Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2020 11
Entscheidungsdatum
03.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. Mai 2022 ReferenzSK1 20 11 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Cavegn Thöny, Aktuarin ParteienA._____, Berufungskläger GegenstandUrlaub und Disziplinarverfügung Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 10.02.2020, mitgeteilt am 10.02.2020 (Proz. Nr. VB-2019-27- 15409) Mitteilung04. Mai 2022

2 / 9 Sachverhalt A.A._____ befand sich vom 10. Januar 2019 bis zum 2. Dezember 2019 in der Justizvollzugsanstalt B._____ (nachfolgend: JVA B.) im Strafvollzug. Zuständige Einweisungsbehörde war das Amt für Justizvollzug des Kantons C., welches die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen und Urlauben an die JVA B._____ delegierte. B.Mit Gesuch vom 16. Januar 2019 reichte A._____ einen Urlaubsantrag für einen Beziehungsurlaub vom 16. bis 17. Februar 2019 ein. Dieses Gesuch lehnte die JVA B._____ mit Entscheid vom 7. Februar 2019 ab. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 10. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde bei der Direktion der JVA B.. Diese wies die Beschwerde am 13. März 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, in der Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase, welche im konkreten Fall nach Rücksprache mit der einwei- senden Behörde verlängert worden sei, würden keine Ausgänge und Urlaube ge- währt. D.Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde an das zuständige Amt für Justizvollzug Graubünden (nachfolgend: AJV). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies das AJV die Beschwerde von A._____ ab. Zur Begründung wurde wie- derum auf die verlängerte Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase hingewiesen. E.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. August 2019 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG). Noch während hängigem Beschwerdeverfahren erhob er mit Eingabe vom 16. September 2019 eine weitere Beschwerde gegen eine Verfügung des AJV betref- fend Ablehnung des Urlaubs wegen Verweigerung des Mitwirkens bei der Voll- zugsplanung sowie gegen einen Nichteintretensentscheid des AJV betreffend Dis- ziplinarverfügung. F.Am 2. Dezember 2019, mithin während hängigem Beschwerdeverfahren, wurde A._____ von der JVA B._____ in die Kantonale Strafanstalt D._____ ver- legt. G. Mit Departementsverfügung vom 10. Februar 2020 schrieb das DJSG die Beschwerden betreffend Verweigerung der Urlaubsgewährung infolge Gegen- standslosigkeit ab. Ausserdem stellte es fest, dass der Nichteintretensentscheid des AJV vom 27. August 2019 infolge Fristversäumnis zu Recht ergangen sei, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werde.

3 / 9 H.Gegen diese Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 15. Februar 2020 beim DJSG eine Beschwerde (recte: Berufungsanmeldung) ein. Das DJSG überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 24. Februar 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden. Am 22. Februar 2020 reichte A._____ zu- dem eine Beschwerde (recte: Berufungserklärung) beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei als Ganzes für nichtig zu erklären und es sei festzustellen, dass "zuweit gegangen und dem Recht nicht genüge getan" worden sei. Ausserdem sei ihm ein unabhän- giger Sachverständiger/Anwalt zur Seite zu stellen, es seien seine Beweismittel zu würdigen und es sei das Vorgefallene juristisch korrekt aufzuarbeiten, bevor das Kantonsgericht zu einem Entscheid komme. Es seien juristische Spitzfindigkeiten zu unterlassen und Entscheide in einem Deutsch zu verfassen, welches ein durchschnittlich gebildeter Mensch verstehen könne. I.Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (SK1 20 26) wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. J.Mit Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juli 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und A._____ Frist bis zum 14. August 2020 zur eventuellen Ergänzung der in der Eingabe vom 24. Februar 2020 enthaltenen Begründung angesetzt. A._____ reichte innert dieser Frist keine Ergänzung ein. Erwägungen 1.Per 1. Januar 2022 wurde das Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG; BR 350.500) revidiert. Da im vorliegen- den Fall die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten dieser Änderung erlassen worden ist, gelangt das bisherige Recht zur Anwendung. Gemäss Art. 48 aJVG können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departements beim Kantonsgericht strafrechtli- che Berufung einlegen (Art. 48 JVG [BR 350.500]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).

4 / 9 2.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 48 aJVG galt noch die kantonale Strafprozessordnung. Art. 144 StPO/GR sah eine mündliche Berufungsverhand- lung vor, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich war (Abs. 1). Sofern keine mündliche Berufungsverhand- lung stattfand, hatte das Kantonsgericht ohne Parteivortritt auf Grund der Akten zu entscheiden (Abs. 2). Demgegenüber sieht die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene Schweizerische Strafprozessordnung dem Grundsatz nach ein mündliches Berufungsverfahren vor (Art. 405 StPO). Ein schriftliches Verfahren ist gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO zulässig, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch we- gen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), die Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne der Arti- kel 66–73 StGB angefochten sind (lit. e). Darüber hinaus kann gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Aus- nahme (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die StPO kommt im vorliegenden Verfahren nicht als Bundesrecht, sondern als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Entsprechend enthält sie keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob das Berufungsverfahren bei der Anfechtung von Disziplinarmassnahmen gemäss kantonalem Recht mündlich oder schriftlich durchzuführen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 48 JVG konnte das Beru- fungsverfahren nach dem damals geltenden Prozessrecht ohne besondere Ein- schränkungen schriftlich durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Disziplinar- massnahmen mit den bei Übertretungen vorgesehenen Sanktionen vergleichbar. In analoger Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt es sich dem- nach, das vorliegende Berufungsverfahren ohne Zustimmung des Berufungsklä- gers schriftlich durchzuführen. Dies wurde denn auch mit Beschluss der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juli 2020 angeordnet. Kommt hinzu, dass nach revidiertem Art. 48 JVA gegen Entscheide des Departe- ments strafrechtliche Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerde wird gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt. 3.Die Berufung richtet sich zunächst gegen den Entscheid des DJSG, die Be- schwerden betreffend die Verweigerung der Urlaubsgewährung infolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Das DJSG begründete dies damit, dass der Beru-

5 / 9 fungskläger am 2. Dezember 2019 in die Kantonale Strafanstalt D._____ nach E._____ versetzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzin- teresse weder aktuell noch praktisch sei. Weder sei zum heutigen Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Entscheid allenfalls entstandene Nachteil noch bestehend noch könne dieser Nachteil mit einer Gutheissung der Beschwerde beseitigt wer- den. Ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei welchem auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet wer- den könne, liege nicht vor. 3.1.Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern wiederholt in seiner Eingabe im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und legt seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies vermag den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen (vgl. dazu BGer 6B_448/2017 v. 22.2.2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Um- ständen wäre dem Berufungskläger somit eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung anzusetzen. Im konkreten Fall kann darauf jedoch verzichtet werden, weil sich die Berufung – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin als unbegründet erweist. 3.2. Wie das DJSG zutreffend ausführt, ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat und wer durch besondere Vorschriften dazu ermächtigt ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn der Be- schwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann. Seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kön- nen, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermei- den, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelba- res oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4). Im konkreten Fall wurde der Berufungskläger während hängigem Beschwerdeverfahren von der JVA B._____ in die Kantonale Strafanstalt D._____ versetzt. Er untersteht somit nicht mehr den Vollzugsregeln der JVA B.. Damit würde selbst eine Gutheissung seiner Beschwerde nichts an seiner tatsäch- lichen Situation ändern. Es fehlt ihm somit an einem aktuellen Interesse. Dieses wäre nur dann zu bejahen, wenn er sich weiterhin in der JVA B. aufhalten würde. Auch die Begründung des DJSG, wonach kein Ausnahmefall vorliegt, bei welchem auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet wer-

6 / 9 den kann, ist nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Damit ist der Entscheid, die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3.3.Darüber hinaus würde sich die Berufung auch in materieller Hinsicht als unbegründet erweisen. Im Sinne einer Klarstellung ist daher kurz auf die Rügen des Berufungsklägers einzugehen. Er beanstandet sinngemäss, dass sein Ur- laubsgesuch unter Hinweis auf die nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde verlängerte Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase abgewiesen wor- den ist. Dabei mutmasst er, dass der einweisenden Behörde "irgendeine Mär" er- zählt worden sei. 3.3.1. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen hat der Kanton Graubünden mit anderen Ostschweizer Kantonen eine Vereinbarung abgeschlos- sen (Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, BR 350.400). Dies unter anderem mit dem Ziel, den Vollzug zu vereinheitlichen, damit die Vollzugsziele bestmöglich er- reicht werden können. Gemäss Art. 54 Abs. 1 der vormals gültigen Justizvollzugs- verordnung (JVV; BR 350.510) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtli- nien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gewährt. Das bedeutet, dass alle dem Konkordat angeschlos- senen Kantone bei der Gewährung von Urlauben gleich vorgehen. Unter Punkt 4.1 lit. c dieser Richtlinien wird auch die Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase definiert. Diese beträgt bei einem Neueintritt zwei Monate und bei einer Verset- zung einen Monat. Im Falle des Berufungsklägers handelte es sich um eine Ver- setzung, weshalb von einer Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase von einem Monat auszugehen war. Die zitierte Richtlinie hält ausdrücklich fest, dass in dieser Phase in der Regel keine Ausgänge und Urlaube durchgeführt werden und dass sie bei Bedarf nach Absprache mit der Einweisungsbehörde verlängert werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Aus den Akten (Akten DJSG Ver- fahren VB 19/27-15409 act. 1) geht hervor, dass die Eingewöhnungs- und Beob- achtungsphase für den Berufungskläger um einen weiteren Monat verlängert wur- de, um die allgemeinen Voraussetzungen im Rahmen der Öffnungen einschätzen zu können. Begründet wurde dies damit, dass dem Berufungskläger in vorherge- henden Urlauben in der letzten Institution Alkoholkonsum nachgewiesen worden sei (Akten DJSG Verfahren VB 19/27-15409 act. 12). Wie aus dem Mailverkehr zwischen dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem AJV hervorgeht (Akten DJSG Verfahren VB 19/27-15409 act. 11) hervorgeht, wurde diese Vorge- hensweise abgesprochen, wobei die Zürcher Behörde ausdrücklich darauf hinge-

7 / 9 wiesen hat, dass das AJV die Verlängerung selbständig verfügen könne, da die Ausgangs- und Urlaubskompetenzen an dieses delegiert worden waren. 3.3.2. Auch die Rüge des Berufungsklägers, es bestehe kein "Obligatorium" zur Erstellung eines Vollzugsplans geht fehl. So sieht das Ostschweizer Strafvollzugs- konkordat in Art. 10 Abs. 2 die Erstellung eines Vollzugsplans ausdrücklich vor. Dieser stellt gemäss Art. 11 ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Voll- zugsziele im Einzelfall dar. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Le- bensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt so- wie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Auch in diesem Punkt ist die Vorgehensweise des AJV nicht zu beanstanden. 4.Die Berufung richtet sich des Weiteren gegen die Feststellung der Vor- instanz, wonach der Nichteintretensentscheid des AJV vom 27. August 2019 be- treffend Disziplinarentscheid vom 1. März 2019 infolge Fristversäumnis zu Recht ergangen sei, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werde. Auch diesbezüglich erhebt der Berufungskläger keine konkreten Einwände, sondern beanstandet lediglich in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid. Doch auch in diesem Punkt kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen auf die An- setzung einer Nachfrist verzichtet werden (vgl. auch E. 3.1.). 4.1.Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. Akten DJSG Verfahren VB 19/30-15460 Beilage zu act. 1), erliess die JVA B._____ am 1. März 2019 einen Disziplinarent- scheid gegen den Berufungskläger. Dieser basierte auf dem Vorwurf, der Beru- fungskläger habe dem Direktor der JVA einen Hausbrief geschrieben, in welcher er sich in beleidigender Art und Weise über einen Mitarbeiter des Sozialdienstes geäussert und diesem zudem Lügen unterstellt habe. Der Berufungskläger wurde dafür schriftlich verwarnt. Dagegen erhob der Berufungskläger gleichentags Be- schwerde mit der Begründung, sein Info-Schreiben an die Direktion sei persönlich gewesen und hätte nicht an den Leiter Vollzug weitergegeben werden dürfen. Die Direktion der JVA wies diese Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2019, schriftlich mitgeteilt am 23. April 2019, ab (vgl. Akten DJSG Verfahren VB 19/30- 15460 Beilage zu act. 1). Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ge- gen die Verfügung innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Amt angefochten werden könne. Die Verfügung wurde vom Be-

8 / 9 rufungskläger am 23. April 2019 entgegengenommen. Am 6. Juli 2019 liess der Berufungskläger dem AJV eine Beschwerde gegen "die immerfort dauernden und unstatthaften Urlaubssperren, ungesetzliche Einschluss-Sanktionen und generel- ler Missachtung der Gesetze und Verordnungen, den Strafvollzug betreffend" zu- kommen. Darin wird ausgeführt, der Berufungskläger habe gegen die Verfügung vom 23. April 2019 am 26. April 2019 "Rekurs" eingereicht. Dieser ist bei der zu- ständigen Behörde jedoch nicht eingegangen. Aus diesem Grund gelangte das AJV mit Verfügung vom 27. August 2019 (vgl. Akten DJSG Verfahren VB 19/30- 15460 Beilage zu act. 1) zum Ergebnis, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht gewahrt worden sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 4.2.Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewiss- heit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. dazu auch Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 48 BGG S. 562 mit Hinweisen). Diesen Nachweis konnte der Beru- fungskläger mit der Einreichung eines nicht unterzeichneten Schreibens, welche mit Datum 26. April 2019 versehen ist, nicht erbringen. Demzufolge erweist sich auch der Nichteintretensentscheid des AJV vom 27. August 2019 als korrekt und ist nicht zu beanstanden. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Es besteht kein An- spruch auf Entschädigung.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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