Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 07. Juli 2021 (Mit Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 20 15 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Hubert Walker, Aktuarin ParteienA., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B. Privatklägerin Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehr- fache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 21.01.2020, mitgeteilt am 13.03.2020 (Proz. Nr. 515-2019-44) Mitteilung15. November 2021
2 / 23 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 21. Januar 2020, mitgeteilt am 13. März 2020, schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Übertretung ge- gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es bestrafte A._____ als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 mit einer Freiheitsstra- fe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 200.00. Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte das Gericht auf 2 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies A._____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes, wobei es festlegte, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben ist. Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. A._____ wurde zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 6'526.60 verpflich- tet. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) sowie die Kosten der angerechneten Polizeihaft und des Strafvollzugs gingen zulasten des Kantons Graubünden. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Berufungskläger und/oder Beschuldigter) am 27. Januar 2020 strafrechtliche Berufung an. Die Berufungser- klärung ans Kantonsgericht datierte vom 17. März 2020. Der Beschuldigte begehrt die Aufhebung der Ziff. 2a und 3 des angefochtenen Entscheids. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 14. November 2018 und das Absehen von einer Landesverweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. D.Am 30. Juni 2020 fragte der damalige Vorsitzender der I. Strafkammer die Parteien an, ob diese mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Der Beschuldigte bejahte dies mit Schreiben vom 20. Juli 2020, worauf ihm Frist bis am 18. August 2020 zur Einrei- chung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt wurde. E.Am 3. September 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist die Abweisung der Be- rufung und nahm zur Begründung der Berufungserklärung Stellung. Der Beschul-
3 / 23 digte replizierte fristgerecht am 9. Dezember 2020 nach bewilligter Erstreckung der freiwillig angesetzten Frist zur Replik. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschul- digten zu verzichten. Auf die Inhalte der genannten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B._____ zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 6. Juli 2021 vor. G.Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juli 2021 statt. Anwesend waren der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwaltschaft, zwei Mitglieder des Amts für Justizvollzugs, vier Kantonspolizisten sowie sechs Besucher aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten. Das Urteil wurde am 7. Juli 2021 beraten und den Parteien gleichentags im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3). Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Verurteilung im Schuldpunkt. Die Schuldsprüche betreffend die versuchte schwere Körperver- letzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, die mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie die Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Gleiches gilt für Dispositivziffer 4, wonach die Zivil- klage der B._____ auf den Zivilweg verwiesen wurde. Vorliegend zu beurteilen sind die Bemessung der Zusatzstrafe für die in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche sowie der von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweis. 3.Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auf 6 Monate Freiheitsstra- fe. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Verteidigung anlässlich der Beru-
4 / 23 fungsverhandlung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der schriftlichen Beru- fungsbegründung (act. H.1, Ziff. 1.; act. A.6). In der schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 3. September 2020 führte die Verteidigung aus, die Vor- instanz habe dem Umstand, dass es sich teilweise um ein Zusatzurteil handle, zu wenig Berücksichtigung geschenkt. Sie machte geltend, das Kantonsgericht von Graubünden hätte – bei Kenntnis der vom Beschuldigten am 1. Juli 2016 began- genen versuchten schweren Körperverletzung – berücksichtigt, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der Tat stark angetrunken gewesen sei, weshalb es nicht eine (Gesamt)Strafe von 42 Monaten ausgesprochen hätte. Dem Verschulden des Be- schuldigten sei eine Zusatzstrafe (recte: Asperation) von 4 Monaten (statt 6 Mona- ten) angemessen, weshalb insgesamt eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantons- gerichts von 6 Monaten und eine Busse von CHF 200.00 auszusprechen sei (act. A.6, Ziff. 2). 4.1.1. Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Bege- hung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschul- digte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 521). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 veranker- te Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger ge- richtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind zusätzlich zu den Delikten, die der Beschul- digte vor dem früheren Urteil beging, auch strafbare Handlungen zu beurteilen, die dieser erst nach dem früheren Urteil beging, liegt eine bloss teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Diese führt zu einer nur teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Mathys, a.a.O., N 522). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Ver- fahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zu- satzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.4). 4.1.2. Der Beschuldigte wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2019, der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern
5 / 23 gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des ver- suchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 bis BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (KGer GR SK1 17 14 v. 14.11.2018). Die vom Beschul- digten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Ur- teil vom 27. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_230/2019 v. 27.8.2019). Das Ersturteil des Regionalgerichts Plessur datierte vom 26. Novem- ber 2016 (vgl. act. D.20). 4.2.Die in Rechtskraft erwachsenen Delikte, die dem vorliegenden vorinstanzli- chen Schuldspruch zugrunde liegen, beging der Beschuldigte am 1. Juli 2016 (versuchte schwere Körperverletzung), am 6. Oktober 2016 (mehrfacher Dieb- stahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch), am 2. Februar 2017 (Sachbeschä- digung) sowie zwischen dem 14. und 15. Februar 2017 (Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzeses) (vgl. StA act. 1.1.45). Somit beging er die versuchte schwere Körperverletzung, den mehrfachen Diebstahl, eine Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vor dem massgebenden Ersturteil vom 26. November 2016 (vgl. dazu E. 4.1.1) und die andere Sachbeschädigung nach diesem Urteil. Es liegt mithin nicht ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, wie das die Vor- instanz angenommen hat, sondern von teilweise retrospektiver Konkurrenz (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Damit ist eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszusprechen. Diese er- gibt sich aus den noch nicht beurteilten früheren Delikten und den im Ersturteil bereits sanktionierten Delikten. Die neuen Taten sind hingegen losgelöst vom Er- sturteil und von der Zusatzstrafe selbständig zu behandeln (vgl. Mathys, a.a.O., N 522 und N 550; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; BGE 145 IV 1 E. 1). 4.3.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Juli 2016 sowie für den mehrfachen Diebstahl, die Sach- beschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Oktober 2016 eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszu- sprechen ist. Hingegen ist für die am 2. Februar 2017 begangene Sachbeschädi- gung und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 14. und 15. Februar 2017 eine eigenständige Strafe festzusetzen, die mit der Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2; BGE 145 IV 1 E. 1).
6 / 23 4.4.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Die gedanklich zu bildende hypo- thetische Gesamtstrafe ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteil- ten Taten) und der nach freiem gerichtlichen Ermessen festzusetzenden Einzel- strafen für die neuen Taten zu bilden. Das gerichtliche Ermessen beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 m.H.). Für die Bemessung der Zusatzstrafe ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe mit einem Anteil der Einzelstrafen für die neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamts- trafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt die schwerste Straftat der Gesamtstrafe den neuen Taten zugrunde, ist diese um einen angemessenen Teil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abgezogen, gelangt man wie- derum zur Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4.2. Aus spezialpräventiven Gründen hätte das erkennende Gericht für die in retrospektiver Konkurrenz begangenen Delikte ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte (vgl. hierzu die zu- treffende Begründung der Vorinstanz in act. B.1, E. 5.3; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Asperationsprinzips, die auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz gelten, erfüllt (vgl. BGE 142 IV 265; BGE 129 IV 113 E. 1.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.; 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist die in die- sem Sinne schwerste Tat deshalb nicht die in der rechtkräftigen Grundstrafe ent- haltene Schändung i.S.v. Art. 191 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe), sondern das neu zu beurteilende Delikt der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe sechs Monate bis 10 Jahre). Die Vorinstanz wäre gehalten gewe- sen, eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu bestimmen und diese mit einem angemessenen Teil der Grundstrafe und den festzulegenden Strafen für die neu zu beurteilenden Straftaten zu erhöhen (vgl. dazu exemplarisch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe ergäben zusammen die Gesamtstrafe, von der die rechtskräftige Strafe des Er- sturteils abzuziehen wäre. Gleichzeitig wäre für die Sachbeschädigung vom 2. Fe-
7 / 23 bruar 2017 eine eigenständige Strafe festzulegen, die mit der so gebildeten Zu- satzstrafe zu kumulieren wäre. Stattdessen ging die Vorinstanz von der rechtskräf- tigen Grundstrafe von 36 Monaten (im Sinne einer Einsatzstrafe) aus und aspe- rierte diese mit den genannten Delikten, ohne dass sie die Strafen festlegte, wel- che den Asperationen zugrunde lagen. Auch schenkte sie der Tatsache keine Be- achtung, dass die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017 nach dem massge- benden Ersturteil vom 26. November 2016 begangen wurde. Auch benannte die Vorinstanz nicht, wie viele zusätzliche Monate für den Einbruchdiebstahl und die Sachbeschädigung vom 6. Oktober 2016 und vom 2. Februar 2017 entfallen. Vielmehr setzte sie die zu asperierende Strafe für den Einbruchdiebstahl samt Sachbeschädigung vom 6. Oktober 2016 und für die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017 auf zwei Monate fest (act. E.1, E. 5.5). 4.4.3. Die Verteidigung stellt diese Methodik nicht in Frage. Sie ist lediglich der Ansicht, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Asperation von vier (statt sechs) Monaten vorzunehmen sei, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden von 6 (statt 8) Monaten auszusprechen sei. Dem Einwand des Verteidigers, das Gericht hätte den vom Beschuldigten am Ta- tabend getrunkenen Alkohol erheblich strafmildernd berücksichtigen müssen, ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte äusserte in der ersten Einvernahme vom 6. Ja- nuar 2017 lediglich, er sei etwas mehr als angetrunken gewesen, habe aber schon gewusst, was er mache (StA act. 1.6.12, Frage 10). An der Konfronteinvernahme mit dem Opfer vom 10. April 2019, mithin über zwei Jahre später, sagte er aus, damals ziemlich betrunken gewesen zu sein und geschwankt zu haben (StA act. 1.6.17, Frage 1). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht kor- rekt ausführt, äusserte sich der Beschuldigte zum von ihm konsumierten Alkohol erstmals konkret an der Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2019, somit 3.5 Jahre nach dem Vorfall. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die vom Beschuldigten dort gemachten Angaben (2.5 bis 3 Liter Bier und bis 3 Shots) mit Vorsicht zu geniessen sind (StA act. 1.1.46). Von einer Verminderung der Steue- rungs- oder Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch den getrunkenen Alkohol kann angesichts seiner Erstaussage, er sei sich bewusst gewesen, was er mache, nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB sind nicht erfüllt. Der vom Beschuldigten am Tatabend konsumierte Alkohol könnte, wenn überhaupt, lediglich geringfügig strafmildernd berücksichtigt werden, jedoch fraglos nicht mit einem Drittel, wie das die Verteidigung geltend machen möchte. Im Ergebnis ist deshalb die von der Vor- instanz vorgenommene Asperation von 6 Monaten für die versuchte schwere Kör- perverletzung – wenngleich die (unbestritten gebliebene) erstinstanzliche Strafzu-
8 / 23 messung wie in Erwägung 4.4.2 abgebildet vorzunehmen gewesen wäre – für sich alleine betrachtet tat-, täter- und schuldangemessen. Für die richtig berücksichti- gen Strafzumessungselemente kann auf die entsprechende Erwägung der Vorin- stanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 5.4). Dem Einwand der Verteidigung ist mithin von vornherein kein Erfolg beschieden. Zudem gilt, dass aufgrund der vorzunehmenden Kumulation (statt Asperation) der Strafe für die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017, die aufgrund der objektiven und sub- jektiven Tatschwere (mutwilliges, vorsätzliches Eintreten einer Haustüre aus nich- tigem Anlass, unter Verursachung eines Schadens von CHF 900.00 [vgl. StA act. 1.1.45]) einen Monat ohne Frage übersteigen würde, eine höhere teilwei- se Zusatzstrafe resultierte als die von der Vorinstanz gesprochenen 8 Monate. Es greift jedoch das Verbot der reformatio in peius, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abän- dern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Höhe der Zu- satzstrafe ist damit bei 8 Monaten zu belassen, wobei diese korrekterweise als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszusprechen ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei Nichtbezahlung der Busse wurden nicht beanstandet. Sie sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (act. B.1, E. 5.7.1 – E. 5.7.3;vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.4. Zusammengefasst wird die vorinstanzliche Strafe für die rechtskräftigen, nicht angefochtenen Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 StGB bestätigt, womit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als teil- weise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden und eine Busse von CHF 200.00 zu sprechen ist. 4.5.Die Verteidigung wendet sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung. Einerseits bringt sie vor, dass es sich bei der Anlasstat für die Landesverweisung um ein Bagatelldelikt handle (Einbruchdieb- stahl ins Restaurant C._____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 337.40), womit das Interesse der Öffentlichkeit, einen solchen Straftäter von der Schweiz fernzuhal- ten, gering sei. Der Beschuldigte stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Tatsache, dass es sich bei der Anlasstat um ein Bagatelldelikt handle, sei
9 / 23 bei der Prüfung eines Härtefalls zu berücksichtigen. Andererseits macht sie gel- tend, das Aussprechen einer Landesverweisung würde für den Beschuldigten ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken (act. A.6, S. 4 ff.; act. H.2, Ziff. 2). 4.6.1. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 1.3.3). Sie muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Als An- lasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogta- ten in Betracht (Art. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte am 6. Oktober 2016 des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 186 StGB) strafbar gemacht und somit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), womit er unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich für 5-15 des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB). 4.6.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Reso- zialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
10 / 23 StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_560/2020 v. 17.8.2020 E. 1.1.1; 6B_396/2020 v. 11.8.2020 E. 2.4.2). Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Auslän- dern wird insofern Rechnung getragen, als dass eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorlie- gen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.4.3 m.H.). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperli- chen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1). 4.6.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei im Jahr 2001, im Alter von nicht einmal sieben Jahren, mit seiner Familie von D._____ in die Schweiz geflüchtet. Er halte sich bald 20 Jahre in der Schweiz auf, sei hier zur Schule ge- gangen und habe eine Anlehre als Maurer absolviert. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz. In D._____ habe der Beschuldigte keine Bekannten oder Verwand- ten. Sein ganzes Beziehungsfeld sei in der Schweiz. Die Familienverhältnisse sei- en intakt. Sowohl Vater wie auch Mutter wie auch seine Geschwister würden zu ihm stehen und ihm den nötigen Halt geben. Das zeige sich auch daran, dass sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung per- sönlich erschienen und den Beschuldigten begleitet hätten. Ausserdem könne der Beschuldigte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der E._____ nicht in
11 / 23 den D._____ zurückkehren. Er habe dort, wie seine ganze Familie, keine Sicher- heit. Die gesamte E.-Gemeinschaft sei aus der Gemeinde aus verschiede- nen Gründen abgereist. Es liege eine Bestätigung des Präsidenten des Verbands der E. in der Schweiz im Recht, welche belege, dass der Beschuldigte nicht in den D._____ zurückkehren könne. Auf dem Grundstück in D., auf dem seine Familie gelebt habe, stehe kein Haus mehr, da das Familienhaus des Be- schuldigten abgebrannt worden sei. Die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sei somit nicht gegeben (act. H.2, Ziff. 4 f.; act. H.4, S. 3. f.; act. A.6, Ziff. 2-7; act. A.9, Ziff. 3-8). 4.6.4. Der heute 27-jährige Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (act. H.3, Frage IV 2). Gemäss eigenen Angaben hat er eine Anlehre als Maurer abgeschlossen und arbeitete danach in "Temporärbüros". Er habe immer alle 2-3 Monate "etwas gearbeitet". Vom Sozialamt sei er nicht lange abhängig gewesen, da er in den Jahren 2001 bis 2009 in der Schule gewesen sei und zwischen 2010 und 2012 eine Anlehre als Maurer absolviert habe. Danach sei er selbständig ge- wesen, habe alleine gewohnt und immer gearbeitet (act. H.3, Frage IV. 4; StA act. 1.2.20). Der Beschuldigte legte nicht dar, inwiefern er in der Schweiz eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im zuvor er- wähnten Sinne vorzuweisen hätte. Insbesondere lebte er bereits vor seinem vor- zeitigen Strafvollzugsantritt selbständig und nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Familie macht er ebenfalls nicht geltend. Sodann sind keine speziell engen familiären Bindungen ausgewie- sen, weder infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen noch infolge von schwerwiegenden Krankheiten. Der Beschuldigte ist, abgesehen von seiner Hepatitis-B-Erkrankung (vgl. StA act. 1.2.6), gesund; namentlich besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung. Gefragt nach seinen Plänen für die Zeit nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe gab er an, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber F. zurückkehren und kurzfristig bei seiner Familie einziehen zu wollen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe (act. H.3, Frage V. 5). Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Ach- tung des Familienlebens bei einer Wegweisung ist vor dem Hintergrund der zitier- ten Rechtsprechung nicht ersichtlich, womit sich der Beschuldigte nicht auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen kann. 4.6.5. Als weitere Gründe, welche die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a BV rechtfertigen könnten, bringt der Beschuldigte
12 / 23 insbesondere seine Zugehörigkeit zur Minderheit der E._____ in D._____ vor. Ge- stützt auf eine Bestätigung des Präsidenten des D._____ E._____ Verbands vom 16. Juli 2020 (act. B.2) macht er geltend, in D._____ keine Sicherheit zu haben. Auf der Bescheinigung ist zu lesen, dass die Familie des Beschuldigten im Jahr 1998/1999 in ihrer Gemeinde G._____ ein "Sicherheitsproblem" gehabt habe, sie hätten ihr Zuhause "wegen Sicherheitsursache" verlassen müssen. Das Haus sei danach vollständig abgebrannt worden und ein Teil dieses Eigenums "von unbe- kannten Personen usurpiert" worden. Die Familie könne nicht in ihr Land zurück- kehren, da sie dort keine Sicherheit habe. Die gesamte E._____-Gemeinschaft sei aus dieser Gemeinde "aus verschiedenen Gründen" abgereist (act. B.2). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An- schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Demgegenü- ber hat die Vollzugsbehörde – entgegen dem Wortlaut von Art. 66d StGB – kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug aufgeschoben wird. Sowohl aus dem zwingenden Charakter der völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Rückschiebungsverbot ergeben, als auch aus der Diskussion im Vernehm- lassungsverfahren müsse vielmehr geschlossen werden, dass in diesen Fällen der Vollzug zwingend aufgeschoben werden müsse (BGer 6B_423/2019 v. 17.3.2020 E. 2.1.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über die Aufenthaltsbewilligung F (vgl. StA act. 1.2.6; act. B.1, E. 6.4) und damit über einen Ausweis für Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Weg- weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Nach dem Bundesgericht ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für die- se Sichtweise spreche nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flücht- lingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nenne. Auch sei sich der Gesetzgeber der Problematik gewusst gewesen, wonach des
13 / 23 Landes verwiesene Ausländer über keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr verfügen, obwohl sie die Schweiz – aus den Vollzug hindernden Gründen – nicht verlassen (BGer 6B_423/2019 v. 17.3.2020 E. 2.2.2; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBL 2013 5975 S. 6008). Die ins Recht gelegte Bestätigung des Prä- sidenten des D._____ E._____ Verbands H._____ vermag nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte, nachdem er vor 23 Jahren im Jahr 1998/1999 mit seiner Familie aus D._____ geflüchtet ist, im Jahr 2021 in seinem Land verfolgt oder ge- fährdet wäre. Da keine aktuelle Gefahr dargelegt ist, steht der Anordnung einer Landesverweisung – soweit heute bestimmbar – nichts entgegen. Zusätzlich wird bei einem Vollzug ohnehin zu prüfen sein, ob das zwingende völkerrechtliche Ge- bot des non-refoulment einer Ausweisung entgegensteht. Aus der eingelegten Bestätigung des Präsidenten des D._____ E._____ Verbands H._____ kann der Beschuldigte damit keinen persönlichen Härtefall dartun. 4.6.6. Der sinngemässe Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte kenne nie- manden in D._____ und könne dort deshalb nicht leben, zielt ins Leere. Der Be- schuldigte ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen, wuchs des- halb mehrheitlich in der Schweiz auf, besuchte hier die Schule und absolvierte eine Anlehre als Maurer (act. H.3, Fragen IV.4 und V.2; StA act. 1.2.20). Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist somit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer wäre eine Landesverweisung zweifelsohne mit einer gewissen Härte für ihn verbunden. Daraus lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesen- heitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_300/2020 v. 21.8.2020 E. 3.4.2; 6B_15/2020 v. 5.5.2020 E. 1.7.2), wobei die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; BGer 6B_689/2019 v. 25.10.2019 E. 1.7.2). Der Be- schuldigte legte nicht dar, in der Schweiz persönlich oder wirtschaftlich besonders integriert zu sein. Dies geht auch aus den Akten nicht hervor. Der Beschuldigte brachte des Weiteren nicht vor, in der Schweiz irgendwelche Kontakte ausserhalb seiner Familie zu pflegen. Er scheint keine besonderen Sozialkontakte in der Schweiz zu haben, weshalb von einer eher unterdurchschnittlichen sozialen Ein- bettung und Integration auszugehen ist. Dies mag bis zu einem gewissen Grad
14 / 23 seiner seit dem 2. Dezember 2019 verbüssten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ge- schuldet sein. Dennoch ist auffällig, dass der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung lediglich seine Familie als Beziehungsnetz nannte. Er gab an in, der Schweiz seine Familie zu haben sowie Cousin und Cousinen in I.. In beiden Ländern habe er zudem Tanten und Onkel. Auf die Frage, ob er andere Personen kenne, antwortete er mit Nein (act. H.3., Fragen V. 9-11). Sein beruflicher Werde- gang bzw. seine wirtschaftliche Integration sind nicht stabil. Der Beschuldigte ab- solvierte eine Anlehre als Maurer und weist damit keinen ordentlichen Berufsab- schluss auf. Seine Arbeitstätigkeit war geprägt von Temporäranstellungen (StA act. 1.2.5, S. 2; StA act. 1.2.20; StA act. 1.2.22). Dazwischen war er abhängig von der Sozialhilfe (StA act. 1.2.14). Zwar kann er positiv lautende Arbeitszeugnisse aufweisen und sein letzter Arbeitgeber scheint bereit zu sein, ihn wiedereinzustel- len, "sofern es die Auftragslage erlaubt" (act. B.4). Auch vermittelte der Beschul- digte an der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck, sich nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterbilden zu wollen bzw. einen ordentlichen Berufsabschluss anzustreben. Seine Zukunftspläne beinhalten die Rückkehr zu seinem früheren Arbeitgeber, das Suchen einer Wohnung und das Gründen einer Familie (act. H.3, Fragen V. 1, 5). Angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs und der bestehenden Schulden von mehreren Zehntausend Franken Gerichtskosten sowie aufgrund der bezogenen Sozialhilfe erscheint es fraglich, ob er sich erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren würde. Eine besonders intensive berufliche Bindung an die Schweiz, welche einer Landesverweisung ent- gegenstehen könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschuldigte spricht fliessend J.. Wenngleich er angibt, besser Deutsch zu sprechen, ist J._____ seine Muttersprache (act. H.3 Frage V.6). Mit seinen Eltern spricht er J., mit seinen Geschwistern mehrheitlich Deutsch (act. H.3 Frage V.7). Er gab gar an, J. schreiben zu können (act. H.3 Frage V.16). Der Beruf des Maurers ist auch im Herkunftsstaat des Beschuldigten bekannt, womit es ihm, nicht zuletzt aufgrund seiner intakten Kenntnisse der J.________ Sprache, grundsätzlich mög- lich wäre, auf dem erlernten Beruf zu arbeiten. Nach dem Ausgeführten sind keine Tatsachen vorhanden, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschuldigten in der Schweiz nahelegen würden. Die in der Schweiz verbrachte Zeitdauer sowie der hiesige Schulbesuch samt Anlehre sprechen für sich alleine noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Gleiches gilt für die familiäre und soziale Situation sowie die berufli- che Integration des Beschuldigten. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich, im Gegenteil. Auch spricht der Gesundheitszustand
15 / 23 des Beschuldigten nicht gegen einen Landesverweis. Mangels genügend persön- licher Interessen liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. 4.6.7. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe durch den Strafvollzug die notwendigen Lehren gezogen. Die Vollzugsanstalt attestiere ihm ein freundliches und anständiges Verhalten und eine gute Arbeitsleistung. Die ihm abgenommenen Urinproben seien alle negativ ausgefallen, aus den bewillig- ten Vollzugslockerungen sei er stets pünktlich und in guter Verfassung zurückge- kehrt. Zudem habe er im Strafvollzug die Fahrprüfung bestanden und sich so die Grundlage geschaffen, um später in verschiedenen Berufen bzw. Arbeitsplätzen tätig sein zu können. Bei einer Landesverweisung würden sämtliche Resozialisie- rungsbemühungen und –erfolge zunichtegemacht. Die Rückfallgefahr betrage gleich null. Der Beschuldigte zeige aufrichtige Reue und sei gewillt, ein rechtschaf- fenes Leben zu führen. Ein persönlicher Härtefall sei zu bejahen, womit die priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als höher zu ge- wichten seien, als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (act. H.2, Ziff. 2-5; act. H.3, S. 3. f.; act. A.6, Ziff. 2-7; act. A.9, Ziff. 3-8). Die nach- folgenden Ausführungen machen deutlich, dass auch eine Abwägung des persön- lichen Interesses am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten nicht zu dessen Gunsten ausfällt. 4.6.8. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei Einträgen verzeichnet. Am 10. Juli 2012 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen Angriffs mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Wie eingangs erwähnt, verurteilte ihn das Kantonsgericht von Graubünden am 14. November 2018 wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfachen Vergehens gemäss Art. 19 bis BetmG, mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG, Über- tretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, mehrfacher Schän- dung gemäss Art. 191 StGB, sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB, sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) gemäss Art. 187 Abs. 4 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 (act. D.20). Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten der ver- suchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
16 / 23 StGB sowie der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG beging der Beschwer- deführer in den Jahren 2016 und 2017 (StA act. 1.1.45). Noch bevor es am 29. November 2016 zur Verurteilung wegen den Taten kam, die zum Schuld- spruch vom 29. November 2016 (Erste Instanz) bzw. vom 14. November 2018 (Kantonsgericht) führten, beging der Beschuldigte am 6. Oktober 2016 den als Anlasstat für die Landesverweisung zählenden Einbruchdiebstahl im Restaurant C._____. Der Beschuldigte liess sich mithin vom gegen ihn geführten Strafverfah- ren, das in den Schuldspruch des Kantonsgerichts vom 14. November 2018 mün- dete, sichtlich nicht beeindrucken und wurde weiter und wiederholt straffällig. Die durch den Beschuldigten verübten Delikte, welche zum erwähnten Schuldspruch führten, stellten überdies schwere Straftaten dar (mehrfache Schändungen, sexu- elle Handlungen mit Kindern), gleiches gilt für die versuchte schwere Körperverlet- zung vom 1. Juli 2016. Diese Straftaten, die gar Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB darstellen, beging der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB, womit diese nicht als Anlasstaten für eine Landesverweisung gel- ten. Nichtsdestotrotz darf das Gericht diese vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten bei der Interessenabwägung zwischen den öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz berücksichtigen (vgl. vorstehend, E. 4.6.2). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte in Bezug auf den am 6. Oktober 2016 begangenen Einbruchdieb- stahl mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte gab an, den Einbruchdiebstahl aus Langeweile begangen zu haben (StA act. 1.7.11, Frage 8), womit mit der Vorin- stanz festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Tat aus niederen Beweggründen und nichtigem Anlass verübte. Der Ansicht der Verteidigung, diese Anlasstat kön- ne keinesfalls als schwer beurteilt werden (act. H.2, Ziff. 3), ist nicht zu folgen. Zwar betrug der Deliktsbetrag, wie die Verteidigung ausführte, lediglich CHF 337.40. Gleichwohl verursachte der Beschuldigte dafür einen Sachschaden von ca. CHF 3'500.00, um, in den Worten der Vorinstanz," an ein paar Zigaretten und ein Bier zu gelangen" (vgl. act. B.1, E. 5.5; StA act. 1.7.1). Damit offenbarte der Beschuldigte rein egoistischen Beweggründe für eine Tat, die ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, sowie seine erhebliche kriminelle Energie und gering- fügigen Respekt vor fremdem Eigentum. Da er diese Tat – ebenso wie die ver- suchte schwere Körperverletzung vom 1. Juli 2016, als er mit den Füssen mehr- fach auf den Kopf und den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat und erst aufhörte, als er durch eine Drittperson weggezerrt wurde (act. B.1, E. 4.1-4.4 und E. 5.4; StA act. 1.1.45) – noch während laufender Strafuntersu- chung bzw. nach erfolgter Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016 verübte, zeigte er eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Die wiederholte Delinquenz
17 / 23 des Beschuldigten und die Schwere der von ihm verübten Taten lassen auf eine erhebliche Rückfallgefahr und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung insgesamt schliessen. Dass sich der Beschuldigte seit dem (die- sem Verfahren zugrunde liegenden) erstinstanzlichen Schuldspruch vom 21. Ja- nuar 2020 nichts mehr zuschulden kommen liess, ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass er sich seit dem 2. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Somit kann aus dem Wohlverhalten seit der letzten Tat nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr ist dem Beschuldigten insgesamt eine ungüns- tige Legalprognose zu stellen. Damit wird deutlich, dass ein erhebliches öffentli- ches Interesse an einem Landesverweis besteht. Unter Würdigung der Gesamts- ituation ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts dessen wiederholter Delinquenz und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr sowie angesichts der eher schwachen fami- liären und sozialen Beziehungen in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- nem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen. Daran ändert der Einwand der Verteidigung nichts, dass es sich beim Anlassdelikt um einen Einbruchdiebstahl mit geringer Deliktsbeute handelte. Dass der Beschuldigte seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen habe und künftig ein rechtschaffenes Leben führen möchte, wie das die Verteidigung ausführte, wird ihm für eine Reintegration in D._____ zugutekommen. 4.6.9. Die Vorinstanz hat den Landesverweis auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren begrenzt. Das Berufungsgericht erachtet diese Dauer als angemessen. Zur Begründung wird auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen (act. B.1 E. 6.12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stellt die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB eine Sanktion dar, weshalb sowohl bei der Anordnung wie auch bei der Festlegung der Dauer das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (BGer 6B_1031/2019 v. 1.9.2020 E. 3.7; 6B_572/2019 v. 8.4.2020 E. 3.3.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren ist demnach zu bestätigen. 4.7.Zusammengefasst liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind zudem höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Einer Landesverweisung des Beschuldigten stehen mithin sowohl weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 Ziff. 2 EMRK entgegen. Es bleibt festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten zweifelsoh- ne eine gewisse Härte darstellt. Dieser mit der Wiedereingliederung in D._____
18 / 23 verbundenen Herausforderung wird mit der Ansetzung der Landesverweisung auf die gesetzliche Minimalfrist von fünf Jahren Rechnung getragen. 4.8.1. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsan- gehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS lediglich Vollzug- scharakter und stellt keine Sanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Das Bundes- gericht hat sich in BGE 146 IV 172 mit den Voraussetzungen für die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) befasst. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 der SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesonde- re bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 4.8.2. In einem Entscheid aus dem Jahr 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch we- gen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt,
19 / 23 wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vorausset- zung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGer 6B_1178/2019 v. 10.3. 2021 E. 4.5 und 4.7.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verur- teilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehre- re Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 v. 10.3. 2021 E. 4.8). 4.8.3. Unter Berücksichtigung der abgebildeten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sowohl beim Diebstahl als auch beim Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen sind (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 186 StGB). Zudem geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung aus. Wie obenstehend ausgeführt, wurde der Beschuldigte wiederholt straffällig und es hielten ihn auch eine laufende Strafuntersuchung und gerichtliche Verurteilungen nicht von der Verübung weiterer, zum Teil schwerer Straftaten ab (vgl. dazu vorstehend E. 4.6.8). Die Art und Häufigkeit der vom Be- schuldigten vor dem Einbruchdiebstahl vom 6. Oktober 2016 begangenen Strafta- ten, die konkreten Tatumstände des Einbruchdiebstahls und das gesamte Verhal- ten des Beschuldigten, der auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Verurteilung vom 29. November 2016 am 2. Februar 2017 eine weitere Sachbe- schädigung beging, führt in ihrer Gesamtheit betrachtet zur verlangten Schwere und der Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin- ne der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 und Art. 21 SIS- II-Verordnung sind damit erfüllt. 4.8.4. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhal- tens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverwei- sung und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreise- verbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE
20 / 23 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des natio- nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewil- ligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt. Mit anderen Worten gilt die mit einer Ausschreibung im SIS einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Schengenraum nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_1178/2019 v. 10.3.2021 E. 4.9 m.w.H.; BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3). Der Rüge der Verteidigung, von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen, weil der Beschuldigte dann nicht ein- mal nach I._____ zu seinen Verwandten gehen könne (act. H.4, S. 4), ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ebenfalls kein Erfolg beschieden. Angesichts des nach erfolgter Verurteilung wegen den in Erwägung 4.6.8 erwähnten Delikten aus nichtigem Anlass begangenen Einbruchdiebstahls und der im Zusammenhang mit der Landesverweisung bejahten Gefahr für die öffentliche Ordnung ist die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS vielmehr verhältnismässig und damit rechtskonform. 5.Nach dem Ausgeführten ist die Landesverweisung von fünf Jahren im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschuldigte Person kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zulasten des Berufungsklägers. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidi- gung von CHF 3'000.00 (act. B.1, E. 10, E. 10.2). Letztere werden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'926.60 (RG act. 3). 6.2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Senkung der vorinstanzlichen Zusatzstrafe von 8 auf 6 Mo- naten sowie auf Aufhebung der ausgesprochenen Landesverweisung nicht durch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese wer- den in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
21 / 23 Berufungsverfahren, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), gehen ebenfalls zulasten des Beschuldigten. Die im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers in Höhe von 24.25 Stunden ist der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles ange- messen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss mit CHF 5'380.15 (in- kl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten sind einstwei- len aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
22 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Januar 2020, mitgeteilt am 13. März 2020 (Proz. Nr. 515-2019-44), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
23 / 23 Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'380.15 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'380.15) gehen zu- lasten von A._____. 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzo- na, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11. Mitteilung an: