Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. Oktober 2021 ReferenzSK1 19 54 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur gegen C. Berufungsbeklagte GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln (Einsprache) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 1. Oktober 2019, mitgeteilt am 26. November 2019 (Proz. Nr. 515-2019-29) Mitteilung25. Oktober 2021
2 / 8 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 28. November 2018 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 SSV [SR 741.21]) sowie Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 10. Dezember 2018 Einsprache. B.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 1. Oktober 2019 der Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 SSV) so- wie Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 340.00. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ am 17. Dezember 2019 Berufung. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren sei münd- lich durchzuführen. D.Mit Beschluss vom 20. März 2020 ordnete die erkennende Kammer (in da- maliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfah- ren an und wies die Beweisanträge des Berufungsklägers ab. Am 25. Mai 2020 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 auf kostenfäl- lige Abweisung der Berufung. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzu- treten. 2.Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder
3 / 8 offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je m.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.H.). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riell-rechtliche, sondern auch prozessuale. 3.Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 SVV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ist man- gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ist hingegen im Rahmen der erläuterten Kognition zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorlie- gend sind allerdings ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durch- geführt wird (vgl. act. D.5). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und na- mentlich auch öffentliche Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 14). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfa- chen Sachverhalt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem An- spruch des Beschuldigten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan. Die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO ist nicht erforderlich.
4 / 8 5.1.Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger während der Fahrt am _____ 2018 über die Autobahn B._____ Richtung D., Höhe E., sein Mobiltelefon in der Hand hielt und darauf Manipulationen mit seinem rechten Daumen vornahm (act. B.1, E. 4.5). Sie erwog im Wesentlichen, der Be- schuldigte habe erklärt, die Fernbedienung der Hebebühne des Lastwagens sei heruntergefallen, woraufhin er diese aufgehoben und an seinem T-Shirt geputzt habe. Wm G._____ habe hingegen als Zeuge ausgesagt, als Beifahrer des von Wm H._____ gelenkten Polizeifahrzeugs beim Überholen des Lastwagens in des- sen Seitenspiegel gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit weissem Ladekabel in der Hand hielt und mit dem Daumen am Tippen war. Er habe dies seinem Kollegen geschildert und es dann auch durch das Seitenfenster gesehen, als sie auf Höhe des Lastwagens gefahren seien. Der Beschuldigte ha- be das Telefon während vier oder fünf Sekunden bedient, wobei seine Fahrweise nicht auffällig gewesen sei. In den Aussagen des Beschuldigten seien keine Wi- dersprüche, aber auch praktisch keine Details, auszumachen. Diese seien daher wenig überzeugend. Die Aussagen von Wm G._____ seien hingegen detailliert und nachvollziehbar. Eine Verwechslung der Fernbedienung der Hebebühne mit einem Mobiltelefon könne ausgeschlossen werden. Ebenso könne ausgeschlos- sen werden, dass Wm G._____ den Beschuldigten aus seiner Position im Polizei- fahrzeug nicht habe sehen können. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Wm G._____ auch die Fernbedienung nicht sehen können und hätte gar keinen Grund gehabt, den Beschuldigten anzuhalten und zu kontrollieren. In den Aussagen von Wm G._____ seien weder Widersprüche noch andere Lügensignalen zu erken- nen. Indizien dafür, dass Wm G._____ das weisse Ladekabel erst erwähnt habe, nachdem er dieses bei der Kontrolle gefunden habe, seien nicht vorhanden. Auch die Aussagen von Wm H._____ seien klar und frei von Widersprüchen. Als Zeuge habe dieser erklärt, Wm G._____ habe zunächst gesagt, durch den Seitenspiegel gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und manipuliert habe. Als sie dann auf der Höhe der Führerkabine des Lastwa- gens gefahren seien, habe Wm G._____ ihm mitgeteilt, es handle sich um ein Te- lefon mit weissem Ladekabel. Wm H._____ habe weiter ausgesagt, dass er dies von seiner Position nicht habe sehen können. An der Fahrweise des Beschuldig- ten habe er nichts Auffälliges bemerkt. Eine Fernbedienung habe Wm G._____ nie erwähnt. Hinweise darauf, dass Wm H._____ seine Aussage nach der Kontrolle des Lastwagens angepasst habe, seien nicht vorhanden (act. B.1, E. 4.1 ff.). 5.2Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet der Beschuldig- te zusammengefasst ein, dass es sich beim Aufheben einer heruntergefallenen Fernbedienung um einen einfachen Lebenssachverhalt handle, der keiner detail-
5 / 8 lierten Schilderung bedürfe. Gerade die Tatsache, dass er das Herunterfallen und Aufheben der Fernbedienung nicht detailliert beschrieben habe, zeuge davon, dass seine Aufmerksamkeit voll und ganz dem Verkehr und der Strasse zugewen- det gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden die Aussagen von Wm G._____ und Wm H._____ nicht übereinstimmen. Während Wm H._____ erklärt habe, dass Wm G._____ erstmals auf Höhe der Führerkabine ergänzt ha- be, dass es sich um ein Mobiltelefon mit einem weissen Ladekabel handle, habe Wm G._____ in seiner Einvernahme gesagt, dieses bereits beim Ansetzen zum Überholmanöver im Seitenspiegel des Lastwagens gesehen zu haben. Nur schon die Tatsache, dass Wm G._____ gesehen haben will, mit welchem Finger das Te- lefon bedient worden sein soll und welche Farbe das Ladekabel gehabt haben soll, erscheine fragwürdig. Obwohl ein Lastwagen im Vergleich zu einem Perso- nenwagen eine grössere Spiegelfläche aufweise, seien derart detaillierte Beob- achtungen nicht möglich. Im Polizeifahrzeug würden die Polizisten weit weniger hoch als der Chauffeur in einem Lastwagen sitzen, was ihnen nur einen sehr ein- geschränkten Blick durch das Seitenfenster in den Lastwagen von unten her er- mögliche. Eine Sicht auf die rechte Hand des Lenkers sei durch das Seitenfenster nicht möglich, es sei denn, dass diese sich auf Höhe des Gesichts befinde, was aber im vorliegenden Fall aufgrund der eingeschränkten Länge des Ladekabels ausgeschlossen sei. Der Schilderung, wonach das Telefon mit dem Daumen be- dient worden sein soll, komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Bei einhändiger Bedienung eines Mobiltelefons komme stets der Daumen zum Einsatz. Die Bedie- nung eines Mobiltelefons hätte sich unweigerlich im Fahrverhalten gezeigt. Es sei anzunehmen, dass die Polizisten ihn kontrollierten, weil sie vielleicht eine Bewe- gung beim Aufheben der Fernbedienung der Hebebühne beobachtet haben, und die Vermutung hegten, er bediene ein Mobiltelefon. Als sie anlässlich der Kontrolle ein Mobiltelefon an einem weissen Ladekabel entdeckten, hätten sie diese Tatsa- che herangezogen, um ihre Vermutung zu bestätigen. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sich der Schuldspruch des Regionalgerichts auf die Aussa- gen eines einzigen Polizisten stütze und diese nicht einmal mit dem übereinstim- me, was er seinem Kollegen gemäss dessen Aussage berichtet haben soll (act. A6, S. 2 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Wm G._____ in die Fahrerkabine habe sehen können. Wm G._____ erklärte, die dem Beschuldigten vorgeworfene Be- dienung eines Mobiltelefons mit der rechten Hand beim Überholen im Seitenspie- gel des Lastwagens gesehen zu haben. Der Seitenspiegel eines Lastwagens er- laubt es dem Fahrer, das rückwärtige Geschehen nicht nur auf der Höhe des Fah-
6 / 8 rersitzes, sondern auch – und insbesondere – auf der Fahrbahn zu beobachten. Umgekehrt gewährt der Seitenspiegel von einer rückwärtigen und niedrigeren Po- sition Einblick in die Führerkabine. Über diese offenkundige Tatsache ist kein Be- weis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass Wm G._____ beim Überholen des Lastwagens das Verhalten des Beschul- digten in der Führerkabine beobachten konnte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Auch die weiteren Rügen des Beschuldigten lassen die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Dass Wm G._____ erst auf der Höhe der Führerkabine gesagt haben soll, dass es sich um ein Mobiltelefon an einem weissen Ladekabel handle, schliesst nicht aus, dass er dies bereits beim Ansetzen zum Überholmanöver wahrgenommen hat. Ebenso wenig wirkt sich das Herumtippen auf einem Mobiltelefon zwingend auf die Fahrweise aus. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist schliesslich auch unerheblich, dass nur Wm G._____ die Manipulationen auf dem Mobiltelefon wahrnahm und Wm H._____ lediglich die Aussagen seines Kollegen wiedergab. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht die Anzahl der Zeugen, sondern die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO). Dass die vom Beschuldigten geschilderte Variante keiner detaillierten Schilderung bedarf, trifft zu, lässt aber die vorinstanzliche Qualifikation dieser Dar- stellung als nicht besonders überzeugend ebenfalls nicht willkürlich erscheinen. Der Beschuldigte stellt weder die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt noch die Strafzumessung in Frage. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse indes von CHF 300.00 auf CHF 200.00 zu reduzieren. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. 6.Im Ergebnis ist die Berufung daher vollumfänglich abzuweisen. 7.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fer 3) zu bestätigen (vgl. act. B.1, E. 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren
7 / 8 vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom