einer "normalen" Massage von einer Fein- bzw. Intimmassage von Relevanz sein dürfte. 3.3.2. Ausgangslage und Nebengeschehen 3.3.2.1. In Bezug auf die äusseren Umstände der Massage sowie deren Beginn ergeben sich keine nennenswerten Widersprüche zwischen den Darstellungen der Beteiligten. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin soll

9 / 47 der Beschuldigte sich am vereinbarten Termin bei der Wohnung der Privatklägerin in D._____ eingefunden haben. Nach der Ankunft des Beschuldigten habe ein kurzes Gespräch stattgefunden, nach welchem der Beschuldigte sich ausgezo- gen, seine Kleider auf dem bereitgelegten Stuhl im Massagezimmer deponiert und sich schliesslich nackt auf die mit einem Handtuch bedeckte Massageliege im Massagezimmer gelegt habe (StA act. 6.17, Fragen 3 u. 4; StA act. 6.18, Rz. 60 ff., 72 ff. u. 81 ff.; StA act. 6.19, Frage 4; RG act. 6, Frage 1; RG act. 7, Frage 4; act. H.3, Frage 2). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Betei- ligten sei der Beschuldigte zuerst bäuchlings auf der Massageliege gelegen und habe die Privatklägerin ihn zunächst auf der Rückseite massiert. Auf ihre Bitte hin habe der Beschuldigte sich danach umgedreht, woraufhin sie die Massage auf der Vorderseite weitergeführt habe. Die Massage habe ungefähr eine Stunde gedau- ert und der Beschuldigte sei die ganze Zeit nackt und nicht mit einem Handtuch bedeckt gewesen (StA act. 6.17, Frage 4; StA act. 6.18, Rz. 99 ff.; StA act. 6.19, Fragen 4 u. 5; RG act. 6, Fragen 1-3 u. 5; RG act. 7, Frage 4; act. H.3, Frage 2). Die Beteiligten sagten weiter übereinstimmend aus, dass die Privatklägerin bei der Durchführung der Massage sportliche Unterwäsche getragen habe (StA act. 6.19, Fragen 4 u. 5; RG act. 7, Frage 3; vgl. StA act. 6.18, Rz. 99 ff.; RG act. 6, Frage 1; act. H.3, Frage 2). 3.3.2.2. Aufgrund der weitestgehend deckungsgleichen Aussagen der Privatkläge- rin und des Beschuldigten kann als erstellt gelten, dass die Massage sich zunächst wie soeben geschildert abspielte. Im Wesentlichen massierte demnach die Privatklägerin den unbekleideten Beschuldigten auf der Massageliege in ihrem Massagezimmer zuerst auf der Rück- und anschliessend auf der Vorderseite während insgesamt einer Stunde. 3.3.3. Kerngeschehen 3.3.3.1. Die Privatklägerin führte betreffend den weiteren Ablauf der Geschehnisse im Massagezimmer anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie dem Beschuldigten eine Feinmassage angeboten habe, da sie davon ausgegangen sei, dass er dies erwarte, und weil sie gesehen habe, dass sein Geschlechtsteil erregt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich mit der Feinmassage einverstan- den erklärt, weshalb sie angefangen habe, ihn mit ihrer Hand zu befriedigen. Er habe sie dann verbal aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Während seiner verba- len Aufforderung habe er seine rechte Hand auf ihren Nacken gelegt und ihren Kopf gegen das Geschlechtsteil gedrückt. Sie habe ihm vehement erklärt, dass sie dies nicht mache, woraufhin er seine Hand von ihrem Nacken genommen habe. Sie habe gemerkt, dass er unzufrieden gewesen sei. Sie habe das Geschlechtsteil

10 / 47 des Beschuldigten weiter frottiert bis zur Ejakulation. Es sei ihr aufgefallen, dass es viel Flüssigkeit gewesen sei, aber sie könne nicht genau sagen, ob es Ejakulat oder Urin gewesen sei (StA act. 6.17, Frage 4). Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme bestätigte die Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten zum Schluss im Intimbereich massiert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass er eine Intimmassage erwartet habe bzw. auf eine solche aus gewesen sei. Der Be- schuldigte habe dann mit seiner Hand ihren Nacken genommen und ihren Kopf in Richtung seines Intimbereichs gedrückt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er mehr als eine Massage wolle, nämlich eine orale Befriedigung. Sie sei jedoch ka- tegorisch dagegen gewesen und habe dies auch gesagt, was der Beschuldigte zu Beginn akzeptiert habe. Sie habe den Beschuldigten dann weiter am Penis mas- siert, woraufhin dieser nach ungefähr 10 Minuten zum Orgasmus gekommen sei; es sei viel Flüssigkeit gewesen (StA act. 6.19, Frage 4). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass es spontan zu der Fein- massage im Massagezimmer gekommen sei bzw. sie dem Beschuldigten eine solche angeboten habe, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass er dies brauche. Er habe jedoch mehr gewollt, nämlich Oralverkehr. Er habe sie am Nacken gepackt, woraufhin sie ihm zweimal gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Er habe sie un- gefähr zwei Minuten stark am Nacken gehalten, was weh getan habe. Sie habe ihm den Penis nicht allzu lange frottiert, könne jedoch nicht mehr genau sagen, wie lange es gewesen sei. Er sei nach etwa zwei Minuten zum Samenerguss ge- kommen, während er sie festgehalten habe; danach habe er losgelassen. Es sei traumatisierend gewesen für sie (RG act. 7, Fragen 5 u. 6). Vor dem Berufungsge- richt sagte die Privatklägerin aus, dass sie bei der Massage auch den Intimbereich bzw. den Penis des Beschuldigten massiert habe. Dies sei nicht vereinbart gewe- sen, aber sie habe das Gefühl gehabt, er brauche eine Intimmassage. Während der Intimmassage habe der Beschuldigte mehr gewollt und ihr gezeigt, dass er Oralsex haben wolle, indem er sie am Nacken genommen und diesen in Richtung seines Intimbereichs gedrückt habe, wobei ihr Gesicht und ihr Mund den Penis des Beschuldigten nicht berührt hätten, sondern dazwischen noch eine relativ grosse Distanz bestanden habe. Sie habe den Druck, welcher wohl nicht lange gedauert habe, als sehr stark empfunden und sei unter Schock gestanden, weil sie das nicht erwartet habe; sie habe es wie eine Erpressung empfunden. Sie er- innere sich nicht mehr, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe. Sie habe Oralsex jedoch verbal kategorisch abgelehnt und habe sich auch sofort körperlich gegen den starken Druck gewehrt, indem sie den Kopf nach hinten genommen habe. Der Beschuldigte sei zwar nicht zufrieden gewesen, habe dies aber zunächst akzep- tiert. Sie habe den Beschuldigten sodann weiter intim massiert, bis dieser irgend- wann zum Punkt gekommen sei. Es sei viel Flüssigkeit geflossen, von welcher sie

11 / 47 angenommen habe, dass es sich um Sperma handle. Als sie mit der Massage fertig gewesen sei, habe sie das Gefühl gehabt, dass es für ihn in Ordnung gewe- sen sei (act. H.3, Fragen 2, 4-14 u. 19). 3.3.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. E.1, E. 2.3), weisen die Aus- sagen der Privatklägerin diverse Realkennzeichen auf. So sind diese durchgehend schlüssig, detailreich und in sich widerspruchsfrei, was sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen als auch betreffend weniger relevante Nebenpunkte gilt. Sodann sind die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich über alle Instanzen hinweg konsistent, ohne deswegen einstudiert oder nicht authentisch zu wirken; einzig in ihren Aussagen zur Intensität und Dauer der (nonverbalen) Aufforderung des Be- schuldigten, ihn oral zu befriedigen, lässt sich eine Steigerung bzw. eine gewisse Inkonsistenz erkennen (vgl. nachfolgend E. 3.3.3.7). Die Privatklägerin beschreibt in ihren Aussagen sodann plausible zeitliche Abläufe, erläutert ihre Gedanken und Gefühle während des fraglichen Vorfalls, gibt Konversationen bzw. einzelne verba- le Äusserungen wieder und gesteht überdies auch vorhandene Wissenslücken ein (vgl. insb. StA act. 6.17, Fragen 3 u. 4; StA act. 6.19, Frage 4; RG act. 7, Frage 6; act. H.3, Fragen 6 u. 19). Sie verzichtete überdies darauf, den Beschuldigten in ein unnötig schlechtes Licht zu stellen, sondern schilderte dessen und ihre eige- nen Handlungen, soweit ersichtlich, auf neutrale Art und Weise. Schliesslich stim- men die Ausführungen der Privatklägerin grundsätzlich mit dem SMS- Extraktionsprotokoll (StA act. 6.7) überein und lassen sich damit zumindest teil- weise extern validieren. Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft zu bezeichnen. 3.3.3.3. Der Beschuldigte führte bezüglich des weiteren Ablaufs anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass die Privatklägerin beim Massieren der Vor- derseite des Öfteren auch seinen Intimbereich bzw. Penis berührt habe. Er wisse nicht, ob dies absichtlich gewesen sei, habe aber das Gefühl gehabt. Dies habe ihn nicht kalt gelassen und er habe ein steifes Glied bekommen. Nach der Massa- ge habe die Privatklägerin gesagt, er könne noch liegenbleiben (StA act. 6.18, Rz. 99 ff.). Auf die Frage hin, wie die Massage auf dem Massagetisch geendet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dort keine Ejakulation gehabt habe; die Privatklägerin habe ihn bei der Massage einfach manchmal am Penis berührt (StA act. 6.18, Rz. 203 ff.). Auf dem Massagetisch sei bei ihm auch keine andere Körperflüssigkeit und namentlich auch kein Urin ausgetreten (StA act. 6.18, Rz. 208 f.). Die Frage, ob die Privatklägerin ihm auf dem Massage- tisch eine Feinmassage angeboten habe, beantwortete der Beschuldigte dahinge- hend, dass er sie gefragt habe, ob sie weitermachen könne bis zu einem "Happy

12 / 47 End", sie dies aber nicht gewollt habe. Auf dem Massagetisch sei wirklich nichts passiert und nichts mit erzwungenen sexuellen Handlungen vorgefallen (StA act. 6.18, Rz. 211 ff. u. 215 ff.). Auf entsprechende Nachfrage führte der Be- schuldigte aus, für eine Massage zur Privatklägerin gegangen zu sein, jedoch durch deren Berührungen seines Penis "scharf" geworden zu sein und dann schon ein "Happy End" gewollt zu haben (StA act. 6.18, Rz. 304 ff.). Anlässlich der Kon- fronteinvernahme gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe beim Massie- ren mehrmals seinen Penis berührt, was bei ihm zu einer Erektion geführt habe. Er sei nicht mit sexuellen Absichten zur Massage gegangen. Die Privatklägerin sei recht freizügig bekleidet gewesen und habe mehrfach seinen Penis berührt, was ihn "angeheizt" habe. Sie habe ihm eine Intimmassage angeboten und er sei nicht abgeneigt gewesen. Dies sei dann in Ordnung gewesen. Er habe Lust auf mehr, das heisst auf Oralverkehr, bekommen. Die Privatklägerin habe dies aber abge- lehnt, was er akzeptiert habe (StA act. 6.19, Frage 5). Auf entsprechende Nach- frage bestätigte der Beschuldigte, dass es im Rahmen der Massage dazu ge- kommen sei, dass die Privatklägerin ihn mit der Hand befriedigt habe und er zum Samenerguss gekommen sei (StA act. 6.19, Frage 6; vgl. auch StA act. 6.19, Fra- ge 20). Die Frage, ob er im Rahmen der Massage orale Befriedigung von der Pri- vatklägerin verlangt habe, beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass er sie gefragt habe, ob dies möglich sei. Die Privatklägerin habe dies verneint und er habe das akzeptiert (StA act. 6.19, Frage 7). Vor der Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin des Öfteren seinen Genitalbereich bzw. sei- nen Penis berührt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es zu einer Feinmassa- ge mit "Happy End" komme. Nachdem sie die Feinmassage gemacht habe, habe sie gesagt, sie sei fertig; es sei aber nicht zum "Happy End" gekommen (RG act. 6, Fragen 1, 4 u. 5). Auf Vorhalt der Schilderungen der Privatklägerin zum Ablauf im Massageraum betonte der Beschuldigte, dass im Massagezimmer in dieser Hinsicht gar nichts passiert sei (RG act. 6, Frage 5). Auf die Frage, ob er verneine, dass es im Massageraum zum Samenerguss gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, er sei etwas erstaunt gewesen, da er von einem "Happy End" ausgegangen sei; er sei dann aber durch seine Hand "gekommen" (RG act. 6, Frage 6). An anderer Stelle führte der Beschuldigte aus, seiner Meinung nach nur einmal, im Schlafzimmer, zum Orgasmus gekommen zu sein (StA act. 6, Frage 8). 3.3.3.4. Der Beschuldigte präsentierte anlässlich seiner Einvernahmen diverse unterschiedliche Versionen des angeblichen Sachverhalts, wobei sich auch inner- halb der einzelnen Versionen diverse Widersprüche zeigten, welche der Beschul- digte auch auf entsprechende Nachfragen und Vorhalte hin nicht aufzulösen ver- mochte. Namentlich in Bezug auf die Fragen, ob die Privatklägerin ihn im Massa-

13 / 47 geraum mit der Hand befriedigt und er dadurch zum Samenerguss gekommen bzw. bei ihm Flüssigkeit ausgetreten sei und ob er die Privatklägerin zum Oralver- kehr aufgefordert respektive sie darum gebeten habe, erweisen sich die Schilde- rungen des Beschuldigten als überaus inkonsistent. Während er dies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich abstritt, machte er vor der Staatsan- waltschaft entsprechende Eingeständnisse, nur um diese bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz wieder zurückzunehmen und den auf den Schilderungen der Privatklägerin beruhenden Anklagesachverhalt bezüglich die Vorkommnisse im Massageraum erneut in ihrer Gesamtheit zu bestreiten. Die Aussagen des Be- schuldigten erscheinen somit grundsätzlich als nicht glaubhaft. 3.3.3.5. Da nach dem Gesagten auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann, ist der von dieser geschilderte, der Anklage zugrunde ge- legte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausge- führt (act. E.1, E. 2.4), vermögen die wenig überzeugenden Aussagen des Be- schuldigten an dem durch die Privatklägerin geschaffenen, glaubhaften Belas- tungsfundament nichts zu ändern. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift denn grundsätzlich auch nicht bestreitet, sondern die Ausführungen seiner Verteidigung sich vielmehr auf dessen rechtliche Würdigung beziehen (vgl. nachfolgend E. 4.1.3). Konkret kann demnach als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nach Durchführung der "normalen" Massage spontan eine Feinmassage anbot, da sie davon ausging, dass dieser eine solche brauchte und wünschte. Auf dessen Zu- stimmung hin begann die Privatklägerin, den Beschuldigten mit ihrer Hand zu be- friedigen. Dieser bekam, wie er auch selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte, "Lust auf mehr", das heisst Lust auf Oralverkehr. Entsprechend forderte er die Privatklägerin auf, ihn oral zu befriedigen, wobei er diese Aufforderung na- mentlich nonverbal kommunizierte. Ob der Beschuldigte seine Aufforderung zunächst verbal geäussert hatte (so explizit StA act. 6.17, Frage 4; StA act. 6.19, Frage 7) oder nicht (vgl. dahingehend StA act. 7.19, Frage 4; RG act. 7, Frage 6), kann nicht abschliessend festgestellt werden (vgl. auch act. H.3, Frage 7), wobei diesem Punkt mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen auch keine massge- bliche Bedeutung zukommt. Erstellt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin durch Druckausübung mit seiner Hand auf ihren Nacken zu verstehen gab, dass er von ihr oral befriedigt werden wollte, was die Privatklägerin verbal kategorisch und vehement ablehnte und wogegen sie sich auch körperlich wehrte. 3.3.3.6. Eine gewisse Inkonsistenz ergibt sich jedoch in den Aussagen der Privat- klägerin zur Intensität, mit welcher der Beschuldigte sie zum Oralverkehr auffor-

14 / 47 derte bzw. Druck auf sie ausübte sowie hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte ihren Nacken nach ihrer ablehnenden Reaktion umgehend losliess oder diesen weiterhin festhielt. So hatte sie in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme jeweils noch ausgesagt, der Beschuldigte habe seine Hand auf ihren Nacken "gelegt" bzw. diesen "genommen" und ihren Kopf gegen sein Ge- schlechtsteil respektive in Richtung seines Intimbereichs "gedrückt", habe ihre Ab- lehnung jedoch akzeptiert und sie losgelassen, woraufhin sie die Massage seines Penis (ohne weitere Krafteinwirkung durch den Beschuldigten) fortgesetzt habe. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz führte die Privatklägerin jedoch (erstmals) aus, der Beschuldigte habe sie am Nacken "gepackt" und sie, trotz ih- res zweimaligen Widerspruchs, ungefähr zwei Minuten lang auf eine für sie schmerzhafte Weise "stark am Nacken gehalten", während sie ihm den Penis frot- tiert habe, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Ausführungen der Privat- klägerin vor dem Berufungsgericht entsprachen hingegen weitestgehend wieder jenen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft, mit dem Unterschied, dass sie auch hier betonte, den Druck als sehr stark empfunden zu haben. Damit bestätigte die Privatklägerin mit ihrer letzten Aussage im Wesentlichen ihre ursprüngliche Schilderung, welche auch dem (von ihr unbestrittenen) Sachverhalt gemäss An- klageschrift entspricht. Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin vor der Vor- instanz, mit welcher sie eine höhere Einwirkungsintensität seitens des Beschuldig- ten und eine längere Eingriffsdauer beschrieb, erscheint gegenüber ihren übrigen Aussagen somit als isoliert. Es ist durchaus vorstellbar, dass die für sie offenkun- diger- und verständlicherweise schockierenden und traumatisierenden Ereignisse in der Erinnerung der Privatklägerin infolge Zeitablaufs oder aufgrund der wieder- holten Schilderung in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren an Schwere und Bedeutung zugenommen haben oder dass eine gewisse Vermi- schung der Erinnerungen an die Vorgänge im Massagezimmer und jene im Schlafzimmer (vgl. E. 3.4.2, Anklageziff. 1.1, Abschnitt 2) erfolgte, wobei zu beto- nen ist, dass damit keineswegs eine bewusste wahrheitswidrige Aggravierung sei- tens der Privatklägerin impliziert werden soll. Insgesamt führt die einmalige abwei- chende Darstellung der Privatklägerin nicht dazu, dass von einem anderen als dem ansonsten geschilderten, der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt auszugehen wäre. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte mit sei- ner Hand den Nacken der Privatklägerin nahm und ihren Kopf in Richtung seines Intimbereichs bzw. seines Geschlechtsteils drückte, wobei ihr Gesicht und ihr Mund den Penis des Beschuldigten nie berührten. Ebenfalls ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte zwar infolge der Weigerung der Privatklägerin, ihn oral zu befriedigen, nicht zufrieden war, er ihre Ablehnung jedoch akzeptierte und ihren

15 / 47 Nacken umgehend losliess, woraufhin sie sein Geschlechtsteil weiter frottierte, bis er zum Samenerguss kam bzw. bis (viel) Flüssigkeit floss. 3.4.Fazit 3.4.1. Insgesamt lässt sich somit der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1, Abschnitt 1, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich erstellen. 3.4.2. Wie eingangs dargetan blieben sämtliche übrigen Schuldsprüche, inklusi- ve des Schuldspruchs wegen vollendeter sexueller Nötigung, zu Recht unange- fochten (vgl. E. 2.2 f. sowie nachfolgend E. 4.3.2). Weiterungen unter dem Titel Sachverhaltserstellung erübrigen sich daher. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Vorinstanzliche Würdigung und Parteistandpunkte 4.1.1. Die Vorinstanz würdigte den in Anklageziffer 1.1, Abschnitt 1, wiederge- gebenen, erstellten Sachverhalt nicht als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei ihrer Würdi- gung berücksichtigte sie insbesondere die geringe physische Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin, das umgehende Stoppen damit nach Vernei- nung der Vornahme von Oralverkehr durch die Privatklägerin sowie die gesamten situationsbedingten Umstände (namentlich das Angebot und die Durchführung der Feinmassage durch die Privatklägerin) respektive die allgemein als sexuelles Um- feld zu bezeichnenden Rahmenbedingungen (act. E.1, E. 2.7.1.2). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe bzw. noch keinen Widerstand habe überwinden müssen, treffe nicht zu. Vielmehr habe der Beschuldigte schon in Kauf genommen, Widerstand zu überwinden, als er den Kopf des Opfers gegen sein Geschlechtsteil gedrückt habe. Damit habe der Beschuldigte sich zwar ganz am Anfang des Weges zu der von ihm beabsichtigten Handlung, jedoch bereits auf der anderen Seite der Schwelle zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch befunden (act. H.4, II.2.4). 4.1.3. Die Verteidigung hatte vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend ge- macht, dass es sich bei der durch den Beschuldigten unbestrittenermassen be- gangenen sexuellen Nötigung und der zeitlich vorangehenden angeblichen ver- suchten sexuellen Nötigung um einen einzigen, einheitlichen Vorgang gehandelt

16 / 47 habe, der auf einem einmaligen Willensentschluss beruht habe. Nach dem Ablauf der Geschehnisse könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te den Tatbestand der sexuellen Nötigung (wohl: versuchten sexuellen Nötigung) erfüllt und sich dann dazu entschlossen habe, es nochmals zu versuchen. Folglich sei der Beschuldigte im Anklagepunkt der versuchten sexuellen Nötigung freizu- sprechen (RG act. 11, II.B m.V.a. Beilage 1 zu RG act. 11; vgl. RG act. 5, VI S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht verwies die Verteidi- gung in erster Linie auf die Ausführungen der Vorinstanz und machte mittels eines Vergleichs sinngemäss erneut geltend, es habe sich bei der angeblichen versuch- ten und der vollendeten sexuellen Nötigung um einen einheitlichen Vorgang ge- handelt (act. H.1, S. 4 f. E. 2). 4.2.Rechtliche Grundlagen Auf die zutreffenden und ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz betreffend sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie betreffend Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) kann verwiesen werden (act. E.1, E. 2.7 u. 2.7.1.1; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die nachstehenden Aus- führungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte. 4.2.1. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gehört grundsätzlich zu den Gewaltdelikten. Der Täter schaltet den Widerstand des Opfers aus, indem er mit Gewalt dessen Willensbildung oder Willensbetäti- gung ausschaltet, das heisst Zwang ausübt. Dabei stellt nicht jeder beliebige Zwang bzw. nicht jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, eine sexuelle Nötigung dar. Der Zwang durch die ausgeübte Gewalt muss vielmehr derart gross sein, dass ein Widerstand des Opfers als nicht möglich oder nicht zumutbar er- scheint. Je nach den Umständen (vgl. sogleich E. 4.2.2) kann dafür bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; OGer ZH SB190136 v. 2.9.2019 E. III.1.3a; Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2021, N 5 zu Art. 189 StGB; vgl. BGer 6B_912/2009 v. 22.2.2010 E. 2.1.2; Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 22 zu Art. 189 StGB, je m.w.H.). 4.2.2. Das tatbestandsmässig nötige Ausmass der Gewalt bzw. des Zwangs hängt sehr stark von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Während eine bestimmte Handlung in einem Fall klar als tatbestandsmässige Gewalt zu qualifi-

17 / 47 zieren ist, kann dieselbe Handlung in einem anderen Fall nicht strafwürdig sein. Massgebend ist unter anderem, ob das Opfer dem Täter physisch oder psychisch stark unterlegen ist, im Zustand von Angst oder Überrumpelung steht oder Nach- teile für den Fall des Widerstands befürchten muss; weiter ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Täter furchteinflössend ist oder vorgängig Aggressionspo- tential gezeigt hat. Ganz entscheidend ist auch, ob das Opfer von einem ihm un- bekannten Täter sexuell bedrängt wird oder ob eine Paarbeziehung mit dem Täter besteht. Da ein Opfer einen ihm unbekannten Täter und dessen Gefährlichkeit in keiner Weise einschätzen kann und für den Fall des Widerstands mit schlimmsten Folgen rechnen muss, kann in einer Konstellation mit einem unbekannten Täter bereits ein tieferes Mass an Gewalt für die Tatbestandsmässigkeit ausreichen (OGer ZH SB190136 v. 2.9.2019 E. III.1.3b; Nicolas Queloz/Federico Illànez, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal II, Ba- sel 2017, N 27ff. zu Art. 189 StGB; vgl. Nora Scheidegger, in: Graf [Hrsg.], Anno- tierter Kommentar StGB, H._____ 2020, N 5 zu Art. 189 StGB, je m.w.H.). 4.3.Handlungseinheit zwischen versuchter und vollendeter sexueller Nötigung Zunächst ist auf die Argumentationslinie des Beschuldigten bzw. dessen Verteidi- gung einzugehen, wonach es sich bei den Geschehnissen im Massageraum und jenen im Schlafzimmer der Privatklägerin um einen einzigen, einheitlichen Vor- gang gehandelt habe (vgl. E. 4.1.3). Die Frage wurde von der Vorinstanz explizit offengelassen (act. E.1, E. 2.7.1.2 i.f.). 4.3.1. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind mehrere Einzel- handlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestand- liche Handlungseinheit vorliegt. Natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Von einer natürlichen Handlungseinheit ist nur mit Zurückhaltung auszugehen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn ein Straftatbestand begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, wie dies beispielsweise beim Raub oder der Misswirtschaft der Fall ist (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_783/2018 v. 6.3.2019 E. 1.5; 6B_646/2018 v. 2.11.2018 E. 4.3, je m.w.H.).

18 / 47 4.3.2. Vorliegend ist nach dem Gesagten erstellt, dass die angebliche versuchte sexuelle Nötigung durch den Beschuldigten im Massagezimmer stattfand und dass die Privatklägerin nach ihrer Ablehnung von Oralverkehr das Geschlechtsteil des Beschuldigten mit der Hand frottierte, bis dieser zum Samenerguss kam bzw. bis viel Flüssigkeit austrat (vgl. E. 3.4; Anklageziff. 1.1, Abschnitt 1). Ebenfalls ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten, dass der Beschuldigte – ansch- liessend an den Vorfall im Massagezimmer – im Schlafzimmer der Privatklägerin seinen Penis durch physische Gewalteinwirkung in den Mund der sich zur Wehr setzenden Privatklägerin drückte und nach kurzer Zeit zum Samenerguss kam (vgl. E. 3.4.2; Anklageziff. 1.1, Abschnitt 2). Die Vorinstanz würdigte die Gescheh- nisse im Schlafzimmer als (vollendete) sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und sprach den Beschuldigten entsprechend schuldig (act. E.1, E. 2.7.2), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb. 4.3.3. Die vorliegend zu beurteilende versuchte sexuelle Nötigung und die voll- endete sexuelle Nötigung sind nicht als Teile einer tatbestandlichen Handlungs- einheit zu betrachten (vgl. OGer ZH SB180468 v. 2.7.2019 E. III.7.3; SB130306 v. 8.4.2014 E. I.4.4.3). Fraglich ist jedoch, ob der Vorfall im Massageraum sowie die Geschehnisse im Schlafzimmer der Privatklägerin eine natürliche Handlungs- einheit bilden. Verschiedene (tatbestandsmässige) sexuelle Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch bzw. im Sinne eines fliessenden Ge- schehens vornimmt, können eine solche Handlungseinheit darstellen (OGer ZH SB180468 v. 2.7.2019 E. III.7.3; OGer BE SK 2011 131 v. 4.11.2011 E. III.1.5.6c; Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 30 zu Art. 49 StGB). Es ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend eben gerade nicht von einem ununterbrochenen, fliessenden und zusammenhängenden Geschehen auszugehen ist, sondern die beiden Hand- lungen eigenständige, nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Vor- gänge darstellen. Dies zeigt sich unter anderem anhand des Umstands, dass der Beschuldigte die Ablehnung von Oralverkehr durch die Privatklägerin zunächst akzeptierte und im Massageraum keine weiteren (angeblichen) Nötigungshand- lungen mehr stattfanden sowie daran, dass der Beschuldigte gemäss Anklage- schrift bereits im Massagezimmer zum (ersten) Samenerguss kam und damit sein mutmassliches Ziel der sexuellen Befriedigung einstweilen erreicht hatte, weshalb in Bezug auf seine Handlungen im Schlafzimmer der Privatklägerin von einem neuen Handlungsentschluss auszugehen ist; sodann fanden die fraglichen Vor- gänge zwar innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne, jedoch in unterschiedlichen Räumen statt (vgl. auch act. H.4, II.2.4 i.f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist damit vorliegend entgegen der Verteidigung eine natürliche Hand-

19 / 47 lungseinheit zu verneinen (vgl. BGer 6B_1245/2018 v. 20.5.2019 E. 3) und folglich zu prüfen, ob die eigenständigen, separat zu beurteilenden Geschehnisse im Massagezimmer als versuchte sexuelle Nötigung zu würdigen sind. 4.4.Rechtliche Würdigung des Sachverhalts gem. Anklageziff. 1.1, Abschnitt 1 Es steht ausser Frage, dass das Frottieren des Geschlechtsteils des Beschuldig- ten durch die Privatklägerin im Einvernehmen der Beteiligten erfolgte und mithin keinen Nötigungserfolg darstellt. Ebenso wenig ist eine allfällige verbale Aufforde- rung des Beschuldigten zu Oralverkehr als Nötigungshandlung zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob das Ergreifen des Nackens der Privatklägerin durch den Beschuldigten sowie das Drücken ihres Kopfes in Richtung seines Intimbereichs bzw. seines Geschlechtsteils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ei- ne Gewaltanwendung – die Nötigungsmittel der Bedrohung, der psychischen Druckausübung und des zum Widerstand unfähig Machens fallen bei der Beurtei- lung dieser physischen Einwirkung unbestrittenermassen ausser Betracht – im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB darstellt. 4.4.1. Bei der Beurteilung gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass der grosse, kräftige Beschuldigte (vgl. StA act. 6.17, Fragen 22 u. 44) der zierlichen Privatklä- gerin (vgl. StA act. 6.18, Rz. 191 ff.) körperlich klar überlegen war. Letztere befand sich ausserdem mit dem Beschuldigten alleine in ihrer Wohnung und verfügte demnach über keine Möglichkeit, sich an andere Personen zu wenden respektive diese auf sich aufmerksam zu machen. Sodann bestand zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten keine (Paar-)Beziehung, sondern handelte es sich beim Beschuldigten um einen der Privatklägerin bis zu diesem Zeitpunkt unbe- kannten, neuen Kunden, dessen mögliche Reaktion auf ihre Ablehnung von Oral- verkehr sie folglich nicht einschätzen konnte. Insgesamt ereigneten sich die fragli- chen Geschehnisse somit in einer für die Privatklägerin verletzlichen, von einem erheblichen Mass an Unsicherheit geprägten Situation, in welcher grundsätzlich bereits ein geringeres Ausmass an Gewalt eine Tatbestandsmässigkeit zu be- gründen vermöchte. Andererseits ist aber auch zu beachten, in welchem Kontext die fragliche Hand- lung des Beschuldigten erfolgte. Während sich der Anzeige der Privatklägerin auf F._____ nicht entnehmen liess, dass sie auch Feinmassagen anbot – gemäss In- serat auf G._____ wurden Erotik-Massagen sogar explizit ausgeschlossen, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte von diesem Inserat Kenntnis hatte –, erkundigte sich die Privatklägerin im Rahmen der SMS- Kommunikation beim Beschuldigten, ob er eine Feinmassage wünsche. Obschon

20 / 47 sie gleichzeitig betonte, dass sie mehr normale Massagen anbiete, kann bzw. konnte aus dieser Frage abgeleitet werden, dass die Privatklägerin zumindest grundsätzlich bestimmte sexuelle Dienstleistungen erbrachte. Wie bereits erwähnt, wurde vor dem Termin die Art der durchzuführenden Massage nicht geklärt. Ver- einbarungsgemäss fand sich der Beschuldigte um 22.00 Uhr bei der privaten Wohnung der Privatklägerin ein, wo die mit sportlicher Unterwäsche bekleidete Privatklägerin zunächst eine (klassische) Ganzkörpermassage am Beschuldigten durchführte, wobei dieser während der ganzen Massage vollständig nackt und nicht durch ein Handtuch bedeckt war. Während aus diesen Umständen allein kei- ne Rückschlüsse gezogen werden können, entsteht zumindest der Eindruck, dass der Massagetermin eine gewisse sexuelle Komponente aufwies. Tatsächlich bot die Privatklägerin dem Beschuldigten nach der klassischen Massage denn auch eine Feinmassage an, welche sie nach dessen Zustimmung auch durchführte. 4.4.2. Während der Intimmassage gab der Beschuldigte der Privatklägerin mög- licherweise verbal, jedenfalls aber durch physische Einwirkung auf ihren Kopf und Nacken, zu verstehen, dass er Oralverkehr wolle, womit ohne Weiteres ein gewis- ser körperlicher Zwang vorlag. Die angeklagten Handlungen erscheinen vor dem Hintergrund respektive unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. soeben E. 4.4.1) jedoch nicht als derart intensive Einwirkung, dass sie als tatbestandsmässige Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Gewalt- ausbrüche des Beschuldigten im Schlafzimmer, welche nach dem Gesagten kei- nen einheitlichen Tatvorgang mit den Geschehnissen im Massageraum bilden, nicht mit dem Vorwurf der (zeitlich vorgelagerten) angeblichen versuchten sexuel- len Nötigung vermischt bzw. in deren Würdigung einbezogen werden dürfen. Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten im Massagezimmer sind im gegebenen Kontext in erster Linie als Unterstreichung seiner allfälligen verbalen Aufforderung bzw. als ausschliesslich nonverbale Aufforderung zum Ora- lverkehr zu verstehen, welche im Rahmen einer gewissermassen "rollenden Pla- nung" erfolgte, bei welcher die Art der Massage zunächst explizit offengelassen wurde, sodann mit einer klassischen Massage begonnen und schliesslich relativ spontan eine Feinmassage durchgeführt wurde. Mit anderen Worten erscheint der Wunsch bzw. die Aufforderung des Beschuldigten betreffend Oralverkehr vor dem Hintergrund dessen, dass mit der Feinmassage bereits eine andere, nicht von An- fang an vereinbarte sexuelle Dienstleistung angeboten und erbracht wurde, nicht gänzlich verwerflich oder unangebracht. Selbstverständlich berechtigte die Tatsa- che, dass die Privatklägerin bestimmte sexuelle Dienstleistungen anbot, den Be- schuldigten keineswegs dazu, darüber hinausgehende bzw. weitere sexuelle

21 / 47 Handlungen zu verlangen oder gar zu erzwingen und sind (versuchte) sexuelle Nötigungen auch gegenüber Personen, die gewerbsmässig sexuelle Dienstleis- tungen anbieten, ohne Weiteres strafbar. Im vorliegenden Fall war es der Privat- klägerin aber zumutbar, sich dem Beschuldigten als ihrem Kunden respektive dessen Wunsch nach Vornahme von Oralverkehr, einer von ihr nicht angebotenen sexuellen Handlung, zu widersetzen. Es steht ausser Frage, dass die durch den Beschuldigten geschaffene Situation für die Privatklägerin überaus unangenehm gewesen sein muss und der Widerstand gegen seine Aufforderung nicht einfach gewesen sein kann; dessen ungeachtet kam der Privatklägerin aber auch eine gewisse Eigenverantwortung zu. Diese hat sie denn auch tatsächlich wahrge- nommen, indem sie sich den sexuellen Druckversuchen des Beschuldigten vehe- ment und (zunächst) erfolgreich widersetzte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die klar geäusserte Weigerung der Privatklä- gerin zunächst akzeptierte, vorerst von ihr abliess und sich für den Moment mit der Feinmassage zufriedengab. Im Massagezimmer erfolgten mithin nach der einma- ligen Aufforderung keine weiteren Druckversuche. Damit respektierte der Be- schuldigte in diesem Stadium die von der Privatklägerin gezogene Grenze und setzte sich nicht über ihren Widerstand hinweg bzw. versuchte nicht, diesen zu brechen. Die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung wurde (noch) nicht überschritten. Anders wäre die Situation zu beurteilen gewesen, wenn der Be- schuldigte nach der Ablehnung durch die Privatklägerin erneut (physischen) Druck auf diese ausgeübt hätte, was jedoch betreffend Anklageziffer 1.1, Abschnitt 1, unbestrittenermassen nicht der Fall war. Nur am Rande sei angemerkt, dass ver- mutlich keine Anzeige erstattet bzw. kein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, wenn es nach den Geschehnissen im Massageraum nicht zu weiteren Übergriffen im Schlafzimmer der Privatklägerin gekommen wäre, sprich wenn der Beschuldig- te die Wohnung der Privatklägerin nach der erfolgten (Fein-)Massage ohne Weite- res verlassen hätte. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschul- digten im Massagezimmer, obschon nicht über jeden Zweifel erhaben, nicht als sexuelle Nötigungshandlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. 4.4.3. Sodann erscheint unter Berücksichtigung des sexuellen Kontexts der Massage, des Verlaufs des Massagetermins bis zu diesem Zeitpunkt sowie der bereits erwähnten "rollenden Planung" zumindest zweifelhaft, ob der Beschuldigte tatsächlich für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Privatklägerin sich nicht mit der Vornahme der von ihm angestrebten sexuellen Dienstleistung einverstan- den erklären würde. Gegen diese Annahme spricht die Tatsache, dass der Be-

22 / 47 schuldigte die Ablehnung der Privatklägerin – jedenfalls, soweit die hier interessie- renden Geschehnisse im Massagezimmer betroffen sind – akzeptierte und nicht versuchte, sich über ihren Widerstand hinwegzusetzen. Hätte der Beschuldigte von Beginn an damit gerechnet und in Kauf genommen, dass die Privatklägerin nicht mit dem von ihm verlangten Oralverkehr einverstanden sein könnte, so hätte er wahrscheinlich auf ihre (wenn auch vehement geäusserte) Ablehnung hin kaum umgehend von ihr abgelassen, zumal er diesen möglichen Widerstand diesfalls bereits in seinen Handlungsentschluss mit einbezogen hätte. Entsprechend wäre vorliegend wohl auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands durch den Be- schuldigten zu verneinen, wobei diese Frage angesichts der vorangehenden Aus- führungen offenbleiben kann. 4.4.4. Zusammengefasst ist vorliegend kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Der Be- schuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freizuspre- chen. 4.5.Rechtliche Würdigung der übrigen Anklagesachverhalte Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte gemäss Ziffer 1.1, Ab- schnitt 2 (vollendete sexuelle Nötigung) sowie gemäss Ziffern 1.2 bis 1.6 der An- klageschrift (act. E.1, E. 2.7.2 ff.) im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet bzw. materiell unangefochten (vgl. oben E. 2.3) geblieben sind. 5.Strafzumessung 5.1.Die Staatsanwaltschaft focht die Strafzumessung nur für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter sexueller Nötigung an, wobei ihre Anschlussberufung sich bei einer materiellen Betrachtungsweise auch dies- falls nicht auf die gesamte Strafe, sondern lediglich auf die Freiheitsstrafe bezogen hätte (vgl. oben E. 2.3). Da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten sexuel- len Nötigung freizusprechen ist und ansonsten weder von der Staatsanwaltschaft noch seitens des Beschuldigten Einwände gegen die Strafzumessung vorgebracht wurden (vgl. act. H.4, III.1; act. H.6.1, I), kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 4.1 ff. u. insb. E. 4.6; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 5.2.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vorliegend keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes vorliegt, welche im Rahmen der Strafzumes-

23 / 47 sung zu berücksichtigen wäre. Zwar verging zwischen der Verfahrenseröffnung am 6. Februar 2018 (StA act. 1.2) und der Anklageerhebung am 8. Juni 2020 (StA act. 1.41) einerseits sowie zwischen der Einreichung der Berufung am 20. November 2020 und der vorzeitigen Dispositivmitteilung vom 5. Juli 2022 an- dererseits je eine gewisse Zeitdauer. Was die staatsanwaltschaftliche Untersu- chung betrifft, so gilt es allerdings zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft diver- se Strafverfahren übernehmen musste (StA act. 1.9, 1.20, 1.22, 1.26 u. 1.36; vgl. StA act. 1.32), was die (geringe) Verzögerung im Strafverfahren ohne Weite- res rechtfertigt. Sodann ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich angemessene Verfahrensdauer hinzuweisen, wonach grundsätzlich in jedem Ein- zelfall eine Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller konkreten Umstände zu er- folgen hat, sofern keiner der (oft unumgänglichen) Verfahrensunterbrüche als stossend erscheint, wobei Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, in denen aufgrund der Ge- schäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_1186/2018 v. 17.4.2019 E. 4.4.3; 6B_122/2017 v. 8.1.2019 E. 11.7.1). Vorliegend ist zu beachten, dass keiner der beiden Unterbrüche als besonders stossend zu bezeichnen ist und überdies die Gesamtverfahrensdauer, namentlich dank der kurzen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens, in Anbetracht der Kom- plexität des Falles nicht als unangemessen erscheint. 5.3.Im Resultat sind damit die Freiheitsstrafe von 22 Monaten für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung sowie die Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag an die Freiheits- strafe zu bestätigen. 6.Vollzug In Bezug auf den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren kann ebenfalls auf die entsprechenden, kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 4.8; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), welche denn auch weder durch den Be- schuldigten noch durch die Staatsanwaltschaft beanstandet wurden (vgl. act. H.4, III.1; act. H.6.1, I). Auch haben sich die Umstände zwischenzeitlich nicht derart verändert, dass nunmehr von einer ungünstigen Prognose auszugehen wäre und folglich die Freiheits- und Geldstrafe unbedingt auszusprechen wären; vielmehr hat in dieser Hinsicht gar eine Verbesserung stattgefunden, wie nachfolgend noch ausführlicher zu erläutern sein wird (vgl. E. 7.6.3). Folglich ist der bedingte Vollzug der Strafen zu bestätigen. Für den vorbestraften Beschuldigten ist die Probezeit –

24 / 47 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft und der Verteidi- gung – auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.Obligatorische Landesverweisung 7.1.Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 7.1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammen- gefasst, dass eine Katalogtat vorliege und ein schwerer persönlicher Härtefall sei- tens des Beschuldigten zu verneinen sei (act. E.1, E. 4.12.2). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz dabei zwar Ausführungen zur Vereinbarkeit der Landesver- weisung mit der EMRK vornahm, eine Auseinandersetzung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) jedoch unterblieb. Die Landesverwei- sung schrieb die Vorinstanz alsdann im Schengener Informationssystem (SIS) aus. 7.1.2. Die Verteidigung anerkennt das Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, bringt aber im Wesentlichen vor, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten nicht überwö- gen. Der Beschuldigte sei in familiärer, sozialer, finanzieller und beruflicher Hin- sicht gut in der Schweiz integriert. Namentlich sei seine Tochter in der Schweiz wohnhaft und habe er hier eine gutbezahlte Arbeitsstelle inne. Er habe alle Mög- lichkeiten ausgeschöpft, um sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, was ihm auch gelungen sei. Dieses Ergebnis werde durch die Sanktion einer Lan- desverweisung zunichtegemacht. Sodann habe auch der Staat ein Interesse dar- an, dass der Beschuldigte in der Schweiz bleiben könne, zumal dieser bei einer Landesverweisung seine Stelle verlieren würde und in der Folge die bis anhin re- gelmässig bezahlten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter nicht mehr leisten könn- te. Ein (weiteres) öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz bestehe ausserdem deshalb, weil die Arbeitgeberin des Beschuldigten, ein öffentliches Unternehmen, im Falle einer Landesverweisung einen qualifizier- ten, bereits geförderten Mitarbeiter verlieren würde. Schliesslich habe sich der Be- schuldigte seit der Straftat wohl verhalten, wie dies unter anderem durch Leu- mundszeugnisse belegt werde (act. H.6.1, II S. 1 ff. i.V.m. act. H.1, S. 4 E.1 u. S. 6 f.; vgl. Beilage 1 zu RG act. 11; act. A.5 i.V.m. act. B.1-14; act. H.2, insb. IV Fragen 2, 14, 15 u. 17).

25 / 47

7.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Erhöhung der Dauer

der Landesverweisung von fünf auf zehn Jahre, führte anlässlich der Berufungs-

verhandlung jedoch aus, sich der anwendbaren Grundsätze und des weiten Er-

messens des Gerichts bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung be-

wusst zu sein und anerkannte, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz gut inte-

griert habe. Betreffend die von der Vorinstanz angeordnete Eintragung im Schen-

gener Informationssystem (SIS) führte die Staatsanwaltschaft aus, diese sei ihr

zufolge nicht möglich, da es sich beim Beschuldigten nicht um einen Drittstaats-

angehörigen im Sinne der anwendbaren Verordnung handle (act. H.4, III.2 i.V.m.

act. H.1, S. 3 E. 2).

7.2.Grundsätzlich anzuordnende Landesverweisung

Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB und

mithin einer Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) schuldig gemacht und ist deut-

scher Staatsangehöriger. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landes-

verweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, welche unabhängig von der konkreten

Tatschwere, der Höhe der Strafe und einer allfälligen Gewährung des bedingten

Strafvollzuges zu erfolgen hat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.w.H.), sind damit

grundsätzlich erfüllt, was von der Verteidigung denn auch nicht Abrede gestellt

wird.

7.3.Ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung

Das Vorliegen einer von einem ausländischen Staatsangehörigen begangenen

Katalogtat hat jedoch nicht in jedem Fall zwingend die Landesverweisung zur Fol-

ge. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich zunächst

nach dem Schweizer Recht, ob die Landesverweisung anzuordnen ist oder ob

davon unter Anwendung der sogenannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)

ausnahmsweise abgesehen werden kann; auch im Falle entschuldbarer Notwehr

oder entschuldbaren Notstands ist auf eine Landesverweisung zu verzichten

(Art. 66a Abs. 3 StGB). Die Kriterien der EMRK werden dabei regelmässig bereits

bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Ist nach dem massgebenden Recht

eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage,

ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Lan-

desverweisung bildet (BGer 6B_200/2022 v. 23.5.2022 E. 5.2.4; 6B_149/2021

  1. 3.2.2022 E. 2.7.1; 6B_1264/2021 v. 13.7.2022 E. 1.3.5; 6B_780/2020
  2. 2.6.2021 E. 1.3.4, je m.w.H.). Die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit

dem FZA hat in einem zweiten, von der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a

26 / 47 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK gesonderten Schritt zu erfolgen (vgl. BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.5). 7.3.1. Für die theoretischen Grundlagen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann grundsätzlich wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 4.12 u. 4.12.2; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 66a StGB EMRK-konform auszulegen ist und die im Rahmen der Härtefallprü- fung vorzunehmende Interessenabwägung sich an der Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. sogleich E. 7.3.2) zu orientieren hat (BGer 6B_781/2021 v. 23.5.2022 E. 2.3.4; 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.2.4, je m.w.H.). 7.3.2. Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist auch die Vereinbarkeit der Lan- desverweisung mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens) zu beachten, wobei sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite annehmen lässt. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel und die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann eine ausländische Person sich auf das Recht auf Privat- leben berufen, sofern sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindun- gen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausge- hen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt vor, wenn die Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung – in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) – ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist zulässig, so- fern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des An- wesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Entzug gegeneinan- der abgewogen werden. Die nationalen Instanzen haben sich bei der Interessen- abwägung unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat verstrichene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation

27 / 47 sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat. Es hat eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzel- fall zu erfolgen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2 ff.; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_781/2021 v. 23.5.2022 E. 2.3.4, 6B_188/2021 v. 23.6.2021 E. 2.1.2, je m.w.H.). 7.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszule- gen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten – namentlich die verfahrensauslösende Straftat – als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten. Es ist vielmehr nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differen- zieren: Je schwerer die Gefährdung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vor- handenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bei- spielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 u. 3.8 f.; 145 IV 55 E. 4.4; BGer 2C_44/2022 v. 15.8.2022 E. 5.1; 6B_200/2022

28 / 47

  1. 23.5.2022 E. 5.2.4; 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.3.4; 6B_177/2020 v. 2.7.2020
  2. 2.4.5; 6B_736/2019 v. 3.4.2020 E. 1.1.3).

7.4.Persönliche Verhältnisse im vorliegenden Fall

7.4.1. Was die massgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an-

belangt, kann vorab auf deren ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil

verwiesen werden (act. E.1, E. 4.12.1 f.). Letztere ist gestützt auf die aktuellen

Unterlagen des Beschuldigten (act. B.1-14) sowie dessen – durchwegs glaubhaf-

ten und entsprechend zu berücksichtigenden – Aussagen zur Person anlässlich

der Berufungsverhandlung (act. H.2; vgl. auch act. H.1, S. 3 E.2) zu ergänzen

bzw. anzupassen.

7.4.2. Im Wesentlichen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte weder

hierzulande geboren noch aufgewachsen ist, sondern seine gesamte Kindheit und

Jugend in seinem Heimatland Deutschland verbracht hat. Im Jahr 2008 zog der

Beschuldigte gemeinsam mit seiner damaligen Partnerin in die Schweiz. Von 2013

bis 2017 lebte und arbeitete der Beschuldigte wiederum in Deutschland (act. H.2,

IV Fragen 1, 13 u. 16-18).

Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Tochter mit dem Jahrgang 2011. Die

Ex-Frau des Beschuldigten und seine Tochter besitzen das Schweizer Bürger-

recht. Der Beschuldigte und seine Ex-Frau üben das gemeinsame elterliche Sor-

gerecht über die Tochter aus, welche unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter

steht und auch bei dieser lebt; die beide im Kanton H._____ gelegenen Wohnun-

gen des Beschuldigten und seiner Ex-Frau sind ungefähr 10 bis 15 Autominuten

voneinander entfernt. Der Beschuldigte pflegt einen regelmässigen Kontakt zu

seiner Tochter, wobei die genauen Besuchsmodalitäten aufgrund der unregelmäs-

sigen Arbeitszeiten des Beschuldigten jeweils im Einvernehmen mit seiner Ex-

Frau erfolgen, mit welcher er diesbezüglich ein gutes Verhältnis hat. Die geschul-

deten monatlichen Unterhaltsbeiträge von aktuell rund CHF 1'540.00 werden

durch den Beschuldigten pünktlich bezahlt (act. B.1; act. B9; act. B.11; act. H.2, IV

Fragen 5 u. 14). Die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten, namentlich

seine Eltern und seine Schwester, leben in Deutschland. Der Beschuldigte be-

schreibt das Verhältnis zwischen ihm und seiner in Deutschland lebenden Familie

als gut, mit regelmässigen telefonischen Kontakten und zwei Besuchen jährlich in

Deutschland. Abgesehen von seiner Familie habe er keinen grossen Bezug mehr

nach Deutschland (act H.2, IV Fragen 9-13). Der Beschuldigte lebt alleine und be-

findet sich aktuell nicht in einer festen Beziehung, gab im Zeitpunkt der Beru-

fungsverhandlung jedoch an, gerade jemanden kennenzulernen. Als weitere Be-

29 / 47 zugspersonen bzw. soziale Kontakte in der Schweiz nannte der Beschuldigte na- mentlich einen guten Freund, seinen ehemaligen Arbeitgeber und heutigen Mentor sowie sein Engagement beim I._____ (act. H.2, IV Fragen 8 u. 15). Der Beschuldigte arbeitet als Linienbus-Chauffeur bei der J._____, wo er aktuell ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ungefähr CHF 5'700.00 erzielt (act. B.5; act. H.2, IV Fragen 3 u. 4; vgl. act. B.6; act. B.13). 7.5.Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen ist. 7.5.1. Grundsätzlich dürfte die Reintegration des Beschuldigten in seinem Hei- matland, in welchem er den Grossteil seines Lebens verbracht hat, nicht mit grös- seren Schwierigkeiten verbunden sein, zumal dieser mit den Gepflogenheiten und der Sprache in Deutschland nach wie vor bestens vertraut ist und er dort sogar Familie und einige Bekanntschaften hat. Dass der Rückkehr des Beschuldigten nach Deutschland sonstige Hindernisse allgemeiner Natur entgegenstehen wür- den, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Im Grundsatz er- scheint damit die Reintegration des Beschuldigten in seinem Heimatland ohne Weiteres als zumutbar. Hingegen würde die Ausübung der Kontakte mit seinem sozialen Umfeld in der Schweiz und insbesondere mit seiner Tochter, welche ihm offenkundig viel bedeu- tet, durch die Landesverweisung des Beschuldigten erheblich erschwert. Jedoch liesse sich auch diesfalls der Kontakt zu seiner Tochter – nicht zuletzt mit Blick auf deren Alter sowie auf das gute Verhältnis der Eltern in Bezug auf die Kontaktge- staltung – namentlich telefonisch bzw. mittels elektronischer Hilfsmittel sowie Feri- enbesuchen aufrechterhalten und wären je nach Wohnort des Beschuldigten in Deutschland sogar Wochenendbesuche durchführbar. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der Geburt der Toch- ter bereits einmal für mehrere Jahre in Deutschland lebte und die Aufrechterhal- tung des Kontakts scheinbar auch während dieser Zeit möglich war (vgl. act. H.2, IV Frage 16). Insgesamt würde damit die Rückkehr des Beschuldigten nach Deutschland auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar erscheinen. Sodann wies der Beschuldigte zwar zu Recht darauf hin, dass er bei Verlust seiner gutbe- zahlten Arbeitsstelle in der Schweiz möglicherweise nicht mehr im Stande sein könnte, die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu leisten. Selbst wenn sich diese Annahme bewahrheiten sollte, könnte jedoch die Tochter des Beschuldigten bzw.

30 / 47 dessen Ex-Frau finanzielle Hilfe des Staates in Anspruch nehmen, weshalb nicht von einem – gegebenenfalls beim Beschuldigten zu berücksichtigenden (vgl. BGer 6B_1314/2019 v. 9.3.2020 E. 2.3.9 m.w.H.) – schweren persönlichen Härtefall seitens der Tochter oder der Ex-Frau auszugehen ist. Die Landesverweisung des Beschuldigten hätte sodann den Verlust dessen (gut bezahlten) Arbeitsstelle in der Schweiz und damit seines Einkommens zur Folge, was wiederum eine Erschwerung des begonnenen Schuldenabbaus bedeuten würde. Jedoch verfügt der Beschuldigte über eine solide Ausbildung und reiche Berufserfahrung (vgl. act. B.4; act. B.10; act. B.14; act. H.2, IV Frage 1), weshalb die berufliche Wiedereingliederung in Deutschland als möglich und – trotz der wohl zu erwartenden tieferen Entlohnung und dem damit verbundenen langsame- ren Schuldenabbau – zumutbar erscheint. Schliesslich ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich, unter anderem mit der Unterstützung seines ehemaligen Arbeitgebers, sehr bemühte, sein Leben nach dem anscheinend von verschiedenen Schwierigkeiten geprägten Jahr 2017 wieder in geregelte Bahnen zu lenken, wofür er auch professionelle Hilfsangebote wie insbesondere eine begleitete Schuldensanierung und eine psychotherapeuti- sche Therapie in Anspruch nahm (vgl. act. B.2; act. B.3; act. B.7; act. B.8; act. H.2, IV Fragen 1, 6, 7 u. 17). Es mag sein, dass dieser Aufwand sich im Falle einer Landesverweisung zumindest bis zu einem gewissen Grad als vergeblich erweisen bzw. der Beschuldigte das aufgebaute Hilfsnetzwerk verlieren könnte, was bedauerlich wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die Befürchtung, dass der Ver- lust des in der Schweiz aufgebauten beruflichen und privaten Lebens den Be- schuldigten erneut destabilisieren könnte. Auch diese Konsequenzen sind jedoch nicht dergestalt, dass sie den Wegzug aus der Schweiz und die Wiedereingliede- rung in Deutschland als unzumutbar erscheinen lassen würden. Überdies gilt es zu beachten, dass die Anstrengungen des Beschuldigten unter Umständen gerade auch mit Blick auf die drohende Landesverweisung erfolgt sein könnten. 7.5.2. Insgesamt würde die Landesverweisung zweifelsohne eine gewisse Härte für den Beschuldigten bedeuten, welcher nachweislich gut in der Schweiz inte- griert ist. Insbesondere pflegt er den Kontakt mit seiner in der Nähe lebenden Tochter und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach, verfügt daneben aber auch über weitere soziale Kontakte und ein unterstützendes Netzwerk in der Schweiz und hat eine gutbezahlte Arbeitsstelle inne. Die Landesverweisung würde den Verlust oder zumindest die Erschwerung der genannten Beziehungen bzw. Fixpunkte bedeuten. Dabei handelt es sich jedoch um Folgen, die mit jeder Lan- desverweisung einhergehen und als solche vom Gesetzgeber in Kauf genommen

31 / 47 wurden und welche nicht derart gravierend oder aussergewöhnlich sind, dass sie einen – nur ausnahmsweise anzunehmenden – schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen würden (vgl. BGer 6B_1474/2019 v. 23.3.2020 E. 1.4). 7.5.3. Selbst wenn das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen wäre, müssten die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, damit von dieser abgesehen werden könnte. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde bzw. wird, womit kein leichtes Delikt im Rahmen der Katalogtat mehr vor- liegt. Der Beschuldigte machte sich ausserdem neben der sexuellen Nötigung mehrerer weiterer Delikte schuldig (vgl. E. A) und ist damit wiederholt straffällig geworden, was es zu berücksichtigen gilt, auch wenn es sich bei diesen Taten nicht um Katalogtaten handelt. Insgesamt ist damit das öffentliche Interesse dar- an, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, als eher hoch zu gewichten und hätte dieses die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wohl ohnehin überwogen. Die Frage muss an dieser Stelle aber nicht abschliessend beantwortet werden, da es wie erwähnt bereits an der ersten kumu- lativen Voraussetzung des schweren persönlichen Härtefalls mangelt. 7.5.4. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde die nahe, tatsächlich ge- lebte Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter mit Schweizer Staatsbürger- schaft, welche aktuell sowie auch in absehbarer Zukunft bei der Kindsmutter in der Schweiz wohnhaft ist bzw. sein wird, beeinträchtigen. Es ist jedoch fraglich, ob diese Beeinträchtigung als Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Familienle- ben gemäss Art. 8 EMRK zu qualifizieren wäre, zumal diesem Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen bereits dadurch Genüge getan wird, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferien- besuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahr- genommen werden kann, wie dies vorliegend der Fall wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; BGer 2C_243/2021 v. 25.10.2022 E. 3.1, je m.w.H.). Selbst wenn ein Eingriff zu bejahen wäre, könnte dieser jedenfalls gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt werden. So beruht die Landesverweisung auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 66a Abs. 1 StGB) und dient dem legitimen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Aufrecht- erhaltung der Ordnung). Schliesslich erscheint sie vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schwere der durch den Beschuldigten verübten Straftat, der relativ kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer des Beschuldig-

32 / 47 ten in der Schweiz sowie dem Umfang der familiären und sozialen Bindungen so- wohl in der Schweiz als auch in Deutschland als verhältnismässig, woran auch das (relative) Wohlverhalten des Beschuldigten (vgl. aber act. D.7) seit dem Tat- zeitpunkt im Jahr 2018 nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat die Landes- verweisung auf die Minimaldauer von fünf Jahren beschränkt, womit sich diese auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig erweist. 7.5.5. Zusammengefasst sind somit die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht erfüllt und ist der Beschuldigte damit nach dem massgebenden (Schweizer) Recht grundsätzlich des Landes zu verweisen. 7.6.Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das FZA, in dessen persönlichen Anwendungsbe- reich der Beschuldigte als in der Schweiz unselbstständig erwerbstätiger deut- scher Staatsangehöriger fällt (vgl. BGer 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.6.1 m.w.H.), einer Landesverweisung entgegensteht. 7.6.1. Wie bereits erwähnt vermittelt das FZA ein doppelt bedingtes Aufenthalts- recht. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C und hält sich damit rechtmässig in der Schweiz auf, hat hingegen durch die Begehung der Straf- taten, derer er schuldig gesprochen wurde, zumindest prima facie gegen die Be- dingung des rechtskonformen Verhaltens verstossen. Nach dem Gesagten führt diese Straffälligkeit aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschuldigte sich nicht mehr auf den durch das FZA gewährten Schutz vor Entfernungsmassnah- men berufen könnte. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der von ihm begangenen Straftaten im Sinne einer Legalprognose davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte künftig durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährden wird. Der Beschuldigte hat sich namentlich einer sexuellen Nötigung schuldig gemacht; die übrigen Delikte, derer er schuldig ge- sprochen wurde, lassen von Vornherein keine hinreichend schwere Gefährdung erkennen. Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein schwerwiegendes, die sexuelle Integrität als hohes Rechtsgut tangierendes Gewaltdelikt, weshalb bereits ein geringes Rückfallrisiko eine Landesverweisung zu rechtfertigen ver- möchte (vgl. AppG BS SB.2021.9 v. 30.7.2021 E. 11.5.3). 7.6.2. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass die durch den Beschuldigten be- gangene Nötigung zum Oralverkehr zwar gemäss Vorinstanz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht im unteren mittleren Bereich der Tatschwere anzu-

33 / 47 siedeln ist, der Beschuldigte aber dennoch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, was sich auch in der Freiheitsstrafe von 22 Monaten niederschlug (act. E.1, E. 4.6.1 f.; Strafe im mittleren Bereich des unteren Straf- rahmendrittels). Andererseits handelte es sich beim Beschuldigten in Bezug auf Sexual- und Gewaltdelikte um einen Ersttäter und hat er sich seit der vorliegend thematisierten sexuellen Nötigung auch keines ähnlichen Delikts mehr schuldig gemacht (vgl. act. D.7). Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte sich gemäss seinen glaubhaften Aussagen im Tatzeitpunkt in einer schwierigen Le- bensphase befand, nachdem im Mai 2017 die Scheidung von seiner Ex-Frau stattgefunden hatte (act. H.2, IV Frage 2; vgl. auch act. B.7). Während dies die Tat des Beschuldigten selbstverständlich in keiner Weise zu rechtfertigen vermag, dürfen die Umstände, vor deren Hintergrund die Tatbegehung erfolgte, nicht gänz- lich ausser Acht bleiben. Wie bereits erwähnt arbeitet der Beschuldigte seit dem Jahr 2018 daran, sein Leben in sämtlichen Belangen wieder in geregelte Bahnen zu lenken, was ihm dem Anschein nach im Wesentlichen auch gelungen ist (vgl. aber die neuerliche Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, act. D.7, wobei es sich indes um eine Verfehlung im Bagatellbe- reich handelt [Geldstrafe von 5 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren, Busse von CHF 200.00]). Dies bietet zwar keine Gewähr für künfti- ges Wohlverhalten, das Rückfallrisiko des Beschuldigten dürfte jedoch vor diesem Hintergrund deutlich tiefer einzuschätzen sein, als wenn dieser sich nach wie vor in einer unstabilen Lebenslage befinden würde. Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass dieser sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten unmittelbar nach der Tat bei der Privatklägerin entschuldigte (StA act. 6.17, Frage 7; StA act. 6.18, Rz. 121 ff. u. 339 ff.; StA act. 6.19, Fragen 11 u. 16; RG act. 6, Frage 7). Auch im Rahmen des Strafverfahrens zeigte der Beschuldigte Einsicht und Reue in Hinblick auf sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin (StA act. 6.18, Rz. 179 ff., 335 ff. u. 385 f.; RG act. 5, VIII.a; RG act. 6, Fragen 7 u. 8). Schliesslich fielen zwar die Aussagen des Beschuldigten wie bereits erwähnt sehr widersprüchlich aus, bestritt dieser jedoch zu keinem Zeitpunkt, die Privatklägerin bedrängt zu haben und zeigte er sich mithin zumindest dem Grundsatz nach von Beginn an geständig. 7.6.3. Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte künftig erneut ein Sexual- oder Ge- waltdelikt begehen könnte und dadurch von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass es sich bei der durch den Beschuldigten begangenen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin im Wesentlichen um eine isolierte Einzeltat bzw. eine

34 / 47 einmalige Verfehlung im Bereich der Gewaltkriminalität handelte. Zwar war der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit straffällig geworden, wurde er von der Vorinstanz neben der sexuellen Nötigung auch diverser weiterer Delikte (rechts- kräftig) schuldig gesprochen und erfolgte überdies der erwähnte Schuldspruch im Jahr 2021 betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (act. D.7; vgl. E. 2.3 i.V.m. act. E.1, Dispositiv-Ziff. 2). Bei den begangenen Straf- taten handelte es sich jedoch, mit Ausnahme einer mehrfachen Veruntreuung, jeweils um Strassenverkehrsdelikte. Entsprechend lässt sich aus der mehrfachen Delinquenz zwar ein gewisser mangelnder Respekt des Beschuldigten der hiesi- gen Rechtsordnung gegenüber ableiten, ergeben sich daraus jedoch keine Anzei- chen dafür, dass weitere gravierende (Gewalt-)Delikte zu befürchten wären. So- dann fällt auf, dass die Mehrheit der durch den Beschuldigten begangenen Strafta- ten, einschliesslich der vorliegend interessierenden sexuellen Nötigung, zwischen Juli 2017 und Mai 2018 erfolgten (vgl. RG act. 50) und mithin in den Zeitraum fal- len, in welchem der Beschuldigte sich seiner glaubhaften Aussage zufolge in einer – mittlerweile überwundenen – schwierigen Lebensphase befand (vgl. act. H.2, IV Frage 2; act. B.2-14). Der Beschuldigte scheint das begangene Unrecht über- dies ernsthaft zu bereuen und bemüht zu sein, Verantwortung für sein Handeln und sein Leben allgemein zu übernehmen. Schliesslich ist zu erwarten, dass das vorliegende Strafverfahren, die (wenn auch bedingte) Freiheitsstrafe sowie die drohende Landesverweisung beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hin- terlassen haben, welcher dazu beitragen wird, ihn von weiteren Delikten abzuhal- ten. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine positive Legalprognose zu stellen und ist mithin nicht von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko auszugehen, welches eine aufenthaltsbeendende Massnahme wie die Landesverweisung als im Licht von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zulässig erscheinen lassen würde. Folglich ist unter Anwendung dieser Bestimmung von der Landesverweisung abzusehen. 7.6.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend auch bei einer Landesverweisung – entgegen der Vorinstanz – keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen gewesen wäre, da es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsangehörigen und damit um einen EU-Bürger handelt, eine Ausschreibung im SIS hingegen lediglich bei Landesver- weisungen von Drittstaatsangehörigen erfolgt (Art. 20 N-SIS-Verordnung [SR 362.0]).

35 / 47 8.Zivilansprüche der Privatklägerin 8.1.Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 8.1.1. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage der Privatklägerin dahingehend gut, dass sie die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem Vor- fall vom 23. Januar 2018 der Privatklägerin gegenüber festhielt und davon Vor- merk nahm, dass diese sich die Geltendmachung von Schadensersatzforderun- gen vorbehalten hatte. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 – anstelle der geforderten Genugtuung von CHF 10'000.00 (RG act. 10, Ziff. 2; RG act. 29, I.2) – zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Januar 2018 an die Privatklägerin. 8.1.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, die Forderung auf Genug- tuung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Begründend führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass seitens der Privatklägerin ein Selbstver- schulden bzw. eine vermeidbare Eigengefährdung vorliege, da diese mit dem ihr gänzlich unbekannten Beschuldigten unter Auslassung sämtlicher Sicherungsvor- kehren einen Massagetermin um 22.00 Uhr vereinbart habe, wobei sie damit habe rechnen müssen, dass mehr verlangt werde als eine blosse medizinische Massa- ge. Die Privatklägerin betreibe – entgegen dem im Handelsregister eingetragenen Zweck ihres Einzelunternehmens ("medizinische Massagen, Künstlerin") – effektiv auch einen Massagesalon bzw. biete sexuelle Dienstleistungen an, woran die im Internet publizierten Fotos samt Begleittext keine Zweifel liessen. Die von ihr ein- gereichten Diplome im Bereich der medizinischen Massage datierten denn auch erst nach dem Vorfall, weshalb man sich fragen müsse, was sie damals habe an- bieten können. Sodann habe bei der ärztlichen Untersuchung zwei Tage nach dem Vorfall kein abnormaler Befund im Bereich der oberen Atemwege der Privat- klägerin festgestellt werden können und bestünden damit keine Beweise für ir- gendwelche bleibenden Schäden oder Auswirkungen. Weiter sei zu bezweifeln, dass bei der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Diese habe sich erst nach über zwei Jahren in psychotherapeutische Behandlung begeben, wobei es augenscheinlich nur darum gegangen sei, im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eine Grundlage für die Zivilklage zu schaf- fen; entsprechend enthalte der von ihr eingereichte psychologische Bericht denn auch nur eine Wiedergabe ihrer eigenen Aussagen. Auch könne von einem Trau- ma überhaupt nicht die Rede sein, da die Privatklägerin weiterhin ihre Dienste an- geboten habe. Die Privatklägerin gebe eine Geschichte vor, um damit zu einer Genugtuung zu gelangen. Betreffend die Höhe der Genugtuung führte die Vertei- digung aus, die der Klägerin zugesprochene Summe von CHF 5'000.00 entspre-

36 / 47 che gemäss Lebenshaltungskosten-Index 2020 einem Betrag von CHF 15'000.00 in K._____. Ausserdem habe das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil dem Opfer für eine einmalige Vergewaltigung im Auto, einem ungleich problematische- ren Ereignis, eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zugesprochen. Die Vorausset- zungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme seien bei Weitem nicht gegeben (act. H.6.1, II S. 5 ff. i.V.m. act. H.1, S. 5 E.3-E.8 u. S. 6 i.f., act. H.6.2 f. u. act. B.15 f.; vgl. act. A.5, S. 2 f.; vgl. bereits RG act. 5, VI S. 6 u. VII S. 7; RG act. 12). Die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin wurde hingegen nicht beanstandet. 8.1.3. Die Privatklägerin focht das vorinstanzliche Urteil nicht an. Im Berufungs- verfahren beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung des Be- schuldigten. 8.2.Keine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg 8.2.1. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder sie die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leis- tet, oder aber wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 1-3 StPO). 8.2.2. Vorliegend ist keiner der in Absatz 2 aufgeführten Fälle der zwingenden Verweisung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf den Zivilweg erfüllt. Namentlich ist die privatklägerische Zivilklage beziffert und hinreichend begründet (vgl. RG act. 29, I.2 u. II.C) und erfolgte kein (vollständiger) Freispruch des Be- schuldigten, sondern wurde dieser insbesondere der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen. Entsprechend hat das Beru- fungsgericht, unter Vorbehalt eines – vorliegend nicht anzunehmenden – unver- hältnismässig aufwändigen Falls gemäss Absatz 3, grundsätzlich über den An- spruch auf Genugtuung zu entscheiden (vgl. auch act. H.5.1, S. 2). Dem Antrag des Beschuldigten, die Genugtuungsklage auf den Zivilweg zu verweisen, kann

37 / 47 folglich nicht stattgegeben werden. Es fällt jedoch auch auf, dass der Beschuldigte zwar die Verweisung auf den Zivilweg beantragte, begründend jedoch im Wesent- lichen geltend machte, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung seien nicht gegeben, wobei es sich um eine typische Argumentationslinie zur Begründung eines Abweisungsantrags handelt (vgl. auch act. H.1, S. 4 E.5). Je- denfalls ist vorliegend über die privatklägerische Genugtuungsklage zu befinden. 8.3.Genugtuung bei Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität 8.3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat diejenige Person, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, der Grad des Verschuldens der Täterschaft, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, welche als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht er- rechnen, sondern nur schätzen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und gerichtlichem Ermessen. Die Höhe der Genugtuung darf sich nicht nach festen Tarifen oder schematischen Massstä- ben richten, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 5A_758/2020 v. 3.8.2021 E. 8.4.3, je m.w.H.). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in einem konkreten Fall zwecks Schaffen einer Vergleichsbasis Präjudizien von ähnlichen Fällen herangezogen werden oder dass zunächst von einem Basisbetrag als Orientierungspunkt ausgegangen wird und sodann eine Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalls erfolgt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGE 130 III 699 E. 5.1; BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 4.4.1; 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 v. 28.5.2019 E. 3.1, je m.w.H.). 8.3.2. Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz der Opfer sind – anders als beispielsweise körperliche Beein- trächtigungen – regelmässig nicht objektiv messbar. Entsprechend sind bei Sexu- aldelikten neben der Intensität und Dauer deren Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Opfers in besonderem Masse auch die Art, Schwere und Umstände der Tat zu berücksichtigen, von welchen auf notorisch auftretende Auswirkungen und letztlich auf die Schwere der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität geschlossen

38 / 47 werden kann (Bundesamt für Justiz [BJ], Leitfaden zur Bemessung der Genugtu- ung nach Opferhilfegesetz v. 3.10.2019, S. 14; Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genug- tuungsrecht: Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 155 ff.; vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht: Syste- matische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl., Zürich 2020, Rz. 711 ff. u. 720). 8.3.3. Gemäss dem Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, welcher vergleichsweise herangezogen wer- den kann, ist bei schweren Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, wie na- mentlich bei einer sexuellen Nötigung, von einer Genugtuung von bis zu CHF 8'000.00 auszugehen (Bundesamt für Justiz [BJ], Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz v. 3.10.2019, S. 14). In der Lehre wird, unter Analyse der entsprechenden Praxis, bei Sexualdelikten mittleren Schwere- grads wie der sexuellen Nötigung eine Basisgenugtuung von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 für angemessen erachtet (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 167 u. 175). 8.4.Grundsatz und Höhe der Genugtuung im vorliegenden Fall 8.4.1. Nachdem der Beschuldigte der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen wurde, steht ausser Frage, dass die Voraussetzungen von Art. 49 OR (Persönlichkeitsverletzung, Widerrecht- lichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden) vorliegend erfüllt sind und die Privatklägerin dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Genugtuung hat. Ein Selbstverschulden seitens der Privatklägerin ist nicht auszumachen, muss sie doch unabhängig von Zeit und Ort der mit ihren Kunden vereinbarten Termine für (klassische) Massagen keinesfalls davon ausgehen, Opfer von sexuellen Übergrif- fen seitens dieser Kunden zu werden (vgl. bereits E. 4.4.2). Lediglich der Vollstän- digkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst bei – vorliegend klarerweise nicht gegebenem – überwiegendem Eigenverschulden der verletzten Person ein Genugtuungsanspruch nicht von Vornherein ausgeschlossen ist (BGE 116 II 733 E. 4f). Nicht von Relevanz ist, über welche Ausbildungen oder Zertifizierungen die Privatklägerin im Tatzeitpunkt verfügte und ob sie grundsätzlich sexuelle Dienst- leistungen anbot oder nicht, da dies dem Beschuldigten jedenfalls keinerlei An- spruch auf eine (bestimmte) sexuelle Handlung verlieh und diese Umstände dem- nach am Bestehen der Genugtuungsforderung nichts zu ändern vermögen. Ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung steht auch der Umstand, dass anlässlich der (zwei Tage nach dem Vorfall erfolgten) ärztlichen Konsultation bei der Privat- klägerin keine eindeutigen physischen Verletzungen festgestellt werden konnten (StA act. 6.11), dem festgestellten privatklägerischen Genugtuungsanspruch nicht

39 / 47 entgegen, zumal bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität – anders als bei- spielsweise bei den Körperverletzungsdelikten gemäss Art. 122 bis 125 StGB – eine physische Beeinträchtigung nicht notwendigerweise vorausgesetzt wird (vgl. bereits RG act. 9, I S. 4 i.f.). Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin besteht ausserdem, anders als von der Verteidigung angenommen, unabhängig davon, ob, wie lange und regelmässig sowie mit welcher konkreten Zielsetzung sie psychotherapeutische Angebote in Anspruch nahm. Zum einen erscheinen die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin hierzu, wonach Letztere mit Blick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher sie mit teilweise verdräng- ten Erinnerungen an die Tat konfrontiert werden würde, punktuell therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen habe, sich für eine eigentliche Therapie bisher jedoch noch nicht habe öffnen können (RG act. 29, II.B S. 2; act. H.1, S.6; act. H.5.1, S. 2 m.V.a. act. H.1, S. 4 E.4; vgl. auch RG act. 29a), durchaus nach- vollziehbar. Zum anderen übersieht die Verteidigung, dass die Privatklägerin ihren Genugtuungsanspruch selbst für den Fall, dass sie sich überhaupt nie in eine The- rapie begeben hätte, nicht verwirkt hätte, zumal der Umgang von Opfern von Se- xualdelikten mit einem traumatischen Ereignis sehr individuell ist und nicht gegen diese ausgelegt werden kann. Ebenso wenig vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin ihre Erwerbstätigkeit (inklusive sexueller Dienst- leistungen) nach dem Vorfall nicht von einem Tag auf den anderen aufgeben konnte und anscheinend auch weiterhin Feinmassagen anbot bzw. anbietet (vgl. StA act. 6.17, Fragen 56 u. 57; RG act. 29, II.C S. 4; act. H.1, S. 6; act. H.5.1, S.1 f.), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin jedenfalls geeignet war, diese in ihrer Berufsausübung nachhaltig zu verunsichern. Insgesamt verfangen die Vorbringen der Verteidigung gegen den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin nicht. 8.4.2. Mit Blick auf die Höhe der Genugtuung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu Oralverkehr nötigte (act. E.1, E. 2.7.2). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, weshalb die Nötigung zur Dul- dung von Oralverkehr von ihrem Unrechtsgehalt her mit der Vergewaltigung ver- gleichbar ist (BGE 132 IV 120 E. 2.5; BGer 6B_1260/2019 v. 12.11.2020 E. 3.3.2; 6B_78/2017 v. 6.9.2017 E. 2.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die durch den Beschuldigten begangene sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin als schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität zu werten. Sexual- delikte dieser Schwere bedeuten regelmässig eine grosse psychische Belastung für die Opfer und führen oft zu einer langanhaltenden Traumatisierung. Dies trifft auch vorliegend erkennbar zu. Die Privatklägerin versuchte, das Geschehene zu

40 / 47 verdrängen, musste jedoch im Vorfeld der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, um dem damit verbundenen emotiona- len Druck standhalten zu können (vgl. E. 8.4.1). Die erkennende Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch ein eigenes Bild davon machen, dass der Vorfall keinesfalls spurlos an der Privatklägerin vorbeigegangen ist, son- dern bei ihr zu einer erheblichen psychischen bzw. seelischen Belastung geführt hat. Betreffend die konkreten Tatumstände ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im- merhin ein solches Mass an Gewalt anwandte, dass die Privatklägerin nach der Tat Atemschwierigkeiten hatte und Schmerzen im Halsbereich verspürte (StA act. 6.17, Frage 28; StA act. 6.19, Fragen 21, 34 u. 36; act. H.3, Frage 15; vgl. StA act. 6.7, S. 2 i.f.), und dass sie einen Teil des Ejakulats schlucken musste (StA act. 6.17, Frage 7; StA act. 6.19, Fragen 10, 14 u. 21). Auch ist zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin sich im Tatzeitpunkt mit dem ihr unbekannten, körperlich überlegenen Beschuldigten allein in ihrer Wohnung befand und der Vor- fall sich damit in einer für sie besonders verletzlichen, ausweglosen Situation er- eignete. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und sein Verschulden wiegt unter Genugtuungsgesichtspunkten nicht leicht (vgl. act. E.1, E. 4.6.2 u. 2.7.2). Ein Selbstverschulden der Privatklägerin, welches zu einer Reduktion der geschuldeten Genugtuungssumme führen würde, ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Was den individuellen Umgang der Privatklägerin mit dem ihr wi- derfahrenen Unrecht (Zeitpunkt und Dauer der in Anspruch genommenen Psycho- therapie, Weiterführung ihres Berufes) anbelangt, so ist unter Verweis auf die so- eben gemachten Ausführungen (E. 8.4.1) festzuhalten, dass dieser bei der Fest- setzung der Höhe der zuzusprechenden Genugtuung nicht (mindernd) zu berück- sichtigen ist. Unter diesen Umständen erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Genug- tuung in Höhe von CHF 5'000.00 – auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. BGer 6B_587/2017 v. 16.10.2017; 6B_619/2011 v. 1.11.2011; OGer ZH SB160209 v. 21.4.2017) und unter Berücksichtigung der genannten Bandbreiten für Genugtuungssummen in Fällen mittlerer bis schwerer Beeinträch- tigung der sexuellen Integrität (vgl. E. 8.3.3) – als angemessen und ist entspre- chend nicht zu reduzieren. Eine Anpassung der Genugtuungssumme an die Le- benshaltungskosten in K._____ hat vorliegend nicht zu erfolgen, da die Privatklä- gerin in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. auch act. H.1, S. 6).

41 / 47 8.5.Verzinsung der Genugtuung Die Genugtuung ist grundsätzlich ab dem schädigenden Ereignis mit 5% zu ver- zinsen (BGE 131 III 12 E. 8; 129 IV 149 E. 4.1; BGer 6B_587/2017 v. 16.10.2017 E. 6.3, je m.w.H.). Da die Tat am 23. Januar 2018 stattfand, hätte die Privatkläge- rin grundsätzlich Anspruch auf Verzinsung seit diesem Datum. Der Antrag der Pri- vatklägerin lautet jedoch auf Verzinsung erst ab dem 24. Januar 2018 (RG act. 29, I.2), weshalb der Zins ab diesem Datum zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 III 269 E. 2d). 8.6.Fazit Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil auch in dieser Hinsicht zu schüt- zen und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 24. Januar 2018 zu bezahlen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten von CHF 5'747.10 (RG act. 51) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'404.10 (davon Ge- richtsgebühr CHF 8'000.00) zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'019.10 (inkl. Spesen), welche auch zu den Verfahrenskosten zählen, gehen damit ebenfalls zulasten des Beschuldigten (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese vorerst aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Landquart zu bezahlen sind. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von CHF 5'019.10 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ausserdem hat der Beschuldigte seiner amtlichen Verteidigung die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). So- dann gehen auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Pri- vatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'385.00 (inkl. Spesen und MwSt.), welche ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden, zulasten des Beschul- digten (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei auch diese Kosten vorerst aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart zu bezah- len sind. Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückerstattungspflicht des Be- schuldigten (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, die Privatklägerin mit CHF 6'147.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen und sah die soeben

42 / 47 wiedergegebene Verteilung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin nur für den Fall der Uneinbringlichkeit vor (act. E.1, E. 6.3 u. Dispo- sitiv-Ziff. 9). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge steht der Privatklä- gerin jedoch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO zu, zumal sie aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Schaden erlitten hat (BGer 6B_505/2014 v. 17.2.2015 E. 4; 6B_234/2013 v. 8.7.2013 E. 5). Ent- sprechend ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu sprechen. Damit ist der – unbegründet gebliebene und wohl in erster Linie mit Blick auf die anbegehrte Verweisung der Genugtuungsklage auf den Zivilweg ge- stellte (vgl. act. H.6.1, II S.1) – Berufungsantrag des Beschuldigten, wonach der Privatklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, gegenstandslos ge- worden. 9.2.Berufungsverfahren 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, wel- cher das Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der privatklägeri- schen Genugtuungsforderung auf den Zivilweg sowie den Verzicht auf das Zu- sprechen einer Parteientschädigung an die Privatklägerin beantragte, obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf seinen Hauptantrag, das Absehen von der Lan- desverweisung. Hingegen unterliegt er bezüglich seiner zwei (wohl zusammen- hängenden) weiteren Anträge; diesen kommt im Vergleich mit dem Begehren be- züglich Verzicht auf die Landesverweisung jedoch ein geringeres Gewicht zu. Die Staatsanwaltschaft, welche mit ihrer Anschlussberufung materiell einen Schuld- spruch wegen versuchter sexueller Nötigung, eine entsprechende Erhöhung der Freiheitsstrafe von 22 auf 24 Monate sowie eine Verlängerung der Dauer der Lan- desverweisung von fünf auf zehn Jahre gefordert hatte (vgl. E. C. u. 2.3), unterlag bezüglich sämtlicher Anträge. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerin erhob kei- ne Anschlussberufung bzw. stellte keine selbständigen Anträge, sondern ersuchte lediglich um Abweisung der Berufung des Beschuldigten, weshalb sie keine Kos- ten zu tragen hat. 9.2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Entsprechend der obigen Kostenverteilung (E. 9.2.1) gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 im Um- fang von CHF 800.00 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden.

43 / 47 9.2.3. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, weist mit 19 Stunden 18 Minuten à CHF 200.00 (act. G.1) einen angemessenen Aufwand aus. Da die Hauptverhandlung rund 2.5 Stunden und damit eine halbe Stunde länger dauerte als von Rechtsanwalt Fleischhauer veranschlagt, ist der zeitliche Aufwand um eine halbe Stunde zu ergänzen. Zusammen mit den geltend gemachten Spesen von CHF 220.60 (act. G.1) resultiert ein zu entschädigender Aufwand der amtlichen Verteidigung von CHF 4'180.60 (19.8 Stunden à CHF 200.00 zzgl. CHF 220.60). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'180.60 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu be- zahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten entsprechend der festgelegten Kos- tenverteilung (E. 8.2.1), mithin im Umfang von einem Fünftel bzw. von CHF 836.10, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.2.4. Rechtsanwältin Susanna Mazzetta wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Wirkung ab dem 17. Juli 2018 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- klägerin eingesetzt (StA act. 3.5; act. E.1, E. E). Praxisgemäss besteht die im erst- instanzlichen Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren fort (KGer GR SK1 19 33 v. 3.11.2021 E. 7.3.3; SK1 21 7 v. 14.4.2021 E. 2 m.w.H.). Rechtsanwältin Mazzetta reichte für das Berufungsverfahren eine Hono- rarnote von 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 93.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% ein (act. G.2). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen erscheinen als angemessen; hin- gegen hat Rechtsanwältin Mazzetta als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin lediglich Anspruch auf die Geltendmachung eines reduzierten Stun- denansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]), womit ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 2'523.40 (11.25 Std. à CHF 200.00 zzgl. CHF 93.00 Spesen zzgl. 7.7% MwSt.) resultiert. Die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), welche die gesamten Kosten der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung umfasst, da der Aufwand der Privatklägerin sich grundsätzlich auf den Punkt der Genugtuung beschränkte, in welchem der Be- schuldigte vollkommen unterlag. Der Privatklägerin steht auch im Berufungsver- fahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, zumal ihr aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege wiederum kein Schaden entstanden ist (vgl. soeben E. 9.1).

44 / 47 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 02.09.2020, mitgeteilt am 11.11.2020 (Proz. Nr. 515-2020-8), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. [...]
  2. A._____ ist schuldig -der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; -der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; -des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG; -des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; -der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG; -des Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SVG; -des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG; -der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; -des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; -des Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG; -des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG.
  3. Dafür wird A._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tagen bestraft mit:
    1. [...]
    2. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00;
    3. einer Busse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt
    21 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht be- zahlt wird. d) [...]
  4. [...]

45 / 47 5. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass A._____ die Zivilklage der C._____ vom 28. Mai 2018 vollumfänglich anerkannt hat. Demzufolge ist er verpflichtet, der C._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'620.00 zu bezahlen. 6.a) Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird gutgeheissen und A._____ wird B._____ gegenüber aus dem Vorfall vom 23. Januar 2018 dem Grundsatz nach vollumfänglich schadensersatzpflichtig. b) Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Privatklägerin B._____ die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vorbehält. c) [...] 7. [...] 8. Die Kosten für die Übersetzung von CHF 187.80 gehen zu Lasten des Kan- tons und werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. [...] 10. [...] 11. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben] 12. [Mitteilungen] 2.A._____ wird vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.1.A._____ wird für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft. 3.2.Die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag wird an die Freiheitsstra- fe angerechnet. 3.3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der in Rechtskraft erwachsenen Gelds- trafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufge- schoben. Die in Rechtskraft erwachsene Busse ist zu bezahlen. 4.Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu- züglich 5% Zins seit 24. Januar 2018 zu bezahlen. 6.Die Untersuchungskosten von CHF 5'747.10 gehen zulasten von A._____.

46 / 47 7.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'404.10 (Gerichts- kosten CHF 8'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'019.10 [in- kl. Spesen]; Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B._____ von CHF 5'385.00 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'019.10 (inkl. Spesen) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Darüber hin- aus hat A._____ der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____ für das erst- instanzliche Verfahren von CHF 5'385.00 (inklusive Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 8.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden festgesetzt auf CHF 4'000.00. Im Umfang von CHF 800.00 gehen diese zulasten von A._____ und im Um- fang von CHF 3'200.00 gehen diese zulasten des Kantons Graubündens (Kantonsgericht). 8.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 4'180.60 (inkl. Spesen) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 836.10. 8.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____ für das Beru- fungsverfahren von CHF 2'523.40 (inklusive Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 9.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in

47 / 47 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 10.Mitteilung an:

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