Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. Mai 2021 ReferenzSK1 19 4 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandschwere Körperverletzung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 15.01.2019, mitgeteilt am 12.02.2019 (Proz. Nr. 515-2018-35) Mitteilung18. August 2021
2 / 27 Sachverhalt A.Am 23. Dezember 2016 reichte B._____ Strafantrag wegen Körperverlet- zung/Tätlichkeiten gegen A._____ ein und konstituierte sich als Zivilkläger. Am 24. Dezember 2016 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Tätlichkei- ten/Körperverletzung. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte B._____ mit Strafbefehl vom 7. Juni 2018 wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.00. Gegen A._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Juli 2018 eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperver- letzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. C.Am 24. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Ankla- ge gegen A.. Die Hauptverhandlung vor Regionalgericht Plessur fand am 15. Januar 2019 statt. Das Regionalgericht Plessur sprach A. schuldig der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Gelds- trafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte das Regionalgericht auf 8 Tage fest. D.Gegen dieses Urteil erklärte A._____ (fortan Berufungskläger) am 5. März 2019 Berufung. Der Berufungskläger begehrt die Aufhebung des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung und verlangt stattdessen einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Zugleich verlangt er einen Frei- spruch vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes. Als Bestrafung bean- tragt er eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 200.00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von 2 Tagen. E.Am 26. Juni 2019 ging dem Kantonsgericht ein Schreiben von B._____ zu, in welchem dieser den Rückzug seines Strafantrages gegen den Berufungskläger sowie sein Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärte. F.Die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, zu der mit Verfügung vom 25. März 2021 vorgeladen wurde, fand am 4. Mai 2021 statt. Anwesend waren der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli.
3 / 27 G.Die Urteilsberatung fand am 4. Mai 2021 statt. Das Urteil wurde gleichentags beschlossen und den Parteien gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurden nicht ange- fochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 3.1.Der Berufungskläger anerkennt den von der Staatsanwaltschaft vorgetra- genen Sachverhalt in fast allen Punkten (act. H.1, Rz. 1.). Er wendet sich aber gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Softair-Pistole auf den Kopf von B._____ gerichtet haben soll (act. H.1, Rz. II. 1; vgl. act. E.1, E. 2.2). Bereits vor der Vorinstanz machte der Berufungskläger geltend, er habe mit der Pistole nicht auf den Kopf von B., sondern auf dessen Oberkörper zielen wollen (RG act. 12, S. 6). Diesen Standpunkt vertiefte er in der Berufungsverhandlung. Sowohl der amtliche Verteidiger als auch der Berufungskläger selbst betonten, dass letzterer mit der Softair-Pistole auf den Oberkörper von B. und nicht auf dessen Kopf gezielt habe (act. H.1, Rz. 8.; act. H.4, Fragen 9 und 13). In die- sem Zusammenhang beanstandet der Berufungskläger des Weiteren die vorin- stanzliche Feststellung, er habe nach der ersten Auseinandersetzung (gegenseiti- ge Tätlichkeiten) bei der Seitengasse beim Haupteingang des F._____ auf B._____ gewartet und sich dort gezielt auf den Angriff mit der Softair-Pistole vor- bereitet (act. H.1, Rz. 16.; vgl. act. E.1, E. 2.2). 3.2.Gemäss Anklageschrift vom 21. September 2018 (StA act. 1.15) wird dem Berufungskläger folgendes vorgeworfen: Am 23. Dezember 2016 sei es zwischen 00:30 Uhr und 00:45 Uhr im C._____ in D._____ auf dem Trottoir vor dem E._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ gekom- men, die in einen gegenseitigen Faustkampf übergegangen sei. Unter anderem habe A._____ B._____ mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Da- durch habe sich B._____ an der rechten Gesichtshälfte verletzt, aber aufgrund der geringfügigen Art der Verletzung auf eine Arztkonsultation verzichtet. Im An- schluss an diese Auseinandersetzung seien A._____ und B._____ um ca. 00:45
4 / 27 im C._____ in D., Höhe Eingang F., erneut aufeinandergetroffen. Als sich B._____ A._____ genähert habe, habe A._____ eine Softair-Pistole hervor- gezogen, sie auf den Kopf von B._____ gerichtet und ohne Vorwarnung aus nächster Nähe eine oder zwei Kugeln auf ihn abgeschossen. Dabei habe sich B._____ am rechten Auge eine Augenprellung, eine Verletzung an der Oberlidkan- te, ein Hornhautödem und eine Blutung in der Vorderkammer zugezogen. Zusätz- lich habe sich eine Wassereinlagerung im Zentrum der Netzhaut gezeigt. Durch die Schussabgabe aus einer Distanz von ca. 30-100 cm habe A._____ zumindest in Kauf genommen, dass er mit seiner Handlung B._____ im Ge- sicht/Augenbereich schwer verletzen werde. A._____ sei deshalb der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (StA act. 1.15). 3.3.Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Eine schwere Körperverletzung liegt nur vor, wenn das wichtige Organ verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also "verloren geht" oder "in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist" (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 25 zu Art. 122 StGB). Das Auge ist ein wichtiges Organ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 13 zu Art. 122 StGB m.w.H.). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im konkreten Fall eine schwere Verlet- zung i.S.v. Art. 122 StGB in Kauf nehmen (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist,
5 / 27 dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). 3.4.Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der kurzen Distanz sei es nicht denk- bar, dass der Berufungskläger B._____ nicht da traf, wo er ihn treffen wollte. Hätte er ihn am Oberkörper treffen wollen, so hätte er tiefer zielen müssen. Zudem hätte ein Schuss auf den Oberkörper von B._____ kaum Wirkung gezeigt, da dieser eine Winterjacke getragen habe (act. E.1, E. 2.2). Die Vorinstanz stellte zudem auf die Zeugenaussage von G., einem Freund von B. ab, welcher zu Pro- tokoll gab, der Beschuldigte und B._____ seien sich gegenübergestanden, erste- rer habe die Waffe auf B._____ gerichtet, der Arm sei horizontal gestreckt gewe- sen und habe auf den Kopf von B._____ gezeigt (act. E.1, E. 2.2; StA act. 4.21, Frage 5). Ausserdem sei der Videosequenz der Überwachungskamera zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte seine Hände in der Jackentasche hatte, als er auf B._____ wartete. Er habe nicht aus Reflex gehandelt, sonst hätte er die Flucht ergriffen und nicht auf seinen Widersacher gewartet. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Berufungskläger seine Softair-Pistole gezückt hatte, als sich B._____ ihm näherte, diese auf den Kopf von B._____ richtete und so eine Verlet- zung im Gesicht/Augenbereich von B._____ zumindest in Kauf genommen hatte (act. E.1, E. 2.2). 3.5.Die Verteidgung macht geltend, dass sich aus der Aufzeichnung der Über- wachungskamera nichts bezüglich des Vorfalls ergebe. Insbesondere lasse sich dieser nicht entnehmen, dass der Berufungskläger dem Opfer ins Gesicht ge- schossen haben soll. Zudem verletze die Vorinstanz das Anklageprinzip, wenn sie in Erwägung 2.2 darlege, dass der Beschuldigte auf B._____ gewartet und den Angriff vorbereitet hätte. Die Anklageschrift habe lediglich beinhaltet, dass der Be- schuldigte und B._____ erneut aufeinandergetroffen seien und der Berufungsklä-
6 / 27 ger eine Softair-Pistole hervorgenommen habe, als sich B._____ ihm näherte, die- se ihm auf den Kopf gerichtet und ohne Vorwarnung aus nächster Nähe eine oder zwei Kugeln auf ihn abgefeuert habe. Der durch die Vorinstanz nunmehr erweiter- te Sachverhalt sei nicht nur unzutreffend, sondern verletze das Anklageprinzip (act. H.1, Rz. 16.). Die Verteidigung bringt sodann vor, die Zeugenaussage von G._____ sei das einzige belastende Beweismittel. Weil weder die Staatsanwalt- schaft noch die Vorinstanz eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Be- schuldigten und dem Zeugen durchgeführt hätten, sei eine solche mit Verweis auf die Rechtsprechung zwingend durchzuführen, sollte das Berufungsgericht auf die fragliche Zeugenaussage von G._____ abstellen. Auch seien die Aussagen von G._____ unglaubwürdig, da dieser zu Beginn ausgesagt habe, nicht feststellen zu können, ob der Berufungskläger B._____ bewusst ins Gesicht geschossen habe, und später seine Aussage dahingehend korrigiert habe, dass er plötzlich gesehen haben wolle, dass der Berufungskläger B._____ die Waffe ins Gesicht gestreckt habe (act. H.1, Rz. 12.). Mangels anderer Beweismittel sei auf die Aussage des Berufungsklägers abzustellen, welcher konstant zu Protokoll gegeben habe, auf den Oberkörper des Opfers gezielt zu haben (act. H.1, Rz. 9. ff.). Ausserdem bestätige der Arztbericht, dass bei B._____ keine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehe, dieser keine argen oder bleibenden Entstellungen im Gesicht habe, kein Nachteil für die Sehschärfe entstanden sei und keine lange Heilungsdauer be- standen habe, weshalb es bereits an der Schwere der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 122 StGB fehle. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte aus Reflex in einem aufgeregten Zustand gehandelt habe und er B._____ nicht habe lebensgefährlich verletzen oder verstümmeln wollen, was er auch nicht getan habe und wozu die Schussabgabe auf den Oberkörper objektiv betrachtet gar nicht geeignet sein könne. Es sei somit von einer einfachen Körper- verletzung auszugehen (act. H.1, Rz. 13.). 3.6.Es ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass sich aus der Aufzeichnung der Überwachungskamera nicht ergibt, dass dieser B._____ die Waffe ins Gesicht gehalten hat. Die Schussabgabe ist auf dem Video nicht zu sehen (StA act. 4.3). Auch lässt sich aus der Aufzeichnung nicht ohne weiteres die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung ziehen, der Berufungskläger habe auf B._____ ge- wartet und den Angriff auf ihn geplant (act. E.1, E. 2.2). Zwar sind die Aussagen des Berufungsklägers zum zeitlichen Ablauf betreffend das Aufeinandertreffen im Hinterhof des F._____ insofern nicht stringent, als er bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2016 ausgesagt hatte, B._____ und sein Kollege hätten ihn wieder eingeholt, als er in Richtung F._____ weggelaufen sei. B._____ sei ihm in eiligem Tempo gefolgt, als er 2-3 Meter in die Gasse gelaufen sei, da-
7 / 27 nach habe er den Schuss abgefeuert (StA act. 4.19, Frage 6). Gleichzeitig ist auf dem Video der Überwachungskamera zu sehen, dass sich der Ablauf nicht so zu- getragen haben kann. Der Aufzeichnung ist zu entnehmen, dass der Berufungs- kläger auf dem Platz beim Hinterhof des F._____ alleine erschien, dort hin- und herlief, einmal etwas aus der Jackentasche hervornahm und sich insgesamt zirka 1 Minute und 16 Sekunden im Hinterhof aufgehalten hatte, bevor er sich kurz aus- serhalb des Bildbereichs begab und sogleich zusammen mit B., der ihn zurückzudrängen schien, wieder im videoüberwachten Bereich erschien. Zu die- sem Zeitpunkt hielt sich B. bereits die Hände vor die Augen (StA act. 4.3). Der Berufungskläger sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei nach dem (ersten) Angriff weggelaufen, um der Situation zu entfliehen, habe aber nicht zu weit weggehen wollen, da er seiner Freundin entgegengelaufen sei. Auf dem Platz beim F., der sich ca. 200 bis 300 Meter entfernt vom anfänglichen Tatgeschehen befinde, habe er versucht, seine Freundin und seine Freunde zu erreichen, aber dann sei schon B. gekommen (act. H.4., Frage 2 f.). Diese Aussage betreffend die Freundin, die er beim F._____ zu erreichen versuchte, hatte der Berufungskläger ebenfalls an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2019 zu Protokoll gegeben. Auch an der zweiten polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Mai 2017 sagte er aus, seine Freundin habe sich bei ihm ge- meldet, er habe ihr entgegenlaufen wollen und sie und seine Kollegen nach dem ersten Vorfall telefonisch zu erreichen versucht (StA act. 4.22, Frage 15). Die Aus- sage mit der Freundin, die er beim Hinterhof des F._____ zu erreichen versuchte, findet sich somit in sämtlichen Einvernahmen mit Ausnahme der ersten polizeili- chen Einvernahme. Sie erscheint grundsätzlich glaubhaft, wenngleich der ersten polizeilichen Einvernahme vom Folgetag des Tatgeschehens aufgrund der Unmit- telbarkeit des Erlebten besonderes Gewicht beizumessen ist. Der Gegenstand, den der Berufungskläger beim hin- und herlaufen im Hinterhof aus der Jackenta- sche nahm, könnte ohne weiteres ein Mobiltelefon gewesen sein, was allerdings aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei festzustellen ist. Wenn sich auch aus der Aussage bei der ersten polizeilichen Einvernahme gewisse Wider- sprüche zur Aufzeichnung der Überwachungskamera ergeben und es entgegen dieser Darstellung des Berufungsklägers den Anschein macht, er habe im Hinter- hof gewartet, kann daraus entgegen der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, er habe dort auf B._____ gewartet und den Angriff mit der Softair-Pistole auf ihn geplant. Es ist ebenso gut möglich und davon ist in dubio pro reo auszuge- hen, dass sich der Berufungskläger nach der ersten Auseinandersetzung in den Hinterhof begab, dort hin- und herlief, seine Freundin und Kollegen zu erreichen versuchte und danach, als B._____ vorbeiging, erneut in eine Auseinandersetzung
8 / 27 verwickelt wurde, in deren Verlauf er dann die Softair-Pistole zog (dazu sogleich, E. 3.7). 3.7.Was die Zeugenaussage von G._____ zum Zielen der Waffe ins Gesicht von B._____ betrifft, kann eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungsklä- ger unterbleiben, da darauf nicht abgestellt zu werden braucht. Die Verteidigung brachte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Berufungskläger habe auf den Oberkörper zielen wollen (RG act. 12, S. 6.). Der Berufungskläger selbst sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Pistole sei nicht di- rekt auf den Kopf von B._____ gerichtet gewesen, das sei nicht seine Absicht ge- wesen (RG act. 10, Ergänzungsfrage 1.). An der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er habe auf den Oberkörper gezielt (act. H.4, Fragen 9 und 13). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Berufungskläger habe konstant ausge- sagt, auf den Oberkörper gezielt zu haben, stimmt dies nur bedingt. An der ersten Einvernahme durch die Polizei sagte er folgendes aus: "Auf Höhe H._____ und Ecke F._____ (siehe Handskizze) lief ich 2-3 m in die Gasse rein, er folgte mir in eiligem Tempo und ich hatte Angst, dass er mich wieder angreift. Dabei zog ich meine Softairgun Pistole aus meiner rechten Jackenaussentasche und schoss ihm im Abstand von 1m ins Gesicht" (StA act. 4.19, Frage 6). Diese Aussage erfolgte anlässlich der auf den Tattag folgenden Tag (24. Dezember 2016), als er vom Po- lizisten aufgefordert wurde, in freier Rede zu erzählen, was passiert war (StA act. 4.19). Erst auf spätere Nachfrage des ihn einvernehmenden Polizisten, wohin er gezielt habe, gab er zu Protokoll, auf den Oberkörper gezielt zu haben, aber ihn (B.) aus Versehen am rechten Auge getroffen zu haben, sodass dieser zu bluten anfing (StA act. 4.19., Frage 17). An der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass er das, was passiert ist, auf keinen Fall gewollt habe, genau das habe er eigentlich vermeiden wollen (act. H.4, Frage 18). Er habe auf den Oberkörper gezielt, wobei es nie seine Absicht gewesen sei, jemanden bös- willig oder schlimmer zu verletzen (act. H.4, Fragen 13 und 14). Gerade die Tatsa- che, dass der Berufungskläger (mehrfach) aussagte, er habe auf den Oberkörper gezielt, zeigt, dass es ihm bewusst war, dass man mit der Softair-Pistole jeman- den verletzen kann und sich der Berufungskläger der Gefährlichkeit einer Schuss- abgabe auf das Gesicht bzw. den Augenbereich bewusst ist bzw. war. Daran än- dert nichts, dass er wiederholt aussagte, er habe B. nicht im Gesicht treffen wollen. Auch ist seine Aussage, er habe auf den Oberkörper gezielt, wenig glaub- haft angesichts der Tatsache, dass das Projektil der Softair-Pistole im Auge von B._____ landete. Für die erkennende Kammer lässt die Tatsache, dass B._____ von der Softair-Pistole am rechten Auge getroffen wurde, keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger die Waffe auf dessen Kopf bzw. Gesichtsbereich
9 / 27 und eben gerade nicht auf den Oberkörper gerichtet hatte. Dies erhärtet sich auch aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Per- sonen, wonach der Berufungskläger aus nächster Nähe auf B._____ geschossen haben soll. So sagte der Berufungskläger in der ersten polizeilichen Einvernahme selber aus, er habe aus der Entfernung von einem Meter auf B._____ geschossen (StA act. 4.19, Frage 6). B._____ sagte aus, der Berufungskläger habe aus einer Distanz von 30-50 cm auf ihn geschossen (StA act. 4.17, Frage 2). Der Zeuge G._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, beide Kontra- henten seien sich gegenübergestanden, der Berufungskläger habe die Waffe auf B._____ gerichtet, wobei der Arm horizontal gestreckt gewesen sei und auf B.________ Kopf gezielt habe (StA act. 4.21, Frage 25). An der Berufungsver- handlung schilderte der Berufungskläger, dass B._____ aggressiv auf ihn zuge- kommen sei und er aus Angst und zwecks Selbstverteidigung die Softair-Pistole hervorgenommen habe (act. H.4, Frage 12). All diese Aussagen legen überein- stimmend nahe, dass der Berufungskläger aus nächster Nähe bzw. aus kurzer Distanz auf B._____ schoss. Dass er dabei statt den Oberkörper das Auge von B._____ traf, spricht eindeutig dafür, dass er die Waffe nicht auf den Oberkörper des Opfers gerichtet hatte. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt (act. E.1, E. 2.2), ist es nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger B._____ aus der kurzen Distanz, welche die beiden zueinander hatten, nicht da traf, wo er ihn treffen wollte. Auch gab der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung an, er habe sich verteidi- gen wollen ("Weil ich Angst gehabt habe, habe ich dummerweise – aus Selbstver- teidigungsgründen – diese Softairpistole, die ich dabei hatte, hervorgenommen"; act. H.4, Frage 9). Auch dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass er mit der Waf- fe auf den Kopf von B._____ gezielt hatte, da er selbst aussagte, B._____ sei ag- gressiv gewesen, auf ihn zugekommen und er habe Angst gehabt. Eine Schuss- abgabe auf den Oberkörper (mit Winterjacke) hätte wohl kaum die erwünschte Verteidigungswirkung gezeigt, sondern den Angreifer noch wütender gemacht. Aufgrund des Gesagten gilt als erstellt, dass die Schussabgabe aus nächster Nähe erfolgte. Sodann ist es aufgrund dieser Tatsache umso unglaubwürdiger, dass der Berufungskläger – hätte er tatsächlich auf den Oberkörper gezielt – das Auge von B._____ getroffen haben soll. Aufgrund der Schussabgabe aus nächster Nähe und des Treffens des rechten Auges von B._____ hat die erkennende Kammer keinen Zweifel daran, dass der Berufungskläger die Waffe auf den Kopf bzw. den Gesichtsbereich seines Opfers gerichtet hatte und ihn somit auch dort traf. Auch bringt der Berufungskläger keine Erklärung dafür vor, weshalb der Schuss im Auge des Opfers gelandet ist, wenn er auf den Oberkörper gezielt haben soll.
10 / 27 Er rügt in diesem Zusammenhang lediglich, die Vorinstanz habe aufgrund der Vi- deosequenz zu Unrecht angenommen, er habe auf den Kopf von B._____ gezielt (act. H.1, Rz. 9.). In diesem Punkt ist dem Berufungskläger zuzustimmen, da sich aus dem Video entgegen der Vorinstanz nichts dergleichen ergibt. Andererseits moniert er, das einzige belastende Beweismittel für die Schussabgabe auf den Kopf sei die Aussage des Zeugen G., auf die nicht abgestellt werden dürfe (act. H.1, Rz. 9.). Das Berufungsgericht kommt nach dem Ausgeführten jedoch auch ohne die den Berufungskläger zusätzlich belastende Zeugenaussage von G. zum Schluss, dass ersterer die Softair-Pistole auf den Kopf von B._____ gerichtet hatte, womit darauf gar nicht abgestellt zu werden braucht und es offen- bleiben kann, ob auf diese mangels durchgeführter Konfrontationseinvernahme abgestellt werden dürfte. 3.8.Mit der Schussabgabe auf den Kopf von B._____ hat der Berufungskläger mindestens in Kauf genommen, diesen schwer zu verletzen. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass ein Schuss mit einem Softair-Projektil aus nächster Nähe ins Gesicht eines anderen geeignet ist, eine schwere Körperverletzung, insbesondere der Augen, zu bewirken. Das Risiko einer schweren Verletzung der Augen bei ei- ner Schussabgabe mit einer Softair-Pistole aus nächster Nähe ist mithin als hoch einzustufen. Für das Berufungsgericht ist erstellt, dass der Berufungskläger die Schussabgabe auf den Kopf/Gesichtsbereich von B._____ mindestens in Kauf nahm, damit dieser von ihm abliess. Durch die Schussabgabe auf das Gesicht nahm er die Möglichkeit einer schweren Verletzung, insbesondere des sensiblen Augenbereichs, als Folge seiner Schussabgabe hin. Somit kann die Schussabga- be vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer möglichen schweren Verletzung des Auges ausgelegt werden. Der Berufungskläger handelte mithin mit Eventual- vorsatz. Dass es nicht zu einer bleibenden Schädigung des Auges von B._____ gekommen ist, ist Umständen zu verdanken, die der Berufungskläger nicht beein- flussen konnte. Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass B._____ durch die Kugel der Luftpistole eine Augenprellung erlitt, wobei es zu einer 2 Millimeter grossen Verlet- zung an der Oberlidkante, einem Hornhautödem (Wassereinlagerung in der Horn- haut) und einer Blutung der Vorderkammer des rechten Auges kam. Zusätzlich zeigte sich eine Wassereinlagerung im Zentrum der Netzhaut (Berlinsches Ödem), welches sich bis auf die obere Netzhautperipherie ausweitete. Dadurch war die Sehschärfe massiv eingeschränkt. In der Folge verschlechterte sich der Befund, es kam zu Blutungen im Glaskörper und zu Wassereinlagerungen in der gesamten Netzhaut. Bis zum April 2017 erholte sich die Netzhaut soweit, dass noch eine leichte Maculopathie am rechten Auge vorhanden war sowie Glaskörpertrübungen und eine Narbe in der Netzhautperipherie. Die Sehschärfe erholte sich wieder
11 / 27 (StA act. 4.11, Frage 2). Der untersuchende Augenarzt FMH Dr. med. I._____ be- schreibt in seinem Arztbericht, dass die Verletzung nicht lebensgefährlich gewe- sen sei. Es sei jedoch ein bleibender Nachteil zu erwarten, nämlich eine Maculo- pathie am rechten Auge und Glaskörpertrübungen. Auch Jahre nach einer Augen- prellung könnten noch Folgeprobleme entstehen wie beispielsweise Augendruck- anstieg, grauer Star oder Netzhautablösung (StA act. 4.11, Frage 4). In den von der Staatsanwaltschaft gestellten Zusatzfragen führte Dr. med. I.________ aus, das verletzte Auge sei nicht unbrauchbar geworden, eine bleibende Arbeitsun- fähigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine bleibende Entstellung des Gesichtes. Auch habe sich die Maculopathie erholt. Es liege aber eine Netzhautnarbe vor und es seien Glaskörpertrübungen vorhanden, welche aber keinen Nachteil für die Sehschärfe darstellten. Somit blieben die bleibenden Nachteile der Glaskörpertrü- bungen und der Netzhautnarbe ohne Folge für die Sehschärfe (StA act. 1.15, Fra- gen 2 ff.). Aus dem ärztlichen Befund ergibt sich ohne weiteres, dass aus der erlit- tenen Verletzung eine schwere Schädigung des rechten Auges resultiert haben könnte, die sich zwischenzeitlich denn auch in einer massiven Verschlechterung der Sehschärfe manifestierte, was sich aber dank gutem Heilungsverlauf wieder erholte. Dass B._____ nur solche bleibenden Schädigungen davongetragen hat, welche sich nicht auf die Sehschärfe auswirken, ist glücklichen Umständen und guter Heilung zu verdanken und lag nicht im Einflussbereich des Berufungsklä- gers. Weil es an einer bleibenden Schädigung bzw. einer dauerhaften Unbrauch- barmachung des Auges fehlt, ist der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger durch die Schus- sabgabe mit der Softair-Pistole auf das Auge von B._____ eine schwere Verlet- zung dieses wichtigen Organs in Kauf genommen, womit er sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb der Rückzug des Strafantrages von B._____ während laufenden Berufungsverfahrens in Bezug auf die Strafverfolgung des verübten Delikts wirkungslos ist. Allerdings macht die Verteidigung das Vorliegen von Wiedergutmachungsgründen geltend, worauf nachstehend einzugehen ist. 4.1.Die Verteidigung bringt vor, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB gegeben, weshalb ein Strafverzicht auszu- sprechen sei. Der Berufungskläger und B._____ hätten sich in der Zwischenzeit versöhnt, beide hätten sich für ihr Verhalten entschuldigt. Der Berufungskläger habe den Schaden wiedergutgemacht und CHF 4'000.00 an B._____ bezahlt. B._____ habe seinen Strafantrag zurückgezogen und sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt (act. H.1, Rz. 2. ff.). Der Berufungskläger führte während
12 / 27 der Berufungsverhandlung aus, dass er sich vor zwei Jahren mit B._____ habe versöhnen können und die Sache seither für ihn eigentlich abgeschlossen sei (act. H.4, Frage 1). B._____ reichte im Berufungsverfahren am 26. Juni 2019 ein Schreiben zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein, worin er den Rückzug seines Strafantrages gegen den Berufungskläger sowie sein Desinteres- se an einer Strafverfolgung erklärte. Er führte aus, der Berufungskläger und er hätten sich versöhnt und ersterer hätte seinen Schaden wiedergutgemacht (act. A.3). 4.2.Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern als Strafe eine bedingte Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Be- tracht kommt (lit. a); das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b); und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (lit. c). Je nach Verfahrensstadium zeitigt eine Wiedergutmachung unter- schiedliche Wirkung. Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfol- gung bereits im Gang, so kann die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft) das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung schliesslich erst im Gerichtsverfah- ren gegeben, steht dem Gericht als zuständiger Behörde nur noch der Schuld- spruch bei gleichzeitigem Strafverzicht offen (BGE 135 IV 27 E. 2.3.). Die Strafbe- freiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. Die Anforderun- gen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinter- esse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn die Tatschwere sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Ent- fallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Ge- sichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3.). Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den Normbruch an- erkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialpräventi- ve Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug
13 / 27 nach Art. 42 StGB zwingend zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafauf- schubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beur- teilung des öffentlichen Interesses nach Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rol- le (BGer 6B_152/2007 v.13.05.2008 E. 5.2.3). Während die Strafzwecke ganz all- gemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafver- folgungsinteressen im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wie- dergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfal- len. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Er- bringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt mit zu- nehmendem Zeitablauf seit der Tat ab. Auch an der Tätergleichbehandlung beste- hen öffentliche Interessen. So dürfen wohlhabende Täter durch die Wiedergutma- chungsbestimmung nicht privilegiert werden (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 m.w.H.). Dieses Argument ist allerdings insofern zu relativieren, als das Gericht bei Wie- dergutmachung nur von Strafe absehen kann, gleichzeitig aber einen Schuld- spruch zu fällen hat. Ein "Freikaufen" von der Verurteilung ist somit nicht möglich (BGE 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_278/2012 v.16.08.2012 E. 1.4; 6B_765/2020 v. 23.10.2020 E. 1.1.3; 6B_466/2009 v. 29.10. 2009 E. 1.2.1) 4.2.1. Art. 53 StGB wurde mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung geändert und ist in der zitierten Fassung seit 1. Juli 2019 in Kraft (vgl. AS 2019 1809). Neu wurde die Obergrenze der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr gesenkt. Zusätzlich wurde mit lit. c von Art. 53 StGB die Neuregelung eingeführt, dass der Täter den Sachverhalt eingestanden haben muss. Der Berufungskläger verübte die versuch- te schwere Körperverletzung am 23. Dezember 2016 und somit vor Inkrafttreten der neuen Regelung. Erfolgt die Beurteilung eines Verbrechens oder Vergehens erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist dieses anzuwenden, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior; vgl. auch BGE 145 IV 137 E. 2.4.). Weil mit der Neufassung der Bestimmung eine Verschärfung einhergeht (Absen- kung der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr, zusätzlich Ge- ständnis des Täters), ist die alte Version von Art. 53 StGB anwendbar.
14 / 27 4.2.2. Vorab ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer bedingten Strafe ohne Weiteres erfüllt sind, nachdem bereits die Vorinstanz eine bedingte Geldstra- fe ausgesprochen hat und die Berufung lediglich zugunsten der verurteilten Per- son ergriffen wurde (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch sind keine Tatsachen eingetreten, die dem Ausfällen einer bedingten Geldstrafe entge- genstehen würden und dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat sich namentlich seit seinen Taten im Jahr 2016 wohlverhalten und sich nichts mehr zuschulden kommen lassen (act. D.7). Zwar ist er in der Zwischenzeit erneut arbeitslos geworden und bezieht derzeit Arbeitslosengeld (act. H.4; Frage 1), was sich aber in einer Gesamtwürdi- gung nicht derart auswirkt, dass ihm keine günstige Legalprognose gestellt wer- den könnte. Es bestehen keine Anzeichen für die Befürchtung, der Berufungsklä- ger werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. dazu BGE 134 IV 1 E. 4.2). Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe sind damit nach wie vor gegeben. 4.2.3. Für das Aussprechen eines Strafverzichts sieht aArt. 53 StGB als weitere Voraussetzung vor, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Das vorliegend geschützte Rechtsgut – die Unversehrtheit der körperlichen Integrität – ist ein hochwertiges Gut. Angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsgutes besteht aus generalpräventiven Gründen ein grosses Interesse der Öffentlichkeit, dass eine versuchte schwere Körperverlet- zung grundsätzlich nicht straflos bleibt. Allerdings hat B._____ die vom Beru- fungskläger angebotene Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, sich mit dem Be- schuldigten versöhnt, seinen Strafantrag während hängigen Berufungsverfahrens zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärt. Da sich die Straftat gegen individuelle Interessen des Verletzten richtete, dieser die Wieder- gutmachungsleistung angenommen hat, es sich beim Berufungskläger nicht um einen finanziell privilegierten Täter handelt, der sich mit einer Summe "freizukau- fen" versuchte sowie angesichts der inzwischen vergangenen Zeit seit der Tat am 23. Dezember 2016 von bald fünf Jahren ist das öffentliche Interesse an der Ver- folgung der begangenen Tat als gering einzustufen. Auch unter den Gesichtspunk- ten des Schuldausgleichs und der Prävention drängt sich vorliegend keine weitere strafrechtliche Reaktion als das Aussprechen eines Schuldspruches auf. Der Be- rufungskläger zeigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufrichtige Reue und entschuldigte sich für seine Tat (RG act. 11, S. 3). Er sagte auch konstant aus, direkt nach der Tat von sich aus die Ambulanz angerufen zu haben, wovon man- gels gegenteiliger Aussagen auszugehen und was dem Berufungskläger zugute zu halten ist (STA act 1.17, Frage 2; StA act. 4.19, Frage 6; RG act. 12, S. 8.;
15 / 27 act. H.1, Rz. 14). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, auch wenn er aus Notwehr gehandelt habe, bereue er zutiefst, was er gemacht habe, bis heute. Er habe nie gewollt, dass das so weit komme. Er sei zu seinen Fehlern gestanden. Damals sei er 18 gewesen, heute 23, er habe seine Lehren gezogen und habe sich auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er sei froh, wenn das Ganze zu einem Abschluss komme (act. H.3, Schlusswort). Der Berufungskläger ist mit 23 Jahren noch jung, er hat sich seit seinen Taten im Jahr 2016 wohl verhalten (vgl. vorstehend, E. 4.2.2). Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, die allesamt zu Einträgen im Strafregister führen (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB), werden dem Berufungskläger Lehre genug sein, künftig nicht weiter straffällig zu werden. Unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs scheint es deshalb nicht notwendig, ihn für die versuchte schwere Körperverletzung zusätz- lich zu bestrafen, zumal er aus seiner Sicht alles getan hat, das Unrecht wieder- gutzumachen und B._____ die Versöhnung angenommen, seinen Strafantrag zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung des Berufungsklä- gers erklärt hat. Die Voraussetzungen des geringen Interesses der Öffentlichkeit und des Geschädigten im Sinne von Art. 53 lit. b StGB sind mithin gegeben. 4.2.4. Wie bereits ausgeführt (vorstehend, E. 4.2.1), verlangte der vorliegend an- wendbare aArt. 53 StGB nicht, dass der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 lit. c StGB). Nachdem der Berufungskläger den Schaden wiedergutge- macht hat und B._____ den Rückzug seines Strafantrags sowie sein Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärte, das Interesse der Öffentlichkeit und des Ge- schädigten an der Strafverfolgung gering sind und überdies die Voraussetzungen einer bedingten Geldstrafe gegeben sind, sind sämtliche Voraussetzungen von aArt. 53 StGB erfüllt und es ist ein Strafverzicht aufgrund Wiedergutmachung aus- zusprechen. 4.3.Nach dem Ausgeführten ist der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei gleichzeitig ein Strafverzicht auszusprechen ist. 5.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger sodann eine Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG vor. Die Verteidigung macht geltend, die Übertretung des Waffengesetzes im Sin- ne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 WG werde von der einfachen
16 / 27 Körperverletzung konsumiert, weshalb der Berufungskläger bezüglich dieses Vor- wurfs von Schuld und Strafe freizusprechen sei (act. A.2, act. H.1, Ziff. III.17). 5.1.1. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG (SR 514.54) sieht vor, dass mit Busse bestraft wird, wer ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4 WG). Art. 5 Abs. 3 WG wurde am 28. September 2018 geändert und ist in seiner neuen Version seit 15. August 2019 in Kraft (AS 2019 2415; BBl 2018 1881). In Art. 5 Abs. 3 WG fehlt inzwischen lit. c. Der Berufungskläger kann mithin nicht mehr der Übertretung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c WG bestraft werden. Die dort ehemals ent- haltene Regelung wurde nunmehr teilweise in Art. 5 Abs. 4 WG aufgenommen, der wie folgt lautet: "Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen". Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger mit ihrem Schuldspruch der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG für das Schiessen mit einer Feuerwaffe ohne Berechtigung an einem öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen. Allerdings war bzw. ist eine Softair-Pistole sowohl in der alten Fassung des Waf- fengesetzes als auch in der seit 15. August 2019 geltenden Version keine Feuer- waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, welche den Begriff der Feuerwaffe von Art. 34 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 WG definiert. Die Softair-Waffe war bzw. ist viel- mehr als eigene Kategorie von Waffen in Art. 4 Abs. 1 lit. g WG definiert. Weil der Berufungskläger unstreitig eine Softair-Waffe abfeuerte, kann er sich nicht der Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG strafbar gemacht haben, womit ein Schuldspruch für diese Übertretung des Waffengeset- zes entfällt. 5.1.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Wegfall des Schuldspruches in Bezug auf die Übertretung des Waffengesetzes nicht einen Freispruch zur Fol- ge. Mit dem Abfeuern der Softair-Waffe auf B._____ hat der Berufungskläger zu- gleich den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt, womit Tateinheit vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Falle von Tateinheit in der Anklage kein Freispruch zu erfolgen, wenn nicht wegen aller De- likte eine Verurteilung erfolgt (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Demnach ist der Beru- fungskläger der Übertretung des Waffengesetzes gemäss 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG nicht schuldig, wobei nach der Rechtsprechung im Dispositiv kein Freispruch zu ergehen hat. 6.Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul-
17 / 27 dig gemacht, wobei von einer Bestrafung abgesehen wird. Für die mit Berufung nicht angefochtenen Schuldsprüche der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 11 und Art. 27 Abs. 1 WG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat das Be- rufungsgericht die Strafe neu festzusetzen (vgl. Art. 408 StPO; BGer 6B_798/2020 v. 16.09.2020 E. 2.2). 7.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7.1.1. Die zu beurteilenden Straftaten sind mit Ausnahme der Tätlichkeit und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche mit Busse ge- ahndet werden (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 11 und Art. 27 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu erhöhen, soweit die begangenen Straftaten mit gleich- artigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Wahl der Strafart ist vorliegend nicht weiter zu diskutieren, würde doch die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstossen (dazu vorstehend E. 4.2.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (BGE 137 IV 57). Für die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelge- setz ist somit eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Kumulativ ist für die Tätlichkeiten und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 7.1.2. Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Straf- rahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt dersel- be Strafrahmen vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 11 und Art. 27 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]), erscheint
18 / 27 es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 485). Dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen unbefugtem Veräus- sern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG liegt der Verkauf einer wohl eher geringen Menge an Marihuana an verschiedene Personen – wo- von lediglich zwei mit Namen bekannt sind – in einem als kurz zu qualifizierenden Zeitraum von einem Monat zugrunde. Der illegale Kauf der Softair-Pistole als Er- wachsener (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 WG) erscheint demgegenüber als schwerere Straftat. Entsprechend ist hierfür ei- ne Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. Mathys, a.a.O., N 487). 7.1.3. Der Berufungskläger erwarb die Softair-Pistole am 18. Dezember 2016 oh- ne Berechtigung, besass diese, trug sie sechs Tage lang täglich mit sich herum und schoss zweimal damit; einmal auf einem Waldstück in J._____ und einmal in D._____ (Anklageschrift, StA act. 1.25; StA act. 4.19, Frage 17; StA act. 4.22, Frage 21). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass zahlreiche schwerere Handlungsweisen des Vergehens gegen das Waffengesetz vorstellbar sind, zumal es sich im vorliegenden Fall um einen kurzen Zeitraum handelte, in welchem der Berufungskläger gegen die in E. 7.1.2 genannten Bestimmungen verstiess. Der Berufungskläger erwarb die Softair-Pistole gemäss eigenen Anga- ben am 18. Dezember 2016 und trug diese bis am 23. Dezember 2016 täglich mit sich herum, mithin während der Dauer von lediglich einer knappen Woche (StA act. 1.17, Fragen 3, 5). Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG fallenden Delikte ist die objektive Schwere der Tat als noch nicht erheblich einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er die Waffe aus Gründen des Selbstschutzes erwarb und auf sich trug, weil er sich be- droht fühlte (StA act. 4.19, Frage 1; act. H.4, Frage 1). Nichtsdestotrotz nahm der Berufungskläger mit dem illegalen Erwerb, Besitz und Herumtragen der Softair- Pistole mindestens in Kauf, gegen das Waffengesetz zu verstossen, auch wenn sein Beweggrund und Ziel in der Selbstverteidigung gelegen haben mögen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, das heisst, eine solche Waffe gar nicht erst zu erwerben (und in der Folge nicht mit sich herumzutragen). Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwe- re daher nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch nicht er- heblich. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des weiten Straf- rahmens, konkret bei 25 Tagessätzen für den Erwerb der Softair-Pistole anzuset- zen. Für das Herumtragen derselben erscheint eine Strafe von 15 Tagessätzen dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen, womit die Einsatzstra-
19 / 27 fe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze für das Herumtragen erhöht wird. Für den Erwerb des Softair-Sturmgewehrs JG Works, FX1A094387, Kal. 6 als Minderjähriger ist ebenfalls eine Strafe zu bestimmen. Da der Beru- fungskläger zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht volljährig war, gelangt für die Regelung der Sanktion das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugends- trafgesetz, JStG) zur Anwendung. Dessen Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass hinsicht- lich der Strafen das StGB anwendbar ist, wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen ist. Somit gelten für die Strafzumessung des erwähnten Delikts ebenfalls die Strafbestimmungen des Art. 47 ff. StGB. Nachdem der Berufungskläger das als Minderjähriger erworbene Softair-Sturmgewehr nie gebrauchte und auch nicht mit sich führte, ist die objekti- ve Tatschwere als leicht zu beurteilen. Bezüglich das subjektive Verschulden ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zumindest in Kauf nahm, illegal ein Softair- Sturmgewehr zu erwerben, womit ihm der illegale Erwerb desselben strafrechtlich vorwerfbar ist. Das Berufungsgericht erachtet hierfür eine Strafe von 15 und eine Asperation um 10 Tagessätze als tat- und schuldangemessen. 7.1.4. Für das unbefugte Veräussern, Verkaufen und in Verkehr bringen der in E. 7.1.2. vorstehend hypothetisch angenommenen Menge an Marihuana ist be- züglich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diverse Verkäufe an verschiedene Personen getätigt hat, wovon lediglich zwei mit Namen bekannt sind. Auch wenn die verkauften Mengen von je 4 Gramm für sich alleine betrachtet nicht viel sind, spricht das wiederholte Verkaufen des Betäu- bungsmittels Marihuana für eine kriminelle Energie des Berufungsklägers. Relati- vierend ist anzuführen, dass sich der Zeitraum des Handels mit Marihuana auf knapp zwei Monate beschränkte (Anfang November 2016 bis 23. Dezember 2016, vgl. Anklageschrift; StA act. 1.25). Bezüglich des Reinheitsgrades des verkauften Marihuanas ist nichts bekannt, ebenso wenig über allfällige Folgen der Einnahme des verkauften Marihuanas durch die Käufer. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im leichten bis mittleren Bereich anzusetzen. In subjektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass der Berufungskläger das von ihm verkaufte Marihuana aus rein egoistischen, wirtschaftlichen Gründen handelte, wobei er aufgrund seines Lehr- lingslohnes von zuletzt CHF 1'350.00 und angesichts der Tatsache, dass er bei den Eltern wohnte und geringe Lebenskosten zu verzeichnen hatte (vgl. dazu StA act. 2.6), nicht auf diese Einnahmen angewiesen war. Er verkaufte das Mari- huana vorsätzlich und mit dem Wissen, dass dies gesetzlich verboten ist, was aus der Tatsache hervorgeht, dass er anlässlich der ersten beiden Einvernahmen ab- stritt, Marihuana an Dritte verkauft zu haben und diese Aussage erst in der dritten Einvernahme korrigierte, nachdem die Käufer K.________ und L.________ in der
20 / 27 Zwischenzeit einvernommen worden waren und zu Protokoll gegeben hatten, beim Berufungskläger Marihuana gekauft zu haben (vgl. StA act. 7.8, Frage 6; StA act. 7.9, Frage14; StA act. 7.11, Fragen 17-20; StA act. 7.19, Fragen 17-21; StA act. 7.15, Frage 15; StA act. 7.16). Auch hier gilt, dass der Berufungskläger das Delikt ohne weiteres hätte vermeiden können (Art. 47 Abs. 2 StGB). Insge- samt führt das subjektive Tatverschulden zu keiner Relativierung des objektiven. Somit ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips wird die schuldangemessene Strafe von 20 Tages- sätzen für die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG um 15 Tagessätze erhöht, womit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen resultiert. 7.2.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). 7.2.2. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Dieser Strafmilderungsgrund ist vorlie- gend gegeben, nachdem die vom Berufungskläger begangenen Taten im Jahr 2016 stattfanden und er sich seither nichts mehr zuschulden kommen liess (StA act. 1.25; act. D. 7; vgl. auch BGE 140 IV 145 E. 3.1.). Zudem ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu beachten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit Begehung der Straftaten Ende 2016 und heute verstrichen rund vierdreiviertel Jahre. Das Unter- suchungsverfahren dauerte zehn Monate. Im erstinstanzlichen Verfahren lag nach Eingang der Anklage innert rund fünf Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegen- de Berufungsverfahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion Rech- nung zu tragen. Gestützt auf die Täterkomponente ist eine Reduktion der Strafe um je 5 Tagessätze und somit um 10 Tagessätze vorzunehmen. 7.3.Aufgrund aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemes- sen. 7.4.Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
21 / 27 nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Einkommen des Berufungsklägers ist im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils von CHF 4'300.00 auf CHF 3'600.00 pro Monat gesunken (act. E.1, Sachverhalt A.; act. H.4, Frage IV. 3). Ausgehend vom aktuellen Ein- kommen von CHF 3'600.00 würde – ohne Abzüge für Unkosten – ein Tagessatz von CHF 120.00 (CHF 3'600.00 / 30 Tage) resultieren. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger keinerlei Unterstützungspflichten hat und nach wie vor bei den Eltern lebt (vgl. act. E.1, Sachverhalt A.; act. H.4, Frage IV. 1), erachtet das Berufungsgericht einen Tagessatz von CHF 90.00 den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe demgegenüber – ausgehend von einem beträchtlich höheren Einkommen von CHF 4'300.00 – mit CHF 50.00 viel zu niedrig veranschlagt; bei diesem Einkommen wäre der Tagessatz zwischen CHF 100.00 und CHF 140.00 festzusetzen gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Diese Regel greift vorliegend allerdings nicht, da die Vor- instanz die Tagessatzhöhe trotz deutlich höherem Einkommen niedriger veran- schlagt hat als die erkennende Kammer auf Basis der aktuellen Tatsachen. Somit greift das Verbot der reformatio in peius, wonach die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Höhe des Tages- satzes ist nach dem Gesagten auf CHF 50.00 zu belassen. 7.5.Hinsichtlich der vorstehend zitierten Übertretungen (E. 7.1.1) lässt sich abs- trakt keine schwerste Straftat eruieren, da beide mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 103 StGB). Konkret erweist sich die mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als schwerere Tat. Entsprechend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen. Für den Kauf einer unbekannten Menge Marihuana von einer unbekannten Person in der Zeit zwischen dem 28. Juli 2016 bis zum 30. April 2017 zum eigenen Konsum erscheint aufgrund des objektiv und subjektiv noch leicht wiegenden Verschuldens eine Busse von CHF 200.00 als tat- und schuldangemessen. Für den Konsum von 1-2 Joints Marihuana pro Monat im Zeit-
22 / 27 raum von Juli 2016 bis 17. Dezember 2016 wird eine Busse von CHF 100.00 ge- sprochen. Auch bei dieser Tat wiegt das objektive und subjektive Verschulden leicht. Die so gebildete Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist mit der Strafe für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB angemessen zu asperieren. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Tätlichkeiten von B._____ ausgingen (act. E.1, E. 7.9.2.). Beide Kontrahenten tru- gen aufgrund des Faustkampfes geringe Verletzungen im Gesicht davon (Ankla- geschrift, StA act. 1.25). Aufgrund der Geringfügigkeit der Tätlichkeiten, der ein- maligen Tatbegehung und der Tatsache, dass die Tätlichkeiten initial von B._____ ausgingen, sind sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden im leichten Bereich anzusiedeln. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB um CHF 150.00 zu erhöhen. Die verschuldensangemessene Busse für die erwähnten Übertretungen beläuft sich somit auf CHF 450.00. Auch hier gelangt allerdings der Strafmilde- rungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Anwendung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es gilt das unter E. 7.2.2 vorstehend Erwähnte. Dem Umstand der langen Verfahrensdauer wird mit einer Reduktion der Busse im Umfang von CHF 50.00 Rechnung getragen. Damit resultiert für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eine Busse von insgesamt CHF 400.00. 7.6.Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Angesichts der gesprochenen Busse von CHF 400.00 und dem Tagessatz von CHF 50.00 wird die Freiheitsstrafe auf 8 Ta- ge festgesetzt ([CHF 400.00 / CHF 50.00 =] 8 Tage; Art. 106 Abs. 2 StGB, vgl. Mathys, a.a.O., N 455). 8.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu- lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidi- gung von CHF 3'627.45. Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Un- tersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 3'855.05 (act. E.1, E. 11 und Dispositiv-Ziff. 6 f.; Art. 422 Abs. 1 StPO; RG act. 3). 8.2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern eine Partei einen
23 / 27 für sie günstigeren Entscheid erwirkt, können ihr die Verfahrenskosten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmit- telverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Voraussetzungen für die Wiedergutmachung, die zu einem Strafverzicht betreffend die versuchte schwere Körperverletzung führt, sind erst im Rechtsmittelverfahren eingetreten, womit sich dies nicht zugunsten einer Kostenverteilung für den Berufungskläger auswirkt. Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger lediglich (teilweise) betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch der Übertretung des Waffengeset- zes (vorstehend, E. 5.1.2). Nach dem Ausgeführten rechtfertigt sich eine Kosten- auferlegung von 10% zulasten des Staates und von 90% zulasten des Berufungs- klägers. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 3'032.10 (13.66 Stunden zu je CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) ist grundsätzlich angemessen, allerdings aufgrund der kurzen Dauer der Hauptverhandlung von knapp 30 Minuten und den von der Ver- teidigung veranschlagten Zeit von 3 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Somit re- sultiert ein zu entschädigender Aufwand der amtlichen Verteidigung von CHF 2'588.30 (11.66 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen zzgl. 7.7% MwSt). 8.3.Das am 4. Mai 2021 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der erken- nenden I. Strafkammer ist in Bezug auf die in Dispositiv-Ziff. 5.1. und 5.2. dort auf- geführten Zahlen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Die in E. 8.2. vorstehend festgelegte Verteilung der Kosten des Beru- fungsverfahrens von 9/10 zulasten des Berufungsklägers und von 1/10 zulasten des Kantons Graubünden wurden nicht richtig berechnet und stehen somit im Wi- derspruch mit der Begründung des Entscheids (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Das Dispositiv des Entscheides vom 4. Mai 2021 wird mithin berichtigt, was den Par- teien in Form eines Beschlusses eröffnet wird (vgl. Art. 83 Abs. 4 StPO). 8.4.Nach dem Ausgeführten gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen
24 / 27 Kostenverteilung beträgt deren Höhe 9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'588.30, somit CHF 2'329.45.
25 / 27 Demnach wird beschlossen: Das am 4. Mai 2021 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 4. Mai 2021 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 5.1. und 5.2. von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Januar 2019 (Proz. Nr. 515-2018-35) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig: -der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 11 und Art. 27 Abs. 1 WG, -des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, -der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. [...] 3. a) Folgende beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 31 Abs. 2 WG gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: -Softair-Pistole, ASG, CZ 75 P-07, Kal. 177 (4.5 mm), inkl. Muniti- on und Zubehör (GR 2016 12 1409) -Softair- Sturmgewehr, JG Works, FX1A094387, Kal. 6, inkl. Muni- tion und Zubehör (GR 2016 12 1409) -zwei Metallkügelchen (GR 2016 12 1419) b) Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel resp. Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: -Marihuana (70.5 gr) (GR 2016 12 1409) -getrocknete Hanfpflanze (GR 2016 12 1409) -Tabakverpackung mit zwei Hanfblüten (GR 2016 12 1419) c) Das beschlagnahmte Bargeld (CHF 3'185.00; Finanzverwaltung Graubünden, Empfangsschein Nr. 143256) (GR 2016 12 1409 + GR 2016 12 1419) wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
26 / 27 d) Das Mobiltelefon iPhone 6 (IMEI 355426075231397) (GR 2016 12 1419) wird A._____ erstattet. 4. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 5. [...] 6. [...] 7. [...] 8. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben] 9. [Mitteilungen] 2.A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Von einer Bestrafung wird abgesehen. 3.1.Für die weiteren Delikte wird A._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. 3.2.Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. 3.3.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aufgeschoben. 3.4.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.1.Die Untersuchungskosten von CHF 3'855.05 gehen zulasten von A.. 4.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'227.45 (Gerichts- kosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'627.45) gehen zulasten von A.. 4.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Darüber hinaus hat A._____ der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 725.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
27 / 27 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen in Höhe von CHF 3'600.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'588.30 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Um- fang von CHF 2'329.45. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: