Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2019 17
Entscheidungsdatum
09.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. Juni 2022 ReferenzSK1 19 17 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA., geboren am _____ vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer Obergrundstrasse 44, Postfach 2841, 6002 Luzern gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B., geboren am _____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur C., geboren am _____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich D., geboren am _____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur

2 / 74 E., geboren am _____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler Baumann Kägi Schuler, Fraumünsterstrasse 13, 8001 Zürich F., geboren am _____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur Gegenstandsexuelle Handlungen mit einem Kind etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21.12.2018, mitgeteilt am 12.04.2019 (Proz. Nr. 515-2018-49) Mitteilung28. April 2023

3 / 74 Sachverhalt A.1.Am 5. März 2018 stellten B._____ (Ehefrau) bzw. E._____ (Tochter) gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter) Strafantrag wegen einfacher Körperverlet- zung bzw. Körperverletzung und Tätlichkeit bei der Kantonspolizei Graubünden. A.2.Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Ho- negger gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden namens und im Auftrag von B., E., C., F., G._____ und D._____ deren Konstitu- ierung als Straf- und Zivilkläger im gegen den Beschuldigten geführten Strafver- fahren. A.3.Am 11. April 2018 stellten C., F. und D._____ je Strafantrag wegen Tätlichkeiten, sexuellen Handlungen etc. gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei Graubünden. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 6. März 2018 eine Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc. Mit Verfügung vom 7. März 2018 ernannte sie Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel als notwendigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 13. April 2018 gewährte die Staatsanwaltschaft den Privatklägern die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 19. März 2018 und setzte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als unentgeltliche Rechtsbei- ständin ein. C.Mit Verfügung vom 15. November 2018 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Graubünden den folgenden, zuvor von der Polizei sichergestellten Gegen- stand: -1 Pistole der Marke FN (Fabrique Nationale), Modell 1922, Kaliber 7.65 mm, Browning, ohne Seriennummer, samt Munition (7 Patronen). D.Am 26. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage beim Regionalgericht Plessur gegen den Beschuldigten. Der Anklage liegt folgen- der Sachverhalt zu Grunde: 1.1 Delikte zum Nachteil von B._____ Mehrfache sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Februar 2018, bei verschiedenen Gelegenheiten, hauptsächlich im Elternschlafzimmer an der H.strasse __ in I., sagte B._____ (nachfolgend: B._____), die Ehefrau des Beschuldigten, diesem auf entsprechende Frage jeweils, dass sie nicht anal penetriert werden wollte, weil ihr dies starke Schmerzen bereitete. Daraufhin schlug der Beschuldigte

4 / 74 B._____ jeweils ins Gesicht und/oder zog sie jeweils an den Haaren und/oder würgte sie jeweils. Zudem bedrohte er sie jeweils mit Worten. Schliesslich – aus Angst vor weiteren Schlägen oder sogar aus To- desangst – kam B._____ dem Ansinnen des Beschuldigten nach und liess sich gegen ihren Willen von ihm anal penetrieren. Der Beschul- digte machte dies, obwohl er wusste, dass B._____ nicht anal pene- triert werden wollte. Er wollte damit seine sexuellen Bedürfnisse be- friedigen. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB und mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B._____ Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Herbst 2017, in der Familienwohnung an der H.strasse __ in I., schlug der Beschuldigte B._____ mehrere Male überall am Körper mit seinen Händen und Fäusten, zog sie mehrere Male an den Haaren, stiess sie mehrere Male auf den Boden und zog sie mehrere Male an den Haa- ren über den Boden. B._____ trug oft Hämatome davon. Mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Februar 2018, haupt- sächlich in der Familienwohnung an der H.strasse __ in Chur, bedrohte der Beschuldigte B. mehrere Male mit dem Tod und versetzte sie damit jeweils in Angst. 1.2 Delikte zum Nachteil von E._____ Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ Ca. im Jahr 2012 rief der Beschuldigte an der H.strasse __ in I. seine minderjährige, am _____ geborene Tochter E._____ (nachfolgend: E.) während einiger Monate mehrere Male, meis- tens am Abend, zu sich ins Elternschlafzimmer. B. war zu die- sen Zeitpunkten jeweils nicht zu Hause. In der Folge forderte der Be- schuldigte E._____ jeweils auf, sich neben ihn ins Bett hinzulegen. Dabei trug er nur Boxershorts. Der Beschuldigte zog E._____ dann zu sich, umarmte sie jeweils und berührte sie jeweils mit den Händen im Intimbereich (an den Brüsten, am Hintern und an der Vagina), teilwei- se über den Kleidern und teilweise unter den Kleidern. Er hatte meis- tens seine rechte Hand entweder um ihre Taille oder um ihren Hals ge- legt und fasste sie mit seiner linken Hand im Intimbereich an. Dabei packte er zum Teil ihren Hintern und ihre Brüste. Auf ihre Vagina legte er jeweils seine Hand. An einem Sommer, ca. im Jahr 2013, begann der Beschuldigte, an- lässlich der gemeinsamen Momente im Elternschlafzimmer, mit seinen Händen eine Hand von E._____ zu seinem Penis zu führen: E._____ zog ihre Hand jeweils zurück. In der Folge bewegte sich der Beschul- digte jeweils näher zu E._____ oder zog sie zu sich. E._____ weigerte sich jeweils, den Penis zu ergreifen. Ihre Hand berührte allerdings je- weils den Penis. Dabei küsste der Beschuldigte E._____ ab und zu auf den Mund und forderte sie (meistens erfolglos) auf, den Kuss zu erwi- dern.

5 / 74 An einem Winter, ca. im Jahr 2014, zog der Beschuldigte im Eltern- schlafzimmer der auf dem Bett liegenden E._____ die Hosen samt Un- terhosen aus und sagte ihr, dass er sehen wolle, ob sie Jungfrau sei. Der Beschuldigte trug nur Boxershorts. Anschliessend kniete der Be- schuldigte vor E., öffnete ihre Beine mit seinen Händen und schaute ihre Vagina an. In der Folge berührte er die Vagina mit seiner Zunge und drang unmittelbar danach mit der Zunge in die Vagina ein. Danach rieb der Beschuldigte, der inzwischen seine Boxershorts aus- gezogen hatte, den Penis an der Vagina und fasste E. an den Brüsten an. Der ganze Vorfall dauerte ca. 10-20 Minuten. E._____ weinte die ganze Zeit über. Ca. ab dem Jahr 2012, als E._____ zu Hause putzte oder das Essen zubereitete, umarmte der Beschuldigte sie mehrere Male jeweils von hinten und rieb sich jeweils an ihr, indem er sich hin und her bewegte. Dabei spürte E._____ jeweils seinen Penis an ihrem Hintern. Seine Arme waren jeweils entweder um ihre Taille oder um ihren Hals. Der Beschuldigte wusste bei sämtlichen Sexualdelikten zum Nachteil von E., dass diese noch nicht 16 Jahre alt war, und handelte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von E. Ca. im Jahr 2013, als E._____ in der 5. Klasse war, schlug der Be- schuldigte sie in der Familienwohnung an der H.strasse __ in I. eine Woche lang, jeweils am Abend, mehrere Male mit einer Holzstange überall auf den Körper, meistens auf die Hände, auf die Hüften und auf die Oberschenkel. E._____ zog sich dadurch Hämato- me zu und konnte wegen den Schmerzen während eines unbestimm- ten Zeitraums weder selber duschen noch schlafen noch richtig sitzen. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nach- teil von E._____ Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Februar 2018, gab der Beschuldigte in der Familienwohnung an der H.strasse __ in I., E._____ mit seiner rechten Hand mehrere Ohrfeigen auf eine Wange. 1.3 Delikte zum Nachteil weiterer Familienmitglieder Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nach- teil von F._____ Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Februar 2018, trat der Beschuldigte in der Familienwohnung an der H.strasse __ in I. seine minderjährige, am _____ geborene Tochter F._____ mehrere Male mit seinen Füssen und gab ihr mehrere Ohrfeigen mit seinen Händen. Im Februar 2017, an einem Abend, als sein Sohn C._____ die Eingangstüre der Familienwohnung an der H.strasse __ in I. beschädigt hatte, zog der Beschuldigte F._____ an den Haaren, schlug sie und warf ihr Gegenstände nach. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. a StGB zum Nach- teil von C._____

6 / 74 Während eines unbestimmten Zeitraums, bis ca. Februar 2018, trat der Beschuldigte in der Familienwohnung an der H.strasse __ in I. und im dazugehörenden Garten seinen minderjährigen, am _____ geborenen Sohn C._____ mehrere Male mit seinen Füssen und gab ihm mehrere Ohrfeigen. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nach- teil von G._____ Während eines unbestimmten Zeitraums in den letzten drei Jahren schlug der Beschuldigte in der Familienwohnung an der H.strasse __ in Chur seine minderjährige, am _____ geborene Tochter G. mehrere Male mit seinen Händen. 1.4 Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Ca. im Jahr 2012 fand der Beschuldigte in einem unverschlossenen Abbruchhaus an der K.strasse in I. eine Pistole der Marke FN (Fabrique Nationale), Modell 1922, Kaliber 7,65 mm, Browning, ohne Seriennummer, sowie 7 Patronen. Anschliessend nahm er die Pistole samt Munition zu sich nach Hause und bewahrte diese in der Folge bis zum 5. März 2018 ohne Berechtigung in seinem Schrank auf. E.Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Dezember 2018, schriftlich begründet mitgeteilt am 12. April 2019, wurde der Beschuldigte im Sinne der An- klage schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Für den Anteil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde der Vollzug bedingt für drei Jahre aufgeschoben. Die Kantonspolizei wurde beauftragt, gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RABzWG über die Einziehung der beschlagnahmten Pis- tole zu befinden. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Aufnahme der Ausschreibung im SIS wurde angeordnet. Der Beschuldigte wurde zudem zur Leistung von Genugtuungen an die Privatkläger verurteilt (je CHF 6'000.00 an B._____ und E., CHF 2'000.00 an C. sowie je CHF 1'000.00 an F._____ und G._____). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläger, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, wurde mit CHF 9'735.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, während dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, eine Entschädigung von CHF 16'111.90 zugesprochen wurde. Die Kantonspolizei Graubünden wurde so- dann angewiesen, die Löschung des DNA-Profils bzw. des ED-Materials des Be- schuldigten per 21. Dezember 2026 zu veranlassen. F.Hiergegen liess der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 an das Regionalgericht Plessur Berufung anmelden. Nach Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erklärte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2019 Berufung. Beantragt wird im Wesent-

7 / 74 lichen die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und er sei für die zu Unrecht erstandene Haft angemes- sen zu entschädigen. Die Zivilklagen seien abzuweisen. Die Anweisung an die Kantonspolizei Graubünden, über die beschlagnahmte Pistole zu befinden, blieb unangefochten. G.Mit Verfügung des damaligen Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 2019 wurden die Gesuche der Privat- kläger um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Juni 2019 gutge- heissen und Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als unentgeltliche Rechtsbei- ständin für das vorliegende Berufungsverfahren ernannt (vgl. KGer GR SK1 19 24 v. 25.06.2019). H.Der Beschuldigte ersuchte den Vorsitzenden der I. Strafkammer mit Einga- be vom 8. Februar 2021 um Wechsel des amtlichen Verteidigers (SK1 21 5). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stattgegeben, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Yetkin Geҫer als amtlicher Verteidiger eingesetzt. I.Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös seine Mandatierung durch C._____ an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand (SK1 21 80). Gleiches beantragte Rechtsanwältin Anna Schuler namens und im Auftrag von E._____ mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 bezgl. ihrer Per- son. Die Gesuche wurden mit Verfügungen vom 15. November 2021 abgewiesen (SK1 21 79 v. 15.11.2021 und SK1 21 80 v. 15.11.2021). J.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 wurde der Be- schuldigte zu seiner Person und zum Sachverhalt befragt. Infolge teilweiser Gut- heissung der Beweisanträge des amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Befragung von B., E. und C._____ wurde die Berufungsverhandlung vertagt. K.E._____ und C._____ äusserten sich mit Blick auf die von ihnen mandatier- ten Rechtsvertretern, Rechtsanwältin Anna Schuler bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös, im weiteren Verlauf dahingehend, dass sie an ihrer gewillkürten Mandatierung festhalten wollen. Infolgedessen widerrief der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügungen vom 1. Februar 2022 die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (SK1 19 24) gewährte unentgeltliche Rechtspflege teilweise, d.h. im Umfange der Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als unent- geltliche Rechtsvertreterin von E._____ und C._____.

8 / 74 L.Die Berufungsverhandlung wurde am 31. Mai 2022 weitergeführt. Aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 12. Mai 2022 fand diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden so- wie die Rechtsvertreter des Privatklägers bzw. der Privatklägerinnen beantragten in ihren Parteivorträgen die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Anträge der Verteidigung blieben im Ergebnis zu den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen unverändert. M.Die Beratung fand am 03., 08. und 09. Juni 2022 statt. Das Urteil vom 09. Juni 2022 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv vorzeitig mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO). N.Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 wurde der Vorsitzende der I. Strafkammer darüber informiert, dass der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Yetkin Geҫer, ver- storben sei. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde am 26. Oktober 2022 Rechts- anwalt lic. iur. Suat Sert bestellt. O.Der Beschuldigte befand sich insgesamt vom 05. März 2018 bis zum 05. September 2019, mithin 18 Monate, in Polizei-, Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft. Erwägungen 1.Eintreten Die Berufungsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die Berufung kann eingetreten werden. 2.Anwesenheit der beschuldigten Vertrauensperson 2.1.Rechtsanwältin Anna Schuler erneuerte anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 31. Mai 2022 den mit Eingabe vom 6. Mai 2022 beantragten Verhand- lungsausschluss der Vertrauensperson des Beschuldigten, J.. Eventualiter sei dieser von der Befragung von E. auszuschliessen (vgl. act. H.6, S. 2). J._____ sei eng mit der Familie befreundet gewesen, sodass E._____ Hemmun- gen empfinden könnte, auszusagen. Ihren Aussagen komme aber grosse Bedeu- tung zu. Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger schloss sich dem Antrag an und bestätigte die damaligen engen Verhältnisse zur Familie, die indessen nicht mehr gut seien. Es bestünden grosse Befangenheiten und Unwohlsein. Es sei wichtig, dass die Privatklägerschaft den notwendigen Schutz erhalte (act. H.6, S. 2).

9 / 74 2.2.Der amtliche Verteidiger beantragt die Abweisung des Antrages. Dieser sei trölerisch und stimme mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materiell nicht überein. Die Anwesenheit von J._____ habe keinen Einfluss auf die Aussagen der Privatkläger. Es stünden ihm keine weiteren Rechte zu als die reine Teilnahme. Durch das Vorbringen werde er quasi als Mittäter hingestellt. Anders zu entschei- den würde die Opferrechte unverhältnismässig zuungunsten des Beschuldigten ausweiten (act. H.6, S. 2). 2.3.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 wurde der prozes- suale Antrag abgewiesen und J._____ als Vertrauensperson zugelassen. Seine Teilnahme wurde aber während der Befragung der Privatkläger auf die Anwesen- heit im Übertragungsraum beschränkt. Die eingehende Begründung des Entschei- des wurde den Parteien im Rahmen des Hauptentscheides in Aussicht gestellt, was nachfolgend erfolgt. 2.4.Dem Opfer steht auf allen Stufen des Verfahrens der Schutz seiner Persön- lichkeitsrechte zu (Art. 117 Abs. 1 lit. a StPO; 152 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nach Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a) oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b). In solchen Fällen sieht Art. 70 Abs. 2 StPO vor, dass insbesondere der Beschuldigte von bis zu drei Vertrauenspersonen begleitet werden kann. Dabei handelt es sich um ein Recht, dessen Einhaltung grundsätzlich nicht von einer Entscheidung des Gerichts ab- hängig ist. Gleichwohl lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte un- abhängig von den Umständen die Anwesenheit seiner Vertrauensperson an der Verhandlung durchsetzen bzw. erzwingen könnte. Das in Art. 70 Abs. 2 StPO vor- gesehene Recht kann nämlich mit anderen – entgegenstehenden – Interessen kollidieren (BGer 6B_1295/2020 v. 26.5.2021 E. 1.3.3). Das Gericht kann etwa die Vertrauensperson ablehnen, deren Anwesenheit den Gründen widerspräche, auf- grund derer die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. 2.5.Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkam- mer den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vom 31. Mai 2022 an (act. D.9). Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte im vorliegenden Strafverfah- ren zum Schutz der Opfer (Privatkläger). Der Schutz deren Privatsphäre und psy- chischen Integrität kann eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlich- keit rechtfertigen (BGE 143 I 194 E. 3.5). Sodann ordnete der Vorsitzende auf ent- sprechendes Ersuchen der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 152 Abs. 3 StPO Massnahmen an, aufgrund derer eine Begegnung zwischen dem Beschuldigten

10 / 74 und den zur Befragung vorgeladenen Privatklägern vermieden werden kann. Unter anderem war ein zeitlich gestaffeltes Eintreffen sowie die Übertragung der Befra- gung der Privatklägerschaft in einen separaten Raum vorgesehen. Ein polizeili- ches Sicherheitsdispositiv war aufgeboten. Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass die entsprechenden Befragungen der Privatklägerschaft deren Privatsphäre und schutzwürdige Interessen tangieren. Dem Problem, dass ihr (sexuelles) Schamgefühl aufgrund der unmittelbaren und wahrnehmbaren Anwesenheit von J., einer jahrelangen Vertrauensperson des Beschuldigten und der Familie, verletzt und damit deren Aussageverhalten beeinträchtigt werden könnte, kann im vorliegenden Fall indes bereits dadurch begegnet werden, dass J. der Be- fragung nicht unmittelbar, sondern gemeinsam mit dem Beschuldigten im Übertra- gungsraum beiwohnt. Dies dürfte kaum Einfluss auf die Privatklägerschaft zeiti- gen, zumal ohnehin davon auszugehen ist, dass J._____ von den Vorwürfen und den früheren Aussagen Kenntnis hat. So war er denn auch schon an der erstin- stanzlichen Verhandlung anwesend (vgl. HV Protokoll VI, S. 2). Das Interesse des Beschuldigten, die von ihm ausgesuchte Vertrauensperson dabei zu haben, ist unter diesen Umständen höher zu gewichten, als das Interesse der Privatkläger auf Ausschluss desselbigen. Der Antrag der Privatkläger ist abzuweisen. 3.Beweisanträge allgemein Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 die zusätzliche Abnahme folgender Beweise: Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens bezüglich C._____ und E., Befragung von N. zum angeblichen Telefongespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Übergriff und Edition der Schulzeugnisse von E., der Krankenak- ten von D. vom Kinderspital L._____ sowie der Strafakten des Landgerichts M._____ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (i.S. mutmassliche sexuelle Belästigung gegenüber dessen Neffen; vgl. act. H.6, S. 4 f.). Darauf ist im jeweili- gen Sachzusammenhang näher einzugehen. Den Beweisantrag betreffend Befra- gung von N._____ wurde während der Verhandlung zurückgezogen (act. H.6, S. 6). Diverse anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 gestellte Beweisanträge (Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich F.; Befragung aller Privatkläger, mithin auch von F., G._____ und D._____ (vgl. act. H.2, S. 2 f.) wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022 nicht erneuert. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.Vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang

11 / 74 4.1.Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Tatvorwürfe zum Nachteil der übrigen Familienangehörigen unter Berücksichtigung des berufungsklägerischen Vorbrin- gens, dass die Aussagen der Opfer glaubhaft seien (vgl. act. E.1, E. 3.2). Sie er- achtete die Aussagen sämtlicher Opfer für stimmig und detailliert. Die Gescheh- nisse würden weitgehend autonom und spontan geschildert. Sodann würden die Opfer den Beschuldigten nicht zielgerichtet belasten, sondern die Geschehnisse nuanciert und facettenreich schildern. Die Schilderungen würden sich auch nicht auf den Kernsachverhalt beschränken. Die Erzählungen würden verschiedentlich mit individuellen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten ergänzt. Zwecks Beleg dieses Ergebnisses führt die Vorinstanz vereinzelt Aussagen der Kinder auf. Eine sich auf die konkreten Tatvorwürfe beziehende Aussagenwürdigung fand ebenso wenig statt wie eine nachvollziehbare Würdigung des Aussageverhaltens von B._____. Keine einzige ihrer Aussage fand Eingang in die vorinstanzliche Würdi- gung. Im Ergebnis lässt sich der vorinstanzliche Schluss, die Aussagen der Opfer seien "schlüssig" und "detailliert" etc. allgemein und im Speziellen hinsichtlich der einzelnen Anklagesachverhalte nur schwer nachvollziehen. Dieses Manko ist durch das Nachholen einer eingehenden Beweiswürdigung durch die Berufungs- instanz zu beheben und führt letztlich zu keinem abweichenden Ergebnis, wie sich noch zeigen wird. 4.2.Hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe eine Waffe im Sinne des Gesetzes besessen, ohne hierfür über eine Bewilligung zu verfügen. Das Vorliegen eines Verbotsirrtumes verneinte die Vorinstanz, sodass sie ihn anklagegemäss schuldig sprach (vgl. E. 1, E. 13. ff.). 4.3.Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten im Zusam- menhang mit der mehrfachen sexuellen Nötigung als mittelschwer. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 24 Monaten wurde aufgrund der Täterkomponenten um 6 Monate reduziert. Die resultierende Einsatzstrafe von 18 Monaten erhöhte sie so- dann durch Asperation für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (12 Monate) sowie die restlichen Delikte (6 Monate), sodass eine Gesamtfreiheitstrafe von 36 Monaten resultierte (act. E.1, E. 14. ff.). Unter Berücksichtigung des mittel- schweren Verschuldens des Beschuldigten und dessen Legalprognose schob die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe für 18 Monate auf. Die Probezeit setzte sie auf 3 Jahre fest (act. E.1, E. 14.3). Sodann wurde der Beschuldigte für zehn Jahre des Landes verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (act. E.1, E. 15. ff.).

12 / 74 4.4.Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ihn von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Unangefochten in Rechtskraft erwuchs Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Beauftragung der Kantonspolizei Graubünden, über die Einziehung der beschlagnahmten Pisto- le zu befinden). Hinsichtlich der Vorwürfe der Übergriffe gegenüber den Familienangehörigen mo- nierte der Verteidiger eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes. Die Vorinstanz habe die Aussagen der mutmasslichen Opfer falsch gewürdigt. Nach seinem Dafürhalten hätte die Vorinstanz im Rahmen der Aussageanalyse der belastenden Aussagen der Privatkläger zum Ergebnis gelangen müssen, dass diese nicht glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe aktenwidrig und folglich unrichtig suggeriert, dass die Aussagen der Privatkläger detailliert und stimmig seien. Un- erwähnt sei geblieben, warum keines der Opfer trotz der erlittenen körperlichen Tätlichkeiten weder sichtbare Hämatome noch andere Verletzungen davongetra- gen habe. Unerwähnt geblieben sei sodann, dass die Ehefrau finanzielle Interes- sen an einer falschen Anschuldigung gegenüber dem Beschuldigten gehabt habe. Das angeblich widersprüchliche oder vermeintlich ausweichende Aussageverhal- ten des Beschuldigten sei irrelevant. Eine Verurteilung könne sich nur auf über- zeugende und glaubhafte Aussagen der Privatkläger abstützen. Die Aussagen der Privatkläger seien überdies nicht detailreich. Nehme man die Gesamtheit der Aus- sagen der Privatkläger und streiche die nicht zum juristisch relevanten Kernerleb- nis gehörenden Details weg, so stelle man fest, dass am Schluss nicht viel an De- tails übrigbleibe. Die Privatklägerin habe die Handlungen des Beschuldigten im Elternschlafzimmer geradezu monoton bis einfältig geschildert. Als inhaltliches Realitätskriterium bräuchte es aber möglichst spontan in die Schilderung einflies- sende Details, die das Ergebnis farbig und einfühlbar machen und sich nicht nur auf das zentrale Beweisthema abstützen würden. Die Privatkläger hätten sich ei- nige Zeit gelassen, ihre Aussagen zu optimieren, was durch den Spickzettel von F._____ belegt werde. Eine Detailarmut der vorgebrachten Schilderungen liege auch dann vor, wenn ein glatter Handlungsablauf ohne Komplikationen vorgetra- gen werde, der eng auf das Beweisthema zugeschnittene Schilderungen ohne Abweichung – auch in Kleinigkeiten – wiedergebe (vgl. zum Ganzen act. H.6, S. 9 mit Hinweis auf act. H.1, S. 5 ff.). Der Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz lasse sich nicht aufrechter- halten. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner nationalen Herkunft nicht gefährlicher als andere Männer mit anderer Nationalität. Art. 12 WV sei rassistisch und verfas-

13 / 74 sungswidrig, sodass eine Verurteilung gestützt darauf nicht zulässig sei (vgl. act. H.6, S. 9). 5.Allgemeines zur Beweiswürdigung 5.1.Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Eine Rangordnung der Beweismittel gibt es nicht. Entscheidend ist allein die innere Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingender überzeugender Kraft. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss diesem Grundsatz darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel besehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je m.w.H.). Der Grund- satz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustel- len ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1302/2020 v. 3.2.2021 E. 1.2.3; 6B_299/2020 v. 13.11.2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.3.3; je m.w.H.). 5.2.Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitäts- kriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 v. 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 v. 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je m.w.H.). Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der be- fragten Person als persönliche Eigenschaft.

14 / 74 5.3.Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeits- merkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist ge- stützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwi- schen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), struk- turellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit be- ziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweite- rung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Gescheh- nisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausge- prägter vorkommen als in solchen ohne (Martin Hussels, Von Wahrheit und Lügen – eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.) 6.Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____ 6.1.Der in Absatz 1 der Anklageziffer 1.1 enthaltene Sachverhaltsvorwurf stützt sich, handelt es sich dabei um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, einzig auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers B.. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen. 6.2.Aussagenwürdigung 6.2.1. B. äusserte die Missbrauchsvorwürfe gegen den Beschuldigten erst- mals anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2018 (vgl. StA act. 9.9). Zu Beginn schilderte B._____ noch in freier Rede und in allgemeiner Weise von den Übergrif- fen. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte pornografische Videos angeschaut habe und von ihr verlangt habe, dass sie mit ihm die gleichen Handlungen wie in den Filmen vollziehe. Dies seien aber derart heftige Sachen gewesen, dass sie es nicht gewollt habe. Wenn sie ihm nicht gehorcht habe, habe er sie sofort geschla- gen. Es sei ihr damals ganz elend gegangen. Seine Wünsche seien derart gewe- sen, als sei er auf eine sexuelle Art krank. Sie habe sogar mit dem Arzt sprechen wollen, aber sie habe sich für die von ihr verlangten Handlungen geschämt. Es seien unvorstellbare Sachen gewesen. Wenn sie nicht das gemacht habe, was er habe machen wollen, dann habe er sie von "hinten genommen" und den Ge- schlechtsverkehr derart heftig vollzogen, dass sie "jeweils" starke Blutungen be- kommen habe. Aus Scham habe sie sich ihrem Arzt aber nie anvertraut (S. 3, F. 3). Im Weiteren erläuterte sie diesbezüglich, dass sie, wenn er sie zum Anal-

15 / 74 verkehr gezwungen habe, aufgrund ihrer Hämorrhoiden starke Schmerzen und Blutungen gehabt habe (F. 29). Nachvollziehbar gab B._____ auch an, dass sie geweint habe, weil es ihr weh getan habe, worin eine Schilderung ihrer jeweils empfundenen Gefühlslage zu erblicken ist. Diesbezüglich eindrücklich erscheint auch ihr spontaner Hinweis auf ihre Gedanken nach den Übergriffen. So gab sie an, sie wäre lieber gestorben und habe sich gewünscht, eines der frühverstorbe- nen Kinder ihrer Mutter gewesen zu sein (S. 3, F. 3). Als Grund für sein Handeln führte sie an, dass er einfach Lust dazu gehabt habe (F. 28). Von sich aus präzi- sierte sie im Weiteren, dass es dem Beschuldigten Spass machen würde und ihm mehr Lust bringen würde, wenn er sie anal penetriere (F. 30). Sie selbst habe aber nicht auf diese Art den Verkehr vollziehen wollen, dies, weil sie davon starke Schmerzen bekomme (F. 31). Der Hinweis darauf, dass eine anale Penetration von B._____ dem Beschuldigten eine grössere Befriedigung zu sein scheint als eine vaginale, findet sich konstant in diversen weiteren Aussagen von B._____ (F. 33, 34). Beispielsweise gab sie an, sie habe weder analen noch oralen Verkehr mit dem Beschuldigten vollziehen wollen (F. 33). Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht möchte, weil es ihr Schmerzen bereiten würde. Aber er habe es gewollt und so habe sie ihm folgen müssen. Wenn sie ihm nicht gefolgt hätte, hätte er sie geschlagen (F. 35). Wenn er es gewollt habe, habe sie es machen müssen, egal, ob es ihr gut gegangen sei oder nicht (F. 36). Auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 6. August 2018 hielt B._____ erneut fest, dass der Beschuldigte von ihr analen und oralen Ge- schlechtsverkehr verlangt habe (StA act. 9.16, F. 33). Er habe alles gemacht, was er gewollt habe. Er habe sie auch bedroht. Er habe sie geschlagen und schlechte Wörter gesagt, wenn sie ihm nicht gehorchte. Er habe ihr gesagt, dass sie seine Frau sei und sie daher tun müsse, was er von ihr verlange (F. 30). Wenn sie ihm nicht gehorcht hätte, hätte er sie wieder geschlagen (F. 32). Sie habe dem Be- schuldigten daher gehorcht (F. 34). Sie habe daher gegen ihren Willen Oral- und Analverkehr durchführen müssen. Vom Analverkehr habe sie Blutungen erlitten. Der Beschuldigte habe sie dazu auch gezwungen, wenn sie erschöpft oder müde gewesen sei oder es ihr nicht gut gegangen sei (F. 35). Sie habe dem Beschuldig- ten immer mitgeteilt, dass sie dies nicht wolle. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schmerzen habe und dies nicht wolle. Er habe gesagt, dass sie das aber tun müsse (F. 36). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, gab B._____ an, er habe sie mit den Händen geschlagen und Fluchwörter gesagt. Dies zum Beispiel dann, wenn sie Analver- kehr nicht gewollt habe, Schmerzen gehabt habe und geweint habe. Dann habe er sie geschlagen und gefragt, weshalb es ihr keinen Spass machen würde. Er habe sie ins Gesicht geschlagen, sie an den Haaren gezogen, sie gewürgt und gefragt,

16 / 74 warum sie nicht mit ihm schlafen wolle (F. 37). Auch wenn B._____ die Art der Gewaltausübung erst anlässlich der Konfronteinvernahme spezifizierte, erschei- nen sie glaubhaft. Dies, weil B._____ konstant von einer ihr gegenüber ausgeüb- ten physischen und psychischen Gewalt gesprochen hatte und wohl erst anläss- lich der Konfronteinvernahme explizit nach deren Art gefragt wurde. Entgegen dem Einwand der Verteidigung erweisen sich die das Kerngeschehen betreffen- den Ausführungen von B._____ insgesamt als glaubhaft. Sie sind nuanciert, schlüssig und widerspruchsfrei. Zwar ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass keine sehr hohe Detaildichte besteht. Es liegt jedoch auch keine die Realitätsbe- zogenheit in Zweifel ziehende "Detailarmut" vor. Eine individualisierte und detail- reiche Schilderung der über einen sehr langen Zeitraum stattgefundenen gleichar- tigen Übergriffe ist kaum möglich. Mit pauschalisierenden Angaben ist folglich zu rechnen. Das Kerngeschehen betreffende Übertreibungen sind in den Aussagen von B._____ keine ersichtlich. Ebenso wenig ist ein Motiv für falsche Anschuldi- gungen erkennbar. B._____ relativierte vielmehr die Übergriffe und wies bei- spielsweise darauf hin, eine Frau sei in ihrer Heimat nach der Hochzeit eine "Sex- sklavin" und habe ihrem Ehemann einfach zu dienen (StA act. 9.9, F. 36). Auch wies sie auf Nachfrage darauf hin, dass es auch einvernehmliche Sexualkontakte gegeben habe, auch wenn diese einen kleinen prozentualen Anteil ausgemacht haben sollen (vgl. act. H.3, F. 56). Die Art und Weise der geschilderten Übergriffe spricht ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit der Anschuldigungen. Der Vorwurf des gegen ihren Willen vollzogenen oralen und analen Geschlechtsverkehrs ist origi- nell und spezifisch. B._____ tat sich schwer, vor unbekannten Personen über eine "normale" Sexualität zu sprechen. Noch schwerer tat sie sich aber damit, über die aus ihrer Sicht nicht normalen, sondern "krankhaften" (vgl. StA act. 9.9, S. 3) Se- xualpraktiken wie den Analverkehr zu berichten. Es ist nicht anzunehmen, dass B._____ in der Lage wäre, einen sie derart belastenden und zugleich "originellen" Vorwurf zu erfinden. Der Beschuldigte negierte die ihm vorgehaltene Aussage von B., wonach er auf Oral- und Analverkehr stehen würde (vgl. StA act. 9.13, F. 62). Gleichwohl bestätigte er die Folgefrage, diese Art von Sex mit seiner Frau vollzogen zu haben (F. 63). Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz hielt er fest, mit B. einvernehmlichen Analverkehr gehabt zu haben (vgl. Befra- gungsprotokoll VI, S. 3). Das mäandernde Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die an Hä- morrhoiden leidende B._____ analen Verkehr hätte haben wollen, wenn ihr dieser, was nachvollziehbar ist, erhebliche Schmerzen bereitete und auch jeweils starke Blutungen zur Folge hatte. Vor diesem Hintergrund erscheinen denn auch die Aussagen von B._____, wonach der Beschuldigte sie mit physischer und psychi- scher Gewalt zur analen Penetration gezwungen habe, schlüssig und nachvoll-

17 / 74 ziehbar. Die Aussagen von B._____ zeichnen insgesamt ein einheitliches und stimmiges Bild, ohne erkennbare Überzeichnungen. 6.2.2. Dem pauschalen Vorwurf, es handle sich um eine Verschwörung der Fami- lie, kann nicht gefolgt werden. Zu vage und schwammig bleibt das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung. Auch der Beschuldigte begründete diese These indif- ferent. So führte er einmal an, seine älteste Tochter habe die Intrige gegen ihn initiiert, um mehr Freiheiten zu erhalten (vgl. etwa StA act. 9.3, F. 24). Im weiteren Verlauf berief er sich darauf, dass es dem Plan der Verwandtschaft aus Deutsch- land entspräche, seine Familie zu zerstören. Seine Familie werde von diesen un- ter Druck gesetzt. Weshalb sie dies tun sollte, liess er jedoch offen. Sodann geht aus seinen Aussagen nicht einmal klar hervor, ob es der Plan seines Stiefbruders oder derjenige des Stiefbruders seiner Ehefrau sein soll. So hielt er zuerst fest, es handle sich bei diesen Leuten um den Stiefbruder seiner Frau (vgl. dazu StA act. 9.13, F. 18), um sodann festzuhalten, es handle sich um seinen Stiefbruder, O._____ (vgl. dazu StA act. 9.13, F. 18 und 20). Anlässlich seiner letzten Einver- nahme vor der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2018 machte er für die Intrige sodann den Stiefbruder seiner Ehefrau, P., sowie deren "vollbürtigen" Bru- der Q. verantwortlich (StA act. 9.17, F. 15), um sogleich auszuführen, er glaube, vier oder fünf Stiefbrüder seiner Ehefrau hätten den Plan ausgeheckt, ihm zu schaden, weil sie nicht gewollt hätten, dass seine Ehefrau ihn heirate (Ergän- zungsfrage 1). Zugleich gab er aber auch an, dass die Mutter seiner Ehefrau, R., mit anderen Familienmitgliedern ebenfalls habe in die Schweiz kommen wollen, er aber gesagt habe, dass dies nicht gehe. Sie würde daher schlecht über ihn reden. Es erscheint kaum realistisch, dass Verwandte aus Deutschland die Möglichkeit gehabt hätten, die Familie des Beschuldigten derart zu beeinflussen, dass die sechsköpfige Familie den Beschuldigten über einen langen Zeitraum hinweg falsch belasten könnte. Sodann ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal- ten, dass weder die Schwester des Beschuldigten noch deren Tochter, S. (vgl. StA act. 9.14 und 9.15), sich vorstellen konnten, dass E._____ bzw. B._____ die Vorwürfe erfunden hätten. Insbesondere gab N._____ zu Protokoll, dass B._____ ihre ganze Familie nicht zerstören würde, nur um E._____ mehr Freihei- ten zu ermöglichen. Auch erscheint abwegig, der Familie des Beschuldigten ange- sichts der mit der Anzeige einhergegangenen Konsequenzen zu unterstellen, die Belastungen erfunden zu haben. Die mit der Strafanzeige zusammenhängenden Konsequenzen waren in persönlicher und sozialer Hinsicht gravierend. Die Famili- enmitglieder mussten die ihnen vertraute Umgebung aus Angst vor Rache verlas- sen. Gerade für die beiden älteren Kinder, E._____ und C._____, bedeutete dies die Aufgabe ihres Freundeskreises.

18 / 74 6.2.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten besteht für die Berufungsinstanz kein Anlass, an den Schilderungen von B._____ zu zweifeln. Ohne Belang für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist die Tatsache, dass sie die ihr gegenüber erfolg- ten Übergriffe erst relativ spät zur Anzeige brachte. Dies lässt sich einerseits schlüssig damit begründen, dass es anlässlich ihrer ersten Einvernahme lediglich um die Übergriffe gegenüber ihren Kindern ging. Zudem geht aus sämtlichen Ein- vernahmen hervor, dass das Thema der Sexualität und insbesondere der sexuel- len Übergriffe und der sexuellen Präferenzen des Beschuldigten stark schambe- haftet ist und sie Mühe bekundete, überhaupt darüber zu sprechen. Opfer von Se- xualdelikten verzichten oftmals aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, auf eine (unmittelbare) Anzeigeerstattung (vgl. BGer 6B_257/2020 und 6B_298/2020 v. 24.6.2021 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Berufungsinstanz ist jeden- falls kein genügend einschlägiges Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Ins- besondere erhellt nicht, inwiefern B._____ aus einer Falschbelastung einen finan- ziellen Nutzen ziehen sollte, was der Beschuldigte anzudeuten versucht. Ange- sichts der mit den Anschuldigungen und der Anzeige einhergegangenen Konse- quenzen für B._____ erscheint eine ungerechtfertigte Belastung kaum schlüssig. 6.3.Beweisantrag (Edition Strafakten des Landgerichts M.) 6.3.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Editi- on der Strafakten des Landgerichts M. in einem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren betreffend mutmassliche sexuelle Belästigung gegenüber dessen Neffen. Begründend führte sie aus, dass dem Beschuldigten im streitge- genständlichen Verfahren Triebhaftigkeit unterstellt werde, weil er in sexualstraf- rechtlicher Hinsicht bereits auffällig geworden sein soll. Es könnten aus dem Ver- fahren Parallelen zu den im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfen erkannt werden. Dadurch könnte B._____ der Lüge überführt werden, weil sie sich dort an einer Blaupause bedient haben könnte (act. H.6, S. 5). 6.3.2. Der dem erwähnten Verfahren am Landgericht M._____ zugrundeliegende Vorfall bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag abzuweisen. Selbst wenn die Verfahren gewisse Parallelen aufweisen würden, liesse dies keinen Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen von B._____ zu. Die Parallelen könnten ebenso gut in einem "modus operan- di" des Beschuldigten begründet sein. Auch deswegen ist der Beweisantrag als unbegründet abzuweisen. Kommt hinzu, dass unklar erscheint, inwiefern B._____ Kenntnisse vom konkreten Verfahrensgegenstand und den dem Verfahren zu- grundeliegenden Vorwürfen hatte. Anlässlich ihrer Befragung vor Berufungsin- stanz bekundete sie jedenfalls Mühe damit, zwischen diesem, gegen den Be-

19 / 74 schuldigten geführten Verfahren und einem weiteren Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte Opfer gewesen sein soll, zu differenzieren (act. H.9, F. 65 f.). Angesichts der bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ gewon- nenen Überzeugung steht für die Berufungsinstanz fest, dass der Beweisantrag ohne Entscheidrelevanz ist. 6.4.Vor dem Hintergrund des Gesagten hat der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1, 1. Absatz der Anklageschrift gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt zu gelten. 6.5.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 4. ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 7.Mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ 7.1.Der in Anklageziffer 1.1, Absatz 2 enthaltene Sachverhaltsvorwurf – handelt es sich grösstenteils um unter vier Augen begangene Delikte – stützt sich im We- sentlichen auf die Aussagen von B.. Indes finden sich weitere im Recht lie- gende und diesen Sachverhalt betreffende Äusserungen übriger Familienmitglie- der. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen. 7.2.Aussagenwürdigung B. warf dem Beschuldigten unzählige körperliche Übergriffe seit ihrer Hoch- zeit in der T._____ vor. Diesen Vorwurf erhob sie in all ihren Einvernahmen kon- stant, wenn auch konzise und pauschal. Letzteres spricht indes nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit. Trifft nämlich der Vorwurf zu, ist nachvollziehbar, dass eine individualisierte Wiedergabe einzelner Übergriffe nur noch schwer möglich ist, ver- lieren diese doch, aus der Perspektive der betroffenen B., aufgrund ihrer Alltäglichkeit an Bedeutung. B. brachte diese Abstumpfung auf eine gerade- zu erschreckende Art und Weise anlässlich ihrer Befragung vor dem Berufungsge- richt zum Ausdruck, indem sie nüchtern und distanziert festhielt, dass die Übergrif- fe einem "täglichen Ritual" entsprochen hätten (act. H.9, F. 24). Gleichwohl ist sie in der Lage, einzelne Vorfälle isoliert zu schildern. So gab sie kongruent an, das erste Mal vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, als sie mit ihrer ältesten

20 / 74 Tochter schwanger gewesen sei (StA act. 9.9, F. 4 und F. 5 und StA act. 9.16, F. 26 und act. H.9, F. 23). Dieser Vorfall scheint ein eindrückliches und prägendes Erlebnis für B._____ gewesen zu sein, was angesichts der Schwangerschaft und ihrer damit einhergehenden Verletzlichkeit sowie des Umstandes, dass es sich um den ersten Übergriff gehandelt hatte, plausibel erscheint. Dabei schilderte sie auch ein weiteres qualifizierendes Moment, nämlich, dass der Beschuldigte sie auch mit einem Holzstab geschlagen habe, wobei sie spontan von sich aus darauf hinwies, dass er sie nicht auf den Bauch habe schlagen wollen, aber dafür fest gegen die Beine geschlagen habe (StA act. 9.9, F. 4). Sie gibt dadurch einen psychischen Vorgang des Täters preis, indem sie einen von ihr vermuteten Gedanken des Be- schuldigten beschreibt, wonach dieser ihr aufgrund der Schwangerschaft nicht auf den Bauch habe schlagen wollen. Auch schafft sie mit ihren Aussagen eine raum- zeitliche Verknüpfung, wies sie doch darauf hin, dass dieser Übergriff – passend mit der Schwangerschaft ihrer ältesten Tochter – in der T._____ erfolgt sei (StA act. 9.9, F. 9). Beachtenswert ist im Zusammenhang mit dem von ihr geschilderten ersten Übergriff die anlässlich der Konfronteinvernahme wiedergegebene Interak- tion mit dem Beschuldigten, welcher sie aufgefordert haben soll, einen Holzstab zu holen (StA act. 9.16, F. 26). Bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2018 schilderte sie, wenn auch losgelöst von einem konkreten Einzelfall, dass es für sie das Schlimmste gewesen sei, wenn er sie dazu aufgefordert habe, einen Holzstab zu holen. Dies im Wissen darum, dass er sie damit schlagen werde (StA act. 9.9, F. 9). Die spontane Wiedergabe der Aufforderung des Beschuldigten so- wie das von ihr dabei empfundene Gefühl lassen das Gesagte äusserst erlebnis- basiert erscheinen. Dies umso mehr, als sich dieses Vorgehen des Beschuldigten, B._____ dazu aufzufordern, ihm für seine Übergriffe zuzudienen, mit weiteren Spontanerzählungen von B._____ decken. So soll der Beschuldigte B._____ bei – vor allem in der Schweiz erlebten – körperlichen Übergriffen, anlässlich welcher er sie mit den Händen und Fäusten traktiert haben soll, aufgefordert haben, ihre das Gesicht schützenden Hände herunter zu nehmen und still zu stehen (StA act. 9.9, F. 10). Letztlich spricht auch für die Erlebnisbasiertheit dieses Vorwurfes, dass B._____ von einem gegen sie eingesetzten Holzstab sprach. Denn auch in den Aussagen der übrigen Privatkläger finden sich Schilderungen, die die Verwendung eines "Holzes", "Holzstabes", "Holzscheites" bei den körperlichen Übergriffen be- legen (StA act. 9.1, S. 8, S. 12; StA act. 9.6, S. 6 und 7). B._____ berichtete an- lässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2018 von einem weiteren konkreten Vor- fall: "Wir waren beim Einkaufen, zu Dritt. Die anderen Kinder waren zu Hause ge- blieben. F._____ hatte einige Freunde zu Hause. Als wir zurück kamen sahen wir, dass die Haustüre ein kleines Loch hatte. A._____ sah dies und wurde sehr wütend. Er schrie die Kinder an und sagte zu ihnen, dass sie alle herkommen

21 / 74 müssen. A._____ begann dann wütend weiter zu schreien und fing an einer nach dem anderen zu schlagen. C._____ wurde auf den Boden geworfen und A._____ trat mit dem Fuss auf seinen Kopf. Er schlug F._____ und zuletzt mich. Die Schlä- ge waren so heftig und schmerzten. Er schlug so heftig auf mein rechtes Ohr, dass es ganz taub wurde. Ich konnte danach nicht mehr hören. Meine Ohrringe wurden dabei weggezogen. Es war so heftig und so schlimm, diesen Tag verges- se ich nicht mehr. [...]" (StA act. 9.9, F. 3). Dabei berichtet B._____ sehr detailliert, schlüssig und in sich stimmig über die Vorkommnisse. In ihrer Aussage treten überraschende und originelle Details auf, wie der Hinweis, dass ihr beim Schlag gegen ihr rechtes Ohr der Ohrring weggezogen worden sei und ihr Ohr danach taub gewesen sei. Auch schildert sie sehr lebhaft die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und den Familienangehörigen, wie sich die Wut des Beschuldigten über die kaputte Türe derart steigerte und das wütende Anschreien in physischen Übergriffen mündete. Dass sich gerade dieser Vorfall so prägnant in das Ge- dächtnis von B._____ eingebrannt zu haben scheint, ist mit Blick auf die Umstän- de und die Folge (taubes Ohr) nachvollziehbar. Von diesem Vorfall berichtete B._____ auch anlässlich der Konfronteinvernahme sowie anlässlich ihrer Befra- gung vor der Berufungsinstanz. Dabei fällt auf, dass B._____ den Vorfall stets ähnlich be- bzw. umschrieb, ohne dass die Erzählungen auswendiggelernt wirken. So berichtete sie anlässlich ihrer Konfronteinvernahme davon, dass sie und ihre Kinder E., C. und F._____ vom Beschuldigten mit der Hand geschla- gen worden seien, was, so glaube sie, im Jahr 2017 gewesen sei wegen einer zerbrochenen Tür. Während sie anlässlich der Befragung durch die Berufungsin- stanz ausführte, er habe einmal sie und ihre Kinder geschlagen und ihr dabei ei- nen derartigen Schlag gegen das Ohr gegeben, sodass sie einen Monat nichts mehr gehört habe (vgl. StA act. 9.16, F. 11 und act. H.9, F. 27). Der von ihr ge- schilderte Vorfall mit der beschädigten Türe deckt sich sodann mit den Ausführun- gen ihrer Tochter F._____ (vgl. StA act. 9.6, S. 7, letzter Absatz), welche ihrerseits äusserst detailliert und nachvollziehbar die gesamte Dynamik und Dramatik des Vorfalles schilderte. B._____ schilderte sodann gewisse Details einzelner Vorfälle. Beispielsweise führte sie aus, dass sie vom Beschuldigten bereits wegen Kleinig- keiten aber auch wegen grossen Sachen geschlagen worden sei, beispielsweise dann, wenn sie ein Glas auf dem Tisch habe stehen lassen (act. H.9, F. 25; einen ähnlichen Grund für Übergriffe nannte auch F._____ [vgl. StA act. 9.6, S. 6]) oder sie ihre schreienden Kinder nicht habe stillen können (StA act. 9.9, F. 5). Spontan wies sie auch auf Interaktionen eines konkreten Tatablaufes hin. Als er sie ge- schlagen habe und während sie noch am Weinen gewesen sei, soll er ihr gesagt haben, dass sie ihr Essen aufessen müsse. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das wegen der Schmerzen nicht könne, weshalb er sie dann gezwungen habe,

22 / 74 dies zu tun (StA act. 9.9, F. 5). Ebenso spontan schilderte B., dass der Be- schuldigte im Wohnzimmer die Storen heruntergelassen habe, damit die Nachbarn nichts haben sehen können (vgl. act. H.9, F. 26). Nach Ansicht der Berufungsin- stanz werden damit mit dem Kerngeschehen mittelbar zusammenhängende Ne- bensächlichkeiten geschildert, welche gerade aufgrund ihrer Originalität kaum als erfunden gelten können. Zudem sind in den Äusserungen von B. gewisse Relativierungen und impli- zite Entlastungen zugunsten des Beschuldigten enthalten. Beispielsweise führte sie aus, dass die Übergriffe öfters erfolgten, als die Kinder noch klein gewesen seien (StA act. 9.9, F. 5) bzw. als sie noch in der T._____ gewohnt hätten (StA act. 9.9, F. 9; act. H.9, F. 28). Auch das durch die Übergriffe erlittene Verletzungs- bild erscheint eher relativierend dargestellt zu werden. So gab sie doch im We- sentlichen an, "nur blaue Flecken" und Schwellungen erlitten zu haben, die keinen Arztbesuch nötig gemacht hätten (StA act. 9.9, F. 13; StA act. 9.16, F. 28; act. H.9, F. 27). Eine gewisse, wenn auch vernachlässigbare Übertreibung lässt sich lediglich hinsichtlich der Heftigkeit der Schläge erkennen, machte B._____ doch geltend, dass sie von den Schlägen eine Hirnerschütterung bekommen würde (StA act. 9.9, F. 7). Dieser Umstand erscheint indessen vernachlässigbar. Auf- grund der stets eindeutigen Aussagen kann nämlich als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Schläge mit einer nicht unerheblichen Intensität ausführte, was sich auch mit den Aussagen der übrigen Privatkläger deckt. Letztlich werden die geschilderten häufigen gewaltsamen Übergriffe von B._____ durch Aussagen der übrigen Familienmitglieder untermauert. So berichteten diverse Familienmitglieder von eigenen Gewalterfahrungen durch den Beschuldigten bzw. bestätigten teilwei- se auch die Übergriffe gegenüber B._____ (StA act. 9.7, S. 8; act. 9.1, S. 8) oder äusserten ihre empfundene Angst, dass der Beschuldigte B._____ etwas antun könnte (vgl. etwa StA act. 9.3, S. 6). Die Aussagen von B._____ sind folglich in sich und unter Berücksichtigung der Schilderungen der übrigen Privatkläger stim- mig und widerspruchsfrei. Sämtliche Aussagen fügen sich zu einem stimmigen Bild des Beschuldigten zusammen. Einem Beschuldigten, welcher seine Frustrati- on und Wut durch Gewalt gegen Familienmitgliedern entlud. Wie bereits unter E. 6.2.3 ausgeführt, ist nicht stichhaltig, dass B._____ den Beschuldigten aus fi- nanziellen Motiven falsch belasten würde. Ebenso besticht das Argument der Ver- teidigung nicht, wonach allfällige Hämatome von anderen Personen hätten regis- triert werden müssen. Nur aus dem Umstand, dass niemand interveniert hatte, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Hämatome nie- mandem aufgefallen sind. Unabhängig davon lassen sich Hämatome auch ohne weiteres kaschieren.

23 / 74 7.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhaltsvorwurf gemäss Ziff. 1.1, 2. Absatz gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt zu gelten hat. 7.4.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 5. ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB und der mehrfa- chen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 8.Mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ 8.1.Der in Anklageziffer 1.1, Absatz 3 enthaltene Sachverhaltsvorwurf stützt sich im Wesentlichen – handelt es sich grösstenteils um unter vier Augen began- gene Delikte – auf die Aussagen von B.. Indes finden sich weitere im Recht liegende und diesen Sachverhalt betreffende Äusserungen von E.. Der Be- schuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen. 8.2.Aussagenwürdigung B._____ wurde anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2018 aufgefordert, sich zu den von ihr erwähnten Drohungen des Beschuldigten zu äussern. Sie führte aus, dass sie und der Beschuldigte vor ein paar Monaten T._____ Nachrichten gesehen hätten. Es sei berichtet worden, wie ein Mann eine Frau mit einer Waffe getötet habe. Sie habe gesagt, dass es schrecklich sei, die Frau gleich zu töten, anstatt sich scheiden zu lassen. Der Beschuldigte habe gemeint, dass es sicher eine schlechte Frau und die Tat gut gewesen sei. Der Mann habe richtig gehan- delt. Der Beschuldigte habe B._____ gesagt, dass er sie genauso töten werde, wenn sie sich scheiden lassen würde (StA act. 9.9, F. 21). B._____ benennt spon- tan, von sich aus und konkret eine zeitliche Komponente des Vorfalles sowie die örtlichen Verhältnisse. Die Aussage ist detailliert und in sich stimmig. Kommt hin- zu, dass sie den Vorfall in der Konfronteinvernahme vom 6. August 2018 kongru- ent wiedergab, wenn auch mit anderen Worten (StA act. 9.16, F. 43). Weiter schil- derte B., angesprochen auf ihr im Zusammenhang der Drohung bestehen- des Empfinden, spontan und von sich aus einen weiteren Vorfall. Der Beschuldig- te, sie und ihr Sohn hätten einmal nach L. gehen müssen. Sie seien lange

24 / 74 unterwegs gewesen und spät nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe dann mit ihr schlafen wollen. Weil sie Migräne gehabt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie krank sei, es ihr nicht gut gehe und sie es daher nicht möchte. Er habe ihr dann gesagt, dass genau wegen solcher Frauen Männer gezwungen seien, die Frau und die Kinder zu töten und anschliessend sich selbst. Sie, B., würde ihn, den Beschuldigten, dazu bringen, dass er sich "voller Geister gefüllt fühle und sie dann umbringen würde. Ich [B., Anmerkung des Gerichts] solle ihn nicht in diesen Zustand bringen, dass er mich und meine Kinder töten würde." (StA act. 9.9, F. 22). Auch diese Aussage ist nuanciert, konkret und zeugt von einem das Kerngeschehen betreffenden hohen Detaillierungsgrad. Auch wird eine ganze in sich nachvollziehbare Handlungskette geschildert, wie es zum Vorfall gekommen sein soll. Die Aussage erweist sich als glaubhaft. Angesprochen auf weitere Dro- hungen gab B._____ an, der Beschuldigte habe "auch immer solche Beispiele ge- nannt" (StA ct. 9.9, F. 23). Sie hätten auch diskutiert, wenn sich jemand habe scheiden lassen. Der Beschuldigte habe dann wieder ausgeführt, dass es genau solche Frauen seien, die einem dazu bringen würden. Wenn sie, B., sich scheiden lassen würde, ein freies, schönes Leben haben würde, würde er, der Beschuldigte, sie auf der Stelle töten. Er würde dafür sorgen, dass sie das nicht bekomme (F. 23). B. ist in der Lage, nuanciert und detailliert Inhalte von Gesprächen bzw. Gesprächsketten plausibel wiederzugeben, was für deren Er- lebnisbezug sprechen. Wenn B._____ nachgefragt um die Anzahl Drohungen aus- führte "[...]. Es war immer." (StA act. 9.9, F. 24), mag dies überzeichnet sein. Gleichzeitig scheinen die Drohungen aus ihrer subjektiven Sicht aber derart häufig vorgekommen zu sein, dass sie sich einer konstanten Bedrohung ausgesetzt ge- fühlt zu haben schien, was sie zur entsprechenden Aussage brachte. Jedenfalls hielt sie vorgängig fest, dass die Drohungen "immer öfters" stattgefunden hätten, was mit Blick ihre zunehmenden Berührungsprunkte mit der westlichen Kultur (vgl. act. H.9, F. 49 und 50) und der damit einhergehenden möglichen Angst des Be- schuldigten vor einem Kontrollverlust über seine Ehefrau plausibel erscheint. Dass B._____ aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten Angst empfand, liegt auf der Hand, traut(e) sie dem Beschuldigten solche Handlungen doch durchaus zu (StA act. 9.9, F. 22 und StA act. 9.16, F. 44). Sodann sprach auch E._____ von vom Beschuldigten allen Familienangehörigen und im Besonderen gegenüber B._____ geäusserten Drohungen (StA act. 9.1, S. 12; act. H.9, F. 47). 8.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhaltsvorwurf gemäss Ziff. 1.1, 3. Absatz der Anklageschrift gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt zu gelten hat.

25 / 74 8.4.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 6. ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ 9.1.Aufgrund des thematisch engen Zusammenhanges erfolgt die Beweiswür- digung der Anklagesachverhaltsvorwürfe von Ziffer 1.2, Absatz 1 und Absatz 2 gemeinsam. In Anklageziffer 1.2, 1. Absatz wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, ca. im Jahr 2012 an der H.strasse __ in I. seine minderjähri- ge, am _____ geborene Tochter E._____ während einiger Monate mehrere Male, meistens am Abend, zu sich ins Elternschlafzimmer gerufen zu haben. Er soll sie jeweils aufgefordert haben, sich neben ihn ins Bett zu legen. Er habe nur Boxer- shorts getragen und habe E._____ zu sich gezogen, sie jeweils umarmt und mit den Händen im Intimbereich berührt (an den Brüsten, am Hintern und an der Va- gina), teilweise über und teilweise unter den Kleidern. Er habe meistens seine rechte Hand entweder um ihre Taille oder um ihren Hals gelegt und sie mit seiner linken Hand im Intimbereich angefasst. Dabei habe er zum Teil ihren Hintern und ihre Brüste gepackt, auf ihre Vagina habe er jeweils seine Hand gelegt. Gemäss Absatz 2 soll der Beschuldigten an einem Sommer, ca. im Jahr 2013, begonnen haben, anlässlich der gemeinsamen Momente im Elternschlafzimmer, mit seinen Händen eine Hand von E._____ zu seinem Penis zu führen. E._____ soll ihre Hand jeweils zurückgezogen haben. In der Folge habe sich der Beschuldigte je- weils näher zu E._____ bewegt oder sie zu sich gezogen. E._____ habe sich je- weils geweigert, den Penis zu ergreifen. Ihre Hand habe allerdings jeweils den Penis berührt. Dabei habe der Beschuldigte E._____ ab und zu auf den Mund geküsst und sie (meistens erfolglos) aufgefordert, den Kuss zu erwidern. Bei den soeben umschriebenen Sachverhaltsvorwürfen handelt es sich um klassi- sche Vier-Augen-Delikte, die sich einzig auf die Aussagen des mutmasslichen Op- fers, E._____, stützen. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Hand- lungen.

26 / 74 9.1.1. Wiedergabe relevanter Aussagen E._____ wurde am 5. März 2018 polizeilich einvernommen (vgl. StA act. 9.1). Die die vorerwähnten Anklagesachverhalte betreffenden Aussagen finden sich über die gesamte Einvernahme verstreut. So finden sich eingangs allgemeine Aus- führungen, wonach "es", gemeint sind damit wohl die Übergriffe, im 11. oder 12. Lebensjahr, als sie in der 3. oder 4. Klasse gewesen sei, begonnen habe. Damals seien sie neu in die Wohnung eingezogen. Es folgen Ausführungen zum ersten Vorfall im Schlafzimmer des Beschuldigten, hinsichtlich welchem das Strafverfah- ren mit Teileinstellungsverfügung vom 13. November 2018 mangels Nachweises eines Sexualbezuges der Handlungen eingestellt worden war (vgl. StA act. 1.19, E. 2). Nach diesen äussert sie sich wieder allgemein zu den vorliegend relevanten Übergriffen und führte aus, dass es "danach" immer dann geschehen sei, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei. Ihr Vater habe sie in sein Zimmer geru- fen. Er sei jeweils nur mit Boxershorts bekleidet gewesen. Ihr Vater habe sie von hinten umarmt und sie an intimen Stellen angefasst. Sie habe immer versucht, wegzugehen, was er zugelassen habe (StA act. 9.1, S. 2). Wiederum wird die Er- zählung hinsichtlich der Übergriffe im Schlafzimmer unterbrochen und andere Vor- fälle geschildert, so auch der aus ihrer Sicht schlimmste Vorfall, der unter Absatz 3 angeklagt ist. Nach dessen Schilderung kommt E._____ wieder auf die Belästi- gungen zurück, die nach dem Vorfall weitergegangen seien. Das mit den Kleidern sei drei bis vier Jahre so gegangen. Wiederum schilderte sie weitere Vorfälle, so- wie die Interaktionen mit ihrer Mutter und den Moment, als sie sich ihrer Mutter anvertraute (vgl. S. 3). Konkret auf die Übergriffe angesprochen, schilderte E._____ sodann wiederum den ersten Vorfall im Schlafzimmer des Beschuldigten in Anwesenheit ihrer kleinen Schwester G._____. Nach diesem sei es dann nicht gerade am nächsten Tag weitergegangen, aber auch nicht erst einen Monat später. Es sei dann gewesen, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Es sei meist in seinem Schlafzimmer gewesen. Er habe jeweils gesagt, dass er schlafen gehen würde und ca. 20 Minuten später habe er sie in sein Zimmer gerufen. Selten sei es auch in ihrem Zimmer vorgekommen. Dies sei meistens an einem Abend gewe- sen, um zu sehen, ob sie schlafe oder nicht. Aber er habe es auch dann gewollt. Wenn er sie von seinem Zimmer aus gerufen habe, habe er ihren zweiten Vorna- men gerufen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie sich neben ihn hinlegen solle. Dann sei er näher zu ihr gekommen, habe sie zu sich gezogen und umarmt. Dann habe er begonnen, sie am Intimbereich anzufassen, "da oben und da unten". Sie sei auf der linken Seite gelegen. Er habe sie am "Arsch" und auch vorne ange- fasst. Meistens habe er sie über den Kleidern angefasst, aber auch immer wieder darunter. Er habe sie mit einer Hand umarmt und mit der anderen Hand angefasst.

27 / 74 Er habe jeweils beim "Arsch" angefangen. Es sei mehr über den Kleidern vorge- kommen. Über den Kleidern habe er sie am "Arsch", an der Brust und an der Va- gina angefasst. Zu Beginn habe er seine Hand nur darauf gelegt. Danach habe er zum Beispiel den "Arsch" festgehalten. Er habe sie richtig am "Arsch" gepackt, nicht nur etwas gedrückt. Sie wisse nicht mehr, ob es ihr weh getan habe. Sie ha- be nie Verletzungen davon getragen. Er habe seine Hand, wenn er sie an der Va- gina berührt habe, meistens nur darauf gelegt und nichts gemacht. Aber bei den Brüsten habe er auch zugepackt oder habe die Hand einfach nur darauf gelegt. Er habe meistens zugepackt, sie denke, es sei bei beiden Brüsten gewesen, wenn er sie überall angefasst habe. Das Berühren über den Kleidern habe einige Monate gedauert. Dies sei so bis Ende 12., anfangs 13. Lebensjahr gewesen. Es habe gegen den Sommer angefangen, als sie lockere Kleidung trug, dass er sie auch unter den Kleidern berührt habe. Es sei zwischen dem 11. und 13. Lebensjahr gewesen. Sie wisse es nicht mehr genau. Das erste Mal, als er sie unter den Klei- dern berührt habe, sei in seinem Schlafzimmer gewesen. Sogleich schilderte E._____ auch Vorfälle ausserhalb des Schlafzimmers, anlässlich welcher der Be- schuldigte sie indes über den Kleidern angefasst haben soll. Sie hielt fest, dass das unter den Kleidern in seinem Schlafzimmer vorgekommen sei. Wenn er sie unter den Kleidern berührt habe, sei der Ablauf genau gleich gewesen wie über den Kleidern. Meistens habe er die rechte Hand über ihre Taille oder um ihren Hals am Nacken gehabt. Mit der linken Hand habe er es gemacht. Er habe eben- falls bei ihrem "Arsch" begonnen. Unter den Kleidern sei es unangenehmer gewe- sen als über den Kleidern. Er habe sie zu Beginn, einige Monate, nur über den Kleidern angefasst. Danach, im Sommer, unter den Kleidern. Später habe er damit abgewechselt. Er habe immer wieder ihre Hand genommen und diese zu seinem "Schwanz" geführt. Aber er habe nicht gesagt, dass sie ihn anfassen müsse oder so. Sie habe versucht, ihre Hand zurück zu nehmen, damit es zu keiner Berührung komme. Er sei dann jeweils näher zu ihr gekommen, oder habe sie zu sich gezo- gen. Er habe einfach versucht, dass sie seinen "Schwanz" anfasse. Er habe es aber bleiben lassen, wenn er gemerkt habe, dass es nicht gehen würde. Sie habe seinen "Schwanz" nicht ergriffen, aber ihre Hand sei schon am "Schwanz" gewe- sen. Sie wisse nicht, ob er eine Erektion gehabt habe. Sie haben nicht hingese- hen. Sie wisse, was eine Erektion sei und sie könne das nicht sagen, weil sie nicht darauf geachtet habe. Er habe sie auch ab und zu auf den Mund geküsst. Er habe sie dann gezwungen, dasselbe zu tun. Sie habe meistens nichts gemacht. Er habe gewollt, dass sie auch mitmache und nicht einfach so dastehen würde. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn ebenfalls küssen solle und den Kuss erwidern solle. Sie habe das dann machen müssen. Sie habe seinen Kuss ansonsten nicht erwidert. Sie habe sich aus Angst nie geweigert oder sich widersetzt. Sie habe Angst gehabt,

28 / 74 dass er sie schlagen würde oder die Wut an ihren Geschwistern auslassen würde. Oder auch bei der Mutter. Wenn der Beschuldigte wütend gewesen sei, habe es keine Rolle gespielt, wer es gewesen sei. Er habe seine Wut einfach bei der Per- son ausgelassen, welche gerade in seiner Nähe gewesen sei (vgl. StA act. 9.1, S. 2 ff.). Nach weiteren Ausführungen zum "schlimmsten" Vorfall (Anklageziffer 1.2., Absatz 3) führte sie aus, dass wenn sie in ihrem Zimmer gewesen seien, habe er sie immer über den Kleidern angefasst, weil ihre Mutter anwesend gewesen sei. In ihrem Zimmer habe er sie auf die Wange oder etwas neben dem Mund geküsst. In seinem Zimmer, wenn sie so nahe bei ihm habe liegen müssen oder er sie ange- fasst habe, habe er sie auf den Mund geküsst. Auf den Mund sei nicht oft gewe- sen, vier bis fünf Mal. Sie wisse nicht, wie oft er sie in diesen Jahren angefasst habe. Es sei immer dann gewesen, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei. Eine Zeitlang sei es jeden Mittwochnachmittag vorgekommen, sicher ein Jahr lang, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Danach immer dann, wenn sie weg gewesen sei und sie mit C._____ oder ihrer kleinen Schwester ins Spital habe ge- hen müssen. Hauptsächlich dann, wenn ihre Mutter im Spital habe übernachten müssen. Dann habe sie, E., bei ihm im Bett übernachten müssen. Dann ha- be er sie auch immer wieder angefasst. Sie habe immer gezittert und habe weg- gehen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie schlafen wolle. Aber er sei immer wieder so nahe an sie herangekommen. Sie sei immer wieder etwas weggegan- gen, oder wenn seine Hand bei ihr gewesen sei, habe sie versucht, diese weg zu stossen (StA act. 9.1, S. 7). Das letzte Mal habe er sie im Januar belästigt (S. 12). Gegen Ende der Einvernahme hielt E. nochmalig fest, sie sei zwischen dem 13. und 16. Altersjahr belästigt und geschlagen worden. Er habe sie in dieser Zeit mehrheitlich über den Kleidern angefasst (S. 13). Anlässlich ihrer Befragung vor der Berufungsinstanz wurde E._____ aufgefordert, sich zu den sexuellen Handlungen zu äussern. Sinngemäss führte sie aus, dass es am Anfang immer nur zu sexuellen Misshandlungen über den Kleidern im In- timbereich gekommen sei und versucht worden sei, "das anzufassen". E._____ rang sichtlich um Worte. Entsprechend schwer verständlich fielen die weiteren Ausführungen aus. Sie hielt fest, dass es um den sexuellen Missbrauch an ihr ge- he, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei oder während sie Zuhause ge- wesen sei am Abend, einfach sobald keine Personen in ihrer Nähe gewesen sei- en. Er habe sie immer wieder versucht anzufassen, sie in eine Ecke zu ziehen, dort habe er dasselbe meistens versucht, auch über den Kleidern zu machen, ein paar Mal auch unter den Kleidern (act. H.9, F. 10). Den genauen Beginn der se- xuellen Übergriffe könne sie nicht mehr genau sagen und verweise auf ihre frühe- ren Aussagen. Jedoch erinnere sie sich nicht mehr ganz daran, weil das schon vor

29 / 74 vier Jahren geschehen sei. Ungefähr im Alter von 11, 12 Jahren habe es angefan- gen. Bis sie 16 Jahre alt gewesen sei, bis ca. 2018 (F. 11). Angesprochen auf die Häufigkeit der Übergriffe gab sie an, dass es unterschiedlich gewesen sei. Es sei meist darauf angekommen, wie oft ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei. Da- mals sei ihre kleine Schwester oder ihr kleiner Bruder oft im Krankenhaus zur Kon- trolle gewesen. Es sei dazu gekommen, wenn der Beschuldigte zu Hause gewe- sen sei, dass er dann gekommen sei und wenn sie dann keine Zeit gehabt hätten, sei es weniger dazu gekommen. Erneut nachgefragt zur Häufigkeit gab E._____ an, die genaue Anzahl nicht nennen zu können, da sie sich nicht genau erinnere. Es sei damals aber "frisch" gewesen, weshalb sie sich damals erinnert habe und auch damals dort die Wahrheit gesagt habe. Jetzt im Moment könne sie aber nicht aufzählen, wie oft es gewesen sei (F. 12). Sie bestätigte die Frage, ob es vor der Geburt ihres Bruders begonnen habe (F. 13). Anfangs seien die Übergriffe regel- mässiger erfolgt. Mit der Zeit sei es unregelmässiger geworden. Als ihr Bruder D._____ auf die Welt gekommen sei und ihre Mutter oft nach L._____ ins Spital habe gehen müssen, sei er oft dabei gewesen, dann sei sie alleine mit ihren Ge- schwistern gewesen, dann sei auch nichts passiert. Aber wenn sie, B., im Spital habe übernachten müssen, sei sie, E., mit ihren Geschwistern und dem Beschuldigten alleine zu Hause gewesen. Dann sei es mehr dazu gekommen (F. 14). Um eine Präzisierung der Vorfälle, während welcher der Beschuldigte E._____ unter den Kleidern berührt haben soll, nachgefragt, führte E._____ das Folgende aus: "Wenn er die Zeit, also, wie schon auch erwähnt bei meiner Aussa- ge 2018, habe ich auch erzählt gehabt, dass der schlimmste Tag, was passiert ist, wo ich am meisten betroffen war von den sexuellen Misshandlungen, war der, der unter der Kleidung war. Und die vorherigen waren meist auch über den Kleidern, wo er einfach meine Brüste oder meinen Intimbereich angefasst hat. Und wenn Leute zu Hause waren oder meine Familie zu Hause war, kam es einfach dazu, dass er vielleicht kam und mich umarmt hatte oder versucht hatte, zu küssen, ging aber schnell weg, damit es nicht auffällt. Genau." (F. 15). E._____ konnte sich nicht mehr daran erinnern, wie häufig die Handlungen unter der Kleidung erfolgt seien (F. 16). Auf die konkrete Frage, ob der Beschuldigte sie nach dem Vorfall, anlässlich welcher er die Jungfräulichkeit habe testen wollen, sie umarmt, sich an ihr gerieben haben und ob sie sein Glied gespürt habe, bestätigte E._____, sein Glied gespürt zu haben. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob es erigiert gewesen sei. Sie habe nicht darauf geachtet. Es sei ihr in diesem Moment auch nicht in den Sinn gekommen (F. 20). Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, sein Glied zu berühren. Er habe ihre Hand zu seinem Glied geführt. Sie habe ihre Hand zurück- gezogen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dies nicht kom- mentiert. Trotzdem habe er ihre Hand zu seinem Glied geführt und gewollt, dass

30 / 74 ihre Hand dort bleibe. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob dies nach dem Test der Jungfräulichkeit gewesen sei (F. 21). Sie könne es im Moment auch nicht sagen, ob es mehrmals vorgekommen sei, dass er ihre Hand an sein Glied geführt habe (F. 22). E._____ bestätigte die Frage, ob sie sich nach dem Telefongespräch mit ihrer Cousine ihrer Mutter anvertraut habe und gab an, dass sie immer dann, wenn sie alleine mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen sei, es zu den Vorfäl- len gekommen sei. Daher habe sie angefangen, ihre Mutter zu fragen, wie lange sie abwesend sein werde und ob sie mitkommen könne, um nicht allein mit dem Beschuldigten zu Hause sein zu müssen. Diese habe aber gemeint, sie solle zu Hause bleiben. Ihre Mutter habe es auch nicht nachvollziehen können, weshalb. Sie habe sich erkundigt, weshalb sie dies wolle, was los sei und ob etwas passiert sei. Aus Angst habe sie, E., ihr aber keine Antwort geben können. Auch die Wahrheit habe sie ihr nicht erzählen können, was geschehe, wenn sie mit dem Beschuldigten alleine zu Hause sei. Daher habe sie gelogen und ihr gesagt, dass sie zuhause langweilig habe und einfach gerne mitkommen wolle (F. 27). 9.1.2. Aussagenwürdigung Die das Kerngeschehen betreffenden Erzählungen von E. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. März 2018 sind in sich schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei. Sie schilderte die Vorfälle zuerst im freien Bericht, wobei sie den konkreten Vorwurf lediglich anschnitt, um diesen im weiteren Verlauf an unter- schiedlichen Stellen zu präzisieren. Mit anderen Worten ist sie in der Lage, sprunghaft und nicht chronologisch über das Erlebte zu berichten. Dabei bleibt die logische Konsistenz ihrer Aussagen bestehen, ohne sich in Widersprüche zu ver- stricken. Nuanciert und – was dem Video entnommen werden kann – eloquent berichtete sie, wie sich die – gleichartigen – Übergriffe jeweils abgespielt haben. Es fällt dabei auf, dass sie nicht direkt und zielgerichtet auf den eigentlichen Vor- wurf zu sprechen kommt, sondern die Vorfälle von Anfang an zu erzählen beginnt, beginnend damit, dass der Beschuldigte sie 20 Minuten, nachdem er sich in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, zu sich gerufen habe. Bemerkenswert dabei ist der spontane Hinweis von E., dass er sie mit ihrem kurdischen Namen "U." gerufen habe (vgl. StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ab ca. 11:26:57 Uhr). Ebenso beachtenswert ist, wie E._____ während der Befragung die Vorfälle zeitlich einzuordnen versucht. Schlüssig leitete sie dabei von der Tatsache ihrer Anwesenheit und der Abwesenheit ihrer Mutter ab, dass die Übergriffe auch an einem Mittwochnachmittag haben stattfinden müssen, da sie dann schulfrei ge- habt habe und ihre Mutter dann üblicherweise Termine beim Sozialamt habe wahrnehmen müssen (StA act. 9.1, S. 4; S. 7). Im weiteren Verlauf der Befragung

31 / 74 blieb sie konstant dabei, dass es immer dann vorgekommen sei, wenn ihre Mutter nicht anwesend gewesen sei, was eine Zeitlang, etwa ein Jahr lang, jeden Mitt- wochnachmittag gewesen sei. Spontan präzisierte sie, die Übergriffe hätten vor allem stattgefunden, wenn die Mutter wegen der Spitalbesuche nicht zu Hause gewesen sei, da sie, E., beim Beschuldigten habe im Bett übernachten müssen (StA act. 9.1, S. 7). Die zeitliche und räumliche Einordnung der Taten er- scheint gerade aufgrund der spontan geäusserten Hintergründe, wie den Gründen für die Abwesenheiten der Mutter, als glaubhaft. Der beschriebene Tatablauf, im Speziellen das daraus hervorgehende Herantasten und die langsame Steigerung der Übergriffe, offenbart eine in sich stimmige Handlungskette, was ihn tatsächlich erlebt erscheinen lässt. Geradezu plastisch schilderte E. die Handlungen des Beschuldigten, nachdem sie sich zu ihm ins Bett gelegt habe. Wie er sie zu sich gezogen und umarmt habe und dann begonnen habe, sie am Intimbereich anzufassen "da oben und da unten". Wie sie auf der linken Seite gelegen sei und er sie am "Arsch" und auch vorne angefasst habe. Dass er sie dabei mit einer Hand umarmt und mit der anderen Hand angefasst habe und jeweils am "Arsch" angefangen habe und dann auch ihre Brust und die Vagina angefasst habe (StA act. 9.1, S. 5). Dem Video ist auch zu entnehmen, dass E._____ spontan mittels Gestik versuchte, verständlich zu machen, wie sie neben dem Beschuldigten ge- legen sei. Diese spontane Reaktion spricht für den Erlebnisbezug ihrer Schilde- rung (vgl. StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:28:12 Uhr). E._____ benennt dabei auch kreative Aspekte. So sei der Beschuldigte beispielsweise nur mit Bo- xershorts bekleidet gewesen (StA act. 9.1, S. 2, S. 4 und S. 5). Auch die geschil- derte nonverbale Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, als dieser ver- sucht habe, ihre Hand an sein Glied zu führen und sie versuchte, ihre Hand zurückziehen, mit der Folge, dass der Beschuldigte näher an sie herangekommen sei bzw. sie näher an ihn herangezogen habe, erweist sich als stimmig und nach- vollziehbar (StA act. 9.1, S.5). E._____ war aber auch in der Lage, Gespräche zumindest sinngemäss wiederzugeben. Beispielsweise, dass er sie gezwungen habe, ihn zu küssen, und er gewollt habe, dass sie mitmache und nicht einfach so dastehen solle (StA act. 9.1, S. 5, in fine und S. 6). Weiter fällt auf, dass E._____ das Kerngeschehen betreffende präzise Differenzierungen vornahm. So differen- zierte sie etwa konstant zwischen Berührungen, die über bzw. unter den Kleidern stattgefunden haben sollen, wobei sie explizit angab, dass der Beschuldigte sie anfangs nur über den Kleidern angefasst habe und erst später Berührungen unter den Kleidern stattgefunden hätten. Spontan ordnete sie den Beginn der Berührun- gen unter den Kleidern zeitlich auf den Sommer ein und untermauert ihre Aussage schlüssig mit dem Hinweis, sie habe damals lockerere Kleidung getragen (StA act. 9.1, S. 5). Eine Differenzierung erfolgte ferner insoweit, als sie unterschiedliche

32 / 74 Handlungen des Beschuldigten gegenüber ihren Brüsten, der Vagina und dem Hintern beschrieb. Während nämlich der Beschuldigte sie "richtig am Arsch ge- packt" und "nicht nur etwas gedrückt" habe, soll er demgegenüber seine Hand auf ihrer Vagina "meistens nur darauf gelegt und nichts gemacht" haben. Bei den Brüsten "habe er auch zugepackt oder habe die Hand einfach nur darauf gelegt. Er habe meistens zugepackt [...]" (StA act. 9.1, S. 5). Ähnlich differenzierte sie hinsichtlich der Art der Küsse. Der Beschuldigte soll sie nur in seinem Schlafzim- mer auf den Mund geküsst haben, wenn sie nahe beieinander gelegen hätten. In ihrem Zimmer habe er sie (nur) auf die Wange bzw. etwas neben den Mund geküsst (StA act. 9.1, S. 7). Die Ausführungen von E., wonach sie sich im- mer mehr vom Beschuldigten distanziert habe, hängen als Folge der Übergriffe zumindest indirekt mit dem Kerngeschehen zusammen (StA act. 9.1, S. 3). Das spontan und konstant geschilderte Rückzugsverhalten erscheint eine plausible und logische Reaktion auf die gravierenden Vorfälle. Es wurde ausserdem von B. bestätigt (StA act. 9.2, F. 2 und F. 17). Übertreibungen in den Aussagen von E._____ sind keine ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass E._____ den Be- schuldigten schwerer belasten würde, fehlen ebenfalls. Obschon sie explizit darauf angesprochen worden war, ob ihr die Übergriffe weh getan hätten, gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können (StA act. 9.1, S. 5). Hätte E._____ den Beschuldig- ten über Gebühr belasten wollen, wäre es diesfalls ein leichtes gewesen, die Fra- ge zu bejahen. Ähnliches ist hinsichtlich ihrer Antwort auf die Frage, ob der Be- schuldigte ihre Brüste auch gestreichelt habe, zu konstatieren. E._____ gestand diesbezüglich eine Erinnerungslücke ein (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:32:31 Uhr). Eigene Mutmassungen legte sie offen. So gab sie auf die Frage, ob der Beschuldigte beide Brüste angefasst habe, an, dies nicht zu wissen. Sie mut- masse aber, dass er beide Brüste angefasst habe, weil er "überall so gemacht" habe, wobei sie eine grossflächige kreisförmige Bewegung über ihren Brustbe- reich zeigt (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:32:49 Uhr). In den Aussagen von E._____ finden sich – zumindest implizit – relativierende und entlastende Passagen. Demnach habe der Beschuldigte es zugelassen, als sie versucht habe, wegzugehen (StA act. 9.1, S. 2). Auch hätten die Übergriffe mehrheitlich über den Kleidern stattgefunden (StA act. 9.1, S. 13) und habe er sie nie mit einer Waffe bedroht (StA act. 9.1, S. 13). Die Konstanz und innere Stimmigkeit in ihren Aussa- gen ist bemerkenswert. Dies umso mehr, als dabei zu berücksichtigen ist, dass die damals 16-jährige E._____ rund drei Stunden befragt worden war und immer wie- der auf einzelne Sachverhalte zurückgekommen worden war. Das Kerngeschehen wird äusserst plastisch geschildert und so, wie es nur jemand erzählen kann, der das Berichtete tatsächlich erlebte. Die Erzählungen werden letztlich durch das im Video objektiv in Erscheinung tretende authentische Verhalten von E._____ un-

33 / 74 termauert. Daran ändern gewisse zeitliche Ungenauigkeiten nichts, erscheint eine genaue zeitliche Einordnung der sich über mehrere Jahre hinwegziehenden Über- griffe doch kaum möglich. Im Rahmen ihrer Befragung durch die Berufungsinstanz konnte E._____ lediglich wenige Details wiedergeben. Die das tatrelevante Kerngeschehen betreffenden Aussagen fielen oberflächlich und karg aus. So blieben auch die Schilderungen des Anfassens ihres Intimbereiches aus (vgl. etwa act. H.8, F. 10 und F. 15). Die- ses dürftige Aussageverhalten erscheint indes nachvollziehbar. Einerseits lagen die Vorfälle zum Zeitpunkt ihrer Befragung viele Jahre zurück. Anderseits möchte E._____ mit den Vorfällen nicht mehr konfrontiert werden. Auffällig erscheint der Berufungsinstanz indes, dass E., angesprochen auf ihren "schlimmsten Tag" zuerst einen anderen Sachverhalt schilderte (erster Vorfall in Anwesenheit ihrer Schwester G.) und erst auf entsprechende Nachfrage zum Sachver- haltsvorwurf des "Jungfräulichkeitstests" (vgl. dazu E. 9.2 ff.) überleitete. Diese Verwechslung könnte zwar der anlässlich ihrer Befragung sichtbaren Nervosität geschuldet gewesen sein. Gleichwohl lässt sich der Anschein einer gewissen memorierenden Wiedergabe nicht von der Hand weisen, folgte E._____ doch da- mit der Erzählreihenfolge ihrer ersten Befragung vom 5. März 2018. Dass sich E._____ im Hinblick auf ihre Befragung erneut mit dem Vorgefallenen und ihren ursprünglichen Aussagen auseinandersetzt, ist ihr zuzubilligen. Kommt hinzu, dass sich E._____ seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung befindet, in welcher sie mit dem Vorgefallenen immer wieder konfrontiert werden dürfte (act. H.8, F. 57) und sich auch – zumindest teilweise – im Rahmen der Instruktion durch die Rechtsvertreterin mit ihren früheren Aussagen erneut auseinandergesetzt ha- ben dürfte (vgl. act. H.8, F. 6). Unabhängig davon weisen ihre übrigen den vorlie- genden Sachverhalt betreffenden Aussagen vor der Berufungsinstanz keine Wi- dersprüche zu früheren Aussagen auf, sondern decken sich, soweit ein Vergleich überhaupt möglich ist, mit diesen. Dabei wirken sie nicht einstudiert. Insbesondere was den Beginn der Übergriffe anbelangt, zeigt sich eine klare Konstanz zu ihren früheren Aussagen (vgl. act. H.8, F. 11 und F. 13). Auch gab E._____ überein- stimmend mit ihrer ersten Aussage an, dass die Häufigkeit der Übergriffe variiert habe und von der Abwesenheit ihrer Mutter abhängig gewesen sei (act. H.8, F. 12). Eine Übereinstimmung findet sich ferner im Vorwurf, der Beschuldigte habe ihre Hand an sein Glied geführt. E._____ bestätigte diesen Vorwurf erneut und hielt übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen fest, dass der Beschuldigte ihren Rückzugsversuch nicht kommentiert habe, sondern ihre Hand zu seinem Glied geführt habe und gewollt habe, dass ihre Hand dort bleibe (act. G.8, F. 21). Die den vorliegenden Sachverhaltsvorwurf betreffenden Aussagen von E._____

34 / 74 vor Berufungsinstanz vermögen weder begründete Zweifel an ihren ersten Schil- derungen zu begründen noch diese wesentlich zu untermauern. Unabhängig ihrer konkreten Aussagen konnte die Berufungsinstanz sich jedoch selbst ein Bild von E._____ machen und ihr Aussageverhalten unmittelbar wahrnehmen. Der von E._____ gewonnene Eindruck, wie sie zwar rudimentär, aber äusserst authentisch vom Erlebten berichtete, stützt das Ergebnis der Würdigung ihrer Aussagen vom 5. März 2018. 9.1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 1 und 2, gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____ als erstellt gilt. 9.2.Gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 3, soll der Beschuldigte an einem Winter, ca. im Jahr 2014, im Elternschlafzimmer der auf dem Bett liegenden E._____ die Hosen samt Unterhosen ausgezogen und ihr gesagt haben, dass er sehen wolle, ob sie Jungfrau sei. Der Beschuldigte habe nur Boxershorts getragen. Anschlies- send sei er vor E._____ hingekniet, habe ihre Beine mit seinen Händen geöffnet und ihre Vagina angeschaut. In der Folge habe er die Vagina mit seiner Zunge berührt und sei unmittelbar danach mit der Zunge in die Vagina eingedrungen. Danach habe der Beschuldigte, der inzwischen seine Boxershorts ausgezogen habe, den Penis an der Vagina gerieben und E._____ an den Brüsten angefasst. Der ganze Vorfall habe ca. 10-20 Minuten gedauert. E._____ habe die ganze Zeit über geweint. Wiederum lässt sich der angeklagte Sachverhalt, liegt ein Vier-Augen-Delikt vor, nur anhand der Aussagen des mutmasslichen Opfers, E., beurteilen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 9.2.1. Wiedergabe relevanter Aussagen E. schilderte den Vorfall erstmalig im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom 5. März 2018. Zusammengefasst gab sie zum Kerngeschehen im freien Be- richt an, dass dann der Tag gekommen sei, welcher für sie am schlimmsten ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe sie zu sich gerufen und ihr dann pornografische Videos gezeigt. Sie habe sich geweigert, diese anzusehen. Er habe gesagt, dass sie aufpassen müsse, wenn sie zu jemandem gehe, damit ihr niemand etwas ins Getränk tun könne und dann mit ihr machen könne, was er wolle. Der Beschuldig- te hätte wissen müssen, dass sie sowieso zu niemandem gehe und abmachen dürfe. Sie habe noch nie zu Kollegen gehen dürfen oder diese treffen dürfen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht ansehen wolle. Danach habe er ihr

35 / 74 die Hose samt Unterhose heruntergezogen. Er habe gesagt, dass er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit keinem Jungen ge- schlafen habe und immer noch Jungfrau sei. Er habe sich immer wieder gewei- gert, sie loszulassen. Damals habe er unten auch nichts angehabt. Er sei zu ihr gekommen und habe sich an ihr gerieben. Er habe sie auf den Mund oder so geküsst und auch angefasst. Es sei so, dass sie ab einem Punkt nicht mehr wisse, ob er mehr gemacht habe bzw. ob mehr gewesen sei oder nicht. Denn genau bis zu dem Punkt wisse sie, was geschehen sei und danach auch wieder. Sie habe die ganze Zeit geweint. Irgendwann habe sie aufstehen können und er habe ge- sagt, dass sie aus dem Zimmer gehen dürfe. Sie sei dann aus dem Zimmer ge- gangen. Danach habe er sie wieder ins Zimmer gerufen und habe ihr gesagt: "Ja, meine Tochter, nicht, dass du das schlecht meinst, ich wollte nur sehen, ob du noch Jungfrau bist." Sie solle das niemandem sagen und der Mutter ebenfalls nicht, denn diese habe Probleme. Die Mutter würde das auch falsch verstehen (StA act. 9.1, S. 2 f.). Auf Nachfrage zum von ihr erwähnten schlimmsten Tag gab E._____ an späterer Stelle an, nicht genau zu wissen, wann dies geschehen sei. Zuerst gab sie an, dass sich der Vorfall etwas später ereignet habe und nicht gleich am Anfang geschehen sei. Irgendwann im Winter sei es geschehen. Sie sei zwischen 11 und 13 Jahre alt gewesen. Sie schätze, dass sie eher 12, anfangs 13 gewesen sei, weil zu Beginn die Berührungen nur über der Kleidung erfolgt seien. Es sei Winter gewesen (vgl. StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:43:23 ff. Uhr und StA act. 9.1, S. 6). Der Vorfall habe sich ebenfalls in seinem Schlafzimmer auf seinem Bett ereignet. Er habe sie zu sich gerufen und habe ihr zu Beginn diese Videos auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Er habe es nur kurz gezeigt und danach erzählt, dass sie aufpassen müsse, wenn sie unterwegs sei, dass niemand etwas in ihr Getränk geben würde. Dass die Leute dann mit ihr machen könnten, was sie wollten, und dass es auch aufgenommen werden könnte. Danach habe er ihr die Hose samt Unterhose ausgezogen. Sie habe dabei geweint und ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe Angst gehabt, dass sie das machen müsse, was sie gerade gesehen habe. Er habe immer wieder gesagt, dass er nur sehen möchte, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht. Aber wenn er das wirklich hät- te sehen wollen, hätte er sie zum Frauenarzt bringen können oder wenigstens der Mutter etwas sagen können. Sie verstehe auch nicht, weshalb er dann seine Hose unten gehabt habe. Das habe sie erst im Nachhinein verstanden, dass er nicht habe sehen wollen, ob sie noch Jungfrau sei, sondern, dass er das andere gewollt habe. Als sie in sein Zimmer gekommen sei, habe sie ihn auf dem Bett in Boxer- shorts liegen sehen. Danach habe er ihr die Videos gezeigt. Sie habe dort er- wachsene Frauen und Männer gesehen, welche Geschlechtsverkehr gehabt ha- ben. Auf Nachfrage gab E._____ an, nicht mehr zu wissen, ob es mehrere Männer

36 / 74 und Frauen gewesen seien (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:46:40 Uhr). Nachdem er ihr das Video kurz gezeigt habe, habe er geredet. Danach habe er ihr die Hose heruntergezogen. Auf die Nachfrage, wie er die Hose heruntergezogen habe, führte E._____ aus, dass er diese ganz normal heruntergezogen habe. Sie wisse halt einfach noch, dass sie sich immer wieder geweigert habe, ihm immer wieder nein gesagt habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie noch Jungfrau sei und er dies nicht kontrollieren müsse. Er habe es trotzdem gemacht. Auf erneute Nachfrage präzisierte E., dass sie gelegen sei und er vor ihr gekniet sei. Er habe die Hose ganz normal heruntergezogen. Ob er die Hose samt Unterhose in einem heruntergezogen habe oder je einzeln, wisse sie nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie am Schluss nichts mehr angehabt habe (StA act. 9.1, Video "E. 1", ab ca. 11:47:00 Uhr). Er habe Boxershorts angehabt, welche er später heruntergezogen habe, als sie unten nichts mehr angehabt habe. Sie sei einfach unten frei gewesen und habe aber noch ein Oberteil getragen. Sie könne nicht mehr sagen, was für ein Oberteil es gewesen sei. Aber vermutlich sei es schon ein langarmiges Oberteil gewesen, weil es Winter gewesen sei (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ab. ca. 11:48:49 Uhr). Danach habe er "halt bei mir da unten geschaut". Er habe ihre Beine geöffnet und geschaut. Auf die Nachfrage, wie er das gemacht habe, gab E._____ an, dass er das ganz normal gemacht ha- be, die Knie auseinander geöffnet. Dies habe er mit seinen Händen gemacht (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:50:00 Uhr). Dann habe er unten nachgeschaut. Dies habe er mit den Augen gemacht. Dann habe er sie mit der Zunge an der Va- gina berührt. Er sei mit der Zunge eingedrungen. Danach habe er seinen "Schwanz" an ihrer Vagina gerieben. Sie habe geweint und gehen wollen, aber er habe sie nicht gehen lassen. Sie habe nichts machen können. Sie habe nicht die Kraft dazu gehabt. Er habe direkt nachdem er ihr die Hose heruntergezogen habe, seine Boxershorts ausgezogen. Sie habe ihn ganz gesehen, weiss aber nicht mehr, ob er eine Erektion gehabt habe. Er habe sie danach mit der Zunge an ihrer Vagina berührt und danach seinen "Schwanz" an ihrer Vagina gerieben. Danach habe sie so etwas wie einen "Filmriss". Sie wisse dann wieder, dass sie richtig heftig geweint habe. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen, weil sei so heftig geweint habe. Er habe sie dann losgelassen und gesagt, dass sie gehen dürfe. Sie wisse nicht, ob er in ihr gewesen sei oder nicht. Sie wisse auch nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe oder nicht. Nachdem er mit der Zunge ihre Va- gina berührt habe, habe er seine Hand darauf gehabt. Er habe sie dann auch an den Brüsten angefasst. Dies sei immer wieder dazwischen gewesen, als er sich an ihr gerieben habe. Sie habe währenddessen keine Schmerzen gehabt. Das Ganze habe ca. 10-20 Minuten gedauert, als er sie angefasst habe. Sie habe aber das Gefühl gehabt, das sie ewig lange in dem Zimmer gewesen sei. Sie habe ihm

37 / 74 gesagt, dass er weg gehen solle. Aber er habe sie an den Armen fest gehalten und ihr gesagt, dass er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht. Das letz- te, was sie gespürt habe, bevor sie sich nicht mehr erinnern könne, sei gewesen, dass er seinen "Schwanz" an ihr gerieben habe. Sie habe die ganze Zeit über ge- weint, zuletzt habe sie aber so heftig geweint, dass sie fast keine Luft mehr be- kommen habe. Er habe sie dann losgelassen und gesagt, dass sie gehen dürfe. Sie habe dann etwas getrunken und sei in ihr Zimmer gegangen. Er habe sie dann nochmals gerufen und ihr gesagt, dass er das nur gemacht habe, um zu sehen, ob sie noch Jungfrau sei und er nichts Schlimmes habe machen wollen. Sie solle es der Mutter nicht erzählen. Sie habe "OK" zu ihm gesagt, um nicht mehr bei ihm sein zu müssen. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie noch Jungfrau sein. Darauf- hin habe er gesagt, dass er das nur habe sehen wollen (StA act. 9.1, S. 6 in fine und S. 7). Anlässlich ihrer Befragung durch die Berufungsinstanz schilderte E., ange- sprochen auf den von ihr erwähnten schlimmsten Tag, zunächst den ersten Vorfall im Schlafzimmer des Beschuldigten (in Anwesenheit ihrer Schwester G.), um sodann festzuhalten, dass sie etwas "druus cho" sei. Sie fuhr fort mit Schilde- rungen zu diesem ersten Vorfall, um sodann auf Nachfrage, ob es sich hierbei um das schlimmste Erlebnis gehandelt habe, zu präzisieren, dass dem so sei, sie aber noch nicht fertig gewesen sei mit ihren Schilderungen. Sie hielt fest, dass dies der Anfang des schlimmsten Tages für sie gewesen sei, weil das der Anfang der gesamten Situation gewesen sei. Damals sei ihre Mutter an einem Tag wieder abwesend gewesen und der Beschuldigte habe sie zu sich gerufen und habe nur Boxershorts getragen. Er habe sie dann wieder von hinten umarmt. Sie habe dann seinen Genitalbereich an ihr dran gespürt. Dann habe er ihr Pornovideos gezeigt, die er vorher geschaut habe, und dann habe er ihr gesagt, dass sie doch aufpas- sen solle, mit wem sie was rede und mit wem sie ausgehe, weil es vielleicht dazu kommen könne, dass jemand Gift in ihr Getränk geben könne und dann etwas Schlimmes mit ihr machen könnte, sie vergewaltigen könnte. Sie habe diese Vide- os nicht anschauen wollen. Er habe jedoch gemeint, dass sie sich die Videos an- schauen solle und sie sich einen klaren Kopf machen solle, dass sie aufpassen solle, mit welchen Menschen sie Kontakt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie so- was nicht mache. Sie habe damals nicht einmal in den Ausgang gehen dürfen. Es hätte also nicht dazu kommen können, dass etwas passiert. Danach habe er ge- meint, er möchte schauen, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe begonnen zu wei- nen und habe ihm erklärt, dass sie noch mit keinem Jungen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass es nicht sein könne, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. In ihrer Religion und Kultur sei es sehr wichtig sei, dass eine Frau bis zur Heirat noch

38 / 74 Jungfrau bleibe. Dann habe er ihr die Hose samt Unterhose runtergezogen und sie auf den Mund geküsst. Sie habe das nicht gewollt und versucht, ihn wegzu- schubsen. Jedoch sei er stärker gewesen. Aus Angst habe sie auch nicht ge- wusst, was sie hätte tun können. Sie seien alleine gewesen. Er habe ihre Ge- schwister nach draussen spielen geschickt. Er habe ihre Beine "geöffnet" und nachschauen wollen. Sie sei sehr steif gewesen, habe geweint und gezittert, weil sie das nicht gewollt habe und sich nicht wohl gefühlt habe. Dann habe er auch seine Unterhose heruntergezogen und habe seinen Genitalbereich an ihr gerie- ben. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht möchte, dass er mit ihr das Gleiche mache, wie in den Pornofilmen. Dass er in sie eindringe. Er habe ihr ge- sagt, dass er dies nicht machen werde. Er wolle doch nur schauen, ob sie noch Jungfrau sei. Er sei aber auch mit seiner Zunge in ihren Genitalbereich eingedrun- gen und sie habe nicht verstehen können, weshalb. Sie habe nicht verstanden, warum er denn nachschauen müsse, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe dann nur noch geweint und gezittert. Sie habe nur noch gewollt, dass er aufhört. Dies habe er aber nicht getan. Es sei dann so schlimm für sie gewesen, dass sei kaum mehr Luft bekommen habe. Dann habe er aufgehört. Dann habe sie einfach weggehen wollen. Dann habe er sie aus dem Zimmer gehen lassen (StA act. H.8, F. 17). Dieser Vorfall habe sich vor der Geburt ihres Bruders D._____ ereignet. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihre Mutter damals bereits schwanger gewesen sei (F. 18). Sie könne nicht sagen, ob sie eine Erektion beim Beschuldigten gespürt habe, als er sein Glied an ihrer Vagina gerieben habe. Sie wisse auch nicht, ob sie das Glied gespürt habe, weil er eine Erektion gehabt habe, oder weil er keine ge- habt habe. Auf das habe sie nicht geachtet (F. 19). 9.2.2. Aussagenwürdigung Der anlässlich der ersten Einvernahme geschildete Handlungsablauf erscheint schlüssig und in sich stimmig. So steigerte sich die von ihr geschilderte Hand- lungskette (Warnung vor Betäubung durch Dritte, Zeigen von pornografischem Videomaterial zwecks Betonung dieser Gefahr etc.) stetig und mündete letztlich in dem von ihr geschilderten Test ihrer Jungfräulichkeit bzw. den sexuellen Übergrif- fen. Die Tathandlung wird von E._____ detailliert und nuanciert beschrieben. Ge- rade die Erzählung hinsichtlich des Vorgehens, wie der vor ihr kniende Beschul- digte ihre Knie auseinander gedrückt habe und zuerst geschaut habe, um sodann mit seiner Zunge in ihre Vagina einzudringen, erscheint erlebnisbasiert. Ebenso das von ihr geschilderte Reiben seines Penis an ihrer Vagina und das Küssen auf ihren Mund. Die Konstanz in ihren Aussagen ist bemerkenswert. Während rund drei Stunden wurde immer wieder auf den Sachverhalt zurückgekommen, den sie

39 / 74 stets gleich bzw. ähnlich schilderte, ohne dass es auswendig gelernt wirkte. Der von ihr beschriebene Tathergang beinhaltet sodann diverse ungewöhnliche und originelle Aspekte, ohne dass die Erzählung unrealistisch oder abstrus wirken würde. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich die zum Zeitpunkt der Befra- gung 17-jährige E._____ eine derartige Erzählung ausdenken würde, um den Be- schuldigten falsch zu belasten. Zu aussergewöhnlich erscheinen die Schilderun- gen rund um den als "Jungfräulichkeitstest" getarnten sexuellen Übergriff. Auch die Wiedergabe des diesem vorangegangenen Gespräches mit der Warnung vor K.o.-Tropfen sowie das Zeigen des pornografischen Videomaterials erscheinen zu ausgefallen, um ausgedacht zu sein. Sodann war E._____ spontan in der Lage, den Zeitpunkt der Tat auf den Winter festzulegen. Auch eigene Gedanken konnte sie abrufen. So wies sie auf ihr kindlich naives Unverständnis hin, weshalb der Beschuldigte sie zwecks Test ihrer Jungfräulichkeit nicht habe zum Frauenarzt bringen wollen bzw. weshalb er hierfür unten nichts getragen habe. Plausibel er- scheint ferner, dass der Beschuldigte seine Tat mit Hinweis auf den Jungfräulich- keitstest habe relativieren wollen und ihr angetragen hatte, der Mutter nichts zu sagen. Authentisch und erlebnisbasiert schilderte E._____ die von ihr empfundene Angst und ihre Versuche, gegen den Beschuldigten anzukommen. Nachvollzieh- bar verwies sie dabei auf die gefühlte Hilflosigkeit, weil sie nichts habe dagegen machen können, da ihr die Kraft gefehlt habe und wie ihr die Zeit wie eine Ewigkeit vorgekommen sei. Eindrücklich beschrieb sie weiter ihre körperliche Reaktion, wie sie derart heftig zu Weinen begonnen habe, dass sie kaum Luft bekommen habe. Offenbar war dies auch für den Beschuldigten ein derart gravierender Moment, dass er E._____ gehen liess. Der von ihr beschriebene "Filmriss" erscheint als psychische Schutzreaktion auf das traumatisierende Erlebnis plausibel. Es be- stand zudem keinen Grund für E., von einem solchen zu berichten. Würde sie den Beschuldigten bewusst falsch belasten wollen, hätte es auf der Hand ge- legen, ihm gravierendere Handlungen vorzuwerfen. Stattdessen verweist E. auf ihren Filmriss und die damit einhergehenden Erinnerungslücken hinsichtlich weiterer Handlungen des Beschuldigten hin. Sie versucht auch an anderer Stelle nicht, Erinnerungslücken mit falschen Belastungen zu kompensieren, was gegen eine bewusste falsche Anschuldigung bzw. eine Übertreibung spricht. Obschon sie konkret darauf angesprochen wurde, gab sie etwa an, sich nicht erinnern zu kön- nen, ob der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei oder ob er eine Erektion bzw. einen Samenerguss gehabt habe. Dezidiert gab sie auch an, dass er die Hand nur auf ihre Vagina gelegt habe, mit den Fingern aber nichts gemacht habe (StA act. 9.1, S. 13). Ebenfalls relativierend ist ihre Äusserung, wonach sie während des Vorfalles keine Schmerzen gehabt habe (StA act. 9.1, S. 7). Die

40 / 74 Aussagen von E._____ erweisen sich vor dem Hintergrund des Gesagten als glaubhaft. Im Rahmen ihrer Befragung vor der Berufungsinstanz fiel auf, dass E., an- gesprochen auf ihren "schlimmsten Tag", zuerst einen anderen Sachverhalt schil- derte (erster Vorfall in Anwesenheit ihrer Schwester G. im Schlafzimmer des Beschuldigten [vgl. oben E. 9.2.1]) und erst auf entsprechende Nachfrage zum Sachverhaltsvorwurf des Jungfräulichkeitstests überleitete. Diese Verwechslung könnte zwar durchaus der anlässlich ihrer Befragung sichtbaren Nervosität von E._____ geschuldet gewesen sein. Gleichwohl lässt sich der Anschein einer ge- wissen memorierenden Wiedergabe dieses konkreten Sachverhaltsvorwurfs nicht von der Hand weisen, folgte E._____ doch der Erzählreihenfolge ihrer ersten Be- fragung. Zwar gesteht sie auch Erinnerungslücken ein, was gegen eine Falschbe- lastung des Beschuldigten spricht. Gleichzeitig weisen ihre den konkreten Sach- verhaltsvorwurf betreffenden Schilderungen aber über weite Strecken einen un- natürlich hohen Deckungsgrad mit früheren Ausführungen vor der Polizei auf, weshalb sie einstudiert wirken. Dass sich E._____ im Hinblick auf ihre Befragung erneut mit dem Vorgefallenen und ihren ursprünglichen Aussagen auseinander- setzt, ist ihr zuzubilligen. E._____ befindet sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung, in welcher sie sich mit dem Vorgefallenen immer wieder auseinan- dergesetzt haben dürfte (vgl. act. H.8, F. 57). Ebenso kann angenommen werden, dass sie mit Blick auf die Berufungsverhandlung erneut mit ihrer Rechtsvertreterin ihre Aussagen besprochen haben dürfte (vgl. act. H.8, F. 6). Eine rein inhaltliche Würdigung ihrer Aussagen erweist sich mithin als schwierig. Gleichwohl bestehen für die Berufungsinstanz – insbesondere unter Berücksichti- gung der Art und Weise, wie E._____ den Vorfall im Rahmen ihrer unmittelbaren Befragung, schilderte –, keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen vom 5. März 2018 zu zweifeln. 9.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 3 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____ als erstellt gilt. 9.3.Gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 4 soll der Beschuldigte ab ca. dem Jahr 2012, als E._____ zu Hause putzte oder das Essen zubereitete, E._____ jeweils mehrere Male von hinten umarmt und sich jeweils an ihr gerieben haben, indem er sich hin und her bewegte. Dabei habe E._____ jeweils seinen Penis an ihrem Hin- tern gespürt. Seine Arme seien jeweils entweder um ihre Taille oder um ihren Hals gewesen.

41 / 74 Wiederum lässt sich der angeklagte Sachverhalt, liegt ein Vier-Augen-Delikt vor, nur anhand der Aussagen des mutmasslichen Opfers, E., beurteilen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 9.3.1. Wiedergabe relevanter Aussagen In den im Recht liegenden Befragungsprotokollen von E. finden sich ledig- lich wenige Ausführungen zum Anklagesachverhalt. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme äusserte E._____ eingangs im freien Bericht, dass der Beschuldigte mit der Zeit begonnen habe, sie in der Küche, oder wenn ihre Mutter nicht da ge- wesen sei, an den "Arsch" zu fassen oder sich hinter sie zu stellen (StA act. 9.1, S. 2). Im Folgenden gab sie auf die Frage, wo sie sich aufgehalten habe, als sie das erste Mal unter den Kleidern berührt worden sei, an, dass dies in seinem Schlafzimmer gewesen sei. Sie führte aus, dass dies auch auf seinem Bett gewe- sen sei und sie im Zimmer am Liegen gewesen sei. Spontan wies sie darauf hin, dass er ab und zu in der Küche, wenn sie am Putzen gewesen sei oder Essen zubereitet habe, gekommen sei und sich an ihr gerieben habe. Auf Nachfrage prä- zisierte E., dass er sie umarmt habe bzw. von hinten umarmt habe und sich dann an ihr gerieben habe, so, dass er sie hinten berührt habe. Sie habe dann seinen "Schwanz" an ihr gespürt. Auf die Frage, ob er Bewegungen gemacht ha- be, hielt E. fest, er habe sich einfach an ihr gerieben. Nachgefragt nach der Art der Bewegungen, präzisierte E., dass er sich meistens "so hin und her" bewegt habe. Auf Nachfrage zur Position seiner Hände gab E. an, diese seien entweder um die Taille oder um ihren Hals gewesen. Sie bestätigt, dass sei- ne Berührungen über der Kleidung erfolgt seien (StA act. 9.1, Video "E._____ 1", ca. 11:34:21 Uhr und StA act. 9.1, S. 5). Anlässlich ihrer Befragung vor Beru- fungsgericht führte E._____ auf die Frage, ob sie nach dem Vorfall mit dem Jung- fräulichkeitstest immer wieder vom Beschuldigten umarmt worden sei, sich dieser an ihr gerieben habe und ob sie dabei sein Glied gespürt habe, das Folgende aus: "Ja, ich habe sein Glied gespürt. Aber ob es in diesem Moment eine Erektion war, kann ich Ihnen nicht sagen. Auf das habe ich nicht geachtet. Das kam mir in die- sem Moment ja auch nicht in den Sinn." (act. H.8, F. 20). 9.3.2. Angesichts der kargen Schilderungen zum Kerngeschehen ist eine Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit schwierig. Das Kerngeschehen betreffende Details wer- den nur wenige genannt. Dies dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass eine Vielzahl gleichartiger und wenig komplexer Handlungen vorliegen. Es fällt sodann auf, dass E._____ im Rahmen des freien Berichts die Tathandlungen nur kurz andeutete, indem sie darauf hinwies, er habe begonnen, sich in der Küche hinter sie zu stellen, um sodann an späterer Stelle spontan von sich aus darauf

42 / 74 zurückzukommen und die Handlungen weiter präzisierte. So soll der Beschuldigte sie von hinten umarmt und sich an ihr gerieben haben. Dabei stellt sie auch eine räumliche sowie handlungsspezifische Verknüpfung her, indem sie wiederum die Handlung örtlich in der Küche lokalisierte und zudem konkrete Situationen be- nannte, in denen sich die Vorfälle ereignet haben sollen (Putzen, Essen zuberei- ten). Ihre Schilderungen zeichnen insgesamt ein in sich stimmiges Bild. Anhalts- punkte für eine falsche Belastung sind nicht ersichtlich. E._____ berichtete nüch- tern und klar von den Handlungen. Sie gestand auch Erinnerungslücken ein, konn- te sie doch nicht mehr angeben, ob der Beschuldigte eine Erektion gehabt habe. Es hätte sodann nahegelegen, dass E._____ die konkrete Frage, ob der Beschul- digte sie dabei nur über der Kleidung angefasst habe, negiert hätte, wenn sie ihn hätte über Gebühr belasten wollen. Die Aussagen erweisen sich angesichts der erwähnten Realkennzeichen als erlebnisbasiert und glaubhaft. 9.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 4 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____ als erstellt gilt. Daran ändert auch der von der Verteidigung gestellte Be- weisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend E._____ nichts (vgl. nachfolgend E. 9.4.1.). 9.4.Beweisantrag (Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend E.) 9.4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Ein- holung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich E.. Begründend wurde ausgeführt, dass E._____ gemäss eigener Aussage Mordgedanken und suizidale Gedanken gehabt habe. Dies habe sie der einvernehmenden Person verschwie- gen. Es liege eine spezielle Situation vor, zumal Anschuldigungen gegenüber ei- ner ihr nahestehenden Person erhoben würden. E._____ sei belastet und habe pathologische Gedanken (vgl. act. H.6, S. 4). 9.4.2. Das Recht auf Abnahme der rechtserheblichen Beweise ist Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV (BGE 129 II 497 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussa- gen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussa- gen verständlich, zusammenhängend und glaubwürdig sind. Ebenso ist abzu- klären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 1B_36/2010 v. 19.03.2010 E. 3.1). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubwürdigkeits- gutachten als sachlich geboten erscheinen. Bei kindlichen Opferzeugen wird sich ein kinderpsychologisches Aussagegutachten etwa aufdrängen, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Ge-

43 / 74 richt erschwert, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzu- nehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Interpretation bedürfen (BGE 128 I 81 E. 1 bis E. 3; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 6.1). Auch in weiteren Fällen kann eine Begutachtung geboten sein, etwa bei der Würdigung der Aussagen von Kleinkindern, wenn diese bruchstückhaft bzw. schwer interpretierbar sind, oder bei konkreten Hinweisen auf psychische Probleme oder auf eine Beeinflussung durch Dritte (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGer 6B_1211/2018 v. 3.7.2018 E. 1.2). 9.4.3. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der kon- kreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaub- würdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1211/2018 v. 3.7.2018 E. 1.2 m.w.H.). In der Regel sind Aussagen von kindlichen Zeugen durch das Gericht selbst zu würdigen, sofern sie klar und ver- ständlich sind und auch ohne besondere kinderpsychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 und E. 3 ff.; BGer 6B_1211/2018 v. 3.7.2018 E. 1.2). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall (unterschiedslos und automa- tisch) ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGer 6B_1211/2018 v. 3.7.2018 E. 1.2 m.w.H.). 9.4.4. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zusätzlichen Beweisanträgen nur Folge zu leisten, falls weitere Ab- klärungen entscheiderheblich erscheinen und sich als sachlich geboten aufdrän- gen. Der Richter kann das Beweisverfahren hingegen schliessen, wenn er in will- kürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen darf, weitere Ergänzun- gen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.). 9.4.5. Die Berufungsinstanz konnte bei E._____ keine Auffälligkeiten erkennen, die gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlich machen würden. Es bestehen keine An- zeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung. E._____ äusser- te sich klar, umfangreich und verständlich zum Sachverhalt und beantwortete Fra- gen adäquat. Ihre Aussagen sind nicht interpretationsbedürftig. Die hier im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen, z.B. Traumafolgestörung infolge In- trusionen, erhebliche Schlafstörungen mit Alpträumen über den erlittenen Miss- brauch, massive Ängste mit Vermeidungsverhalten (vgl. StA act. 3.15.1) sowie die

44 / 74 von E._____ geäusserten suizidalen Gedanken betreffen das innere Erleben. Es ist der Sache nach nicht ersichtlich, inwiefern E._____ den vom Beschuldigten bestrittenen äusseren Ablauf der Tat bzw. der Taten wegen dieser Problematiken verfälscht wahrgenommen oder memoriert haben könnte. Die Befragung vor Poli- zei erfolgte durch geschultes Personal, was auch die Verteidigung anerkannte (vgl. act. H.6, S. 4, zu Beweisantrag 1). Es liegen keine Gründe vor, welche die Berufungsinstanz an einer fachgerechten Aussageanalyse und Beweiswürdigung hindern würden. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens führte mithin zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn, welcher am gewonnenen Beweisergebnis et- was ändern würde. Der Beweisantrag ist mithin abzuweisen. 9.5.Die zu den Absätzen 1 bis 4 von Anklageziffer 1.2 erfolgte rechtliche Wür- digung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüg- lichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 7.4) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von E._____ 10.1.Der Anklagesachverhalt stützt sich auf mehrere Aussagen des mutmassli- chen Opfers, E., aber auch auf Aussagen weiterer Familienangehöriger. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 10.2.Wiedergabe relevanter Aussagen 10.2.1. E. gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. März 2018 zum Anklagesachverhalt zusammengefasst an, dass der Beschuldigte sie auch schlagen würde. Angefangen habe es, als es richtig schlimm gewesen sei, als sie mit einem Jungen geschrieben habe. Sie seien auf einem kurdischen Fest gewe- sen, als der Beschuldigte dies auf ihrem Mobiltelefon gesehen habe. Sie seien spät nach Hause gekommen. An diesem Abend habe er sie mit einem Holz ge- schlagen. Dies habe eine Woche angedauert. Er habe sie jeden Abend mit dem Holz geschlagen. Meistens auf die Hände oder auf die Aussenseite am "Arsch" oder den Oberschenkel. Er habe ein längliches Holz, welches für das Cheminée zum Feuer machen gedacht gewesen sei, benutzt. Eines, welches er gut habe greifen können. Dies sei ungefähr in der fünften Klasse gewesen. Ihre Mutter sei

45 / 74 dort gewesen. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit schwanger gewesen. Er habe ihre Mutter dazu gezwungen, dass diese sie ebenfalls schlägt. Er habe zu ihrer Mutter immer wieder gesagt, dass ihre Tochter eine "Schlampe" sei. Ihre Mutter habe sich geweigert. Er habe ihre Mutter gefragt, ob diese mit ihr zusammenarbeiten würde und warum ihre Mutter sie nicht schlagen würde. Er habe ihre Mutter dazu gezwungen. Ihre Mutter habe nur leicht zugeschlagen, worauf er sie gefragt habe, warum sie nicht recht schlagen würde. Er habe gesagt, dass ihre Mutter es recht machen solle oder gar nicht. Er habe dann begonnen, ihre Mutter anzuschreien. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie zuschlagen solle, damit er ihr nichts mache. Aber ihre Mutter habe dies nicht gekonnt. Er habe sie dann weiter geschlagen und angeschrien. Er habe ihr Ohrfeigen mit der rechten Hand auf die Wange gegeben. Er sei vor ihr gestanden und immer wieder zurück nach hinten gegangen. Sie ha- be davon längere Zeit blaue Flecken gehabt. Sie habe nicht ins Schwimmen ge- hen können aus Angst, dass es jemand hätte sehen können. Sie habe lügen müs- sen, dass sie die Periode habe oder krank sei. Der Beschuldigte habe den Jungen angerufen, welcher aber nicht abgenommen habe. In dieser Zeit sei er nie zu ihr gekommen. Sie habe auch nicht mit ihrer Familie essen dürfen. Ihre Mutter habe ihr, wenn alle im Bett gewesen seien, etwas zu Essen gebracht. Ihre Mutter habe sie auch duschen müssen. Sie habe auch nicht mehr schlafen können. Sie habe sich auf keine Seite drehen können wegen der Schmerzen. Ihr habe es an den Seiten und am "Arsch" weh getan. Sie habe nicht mehr richtig sitzen können. Zum Arzt sei sie aber nicht gegangen. Ihre Mutter habe nichts mache können, weil er auch ihre Mutter geschlagen habe. Ihre Mutter sei mit dem Beschuldigten zwangsverheiratet worden (StA act. 9.1, S. 8). Auf die Nachfrage, ob es oft vorge- kommen sei, dass sie mit Gegenständen geschlagen worden sei, gab E._____ an, dass er sie mit dem Holz nur zweimal geschlagen habe, er sie aber auch einmal mit einem Schuhlöffel aus Metall geschlagen habe (StA act. 9.1, Video "E._____ 2", ca. 12:13:08 ff. Uhr). Die Frage, ob der Beschuldigte sie während der Übergrif- fe mit den Gegenständen auch auf den Intimbereich geschlagen habe, negierte E._____ und hielt fest, er habe sie nur auf den "Arsch" geschlagen. Er habe sie dabei auch nie ins Gesicht geschlagen (StA act. 9.1, Video "E._____ 2", ca. 12:13:40 Uhr). Sie bestätigte sodann, dass man wenige sichtbare Spuren an ihren Händen bei den Knöcheln habe sehen können. Das Meiste sei aber unter der Kleidung gewesen. Er habe geschaut, dass man es unter den Kleidern habe ver- stecken können (StA act. 9.1, Video "E._____ 2", ca. 12:14:57 Uhr). Es sei für sie sehr schlimm gewesen, auch zu wissen, dass der eigene Vater das mache. Allei- ne schon die sexuelle Belästigung und dann auch noch das. Sie habe Angst ge- habt, dass er etwas den Geschwistern oder ihrer Mutter antun würde. Sie habe selber nicht mehr gewusst, was richtig und was falsch sei und was sie hätte ma-

46 / 74 chen sollen (StA act. 9.1, S. 8). Auf Nachfrage hielt E._____ erneut fest, dass der Beschuldigte sie einmal, eine Woche lang jeden Tag, mit dem Holz geschlagen habe. Dies sei noch ein zweites Mal vorgekommen, aber nicht so schlimm wie beim ersten Mal (StA act. 9.1, Video "E._____ 2", ab ca. 12:39:10 Uhr). An späte- rer Stelle auf ihr damaliges Alter angesprochen, hielt E._____ fest, dass sie zum Zeitpunkt, als sich der Vorfall mit dem Holz ereignet habe, welcher extrem schlimm gewesen sei, die 5. Klasse besucht habe (StA act. 9.1, Video "E._____ 2", ab ca. 12:59:45 Uhr). 10.2.2. Anlässlich ihrer Befragung durch das Berufungsgericht gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie mit Gegenständen, wie beispielsweise einem Schuhlöffel aus Eisen oder mit einem Holzscheit, und mit den Händen geschlagen habe und sie getreten oder an den Haaren gezogen habe. Meistens sei es gewe- sen, wenn sie nicht gut in der Schule gewesen sei oder das Zimmer nicht auf- geräumt gewesen sei. Oder dann, wenn der Beschuldigte auf dem Handy Freun- deskontakte von ihr gesehen habe, vor allem mit einem Jungen, mit dem sie Kon- takte gepflegt habe, sei es dann meistens zu den schlimmeren, gewalttätigen Si- tuationen gekommen. Da sei es dazu gekommen, dass er sie einmal mit einem Holz über mehrere Tage geschlagen habe, weil er einen Freundeskontakt auf ih- rem Handy gesehen habe, mit dem sie geschrieben habe (act. H.8, F. 38). Auf die Frage, wie er sie nach Feststellung dieses Handykontaktes geschlagen habe, gab E._____ an, dass er sie mit dem Holz auf ihre Arme, Hände und meistens auch auf die Beine, Gesäss und Oberschenkel geschlagen habe. Er habe auch Ohrfei- gen gegeben. Er habe sie auch sehr beleidigt, dass sie eine Schlampe sei und er sie verkaufen würde, da sie mit einem Jungen schreibe (act. H.8, F. 39). Den Holzstab oder Holzklotz, sie wisse nicht, wie man das Holz nenne, sei für das Cheminée gedacht gewesen, weil sie im Winter drinnen Feuer gemacht hätten. Das Holz habe sich auf dem Balkon befunden. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass es sich um ein Holzscheit gehandelt habe, mit einer Grösse, dass er es gut habe greifen können (F. act. H.8, F. 40). Sie wisse nicht, ob es sich immer um das glei- che Holz gehandelt habe, da er sie ein paar Tage hintereinander mit dem Holz geschlagen habe. Es hätten mehrere Holzscheite "im Ecken" gelegen (act. H.8, F. 41). E._____ bejahte sodann die Frage sichtbarer Verletzungen und benannte blaue Flecken an den Armen, Beinen, am Gesäss und an den Oberschenkeln. Sie habe massive Schmerzen gehabt. Nach den Ohrfeigen habe sie auch Nasenblu- ten gehabt. Sie wisse einfach noch, dass sie starke Schmerzen gehabt habe, dass sie sich nicht wirklich habe hinlegen oder hinsetzen können. Sobald ein Druck draufgekommen sei, habe sie Schmerzen gehabt. Ihre Mutter habe sie einmal du- schen müssen, da sie sich nicht habe bewegen können (act. H.8, F. 42). Sie kön-

47 / 74 ne nicht mehr sagen, wie lange die blauen Flecken sichtbar gewesen seien oder wie lange sie Schmerzen verspürt habe (act. H.8, F. 43). Sie habe zu diesem Zeit- punkt nicht am Schwimmunterricht teilnehmen können. Ob sie am Turnunterricht teilgenommen habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie sei sich sicher, dass sie am Schwimmunterricht nicht teilgenommen habe. Sie habe immer wieder eine Krankmeldung schreiben müssen, die ihre Mutter unterschrieben habe (act. H.8, F. 44). Ihre Mutter sei zum Zeitpunkt der Schläge anwesend gewesen und sei vom Beschuldigten aufgefordert worden, sie ebenfalls zu schlagen (act. H.8, F. 45). Ihre Mutter habe dabei geweint und dies nicht gewollt. Sie habe gesagt, dass sie ihre eigene Tochter nicht schlagen könne. Der Beschuldigte sei deshalb wütender geworden und habe sie mit schlimmen Schimpfwörtern beleidigt. Er habe gesagt, dass dies ein Spiel von ihr und ihrer Mutter sei. Sie seien doch beide Schlampen. Wenn sie, die Mutter, sie, E., nicht schlagen würde, gehe er davon aus, dass sie auf ihrer Seite stehe (act. H.8, F. 46 ff.). 10.2.3. B. führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. März 2018 aus, der Beschuldigte habe E._____ immer dann geschlagen, wenn sie einen Fehler gemacht habe oder schlecht in der Schule gewesen sei. Dann habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Oder als sie mit einem Jungen zwei oder drei Mal ge- schrieben habe. Er habe sie schon als Kleinkind geschlagen, wenn sie etwas ge- macht habe. In ihrer Kultur sei das eben so, weil Männer mächtiger seien. Darum würden sie dies so machen (StA act. 9.2, F. 22). Er habe E._____ Ohrfeigen ge- geben und einmal habe er sie mit einer Stange geschlagen. Dies sei vor vier Jah- ren gewesen, als sie, B., schwanger gewesen sei. Er habe (auch) sie, B., mit der Stange auf ihre Hände geschlagen und ihr gedroht, wenn sie ihr, E., helfen würde, würde er E. vom Balkon herunterstossen. Dies habe er zu ihr gesagt, während er sie geschlagen habe (F. 23). E._____ habe er auf die Arme und die Beine geschlagen. Sie könne sich an vieles nicht mehr erinnern (F. 24). E._____ sei dabei nicht verletzt worden, habe aber blaue Flecken davon ge- tragen (F. 25). Die blauen Flecken habe man an den Armen und an den Beinen sehen können. Ganz genau könne sie es aber nicht mehr sagen, dass dies vor vier Jahren gewesen sei (F. 26). Der Beschuldigte habe sie zwei Mal so fest ge- schlagen, dass sie blaue Flecken davon getragen habe. Ansonsten habe er sie einfach geschlagen, aber sie habe keine blauen Flecken davon getragen. Er habe sie ansonsten geohrfeigt (F. 27). Sie habe gesehen, dass er sie zweimal seit ih- rem 11. Lebensjahr mit einer Stange geschlagen habe (F. 28). 10.2.4. Im Rahmen der Konfronteinvernahme vom 6. August 2018 führte B._____ auf Nachfrage hin aus, einmal gesehen zu haben, wie der Beschuldigte E._____

48 / 74 mit einer Holzstange geschlagen habe. Dies, weil E._____ mit einem Jungen gechattet habe. Dies sei im Jahr 2014 gewesen, als sie, B., schwanger ge- wesen sei. Es sei mehrere Male vorgekommen, dass der Beschuldigte E. geschlagen habe (F. 7). E._____ habe blaue Flecken davon getragen. Sie habe aber beispielsweise nie etwas gebrochen und sie sei auch nicht beim Arzt gewe- sen (F. 9). 10.2.5. Vor der Berufungsinstanz bestätigte B., dass der Beschuldigte E. auch mit einer Holzstange geschlagen habe. Sie hätten einen Kamin zu Hause gehabt. Es habe ein kurdisches Frühlingsfest stattgefunden. Seitdem be- suche sie solche Feste nicht mehr. Der Beschuldigte habe sie von diesem Fest nach Hause gebracht, weil er gehört habe, dass E._____ mit jemandem gechattet haben soll. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit D._____ schwanger gewesen. Er habe E._____ so heftig geschlagen, dass sie am Schluss so sehr erschöpft gewesen sei und keine Kraft mehr gehabt habe. Weil sie, B., schwanger gewesen sei, habe er sie nur auf die Hände geschlagen. Sie habe E. wegnehmen wollen, da sei er noch mehr ausgerastet. Er habe gesagt, wenn sie E._____ aus seinen Händen nehmen würde, würde er E._____ vom Balkon hinunterwerfen (vgl. act. H. 9, F. 41). E._____ habe davon Hämatome erlitten. Die nächsten Tage habe er nicht genug gehabt und nochmals zugeschlagen. Dann sei er zu einem kurdischen Verein gegangen, als ob nichts geschehen sei. Er sei einfach dort gesessen. E._____ sei so erschöpft gewesen und habe keine Kraft mehr gehabt. Dann habe sie sie ins Bad gebracht und sie dort geduscht. Sie habe sie stützen müssen. Sie habe nicht einmal mehr richtig gehen können. Sie, B., sei damals schon schwanger gewesen mit D.. Man könne sich also ausrechnen, wie alt E._____ damals gewesen sei (F. 42). 10.2.6. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 6. April 2018 äusserte F._____ ihre Angst davor, dass der Beschuldigte ihren Geschwistern hätte etwas antun können. Sie wurde sodann danach gefragt, wovor sie sich konkret gefürch- tet habe. F._____ wies zuerst wenig nachvollziehbar darauf hin, dass ihre kleine Schwester geboren sei und ihre Mutter im Spital gewesen sei. Danach kam sie auf einen Vorfall zu sprechen und führte aus, dass sie damals dabei gewesen sei und alles gesehen und gehört habe. Es folgen akustisch unverständliche Ausführun- gen hinsichtlich etwas, das ihre grosse Schwester betroffen haben soll und, "[...] das mein Papa halt gesehen hat. Und dann am Abend hat er meine grosse Schwester mit einem Holz geschlagen. Und dann habe ich gesehen, dass sie da so Flecken hatte, auch an den Armen [...]" (vgl. StA act. 9.6, Video "F._____ Vi- deo 2", ab ca. 09:24:15 Uhr). Sie habe dann an diesem Abend nicht schlafen kön-

49 / 74 nen und habe die ganze Zeit gehört, wie E._____ geweint habe und gesagt habe, dass er sie nicht schlagen solle. Dies sei für sie, F., schrecklich gewesen und sie habe Angst gehabt (vgl. StA act. 9.6, Video "F. Video 2", ab ca. 09:25:40 Uhr). Sie wisse nicht mehr, was C._____ gemacht habe, aber ihn habe er auch einmal mit dem Holz geschlagen. E._____ sei auf den Knien am Boden gewesen und er habe zu ihnen gesagt, dass sie E._____ anspucken sollen. Ins Gesicht. Sie habe das nicht gewollt und habe es auch nicht gemacht. Er habe sie dann auch schlagen wollen, aber E._____ habe gesagt, dass es nicht schlimm sei und sie es machen solle. So habe sie es gemacht. Seitdem habe sie auf dem Schulweg und in der Schule Acht gegeben und Abstand zu den Jungen genom- men, weil sie gewusst habe, dass er sie beobachten würde. Sie habe nicht ge- wollt, dass er sie auch mit dem Holz schlage (StA act. 9.6, S. 7). 10.3.Aussagenwürdigung E._____ berichtete in beiden Befragungen sehr detailliert und nuanciert vom Kerngeschehen. Die Schilderungen bleiben sodann in sich stimmig und de- ckungsgleich, ohne, dass sie auswendig gelernt wirken. Den Tatvorgang schildert sie dabei nicht monoton und chronologisch, sondern ungeordnet und sprunghaft. Sie umschreibt teilweise die gleichen Handlungen mit unterschiedlichen Worten. Die Konstanz in ihren Aussagen ist bemerkenswert. Gleichwohl zeigen ihre Schil- derungen im Rahmen ihrer Befragung vor der Berufungsinstanz einen im Ver- gleich zu ihren Ausführungen vor Polizei etwas reduzierteren Detaillierungsgrad auf, was wiederum für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen vor Berufungsinstanz spricht. Die Auslassungen sind nämlich ohne weiteres durch die lange Zeitdauer zwischen den Befragungen und dem damit einhergehenden Erinnerungsverlust erklärbar. Ihre Schilderungen weisen insgesamt hinsichtlich der Aspekte des Kerngeschehens weiterhin die zu erwartende Konstanz auf. Sodann erscheint der geschilderte Handlungsablauf in sich stimmig und nachvollziehbar. E._____ gibt spontan Interaktionen und Gespräche wieder, die sich stimmig und anschaulich in den konkreten Handlungskontext integrieren lassen. Wie der Beschuldigte sie et- wa als "Schlampe" bezeichnet habe und wie er auch ihre Mutter aufgefordert ha- be, sie zu schlagen, was diese jedoch nicht gekonnt habe, woraufhin der Beschul- digte offenbar auch ihrer Mutter gegenüber verbal und physisch ausfällig gewor- den sein soll und ihr unterstellt haben soll, mit E._____ "zusammenzuarbeiten". Der in diesem Kontext im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung auf den ersten Blick auftauchende Widerspruch, wonach sie zuerst angab, ihre Mutter habe auf entsprechenden Zwang des Beschuldigten hin "nur leicht zugeschlagen", um so- gleich wiederzugeben, "ihre Mutter habe dies nicht gekonnt", lässt sich ohne wei-

50 / 74 teres dadurch erklären, dass sie damit gemeint habe, ihre Mutter habe sie nicht wie vom Beschuldigten gefordert noch fester schlagen wollen. Die Ausführungen von E._____ weisen keine nennenswerten Widersprüche auf. E._____ ist in der Lage, die Tathandlung zeitlich einzugrenzen. So gab sie an, dass sie zum Tatzeit- punkt ungefähr in der fünften Klasse gewesen sei. Spontan fügte sie hinzu, dass ihre Mutter schwanger gewesen sei, was mit Blick auf die zeitliche Überschnei- dung ihres fünften Schuljahres, welches von Sommer 2013 bis Sommer 2014 dauerte, und der Geburt ihres Bruders D._____ am _____ 2014 schlüssig ist. E._____ benennt kreative Aspekte. Wie sie etwa eine gewisse Zeitdauer nicht mehr mit der Familie habe verkehren und essen dürfen und wie ihre Mutter ihr das Essen gebracht habe, wenn alle im Bett gewesen seien. Oder wie sie vor Schmer- zen nicht mehr habe schlafen oder sitzen können und ihre Mutter sie sogar einmal habe duschen müssen, weil sie keine Kraft mehr gehabt habe. Der zum Befra- gungszeitpunkt 17-jährigen E._____ ist eine derart prompte, kreative und in sich schlüssige Schilderung kaum zuzutrauen. Eindrücklich benannte E._____ an un- terschiedlichster Stelle auch ihre Gefühle, die sich unter Berücksichtigung des Vorgefallenen logisch einordnen lassen. So wies sie spontan darauf hin, Angst gehabt zu haben, dass der Beschuldigte auch den übrigen Familienmitgliedern etwas antun könnte. Eindrücklich ist auch ihr Hinweis auf das von ihr empfundene Gefühlschaos, wie sie nicht mehr gewusst habe, was richtig und was falsch sei und was sie tun solle. E._____ relativierte gewisse Vorhalte, obschon sie explizit danach gefragt worden war und es für sie ein Leichtes gewesen wäre, die gravie- rende Variante zu bestätigen. So gab sie auf Nachfrage an, dass sie nie gegen ihren Intimbereich geschlagen worden sei, sondern nur auf den "Arsch" und sie nicht ins Gesicht geschlagen worden sei. Ebenso gab sie an, dass es "nur" zwei Vorfälle gegeben habe, anlässlich welcher der Beschuldigte sie mit einem Stück Holz geschlagen habe (wobei sich einer der Vorfälle über eine Woche hingezogen habe). Sie gestand Erinnerungslücken ein. So wusste sie nicht mehr, wie lange die blauen Flecken oder Schmerzen gedauert hätten (act. H.8, F.43). Wiederum wäre es für sie ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten weitere Übergriffe mit einem Holzstück vorzuwerfen oder aber die Zeitdauer und die Gravität der Verlet- zungen und Schmerzen zu "übertreiben". Aus dem Aussageverhalten von E._____ lassen sich keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung bzw. ei- ne Anschuldigung über Mass erkennen. Daran ändert auch nichts, dass eine ge- wisse Aggravation im Rahmen ihrer Befragung vor der Berufungsinstanz insoweit erkennbar war, als E._____ erstmalig ein ohrfeigenbedingtes Nasenbluten schil- derte, oder angab, dass der Beschuldigte ihr mit ihrem Verkauf gedroht haben soll. Die (vermeintliche) Aggravation ist von untergeordneter Bedeutung und relativiert das gewonnene Bild der Qualität ihrer Aussagen nicht. Die Aggravation könnte

51 / 74 ebenso gut darin begründet gewesen sein, dass E._____ nicht daran gedacht hat- te, die zwei Sachverhaltsaspekte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zu schildern. Die tatrelevanten Ausführungen von E._____ sind insgesamt glaub- haft. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aussagen von E._____ durch Ausführungen von B._____ untermauert werden. Zwar fielen deren Schilderungen im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung sowie anlässlich der Konfronteinvernahme eher karg aus. Gleichwohl lassen sich ihre Schilderun- gen vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft grösstenteils mit denjenigen von E._____ in Einklang bringen. So bestätigte B., dass der Beschuldigte E. geschlagen habe. Als Grund nannte sie hierfür das Chatten von E._____ mit einem Jungen. Spontan präzisierte B., dass der Beschuldigte sie – nebst Ohrfeigen – auch einmal mit einer Holzstange geschlagen habe und ordnet dies zeitlich präzise vor vier Jahren ein, als sie schwanger gewesen sei. In Überein- stimmung mit den Ausführungen von E. gab sie an, dass er gegen die Bei- ne, das Gesäss und die Arme geschlagen habe und E._____ blaue Flecken davon getragen habe. Diese Aussagen von B._____ wirken authentisch und erlebnisba- siert, zumal keine Übertreibungen erkennbar sind. Mit Zurückhaltung sind demge- genüber die anklagesachverhaltsrelevanten Ausführungen von B._____ anlässlich ihrer Befragung vor der Berufungsinstanz zu würdigen. Aufgrund der Zeitdauer wäre mit einem gewissen Erinnerungsverlust zu rechnen gewesen. B._____ De- mirs Ausführungen zum relevanten Sachverhaltsvorwurf fielen jedoch viel detail- lierter und nuancierter aus, als ihre früheren Aussagen. Kommt es über den Zeit- verlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein (vgl. Revital Ludewig/Sonja Naumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Naumer/Tavor [Hrsg.], Aussa- gepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 64). Angesichts dieser Aus- gangslage und der Tatsache, dass sich B._____ im Hinblick auf die Berufungsver- handlung erneut mit den Vorfällen – auch im Rahmen ihrer Psychotherapie – aus- einandergesetzt haben dürfte, bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die den konkreten Anklagesachverhalt betreffenden Erinnerungen von B._____ suggestiv beeinflusst sein könnten. Darauf kann nicht gestützt werden. Den Ausführungen von F._____ lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um den streitgegenständlichen Sachverhalt handelt oder nicht. So schilderte sie beispiels- weise spezifische Aspekte, die weder von E._____ noch von B._____ geschildert wurden. Wenn der Beschuldigte sie tatsächlich aufgefordert haben sollte, E._____ anzuspucken, wäre dies ein Umstand gewesen, den E._____ sicherlich in Erinne- rung geblieben wäre. Demgegenüber gab E._____ sogar dezidiert an, dass

52 / 74 während des Vorfalles lediglich ihre Mutter anwesend gewesen sei. Aus den Aus- führungen von F._____ lassen sich mithin keine Erkenntnisse entnehmen. 10.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 6, gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____ als erstellt gilt. 10.5.Der Beweisantrag der Verteidigung, die Schulzeugnisse sowie Unterlagen und Zeugnisse hinsichtlich der Schwimmkurs- und der Sportkursabwesenheiten von E._____ von der Bildungsdirektion einzuholen, ist abzuweisen. Die Verteidi- gung begründete den Antrag damit, dass die behaupteten Absenzen durch Zeug- nisse bestätigt würden. Absenzen im Schwimmunterricht würden insbesondere deshalb auffallen, weil ein muslimisches Mädchen dauerhaft dem Unterricht fern- bleibe (act. H. 6, S. 4). Inwieweit aus allfälligen Absenzen Rückschlüsse auf den konkreten Sachverhaltsvorwurf zu ziehen wären, erschliesst sich der Berufungsin- stanz indessen nicht. E._____ gab selbst an, dass sie jeweils plausible Absenz- gründe habe angeben müssen, damit es nicht auffalle (vgl. StA act. 9.1, S. 8). Neue, das bereits aus den glaubhaften Aussagen resultierende Beweisergebnis beeinflussende Erkenntnisse sind nach Dafürhalten der Berufungsinstanz durch die Einforderung allfälliger Absenznachweise nicht zu erwarten. 10.6.Die zu Absatz 6 von Anklageziffer 1.2 erfolgte rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass sei- ner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Aus- führungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 8.3 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 11.Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von E._____ 11.1.Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf Aussagen des mutmasslichen Opfers, E., aber auch auf Aussagen weiterer Familienan- gehöriger. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 11.2.Aussagenwürdigung E. schilderte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung immer wieder, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. So soll er sie geschlagen haben, wenn sie mit

53 / 74 Klassenkameraden oder mit Jungen geschrieben habe (StA act. 9.1, S. 2). In der Woche, während welcher der Beschuldigte E._____ mit einem Holzscheit ge- schlagen haben soll, soll er ihr auch mehrfach Ohrfeigen mit der rechten Hand auf die Wange gegeben habe (StA act. 9.1, S. 8). Er soll sie auch geohrfeigt haben, als sie sich ihrer Cousine S._____ anvertraut habe. So gab sie an, dass er des- wegen wütend geworden sei und sie angeschrien habe, dass sie Lügen erzählen würde und habe ihr eine Ohrfeige gegeben (StA act. 9.1, S. 11). Auch anlässlich ihrer Befragung durch die Berufungsinstanz führte sie aus, dass er ihr meistens eine Ohrfeige gegeben habe. Als Gründe für die Übergriffe nannte sie, dass sie nicht gut in der Schule gewesen sei oder ihr Zimmer nicht aufgeräumt habe (act. H.8, F. 38). Wiederum gab sie an, dass der Beschuldigte sie, als er sie eine Wo- che lang mit einem Stück Holz geschlagen habe, auch geohrfeigt habe (act. H.8, F. 39). Die den Anklagevorwurf betreffende Aussagendichte ist zwar dürr. Grund wird wohl sein, dass die Ohrfeigen über einen langen Zeitraum mehrfach erfolgt waren und es sich um wenig komplexe Sacherhalte gehandelt haben dürfte. Kommt hinzu, dass die erlittenen Ohrfeigen im Vergleich zu den übrigen gravie- renden Vorfällen für E._____ nebensächlich sein dürften. So berichtete ebenfalls B._____ davon, dass die Schläge gegenüber E._____ etwas gewesen seien, was der Beschuldigte immer gemacht habe (StA act. 9.2, F.20). C._____ bestätigte vor Berufungsinstanz damit übereinstimmend die von ihm erlebte hohe Kadenz an physischer Gewalt durch den Beschuldigten ("So genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist sicher öfters vorgekommen pro Woche, so ca. 3-4 Mal." [act. H.7, F. 9]). Kommt hinzu, dass sich die von B._____ geschilderten Gründe für die Übergriffe mit denjenigen von E._____ decken. Er soll ihr etwa eine Ohrfeige ge- geben haben, wenn sie einen Fehler gemacht habe oder schlecht in der Schule gewesen sei (StA act. 9.1, F. 22). Ähnliche Gründe nannte auch C._____ (vgl. act. H.7, F. 11). Die Ausführungen von F._____ und C._____ untermauern die Aussa- gen von E._____ zusätzlich, wenn diese festhielten, dass der Beschuldigte alle Kinder geschlagen habe (StA act. 9.6, S. 2 und StA act. 9.7, S. 4). Letzterer hielt explizit fest, dass er meistens gesehen habe, dass sein Vater seine Geschwister geschlagen habe (StA act. 9.7, S. 5). An dieser Aussage hielt er auch an der Beru- fungsverhandlung dezidiert fest (act. H.7, F. 17 und F. 50). Aus den Ausführungen der beiden erhellt sodann, dass die Schläge oft in Form von Ohrfeigen erfolgt sein müssen (StA act. 9.6, S. 6, S. 8; StA act. 9.7, S. 4, S. 5 und S. 8; act. H.8, F. 8, F. 10), was sich mit den Aussagen von E._____ deckt. Die von E._____ konkret be- zeichnete Ohrfeige, die ihr der Beschuldigte anlässlich ihrer Konfrontation mit den Vorwürfen gegeben haben soll, erscheint nachvollziehbar und stimmig. Der Be- schuldigte dürfte sich nämlich konfrontiert mit den gravierenden Vorwürfen in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden haben und dieser mit Gewalt begegnet

54 / 74 sein. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Berufungsinstanz keine Gründe, an den Ausführungen von E._____ zu zweifeln. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten ändern an der von der Berufungsinstanz gewonnen Überzeugung nichts. In Anbetracht der von sämtlichen Familienmitgliedern erhobenen Anschul- digungen sowie der zuvor erstellten Sachverhalte sind seine Beteuerungen, nie Gewalt angewendet zu haben, schlicht unglaubhaft (vgl. etwa StA act. 9.16, F. 10). Soweit er in den Vorwürfen eine familiäre Verschwörung erkennen will, kann auf das in E. 6.2.2 f. Gesagte verwiesen werden. 11.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Absatz 7 als erstellt zu gelten hat. 11.4.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 9.4) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von E._____ schul- dig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 12.Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von F._____ 12.1.Den in Anklageziffer 1.3, Absatz 1 erhobenen Tatvorwurf betreffende Aus- sagen finden sich in der Befragung des mutmasslichen Opfers, F., aber auch in Einvernahmen weiterer Familienangehöriger. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 12.2.Wiedergabe relevanter Aussagen F. führte aus, dass der Beschuldigte sie nicht nur ein oder zwei Mal ge- schlagen habe, sondern dass dies mehrere Male vorgekommen sei. Er schlage sie, seit sie klein sei. Die Kinder würden immer Schimpfwörter sagen. Aber der Beschuldigte schimpfe und die Kinder, auch sie, seien so mit Schimpfwörtern und Schlägen aufgewachsen (StA act. 9.6, S. 6). Der Beschuldigte habe sie alle we- gen jeder Kleinigkeit geschlagen. Wenn sie und G._____ schmutzige Kleider im Schrank gehabt hätten, habe er sie auch geschlagen. Wenn sie den Tisch nicht sauber abgeputzt habe, habe er gesagt, dass sie dumm sei und er habe ihr eine Schelle (Ohrfeige) gegeben. Seit da an habe sie Angst, dass sie den Tisch nicht sauber gereinigt habe, und putze diesen zwei, drei Mal ab. Er schlage sie auch, wenn die Zimmer nicht sauber seien. Aber sie habe nicht immer so viel Zeit wegen

55 / 74 der Schule. Er habe sie jeweils ins Zimmer gerufen und gefragt, wer das gemacht habe. Sie hätten gesagt, dass sie keine Zeit gehabt hätten, weil sie zur Schule gehen würden. Er habe gesagt, dass sie das sofort machen müssten und sie hät- ten eine Backpfeife erhalten. Sie sei jeweils rot gewesen. Dies sei oft vorgekom- men. Es sei aber nie lange rot gewesen, nicht einmal eine Minute. Er habe sie und G._____ auch an den Haaren gezogen, dies habe ebenfalls weh getan. Sie habe Angst am Abend, wenn sie ins Bett gehe. Sie habe Angst, dass er der Mutter oder den Geschwistern etwas antun würde (StA act. 9.16, S. 6). Eines Abends seien B., der Beschuldigte, D. und G._____ jemanden besuchen gegangen. Ihre Kolleginnen seien zu ihr nach Hause gekommen. Es seien dann sie mit ihren Kolleginnen, E._____ und C._____ zu Hause gewesen. E._____ habe die Türe geschlossen, als C._____ etwas habe holen müssen. C._____ sei nicht zur Türe hineingekommen. Er habe mit dem Fuss an die Eingangstüre gekickt und die Türe habe eine Delle bzw. ein Loch bekommen. Der Beschuldigte habe das Loch gese- hen, als er nach Hause gekommen sei und habe gefragt, was geschehen sei. Sie hätten eine Ausrede erzählt. Aber dann habe sie gesagt, dass sie Kolleginnen zu Hause gehabt habe und dass C._____ die Türe kaputt gemacht habe. Der Be- schuldigte habe sie an den Haaren ins Zimmer gezogen. Er habe sie dann ge- schlagen und ihr Sachen nachgeworfen. Sie habe geschrien. E._____ habe sie dann beschützt und die Mutter habe den Beschuldigten weggenommen. C._____ sei in die Küche gegangen. Ihr Vater habe C._____ gepackt und auf den Boden geschmissen. C._____ habe beim Ohr geblutet. Die Mutter habe ihn weggenom- men, worauf sie ebenfalls von ihm geschlagen worden sei. D._____ und G._____ seien im Zimmer am Weinen gewesen. Die Mutter habe gesagt, dass sie mit C._____ schnell zur Toilette gehen solle. Sie sollen sich dort einsperren. Sie seien eine Stunde auf der Toilette gewesen. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie heraus- kommen sollen. C._____ und sie hätten sich aber nicht getraut herauszukommen. Sie hätten Angst gehabt. Der Beschuldigte habe sie dann gerufen und gesagt, dass sie aufräumen müsse. Dies, obwohl er alles schmutzig gemacht habe (StA act. 9.6, S. 8). 12.3.Aussagenwürdigung F._____ benennt spontan Anlässe für die Schläge. Diese erweisen sich als origi- nell und lassen sie als erlebnisbasiert erscheinen. Auch das von ihr geschilderte Gefühl der Angst, dass sie den Tisch nicht sauber genug geputzt haben könnte, und ihn deshalb mehrmals putze, um nicht geschlagen zu werden, erscheint stimmig und – mit Blick auf das Alter von F._____ – zu originell, um erfunden zu sein. Gleiches ist hinsichtlich der Interaktionen mit dem Beschuldigten festzuhal-

56 / 74 ten, welche detailliert geschildert werden. Wie der Beschuldigte sie nachgefragt haben soll, wer das schmutzige Zimmer zu verantworten habe, und sie rechtferti- gend darauf hingewiesen habe, aufgrund der Schule keine Zeit zu haben, worauf er ihr eine Backpfeife gegeben haben soll. Dies soll, so F., oft vorgekommen sein, was erklären würde, weshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen so detail- liert ausfallen. Es fällt auf, dass F. die Intensität der Schläge selbst relativier- te. So soll "es" (gemeint wohl ihre Backen) aufgrund der Ohrfeigen nie lange rot gewesen sein ("nicht einmal eine Minute"). Sodann decken sich die von F._____ geschilderten Anlässe für die entsprechenden physischen Übergriffe mit den von anderen geschilderten Anlässen und betten sich damit schlüssig in das vom Be- schuldigten gewonnene Bild ein (vgl. dazu E. 7.2). Die Aussagen von F._____ werden teilweise von den übrigen Familienangehörigen bestätigt. C._____ führte etwa aus, dass der Beschuldigte alle Kinder geschlagen habe, er ihnen Ohrfeigen gegeben, sie mit den Füssen getreten und sie auch "umhergeworfen" habe (StA act. 9.7, S. 4). Er habe meistens gesehen, dass sein Vater seine Geschwister ge- schlagen habe (StA act. 9.7, S. 5). Auch B._____ bestätigte die Übergriffe des Beschuldigten gegenüber F._____ (StA act. 9.16, F. 15). Spontan nennt sie dabei einen konkreten und originellen Auslöser für die gegenüber F._____ angewendete Gewalt. So sei ein solcher Übergriff das letzte Mal vorgekommen, als F._____ beim Kneten Unordnung gemacht habe, wobei sie nicht wisse, in welchem Jahr dies gewesen sei (StA act. 9.16, F. 15). B._____ präzisierte sodann, dass der Be- schuldigte F._____ "nur" mit den Händen, nicht aber mit einer Holzstange ge- schlagen habe (F. 15). Ähnliche Relativierungen in ihren Aussagen, die eine fal- sche Anschuldigung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, finden sich in sämtli- chen Einvernahmen. So negierte sie die Frage, ob der Beschuldigte dabei Waffen und/oder gefährliche Gegenstände verwendet habe (StA act. 9.16, F. 16). Auch gab sie an, dass F._____ weder Verletzungen davon getragen habe noch sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (StA act. 9.16, F. 17). Auch gab sie an, dass F._____ einfach ein paar Mal geohrfeigt und ein paar Mal angeschrien worden sei, weil sie eine ruhige Person sei (vgl. StA act. 9.2, F. 29). Auch der von F._____ erwähnte Vorfall mit der Türe deckt sich mit den Aus- führungen von B., welche diesen Vorfall äusserst detailliert und stimmig wiedergab (vgl. etwa StA act. 9.9, F. 3; StA act. 9.16, F. 11), ohne dass es aus- wendig gelernt wirken würde. Wiederum ist mit Hinweis aus die Ausführungen in E. 6.2.2 ff. festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Intrige gegen den Be- schuldigten bestehen. Der Einwand des Beschuldigten, dass F. bei der Vi- deobefragung einen Zettel mit Stichworten dabei hatte, ist keineswegs ein Hinweis dafür, dass die Vorwürfe konstruiert sind und F._____ beeinflusst wurde, sondern ist aufgrund der Dauer und der Häufigkeit der Geschehnisse für ein Kind von 13

57 / 74 Jahren, welches sich gut vorbereiten will, welches stottert und deshalb diesen "Spickzettel" zur Hilfe nimmt, nachvollziehbar. Angesichts der glaubhaften Aussa- gen von F., die durch die stimmigen Aussagen weiterer Familienangehöriger untermauert werden, erachtet die Berufungsinstanz den anklagemässigen Sach- verhalt als erstellt. 12.4.Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, gilt der Sachverhaltsvorwurf gemäss Anklageziffer 1.3, Absatz 1, als erstellt. 12.5.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.4.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Tätlich- keiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von F. schuldig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 13.Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C._____ 13.1.Den in Anklageziffer 1.3, Absatz 2 erhobenen Tatvorwurf betreffende Aus- sagen finden sich in der Befragung des mutmasslichen Opfers, C.. Der Be- schuldigte bestreitet den Vorwurf. 13.2.Aussagenwürdigung C. nannte anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Gründe für die phy- sischen Übergriffe das Streiten der Geschwister, das Kaputtmachen von Dingen oder das nicht vollständige Aufessen von Mahlzeiten (StA act. 9.7, S. 5). Die be- schriebenen Umstände sind detailliert und in sich stimmig. Ebenso die definierte Art der Schläge (Ohrfeigen, Fusstritte; vgl. StA act. 9.7, S. 5). Die Ausführungen zu den Hintergründen der Schläge und deren Form blieben vor der Berufungsin- stanz konstant und widerspruchsfrei. Die Aussagen wirken dabei nicht auswendig gelernt, umschrieb er doch nunmehr das Gleiche mit anderen Worten (beispiels- weise die Fusstritte neu als "Kicken"; vgl. act. H.7, F. 8). Er gestand Erinnerungs- lücken ein (act. H.7, F. 9) und relativierte zudem die Schwere der Schläge in phy- sischer Hinsicht (act. H.7, F. 12). Auch präzisierte er stimmig die Art des Kickens, dass nämlich der Beschuldigte ihm meistens von hinten gegen den Rücken oder den Oberschenkel getreten habe. Spontan erläuterte er, dass er meistens dann, wenn er eine Ohrfeige bekommen habe und der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er gehen solle, er dann noch von hinten nachgetreten habe (act. H.7, F. 28).

58 / 74 Wiederum ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen von weiteren Familienmitgliedern gestützt werden, die angaben, dass der Beschuldigte alle geschlagen habe (vgl. oben E. 12.3.). Es bestehen für die Berufungsinstanz vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen von C._____ zu zweifeln. Der angeklagte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten. 13.3.Beweisantrag (Glaubwürdigkeitsgutachten bezgl. C.) Die Verteidigung beantragt auch hinsichtlich C. die Einholung eines Glaub- würdigkeitsgutachtens (vgl. act. H.6, S. 4). Begründend wird ausgeführt, dass C._____ im April 2018 suizidale Gedanken gehabt habe, an einer Posttraumati- schen Belastungsstörung, einer emotionalen Störung und einer mittelgradig de- pressiven Episode leide. Wiederum ist festzuhalten, dass keine speziellen Um- stände im Sinne der bereits in E. 9.4.2 ff. wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, welche die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutach- tens notwendig machten. Aus den von der Verteidigung vorgetragenen psychi- schen Diagnosen lassen sich keine Anhaltpunkte für kognitive Einschränkungen oder Wahrnehmungsstörungen ableiten. C._____ war bestens orientiert, äusserte sich klar und verständlich und altersadäquat. Die Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens würde am gewonnenen Beweisergebnis nichts ändern. Der Be- weisantrag ist abzuweisen. 13.4.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. E.1, E. 11.4.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C._____ schul- dig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 14.Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von G._____ 14.1.Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3, Absatz 3, stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von E._____ und B.. Der Beschuldigte be- streitet den Vorwurf. 14.2.Aussagenwürdigung E. führte am Ende ihrer polizeilichen Befragung aus, dass sie nur von den älteren Geschwistern erzählt habe. Aber so viel sie wisse, habe er die Kleinen

59 / 74 auch zwei Mal geschlagen. Explizit wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte auch G._____ geschlagen habe, wobei diese, soweit sie wisse, nie blaue Flecken erlitten habe (vgl. StA act. 9.1, S. 13). Die Aussagen von E._____ erweisen sich unter Berücksichtigung der spontanen Relativierung der Intensität als glaubhaft. Sie decken sich sodann mit den – ebenfalls hinsichtlich der Intensität relativieren- den – Ausführungen von B., welche anlässlich ihrer Konfronteinvernahme angab, dass der Beschuldigte auch G. geschlagen habe, dies aber nicht so heftig, und er sie selten geschlagen habe. Er sei ab und zu laut zu ihr gewesen und habe ihr gedroht. Er habe sie nicht so oft wie die anderen Kinder geschlagen. Er habe sie ab und zu mit den Händen geschlagen, ohne, dass sie davon Verlet- zungen erlitten hätte (StA act. 9.16, F. 19 ff). Weshalb beide den Beschuldigten falsch oder über Mass belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür fehlen. Insbesondere ist das Argument der familiären Verschwörung nicht stichhal- tig (vgl. dazu E. 6.2.2 f.). Beinahe sämtliche Familienmitglieder gaben zu Protokoll, dass der Beschuldigte alle Familienmitglieder geschlagen habe, was auch G._____ inkludiert (vgl. oben E. 12.3). Angesichts dieser Ausgangslage bestehen für die Berufungsinstanz keine Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.3, Absatz 3, verwirklicht hat. 14.3.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Beschuldigten – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 12.4.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Tätlichkei- ten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von G._____ schuldig zu sprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 15.Beweisantrag (Einholung Krankenakten von D.) Wie gezeigt, lassen sich die voranstehenden Sachverhalte bereits aufgrund der im Recht liegenden und umfassend gewürdigten Aussagen rechtsgenüglich erstellen. An den gewonnenen Beweisergebnissen ändert auch der Beweisantrag auf Einho- lung der Krankenakten des Kinderspitals L. von D._____ nichts (vgl. act. H.6, S. 4 f.). Die Verteidigung begründet diesen Antrag damit, dass aufgrund des vulnerablen Gesundheitszustandes von D._____ erhebliche Verletzungen hätten resultieren müssen, wenn der Beschuldigte ihn tatsächlich fest geschlagen hätte. Diese Verletzungen müssten in den Krankenakten dokumentiert worden sein. Sei dies nicht der Fall, deute dies auf eine Aggravation hin.

60 / 74 Der zur Diskussion stehende Vorfall, anlässlich welchem der Beschuldigte D._____ geschlagen haben soll, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Das diesen Vorwurf betreffende Verfahren wurde eingestellt, weil gemäss Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 die Antragsfrist für die einmalige Tätlichkeit verstrichen gewesen sei und es damit an einer Prozessvoraussetzung gefehlt habe (vgl. StA act. 19.1, S. 9). Aus den Erwägungen wird deutlich, dass die Familienmitglieder lediglich diesen einen Vorfall gegenüber D._____ geschildert haben. Entgegen der Behauptung der Verteidigung wurde von niemandem be- hauptet, D._____ hätte aufgrund des Vorfalles gravierende Verletzungen erlitten. Eine Aggravation lässt sich in den Äusserungen der Familienmitgliedern nicht er- kennen. Aus dem Fehlen eines Krankeneintrages, welcher aufgrund der Verlet- zungslosigkeit zu erwarten wäre, könnte nichts zugunsten des Beschuldigten ab- geleitet werden. Kommt hinzu, dass unbekannt bleibt, in welchem Zeitraum genau und in welchem Abstand zum nächsten Spitalbesuch sich der Vorfall ereignet ha- ben soll. Letztlich versucht die Verteidigung mit dem Vorfall, welcher keinen Bezug zu den angeklagten Sachverhaltsvorwürfen aufweist, die Glaubwürdigkeit der die- sen Vorfall schildernden Familienangehörigen in Frage zu stellen. Es wurde be- reits darauf hingewiesen, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussagenpsychologie als kaum brauchbar bewertet wird (vgl. etwa BGer 6B_323/2021 vom 11.8.2021 E. 2.3.3). Der Beweisantrag ist demnach abzuwei- sen. 16.Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG 16.1.Soweit ersichtlich war stets unbestritten, dass der Beschuldigte eine von ihm gefundene Pistole der Marke FN (Fabrique Nationale), Modell 1922, Kaliber 7,65 mm, Browning, ohne Seriennummer, sowie 7 Patronen, samt Munition ohne Berechtigung bei sich im Schrank aufbewahrte, ohne über die hierfür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. 16.2.Im Rahmen der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch die Verneinung eines Rechtsirr- tums des Beschuldigten, welcher angegeben hatte, er habe die Waffe nie in der Öffentlichkeit mit sich geführt, sondern nur gelagert und es sei in seinem Heimat- land üblich, dass man Waffen in der Öffentlichkeit tragen würde (vgl. angefochte- nes Urteil, E. 13.2). Stattdessen machte die Verteidigung geltend, die Bestimmung von Art. 12 WV sei rassistisch und verfassungswidrig, sodass sie keine Grundlage für eine Verurteilung bilden könne (vgl. act. H.6, S. 9). Die Verteidigung übersieht, dass der Beschuldigte wegen eines Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ver- urteilt wurde und nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. g WG

61 / 74 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV (SR 514.541). Seine Einwände zielen von vornherein ins Leere. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 13.1 ff. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 17.Strafzumessung allgemein 17.1.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichar- tigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 2.2). 17.2.Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkre- ten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 v. 30.11.2020 E. 4.4; 6B_619/2019 v. 11.05.2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 v. 23.6.2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 v. 11.1.2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 v. 7.10.2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 v. 9.4.2020 E. 2.2 und 2.4). 17.3.Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61

62 / 74 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täter- komponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 17.4.Wie noch zu zeigen sein wird, kommt für jedes der nachfolgend geprüften Delikte als Strafart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage, sodass eine Gesamtstra- fe zu bilden ist. Die (mehrfache) sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer 1.1, Absatz 1) weist dabei die abstrakt höchste Strafandrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe). Anhand dieser ist die Einsatzstrafe festzulegen. 18.Strafzumessung konkret 18.1.Anklageziffer 1.1, Absatz 1 Der in Art. 189 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die objektive Tatschwere ist im mittleren bis obe- ren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte zwang B._____ über Jahre hinweg immer wieder unter Einsatz von physischer und psychischer Gewalt, den an ihr vollzogenen Anal- und Oralverkehr zu dulden. Die Intensität der Übergriffe er- scheint gerade mit Blick auf deren Häufigkeit und die ausgeübte physische und psychische Gewalt als hoch. Zwar sind durchaus schwerere Tatvarianten denkbar, wenn beispielsweise gefährliche Gegenstände oder Waffen eingesetzt werden. Der Beschuldigte soll demgegenüber "nur" mit den Händen geschlagen oder an den Haaren gezogen haben. Es sind aber gleichzeitig deutlich weniger gravieren- de Tatvarianten vorstellbar. Der Beschuldigte hat den Analverkehr vollzogen, ob- schon B._____ aufgrund ihrer Hämorrhoidalerkrankung starke Schmerzen ver- spürte und auch Blutungen erlitt. Sein Verhalten offenbart eine erhebliche Skrupel- losigkeit und Ignoranz gegenüber der sexuellen Integrität der eigenen Ehefrau, in welche er stark eingegriffen hat. Die Auswirkungen der Übergriffe auf die psychi- sche Gesundheit von B._____ sowie ihr Sicherheitsgefühl sind nach wie vor, auch nach rund 4 Jahren seit der Anzeige der Delikte, erheblich (vgl. etwa act. H.9, F. 2, F. 45). Auch die subjektive Tatschwere ist im mittleren bis oberen Bereich anzu- siedeln. Der Beschuldigte behandelte die ihm kulturbedingt stark unterworfene Ehefrau als Sexsklavin. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich. Die Art und Weise, wie er seine Ehefrau mit Gewalt und Drohungen zur Duldung der Handlun- gen brachte, offenbart angesichts der damit einhergehenden Verletzungen und Schmerzen sowie die über Jahre hinweg vollzogenen Handlungen eine nicht un-

63 / 74 erhebliche kriminelle Energie. Nur leicht wirkt sich der im Beschuldigten wohl inhä- rente Kultur- bzw. Wertvorstellungskonflikt verschuldensmindernd aus. Dies, weil der Beschuldigte nach eigenem Bekunden selbst von den hiesigen Gesetzen Kenntnis hat und weiss, was in der Schweiz erlaubt sei und was nicht (vgl. StA act. 9.3, F. 10). Vor diesem Hintergrund ist das Tatverschulden gesamthaft als mittel bis eher schwer zu qualifizieren. Das Aussprechen einer Geldstrafe fällt da- mit ausser Betracht. Die Berufungsinstanz erachtet eine (hypothetische) Einsatz- strafe von 36 Monaten als tat- und schuldangemessen. Lediglich für diese Tat be- treffende Täterkomponenten liegen nicht vor, sodass allfällige im Täter begründete straferhöhende bzw. -reduzierende Gründe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. E. 18.5.1 ff.). 18.2.Anklageziffer 1.2, Absatz 1 Der ordentliche Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Das konkrete Tatvorgehen erscheint – im Vergleich zu anderen möglichen Tatva- rianten – nicht besonders gravierend. Der Beschuldigte forderte E._____ nicht zum aktiven Mitwirken auf. Er legte "nur" seine Hand auf die Vagina (über der Kleidung). Seine Handlungen waren sodann – soweit sich E._____ erinnern konn- te – nicht schmerzbehaftet. Das Tatvorgehen darf aber keinesfalls bagatellisierst werden. Es fanden auch Berührungen unter der Kleidung statt und der Beschul- digte wirkte dabei mit einer gewissen Kraft ein, indem er an den Brüsten und am Hintern "fest zupackte", während er E._____ nahe bei sich gehalten hatte. Aus den Handlungen und den von E._____ geschilderten Verlautbarungen des Be- schuldigten, welcher seine Handlungen wohl als normale Vater-Tochter- Beziehung rechtfertigen wollte, lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte die Nai- vität der zum Tatzeitpunkt etwa 10 bis 11 Jahre alten E._____ ausnutzte, um sei- ne Bedürfnisse zu befriedigen. Das daraus resultierende Mass an Vertrauensver- lust aufgrund der Vater-Tochter-Beziehung ist als erheblich zu qualifizieren. Ent- sprechend sind die damit einhergehenden psychischen Auswirkungen gravierend und (bis heute) anhaltend. Die längere Dauer (einige Monate) sowie die während dieser Zeitdauer mehrfache Tatbegehung wirken sich negativ auf die objektive Schwere aus. Die objektive Tatschwere ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Um- stände, die die Taten in einem günstigeren Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Der bereits in E. 18.1 erwähnte Kulturkonflikt wirkt sich nur marginal verschuldensmindernd aus. Das Gesamtverschulden liegt vor dem Hintergrund des Gesagten im mittleren Bereich. Aufgrund dieser Verschuldensqualifikation sowie der Vielzahl von erfolgten Übergriffen ist die Aussprache einer Geldstrafe

64 / 74 nicht adäquat, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten ist für die in Anklageziffer 1.2, Absatz 2, enthaltenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern um weitere 4 Monate zu asperie- ren. 18.3.Anklageziffer 1.2, Absatz 2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf das in E. 18.2 Ge- sagte verwiesen werden. Es gilt indes zu beachten, dass in Abweichung dazu als qualifizierender Moment hinzutritt, dass der Beschuldigte E._____ zu einem akti- ven Tun aufforderte, ihre Hand zu seinem Glied zu führen versuchte und sie dabei küsste und eine Erwiderung seines Kusses verlangte. Diese Momente bedeuteten einen erheblich grösseren Eingriff in die sexuelle Integrität von E.. Die ob- jektive Tatschwere ist mithin im mittleren bis oberen Bereich festzusetzen. Um- stände, die die Taten in einem günstigeren Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Der bereits in E. 18.1 erwähnte Kulturkonflikt wirkt sich nur marginal verschuldensmindernd aus. Das Gesamtverschulden liegt vor dem Hintergrund des Gesagten im mittleren bis oberen Bereich. Aufgrund der Verschuldensqualifi- kation und angesichts der Vielzahl von erfolgten Übergriffen ist die Aussprache einer Geldstrafe nicht adäquat, weshalb eine Freiheitsstrafe zu sprechen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten ist für die in Anklageziffer 1.2, Absatz 2, enthaltenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern um weitere 6 Mona- te zu asperieren. 18.4.Anklageziffer 1.2, Absatz 3 Der Beschuldigte entblösste die ihm gegenüber wehrlose, verängstigte und wei- nende Tochter im Schambereich, drückte ihre Beine auseinander und schaute ihre Vagina an, um sie sodann mit seiner Zunge zu berühren und in sie einzudringen. Danach rieb er sein unbedecktes Glied an ihrer Vagina und fasste E. an ihren Brüsten an. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich als besonders perfide und verwerflich. Dies, weil er seinen Übergriff unter dem Vorwand eines angeblichen Jungfräulichkeitstests ausführte und damit die kindliche Naivität und Unwissenheit für seine Ziele ausnutzte. E._____, die zum Tatzeitpunk ca. 13 Jah- re alt gewesen war, gab entsprechend an, dass sie die Handlungen des Beschul- digten zu Beginn nicht habe einordnen können. Der Beschuldigte nutzte mit ande- ren Worten die Unsicherheit bzw. Naivität sowie das Vertrauen der kindlichen Tochter aufgrund seiner Stellung als Vater aus, um seine eigenen rein egoisti- schen Triebe befriedigen zu können. Dabei missbrauchte er das Vertrauensver- hältnis grob. Auch aus diesem Vorkommnis resultierten langanhaltende und gra-

65 / 74 vierende psychischen Folgen für E., was nachvollziehbar ist. Der Eingriff in die sexuelle Integrität von E. muss vor dem Hintergrund der Handlungen als erheblich qualifiziert werden. Kommt hinzu, dass die Tathandlung in objektiver Hinsicht äusserst erniedrigend wirkt. Nur wenige gravierendere Tatvarianten sind denkbar. Die objektive Tatschwere ist gerade noch im mittleren Bereich festzuset- zen. In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich keinerlei Hemmungen hatte, die Tat an der eigenen Tochter auszuführen. Dies, obschon E._____ weinte und hilf- sowie wehrlos vor dem knienden Beschuldigten lag. Mit einer geradezu erschreckenden Durchtriebenheit versuchte er, sein Handeln mit Hinweis auf den Jungfräulichkeitstest zu rechtfertigen. Dadurch offenbarte der Be- schuldigte eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, die als nicht mehr gering zu bezeichnen ist. Der bereits in E. 18.1 erwähnte Kulturkonflikt wirkt sich nur marginal verschuldensmindernd aus. Das Gesamttatverschulden liegt vor dem Hintergrund des Gesagten gerade noch im mittleren Bereich. Angesichts dieser Verschuldensqualifikation ist keine Geldstrafe auszusprechen. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten ist für die in Anklageziffer 1.2, Absatz 3, enthaltene sexuelle Handlung mit Kindern um weitere 9 Monate zu asperieren. 18.5.Gesamtstrafe 18.5.1. Die hypothetische tatbezogene Gesamtstrafe liegt bereits für die erwähn- ten Delikte über den von der Vorinstanz gesprochenen 36 Monaten Freiheitsent- zug. Wie zu zeigen sein wird, resultiert auch unter Berücksichtigung der Täter- komponenten keine tiefere Strafe, weshalb es bei der Strafzumessung für die er- wähnten Delikte sein Bewenden haben kann. Die Berufungsinstanz ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die maximale Strafhöhe der Vorinstanz gebunden. Daher ist bereits an dieser Stelle auf die Täterkomponenten einzugehen. 18.5.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Der Be- schuldigte zeigte während des gesamten Verfahrens weder Einsicht noch Reue, was marginal straferhöhend zu berücksichtigen ist. Spürbar strafreduzierend ist das Vorleben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er hatte eine schwere Kind- heit, sein Leben im fernen Osten der T._____ war von Gewalt, bewaffneten Kon- flikten und Hass geprägt. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint der Berufungsinstanz eine Strafreduktion von total 6 Monaten als angemessen. Damit liegt die tat- und verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 49 Monaten aufgrund der beurteilten Delikte über dem vorinstanzlichen Sanktions- spruch von 36 Monaten. Die Strafzumessung hinsichtlich der weiteren Delikte kann unterbleiben. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten

66 / 74 bestraft. An die Freiheitsstrafe sind die erstandene Polizei-/Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 18 Monaten anzurechnen. Der unbedingt ausgesprochene Anteil der Freiheitsstrafe ist damit als vollzogen zu betrachten (vgl. Sachverhalt O.). 19.Vollzugsaufschub und Probezeit Auf die zutreffenden und auch für den Fall des Unterliegens nicht gerügten Erwä- gungen der Vorinstanz zum Vollzugsaufschub sowie zur Probezeit (vgl. act. E.1, E. 14. ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Be- schuldigten ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Der unbedingt zu vollziehen- de Anteil ist auf 18 Monate festzusetzen. Das von der Berufungsinstanz tendenzi- ell schwerer qualifizierte Verschulden des Beschuldigten führt zu keiner Erhöhung (die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden insgesamt als "mittel"), stellt dieser Anteil doch bereits das maximal zulässige unbedingte Vollzugsmass dar (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). 20.Landesverweisung Gleiches wie in E. 19. ausgeführt ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung und Ausschreibung des Landesverweises im Schengener Informationssystem (SIS) festzuhalten. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. act. E. 1, E. 15 ff. und E. 16 ff.). Der Beschuldigte ist für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 21.Zivilklagen Die Vorinstanz sprach B._____ und E._____ eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 6'000.00, für C._____ in Höhe von CHF 2'000.00 und für F._____ und G._____ in Höhe von je CHF 1'000.00 zu und nahm von deren Vorbehalt der Gel- tendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Vormerk (vgl. act. E.1, E. 19 ff.). Die entsprechende Begründung wurde von der Verteidigung nicht, auch nicht für den Fall des Unterliegens im Schuld- und Strafpunkt, gerügt. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich verwiesen werden. 22.Kosten und Entschädigungsfolgen (vor- und erstinstanzliches Verfahren)

67 / 74 22.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten vollumfäng- lich zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 22.2.Demgemäss trägt der Beschuldigte die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 13'871.55 (CHF 8'550.00 Untersuchungsgebühr; CHF 5'321.55 Auslagen) sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr, die in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'500.00 festgesetzt wird. Die Kosten der gerichtlich bestellten übersetzenden Person gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 22.2.Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 16'111.90 (inkl. Spesen und MwSt.) ist ausgewiesen und angemessen (vgl. VI act. 24). Die Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Ples- sur bezahlt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 22.3.Den Privatklägern wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (StA act. 3.9). Das von ihr für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 9'735.65 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden, zumal der darin ausgewiesene Stundenansatz von CHF 200.00 dem reduzierten Ansatz für unent- geltliche Vertretung gemäss Art 5 Abs. 1 HV entspricht (vgl. VI act. 23). Der Be- schuldigte befindet sich nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen (vgl. act. H.3, F. IV, 11 ff.), sodass er die Kosten für die unentgeltliche Prozessführung vor- erst nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Diese werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 23.Kosten und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) 23.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt folglich der vollständig unterliegende Beschuldigte die Berufungskosten. 23.2.Demgemäss trägt der Beschuldigte die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS auf CHF 8'000.00 festge- setzt werden. Die Kosten der gerichtlich bestellten übersetzenden Personen ge-

68 / 74 hen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 23.3.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 21 5 v. 23.02.2021 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel seines amtlichen Verteidigers vom 8. Februar 2021 gutgeheissen, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel als amtlicher Verteidiger im Verfahren SK1 19 17 entlassen und Rechtsanwalt Yetkin Geҫer als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel bis zu seiner Entlassung geltend ge- machte Honorar in Höhe von CHF 1'766.00 ist angemessen und nicht zu bean- standen (vgl. act. G. 1). Abweichendes ist hinsichtlich des von Rechtsanwalt Yet- kin Geҫer geltend gemachten Honorars festzuhalten (vgl. act. G. 5). Der von ihm verrechnete Stundenansatz ist mit CHF 230.00 zu hoch bemessen und auf die tarifliche Höhe für amtliche Mandate von CHF 200.00 zu reduzieren (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV). Sodann sind sämtliche vor Einreichung des Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers angefallenen Aufwendungen praxisgemäss nicht entschä- digungspflichtig. Vom geltend gemachten Stundenaufwand von 52h 37min sind folglich 13h 7min abzuziehen (Aufwendungen vom 25. September 2020 bis 17. November 2020). Sodann erweisen sich die Aufwandspositionen vom 24. August 2021 (zweimalige Nachbesprechung von total 2h 45min) als nicht notwendiger Aufwand. Dieser geltend gemachte Aufwand dürfte mit der ersten Berufungsver- handlung vom 24. August 2021 im Zusammenhang stehen. Angesichts des Er- gebnisses dieser ersten Berufungsverhandlung, die nach rund zwei Stunden be- reits wieder zwecks Einholung weiterer Beweise vertagt worden war, erschliesst sich der Berufungsinstanz die Notwendigkeit der verbuchten Nachbesprechungen nicht. Dass es sich hierbei um Vorbesprechungen gehandelt haben könnte, ist gerade mit Blick auf die noch am 17. August 2021 stattgefundene Besprechung (1h 14min) unwahrscheinlich. Der mit Honorarnote vom 31. Mai 2022 geltend ge- machte Stundenaufwand von 52h 37min ist folglich insgesamt um 15h 52min zu kürzen. Zu entschädigen bleibt damit ein Stundenaufwand von 36h 45min. Das Honorar beträgt folglich netto CHF 7'350.00. Der amtliche Verteidiger macht so- dann Auslagen in Höhe von CHF 974.15 geltend. Hiervon fällt bereits ein Betrag in Höhe von total CHF 493.00 auf den Zeitraum vor Einreichung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers, womit er nicht entschädigungspflichtig ist (Aufwendungen vom 25. September 2020 bis 17. November 2020). Zugunsten der amtlichen Verteidigung ist ihr die Spesenpauschale von 3% zuzusprechen (CHF 220.50). Die zuzüglich zu sprechenden Fahrkosten sind ebenfalls zu hoch bemessen, veranschlagt der amtliche Verteidiger doch CHF 0.80 pro Kilometer. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta-

69 / 74 rif des Bundes oder derjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Kanton Graubünden findet sich in der einschlägigen Honorar- verordnung keine Bestimmung, welche die maximal zulässige Höhe der Fahrspe- sen pro Kilometer betragsmässig bestimmen würde. Es erscheint sachgerecht, die Fahrspesenentschädigung anhand der in Art. 30 Abs. 1 PV (BR 170.410) definier- ten Kilometerentschädigung von 70 Rappen für Dienstfahrten mit privaten Fahr- zeugen zu berechnen. Es resultieren Fahrspesen von total CHF 401.80 (574 km à CHF 0.70). Die zu entschädigenden Auslagen betragen folglich total CHF 622.30 (CHF 220.50 [Spesenpauschale von 3 %] + CHF 401.80 [Fahrspesen]). Der not- wendige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Yetkin Geҫer, ist vor dem Hintergrund des Gesagten mit CHF 8'586.15 (bestehend aus CHF 7'350.00 Stundenhonorar + CHF 622.30 Auslagen [3% Spesenpauschale auf CHF 7'350.00 zzgl. CHF 401.80 Fahrspesen] + CHF 613.85 [7.7% MwSt.]) zu entschädigen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 23.4.Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde den Privatklägern für das vorlie- gende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwältin lic. iur. Diana Honegger als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (vgl. KGer GR SK1 19 24 v. 25.6.2019). Mit Verfügungen vom 1. Februar 2022 wurde diese Verfügung im Umfange der Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als unentgeltliche Rechtsvertreterin von E._____ und von C._____ für das Verfahren SK1 19 17 teilweise widerrufen. Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin von E._____ und von C._____ für das Berufungsverfahren SK1 19 17 entlassen. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 wies Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger die bis zum Widerruf angefallenen und aus dem Mandatsverhältnis zu E._____ bzw. C._____ entstan- denen Aufwendungen gesondert aus (vgl. act. G.4). Das für das Berufungsverfah- ren geltend gemachte Honorar in Höhe von total CHF 5'697.40 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden, zumal der darin ausgewiesene Stundenansatz von CHF 200.00 dem reduzierten Ansatz für unentgeltliche Vertretung gemäss Art 5 Abs. 1 HV entspricht (vgl. act. G.4 und G.6). Der Beschuldigte befindet sich nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen (vgl. act. H.3, F. IV, 11 ff.), sodass er die Kosten für die unentgeltliche Prozessführung vorerst nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO), diese werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

70 / 74 23.5.Bleiben noch die gewillkürten Rechtsvertreter von E._____ und C._____ für die Zeit nach Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 23.5.1. Rechtsanwältin Anna Schuler, Rechtsvertreterin von E., weist mit Honorarnote vom 31. Mai 2022 einen zu entschädigenden Stundenaufwand von 855 Minuten aus (vgl. act. G.7). Darin werden vor dem Widerruf der unentgeltli- chen Rechtspflege am 1. Februar 2022 angefallene Leistungen ausgewiesen (Po- sitionen vom 19. Oktober 2021 bis 11. Januar 2022). Dieser Aufwand ist ohne Weiterungen zu streichen, handelt es sich hierbei mit Blick auf die bereits vorhan- dene Vertretung um einen nicht notwendigen Aufwand. Sodann ist hinsichtlich der Positionen vom 24. Februar 2022 und 17. März 2022 anzumerken, dass dieser Aufwand einzig im von E. herbeigeführten Anwaltswechsel begründet ist. Dieser doppelt angefallene Aufwand ist nicht geboten und damit nicht zu entschä- digen. Sämtliche Aufwandspositionen bis 17. März 2022 sind folglich zu kürzen (380 min). Hinzuzurechnen ist der noch nicht berücksichtigte Aufwand für die Be- rufungsverhandlung und Reisezeit von insgesamt 780min. Es resultiert ein zu ent- schädigender Stundenaufwand von 1'255 min, bzw. 20.91 h. Der geltend gemach- te Stundenansatz von CHF 220.00 ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die üb- rigen Aufwandpositionen bzw. die ausgewiesenen effektiven Auslagen von CHF 85.80. Es resultiert eine vom Beschuldigten für das Berufungsverfahren an E._____ zu leistende Entschädigung von CHF 5'048.40 (21.91 h x CHF 220.00 + CHF 85.80 [Auslagen] + CHF 360.93 [MwSt.]). 23.5.2. Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös, Rechtsvertreter von C._____, weist in seiner anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarrechnung einen zu entschädigenden Aufwand von 28.5h à CHF 230.00 sowie Barauslagen von CHF 355.90 aus (act. G. 8). Auch darin werden vor dem Widerruf der unent- geltlichen Rechtspflege am 1. Februar 2022 angefallene Leistungen und Auslagen geltend gemacht (Positionen vom 5. Oktober 2021 bis 27. Januar 2022). Diese Aufwendungen sind mit Hinweis auf die Begründung in E. 23.5.1 zu streichen. Der geltend gemachte Stundenaufwand reduziert sich folglich um 11.5 h, während die geltend gemachten Auslagen um CHF 136.50 gekürzt werden. Der für die Haupt- verhandlung bzw. Fahrt veranschlagte Stundenaufwand von total 10 h ist demge- genüber zu tief bemessen und zwecks Angleichung an den von den übrigen Rechtsvertretern hierfür geltend gemachten Aufwand um 3 h zu erhöhen. Es ver- bleibt ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von 20 h (28.50 h – 11.5 h + 3 h). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.00 ist nicht zu beanstan- den. Die zu entschädigenden Auslagen betragen unter Berücksichtigung der Kür-

71 / 74 zung noch CHF 219.40 (inkl. Fahrspesen von CHF 175.00), sodass ein zu ent- schädigendes Honorar von total CHF 5'190.50 (inkl. Spesen und MwSt.) resultiert, welches sich wie folgt zusammensetzt: 20 h x CHF 230.00 + CHF 219.40 (Baraus- lagen; davon CHF 175.00 Reisespesen) + CHF 371.10 (MwSt.). Der Beschuldigte wird demnach verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'190.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 24.Hinweise (Entschädigung neuer amtlicher Verteidiger und Mitteilung) 24.1.Die Entschädigung des nach Urteilsfällung eingesetzten amtlichen Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. Suat Sert, wird in analoger Anwendung von Art. 363 StPO in einem nachträglichen Entscheid festgesetzt. 24.2.Das vorliegende Urteil ist – entgegen dem bereits am 09. Juni 2022 mitge- teilten Dispositiv – dem neuen amtlichen Verteidiger zuzustellen. Eine Berichti- gung des Dispositivs ist hierfür weder notwendig noch zulässig.

72 / 74 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Dezember 2018, mitgeteilt am 12. April 2019 (Proz. Nr. 515-2018-49), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 4.Die Kantonspolizei Graubünden wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RABzWG beauftragt, über die Einziehung der be- schlagnahmten Pistole der Marke FN (Fabrique National), Modell 1922, Kaliber 7.65 mm, Browning, ohne Seriennummer, samt Muni- tion (7 Patronen) zu befinden. [...]. 2.A._____ ist schuldig:

  • der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB;
  • der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
  • der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB;
  • der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB;
  • der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und
  • des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3.2.Von der Freiheitsstrafe sind 18 Monate zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten wird der Vollzug bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 3 Jahre. 3.3.An die Freiheitsstrafe sind die erstandene Polizei-/Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 18 Monaten anzurechnen; der unbedingt ausgesprochene Anteil der Freiheitsstrafe ist damit als vollzogen zu betrachten. 4.A._____ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 5.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausge- schrieben.

73 / 74 6.1.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 6.2.A._____ wird verpflichtet, E._____ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 6.3.A._____ wird verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 6.4.A._____ wird verpflichtet, F._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 6.5.A._____ wird verpflichtet, G._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 6.6.Es wird davon Vormerk genommen, dass sich B., E., C., F. und G._____ Schadenersatzansprüche aus den Delikten vorbehal- ten. 7.1.Die Untersuchungskosten von CHF 13'871.55 gehen zulasten von A.. 7.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 30'347.55 (Gerichts- kosten CHF 4'500.00; Kosten der amtliche Verteidigung CHF 16'111.90 [in- kl. Spesen und MwSt.]; Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Pri- vatkläger CHF 9'735.65 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 8.1.Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 24'049.55 (Gerichtskosten CHF 8'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'352.15 [Rechts- anwalt lic. iur. Erich Vogel CHF 1'766.00; Rechtsanwalt lic. iur. Yetkin Geҫer CHF 8'586.15, je inkl. Spesen und MwSt.]; Kosten der unentgeltlichen Ver-

74 / 74 beiständung der Privatkläger CHF 5'697.40 [inkl. Spesen und MwSt.]) ge- hen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 8.2.A._____ wird verpflichtet, E._____ für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 5'048.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 8.3.A._____ wird verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 5'190.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 9.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 10.Mitteilung an:

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