Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2018 6
Entscheidungsdatum
25.02.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 137 (Dieses Urteil ist nur teilweise rechtskräftig. Mit Urteil 6B_1201/2019, 6B_1209/2019 und 6B_1214/2019 vom 01. Mai 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war. Mit Urteil 6B_1202/2019 vom 09. Juli 2020 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobenen Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin im Zi- vilpunkt (Dispositivziff. 11.4) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen). Urteil vom 25. Februar 2019 ReferenzSK1 18 6/7/8/9 InstanzI. Strafkammer BesetzungSchnyder, Vorsitzender Pedrotti und Hubert Nydegger, Aktuar ParteienX.1_____, Berufungskläger (SK1 18 6) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth Lutherstrasse 36, 8004 Zürich X.2_____, Berufungskläger (SK1 18 7) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Quaderstrasse 18, 7000 Chur X.3_____ Berufungsklägerin (SK1 18 8) X.4_____ Berufungsklägerin (SK1 18 9)

2 / 137 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Stoll und Rechtsan- walt MLaw Simon Hohler Klausstrasse 33, 8024 Zürich Y._____, Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Benedict Burg Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen GegenstandGewerbsmässiger Betrug etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 08.09.2017, mitgeteilt am 14.02.2018 (Proz. Nr. 515-2016-27) Mitteilung19. September 2019

3 / 137 I. Sachverhalt A.X.2_____ wuchs zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in ge- ordneten Verhältnissen in O.1_____ auf. In O.2_____ besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der Firma A.1_____ in O.3_____ eine Lehre als Sportartikelverkäufer. Es folgten je dreijährige Ausbildungen an der Wirtschaftsmittelschule in O.4_____ und der Wirt- schaftsinformatikschule in O.5_____. Ab 1989 arbeitete er bei der A.2_____, O.6_____, als Produktmanager, von 2004 bis 2008 selbständig mit seiner A.3_____, O.7_____, von 2008 bis 2011 bei der X.4_____, O.8_____, als B.3_____-Projektleiter, von 2011 bis 2014 in der gleichen Funktion bei der A.4_____, O.9_____, und seit August 2014 bei der A.5_____, O.10_____, eben- falls als B.3_____-Projektleiter. Danach war X.2_____ arbeitslos, beim RAV ge- meldet und arbeitete im Zwischenverdienst. Momentan arbeitet X.2_____ wieder in der IT-Branche. Sein derzeitiges Einkommen beläuft sich auf rund CHF 120'000.00 im Jahr. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei der ALV. Seit 2008 ist er geschieden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X.2_____, wie folgt, verzeichnet: -Strafmandat des Amtsstatthalteramts O.4_____ vom 8. Juni 2007: Verurtei- lung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 200.00. -Strafmandat der X.3_____, Abteilung I, Chur, vom 27. April 2011: Verurtei- lung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG), Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 3 SVG) und Widerhandlungen gegen das SVG (aArt. 99 Abs. 4 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 260.00, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00. -Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018: Verurteilung wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 6'000.00.

4 / 137 Dem Leumundsbericht der O.9_____er Polizei vom 30. November 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.2_____ auswirken. B.X.1_____ wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern O.11_____ auf. Dort besuchte er die Volksschule und das Gymnasium. Anschlies- send absolvierte er in O.12_____ ein Studium im Bereich Textilbetriebstechnik. Seit dem Jahr 1983 ist X.1_____ als Informatiker tätig, anfänglich bei der Firma B.1_____ in O.13_____, danach als Freelancer bei der Firma B.2_____ und bei der Firma B.3_____. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war er bei der B.4_____, O.14_____, angestellt, welche ihm gehörte. Er ist mit B.5_____ verheiratet. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt derzeit CHF 58'596.00. Er verfügt über ein Reinvermögen von CHF 2'006'200.00. X.1_____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.15_____ vom 10. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.1_____ auswirken. C.Y._____ wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in O.16_____ auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und zwei Jahre die Se- kundarschule. Nach einem dritten Jahr Sekundarschule in O.17_____ besuchte er drei Jahre das K.1_____ in O.17_____, welches er im Jahr 1963 mit der Han- delsmatura abschloss. Nach einem einjährigen, militärisch bedingten Unterbruch studierte er vier Jahre an der HSG in O.18_____ (Abschluss als lic. oec. im Jahr 1968). Ab August 1968 arbeitete er in verschiedenen Funktionen beim Treuhand- büro C.1_____ in O.19_____ (später Umwandlung in C.2_____), zuletzt als Ge- schäftsführer und Verwaltungsrat. Diese Tätigkeit übte er bis ins Frühjahr 2014 aus. Seither ist er Rentner, betreut jedoch immer noch diverse Mandate bei der C.3_____. Sein derzeitiges jährliches Nettoeinkommen (Stand 2019) aus dieser Tätigkeit beläuft sich auf rund CHF 80'000.00, für das Jahr 2020 rechnet Y._____ mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 60'000.00. Hinzu kommen eine Rente aus der Pensionskasse von jährlich CHF 12'000.00 sowie die AHV. Y._____ ver- fügt eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen von ca. CHF 200'000.00. Im Jahr 1968 verheiratete er sich mit C.4_____. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Ehe wurde im Jahr 1987 geschieden. Im Jahr 1989 verheiratete er sich mit C.5_____. Y._____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet.

5 / 137 Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.17_____ vom 15. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von Y._____ auswirken. D.Mit Verfügung vom 8. September 2011 eröffnete die X.3_____ (nachfol- gend: X.3_____) gegen X.1_____ und X.2_____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. (Verfahrensnummer: VV.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eröffnete die X.3 gegen Y._____ eine Stra- funtersuchung wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Verfahrens- nummer: VV.). E.Am 2. Februar 2016 teilte die X.3 Y._____ mit, dass die Strafuntersu- chung abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, eventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB in Aussicht. Ebenfalls am 2. Februar 2016 teilte die X.3_____ X.2_____ und X.1_____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Betreffend X.2_____ stellte sie die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Fahrens ohne Füh-rerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Aussicht. Betreffend X.1_____ stellte sie gleichzeitig die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB in Aussicht. F.Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 28. April 2016 wurden die Strafverfah- ren gegen die drei Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend "den im Polizeirapport (VV., act. 7.1.4, bzw. VV., act. 4.2) unter Ziff. 4.1.3, S. 17 f. ("D.1_____") dargestellten Vorwürfen" eingestellt. G.Am. 9. September 2016 erhob die X.3_____ beim Regionalgericht Land- quart (damals Bezirksgericht Landquart) Anklage gegen X.2_____, X.1_____ und Y._____. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6 / 137 I.Sachverhalt 1.X.2_____, X.1_____ und Y._____ 1.1Ausgangslage 1.1.1 Die Beschuldigten X.2_____ ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der X.4_____ („X.4_____“) als Leiter des B.3_____ angestellt. Er war unter ande- rem für den Betrieb und die Weiter-entwicklung der B.3_____- Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen verantwortlich (act. 2.1, S. 8; act. 8.1.1, Fragen 2 f.; act. 9.2.1, Frage 3). X.1_____ betätigte sich seit den achtziger Jahren als EDV-Berater. Von 1990 bis 1996 sowie seit anfangs November 2007 war er ge- schäftsführender Berater der B.4_____ und zudem deren Haup- tE.3_____tionär mit einem E.3_____tienanteil von 98%. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der X.4_____ und der B.4_____ war X.1_____ auf Seiten der B.4_____ Projektleiter und Hauptverant- wortlicher für die Geschäftsabwicklung (act. 2.1, S. 8 f.; act. 8.2.1, Frage 3; act. 19.8.7). Y._____ ist Treuhänder und Inhaber der C.2_____, O.19_____. Er zeichnete als einziger Verwaltungsrat der B.4_____, der E.1_____, der D.2_____ sowie der D.3_____. Mit X.1_____ war er seit mehre- ren Jahrzehnten freundschaftlich verbunden (act. 2.1, S. 8; act. 9.1.1). 1.1.2 Die Geschädigte Die X.4_____ ist ein international tätiges Schweizer Energieunter- nehmen mit Sitz in O.20_____. X.4_____ ist auf der gesamten Stromwertschöpfungskette E.3_____tiv, also in der Stromprodukti- on, im Stromhandel, in der Stromverteilung und im Stromvertrieb (act. 19.11.1). Verwaltet wird X.4_____ teilweise von O.8_____ aus. Dort befindet sich insbesondere das B.3_____r, wo die geschäftli- che Datenverarbeitung basierend auf einer betriebswirtschaftlichen Standardsoftware der Firma B.3_____ sichergestellt wird. X.4_____ hat zu diesem Zweck mit der B.3_____ (Schweiz) AG im Jahr 2006 erstmals einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher periodisch neu vereinbart wird. Neben Lizenzgebühren hat die

7 / 137 X.4_____ als Nutzerin der B.3_____-Software Wartungsgebühren zu entrichten, welche zwischen 18% und 22% der Lizenzgebühren betragen. Die Wartung selber nahm bei der X.4_____ ursprünglich der von der B.3_____ zerti-fizierte Partner D.4_____, O.21_____, vor, später die B.4_____ (act. 2.56 f.). 1.1.3 Weitere Beteiligte Die B.4_____mit Sitz in O.22_____ (ursprünglich O.14_____) wur- de im Jahr 1989 gegründet. Sie bezweckte die Beratung für Ein- führungen von Software sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Ausserdem konnte sie Handel mit Software und Hardware betreiben (act. 19.11.4, act. 19.11.9). Ihr einziger Angestellter war ihr Mehr- heitsE.3_____tionär X.1_____. Einzelunterschriftsberechtigt waren X.1_____ und der einzige Verwaltungsrat Y.. Zur Erfüllung ih- rer Aufträge engagierte die B.4 externe EDV-Fachleute, wel- che wiederum im Auftragsverhältnis für die B.4_____ arbeiteten, un- ter anderem auch den Sohn von Y., D.5 (act. 2.1, S. 9 f.; act. 8.2.1, Frage 14). Die E.1_____ („E.1_____“) mit Sitz in O.23_____ wurde im Dezem- ber 2010 von Y._____ gegründet. Sie bezweckt den Vertrieb und die Beratung für Einführungen von Software, Hosting sowie be- triebswirtschaftliche Beratungen. Ferner kann sie Handel mit Soft- ware und Hardware betreiben (act. 19.11.5). Mehr- heitsE.3_____tionär der E.1_____ ist die B.4_____ und damit indi- rekt X.1_____. Sie beschäftigt kein eigenes Personal, sondern en- gagiert zur Auftragsabwicklung ebenfalls externe EDV-Fachleute im Auftragsverhältnis (act. 10.5.2, act. 13.13.7-9, act. 13.15). Die D.3_____ („D.3_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im Jahr 2004 gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.9.1). Sie bezweckte die Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen aller Art, die Durchführung von Finanzierungen, den Erwerb, die Veräus- serung und die Vermittlung von Vermögenswerten. Abgesehen vom einzigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal (act. 19.11.7). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Generalver- sammlung die Auflösung der Gesellschaft.

8 / 137 Die D.2_____ („D.2_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im März 2011 von Y._____ gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.14.1). Sie bezweckte die Erbringung von Beratungs- und Ser- vicedienstleistungen aller Art im kaufmännischen und technischen Bereich (act. 19.11.6). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Genera- lversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Abgesehen vom ein- zigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal. 1.2X.2_____ und X.1_____ 1.2.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und mehr- fache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.2.1.1 Tatvorgehen im Allgemeinen Im vierten Quartal des Jahres 2009 fassten X.2_____ und X.1_____ im Büro von X.2_____ bei der X.4_____ in O.8_____ gemeinsam den Entschluss, sich zu Lasten der X.4_____ zu bereichern und ihr insbesondere nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der B.3_____- Standardsoftware in Rechnung zu stellen. Diesen Entschluss teilten die beiden wenige Tage später im Büro der C.2_____ in O.19_____ Y._____ mit. Um diesen deliktischen Entschluss umsetzen zu können, fälschte X.2_____ unter Mithilfe von X.1_____ wiederholt Rechnungen. X.1_____ stellte ihm zu diesem Zweck Original-Briefpapier der B.4_____ sowie elektronische Briefvorlagen der E.1_____ („Tem- plates“) zur Verfügung. Damit erstellte X.2_____ in den Verwal- tungsgebäuden der X.4_____ in O.8_____ grösstenteils fiktive Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht ver- liehene Lizenzen. Absender dieser Rechnungen waren entweder die B.4_____, die E.1_____ oder die fiktive Firma „X.2_____“. X.1_____ war an diesem FE.3_____turierungsprozess beteiligt, in- dem

  • er die B.4_____ und die E.1_____ als Erbringerinnen der ver- meintlichen Dienstleistungen (und Empfängerinnen der vermeintlich geschuldeten Zahlungen) zur Verfügung stellte,

9 / 137

  • er Rechnungsentwürfe („Fragezeichen-Rechnungen“) erstellte und diese X.2_____ weiterleitete (act. 6A.7.13; act. 9.3.5, Frage 48),
  • X.2_____ ihn regelmässig per E-Mail über die fiktiven Rechnungen informierte, diese ihm auch zustellte und teils tabellarisch zusam- menfasste (act. 7.3.33) und
  • sich beide Beschuldigten per E-Mail oder telefonisch über ihren jeweiligen internen Aufteilungsschlüssel der von der X.4_____ zu leistenden Zahlungen austauschten. Beide Beschuldigten mussten sich bewusst sein, dass die X.4_____ diese Rechnungen in ihre Buchhaltung übernimmt. X.2_____ infor- mierte zum Teil auch Y._____ über diese gefälschten Rechnungen (act. 7.3.25; act. 9.3.3, Frage 41; act. 9.3.23, Frage 1). Zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 2. August 2011 stellte X.2_____ diese fiktiven Rechnungen der X.4_____ zu respektive schleuste sie in die interne Administration der X.4_____ ein (act. 10.2.5-35, 13.7.2-6). Er veranlasste deren interne Erfassung im Verwaltungsgebäude der X.4_____ in O.8_____ mittels Eingangs- stempels, visierte die Rechnungen selber und gab sie damit zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der X.4_____ frei. Dadurch täuschte er gegenüber den für die Auslösung des Zah- lungsvorgangs zuständigen Mitarbeitenden der Kreditorenabteilung der X.4_____ vorsätzlich und arglistig Forderungen von Informatik- dienstleistern vor, die gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang bestanden. Die dadurch in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden der X.4_____ veranlassten gestützt auf diese Rechnungen zwi- schen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 irrtümlich die Überweisung von total CHF 6‘798‘815.35 auf Konti der B.4_____ und der E.1_____. Diesem Betrag standen effektiv er- brachte Beratungsleistungen im Wert von lediglich CHF 1‘047‘196.25 gegenüber, womit die X.4_____ CHF 5‘751‘619.10 ohne Gegenleistung entrichtete. Dadurch wurde die X.4_____ im entsprechenden Umfang geschädigt und X.2_____, X.1_____ oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. X.1_____ veranlasste anschliessend die Weiterleitung dieser auf Konti der B.4_____ und E.1_____ entgegengenommenen Beträge entweder an ihn selber oder an die D.3_____ oder die D.2_____. Y._____ als Verwaltungsrat der D.3_____ und der D.2_____ löste schliesslich im Zeit-raum zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. Au-

10 / 137 gust 2011 Zahlungen zu Gunsten von X.2_____ auf dessen Konti bei der E.2_____ und der E.3_____ im Umfang von CHF 3‘807‘853.05.-- aus (act. 14.2.1-3, act. 14.11.1). Die Aufteilung der von der X.4_____ ertrogenen Beträge zwischen X.2_____ und X.1_____ erfolgte anfänglich hälftig, später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail- Absprache. Die beiden Beschuldigten übten ihr Vorgehen berufsmässig aus. Während fast zwei Jahren erzielten sie mit dem dargestellten Vor- gehen regelmässige Einkommen, mit welchen sie ihren Lebensun- terhalt in einem namhaften Umfang finanzieren konnten. E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, Dossiers 7.2 f., act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25 1.2.1.2 Zahlungen der X.4_____ an B.4_____ Zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 über- wies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen folgende Beträge auf das Kon- to mit der Nummer _____ der B.4_____ bei der E.4_____ (act. 10.2.1-4):

11 / 137 Angeblicher ZahlungszweckNr.Zahlungs- datum Betrag (CHF)Fundstelle (act) Wartung / Lizenzierung / Software-Kauf Beratung 125.11.2009196'588.4010.2.5196'588.40‒ 230.11.2009107'427.8010.2.6‒107'427.80 323.12.2009488'676.2010.2.7465'176.3023'499.90 420.01.201035'249.8010.2.8‒35'249.80 529.01.2010587'496.0010.2.9587'496.00‒ 602.03.201076'094.7010.2.10‒76'094.70 710.03.201046'999.7010.2.11‒46'999.70 813.04.2010184'591.6010.2.1223'241.60161'350.00 928.04.2010351'077.3010.2.13351'077.30‒ 1004.06.2010145'130.8010.2.1453'789.2091'341.60 1130.06.2010155'535.8010.2.15‒155'535.80 1230.07.2010148'945.1010.2.16‒148'945.10 1331.08.2010166'597.1010.2.1762'258.00103'339.10 1410.09.2010107'062.0010.2.18107'062.00‒ 1504.10.2010158'710.0010.2.19158'710.00‒ 1601.11.201089'103.6010.2.20‒89'103.60 1730.11.2010109'843.4010.2.2153'692.4056'151.00 1808.12.2010290'433.9010.2.22128'044.00162'389.90 1924.12.2010120'214.7510.2.23‒120'214.75 2020.01.201170'456.0010.2.24‒70'456.00 2101.02.2011811'982.0010.2.25788'783.4023'198.60 2202.02.2011161'308.8010.2.26161'308.80‒ 2302.03.2011201'862.9010.2.27108'723.7093'139.20 2431.03.201199'489.6010.2.28‒99'489.60 2529.04.2011246'659.4010.2.29160'929.0085'730.40

12 / 137 2631.05.201138'102.4010.2.30‒38'102.40 2703.06.201178'321.6010.2.31‒78'321.60 2810.06.201152'920.0010.2.32‒52'920.00 2930.06.201166'916.8010.2.33‒66'916.80 3021.07.2011255'700.8010.2.34185'803.2069'897.60 3122.08.2011432'094.5010.2.35393'516.9038'577.60 Total6'081'592.753'987'200.202'094'392.55 Die Rechnungen in der Spalte „Wartung/Lizenzierung/Software- Kauf“ sind zu 100% fiktiv, diejenigen in der Spalte „Beratung“ zu 50%. Den restlichen 50% der Rechnungen der Spalte „Beratung“ liegen effektiv erbrachte Dienstleistungen zu Grunde. Dement- sprechend beläuft sich der über die B.4_____ ertrogene Betrag auf CHF 5‘034‘396.50. Y._____ liess die Zahlungseingänge bei der B.4_____ auf dem Konto 3402 („Erlös Inland“) verbuchen (act. 13.1.5, act. 13.2.3, act. 13.3.4). 1.2.1.3 Zahlungen der X.4_____ an E.1_____ Zwischen dem 26. April 2011 und dem 11. August 2011 überwies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen, folgende Beträge auf das Konto mit der Nr. _____ der E.1_____ bei der E.4_____ (act. 13.7.1-6):

13 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF)Fundstelle (act) Rechnungs- nummer 126.04.2011290'520.0013.7.220100401/8 226.04.201196'120.0013.7.220100421/1 303.06.201196'120.0013.7.320100476/9 430.06.201152'920.0013.7.420100510/10 530.06.201139'960.0013.7.420100521/11 621.07.201161'203.6013.7.520110630/12 721.07.201143'470.0013.7.520100562/12 811.08.201136'909.0013.7.620110729/18 Total717'222.60 Sämtlichen Zahlungen an die E.1_____ liegen fiktive Rechnungen zu Grunde. Damit beläuft sich der über diese Gesellschaft ertrogene Betrag auf CHF 717‘222.60. Y._____ liess die Zahlungen bei der E.1_____ auf dem Konto 3400 („Erlös aus Arbeiten“) verbuchen (act. 13.14.4). 1.2.1.4 Verwendung der von X.4_____ ertrogenen Gelder 1.2.1.4.1 Verwendung durch X.2_____ X.2_____ nahm

  • auf seinem Privatkonto bei der E.3_____ (mit der Nummer _____) CHF 3‘572‘973.05 (act. 15.1.1., act. 15.1.5 f.),
  • auf seinem Privatkonto bei der E.2_____ (mit der Nr. ) CHF 236‘380.-- (act. 14.2.2, act. 15.3.5) total also CHF 3‘809‘353.05 entgegen. Die auf seinem Konto bei der E.3 eingegangenen Mittel ver- wendete er für seinen privaten Lebensunterhalt, der sich im Zeit- raum zwischen dem 8. Februar 2010 und dem 8. September 2011 auf CHF 1‘651‘751.25 belief (act. 15.1.2). Weiter tätigte er zwischen

14 / 137 März 2010 und August 2011 folgende Börsengeschäfte (act. 15.1.1, act. 15.1.3 f. und 15.2.1 f.): -Kauf von E.5_____für CHF 578‘850.75, -Kauf von F.1_____für CHF 443‘746.10, -Kauf von F.2_____ für CHF 457‘899.30. Die auf dem Konto bei der E.2_____ eingegangen Mittel verwende- te X.2_____ ebenfalls zur Deckung seines eigenen Lebensunterhal- tes sowie zur Bezahlung von Ausgaben von Personen in seinem näheren Umfeld (act. 15.3.1, 3, 7, 9, 11). 1.2.1.4.2 Verwendung durch X.1_____ Zwischen dem 7. Dezember 2009 und dem 9. September 2011 be- zog X.1_____ von der B.4_____ CHF 559‘200.37 (act. 11.2.1-83, 13.1.3, 13.2.1, 13.3.2). Durch diese Bezüge baute er die am 25. November 2009 bestehende Kontokorrentschuld der B.4_____ ge- gen ihn (verbucht über das Konto ) in Höhe von CHF 416‘858.54 bis am 6. April 2011 vollständig ab (act. 13.3.2). Auf- grund weiterer Bezüge entstand bis am 9. September 2011 eine Schuld von ihm gegenüber der B.4 in Höhe von CHF 147‘860.11 (act. 13.1.1-3). Mit diesen Bezügen deckte er seinen Lebensunter-halt. 1.2.2 Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB 1.2.2.1 Tatvorgehen im Allgemeinen X.2_____ und X.1_____ führten im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 in Zusammenarbeit mit Y._____ von der X.4_____ durch Betrug und mehrfache Urkundenfälschung insgesamt CHF 5‘751‘619.10 in die B.4_____ und die E.1_____ ab (vgl. oben Ziff. 1.2.1). In der Folge leiteten sie diese von der X.4_____ ertrogenen Gelder von dort

  • direkt an X.1_____,
  • über die beiden operativ untätigen Sitzgesellschaften D.3_____ und D.2_____ an X.2_____,
  • über X.2_____ an Y._____ oder

15 / 137

  • an weitere Personen weiter. Bei der B.4_____ und der E.1_____ löste jeweils X.1_____ die Zahlungen nach Rücksprache mit X.2_____ aus, bei der D.3_____ und der D.2_____ Y._____ nach Rücksprache mit X.2_____. Dadurch gelang es den Beschuldigten, die Herkunft, die Auffindung und die Sicherstellung dieser deliktisch erlangten Gelder zu er- schweren oder zu verunmöglichen bzw. mit Barbezügen den paper trail zu unterbrechen. Im Verlauf der Untersuchung stellte die X.3_____ bei X.2_____ dennoch Vermögenswerte im Umfang von CHF 1‘218‘372.10 (act. 1.4.11) und bei der D.3_____ solche im Um- fang von CHF 102‘071.60 sicher (act. 14.1.2; vgl. auch unten Ziff. II. 3). Mit den zur Verschleierung verschobenen Beträgen erzielten sie zudem einen derart hohen Umsatz, welche ihr Verhalten als ge- werbsmässige Geldwäscherei erscheinen lässt. Die Beschuldigten wussten um die deliktische Herkunft der über die D.3_____ und D.2_____ weitergeleiteten Gelder. Mit der Zwischen- schaltung der B.4_____, E.1_____, D.3_____ und D.2_____ ging es ihnen ausschliesslich darum, diese deliktische Herkunft zu ver- schleiern. E.3_____ act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25 1.2.2.2 Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen -B.4_____ → D.3_____ Zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 24. August 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründeten Überweisungen vom Konto der B.4_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.3_____ aus (act. 10.3.1-24):

16 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF)Rechnungsnummer (act.) Eingangskonto 124.12.2009122'169.05RE 52689

  1. Anzahlung


224.12.2009123'568.90RE 52689 2. Anzahlung



326.01.201017'624.90537474_____


403.02.2010347'548.00537589_____


505.03.201038'047.35538221

  1. Teilzahlung


608.03.201047'952.65538221 2. Teilzahlung



715.04.201053'800.00235-6-235-7_____


830.04.2010305'159.00235-8-242-9_____


907.06.2010109'990.00261402-238/2_____


1005.07.201064'560.00261402-241/3_____


1102.08.2010129'120.00261605-238/3_____


1202.09.201055'706.00262421-238/5 262403-238/4



1313.09.201032'280.00262456-238/6_____


1406.10.2010126'968.00263567-238/6_____


1501.12.201055'952.00263221-238/7_____


1606.12.2010903.80263221-243/1_____

17 / 137


1709.12.2010258'240.00263341-238/8_____


1827.12.201063'699.20263256-238/9_____


1921.01.201143'040.00263260-239/1_____


2003.02.2011540'000.00263391-240/1_____


2104.02.2011129'600.00263402-240/2_____


2203.03.2011124'200.00263401-249/3 263401-241/1



2304.04.201132'400.00263502-249/4_____


2425.07.2011236'422.80263884-249/10_____


2524.08.2011352'944.00263912-249/11_____


Total3'411'895.65 -B.4_____ → D.2_____ Am 9. Mai 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Über- weisung von CHF 162‘000.-- vom Konto der B.4_____ bei der mit der Nummer _____ auf das Konto der D.2 bei der F.3_____ mit der Nummer _____ aus (act. 14.12.5). -B.4_____ → Weitere Personen Weiter veranlasste X.1_____ folgende grösstenteils unbegründete Zahlungen der B.4_____ (act. 10.1.1):

18 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF) EmpfängerFundstelle (act.) 123.12.2010 - 17.08.2011 199‘864.60E.1_____10.5.1-6, 13.13.3, 6 f. 221.10.20101‘500.--X.2_____11.1.1 307.12.2009 - 09.09.2011 702‘800.37X.1_____11.2.1 407.04.201026‘808.15D.1_____12.8.1 und 12.8.3 Total930‘973.12 Folgende Zahlungen der B.4_____ an weitere Personen sind ge- schäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 10.1.1):

19 / 137 Nr.Zahlungsda- tum Betrag (CHF) EmpfängerFundstelle (act.) 119.02.2010 - 04.07.2011 22‘142.09X.1_____12.4.1-7 219.01.2010 - 11.07.2011 238‘200.13F.4_____11.3.1, 11.3.2-19 327.11.2009 - 09.12.2009 151‘324.63F.5_____11.4.1-3 421.12.2010 - 02.09.2011 78‘936.10G.1_____11.5.1-10 521.01.2011 - 02.03.2011 70‘442.22G.2_____11.6.1-9 612.02.2010 - 16.09.2010 58‘500.86D.1_____11.7.1-5 714.05.2010 - 22.08.2011 08.12.2009 114‘300.86 465.49 G.3_____12.1.1 und 3-18 12.1.2 810.06.2010 - 10.08.2010 18‘309.04G.4_____12.2.1-3 921.01.2011 - 15.02.2011 75‘675.00G.5_____12.3.1-5, 13.1.3 1012.02.2010 - 29.08.2011 191‘605.05Verschiedene Steuerbehörden 12.5.1-14 1114.12.2009 - 23.08.2011 73‘937.15C.2_____12.6.1-10 1217.03.2010 - 29.06.2011 77‘321.05Diverse12.7.1-13 Total1‘171‘159.67 -E.1_____ → D.2_____ Zwischen dem 27. April 2011 und dem 6. Juli 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründete Überweisungen vom Konto der E.1_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.2_____ aus (act. 13.8.1-4, 13.9.1-3, 14.12.2):

20 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF) BegünstigteBegünstigtenkonto 127.04.2011120'000.00D.2__________ 202.05.2011170'520.00D.2__________ 303.05.201196'120.00D.2__________ 408.06.201174'520.00D.2__________ Total461'160.00 -E.1_____ → D.3_____ Am 6. Juli 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Über- weisung von CHF 92‘880.-- vom Konto der E.1_____ bei der mit der Nummer _____ mit dem Zahlungsvermerk „Rechnung Nr. “ auf das Konto der D.3 bei der E.4 mit der Nummer _____ aus (act. 13.9.2). -E.1_____ → B.4_____ Weiter veranlasste X.1_____ zwischen dem 2. und 5. August 2011 rechtlich unbegründete Zahlungen an die B.4_____ in Höhe von to- tal CHF 21‘145.11 (act. 13.10.1-3). Folgende Zahlungen der E.1_____ an weitere Personen sind ge- schäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 13.6.1):

21 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF) EmpfängerFundstelle (act.) 115.03.20119‘555.--H.1_____13.11.7-9 208.03.2011 - 05.08.2011 6‘360.--G.3_____13.11.1-6 330.05.20113‘180.--G.5_____13.11.11 417.02.20113‘630.--C.2_____13.11.13 f. 511.05.2011 - 07.09.2011 22‘234.35H.2_____13.12.1-5 627.01.2011 - 02.09.2011 76‘779.30H.3_____13.12.6-8 Total121‘738.65 -D.3_____ → X.2_____ Zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 über- wies Y._____ namens der D.3_____ folgende Zahlungen auf Konti von X.2_____ bei der E.2_____ oder der E.3_____ (act. 14.2.2 f.):

22 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF)AbgangskontoEingangskonto 128.12.2009220'000.00_____ _____ (E.2_____) 204.02.201016'380.00_____ _____ (E.2_____) 305.02.2010323'000.00__________ (E.3_____) 409.03.201080'000.00__________ (E.3_____) 520.04.201050'000.00_____ _____ (E.3_____) 604.05.2010218'605.00_____ _____ (E.3_____) 708.06.201060'000.00_____ _____ (E.3_____) 815.06.201038'668.05_____ _____ (E.3_____) 906.07.201040'000.00_____ _____ (E.3_____) 1008.07.201020'000.00_____ _____ (E.3_____) 1103.08.201050'000.00_____ _____ (E.3_____) 1206.08.201040'000.00_____ _____ (E.3_____) 1309.08.201030'000.00_____ _____ (E.3_____) 1403.09.201030'000.00_____ _____ (E.3_____) 1507.09.201021'000.00_____ _____ (E.3_____) 1616.09.201031'450.00_____ _____ (E.3_____) 1707.10.2010116'550.00_____ _____ (E.3_____) 1803.12.201052'000.00_____ () _____ (E.3) 1913.12.2010240'000.00_____ () _____ (E.3) 2029.12.201059'200.00_____ () _____ (E.3) 2125.01.201140'000.00_____ () _____ (E.3) 2207.02.2011200'000.00_____ () _____ (E.3) 2307.02.2011150'000.00__________ (E.3_____)

23 / 137 () 2408.02.2011150'000.00 () _____ (E.3) 2508.02.2011100'000.00_____ () _____ (E.3) 2609.02.201120'000.00_____ () _____ (E.3) 2707.03.201140'000.00_____ () _____ (E.3) 2807.03.201175'000.00_____ () _____ (E.3) 2912.04.201130'000.00_____ () _____ (E.3) 3029.07.2011210'000.00_____ () _____ (E.3) 3125.08.2011276'000.00_____ _____ (E.3_____) Total3'027'853.05 Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.3_____ auf dem Kon- to 1162 („Darlehen III) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.6.3, 14.7.2) und liess im Jahr 2010 für CHF 600‘000.-- Rückstel- lungen (Konto 2300) für noch nicht verrechnete Fremdleistungen bilden (act. 9.1.1, Fragen 25-28, act. 14.7.3). Im Jahr 2011 löste Y._____ diese Rückstellungen auf, ohne dass der D.3_____ ent- sprechende Aufwandrechnungen gestellt worden waren (act. 14.6.6). -D.2_____ → X.2_____ Zwischen dem 12. April 2011 und dem 13. Juli 2011 überwies Y._____ namens der D.2_____ folgende Zahlungen vom Konto bei der F.3_____ mit der Nr. 1349488.91 auf das Konto von X.2_____ bei der E.3_____ mit der Nr. _____ (act. 14.11.1 f.):

24 / 137 Nr.Zahlungs- datum Betrag (CHF) 112.04.201150'000.00 204.05.2011150'000.00 305.05.2011120'000.00 409.05.2011100'000.00 517.05.2011100'000.00 619.05.201150'000.00 725.05.201120'000.00 808.06.201130'000.00 909.06.201130'000.00 1014.06.201140'000.00 1113.07.201190'000.00 Total780'000.00 Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.2_____ auf dem Kon- to 1150 („Darlehen I“) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.13.2). -B.4_____ → X.1_____ X.1_____ nahm die von der X.4_____ ertrogenen Gelder aussch- liesslich über die B.4_____ entgegen (act. 7.1.4, S. 36; vgl. auch oben unter Ziff. 1.2.1.4.2). Die Höhe dieser Mittel basiert auf den Er- trägen der B.4_____ aus Geschäften mit der X.4_____. Die B.4_____ bezog

  • im Jahr 2009 von der X.4_____ CHF 736‘702.95, was 94% ihres Ertrages entsprach,
  • im Jahr 2010 von der X.4_____ CHF 2‘664‘256.70, was 99% ihres Ertrages entsprach,
  • im Jahr 2011 von der X.4_____ CHF 2‘349‘359.61, was 100% ih- res Ertrages entsprach, total damit CHF 5‘750’319.26 (act. 13.1.1). Davon bezog X.1_____ CHF 702‘800.37 (act. 11.2.1-83). Y._____ liess diese Bezüge bei

25 / 137 der B.4_____ einerseits im Umfang von 559’200.40 über das Kon- tokorrentkonto von X.1_____ (Kontonummer ) verbuchen, andererseits im Umfang von CHF 153’600.-- als Lohnaufwand (Kon- tonummern ). Der letzte Bezug vom 5. September 2011 im Umfang von CHF 10’000.-- war zum Zeitpunkt der Sicherstellung (26. September 2011) noch nicht verbucht. -X.2 → Y. Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten übergab X.2_____ Y._____ zwei Mal Barbeträge in Höhe von insgesamt CHF 20‘000.--, welche ursprünglich aus Mitteln der X.4_____ stammten (act. 8.1.6, Fragen 75 f.). 1.3Y._____ 1.3.1 Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Im letzten Quartal des Jahres 2009 trafen X.2_____ und X.1_____ Y._____ in den Räumlichkeiten von dessen C.2_____ in O.19_____ und stellten ihm ihren oben unter Ziff. 1.2.1 dargestellten delikti- schen Plan vor, wonach der X.4_____ fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen unterbreitet werden und diese dafür unge- rechtfertigt Zahlungen leistet. Er selber veranlasste die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ einge- henden Zahlungen. Nur durch dieses Verhalten von Y., mit welchem er das Tat- vorgehen der beiden Haupttäter wissentlich und willentlich förderte, liess sich der deliktische Plan von X.2 und X.1_____ über- haupt erst umsetzen. E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 8.1.1, 8.1.6, 8.1.18, 9.1.1, 9.1.14, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25; VV.2012 2329, act. 1.5, 1.7 1.3.2 Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB

26 / 137 Aufgrund der gemeinsamen Planung, unter anderem im letzten Quartal des Jahres 2009 im Büro seiner C.2_____ in O.19_____, und der darauffolgenden, umschriebenen Umsetzung dieses Planes war Y._____ das deliktische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ bekannt bzw. musste ihm dasselbe bekannt sein. Indem der Be- schuldigte in der Folge

  • X.2_____ und X.1_____ die ihm gehörende, inaktive inaktive D.3_____ und später - ab März 2011 - zusätzlich die neu gegründe- te D.2_____ zur Verfügung stellte,
  • über die D.3_____ und die D.2_____ die deliktisch aus der X.4_____ abgeführten Mittel an X.2_____ weiterleitete (vgl. oben unter Ziff. 1.2.1.4.1),
  • die wahrheitswidrige Verbuchung der Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ als Darlehen veranlasste und
  • er von X.2_____ CHF 20‘000.-- entgegennahm, trug er dazu bei, die Herkunft dieser deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des von X.2_____ dafür entgegengenommenen Betrages übte Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen nach der Art eines Berufs aus. 2.X.2_____ 2.1Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG Mit Verfügung vom 13. April 2011 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X.2_____ den Führerausweis für alle Kategorien für unbestimmte Zeit. Trotzdem lenkte er am 12. Oktober 2011, um 11.02 Uhr, in O.24_____ auf der strasse den Personenwagen Land Rover, GR , da er die erwähnte Verfügung des Stras- senverkehrsamtes unsorgfältig gelesen und daher falsch interpre- tiert hatte (Dossier 1.6, act. 9.3.4). 2.2Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG Am _____ 2014, um 01.10 Uhr, lenkte X.2 in O.25 im Bereich O.26_____ den Personenwagen Audi, ZG _____. Bei der _____allee 3 kontrollierte ihn die Polizei und führte ihn einer Blut- probe zu. Sein Blutalkoholgehalt betrug für den rechtlich relevanten Zeitraum mindestens 1.49 Gewichtspromille. Der Beschuldigte

27 / 137 wusste bei Antritt der Fahrt, dass er zuvor in einer Bar im O.27_____ vier Biere konsumiert hatte. Er nahm somit zumindest in Kauf, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte (Dossier 1.7, act. 9.3.4). H.Am 3. Juli 2017 ging die von der X.4_____ als Privatklägerin eingereichte Zivilklage beim Regionalgericht Landquart ein. I.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. und 7. September 2017 vor dem Regionalgericht Landquart stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge X.3_____ 1.1 X.2_____ sei schuldig zu sprechen

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB,
  • des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
  • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Mona- ten) und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00 zu verurteilen. Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei zu widerrufen. 1.2 X.1_____ sei schuldig zu sprechen
  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Mona- ten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen. 1.3 Y._____ sei schuldig zu sprechen

28 / 137

  • der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probe- zeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstra- fe von 4 Tagen zu verurteilen. 2.Die von X.1_____ und X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen (X.1_____) bzw. 16 Tagen (X.2_____) ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.Ersatzforderung und Einziehung 3.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch ge- schuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 3.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der delik- tisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
  • der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48
  • der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 3.3 Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuzie- hen:
  • die auf X.1_____ im Grundbuch [eingetragene] Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. , O.30,
  • Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer , lautend auf X.2),
  • Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer , lautend auf die B.4). 4.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Er- satzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche.

29 / 137 Anträge X.4_____ (Privatklägerschaft) 1.Die beschuldigten Personen 1 bis 3 seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 5'156'772.10 zuzüglich Scha- denszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu be- zahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die beschuldigten Personen 1 bis 3 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. 2.Es sei der Privatklägerin gemäss Art. 73 StGB im Umfang der Gut- heissung der Klage gegen entsprechende Abtretung des Schadener- satzanspruches zuzusprechen:

  • Von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen und Bussen
  • Eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abzug von Verwertungskosten
  • Staatliche Ersatzforderungen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschul- digten Personen 1 bis 3 unter solidarischer Haftung; die diesbezügli- che Entschädigungsforderung der Privatklägerin über CHF 186'406.65 sei vollumfänglich gutzuheissen. Anträge X.2_____ 1.X.2_____ sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen, mit Aus- nahme des Anklagepunktes betreffend Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, worin er freizusprechen sei. 2.Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten abzüg- lich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal CHF 150.00 zu verurteilen. 3.Der Vollzug der unter Ziffer 2 beantragten Freiheitsstrafe und der Hälf- te der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens 5 Jahren aufzuschieben. 4.Auf den Widerruf der am 27. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 5.Bzgl. Adhäsionsklage der X.4_____ wird auf die separate Klageant- wort verwiesen.

30 / 137 6.Auf die Zusprechung einer allenfalls von der StA geforderten Ersatz- forderung zu Gunsten des Staates sei zu verzichten. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklag- ten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. Zur Zivilklage: 1.Die Klage sei im Umfang von CHF 5'155'772.10 (recte: CHF 5'156'772.10) (einschliesslich Zins bis zum 30.12.2013) gutzuheissen. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Mitange- klagten X.1_____ und Y., welche dazu verpflichtet werden sol- len, X.2 aussergerichtlich mit pauschal CHF 15'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer, ev. mit einem nach richterlichem Ermessen festzule- genden Betrag unter solidarischer Haftung zu entschädigen. Anträge X.1_____ 1.X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Eventualiter sei der Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 3.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Zur Zivilklage: 1.Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2.Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu ent- scheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei. 3.Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen. 4.Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfang von CHF 1'116'963.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen.

31 / 137

5.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-

und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten der

Zivilklägerin.

Anträge Y._____

1.Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2.Die Zivilklage sei abzuweisen.

3.Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

4.Es sei dem Beschuldigten und unter Berücksichtigung der beiliegen-

den Kostennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung

ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte auszurichten.

5.Es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine Entschädigung von CHF

500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen auszurichten.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw.

der Privatklägerschaft für die zum Zivilpunkt verursachten Aufwendun-

gen.

Zur Zivilklage:

1.Die Zivilklage sei abzuweisen.

2.Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger-

schaft.

J.Mit Urteil vom 8. September 2017, mitgeteilt am 14. Februar 2018, erkannte

das Regionalgericht Landquart, was folgt:

1.X.2_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146

Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB, des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art.

305

bis

Ziff. 2 StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss

Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

2.Dafür wird X.2_____ unter Anrechnung der erstandenen Untersu-

chungshaft von 16 Tagen bestraft mit:

  1. einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie
  2. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00.

32 / 137

3.Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der

mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen

Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird widerrufen.

4.X.1_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146

Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss

Art. 305

bis

Ziff. 2 StGB.

5.Dafür wird X.1_____ unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und

Untersuchungshaft von 15 Tagen bestraft mit:

  1. einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und
  2. einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00.

6.Y._____ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässi-

gem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB

sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305

bis

Ziff.

2 StGB freigesprochen.

7.Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____

und X.1_____ wird in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5%

Zins seit 31. Dezember 2013 gutgeheissen.

8.Die Zivilklage der X.4_____ gegen Y._____ wird auf den Zivilweg ver-

wiesen.

9.X.2_____ und X.1_____ werden gestützt auf die Abtretungserklärung

der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haftung ver-

pflichtet, dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vor-

handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF

5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen.

10. Die auf den mit Verfügung der X.3_____ vom 21. September 2011 ge-

sperrten Konti von X.2_____ bei der E.2_____ () und der _____ (Konto Nr. ) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen sowie von der B.4 bei der H.4 (ehemals H.5_____; CH_____

und ) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen werden ge- stützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich beschlagnahmt und zur De- ckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung heran- gezogen. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Kontosperre aufgehoben und die E.2, O.24_____, die H.4_____, O.18_____ wie auch die _____ ,

, werden angewiesen, das Guthaben auf das Konto PC _____ bei der

_____, lautend auf Regionalgericht Landquart, zu überweisen.

33 / 137 12. Die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. , O.30, wird ebenfalls gerichtlich be- schlagnahmt und zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung herangezogen. 13. Der von X.2_____ und X.1_____ durch den Kanton Graubünden erhal- tene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung und der Geldstrafen wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB - nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten (einsch- liesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der Verwer- tungskosten) - der X.4_____ in Anrechnung an ihre Schadenersatzfor- derung gemäss Dispo-Ziffer 7 vorstehend O.9_____esprochen. 14. X.2_____ und X.1_____ werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, die X.4_____ ausseramtlich mit CHF 150'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 15. Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ ausseramtlich mit CHF 17'640.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 16. a) Die Verfahrenskosten betreffend X.2_____, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00
  • den Auslagen der X.3_____ CHF 1'350.00
  • den Kosten gemäss Art. 47 StPO CHF 804.00
  • den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'000.00
  • der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 8'000.00
  • total somit CHF 29'754.00 werden vollumfänglich X.2_____ auferlegt, welchem keine Prozess- entschädigung ausgerichtet wird. b) Die Verfahrenskosten betreffend X.1_____, bestehend aus:
  • der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00
  • den Auslagen der X.3_____ CHF 958.40
  • den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'000.00
  • der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 8'000.00
  • total somit CHF 25'558.40 werden vollumfänglich X.1_____ auferlegt, welchem keine Prozess- entschädigung ausgerichtet wird. c) Die Verfahrenskosten betreffend Y._____, bestehend aus:
  • der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00
  • den Auslagen der X.3_____ CHF 173.30

34 / 137

  • der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 4'000.00
  • total somit CHF 13'773.30 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Gestützt auf Art. 429 StPO wird Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von CHF 35'781.65 (CHF 35'281.65 Anwaltskostenanteil und CHF 500.00 sonstige Entschädigung für Y._____) ausgerichtet. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
  1. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 1'427.00 (X.2_____) bzw. CHF 2'142.00 (X.1_____) sowie des Strafvol- lO.9_____s gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Verurteil- ten haben sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu be- teiligen.
  2. Kostenfolge amtliche Verteidiger: a) Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter wird als amtlicher Verteidiger von X.2_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 31'239.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Mauro Lardi wird als amtlicher Verteidiger von X.1_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 39'421.10 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da die Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, werden sie - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben - verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtli- chen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ih- rem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Ent- scheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid der amtlichen Verteidi- gung)
  3. (Rechtsmittelbelehrung)
  4. (Mitteilung) K.Mit Berufungserklärung vom 2. März 2018 stellte X.1_____ folgende Rechtsbegehren:
  5. Die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben und X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei er des gewerbsmässigen

35 / 137 Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB höchstens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen. 2.Die Ziffern 7, 9, 12, 13 und 14 seien aufzuheben. 3.Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4.Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu ent- scheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei. 5.Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen. 6.Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfange von CHF 913'953.35 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen. 7.Unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt. 8.Die Ziffer 16 lit. b und Ziff. 17 seien aufzuheben und X.1_____ sei vom Staat für Auslagen seiner privaten Verteidigung mit CHF 23'351.93 zu entschädigen. 9.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST im Berufungsverfah- ren zulasten des Staates. Zudem stellte X.1_____ folgende Beweisanträge: 1.Vollumfängliche und uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche elektronische Daten, die der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfü- gung standen; 2.Befragung zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht worden sind:

  • H.2_____,
  • I.1_____,
  • X.1_____, 3.Befragung zur Tätigkeit und dessen Umfang von X.1_____ und der B.4_____ zugunsten der X.4_____:
  • H.2_____,
  • I.2_____,
  • I.3_____,
  • I.4_____,

36 / 137

  • I.5_____, O.8_____;
  • I.6_____, B.3_____ X.4_____, 7302 O.8_____;
  • J.1_____, B.3_____ Experte für Segmentberichterstattung, Konzern- konsolidierung, c/o G.1_____, strasse 19a, O.28, zur Fra- ge nach seiner Tätigkeit und den von ihm nach Auflösung der Verträge mit der B.4_____ und der E.1_____ weitergeführten Beratungstätigkeit mit der X.4_____.
  • Dr. G.3_____, 4.Befragung zur J.4_____-Lizenz:
  • X.1_____, strasse 37, O.29. 5.Psychiatrisches Gutachten von X.2_____ mit folgenden Fragestellun- gen: i. Welche spezifischen Charakteristika weisen die eventuell diagnosti- zierten psychischen Störungen in zwischenmenschlichen Beziehungen auf? ii. Gibt es Hinweise darauf, dass X.2_____ in seiner Tätigkeit bei der X.4_____ sein Umfeld innerhalb dieser Firma und auch die Ange- schuldigten manipuliert hat respektive persönliche Beziehungen auf- gebaut und ausgenutzt haben könnte? Ist dieses Vorgehen planmäs- sig und berechnend gewesen? iii. Hat X.2_____ im Zeitraum der Deliktsbegehung dazu geneigt, pseudologische Berichte zu entwerfen, um sein Vorgehen möglichst lange vor Dritten zu verbergen? Wie hat sich dieses Vorgehen mani- festiert? iv. Wie kann das Auftreten von X.2_____ während der Deliktsphase gegenüber Dritten charakterisiert werden? Wie überzeugend konnte er seine von ihm vorgespiegelte "Wirklichkeit" Dritten gegenüber erschei- nen lassen? v. Sind die Ausprägungen der diagnostizierten psychischen Störung(en) über einen längeren Zeitraum konsistent, oder sind sie durch einen episodenhaften Verlauf gekennzeichnet? vi. Sind die angesprochenen, im Vorfeld aufgetretenen Depressionen und die Suizidalität eine Folgeerscheinung einer eventuell diagnosti- zierten Persönlichkeitsstörung? vii. Ist es X.2_____ möglich eine klare Abgrenzung zwischen Realität und seinen eigenen subjektiven Vorstellungen und Wahrnehmungen vorzunehmen?

37 / 137 6.Urkunde: Detaillierter Leistungsauszug private Verteidigung. L.Mit Berufungserklärung vom 5. März 2018 stellte die X.4_____ folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 6 aufzuheben, und es sei der Beschuldig- te 3 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Antrag der X.3_____ vor Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je CHF 700 und Busse von CHF 3'000, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen. 2.Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 8 aufzuheben und es sei gegenüber dem Beschuldigten 3 die Zivilklage der Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'156'772.10, zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013, gutzuheis- sen. 3.Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 15 aufzuheben und es sei der Beschul- digte 3 zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Ver- fahren mit CHF 36'406.65, zuzüglich Zinsen zu 5% ab 9. September 2017, zu entschädigen. 4.Es sei der Beschuldigte 3 zu verpflichten, die ihn betreffenden Verfah- renskosten beider Instanzen zu übernehmen und der Privatklägerin ei- ne angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. M.Mit Berufungserklärung vom 6. März 2018 stellte die X.3_____ folgende Rechtsbegehren: 1.Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Y._____ sei schuldig zu sprechen

  • der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Y._____ sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.-- und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen. 2.Ziff. 16 c) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

38 / 137 Die in dieser Ziffer aufgeführten Verfahrenskosten seien Y._____ voll- umfänglich zu überbinden. Für die Auslagen seiner Verteidigung sei er nicht zu entschädigen. Gleichentags teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmel- dung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf die Berufung verzichte. N.Mit Berufungserklärung vom 7. März 2018 stellte X.2_____ folgende Rechtsbegehren: 1.Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen. b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzu- schieben. 2.Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 3.Ziffer 6 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Angeklagte Y._____ sei der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 142 [recte: 146] Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.Ziffer 7 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____, X.1_____ und Y._____ sei in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 gutzuheissen. 5.Ziffer 8 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. 6.Ziffer 9 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:

39 / 137 X.2_____, X.1_____ und Y._____ seien gestützt auf die Abtretungser- klärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haf- tung zu verpflichten dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. 7.Ziffer 14 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Stattdessen seien X.2_____, X.1_____ und Y._____ unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, die X.4_____ für das vorinstanzliche Verfahren ausseramt- lich mit einer nach richterlichem Ermessen und aufgrund eines Stun- denansatzes von Fr. 240.- (Rechtsanwalt) bzw. Fr. 180 (Substitut) festzulegenden Parteientschädigung zu honorieren. 8.Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuän- dern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ aufzuer- legen ist. 9.Beweisantrag: Es sei eine psychiatrische Begutachtung von Herrn X.2_____ betreffend Schuldfähigkeit durchzuführen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklag- ten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. O.Mit Eingabe vom 3. April 2018 beantragte Y._____ bezüglich der Beru- fungserklärung von X.2_____, was folgt: 1.Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. P.Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 legte die X.4_____ eine Schadensquanti- fizierung hinsichtlich ihrer Zivilklage vor. Q.Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte Y._____ folgende Beweisanträge: 1.Es sei Frau J.2_____, strasse 16, O.19 SG, als Zeugin zu befragen. 2.Es sei Frau J.3_____, c/o C.3_____,strasse 4, O.19, als Zeugin zu befragen.

40 / 137

3.Von der Privatklägerin seien die Mehrwertsteuerabrechnungen betref-

fend die bezahlten Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis

22.08.2011 zu edieren.

R.Vom 12. bis 15. Februar 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung

vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt.

Y._____ hielt an den in der Eingabe vom 8. Februar 2019 gestellten Beweisanträ-

gen betreffend Einvernahme von J.2_____ und J.3_____ als Zeuginnen (Ziff. 1

und 2) fest, zog jedoch den Editionsantrag hinsichtlich der Mehrwertsteuerabrech-

nungen (Ziff. 3) zurück. Im Rahmen der Vorfragen stellte er zudem folgende An-

träge:

1.Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ gemäss Beru-

fungserklärung vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten.

2.Es sei die Unverwertbarkeit folgender Einvernahmen zulasten von

Y._____ festzustellen:

  1. Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 (act. 9.1.1)
  2. Einvernahme von Y._____ vom 20.11.2012 (act. 9.1.14)
  3. Einvernahme von Y._____ vom 6.5.2015 (act. 9.3.22)
  4. Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.23)
  5. Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.24)

3.Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise, welche sich auf die un-

verwertbare Einvernahme gemäss vorstehender Ziff. 2 stützen, zulas-

ten von Y._____ nicht verwertet werden dürfen.

X.1_____ stellte im Rahmen der Vorfragen den Antrag, das Urteil des Regionalge-

richts Landquart vom 8. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur

neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen. Even-

tualiter hielt er an den in der Berufungserklärung vom 2. März 2018 gestellten Be-

weisanträgen fest, mit Ausnahme des Antrages um psychiatrische Begutachtung

von X.2_____ (Ziff. 5); diesen Antrag zog X.1_____ zurück.

X.2_____ hielt an seinem im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. März 2018

gestellten Beweisantrag um psychiatrische Begutachtung (Ziff. 9) fest.

Die X.4_____ und die X.3_____ stellten anlässlich der Berufungsverhandlung kei-

ne Beweisanträge.

41 / 137 Im Anschluss an die Thematisierung der Vorfragen und der Beweisanträge beriet das Gericht über die in diesem Rahmen gestellten Anträge. Es entschied diesbe- züglich, wie folgt: Berufung Y._____:

  • Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.2_____ wird abgewiesen.
  • Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.3_____ wird abgewiesen.
  • Der Antrag auf Edition der Mehrwertsteuerabrechnungen der Privatkläge- rin für die Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
  • Es wird die Unverwertbarkeit der Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 (StA act. 9.1.1) festgestellt. Die nachfolgenden Einver- nahmen von Y._____ sind nicht grundsätzlich unverwertbar, sondern nur insoweit, als bei den entsprechenden Fragen Bezug auf die un- verwertbare Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 genommen wird. Das Kantonsgericht behält sich vor, im Rahmen der Urteilsbera- tung auf die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen von Y._____ zurückzukommen. Berufung X.1_____:
  • Vollumfängliche Einsichtnahme in alle elektronischen Daten, die der Stra- funtersuchungsbehörde zur Verfügung gestanden sind: Antrag wird abgewiesen.
  • Befragung "zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht wor- den sind" von: H.2_____, I.1_____, X.1_____. Antrag auf Befragung von K.3_____ wird abgewiesen. X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt.
  • Befragung zur Tätigkeit von X.1_____ und der B.4_____ zu Gunsten der X.4_____ von H.2_____, I.2_____, I.3_____, I.4_____, I.5_____, I.6_____, J.1_____ und Dr. G.3_____: Antrag wird abgewiesen.
  • Befragung zu J.4_____-Lizenzen von X.1_____: X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt.
  • Psychiatrisches Gutachten über X.2_____: Antrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
  • Einreichen einer Urkunde betr. "LeistungsausO.9_____ private Verteidi- gung": Antrag wird gutgeheissen und die Honorarnote zu den Akten genommen.

42 / 137 Berufung X.2_____:

  • Auf Ziff. 3-8 der Anträge in der Berufungserklärung (Straf- und zivilrechtli- che Verantwortlichkeit von Y._____) wird nicht eingetreten.
  • Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ wird abgewie- sen. Anschliessend teilte X.1_____ mit, dass er im Berufungsverfahren nicht aussagen werde, und zog den Antrag um Befragung seiner eigenen Person bezüglich der J.4_____-Lizenzen (Ziff. 4) zurück. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellten die Parteien im Rahmen der Par- teivorträge folgende Schlussanträge in der Sache: Berufungen, die sich gegen den Freispruch von Y._____ richten (SK1 18 8 und 9): Anträge X.3_____ 1.Die Berufung sei gutzuheissen. 2.Y._____ sei schuldig zu sprechen
  • der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probe- zeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 220.-- und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen. 3.Ersatzforderung und Einziehung 3.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch ge- schuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 3.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der delik- tisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
  • der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
  • der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.

43 / 137 4.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Er- satzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge X.4_____ (Privatklägerin) In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei Urteilsdispo- sitiv Ziff. 6 der Vorinstanz aufzuheben, und es sei Y._____ gemäss den An- trägen der X.3_____ schuldig zu sprechen; In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es [sei] Urteilsdispo- sitiv Ziff. 8 aufzuheben und es sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen; Im Weiteren sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschul- digten. Anträge Y._____ (betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Be- trug, Geldwäscherei) 1.Die Berufungen der X.3_____ sowie der Privatklägerin seien abzuwei- sen und das Urteil der Vorinstanz sei zu schützen. 2.Es sei Y._____ eine Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaft- lichen Einbussen auszurichten. 3.Es sei Y._____ unter Berücksichtigung der noch einzureichenden Kos- tennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 4.Die Verfahrenskosten seien dem Staat bzw. der Privatklägerin für die im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen aufzuerlegen. Anträge Y._____ (betreffend Zivilforderung)

44 / 137 1.Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil sei zu bestätigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger- schaft. Berufung von X.1_____ (SK1 18 6): Anträge X.1_____ 1.An den im Rahmen der Vorfragen gestellten Anträgen wird festgehal- ten. 2.Auf die Anklageschrift der Abteilung I der X.3_____ vom 9. September 2016 sei im Anklagepunkt "1.2.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB" nicht einzutreten. 3.Im Übrigen sei X.1_____ frei zu sprechen. 4.Die Zivilansprüche der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2 seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5.Die Kontosperren seien aufzuheben. 6.Die Beschlagnahme der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchamtes O.22_____, Plan Nr. , O.30, sei aufzuheben. 7.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und X.1_____ sei aus der Kasse eine Entschädigung in der Höhe der ein- gereichten Honorarnote sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00, in- klusive Zins von 5% seit 26. September 2011, zu bezahlen. Anträge X.3_____ 1.Die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 2.X.1_____ sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Regional- gerichts Landquart vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen:

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

45 / 137

  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Mona- ten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.-- zu verurteilen. 3.Die von X.1_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.Ersatzforderung und Einziehung 4.1. Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch ge- schuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 4.2. Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der delik- tisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
  • der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
  • der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 4.3. Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderung heranzuzie- hen:
  • die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. , O.30,
  • Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer , lautend auf die B.4). 5.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Er- satzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 6.Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge X.4_____ (Privatklägerin) In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und es sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren

46 / 137 Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen; Im Weiteren sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vor-instanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschul- digten. Berufung von X.2_____ (SK1 18 7): Anträge X.2_____ 1.Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen. b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzu- schieben. 2.Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobe- nen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 3.Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuän- dern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von Total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ auf- zuerlegen sei. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklag- ten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. Anträge X.3_____

47 / 137 1.Die Berufung sei abzuweisen. 2.X.2_____ sei schuldig zu sprechen

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,
  • des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB,
  • des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
  • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG Er sei dafür zu bestrafen
  • als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Monaten) und
  • einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.--
  1. Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen. 4.Die von X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.Ersatzforderung und Einziehung 5.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch ge- schuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 5.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der delik- tisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
  • der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
  • der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 5.3 Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuzie- hen:
  • Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer , lautend auf X.2)

48 / 137

  • Vermögenswerte auf dem Konto bei der _____ AG (IBAN-Nummer , lautend auf X.2). 6.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Er- satzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 7.Kostenfolge sei die gesetzliche. Im Übrigen wird auf das separat angefertigte Verhandlungsprotokoll verwiesen. S.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von Y._____ und X.2_____ durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der An- träge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 8. September 2017 gefällte und am 15. September 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldeten X.1_____ am 19. September 2017, X.2_____ am 20. September 2017, die X.4_____ (nach-

49 / 137 folgend: Privatklägerin) am 25. September 2017 und die X.3_____ am 27. Sep- tember 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldungen waren damit allesamt rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 14. Februar 2018 reichten X.1_____ am 2. März 2018, die Privatklägerin am 5. März 2018, die X.3_____ am 6. März 2018 und X.2_____ am 7. März 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen ein. Die Berufungen erfolgten damit allesamt rechtzeitig. Gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungserklärung teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmeldung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf eine Berufung verzichte. Der Rechtsmittelverzicht ist nach Massgabe von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. 1.3.Zur Berufung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die X.3_____ kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der be- schuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ein rechtli- ches geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar, d.h. direkt und persönlich, in ihren Rechten betroffen und somit beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). 1.4.Gemäss den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung beantragt X.2_____ einerseits eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Ziff. 1) sowie den Verzicht auf den Widerruf einer teilbedingt aufgeschobe- nen, früheren Strafe (Ziff. 2). Insoweit ist er als beschuldigte Person ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Andererseits verlangt er aber auch die Verurteilung von Y._____ wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und wegen des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziff. 3), die solidarische Haftbarkeit von Y._____ mit Bezug auf die anerkannte Zivilklage der Privatklägerin (Ziff. 4-6) so- wie eine mit Blick auf die beantragte Verurteilung von Y._____ anteilsmässige Verteilung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (Ziff. 7-8 und 10). X.2_____ bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die Kostenfolge vom Aus- gang des Verfahrens abhängig gemacht. Es werde eine Abänderung der vorin- stanzlichen Kostenfolge verlangt, dafür werde ein Schuldspruch beantragt (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 2). Gegen den Antrag auf Verurteilung von Y._____ spricht zunächst, dass X.2_____ nicht Partei im Verfahren gegen die übrigen Mitbeschul- digten ist. Vom Frei- oder Schuldspruch von Y._____ ist X.2_____ nicht direkt be-

50 / 137 troffen; seine Verantwortlichkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Ver- halten von Y.. Deshalb kommt X.2 diesbezüglich auch keine Rechts- mittellegitimation zu, dies umso weniger auch deshalb, weil er selbst den ihn be- treffenden Schuldpunkt nicht anficht (sondern lediglich den Strafpunkt). Dasselbe gilt hinsichtlich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Y.: Die beantragte Solidarhaftung von Y. würde nämlich nichts daran ändern, dass X.2_____ - im Aussenverhältnis - der Privatklägerin uneingeschränkt haften würde. Was die Kostenfrage anbelangt, so können X.2_____ ohnehin nur höchstens diejenigen Kosten auferlegt werden, die im Zusammenhang mit seiner eigenen strafrechtli- chen Verantwortlichkeit entstanden seien, nicht jedoch die bei den Mitbeschuldig- ten angefallenen Kosten. Mit anderen Worten sind, bevor die Kostentragung an- hand des Verfahrensausgangs zu bestimmen ist, mit Blick auf die einzelnen Be- schuldigten entstandenen Kosten zu ermitteln und auszusondern. Eine Überwäl- zung von Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärung der eigenen Strafbarkeit angewachsen sind, ist selbst bei einem (vollständigen) Schuldspruch grundsätzlich und auch vorliegend unzulässig. Sie verbleiben in diesem Fall viel- mehr beim Staat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario), ausnahmsweise trägt sie die Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 2 StPO). Daher besteht auch bezüglich der Kosten- und der daran geknüpften Entschädigungsfrage kein Rechtsschutzinter- esse. In dieser Hinsicht - d.h. bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 3-8 und 10 gemäss Berufungserklärung - ist auf die Berufung von X.2_____ somit nicht einzu- treten, wie den Parteien denn auch bereits anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet wurde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 6 f.). 1.5.Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammen- hang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formge- recht eingereichten Berufungen - unter Vorbehalt des unter Erwägung 1.4. Ausge- führten - einzutreten ist. 2.1.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO); vor- behalten bleibt jedoch Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. unten Erwägung 10). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO).

51 / 137 2.2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des refor- matorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Ver- fahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidi- gung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behand- lung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.w.H.). 2.2.1. X.1_____ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, das angefoch- tene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SK1 18 6, act. H.2, S. 2). Er rügt eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz. Diese habe ihm zum eigentlichen Anklagevorwurf lediglich drei Fragen gestellt, wobei ihm jeweils eine Kürzestfassung der eingeklagten Vorgänge vorgehalten worden sei, dies in Ver- bindung mit einer äusserst geschlossenen Frageformulierung. Die ganze Befra- gung vor dem erstinstanzlichen Gericht habe gerade einmal sechs Minuten ge- dauert. Dieses Vorgehen komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Art. 341 Abs. 3 StPO stelle eine zwingende Gesetzesnorm dar. In der Missachtung dieser zwingenden Vorschrift durch die erste Instanz sei eine schwere Verletzung der prozessualen Vorgaben für das gerichtliche Beweisverfahren zu erblicken. Dieser schwere Verfahrensmangel könne mit Blick auf die Wahrung des Instan- zenzuges im Berufungsverfahren nicht geheilt werden, sodass das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückzuweisen sei (SK1 18 6, act. H.2, S. 5 ff.). 2.2.2. Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2-5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der X.3_____ (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfah- rens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr be- stimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernahmen durch. Nach Abs. 3 derselben

52 / 137 Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Für- sorgepflicht und des Untersuchungsgrundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Er- gebnissen des Vorverfahrens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts hätten dienen können (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.1). Die anderen Mitglieder des Ge- richts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, ande- rerseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheid- relevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise ab- zunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Er- gebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, na- mentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.2.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwingend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können eine lückenhafte ge- richtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung je- doch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.2). Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiser- hebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO). Beweisab-

53 / 137 nahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). Demzufolge stel- len fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz kei- ne wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht. Das zweistufige Ver- fahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Beru- fungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichem Gericht nicht vorlagen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013, E. 1.3). 2.2.3. Die Befragung von X.1_____ durch die Vorinstanz ist augenscheinlich knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz erhielt X.1_____ dadurch die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern bzw. sich mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vor- würfe in der Anklage zu verteidigen. Auch wäre es dem Verteidiger von X.1_____ unbenommen gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen und dadurch die nach sei- nem Dafürhalten verbliebenen Lücken der Befragung zu schliessen, zumal der Begriff der Ergänzungsfrage im Sinne von Art. 341 Abs. 2 StPO weit zu verstehen ist und ein Bezug zu bereits gestellten Fragen nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 2.4.2). X.1_____ hat durch sein Aussageverhalten vor der Vorinstanz indes zum Ausdruck gebracht, dass er die Tatvorwürfe - wie schon während des Vorverfahrens - nach wie vor bestreitet und sich nicht als schuldig im Sinne der Anklage erklärt. Damit erscheint fraglich, ob eine Veranlassung zu einer eingehenderen Befragung bestanden hätte bzw. ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO tatsächlich verletzt hat. Jedenfalls aber kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede davon sein, die Befra- gung durch die Vorinstanz komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Ent- gegen der Ansicht von X.1_____ bzw. seines Verteidigers ist der vorliegende Fall damit vergleichbar mit der Ausgangslage, wie sie BGE 143 IV 408 zugrunde lag. Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO verletzt hat, kann dabei letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn man eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO und damit einen Verfahrensmangel durch die Vorinstanz bejahen würde, wäre dieser gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis nicht derart schwer, dass er eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde. Mit Blick auf Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO hätte eine unzureichende Befragung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nämlich ohne weiteres geheilt werden können. So war denn auch eine Befragung von X.1_____ vorgesehen und sie wä- re ähnlich eingehend wie diejenige von Y._____ und X.2_____ gewesen.

54 / 137 X.1_____ wies anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings mehrfach darauf hin, dass er keine Aussage machen werde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 7 und 8). Daran hielt sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, auf ent- sprechende Rückfrage durch den Vorsitzenden auch noch nach der Einvernahme von X.2_____ fest, welcher X.1_____ mit seinen Aussagen stark belastete; diese Verteidigungsstrategie sei mit seinem Mandanten so abgesprochen (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 8). Zwar steht einem Beschuldigten das Aussageverweigerungs- recht im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO auch noch im gerichtlichen Verfahren zu (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth, Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 341 StPO). Jedoch will unter diesen Umständen nicht recht ein- leuchten, welchen Sinn eine Rückweisung zwecks Wiederholung der Befragung aus Sicht der Verteidigung haben sollte, wenn die beschuldigte Person ohnehin nicht bereit ist, sich zur Sache zu äussern. Die Rückweisung würde damit zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen, was keinen Rechtsschutz verdient. Im Übri- gen wird auch vom Bundesgericht anerkannt, dass die Intensität der Befragung der beschuldigten Person auch von ihrem eigenen Verhalten abhängt. Verweigert sie nämlich gänzlich ihre Aussage, erübrigt sich selbstredend die Fortsetzung der Befragung, weshalb sie in diesem Fall von vornherein nicht eingehend im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO sein kann. Darin kann offensichtlich kein Verfahrens- mangel erblickt werden, den das Gericht zu verantworten hätte (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Der Antrag von X.1_____ auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. Das Kantonsgericht kann als Berufungsin- stanz reformatorisch entscheiden. 3.1.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das E.3_____kusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Be- troffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein

55 / 137 Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die An- klageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 2.2 m.w.H.). Dass ein an- geblich nicht bewiesener Sachverhalt zur Anklage gebracht wird, tangiert das An- klageprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018, E. 2.3). Ebenso zulässig ist es, wenn die X.3_____ mehrere Möglichkeiten angibt, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte. Alternativ- und Eventualankla- gen sind möglich und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). 3.2.Y._____ macht im Zusammenhang mit der Anklage wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Wenn die X.3_____ ihm vorwerfe, er habe "die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ eingehenden Zahlungen veranlasst", genüge dies nicht. So sei beispielsweise nicht klar, wie, wo oder wann er dies gemacht haben soll. Auch sei unklar, was die X.3_____ mit "veranlassen" meine (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 4 f.). Die Frage, ob diesbezüglich eine Verletzung des Anklage- grundsatzes vorliegt, kann letztlich offengelassen werden, da Y._____ ohnehin - d.h. selbst unter der Annahme einer zureichenden Umschreibung des Anklage- sachverhaltes - vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen würde. Denn die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, stellt keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags dar, da die entsprechende Handlung nach Beendigung des von X.2_____ und X.1_____ begangenen Betruges vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). In ihrem Plädoyer brachte die X.3_____ nun aber vor, Beihilfehandlungen würden sich nicht nur auf eine rein äusserliche För- derung der Haupttat beschränken. Das Bundesgericht anerkenne auch die psychi- sche Gehilfenschaft als Art der Beihilfehandlung. Diese liege vor, wenn der Dritte durch sein Verhalten den Täter ermutige, seinen Tatentschluss stützte oder förde- re. Y._____ sei bei der Planung im letzten Quartal des Jahres 2009 dabei gewe- sen und er sei Teil des Planes selber gewesen. Beide Haupttäter hätten gewusst,

56 / 137 dass sie sich beim Verschwindenlassen des ertrogenen Geldes auf Y._____ bzw. auf seine Firmen hätten verlassen können. Gerade durch die Sicherstellung dieser versteckten Abführung des Geldes durch das Dazutun von Y._____ hätten sie sich ermutigt gefühlt, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Damit sei die klassische Konstellation der psychischen Gehilfenschaft gegeben (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 14 f.). Entgegen der Auffassung der X.3_____ enthält die Anklageschrift nicht aus- reichend Anhaltspunkte dafür, dass beim inkriminierten Verhalten von Y._____ (auch) von einer psychischen Gehilfenschaft ausgegangen werden könnte. So wird nämlich nicht gesagt, dass Y._____ den Tatentschluss der Haupttäter etwa gefördert oder bestärkt hätte. Die Anklageschrift weist lediglich darauf hin, dass die Haupttäter ihm den deliktischen Plan vorgestellt hätten. Aus diesem rein pas- siven Verhalten von Y._____ lässt sich (noch) keine tatsächliche Unterstützung im Sinne einer psychischen Gehilfenschaft herauslesen. Die im Plädoyer der X.3_____ propagierte psychische Gehilfenschaft kommt vor diesem Hintergrund insbesondere für Y._____ als beschuldigte Person überraschend. Dagegen, dass die X.3_____ von Anfang an auch eine allfällige psychische Unterstützung der Haupttäter durch Y._____ zur Anklage bringen wollte, spricht denn auch die Tat- sache, dass die X.3_____ im Plädoyer vor der Vorinstanz die Figur der psychi- schen Gehilfenschaft mit keinem Wort erwähnte (vgl. RG act. 9, insb. S. 22 f.). Daraus ist zu schliessen, dass die X.3_____ die genannte Verbuchung der Beträ- ge zur Anklage bringen wollte und den Anklagesachverhalt dementsprechend for- mulierte. Eine psychische Gehilfenschaft findet dabei im Wortlaut der Anklage- schrift, wie erwähnt, keine Stütze. Ein entsprechender Schuldspruch ist deshalb bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. 3.3.In der Anklageschrift wirft die X.3_____ Y._____ unter dem Titel "Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB" vor, dieser habe durch verschiedene Handlungen dazu beigetragen, die Herkunft der durch X.2_____ und X.1_____ deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund "der Häufigkeit der Einzelakte und des von X.2_____ dafür entgegengenommenen Betrages" habe Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen "nach der Art eines Berufs" ausgeübt. Die X.3_____ führt in der Anklageschrift zwar nicht genauer an, um welchen schweren Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB es sich vorliegend handeln soll. Aus der Formulierung des Anklagesachverhaltes kann jedoch ge- schlossen werden, dass es der X.3_____ um die gewerbsmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB geht, wird in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Gewerbsmässigkeit doch gerade dadurch definiert, dass der Täter "die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt" (vgl. etwa BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Im Plädoyer der X.3_____ vor der Vorinstanz finden sich denn auch

57 / 137 bloss Ausführungen zum schweren Fall im Sinne der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB (vgl. RG act. 9, S. 22). Im Plädoyer vor dem Kantons- gericht brachte die X.3_____ nun aber vor, Y._____ habe sowohl die Vorausset- zungen der Gewerbsmässigkeit (lit. c) als auch diejenigen der Bandenmässigkeit (lit. b) erfüllt. Y._____ habe sich mit X.2_____ und X.1_____ zusammengetan, um deliktisch Gelder zu erwerben und diesen deliktischen Erwerb zu vertuschen. Die drei Täter seien damit bandenmässig im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB vorgegangen (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 18 f.). Y._____ wendete dagegen ein, die schwere Geldwäscherei in Form der Bandenmässigkeit sei anlässlich der Beru- fungsverhandlung erstmals genannt worden. Auch insofern liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 11). Dem wiederum hielt die X.3_____ entgegen, auch die Bandenmässigkeit sei in der Anklageschrift enthal- ten. Das Zusammenwirken der drei Personen sei klar ausgeführt worden (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was die X.3_____ anzunehmen scheint, liegt Bandenmässigkeit nicht bereits beim (gewoll- ten) Zusammenwirken mehrerer Personen vor. Insofern würde sich die Banden- mässigkeit nämlich auch nicht von der blossen Mittäterschaft unterscheiden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit dann vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 86 E. 2b m.w.H.). Es handelt sich bei der Bandenmässigkeit also gewissermassen um eine qualifizierte Form der Mittäterschaft. Die Anklageschrift enthält diesbezüglich keinerlei Anhaltspunk- te, anhand derer sich Stabilität und Festigkeit der von X.2_____, X.1_____ und Y._____ allenfalls gebildeten Bande beurteilen liessen. Die bandenmässige Geld- wäscherei ist daher durch den Anklagesachverhalt nicht abgedeckt. Zu prüfen bleibt nachfolgend deshalb einzig, ob - sofern man den Tatbestand der Geldwä- scherei überhaupt als erfüllt ansieht - ein schwerer Fall im Sinne der Gewerbs- mässigkeit vorliegt (vgl. unten Erwägungen 7.3.6 und 11.5). 3.4.Auch X.1_____ meint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt zu haben. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB könnten nur natürliche Perso- nen unterliegen. Juristische Personen könnten nur getäuscht werden, indem die für sie handelnden natürlichen Personen getäuscht würden. In der Anklageschrift würden diese natürlichen Personen jedoch nicht namentlich beschrieben. Zudem sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche natürliche(n) Person(en) wann,

58 / 137 aufgrund welcher Täuschungshandlung irrtumsbedingt eine Verfügung vorge- nommen haben soll(en). Die Anklage genüge daher den gesetzlichen Anforderun- gen nicht (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 4). Der Einwand verfängt nicht. In der Ankla- geschrift wird ausgeführt, X.2_____ und X.1_____ hätten "gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeiter der Kreditorenabteilung der X.4_____" vorsätzlich und arglistig Forderungen von Informatikdienstleistern vorgetäuscht, die gar nicht oder nicht im angegeben Umfang bestanden hätten. Damit werden zwar die jeweiligen Angestellten bei der Privatklägerin nicht na- mentlich genannt. Dies ist aber auch nicht unbedingt nötig. Denn es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Namen der entsprechenden Mitarbeiter bzw. gewisse Ei- genschaften von ihnen Einfluss auf die Tatbestandsmässigkeit des X.2_____ und X.1_____ zur Last gelegten Verhaltens haben könnte. So wird von X.1_____ denn auch nicht vorgebracht, die entsprechenden Mitarbeiter hätten vor der Zahlungs- auslösung eine (im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten) ungenügende Kon- trolle der gefälschten Rechnungen vorgenommen. Vielmehr werden - im Rahmen der Opfermitverantwortung - die Abläufe bei der Privatklägerin als Ganzes kriti- siert: Es habe gar keine Kontrolle gegeben und das Einzelvisum von X.2_____ habe genügt (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 20 f.; SK1 18 6, act. H.13, S. 16). Im Kern bestreitet X.1_____ sodann auch nicht, dass die entsprechenden Mitarbeitenden der Privatklägerin (zumindest von X.2_____) getäuscht worden seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Berufungsverhandlung von X.1_____ nie ver- langt wurde, die entsprechenden Mitarbeiter der Privatklägerin seien ausfindig zu machen und zu befragen. Dies verdeutlicht, dass ihre Personalien letztendlich nicht relevant sind und sich X.1_____ auch ohne entsprechende Angaben in der Lage sah, sich ausreichend gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidi- gen. Ferner bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin als Geschädigte, wie vom Gesetz verlangt (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO), explizit genannt wird. Schliesslich verfängt auch der Vorwurf nicht, die Anklageschrift äussere sich nicht darüber, wann und aufgrund welcher Täuschungshandlung die Vermögensdispositionen getätigt worden seien. Zum einen enthält die Anklageschrift eine detaillierte Auf- stellung aller relevanten Zahlungen, versehen jeweils mit dem Zahlungsdatum und der Rechnungsnummer, sodass die Tatvorwürfe genügend spezifizierbar und zeit- lich eingrenzbar sind. Zum anderen wird in der Anklageschrift auch die von X.2_____ angewandte Täuschungsmethode klar beschrieben: Er habe die interne Erfassung der fiktiven Rechnungen mittels Eingangsstempels veranlasst, die Rechnungen selber visiert und sie dann zur Verbuchung und Zahlung in der Kredi- torenabteilung der Privatklägerin freigegeben. Es ist nicht ersichtlich, welche zu- sätzlichen Informationen in diesem Zusammenhang für eine gehörige Verteidigung nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise legt X.1_____ denn auch nicht dar,

59 / 137 welche Angaben er hierfür bedurft hätte; der von ihm erhobene Vorwurf erschöpft sich daher in nicht näher substantiierter, mithin rein appellatorischer Kritik. Die An- klageschrift vermag in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. 4.1.Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, Beweisanträ- ge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Das Gericht hat nur solchen Be- weisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungser- heblich sind. Es kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Wür- digung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der recht- lich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfrei- er antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Fe- bruar 2013, E. 2.2 m.w.H.). 4.2.X.1_____ beantragt die Befragung diverser Personen zur Frage, ob alle Rechnungen der E.1_____ (nachfolgend: E.1_____) an die Privatklägerin fiktiv gewesen seien (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag Ziff. 2.1). Die X.3_____ geht in diesem Zusammenhang von Rechnungen in Höhe von insgesamt CHF 717'222.60 aus, welche allesamt fiktiv gewesen sein sollen. Wie die Beweiswürdigung zeigen wird, müssen jedenfalls diejenigen Beträge, die von der E.1_____ an die D.3_____ (nachfolgend: D.3_____) bzw. an die D.2_____ (nachfolgend: D.2_____) in Höhe von CHF 92'880.00 bzw. CHF 461'160.00 weitertransferiert worden sind, deliktischer Natur sein, da sowohl die D.3_____ als auch die D.2_____ keine operative Tätigkeit aufwiesen und der E.1_____ damit keine Leis- tungen in Rechnung stellen konnten, welche den Geldtransfer von der E.1_____ begründet hätten (vgl. unten Erwägungen 6.5-6.7 und 7.3.6). In dieser Hinsicht gilt der eingeklagte Sachverhalt als mittels sachlicher Beweismittel erstellt, sodass die Befragung der von X.1_____ genannten Personen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Bezüglich des verbleibenden Betrages von CHF 163'182.60 (CHF 717'222.60 - CHF 92'880.00 - CHF 461'160.00) erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch (vgl. unten Erwägung 7.3.6), weshalb der Beweisantrag von X.1_____ insofern nicht beweisrelevant ist. Soweit X.1_____ diesbezüglich die Befragung seiner eigenen Person verlangt, wird der

60 / 137 Antrag durch seine Verweigerung der Aussage ohnehin obsolet. Der Antrag um Befragung der von X.1_____ genannten Personen zur Frage, ob alle Rechnungen der E.1_____ fiktiv gewesen seien, ist deshalb insgesamt abzuweisen. Aus den- selben Gründen ist sodann auch der Antrag um Edition der Bankunterlagen der E.1_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 3) abzuweisen: Soweit X.1_____ in die- ser Hinsicht freigesprochen wird, ist der Antrag nicht beweiserheblich, soweit ein Schuldspruch erfolgt, ist dieser mittels anderweitiger, sachlicher Beweismittel be- reits hinreichend belegt. 4.3.Im Weiteren verlangt X.1_____ die Befragung diverser Personen zur Tätig- keit und zum Umfang von X.1_____ und der B.4_____ (nachfolgend: B.4_____) zugunsten der Privatklägerin (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Anträge Ziff. 2.2 und 2.3). Die X.3_____ geht in ihrer Anklageschrift - gestützt auf die Aussagen von X.2_____ - davon aus, dass die Rechnungen der B.4_____ an die Privatklägerin betreffend "Wartung/Lizenzierung/Software-Kauf" zu 100% fiktiv gewesen sind, diejenigen in der Spalte "Beratung" zu 50%. Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf die Lizenzen etc., sondern auf Arbeitsleistungen von X.1_____ bzw. der B.4_____, mithin auf Rechnungen der Spalte "Beratung". Dass diese Rechnungen zu 50% fiktiv gewesen sein sollen, basiert auf einer Schätzung der Polizei bzw. von X.2_____. Beweismässig vermag dies für eine strafrechtliche Verantwortlich- keit nicht zu genügen, sodass insofern in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. unten Erwägung 7.3.6). Die entspre- chenden Beweisanträge sind daher nicht mehr beweisrelevant und abzuweisen. 4.4.Im Rahmen der Vorfragen beantragte X.1_____, er sei zu den J.4_____- Lizenzen zu befragen (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 2.4). Diesen Antrag zog er im Verlauf der Berufungsverhandlung zurück (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 7), ebenso den in der Berufungserklärung enthaltene Antrag auf psychiatrische Be- gutachtung von X.2_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, S. 8). Darauf ist folglich nicht näher einzugehen. 4.5.Sodann verlangt X.1_____ die Einsichtnahme in sämtliche elektronische Daten, die der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestanden hätten (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht (vgl. SK1 18 6, act. A.2, S. 5 ff., und act. A.4, S. 7), er habe nie Einsicht in die von der X.3_____ verwendeten elektronischen Daten nehmen können. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.3_____ E.3_____ribisch abgeklärt habe, in welchem Umfang nicht gerechtfertigte Lizen- zen in Rechnung gestellt worden seien. Die X.3_____ habe jedoch zu keinem Zeitpunkt nach Elementen gesucht, die seiner Entlastung dienten. Somit sei die

61 / 137 Ausführung, wonach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die X.3_____ entlastende Daten vorenthalten hätte, nicht zutreffend. Es werde der X.3_____ auch nicht vorgeworfen, sie hätte entlastendes Material bewusst unterschlagen. Vielmehr ziele der Vorwurf darauf, dass die X.3_____ weder nach den beantrag- ten Beweisen gesucht hat noch dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in den elektronischen Daten selbst nach den entlastenden Elementen zu forschen. Da die Daten teilweise gesperrt und teilweise gelöscht worden seien, fehle ihm heute der zugang. X.1_____ macht in der Begründung des Antrages explizit nicht geltend, dass ir- gendwelche E.3_____ten unterschlagen worden wären. Dies impliziert, dass nicht gesagt wird, die Polizei habe Dokumente nicht zu den E.3_____ten genommen, die im Verfahren - allenfalls zur Entlastung - relevant gewesen wären. Wenn er aber meint, die Polizei habe nicht nach entlastenden Daten gesucht, so müsste er imstande sein darzulegen, wo die entsprechende Suche hätte von statten gehen müssen. Es finden sich in der Begründung von X.1_____ keine Hinweise darauf, inwiefern die Auswertung der Daten durch die X.3_____ bzw. die Polizei fehlerhaft gewesen sein könnte. Auch legt er nicht dar, wo noch entlastende Hinweise zu erwarten gewesen wären bzw. welchen Inhalts diese sind. Gerade bei seinen ei- genen E-Mails müsste X.1_____ aber in der Lage sein anO.9_____eben, was konkret mit welchen E-Mails noch bewiesen werden könnte. Der Antrag ist damit nicht hinreichend substantiiert, sondern bezweckt eine Ermittlung der X.3_____ "ins Blaue". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es keine entlas- tenden Hinweise gibt, die nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben. Sofern geltend gemacht wird, dass möglicherweise noch mehr tatsächlich geleistet worden sei als die von der X.3_____ geschätzten 50%, ist der Antrag nicht ergeb- nisrelevant, da insofern ohnehin ein Freispruch erfolgt (vgl. unten Erwägung 7.3.6). Bezüglich der in Rechnung gestellten Lizenzen etc. ist der Sachverhalt be- reits anderweitig erstellt, sodass vom Antrag, würde ihm stattgegeben, keine neu- en Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen. 4.6.X.1_____ beantragt ferner die Edition der Mehrwertsteuerabrechnungen der Privatklägerin vom vierten Quartal 2009 bis zum dritten Quartal 2011 (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 7). Die Privatklägerin hat den Mehrwertsteuerazug bei der Schadensberechnung bereits berücksichtigt (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2). Damit wird der Beweisantrag obsolet, weshalb denn auch Y._____ einen gleichlautenden Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurückzog (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 4).

62 / 137 4.7.Mit Replik vom 4. Juni 2018 liess X.1_____ durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi ausserdem folgenden Beweisantrag stellen: "Edition aus Händen der Alpiq AG: Serverdaten zur Plattform "K.5_____" der B.4_____" (Antrag 9). Anläss- lich der Berufungsverhandlung wies der neue Verteidiger von X.1_____, Rechts- anwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, darauf hin, dass an den "zuletzt mit Schreiben vom 13. April 2018" (= SK1 18 6, act. A.4) gestellten Anträgen festgehalten werde. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass er an den von seinem Vorgänger später im Verfahren - d.h. namentlich in der Replik vom 4. Juni 2018 - gestellten Beweisanträgen nicht mehr festhält. Der Antrag gilt daher als zurückgezogen. Da- von ist umso mehr auch deshalb auszugehen, weil X.1_____, als ihm anlässlich der Berufungsverhandlung der Entscheid betreffend seine Beweisanträge eröffnet wurde, nicht monierte, der genannte Editionsantrag (Antrag 9) sei unbehandelt geblieben. 4.8.Die Berufungserklärung von X.1_____ enthielt schliesslich folgenden Be- weisantrag: "Urkunde: Detaillierter Leistungsauszug private Verteidigung" (vgl. SK1 18 6, act. A.2, Antrag 6). Die Honorarnoten sowohl von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi als auch von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wurden zu den Akten genommen (vgl. SK1 18 6, act. G.2 und G.4). Der Antrag wird damit hinfäl- lig. Dasselbe gilt bezüglich der Reportnutzung K.4_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 6): Die entsprechende Auswertung wurde zu den Akten genommen, so- dass auch dieser, an der Berufungsverhandlung gleichwohl erneuerte Antrag ge- genstandslos wird. 4.9.Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte Y., es seien J.2 und J.3_____ als Zeuginnen zu befragen (vgl. SK1 18 8, act. A.12, Anträge 1 und 2). Begründend wird hierzu ausgeführt, J.2_____ und J.3_____ seien bei der C.2_____ für das Mandat der B.4_____ bzw. der E.1_____ verantwortlich gewe- sen. Y._____ habe die Mandate weder selber betreut noch in irgendeiner Form darauf Einfluss genommen (vgl. SK1 18 8, act. A.12, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die genannten Zeuginnen bloss Hilfspersonen von Y._____ waren und deshalb nicht ernsthaft angenommen werden kann, die beiden hätten ohne Veranlassung die fraglichen Buchungen vorgenommen. Es ist kaum davon auszugehen, dass sie über die Tragweite der Transaktionen in Kenntnis waren, weshalb sachdienliche Informationen über den kriminellen Hintergrund der weitergeleiteten Gelder weder von J.2_____ noch von J.3_____ zu erwarten sind. Im Übrigen ist der Beweisantrag aber auch nicht beweisrelevant, da Y._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, auf dessen Entkräftung der Antrag zielt, ohnehin freigesprochen wird. Denn zum einen stellt die eingeklag-

63 / 137 te Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags dar, da die entsprechende Handlung erst nach Beendigung der Betruges vorgenommen wurde (vgl. oben Erwägung 3.2). Zum anderen ist eine Tatförderung durch psychische Unterstützung von X.2_____ und X.1_____ - entgegen der Ansicht der X.3_____ - vom Wortlaut der Anklage nicht mitumfasst (vgl. oben Erwägung 3.2). 4.10. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Februar 2019 stellte Y._____ den Antrag, von der Privatklägerin seien die "Mehrwertsteuerabrechnungen betreffend die bezahl- ten Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 zu edieren" (vgl. SK1 18 8, act. A.12, Antrag 3). Da die Privatklägerin den Mehrwertsteuerabzug bei der Schadensberechnung berücksichtigte (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2), zog Y._____ den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (vgl. SK1 18 8, act. H.13, S. 4). 4.11. In seiner Berufungserklärung beantragte X.2_____, es sei eine psychiatri- sche Begutachtung betreffend seine Schuldfähigkeit durchzuführen (vgl. SK1 18 7, act. A.2, Antrag 9). Begründend führte er aus, er sei von April bis November 2008 in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Nach diesem stationären Aufenthalt sei er auch noch in ambulanter psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung gewe- sen. Ihm werde in einem O.4_____er Verfahren zur Last gelegt, in den Jahren 2003 bis 2004 delinquiert zu haben, wobei sich im Rahmen dieses Verfahren ge- zeigt habe, dass sein damalige Auftreten aber auch die fehlende Abgrenzung zwi- schen Realität und Phantasie heute bei unveränderter Art berechtigte Zweifel an der vollumfänglichen Schuldfähigkeit aufkommen lassen würden. Zudem hätten Depressionen und Suizidgedanken zu diesem lange andauernden stationären Aufenthalt in die Psychiatrie im Frühling 2008 geführt. Das Verhalten, das ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werde, zeige Parallelen auf, sodass mit gu- ten Treuen gefragt werden könne und müsse, ob seine Schuldfähigkeit infolge psychischer Probleme eingeschränkt gewesen sei bzw. noch immer sei (vgl. SK1 18 7, act. A.2, S. 4). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Be- gutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel

64 / 137 an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Not- wendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzei- chen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorge- legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2014 vom 18. August 2014, E. 5.2 m.w.H.). Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit von X.2_____ bestehen vorliegend nicht. So ist zunächst nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Aufenthalt in der Psychiatrie im Jahr 2008 Einfluss auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte gehabt hat, zumal es sich bei diesen um keine Affekttaten handelt. Auch im er- wähnten Verfahren im Kanton O.4_____ konnte das zuständige Kriminalgericht keine auch bloss verminderte Schuldfähigkeit von X.2_____ erkennen (vgl. SK1 18 7, act. I.1). Den E.3_____ten sind aber auch sonst keine Hinweise zu entneh- men, dass die Steuerungsfähigkeit bei den vorgeworfenen Taten aufgehoben bzw. eingeschränkt gewesen wäre. Namentlich das Gutachten der L.1_____ vom 6. Oktober 2011 (VV._____ act. [nachfolgend: StA act.] 1.5.11) liefert keine solchen Anhaltspunkte. Dies ist daher gerade ein Indiz dafür, dass keine Anzeichen auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben. Es wird denn auch nicht eine bestimmte Störung, welche sich auf die Schuldfähigkeit auswirken würde, geltend gemacht. Schliesslich konnte auch der Eindruck, den sich die Mitglieder des Berufungsgerichts von X.2_____ anlässlich der Berufungs- verhandlung - namentlich im Rahmen seiner Befragung - machen konnten, keine konkreten Hinweise auf eine psychische Störung bzw. eine Verminderung der Schuldfähigkeit von X.2_____ liefern. Der Antrag von X.2_____ auf psychiatrische Begutachtung betreffend seine Schuldfähigkeit ist daher abzuweisen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass X.1_____ den in der Berufungserklärung ge- stellten Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ (vgl. SK1 18

65 / 137 6, act. A.2, Antrag 5) anlässlich der Berufungsverhandlung zurückzog (vgl. SK1 18 6, act. H.2, S. 8). 5.1.Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschun- gen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person be- einträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). 5.2.Y._____ beantragt, es sei die Unverwertbarkeit der Einvernahmen seiner Person vom 10. Oktober 2011 (StA act. 9.1.1), vom 20. November 2012 (StA act. 9.1.14), vom 6. Mai 2015 (StA act. 9.3.22) und vom 24. Juni 2015 (StA act. 9.3.23 und 9.3.24) festzustellen (vgl. SK1 18 8, act. H.1, Antrag 2). Sodann sei festzustel- len, dass sämtliche Beweise, welche sich auf die unverwertbaren Einvernahmen gemäss Antrag 2 stützten, zulasten von Y._____ nicht verwertet werden dürften. Die Einvernahme vom 10. Oktober 2011 sei insbesondere wegen des Rollen- wechsels nicht verwertbar. Er sei damals als Auskunftsperson befragt worden. Dies sei jedoch zu jenem Zeitpunkt falsch gewesen. Die X.3_____ und der befra- gende polizeiliche Sachbearbeiter hätten ihn damals als tatverdächtig einstufen und entsprechend als beschuldigte Person befragen müssen. Der Tatverdacht habe insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen, belastenden Aussagen von X.2_____ vorgelegen. Aufgrund dessen sei die Rollenzuteilung von Anfang an falsch gewesen und die Einvernahme damit absolut unverwertbar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass Y._____ zunächst korrekt als Aus- kunftsperson befragt worden sei, habe anschliessend ein Rollenwechsel zur be- schuldigten Person stattgefunden. Für die Verwertbarkeit seiner Aussagen als

66 / 137 Auskunftsperson sei in diesem Fall entscheidend, ob ihm einerseits seine beson- dere Stellung als möglicherweise beschuldigte Person genügend erklärt worden sei und - da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege - ob er anwaltlich be- gleitet gewesen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Einer- seits sei ihm nichts Näheres zu seiner Rolle als potentiell beschuldigte Person er- läutert worden. Andererseits sei er nicht über die Möglichkeit eines Verteidigerbei- zugs belehrt worden (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 2 ff.). 5.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte Y._____ geltend, in der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 sei er fälschlicherweise über das Zeugnisverweigerungs- recht gemäss Art. 168 StPO einvernommen worden. In der anschliessenden Ein- vernahme sei er dann als beschuldigte Person befragt worden. Die Einvernahme hätte von Anfang an als beschuldigte Person erfolgen müssen. Zudem sei er in der ersten Einvernahme nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Rechts- beistand beizuziehen. Folglich seien die erste Einvernahme und die gestützt dar- auf erlangten Beweise unverwertbar gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz ging von der Verwertbarkeit der Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 aus und hielt seiner Begründung entgegen, beim Hinweis auf Art. 168 StPO hand- le es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Der aufgeführte Inhalt entspreche exakt demjenigen Text, welcher der Auskunftsperson bei ihrer Einvernahme vor- gehalten werde (Art. 180 StPO). Die Erwähnung eines falschen Gesetzesartikels sei deshalb nicht von Relevanz. Die Belehrung sei korrekt gewesen. Für die Aus- kunftsperson sehe das Gesetz denn auch nicht eine Belehrung vor, wonach auf das Recht auf Beizug einer Verteidigung hingewiesen werde. Zudem sei Y._____ in der ersten Einvernahme zu Recht als Auskunftsperson einvernommen worden. Seine Einvernahme sei nur kurz nach der Verhaftung von X.2_____ und X.1_____ erfolgt und nachdem diese ein erstes Mal befragt worden seien. Zu diesem Zeit- punkt hätten noch keine liquiden Indizien für ein allfälliges deliktisches Verhalten von Y._____ bestanden. Er sei deshalb zu diesem Zeitpunkt zu Recht als Aus- kunftsperson befragt worden, weshalb die Einvernahme vom 10. Oktober 2013 (recte: 2011) im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1). 5.2.2. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Beteiligter (Täter/Teilnehmer) der abzuklären- den Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausge- schlossen werden kann. Sobald jedoch gegen eine Person ein hinreichender An- fangsverdacht besteht, welcher die Eröffnung der Untersuchung rechtfertigt, ist die betreffende Person als Beschuldigter zu behandeln (vgl. Andreas Donatsch, in:

67 / 137 Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 29 zu Art. 178 StPO; fer- ner auch BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). In diesem Zusammenhang ist zwischen unech- tem und echtem Rollenwechsel zu unterscheiden. Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn eine Person etwa als Auskunftsperson einvernommen wurde und im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt werden muss, dass gegen sie bereits zum Einvernahmezeitpunkt ein konkreter Tatverdacht be- standen hat. Die Rollenzuweisung war hier von Anfang an objektiv verfahrensfeh- lerhaft: Gemessen an der Verdachtslage ist die formell als Auskunftsperson ein- vernommene Person materiell beschuldigte Person gewesen. Bei einer solchen Einvernahme greift nach der Praxis des Bundesgerichts - in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre - das absolute Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3; Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 42 zu Art. 158 StPO m.w.H.; differenzierend Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017 [zit. Handbuch], N 926 ff.). Beim echten Rollenwechsel wird eine Person zunächst zutreffend etwa als Aus- kunftsperson einvernommen, weil sie aufgrund der zu diesem Zeitpunkt objektiv gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen ist und daher materiell noch keine Stellung als beschuldigte Person innehat. Im Ver- laufe des Verfahrens verschiebt sich die Verdachtslage dann derart, dass sie in den Stand einer beschuldigten Person versetzt werden muss. Als Massstab dient hier Folgendes: Haben zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Person aus Sicht eines unbefangenen Betrachters im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität als wahrscheinlicher Täter anzusehen gewesen wäre, hätte sie als Beschuldigter einvernommen werden müssen. In die- sem Fall liegt ein unechter Rollenwechsel vor; ohne solche Anhaltspunkte ist von einem echten Rollenwechsel auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.5.2). Ein Verwertungsverbot kann bei einem echten Rollenwechsel zwar nicht aus der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Einver- nahme als Auskunftsperson abgeleitet werden. Gleichwohl wird vertreten, dass mit dem Wechsel in die Beschuldigtenstellung ein Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO für die bis dahin in der Rolle einer Auskunftsperson getätigten Aus- sagen bestehe. Begründend wird etwa geltend gemacht, dass sich andernfalls die noch nicht (ernstlich) verdächtige, aber in Wahrheit schuldige Person zu Beginn

68 / 137 der Einvernahme als schuldig zu erkennen geben müsste, um bei Auskunftsver- langen von den strikten Vorgaben von Art. 157 ff. StPO und dem Verwertungsver- bot von Art. 158 Abs. 2 StPO profitieren zu können (vgl. zum Ganzen Simon Epprecht/Diego R. Gfeller, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.; Godenzi, a.a.O., N 43 zu Art. 158 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 f. zu Art. 158 StPO; ZR 112 [2013] Nr. 24; differen- zierend, mit Blick auf die vorliegende Konstellation aber zustimmend Schmid/Jositsch, Handbuch, N 928). Die Gegenmeinung hält dem entgegen, es sei zu prüfen, ob die Beschuldigtenrechte gewahrt worden seien und die Rollenzu- teilung nach damaligem Wissenstand korrekt erfolgt sei. Sei die beschuldigte Per- son sinngemäss über sämtliche Beschuldigtenrechte analog Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt worden, würden die Aussagen auch nach einem echten Rollenwechsel verwertbar bleiben (vgl. Nicole Ebneter/Stefan Heimgartner, Von der Auskunfts- person zur beschuldigten Person - Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 267 ff.). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht dazu bislang nicht abschliessend geäussert (so auch Epprecht/Gfeller, a.a.O., S. 1282; in BGE 144 IV 97 entschied das Bundesgericht lediglich, dass der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson und jener des Zeugen zur Rechtsstellung der beschuldigten Person möglich sein könne und müsse [vgl. E. 2.1.4] - über die Verwertbarkeit der vor dem Rollenwechsel getätigten Aussagen ist damit nichts gesagt; im Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016, E. 1, wurde die Frage aus prozessualen Gründen offengelassen). In seinem Urteil 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 hielt das Bundesgericht aber immerhin fest, bei korrekter Belehrung nach Art. 181 Abs. 1 StPO und beim Hinweis auf das Recht auf Verteidigerbeizug spreche an sich nichts gegen die Verwertbarkeit der nachfolgenden Einvernahme als Auskunftsperson (vgl. E. 2.5.2). Eine generelle Unverwertbarkeit der vor einem echten Rollenwechsel getätigten Aussagen ist zu absolut und daher nicht sachgemäss. Die Figur der Auskunftsper- son nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter Person und Zeuge ein (vgl. Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 178 StPO). Eine Person wird namentlich etwa dann als Auskunftsperson einvernom- men, wenn ihre Rolle im Gesamtkontext der Tat nicht (restlos) geklärt ist. Als Aus- kunftsperson ist deshalb gerade auch diejenige Person zu befragen, bei der eine Tatbeteiligung und damit ein Rollenwechsel zur beschuldigten Person nicht aus- geschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d StPO ["beschuldigtenähnliche Aus-

69 / 137 kunftsperson"]). Dieser Ausgangslage trägt das Gesetz insofern Rechnung, als die Auskunftsperson - wie auch die beschuldigte Person selbst - grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet ist (Art. 180 Abs. 1 StPO; eine Aussagepflicht besteht gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO nur für die Privatklägerschaft). Im Weiteren gelten für die beschuldigte Person sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Nebst der Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, ist die Auskunftsperson auch über den Gegenstand des Verfahrens zu orientieren. Diese Informationen sollen es ihr ermöglichen, ihre Rolle und Bedeutung im Ver- fahren zu erkennen, sodass sie sich bewusst entscheiden kann, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht (vgl. Kerner, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StPO). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Auskunftsper- son sodann unter Umständen - jedenfalls aber, wenn sie sich in beschuldigtenähn- licher Stellung i.S.v. Art. 178 lit. d StPO befindet - über ihr Recht, einen Anwalt beiziehen zu können, zu belehren (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.5.2; Donatsch, a.a.O., N 17 zu Art. 180 StPO [jedenfalls für die Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b-g StPO]; Ebne- ter/Heimgartner, a.a.O., S. 269; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2018 [zit. Pra- xiskommentar], N 4 zu Art. 180 StPO [jedenfalls die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d-f StPO]). Erfolgen diese Hinweise vor der ersten Einvernahme nicht, ist sie unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (Ruckstuhl, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 16 zu Art. 158 StPO). Damit entfällt die Möglichkeit einer Verwertung, wenn das Beweismittel zur Auf- klärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). 5.2.3. Aufgrund der Anzeige der Privatklägerin, der bereits vorhandenen - auch Y._____ belastenden - Aussagen von X.2_____ sowie des Umstandes, dass Y._____ einziger Verwaltungsrat der B.4_____ war bzw. ist, gab es zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme von Y._____ mehrere Anhaltspunkte, welche bei objekti- ver Betrachtung für einen Anfangsverdacht wohl insgesamt genügt hätten. Somit dürfte einiges für einen unechten Rollenwechsel sprechen, welcher zur Unver- wertbarkeit der ersten Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 führen müsste. Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden. Denn die besagte Einvernahme wäre selbst bei einem echten Rollenwechsel unverwertbar, da Y._____ nicht über sein Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen, belehrt wurde (vgl. StA act. 9.1.1). Die Einvernahme vom 10. Oktober 2011 ist damit so oder an- ders unverwertbar. Damit kann offenbleiben, ob - wie von Y._____ geltend ge- macht wird (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4) - eine Täuschung durch den Polizisten

70 / 137 L.2_____ vorgelegen hat, welche gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Unverwertbarkeit geführt hätte. 5.3.Y._____ bringt im Weiteren vor, die Einvernahme vom 20. November 2012 sei mangels eines genügenden Vorhalts unverwertbar. Damals sei ihm lediglich vorgehalten worden, er werde beschuldigt, Geldwäschereihandlungen im Zusam- menhang mit den Firmen D.3_____ etc. begangen zu haben. Das genüge nicht. Er habe nicht wissen können, was ihm genau vorgeworfen werde, wenn man ihm als Verwaltungsrat von diversen Firmen sage, er habe Geldwäschereihandlungen mit den Firmen D.3_____ etc. begangen. Damit habe er schlicht nichts anfangen können. Bei dieser Ausgangslage sei auch die Befragung vom 20. November 2012 unverwertbar (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4). 5.3.1. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Be- ginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder X.3_____ die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfas- send darzulegen. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfol- gungsbehörde arbeitet. Vorzuhalten ist - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Delikts- vorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf er- fassen und sich entsprechend verteidigen kann (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 1.3 und 1.4.3 m.w.H.). Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.5). 5.3.2. Es trifft zwar zu, dass der Vorhalt zu Beginn der Einvernahme vom 20. No- vember 2012 sehr knapp war (vgl. StA act. 9.1.14). Allerdings wurde dieser im Laufe der Einvernahme konkretisiert und Y._____ wusste schon aus der ersten (unverwertbaren) Einvernahme vom 10. Oktober 2011, welche Vorwürfe im We- sentlichen im Raum standen. Das mit Bezug auf die erste Einvernahme festge- stellte Verwertungsverbot hat keinen Einfluss darauf, ob Y._____ seine Verteidi- gungsrechte in der zweiten Einvernahme wahrnehmen konnte. So ist Folge eines Bewertungsverbotes denn grundsätzlich auch nicht die Nichtigkeit der entspre-

71 / 137 chenden Verfahrenshandlung, sondern die Nichtbeachtung der durch die Verfah- renshandlung gewonnenen Erkenntnisse bei der Beweiswürdigung. Dem Konzept der (absoluten) Nichtigkeit würde denn auch die Auffassung entgegenstehen, wo- nach ein bestimmtes Beweisverbot nicht zwingend zugunsten aller mutmasslicher Täter berücksichtigt werden muss (vgl. hierzu Sabine Gless, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 108 zu Art. 141 StPO). Die Frage der Ver- wertbarkeit der (zweiten) Einvernahme vom 20. November 2012 braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich der (teilweise) Schuldspruch von Y._____ hinreichend auf andere (sachliche) Beweismittel stützen lässt. 5.4.Y._____ macht sodann geltend, infolge des Fernwirkungsverbots seien auch sämtliche Beweismittel, welche sich auf die ursprünglich unverwertbare Be- weiserhebung abstützten, unverwertbar. Dies betreffe vorliegend insbesondere alle nachfolgenden Befragungen, soweit dort Vorbehalte aus der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 oder der Einvernahme vom 20. November 2012 gemacht würden (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4). Die Rüge erweist sich als begründet (vgl. auch Art. 141 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Einvernahmen von Y._____ sind demnach insoweit unverwertbar, als bei den entsprechenden Fragen Bezug auf die unverwertbaren Einvernahmen von Y._____ vom 10. Oktober bzw. 20. No- vember 2011 genommen wird. 5.5.Y._____ bringt schliesslich vor, ebenfalls unverwertbar zu seinen Lasten seien die Einvernahme von X.2_____ vom 10. Dezember 2014 sowie die darauf gestützten Folgebeweise. Im Zeitpunkt, als besagte Befragung stattgefunden ha- be, sei die Strafuntersuchung auch gegen Y._____ eröffnet gewesen. Er hätte da- her an der Befragung des mitbeschuldigten X.2_____ ein Teilnahmerecht gehabt. Dieses sei ihm verwehrt worden, indem er über diese Einvernahme nicht informiert worden sei (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4 f.). 5.5.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die X.3_____ und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war

72 / 137 (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Perso- nen. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im je- weils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnah- merechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 220 E. 4.5 m.w.H.). 5.5.2. Die X.3_____ eröffnete mit Verfügung vom 8. September 2011 ein Strafver- fahren gegen X.2_____ und X.1_____ (VV.; vgl. StA act. 1.1.1). Mit Verfü- gung vom 25. Juli 2012 eröffnete sie sodann ein separates Strafverfahren gegen Y. (VV.; vgl. VV. act. 1.1). Daraus folgt, dass Y._____ im gegen X.2_____ und X.1_____ separat geführten Strafverfahren keine Parteistellung zu- kam. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann er daher im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten auch keine Parteirechte geltend machen; insbesonde- re war die X.3_____ nicht verpflichtet, Y._____ ein Teilnahmerecht an den Einver- nahmen von X.2_____ (und X.1_____) zu gewähren. Y._____ musste deshalb im Vorverfahren lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Aussagen von X.2_____ (und X.1_____) in Zweifel zu ziehen und Fragen an denselbenzu stel- len. Diese Vorgabe wurde durch die am 24. Juni 2015 zwischen Y._____ und X.2_____ durchgeführte Konfronteinvernahme umgesetzt (vgl. StA act. 9.3.23). Die Einvernahme von X.2_____ vom 10. Dezember 2014 sowie die darauf ge- stützten Folgebeweise sind daher grundsätzlich verwertbar.

73 / 137 5.6.X.1_____ rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine unzulässige Mehr- fachverteidigung. Seine polizeiliche Befragung vom 27. September 2011 habe un- ter der Teilnahme von Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler stattgefunden. Dieser sei damals und, soweit ersichtlich, auch noch heute in der Anwaltskanzlei FRT Rechtsanwälte & Notare, St. Gallen, tätig. Darüber hinaus sei er bereits seit dem

  1. September 2011 auch von einem anderen Rechtsanwalt der vorerwähnten An- waltskanzlei vertreten gewesen, nämlich durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner. Letzterer habe im weiteren Verlauf des Vorverfahrens dann aber die Interessen von Y._____ vertreten, während er von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi verteidigt worden sei. Ein solcher Parteiwechsel - nota bene in der gleichen Sache - sei offensichtlich unzulässig. Dies müsse konsequenterweise dazu führen, dass sämtliche Beweise, die nach der Mandatsübernahme der Verteidigung von Y._____, d.h. nach dem 17. Oktober 2012, erhoben worden seien, nicht verwertet werden dürften (SK1 18 6, act. H.8, S. 12 ff.). 5.6.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbetei- ligten (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5 [nicht publ. Erwägung von BGE 135 I 261]). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbei- stand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Bezie- hung stehen, zu meiden haben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision bestehen darf. 5.6.2. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahme-

74 / 137 fällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Be- schuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, so- fern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Ja- nuar 2013, E. 2.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 [nicht publ. Erwägung von BGE 135 I 261]). Diese Grundsätze gelten auch für Verteidiger, welche in einer Kanzlei- oder An- waltsgemeinschaft zusammenarbeiten, da alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte insofern wie ein Anwalt zu behandeln sind (vgl. Lieber, a.a.O., N 12a zu Art. 127 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 127 StPO). 5.6.3. Das Recht auf einen Verteidiger ist ein funktionales Recht; es besteht nicht um seiner selbst willen, sondern allein im Hinblick auf die Gewährleistung der Ver- fahrensfairness. Das bedeutet, dass aus diesem Recht keine abstrakten Schluss- folgerungen hinsichtlich der Person eines Verteidigers gezogen werden können - so etwa in Form eines generellen Doppelvertretungsverbotes. Das Recht auf ei- nen Verteidiger ist nur dann als verletzt zu erachten, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der eingesetzte Verteidiger die Verteidigungsrechte eines Angeklagten nicht ausreichend und wirksam wahrnimmt oder wahrnehmen kann und das Verfahren damit dem Grundsatz der Fairness nicht genügt. Die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts vermag demzufolge ein generelles Doppel- vertretungsverbot nicht zu begründen; vielmehr ist zu verlangen, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1P.780/2003 vom 17. März 2004, E. 4.1, und 6P.108/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2.1 und 2.2.1; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 127 StPO; ferner Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 127 StPO, wo- nach ein Interessenkonflikt von Fall zu Fall zu prüfen sei). 5.6.4. Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die

75 / 137 Strafverfolgungsbehörde. Bei einer Wahlverteidigung sieht die StPO denn auch keine gesetzliche Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahl- verteidigung durch die Verfahrensleitung vor (Lieber, a.a.O., N 14a zu Art. 127 StPO; Schlegel, a.a.O., S. 100; tendenziell auch Ruckstuhl, a.a.O., N 11a zu Art. 127 StPO; vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.13, wo die Vorschriften des BStP über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers [Art. 136 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 35-36 BStP und Art. 12 lit. b-c bzw. Art. 13 Abs. 1 BGFA] als Grundlage für den Verteidigerausschluss und die Ernen- nung eines amtlichen Verteidigers für die beschuldigte Person angesehen wur- den). 5.6.5. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob X.1_____ zum Vorbringen seiner Rüge, die auf eine mangelhafte Verteidigung zielt, in prozessualer Hinsicht überhaupt noch berechtigt ist. So bedankte er sich nämlich im Rahmen seines Schlusswortes vor der Vorinstanz bei seinen beiden Verteidigern (vgl. RG act. 8, S. 28), was zeigt, dass X.1_____ unter dem Eindruck stand, ein faires Verfahren erhalten zu haben. Der Vorwurf der mangelhaften Verteidigung wurde - aus nicht näher be- kannten Gründen - erst im Berufungsverfahren erhoben. Die Rüge erscheint aber auch sachlich unbegründet. So führt X.1_____ mit keinem Wort aus, in welcher Form sich der beanstandete Interessenkonflikt konkret auf seine Verteidigung ausgewirkt haben könnte. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner sein aus dem früheren Mandat bzw. aus dem Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler allenfalls erhaltenes Wissen gegen ihn ver- wendet haben könnte. Ebensolches ergibt sich auch nicht aus den E.3_____ten. Der Schuldspruch von X.1_____ (wie auch von Y.) gründet im Wesentlichen auf dem Geständnis von X.2 und objektiven Indizien (namentlich E-Mail- Korrespondenz). Darauf hat weder Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner noch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler hingewirkt, weshalb nicht erkennbar ist, in- wiefern der Verteidigerwechsel zu konkreten Nachteilen für X.1_____ geführt hät- te. Unter diesen Umständen bestand für die jeweilige Verfahrensleitung keine Veranlassung, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner vom Verfahren auszu- schliessen. Sodann beschlägt der für X.1_____ ohne erkennbare Nachteile ge- bliebene Parteiwechsel auch nicht die Verwertbarkeit irgendwelcher Beweise. 6.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person

76 / 137 günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theore- tische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 1.3.2, mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7). 6.2.Der Wahrheitsgehalt der Aussagen ist mittels Aussageanalyse zu bestim- men. Dabei steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund, welche durch methodi- sche Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Person entsprin- gen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbeson- dere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage ei- nem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.). 6.3.Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Geständnis von X.2_____. Dieser gab - zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 und 4.3) - an, er sei Ende 2009 mit X.1_____ zusammengesessen und habe das

77 / 137 Vorgehen besprochen, dass Gelder von der Privatklägerin über die Firma B.4_____ zu ihm gelangen sollten. Er habe mit X.1_____ abgesprochen, wie das kriminelle Geschäftsmodell aufgezogen werden könnte. Abredegemäss habe er zusammen mit X.1_____ fiktive Rechnungen erstellt. Er habe dabei von X.1_____ das Original-Briefpapier der B.4_____ und ein Template erhalten, um in Abspra- che mit X.1_____ Rechnungen der B.4_____ an die E.1_____ zu erstellen. Er ha- be sodann die Rechnungen mit dem Eingangsstempel versehen, visiert und zur Verbuchung freigegeben. Mit seinem Visum habe er die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Sein Visum habe bestätigt, dass die Rechnung materiell richtig sei. Die Höhe der von der B.4_____ erstellten Rechnungen von CHF 6'081'592.75 werde anerkannt. Die Aufteilung von fiktiven Rechnungen und Rechnungen über effektiv erbrachte Leistungen im Polizeirapport sei korrekt. Die Annahme, dass 50% deliktisch erlangter Erlös darstelle, sei zutreffend. Es treffe auch zu, dass die E.1_____ der Privatklägerin CHF 717'222.60 in Rechnung gestellt habe, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Die eingegangenen Beträge seien in Höhe von CHF 92'880 an die D.3_____ und in Höhe von CHF 461'160.00 an die D.2_____ weitergeleitet worden. Entsprechend seines Geständnisses E.3_____zeptierte X.2_____ den vorinstanz- lichen Schuldspruch. Mit seiner Berufung ficht er - soweit ihn selbst betreffend - lediglich die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, den von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf einer teilbedingt aufgeschobenen, früheren Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vor- und im erstinstanzli- chen Verfahren an. 6.4.X.1_____ bestreitet die Aussagen von X.2_____ grösstenteils, so insbe- sondere, dass zwischen ihm und X.2_____ ein gemeinsamer Tatplan bestanden haben soll (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2). Anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte er seine Aussage (vgl. oben Erwägung 2.2.3). Er beantragt, er sei - sofern auf die Anklageschrift überhaupt einzutreten sei - von Schuld und Stra- fe freizusprechen. 6.5.Die Vorinstanz wertete die Aussagen von X.2_____ zu recht als konsistent und daher glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2.1 [S. 42]). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welches Motiv X.2_____ haben sollte, X.1_____ (wie auch Y.) wahrheitswidrig zu belasten. Namentlich die Annahme eines mittäterschaftlichen Verhaltens zwischen X.2 und X.1_____ würde sich kaum zugunsten von X.2_____ auswirken. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bliebe unter diesen Umständen grundsätzlich in vollem Umfang bestehen, da jeder Mittäter nicht nur

78 / 137 für seinen eigenen Tatbeitrag, sondern für die Tat als Ganzes einzustehen hat (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. Au- gust 2015, E. 3.1). X.1_____ vermochte denn auch nicht plausibel anO.9_____eben, aus welchem Grund X.2_____ ihn wahrheitswidrig belasten sollte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2.1 [S. 42]). Entgegen der Ansicht von Y._____ (vgl. SK1 18 6, act. H.13 [S. 11]) ändert sich an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.2_____ nichts, dass dieser - was die Beträge, welche Y._____ von X.2_____ angeblich als sein "Lohn" in bar erhalten hatte - bezüglich gewisser Modalitäten während des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte. Vorab ist zu bemerken, dass X.2_____ in seiner ersten Einvernahme sämtliche Tatvorwürfe bestritten hatte, also sowohl seine eigene Beteiligung als auch den "Lohn" von Y._____ für seine Mitwirkung. Daraus kann folglich - was die unterschiedlichen Beträge betrifft, die Y._____ erhalten haben soll - nichts gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen abgeleitet werden. Sodann ist zwar richtig, dass X.2_____ einmal aussagte, er habe Y._____ zunächst den Betrag von CHF 8'000.00 und dann CHF 12'000.00 gegeben, während er ein anderes Mal angab, er habe Y._____ zweimal CHF 10'000.00 überreicht. Daraus ist jedoch ersichtlich, dass der Gesamtbetrag (CHF 20'000.00) stets derselbe blieb. Im Übrigen sind die Divergenzen hinsichtlich der Einzelbeträge nicht derart gross, um sämtliche Aus- sagen von X.2_____ in Zweifel zu ziehen, zumal das Strafverfahren relativ lange dauerte und X.2_____ zu einer Vielzahl von Vorkommnissen befragt wurde, die er nicht mehr nachprüfen konnte und bei denen er sich deshalb grossmehrheitlich auf seine Erinnerung verlassen musste. Schliesslich ist der X.3_____ auch darin beizupflichten, dass es mit Blick auf die Konstanz der Aussagen einfacher ist, sämtliche Vorwürfe in Abrede zu stellen, statt eine eigene Version der Gescheh- nisse zu schildern (vgl. SK1 18 6, act. H.13 [S. 12]). Es ist deshalb einerseits nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Schuldspruch von X.2_____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung in beweisrechtli- cher Hinsicht auf dessen Geständnis abstellte. Andererseits ist der Vorinstanz auch darin im Grundsatz beizupflichten, dass X.1_____ durch die Aussagen von X.2_____ stark belastet wird. Dass die zuvor wiedergegebenen (vgl. oben Erwä- gung 6.3) Schilderungen von X.2_____ als wahrheitsgemäss anzusehen sind, lässt sich zudem mittels nachfolgender objektiver Indizien untermauern. 6.5.1. X.1_____ hat zugegeben, X.2_____ das Template und das Briefpapier der B.4_____ zur Verfügung gestellt zu haben, womit X.2_____ - wie dieser selbst zugibt - die fiktiven Rechnungen hat erstellen können. Dies, obwohl seiner Mei- nung nach die Rechnungsstellung in seine Kompetenz gefallen wäre (vgl. die Nachweise im angefochtenen Urteil, E. 5.2.1 [S. 49]). Im Geschäftsverkehr ist es

79 / 137 jedoch völlig unüblich, dass nicht derjenige, der die Leistung erbringt, auch die Rechnung stellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb X.1_____ das Template und das Briefpapier der B.4_____ X.2_____ überlassen hat, wenn er nicht am Tatplan beteiligt war. Das Verhalten von X.1_____ kann vernünftigerweise nicht anders als vor dem Hintergrund eines konspirativen Zusammenwirkens mit X.2_____ gese- hen werden. 6.5.2. X.2_____ gab an, dass die B.4_____ nicht zum Verkauf von B.3_____- Lizenzen berechtigt gewesen sei (vgl. StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 12). Sie habe nur J.4_____-Lizenzen verkauft (StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 24). An- sonsten habe sie Lizenzen vermittelt (StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 21). Den- noch ist auf der Rechnung vom 11. Januar 2011 der B.4_____ eine B.3_____- Lizenz für CHF 49'500.00 aufgeführt (StA act. 9.2.9). Auch haben sich X.2_____ und X.1_____ gefragt, wie erklärt werden solle, dass B.3_____-Lizenzen von der B.4_____ kommen würden, obwohl diese gerade keine solchen verkaufen konnte (vgl. StA act. 9.3.11). X.1_____ war somit - entgegen anderslautenden Behaup- tungen - durchaus bewusst und es war auch von ihm gewollt, dass Rechnungen für fiktive Leistungen (Lizenzen) gestellt wurden und damit sein Geschäftsgebaren in Zusammenarbeit mit X.2_____ strafrechtlich relevant war. Wenn - wie von X.1_____ behauptet - die D.3_____ und die D.2_____ und nicht die B.4_____ die Lizenzgeber gewesen waren, so ist nicht nachvollziehbar, warum X.1_____ per- sönlich zu 50% hätte profitieren sollen. Sein Aufwand müsste eigentlich bereits im Aufwand der B.4_____ berücksichtigt worden sein, da X.1_____ Geschäftsführer und einziger wirtschaftlicher Berechtigter der B.4_____ war. Eine persönliche Be- teiligung von 50% allein für die Vermittlung der Lizenzen und die Nachfrage, ob diese dann auch installiert seien, erscheint äusserst hoch. X.1_____ will damit über CHF 700'000.00 in knapp zwei Jahren erwirtschaftet haben. 6.5.3. Wenn nach Angaben von X.1_____ allein X.2_____ für die Beschaffung von Zweitlizenzen zuständig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb X.1_____ dann zu 50% davon hätte profitieren sollen. Grund dafür konnte auch nicht die J.4_____-Lizenz gewesen sein. Es ist nicht glaubhaft, dass diese von X.1_____ vermittelt wurde. Wäre diese effektiv der Privatklägerin vermittelt wor- den, hätte X.1_____ hierfür einen Nachweis erbringen können. Ein solcher findet sich indes nicht bei den E.3_____ten. Das J.4_____-Handbuch datiert aus dem Jahr 2000. Warum diese Lizenz im Jahr 2009 hätte verkauft werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, musste diese im Jahr 2009 doch völlig veraltet gewesen sein.

80 / 137 6.5.4. Wofür X.1_____ letztlich persönlich CHF 700'000.00 verdient haben soll, bleibt somit im Dunkeln. Gemäss seinen Aussagen soll X.2_____ die Rechnungen jeweils abgeändert oder ganz erstellt haben. Er will erst davon erfahren haben, als das Geld bei ihm eingetroffen war. Wenn X.1_____ effektiv nicht beim Tatplan mitgemacht haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gegen das Vor- gehen von X.2_____ gewehrt hätte. Dies ist weder E.3_____tenkundig noch von einem der Beteiligten so zu Protokoll gegeben worden. Dass X.1_____ ein derart hohes Einkommen erwirtschaftet hat, lässt sich nur damit erklären, dass er eben am Tatplan beteiligt war und in seinem Bewusstsein nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt wurden. 6.6.Hinzu kommt eine Reihe von E-Mails, in welchen das konspirative Zusam- menwirken der Beschuldigten mit dem Zweck, sich auf Kosten der Privatklägerin unrechtmässig zu bereichern, in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt: 6.6.1. Am 4. Dezember 2010 schrieb X.2_____ an X.1_____ (wie auch Y.) eine E-Mail mit folgendem Inhalt (vgl. StA act. 7.2.9): "Hallo zusammen. Anbei die Files für die Aufwände November. X.1, bitte sende mir noch die Leistungs- rapporte für November 2010. Danke für die prompte Überweisung. Das Geld kommt am 7./8. Dez 2010". Angehängt an diese E-Mail waren drei Rechnungen, nämlich von der B.4_____ an die Privatklägerin (Datum 8. November 2010, betref- fend L.3_____, Betrag CHF 290'433.90), von D.3_____ an B.4_____ (Datum 8. Dezember 2010, betreffend L.3_____, Betrag CHF 258'240.00) und von M.2_____

  • X.2_____ an D.3_____ (Datum 8. Dezember 2010, betreffend Entwicklung L.3_____, Betrag CHF 240'000.00). Auffällig daran ist zunächst, dass diese E-Mail an einem Samstag (4. Dezember 2010) um 19:46 Uhr versendet wurde, und zwar von der privaten E-Mail-Adresse von X.2_____ (L.4_____). Diese private E-Mail- Nachricht ausserhalb der Geschäftszeiten spricht bereits für sich allein stark da- gegen, dass der FE.3_____turalauf mit reellen Geschäften zu tun hat. Die Rech- nung der B.4_____ an die Privatklägerin datiert vom 8. November 2010, jene von M.2_____ - X.2_____ und von D.3_____ datieren vom 8. Dezember 2010. X.2_____ liess alle drei Rechnungen als Anhänge einer einzigen E-Mail gleichzei- tig intern unter den Beschuldigten (X.1_____ und Y.) zirkulieren. Die Rech- nung von B.4 an die Privatklägerin ist zudem offensichtlich rückdatiert. Der Zusammenzug aller drei Rechnungen im Anhang derselben E-Mail lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigten in der Art der Fakturierung und des Inkassos der fakturierten Beträge ihr Handeln untereinander abgesprochen und koordiniert hatten. Hätte es sich um tatsächlich erbrachte Leistungen gehan- delt, wären nicht die Rechnungen der gesamten Fakturierungskette in einer einzi-

81 / 137 gen E-Mail angehängt gewesen. Im chronologischen Ablauf wird zudem die Leis- tung der B.4_____ an die Privatklägerin in Rechnung gestellt, bevor M.2_____ - X.2_____ und D.3_____ ihre angeblichen Leistungen an die B.4_____ in Rech- nung gestellt hatten. Diese Umkehr der Leistungs- und Fakturierungsabläufe ist in der Realität nicht möglich und nährt den Verdacht, dass hier fiktive Leistungen in Rechnung gestellt wurden, umso mehr. Mit dem Hinweis "das Geld kommt am 7./8. Dez 2010" war auch für sämtliche Beteiligten klar, dass X.2_____ bei der Pri- vatklägerin den Zahlungsprozess kontrollierte und die Zahlung veranlassen konn- te. X.1_____ (wie auch Y.) wusste zudem, dass von der M.2 - X.2_____ fakturierte Leistungen mit X.2_____s Rolle als Angestellter bei der Pri- vatklägerin unvereinbar waren. 6.6.2. Mit E-Mail vom 31. Juli 2010 (vgl. StA act. 7.2.7) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Ich habe noch aufgerundet auf 60k. Ebenfalls habe ich für Juli 55k für dich und mich darin...". Mit seiner Mitteilung, er habe noch "aufgerundet", bringt X.2_____ gegenüber X.1_____ zum Ausdruck, dass er die Zahlungen nach Belie- ben manipuliert und damit X.1_____, welcher davon profitiert, einen beliebigen Betrag zuhalten kann. Ferner legt er offen dar, welche Summe er bei dieser Transaktion für X.1_____ und sich deliktisch abgezweigt hat ("55k für dich und mich"). Für X.1_____ war das kriminelle Handeln von X.2_____ deshalb offen- sichtlich und er partizipierte bewusst und gewollt daran. 6.6.3. Mit E-Mail vom 3. Februar 2011 (vgl. StA act. 7.2.8) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____. Hier die grossen Rechnungen und die Belege. Betrag für dich: 730k minus 540k = 190K FÜR DICH. OK?". Gemäss den Rechnungen verblieben bei X.1_____ CHF 190'000.00 als Deliktserlös. X.2_____ fragte ihn, ob er mit dieser Aufschlüsselung zufrieden sei. Der deliktische Charakter ist auch an- hand des Inhalts der Rechnungen ohne weiteres ersichtlich. Obwohl es sich auf den verschiedenen Lieferstufen (M.2_____ - X.2_____, D.3_____, B.4_____) um den gleichen Leistungsvorgang hätte handeln müssen, wurden unterschiedliche Leistungsbeschriebe verwendet: M.2_____ - X.2_____ faktturierte "Beratungsho- norar", D.3_____ fakturierte "Entwicklung Prozessportal" und B.4_____ stellte "Wartung von B.3_____ Lizenzen" in Rechnung. Auch diese Inkonsistenz in den Rechnungen belegt deren fiktive Natur. Zudem gab X.1_____ an, dass B.4_____ kein autorisierter B.3_____ Reseller sei (vgl. StA act. 9.3.5, Antworten auf Fragen 8 und 44). B.4_____ hätte demnach selbst gemäss eigener Aussage von X.1_____ gar keine B.3_____ Wartung vornehmen können und dürfen. Das hin- derte ihn aber nicht daran, gegenüber der Privatklägerin in den Rechnungen den Anschein zu erwecken, B.4_____ habe gegenüber der Privatklägerin B.3_____

82 / 137 Wartungsleistungen erbracht. Auch dieses Verhalten zeigt, dass X.1_____ den deliktischen Hintergrund kannte und sich mit fiktiven Rechnungen der B.4_____ zum Nachteil der Privatklägerin unrechtmässig bereicherte. 6.6.4. Mit E-Mail vom 2. Februar 2011 (vgl. StA act. 7.2.10) schrieb X.1_____ an X.2_____: "Dies wären die Lstg. Rapporte für Januar...". Zusammen mit dieser E- Mail schickte X.1_____ an X.2_____ eine Tabelle über angebliche Leistungen von Freelancern (G.3_____, Dyser, L.5_____ etc.). Daraus erhellt, dass X.2_____ und X.1_____ gemeinsam den Umfang der von B.4_____ in Rechnung gestellten, an- geblichen Dienstleistungen von Freelancern völlig willkürlich und frei erfunden festlegten ("L.5_____... 10 Tage wie besprochen"). X.2_____ und X.1_____ ha- ben damit zusammen die Drittleistungen manipuliert bzw. frei erfunden. Der De- liktserlös wurde unter ihnen gleichmässig aufgeteilt (s. Tabelle im Anhang: "Anteil [= X.1_____] SFr. 22'785.00, Anteil [= X.2_____] SFr. 22'785.00"). Bei dem als Freelancer aufgeführten "B. Y." handelte es sich ferner um D.5, den Sohn von Y.. Diese E-Mail zeigt nicht nur, dass X.1 fiktive Leistungs- rapporte erstellt hat, sondern auch, dass seine Behauptung, die Freelancer kämen aus dem Umfeld von X.2_____, gelogen ist. X.1_____ selbst stellte mit der Tabel- le die falsche Behauptung auf, dass B.4_____ (und nicht X.2_____) Freelancer beschäftigt hatte. 6.6.5. Mit E-Mail vom 2. Juli 2010 (vgl. StA act. 7.3.3) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____, anbei der Rapport, den ich am Montag mit der Rech- nung versende. Für dich 33,5k. [...] Nächstes Mal mit der M.1_____ machen wir wieder einen Load für dich von ca. 50k. Alle Files im Anhang. Hossa. Gruess, X.2_____". X.2_____ kommuniziert hier mit X.1_____ völlig unverblümt über die nächste geplante "Ladung" ("Load") O.9_____unsten von X.1_____ am kriminel- len Erlös ("wieder einen Load für dich von ca. 50k"). Am Schluss fügt X.2_____ einen eindeutigen Jubel ("Hossa") an. Mit realem, professionellem Geschäftsver- halten hat dies alles nichts zu tun; vielmehr handelt es sich um das Gebaren und die Diktion unter Komplizen. 6.6.6. Mit E-Mail vom 12. April 2011 (vgl. StA act. 7.2.13) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____, Rechnung wird morgen visiert und zur Zahlung frei ge- geben. Dein Honorar für deine Leistung 50k". Die entsprechende, von E.1_____ am 5. April 2011 ausgestellte Rechnung betreffend die angebliche "BPM Bridge" über CHF 290'520.00 ist inhaltlich identisch mit jener der B.4_____ vom 8. No- vember 2010 (vgl. StA act. 7.2.9; dazu oben Erwägung 6.6.1). Nur gerade fünf Monate nach der ersten Rechnung von B.4_____ wurde dasselbe durch E.1_____ an die Privatklägerin nochmals fakturiert. X.1_____ musste dabei völlig klar sein,

83 / 137 dass mit dieser Rechnung eine nicht existente Leistung bzw. Lieferung in Rech- nung gestellt wurde. 6.6.7. Mit E-Mail vom 3. Mai 2011 (vgl. StA act. 7.3.18) schrieb X.1_____ an X.2_____: "Bei G.1_____ würde ich aufpassen, da ich nicht weiss, ob die BCS Guys Std. Aufzeichnung führen". Diese Nachricht kann nur so verstanden werden, dass X.1_____ X.2_____ darauf aufmerksam machen wollte, bei der Verrechnung fiktiver Leistungen von J.1_____ - also bei der ÜberfE.3_____turierung - aufzu- passen, da die Abteilung BCS (Business Consolidation System) der Privatklägerin eventuell Anwesenheitslisten der Lieferanten führe und damit in der Lage sei, den Umfang der Leistungen zu prüfen. X.2_____ allerdings gab sogleich Entwarnung: Die Rechnung gehe nicht "zu denen", dazu sei J.1_____ zu oft in O.8_____ ("") und nicht in O.31 ("") gewesen. X.2 hält damit an der ÜberfE.3_____turierung fest und X.1_____ zeigt sich damit offenbar einverstan- den. Diese Korrespondenz verdeutlicht zudem die Abläufe des betrügerischen Zusammenwirkens: In gemeinsamer Absprache richteten X.2_____ und X.1_____ (via B.4_____) Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen an die Privatklägerin, welche diese aufgrund der in Rechnung gestellten Art der Leistung nicht überprü- fen konnte. Dies war sowohl X.2_____ als auch X.1_____ ohne weiteres bewusst. 6.7.Für das Kantonsgericht steht deshalb - in Übereinstimmung mit der Vor- instanz - zweifelsfrei fest, dass X.2_____ und X.1_____ mittels gefälschter Rech- nungen über nicht erbrachte Leistungen einerseits die Privatklägerin schädigten und sich andererseits unrechtmässig bereicherten. Das Vorgehen war zwischen X.2_____ und X.1_____ abgesprochen, wurde laufend besprochen und je nach- dem angepasst. Mit anderen Worten stehen die Aussagen von X.2_____ grundsätzlich im Einklang mit der objektiven Indizienlage, sodass darauf abzustel- len ist. 7.1.Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2).

84 / 137 Die Täuschung muss überdies arglistig sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, wel- che das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivieren- de Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögens- verfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 3.2 m.w.H. [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Un- terlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbar- keit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Ver- mögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.3.1). Für Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ansatzpunkt für die Definition im berufsmässigen Han- deln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der EinzelE.3_____te innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c; 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale

85 / 137 Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; Urteil des Bun- desgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2). 7.2.Mittäterschaft bedeutet arbeitsteilige Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 01. September 2005, E. 1.2.3). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Eventual- vorsatz genügt grundsätzlich (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; 115 IV 161 E. 2). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie herge- stellt werden; einer besonderen Verabredung bedarf es nicht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 125 IV 134 E. 3a; 115 IV 161 E. 2). Die Tat braucht auch nicht bis in jede Einzelheit geplant zu werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.6). Nicht er- forderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 118 IV 227 E. 5d/aa). Der Mittäter wirkt bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammen, dass er als Hauptbetei- ligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willent- lich übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Die Wesentlichkeit des Tatbeitrags richtet sich nach der zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsteilung und nicht nach dem späteren Tatablauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3). Die tragende Rolle des Mittäters ist anhand der gesam- ten Umstände des Tatgeschehens zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.2). Indizien für Mittäterschaft sind etwa das Interesse an der Tat oder die "Rollenaustausch-Bereitschaft" (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.5 und 1.2.7) sowie der Anteil an der Beute (vgl. BGE 109 IV 161 E. 4c; 76 IV 102 E. 1a). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Bewei- serleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Es ist (nur) das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Be- weisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil- handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni

86 / 137 2014, E. 2; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013, E. 2.7; ferner auch BGE 143 IV 361 E. 4.10). 7.3.1. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das betrügerische Vor- gehen von X.2_____ und X.1_____ auf einem stark arbeitsteiligen Konzept basier- te. Während X.1_____ Original-Briefpapier der B.4_____ sowie elektronische Briefvorlagen der E.1_____ („Templates“) zur Verfügung stellte, erstellte X.2_____ grösstenteils fiktive Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen. Absender dieser Rechnungen waren entweder die B.4_____, die E.1_____ oder die fiktive Firma "M.2_____ - X.2_____". X.1_____ stellte aus- serdem die B.4_____ und die E.1_____ als Erbringerinnen der vermeintlichen Dienstleistungen (und Empfängerinnen der vermeintlich geschuldeten Zahlungen) zur Verfügung. Der beschriebene Tatbeitrag von X.1_____ war damit ohne Zweifel ein wesentlicher; ohne diesen hätte sich die Tat im geplanten Sinne kaum umset- zen lassen. Dass X.2_____ und X.1_____ auf gleicher Augenhöhe agierten, zeigt sich auch daran, dass sie die Gewinnbeteiligung stets neu aushandelten. X.1_____ war in das ganze Geschehen stets involviert, nahm Einfluss darauf und profitierte in erheblichem Umfang davon. Während zu Beginn eine hälftige Teilung des deliktischen Erlöses vorgenommen wurde, erfolgte die Aufteilung später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail-Absprache. X.2_____ und X.1_____ handelten daher als Mittäter. Damit braucht nicht jeder einzelne Tatvorgang einem der beiden Mittäter zugerechnet werden können. Es genügt vielmehr festzustellen, dass zwischen X.2_____ und X.1_____ ein ge- meinsamer Tatentschluss hinsichtlich der betrügerischen Machenschaften be- stand und sie in arbeitsteiliger Weise im zuvor ausgeführten Sinne zusammenwirk- ten. 7.3.2. Zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 2. August 2011 stellte X.2_____ diese fiktiven Rechnungen der Privatklägerin zu bzw. schleuste sie in die interne Administration der Privatklägerin ein. Er veranlasste deren interne Erfassung im Verwaltungsgebäude der Privatklägerin in O.8_____ mittels Eingangsstempels, visierte die Rechnungen selber und gab sie damit zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin frei. Dadurch täuschte er gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeitenden der Kreditorenabteilung der Privatklägerin vorsätzlich Forderungen von Informatik- dienstleistern vor, die gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang bestanden. 7.3.3. X.1_____ bestreitet die Arglist der Täuschung. Er bringt vor, bei der Privat- klägerin habe es offenbar keine internen Kontrollen vor den stattgefundenen Überweisungen gegeben. Die Zahlungen seien nur gestützt auf ein Einzelvisum

87 / 137 ausbezahlt worden. Mit Bezug auf knapp die Hälfte des behaupteten Deliktsbetra- ges habe es bei der Privatklägerin gar keine und für den Rest eine völlig unklare Kontrolle gegeben, zumal trotz des behaupteten Erfordernisses einer Zweitunter- schrift auch völlig unklar sei, was der Zweitunterzeichner eigentlich hätte kontrol- lieren sollen. Eine inhaltliche Kontrolle habe komplett gefehlt. Wer aber so ge- schäfte, verdiene keinen Schutz durch das Strafrecht. Die Privatklägerin sei schlicht und einfach selber schuld (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 20 f.). 7.3.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuwei- sen, dass Arglist nicht bereits bei blosser Nachlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern erst dann, wenn dieses geradezu leichtsinnig handelt. Die Leichtfertigkeit muss derart gravierend sein, dass sie das betrügerische Verhalten des Täters völ- lig in den Hintergrund treten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4; ferner auch BGE 135 IV 81 E. 5.2). Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst erheblich naives bzw. erschreckend naives Verhalten des Opfers nicht stets zur Verneinung der Arglist führen müsse (BGE 135 IV 83 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3.1; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Eine restriktive Ausle- gung der Arglist, die im Endeffekt verlangen würde, dass man seinem Geschäfts- partner wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsste, ist denn auch kriminalpolitisch verfehlt (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. No- vember 2006, E. 2.3). Lediglich wenn die Inszenierungen des Täuschenden ohne weiteres zu durchschauen sind, scheidet Arglist aus (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.1). Daher kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahme- fällen bejaht werden (BGE 135 IV 81 E. 5.2). Davon kann vorliegend nicht die Re- de sein. Die Geschädigte hat durchaus Vorsichtsmassnahmen getroffen; so hat sie beispielsweise ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen. Bei der Prüfung der Arglist ist der Aufwand, den der Täuschende betreibt, mit der vom Getäuschten zu fordernden Sorgfalt abzuwägen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.158/2006 vom 6. November 2006, E. 2.6; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Vorliegend wurde das Kontrollsystem der Privatklägerin dadurch unter- laufen, dass ein "Interner" eingeschleust wurde. Dieser nutzte gezielt das ihm von der Privatklägerin als seine Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen aus. Zu- dem wurde ein erheblicher krimineller Aufwand betrieben. So wurden etwa detail- lierte, aber falsche Rechnungen auf dem Originalbriefpapier der vermeintlichen Leistungserbringer erstellt und es wurden die Gesellschaften B.4_____ und E.1_____ zur Verfügung gestellt. Das Gelingen des Betruges ist letztlich auf ein planmässiges und raffiniertes Vorgehen sowie auf die Stellung von X.2_____ und

88 / 137 X.1_____ (Angestellter bzw. Vertragspartner der Privatklägerin) zurückzuführen. Diese Stellung bzw. das damit verbundene Vertrauen nutzten die beiden Mittäter skrupellos aus. So handelt denn auch gerade derjenige besonders verwerflich, welcher das Vertrauen anderer missbraucht (vgl. BGE 135 IV 80 E. 5.2). Schliess- lich ist auch das Motiv der Privatklägerin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Der Privatklägerin ging es nicht um reines Profitstreben bzw. "ums schnelle Geld", sondern sie agierte innerhalb ihrer üblichen Geschäftstätigkeit. Damit kann insgesamt nicht gesagt werden, das Verhalten von X.2_____ und X.1_____ weise keine Sozialschädlich- keit vor bzw. die Privatklägerin verdiene vorliegend keinen Schutz durch das Straf- recht. Arglist ist daher zu bejahen. 7.3.5. Die durch die Täuschungsmanöver der beiden Mittäter in einen Irrtum ver- setzten Mitarbeitenden der Privatklägerin veranlassten gestützt auf die gefälschten Rechnungen zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 irrtüm- lich zahlreiche Überweisungen (zum genauen Betrag sogleich unten Erwägung 7.3.6). Dadurch wurde die Privatklägerin in ihrem Vermögen geschädigt. Gleich- zeitig wurden X.2_____, X.1_____ oder Dritte - namentlich Y._____ - in demsel- ben Umfang und spiegelbildlich zum bei der Privatklägerin eingetretenen Schaden (zur sog. Stoffgleichheit vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3) unrechtmässig bereichert. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung liegt angesichts der fiktiven Natur der in Rechnung gestellten Leistungen und Arbeiten auf der Hand. Dass X.2_____ und X.1_____ bewusst und gewollt gehandelt haben, steht aufgrund des planmässigen und raffinierten Vorgehens ausser Zweifel. 7.3.6. Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit des Handels im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu Recht aufgrund der Anzahl der gefälschten Rechnungen und des langen Deliktszeitraums von rund zwei Jahren (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzi- sieren ist dabei jedoch der durch die beiden Mittäter ertrogene Betrag. Die Ankla- ge geht davon aus, dass mit Bezug auf die Zahlungen der Privatklägerin an die B.4_____ (Abschnitt "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____") die Rechnungen betreffend "Wartung/Lizenzierung/Software-Kauf" zu 100% fiktiv seien, diejenigen in der Spalte "Beratung" zu 50%. Was die erste Kategorie der Rechnungen anbe- langt, erscheint der Deliktsbetrag (total CHF 3'987'200.20) mit Blick auf das Ge- ständnis von X.2_____ ausgewiesen. Bei der zweiten Kategorie stützt sich die Anklage indes auf eine (blosse) Schätzung der Polizei, wonach 50% fiktiv gewe- sen seien. X.2_____ konnte diesen Betrag nicht effektiv verifizieren, sondern hielt die Schätzung der Polizei für plausibel (was nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner

89 / 137 Aussagen spricht, sondern lediglich für den Beweis nicht genügt). Auch die Privat- klägerin selbst spricht in diesem Zusammenhang davon, dass man eine "Annähe- rung" (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 12) habe treffen müssen. Diese Schätzung genügt für einen Schuldnachweis indes nicht, sodass X.1_____ in diesem Umfang vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs freizusprechen ist. Dieselbe Pro- blematik erwächst alsdann auch mit Bezug auf die E.1_____, zumal hier ebenso u.a. Beratungsleistungen in Rechnung gestellt wurden, die tatsächlich erbracht worden sein sollen. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass diejenigen Be- träge, die X.2_____ via D.3_____ (CHF 92'880.00) und D.2_____ (CHF 461'160.00) von der E.1_____ erhalten hat, nicht betriebsmässig sein können, da X.2_____ keine zu vergütenden Leistungen erbracht hat, die er D.3_____ und D.2_____ hätte in Rechnung stellen können. Denn die für die Rechnungstellung aufgeführte Einzelfirma M.2_____ - X.2_____ existierte tatsächlich gar nicht. Dies bestätigte denn auch Y._____ (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 65). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, welchen legalen Zweck die (direkte oder indirekte) Weiterleitung der Gelder über D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ bzw. dessen (nicht existierende) Einzelfirma gehabt haben könnte. Diese Beträge müssen daher eindeutig aus deliktischer Herkunft stammen. Der im Zusammen- hang mit der E.1_____ ertrogene Betrag beläuft sich damit auf CHF 554'040.00. Im verbleibenden Umfang von CHF 163'182.60 ist X.1_____ dagegen freizuspre- chen. Als Deliktsumme, die aus dem gewerbsmässigen Betrag hervorgegangen ist, resultiert damit ein Betrag von CHF 4'541'240.20 (CHF 3'987'200.20 + CHF 554'040.00). An der Gewerbsmässigkeit ändert sich durch die Reduktion der De- liktssumme nichts, zumal die Beträge nach wie vor eine Höhe aufweisen, die es erlauben, sich davon einen namhaften Teil der Lebensgestaltung finanzieren zu können. X.1_____ ist daher im genannten Umfang wegen gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. 8.1.Die Vorinstanz verurteilte X.1_____ (wie auch X.2_____) wegen mehrfa- cher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3 und 5.2.2). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass X.2_____ und X.1_____ fiktive Rechnungen erstellt hätten. X.2_____ habe von X.1_____ das Original-Briefpapier der B.4_____ und ein Template erhalten, um in Absprache mit dem X.1_____ Rechnungen der B.4_____ und der E.1_____ zu erstellen. Er habe sodann die Rechnungen mit dem Eingangsstempel versehen, visiert und zur Ver- buchung und Zahlung freigegeben. Mit seinem Visum habe er die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Sein Visum habe bestätigt, dass die Rechnung materiell richtig sei. Sein Visum habe ausgereicht, um seinen Vorgesetzten zu überzeugen, dass die Rechnung rechtens sei. Sein Vorgesetzter habe dann die Rechnung zur

90 / 137 Zahlung freigegeben. Die Privatklägerin habe folglich diese Rechnungen in ihre Buchhaltung übernommen. X.1_____ habe mit der Zurverfügungstellung des Ori- ginal-Briefpapiers der B.4_____ und eines Templates an X.2_____ massgeblich dazu beigetragen. Ohne diese Mittel hätte - so die Vorinstanz - die Urkundenfäl- schung gar nicht begangen werden können. Einziger Zweck hierfür sei das Verfäl- schen bzw. Erstellen von fiktiven Rechnungen gewesen, um die Privatklägerin zu schädigen und daran zu profitieren. Beide Beschuldigten hätten zumindest even- tualvorsätzlich gehandelt. 8.2.Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist hierzu lediglich, dass das Bundesgericht Urkundenqualität etwa dort angenommen hat, wo die (fiktive) Rechnung von einer Person in "garantenähnlicher" Stellung bestätigt wurde (vgl. etwa BGE 119 IV 58 [Urkundenqualität bejaht für die vom Architekten bestätigte Unternehmerrechnung]; BGE 131 IV 125 [Falschbeurkun- dung bejaht bei Scheinrechnungen, auf denen der zur Rechnungskontrolle zu- ständige Sachbearbeiter Prüfvermerke anbrachte]). X.1_____ bringt dagegen vor, Rechnungen würde in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt wer- den. Auch vorliegend sei aus der Tatsache - sofern sie denn überhaupt erwiesen sei -, dass die Rechnungen inhaltlich unwahr wären, noch nichts über die erhöhte Glaubwürdigkeit gesagt. Dafür bräuchte es den Beweis, dass X.2_____ diese Rechnungen derart manipuliert habe, dass sie von den zuständigen Angestellten bei der Privatklägerin ohne weiteres als richtig angesehen und daraufhin ohne weiteres bezahlt worden seien. Dies stehe jedoch nicht fest (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 19). Den Beweismangel versucht X.1_____ wohl darin zu erblicken, dass nicht klar gewesen sei, ob bei der Visierung von Rechnungen das "Vier-Augen- Prinzip" gegolten habe (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 17). Fest steht jedoch, dass das Visum von X.2_____ nicht überprüft wurde und ihm eine entsprechende Glaub- würdigkeit zukam. Dies war X.2_____ denn auch bewusst. Die Visierung der Rechnungen durch X.2_____ als Angestellten bzw. zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin führte dazu, dass die Rechnungen - versehen mit ebendiesem Vi- sum - Urkundenqualität erlangten. Ob dies vernünftig war oder nicht, kann in die- sem Zusammenhang keine Rolle spielen. Ein Opfermitverschulden gibt es wohl beim Betrug, nicht jedoch bei der Urkundenfälschung. Insoweit, als die fiktive Na- tur der erbrachten Leistungen und Arbeiten erwiesen ist (vgl. oben Erwägung 7.3.6), hat sich X.1_____ in Mittäterschaft mit X.2_____ bei der entsprechenden Rechnungstellung auch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

91 / 137 9.1.Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. BGE 128 IV 117 E. 7a m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 172 E. 7.2). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vor- gang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kon- taminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlang- ten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") in der Regel keine Geldwäscherei vorliegt, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein an- deres im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 3.4; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; je mit Hinweisen). Überdies erlaubt Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.4.1 m.w.H.). Entspre- chend erfüllt beispielsweise die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). 9.2.Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder ei- nen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB). Ein Umsatz ab CHF 100'000.00 gilt dabei als gross im Sinne des Gesetzes (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; vgl. ferner die Hinweise bei Jürg-Beat Ackermann/Stephanie Zehnder, in: Jürg- Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisa- tionen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geld- wäscherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2018, N 733 zu Art. 305 bis StGB). Ein er- heblicher Gewinn ist anzunehmen, wenn dieser höher als CHF 10'000.00 liegt (BGE 129 IV 253 E. 2.2; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 735 zu Art. 305 bis StGB m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt die zeitliche Dauer, in welcher der Umsatz bzw. Gewinn erzielt wurde, keine Rolle; er muss aber im

92 / 137 Durchschnitt einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Le- bensgestaltung des Täters darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.15/2007 und 6S.37/2007 vom 19. April 2007, E. 7.2.1 m.w.H.). Der Täter muss das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen bzw. den massge- benden Gewinn aus den Geldwäschereihandlungen selbst und nicht aus der Vor- tat erzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217-222/2013 vom 28. Juli 2014, E. 4.2; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 732 zu Art. 305 bis StGB). Gewerbsmässigkeit gilt als persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.3), sodass es für die Zurechnung gewerbsmässigen Handelns nicht genügt, wenn der Täter oder Teilnehmer um das gewerbsmässige Handeln der übrigen Beteiligten bloss weiss und dies in Kauf nimmt. Vielmehr muss er selbst gewerbsmässig handeln, d.h. in eigener Person einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielen. 9.3.1. Die X.1_____ und X.2_____ gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen betreffen allesamt Gelder, die sie aus dem von ihnen begangenen gewerbsmässigen Betrug (vgl. oben Erwägung 7) erzielt haben. Inso- fern wurde bereits durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges berücksichtigt, dass X.1_____ durch sein deliktisches Verhalten einen erheblichen Gewinn erlangt hat. Aus den eingeklagten Geldwäschereihandlungen resultierte kein zusätzlicher Gewinn, sondern diese hatten lediglich die "Sicherung" der be- reits ertrogenen Gelder zum Zweck. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung fällt bei X.1_____ damit eine Verurteilung wegen schwerer Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB von vornherein ausser Betracht. Auch ein anderer Qualifikationsgrund gelangt nicht zur Anwendung. Dies gilt na- mentlich für Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB, da entsprechen- de Anhaltspunkte in der Anklageschrift fehlen (vgl. oben Erwägung 3.3). Zu prüfen bleibt damit die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. Insofern, als sie erfüllt ist, braucht hinsichtlich der angeklagten qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB kein (Teil-)Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 344 StPO; Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 344 StPO). 9.3.2. Die gemäss Anklageschrift weitertransferierten Gelder, welche Gegenstand der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen bilden, stammen - sofern erwiesen

  • aus dem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Dieser stellt ein Verbrechen und damit grundsätzlich eine taugliche Vortat zur Geldwäscherei dar.

93 / 137 9.3.3. Die X.3_____ wirft X.1_____ vor, zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 24. August 2011 habe er rechtlich unbegründete Überweisungen vom Konto der B.4_____ an die D.3_____ ausgelöst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Das Zwischenschieben von juristischen Personen zum Zweck der Einschleusung von Vermögenswerten in den legalen Finanzkreislauf stellt eine typische Geldwäsche- reihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 416 und 428 zu Art. 305 bis StGB). Die Weiterleitung der in der Anklageschrift aufgelis- teten Geldbeträge an die D.3_____ als juristische Person stellt damit grundsätzlich eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, zumal durch den Umstand, dass die D.3_____ Y._____ gehörte, eine sog. persönliche Distanz (vgl. hierzu Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 416 ff. zu Art. 305 bis StGB) geschaffen wurde. Da die B.4_____ X.1_____ gehört(e), muss angenommen werden, dass er sie selbst ausgelöst hat; die Mitwirkung einer Drittperson ist jedenfalls weder ersichtlich noch wurde solches (substantiiert) geltend gemacht. Die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie stellt damit ein Vergehen dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Gemäss des im Tatzeitpunkt geltenden aArt. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (lit. b), sowie in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Damit wäre vorliegend von ei- ner siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Art. 97 Abs. 1 StGB sieht in der geltenden Fassung für Straftaten, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vor (lit. b). Bei einer an- gedrohten Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt die Verjährungsfrist nunmehr zehn Jahre (lit. c); ist eine andere Strafe vorgesehen, verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren (lit. d). Nach geltendem Recht wäre für die einfache Geldwäsche- rei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgese- hen. Da insofern eine Verschärfung der Rechtslage vorliegt, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB, welche Bestimmung auch bezüglich der Verfolgungsver- jährung zur Anwendung gelangt (Art. 389 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2), das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar. Die Verfolgungsverjährung beträgt bezüglich der vorliegenden Geldwäschereihandlungen mithin sieben Jahre. Der Lauf der Verjährung endet mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, unabhängig davon, ob es sich um ein verurteilendes oder freisprechendes Erkenntnis handelt (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.5).

94 / 137 Das erstinstanzliche Urteil wurde am 8. September 2017 gefällt. Damit sind die vor dem 7. September 2010 begangenen Geldwäschereihandlungen verjährt. Dies betrifft die Zahlungen Nr. 1-12 (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____" [angefochtenes Urteil, S. 10 f.]). Hinsichtlich dieser Gelder wird das Verfahren gegen X.1_____ wegen (schwerer) Geldwä- scherei gemäss Art. 305 bis StGB zufolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Was die in diesem Zusam- menhang erfolgten, übrigen Transaktionen betrifft (Zahlungen Nr. 13-25), ist die Verjährung nicht eingetreten. Wie ausgeführt, liegen sowohl eine taugliche Vortat als auch eine tatbestandsmässige Vortat vor. Zudem ist erwiesen, dass die trans- ferierten Gelder deliktischen Ursprungs sind und deshalb aus dem gewerbsmässi- gen Betrug stammen, da die D.3_____ operativ nicht tätig war und deshalb gar keine tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen konnte (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Mit anderen Worten hatten die Transaktionen ausschliesslich den Zweck, die ertrogenen Gelder zu waschen. Dementsprechend ist bei X.1_____ auch ohne weiteres von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Wie der gewerbsmässige Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gehörten auch die Geldwäschereihandlungen zum deliktischen Geschäftsmodell, das er - in Abspra- che mit X.2_____ - bewusst und gewollt vorangetrieben hat. Bezüglich der er- wähnten Zahlungen Nr. 13-25 hat sich X.1_____ demzufolge der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 9.3.4. Eingeklagt ist des Weiteren eine am 9. Mai 2011 durch X.1_____ getätigte Überweisung von einem Konto der B.4_____ auf ein Konto der D.2_____ im Be- trag von CHF 162'000.00 (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Ein- zelnen, B.4_____ → D.2_____" [angefochtenes Urteil, S. 11]). Diese Transaktion stellt eine taugliche Geldwäschereihandlung dar. Auch hier muss aufgrund der Eigentümerverhältnisse und der Organisation der B.4_____ angenommen werden, dass X.1_____ die Zahlung selbst ausgelöst hat. Dass er vorsätzlich gehandelt hat, steht auch hier ausser Frage. Zur weiteren Begründung kann auf die vorgän- gigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben Erwägung 9.3.3). Bezüglich die- ser Transaktion hat sich X.1_____ somit der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis

Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Dasselbe gilt für die Zahlungen der E.1_____ an die D.2_____ (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → D.2_____" [angefochtenes Urteil, S. 12 f.]) im Gesamtbetrag von CHF 461'160.00 sowie für die Zahlung der E.1_____ an die D.3_____ (vgl. Anklage- schrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → D.3_____" [ange- fochtenes Urteil, S. 13]) im Betrag von CHF 92'880.00. Mit den Überweisungen an die Y._____ gehörenden Gesellschaften wurde eine sog. persönliche Distanz ge-

95 / 137 schaffen, womit eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung vorliegt. Die B.4_____ war Mehrheitsaktionärin der E.1_____, weshalb sie indirekt X.1_____ gehörte. Vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift kann deshalb davon ausgegangen werden, dass X.1_____ die entsprechenden Zahlungen getätigt hat. Die Vermögenswerte sind klar deliktischen Ursprungs, da weder die D.3_____ noch die D.2_____ operativ tätig waren und deshalb gar kei- ne tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen konnten (vgl. oben Er- wägung 7.3.6). Dass X.1_____ vorsätzlich gehandelt hat, steht auch hier ausser Frage. 9.3.5. Hinsichtlich der X.1_____ zur Last gelegten Überweisung von der B.4_____ an die E.1_____ (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Personen", Zahlung Nr. 1 [angefochtenes Urteil, S. 12]), wird dieser freigesprochen, da nicht sämtliche Rechnungen der B.4_____ an die Pri- vatklägerschaft fiktive Leistungen zum Gegenstand hatten (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Da das mit der fraglichen Zahlung weitergeleitete Geld nicht zuordenbar ist, kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass die entsprechenden Vermö- genswerte aus einer strafbaren Vortat i.S.v. Art. 305 bis StGB stammen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.56/2007 vom 30. März 2007, E. 2.1). 9.3.6. Angeklagt sind im Weiteren Zahlungen zwischen dem 7. Dezember 2009 und dem 9. September 2011 im Umfang von insgesamt CHF 702'800.37, welche X.1_____ zulasten der B.4_____ auf ein eigenes Konto veranlasst haben soll (An- klageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Per- sonen", Zahlung Nr. 3 [angefochtenes Urteil, S. 12]). Nicht tatbestandsmässig ist die einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persön- liche Bankkonto (BGE 124 IV 274 E. 4a; 127 IV 20 E. 3a). Dasselbe gilt für die Überweisung von Buchgeld auf andere inländische Konten des gleichen wirt- schaftlich Berechtigten (Bernhard Isenring, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB- Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 19 zu Art. 305 bis StGB; Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 305 bis StGB). Da X.1_____ wirtschaftlich Berechtigter an der B.4_____ ist, handelt es sich bei den fraglichen Transaktionen zwischen zwei inländischen Konten faktisch um Überweisungen an sich selbst. Da nicht ersichtlich ist - und sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert -, inwiefern durch diese Überweisungen der Geldfluss verschleiert worden sein könnte, wurde dadurch der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung nicht unterlaufen, weshalb keine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung vorliegt. X.1_____ ist insofern vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. Überdies

96 / 137 wären die vor dem 7. September 2010 vorgenommenen Zahlungen ohnehin ver- jährt (vgl. oben Erwägung 9.3.3). 9.3.7. In der Anklageschrift aufgeführt ist sodann eine Zahlung der B.4_____ an X.2_____ im Betrag von CHF 1'500.00 (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Personen", Zahlung Nr. 2 [angefochtenes Ur- teil, S. 12]). Der Ursprung dieser Vermögenswerte kann indes nicht hinreichend eruiert werden. Sie können auch aus tatsächlich erbrachten Leistungen der B.4_____ stammen, zumal die Beratungsleistungen zumindest teilweise ausge- wiesen sind (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Infolgedessen ist X.1_____ auch diesbe- züglich vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 9.3.8. X.1_____ wird schliesslich vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. und 5. August 2011 zulasten der E.1_____ rechtlich unbegründete Zahlungen an die B.4_____ in Höhe von insgesamt CHF 21'145.11 veranlasst (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → B.4_____" [angefochtenes Urteil, S. 13]). Es ist nicht erwiesen, dass diese Gelder ausschliesslich deliktischen Ursprungs sind. X.1_____ wurde diesbezüglich nur insoweit wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs schuldig gesprochen, als die entsprechenden Vermögenswerte an die D.3_____ und D.2_____ weitergeleitet wurden (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Der Betrag von CHF 21'145.11 ist damit nicht hinreichend zuordenbar, sodass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diesbezüglich ein Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu erfolgen hat. 9.4.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich X.1_____ - in Mittäterschaft mit X.2_____ - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwä- scherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 10.1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteil- ten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sach- verhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zu- treffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). 10.2. X.2_____ ficht mit seiner Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht an, sondern beschränkte seine (als verbindlich anzusehende) Berufungserklärung grundsätzlich auf die Strafzumessung und bestimmte Nebenpunkte (vgl. oben Er- wägung 1.4). Da X.1_____ im vorliegenden Berufungsverfahren von gewissen

97 / 137 Anklagepunkten freigesprochen bzw. das Verfahren zufolge Eintritts der Verfol- gungsverjährung teilweise eingestellt wird, verlangt dies - obgleich nicht angefoch- ten - auch nach einer Korrektur bei X.2_____, zumal die beiden in dieser Hinsicht jeweils als Mittäter gehandelt haben. Dementsprechend ist auch X.2_____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjeni- gen Anklagepunkte freizusprechen, die sich auf die der Privatklägerin von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen beziehen (Anklageschrift "Zah- lungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zah- lungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55). Sodann ist X.2_____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der Privatklägerin in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freizusprechen. Im Weiteren ist X.2_____ vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freizusprechen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind. Schliesslich wird hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. Sep- tember 2010 an die D.3_____ geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) das Ver- fahren gegen X.2_____ wegen (schwerer) Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt. 10.3. Das Berufungsverfahren hat demnach ergeben, dass sich X.2_____ - in Mittäterschaft mit X.1_____ - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Hinzu kommen die unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche der Vorinstanz wegen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. 11.1. Y._____ wurde von der Vorinstanz von der Anklage der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB freige- sprochen. Gegen diesen vollumfänglichen Freispruch erheben sowohl die Privat-

98 / 137 klägerin als auch die X.3_____ Berufung und beantragen, Y._____ sei - im Sinne der Anklage - wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen des schweren Falles der Geld- wäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 11.2. Was die physische Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug anbe- langt, wurde bereits festgehalten, dass die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags darstellt, da die entsprechende Handlung nach Beendigung des von X.2_____ und X.1_____ begangenen Betruges vorgenommen wurde (vgl. oben Erwägung 3.2). Sodann scheidet ein Schuldspruch wegen psychischer Ge- hilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug aus formellen Gründen aus (vgl. oben Erwägung 3.2). Y._____ ist deshalb vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum ge- werbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizu- sprechen. Bezüglich des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis

Ziff. 2 StGB schliesslich wurde bereits festgehalten, dass lediglich die Variante der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB, nicht je- doch die bandenmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB (oder ein anderer schwerer Fall) als eingeklagt gilt (vgl. oben Erwägung 3.3). Damit bleibt zu prüfen, ob sich Y._____ der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht hat. 11.3. Die X.3_____ wirft Y._____ in der Anklageschrift vor, aufgrund der gemein- samen Planung und der darauffolgenden, umschriebenen Umsetzung dieses Pla- nes sei Y._____ das deliktische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ bekannt gewesen bzw. es habe ihm bekannt sein müssen. Indem Y._____ in der Folge X.2_____ und X.1_____ die ihm gehörende, inaktive D.3_____ und später - ab März 2011 - zusätzlich die neu gegründete D.2_____ zur Verfügung gestellt habe, indem er über die D.3_____ und D.2_____ die deliktisch aus der Privatklägerin abgeführten Mittel an X.2_____ weitergeleitet habe, indem er die wahrheitswidrige Verbuchung der Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ als Darle- hen veranlasst habe und indem er von X.2_____ CHF 20'000.00 entgegenge- nommen habe, habe er dazu beigetragen, die Herkunft dieser deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des dafür ent- gegengenommenen Betrages habe Y._____ die dargestellten Geldwäscherei- handlungen nach der Art eines Berufs ausgeübt. 11.4. Y._____ gibt zu, dass er die zur Diskussion stehenden Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ ausgelöst hat (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Fra-

99 / 137 ge 13). Er macht jedoch geltend, er habe über den wahren Grund der Zahlungen - mithin über die Verschleierung deliktisch erlangter Gelder - nichts gewusst. Auffallend ist zunächst, dass mit der D.3_____ eine Gesellschaft involviert war, die zuvor während mehrerer Jahre inaktiv war. Sie verfügte über kein relevantes Ver- mögen und ihr einziger Verwaltungsrat war Y.. Dasselbe gilt in Bezug auf die später gegründete D.2 und die E.1_____. Y._____ gab an, er habe die D.3_____ und die D.2_____ X.2_____ zur Verfügung gestellt, ohne dabei näheres Wissen über die Art der Geschäfte von X.2_____ gehabt zu haben (vgl. StA act. 9.3.23, Antwort auf Frage 27). Angesichts der Tatsache, dass Y._____ Inhaber sowie einziger Verwaltungsrat der D.3_____ und D.2_____ war (vgl. SK1 18 5, act. H.15, Antwort auf Frage 3 und 17), scheint die von ihm behauptete Unwissen- heit wenig plausibel. Die Aussagen von X.2_____, mit denen er auch Y._____ im Sinne der Anklage belastet hat, wurden mit Bezug auf X.1_____ als glaubhaft und mit den objektiven Indizien übereinstimmend bewertet (vgl. oben Erwägungen 6.5-6.7). Es ist nicht ersichtlich, warum er X.1_____ zu Recht, Y._____ dagegen zu Unrecht belasten sollte. Dies umso mehr, als ihm eine Belastung von Y._____ keinerlei Vorteile bringt. Im Gegensatz zu den im Wesentlichen konsistenten Aussagen von X.2_____, erwiesen sich die Angaben von Y._____ anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung als ausweichend, vage und teilweise auch in sich widersprüchlich. So hatte Y._____ in früheren Einvernahmen etwa angegeben, man habe die D.2_____ gegründet, um eine zweite Mehrwertsteuerabrechnungsnummer zu er- halten (vgl. StA act. 9.3.22, Antwort auf Frage 17). Anlässlich der Berufungsver- handlung konnte er jedoch keine Aussagen dazu machen, warum die D.2_____ gegründet und "zwischengeschaltet" wurde. Die einzig plausible Erklärung hierfür liegt jedoch darin, dass die über die D.3_____ weitergeleiteten Gelder einen derart hohen Betrag erreichten, dass Y._____ (wie auch X.1_____ und X.2_____) be- fürchtete, damit namentlich bei den involvierten Banken über die Unrechtmässig- keit der Transaktionen Verdacht zu schöpfen. Eine weitere Ungereimtheit im Aussageverhalten ergibt sich sodann in Bezug auf eine von Y._____ vorgenommene Stückelung einer Überweisung. Diesbezüglich sagte Y._____ zunächst aus, er habe die Stückelung zur Vermeidung von Fehlü- berweisungen vorgenommen (vgl. StA act. 9.1.14, Antwort auf Frage 31). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab er als Grund für die Staffelung der Überwei- sung dagegen an, er habe damit Druck auf X.2_____ ausüben wollen, damit ihm

100 / 137 dieser Belege (Rechnungen, Verträge etc.) für die zu verbuchenden Zahlungen liefere (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Ergänzungsfrage 6). Nebst der Wi- dersprüchlichkeit des Aussageverhaltens an sich, scheint der im Berufungsverfah- ren angegebene Grund für die Staffelung aber auch nicht plausibel zu sein, erfolg- te doch die gestaffelte Zahlung innerhalb von zwei Tagen (vgl. StA act. 15.1.6 [S. 42]). Damit liess sich schwerlich der beschriebene Druck auf X.2_____ ausüben. Vielmehr muss angenommen werden, dass mit der Stückelung des Betrages kein Verdacht erregt werden sollte, erhalten doch grössere Transaktionen bei Banken erhöhte Aufmerksamkeit mit Blick auf mögliche Geldwäschereihandlungen. Fest steht somit, dass Y._____ es unterliess, zuerst den zugrundeliegenden Ver- trag und Rechnungen einzufordern, bevor er Zahlungen im Betrag von mehreren hunderttausend Franken auslöste, die auf das Privatkonto von X.2_____ gelang- ten. Auch verlangte er vor den Zahlungen nicht den Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages, obwohl er die Zahlungen als Darlehen verbuchte (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 78). Ebenso wenig erkundigte er sich über den Hintergrund der beabsichtigten Zahlungen. Als Finanzintermediär, der eine Viel- zahl von Verwaltungsratsmandaten inne hatte und Transaktionen im Betrag von mehreren Millionen vornahm, hätte man von Y._____ jedoch eine grössere Sorg- falt bei den von ihm ausgelösten Zahlungen erwarten dürfen. Dass er die entspre- chenden Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung sowie die entsprechen- den Gepflogenheiten nicht gekannt haben soll, kann schwerlich angenommen werden, handelte es sich bei ihm doch um einen erfahrenen "Profi" in der Bran- che. Statt Vorsicht walten zu lassen, löste Y._____ die Zahlungen in der Regel am selben Tag aus, an dem sie auf dem Konto gutgeschrieben wurden und transfe- rierte das Geld weiter. Dies deutet stark darauf hin, dass es sich um sogenannte "Durchlauftransaktionen" gehandelt hat. Y._____ ging indes noch einen Schritt weiter, indem er, um bei den Banken nicht mit hohen Beträgen aufzufallen, die Zahlungen stückelte und sie zeitlich staffelte. Im Weiteren erscheint mehr als merkwürdig, dass offenbar nie in adäquater Form geregelt wurde, was konkret die Leistungen von Y._____ und der Treuhand O.19_____ AG beinhalten und wie darüber abgerechnet würde. Y._____ stellte während zwei Jahren seine Gesellschaften zur Verfügung, ohne für die Leistungen Rechnung zu stellen. Dieses Geschäftsgebaren ist umso ungewöhnlicher, als Y._____ X.2_____ zuvor nicht gekannt hat und in einem äusserst exponierten Ge- schäft (treuhänderische Transaktion in Millionenhöhe) operierte. Gemäss eigenen Angaben habe Y._____ auf das Wort von X.1_____ vertraut (vgl. StA act. 9.3.22, Antwort auf Frage 28). Auch dies scheint abwegig. Dass keine Verträge in schrift-

101 / 137 licher Form vorlagen, kann angesichts der dargelegten Umstände vernünftigerwei- se nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um ein widerrechtliches Ge- schäftskonstrukt handelte, bei welchem nicht ohne Not schriftliche Verträge erstellt werden. Wenn Y._____ tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - das unwissende Werkzeug von X.2_____ und X.1_____ gewesen wäre, wäre er nicht in die "kon- spirative" E-Mail-Korrespondenz zwischen X.1_____ und X.2_____ (vgl. hierzu oben Erwägung 6.6) miteinbezogen worden. So war er unter anderem Empfänger der E-Mail vom 4. Dezember 2010 (StA act. 7.2.9), der E-Mail vom 29. August 2010 (StA act. 7.3.5) sowie der E-Mail vom 31. Mai 2011 (StA act. 7.3.20). Es kann sich somit nicht um einen einmaligen "Ausrutscher" handeln, bei dem Y._____ versehentlich in den Verteiler aufgenommen wurde. Vielmehr wurde Y._____ bewusst und gezielt in den E-Mailverkehr involviert und damit über die deliktischen Vorgänge laufend informiert. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass Y._____ Komplize von X.2_____ und X.1_____ war und die drei Beteilig- ten einverständlich und geplant agierten. Y._____ macht geltend, es sei absurd anzunehmen, er habe für eine Entschädi- gung von bloss CHF 20'000.00 beim deliktischen Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ mitgewirkt (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 3). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Aussage von X.2_____, er habe Y._____ insgesamt CHF 20'000.00 in bar ausbezahlt, als glaubhaft angesehen wurde (vgl. oben Erwägung 6.5). Zudem kann - namentlich aufgrund der von Y._____ erhaltenen Honorare für seine Tätigkeit bei D.3_____ und D.2_____ - nicht ausgeschlossen werden, dass er noch mehr Geld für seine Geldwäschereihandlungen erhalten hat. Die Anklage äussert sich hierzu zwar nicht, die Akten enthalten aber einige dementsprechende Hinweise (vgl. StA act. 14.4.11). Die Umschreibung einer Verdachtslage verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung (BGE 145 IV 42 E. 4.7; BGer, 1B_3/2011 v. 20.4.2011, E. 2.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint auch das finanzielle Inter- esse an einer Beteiligung von Y._____ als plausibel. Jedenfalls enthalten die Ak- ten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich - auch in Bezug auf Y._____ - die Aussagen von X.2_____ als glaubhaft erweisen. Sie stimmen mit den objektiven Indizien überein, wohingegen sich die Angaben von Y._____ als Schutzbehaup- tungen ohne jegliche Plausibilität darstellen. Für das Kantonsgericht bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich Y._____ - wie in der Anklageschrift ausge- führt - am deliktischen Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ bewusst und gewollt beteiligt hat.

102 / 137 11.5. Das Zwischenschalten von Sitzgesellschaften - vorliegend D.3_____ und D.2_____ - stellt eine typische Geldwäschereihandlung dar (vgl. oben Erwägung 9.3.3). Y._____ gibt zu, dass er die fraglichen Zahlungen bei der D.3_____ und D.2_____ ausgelöst hat (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 13). Aufgrund der dargelegten Umstände war Y._____ das deliktische Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ bekannt; er wusste somit, dass die weiter transferierten Gelder deliktischen Ursprungs waren, zumal D.3_____ und D.2_____ operativ gar nicht tätig waren und die von diesen Gesellschaften vergüteten Leistungen Dritter (X.2_____, Freelancer etc.) offensichtlich fiktiv waren (vgl. hierzu auch oben Er- wägungen 6.5-6.7 und 7.3.6). Genauere Umstände bezüglich des gewerbsmässi- gen Betruges dürfte Y._____ wohl gekannt haben, waren aber für das Wissen des Geldwäschers um die Vortat nicht nötig (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 59 zu Art. 305 bis StGB). Dass Y._____ bewusst und gewollt gehandelt hat, ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen erstellt. Er handelte somit klar vorsätz- lich. Was die Gewerbsmässigkeit seines Handels anbelangt, so steht fest, dass Y._____ aufgrund der Häufigkeit der TransE.3_____tionen sowie des Einschal- tens von D.3_____ und D.2_____ die Geldwäschereihandlungen nach Art eines Berufes ausgeübt hat. Bei dem von X.2_____ erhaltenen Gesamtbetrag von CHF 20'000.00 handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis um einen erhebli- chen Gewinn im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB (vgl. oben Erwägung 9.2). Die Zeitspanne, in der der Gewinn erzielt wurde, ist grundsätzlich nicht relevant. Geht man indes davon aus, dass Y._____ während zwei Jahren deliktisch tätig war, so ergibt sich ein Jahresgewinn von CHF 10'000.00, was einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellt. Grundsätzlich nicht massgebend für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.4 m.w.H.). Y._____ hat sich somit der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis

Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht. 12.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm

103 / 137 übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nach- vollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin über- prüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend mil- de ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). 12.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstra- fe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen ver- schuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von wel- chem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten

104 / 137 (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zwei- ten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Grundsätz- lich sind erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die all- gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 360). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2; 143 IV 145 E. 8.2.3). 13.1. Schwerstes Delikt zur Bildung der Einsatzstrafe bildet bei X.1_____ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Tatkomponenten fällt in objektiver Hinsicht zunächst der ausserordentlich ho- he Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20 (vgl. oben Erwägung 7.3.6) stark erschwe- rend in Betracht. Die ihm von der X.3_____ vorgeworfene "besondere kriminelle Raffinesse" (vgl. SK1 18 6, act. H.9, S. 18) bildet bereits Wesensmerkmal der Arg- list und kann daher bei der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden (Verbot der "Doppelverwertung"). Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht X.1_____ die "treibende Kraft" hinter dem kriminellen Geschäftsmodell war, sondern X.2_____ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.5, sowie unten Erwägung 14.6). Letzte- rer war es denn auch, welcher - als Angestellter der Privatklägerin - am Vertrau- ensbruch seiner Arbeitgeberin direkt beteiligt war. Im Übrigen hat X.1_____ - so- weit ersichtlich - weniger Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug verbuchen kön- nen als X.2_____. Das Verschulden von X.1_____ bezüglich des gewerbsmässi- gen Betrugs ist insgesamt als mittelschwer bis schwer zu beurteilen. Als Einsatz- strafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 13.2. Strafschärfend wirkt sich zunächst die mehrfache Urkundenfälschung aus, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in echter Konkurrenz zum Betrug steht (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Das Handeln erfolgt hier planmässig und wiederholt, was sich entsprechend zuungunsten von X.1_____ auswirkt. zugute zu halten ist ihm aber, dass die gefälschten Rechnungen ausschliesslich zur Bege- hung des gewerbsmässigen Betruges dienten (vgl. hierzu auch angefochtenes

105 / 137 Urteil, E. 7.4). Auch hier ist sodann nicht X.1_____, sondern X.2_____ als treiben- de Kraft anzusehen. Das Verschulden ist als erheblich zu qualifizieren. Die Ein- satzstrafe ist daher um sechs Monate auf fünfeinhalb Jahre zu erhöhen. 13.3. Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Geldwäscherei aus. Erschwerend fällt auch hier der hohe Deliktsbetrag aus. X.1_____ hat durch das Dazwischen- schalten von Sitzgesellschaften und ein undurchsichtiges, ausgeklügeltes Trans- aktionssystem eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht. Er han- delte über längere Zeit und planmässig. Sein Motiv war ausschliesslich Geldgier. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dagegen, dass es sich bei der Geldwä- scherei um blosse Verschleierungshandlungen des zuvor in eigener Person be- gangenen, gewerbsmässigen Betrugs handelte. Zwar kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein; bei der Strafzumessung macht es indes einen Unterschied, ob es dem Geldwäscher um die Sicherung des eigenen Geldes geht oder ob er für Dritte handelt. Das Ver- schulden ist vor diesem Hintergrund insgesamt als erheblich zu bewerten und die Freiheitsstrafe ist auf sechs Jahre zu erhöhen. 13.4. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Uneinsichtigkeit von X.1_____ belastend aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). So bestritt er hartnäckig durch sämtliche Abschnitte des gesamten Verfahrens seine strafrechtliche Mitschuld und machte geltend, er sei von X.2_____ manipuliert worden. An seiner Version des Tatgeschehens hielt er trotz erdrückender Indizienlage bis zuletzt fest. Die Vorstrafenlosigkeit von X.1_____ dagegen fällt neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). X.1_____ moniert zu- dem eine überlange Verfahrensdauer, was sich strafmindernd auszuwirken habe (vgl. SK1 18 6, act. H.9, S. 23). Angesichts der vollständigen Kooperation von X.2_____ mit den Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu unten Erwägung 14.9), erscheint die Verfahrensdauer von rund 8 Jahren in der Tat lang, weshalb eine (leichte) Strafminderung angezeigt ist. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Ge- richt zudem die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat ver- strichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhal- ten hat. Zeitablauf und Wohlverhalten müssen kumulativ erfüllt sein (Mathys, a.a.O., Rz. 249). Verhältnismässig lange Zeit ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährung abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen sind beim gewerbsmässigen Betrug und bei der mehrfachen Urkundenfälschung nicht gegeben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), bei der Geldwäscherei hingegen schon (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Freiheitsstrafe ist mithin von sechs auf fünf Jahre zu reduzieren.

106 / 137 13.5. Da nur X.1_____ Berufung gegen seine Verurteilung erhoben hat (bzw. die X.3_____ auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete; vgl. oben Er- wägung 1.2), kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher bei 42 Monaten zu belassen. Da bereits die Einsatzfreiheitsstrafe bei fünf Jahren liegt, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, ob für die mehrfa- che Urkundenfälschung und die Geldwäscherei - bei isolierter Betrachtung - eine Geldstrafe auszufällen gewesen wäre (statt die Einsatzfreiheitsstrafe zu asperie- ren). An die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 15 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Angesichts der Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 14.1. Die Vorinstanz verurteilte X.2_____ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00. X.2_____ beantragt mit seiner Berufung, er sei zu einer Strafe von höchstens 36 Monaten (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen) und einer Geldstrafe von höchstens 110 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu verurteilen. Die Hälfte der bean- tragten Geldstrafe sei zudem unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben. Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufge- schobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 14.2. Zur Begründung der beantragten Strafreduktion bringt X.2_____ im We- sentlichen vor, die Vorinstanz habe die Regeln über die retrospektive Konkurrenz falsch angewendet. Es hätten sämtliche Delikte von einem Gericht in einem Ver- fahren beurteilt werden können, weil die hier abzuurteilenden Taten von 2009 bis 2011 erfolgt seien, jene, welche Aktuell vom Kantonsgericht O.4_____ beurteilt würden (wobei noch keine Urteilsverkündung erfolgt sei), den Zeitraum bis 2008 und diejenigen Delikte, welche das Strafgericht des Kantons O.9_____ mit Ent- scheid vom 12. Juli 2018 abgehandelt habe, seien im Zeitraum 2014 bis 2015 er- folgt. Es liege ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, da er mehrere Straftaten vor der ersten Verurteilung des Kriminalgerichts des Kantons O.4_____ vom 26. August 2016 verübt habe. Das Regionalgericht Landquart hätte deshalb die rechtskräftige Beurteilung im Erstprozess in O.4_____ abwarten müssen (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 4 ff.). 14.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Zusatzstrafe, für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt werden. Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte

107 / 137 beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestim- mung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfah- ren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht be- nachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Unerheblich ist, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Verneint es dies, ist das neue Delikt mit ei- ner selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss das Gericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Schuldspruch und das Straf- mass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Steht noch nicht fest, ob und wann das frühere Urteil in Rechtskraft erwächst, hat das Gericht zwei Möglichkeiten: Entwe- der wartet es zu, oder es fällt ein selbständiges Urteil, ohne das noch nicht rechts- kräftige Ersturteil zu berücksichtigen. Im zweiten Fall hat der Verurteilte die Mög- lichkeit, beim Gericht, welches die schwerste Strafe ausgesprochen hat, nachträg- lich eine Gesamtstrafe zu beantragen (vgl. Art. 34 Abs. 3 StPO; Mathys, a.a.O., Rz. 384 m.w.H.). 14.4. Das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons O.4_____ vom 26. August 2016 wurde von X.2_____ mit Berufung angefochten, wobei dieser einen teilwei- sen Freispruch und eine Reduktion der Strafe von sechs auf zwei Jahre Freiheits- strafe beantragte. Die X.3_____ des Kantons O.4_____ erhob daraufhin An- schlussberufung. Ein Urteil des Berufungsgerichts (Kantonsgericht O.4_____) steht derzeit noch aus. Damit liegt kein rechtskräftiges Ersturteil vor. Es ist auch

108 / 137 nicht absehbar, wann mit einem solchen zu rechnen ist, bzw. ein rechtkräftiges Urteil ist zumindest in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. In Nachachtung des Be- schleunigungsgebots ist deshalb vorliegend ein selbständiges Urteil zu fällen. 14.5. Aufgrund des Umstandes, dass X.2_____ bereits einschlägig straffällig wurde und auch während laufendem Strafverfahren weiter (einschlägig) delin- quierte (vgl. unten Erwägung 14.9), erscheint sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die mehrfache Urkundenfälschung und die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe notwendig. 14.6. Schwerstes Delikt zur Bildung der Einsatzstrafe bildet auch bei X.2_____ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Tatkomponenten fällt in objektiver Hinsicht zunächst der ausseror- dentlich hohe Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20 (vgl. oben Erwägung 7.3.6) stark erschwerend in Betracht. Dass X.2_____ "während nicht mehr als ca. 1.5 Jahre" (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 11) delinquiert hat, kann ihm entgegen seiner Auffassung nicht zugute gehalten werden; vielmehr zeigt dies, dass er über einen längeren Zeitraum wiederholt straffällig wurde. Ebenso wenig ist ihm ein Mitver- schulden der Privatklägerin strafmindernd anzurechnen. Selbst wenn man ein sol- ches annehmen würde, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass X.2_____ das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen und die damit verbunde- nen, ihm eingeräumten Kompetenzen gezielt missbrauchte. Dadurch wird bzw. würde ein allfälliges Mitverschulden stark relativiert, sodass es nicht mehr als we- sentlicher Strafzumessungsfaktor angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6S.9/2005 vom 6. Juni 2005, E. 5.3). Belastend fällt indes in Betracht, dass X.2_____ die "treibende Kraft" hinter dem kriminellen Geschäftsmodell war (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.5). Er war es denn auch, welcher - als Angestellter der Privatklägerin - am Vertrauensbruch seiner Arbeitgeberin direkt betroffen war. Nur er hat den Betrug in dieser Form begehen können; sein Tatbeitrag stellte so- mit eine conditio sine qua non dar. Dementsprechend hat er auch mehr Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug verbucht als X.1_____. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern - im Rahmen der Strafzumessung - eine gesonderte Betrachtung von X.2_____ und X.1_____ unhaltbar bzw. willkürlich wäre. Das Konzept der Mittäterschaft führt nur im Grundsatz zu einer Gleichstel- lung; bei der Strafzumessung sind Art und Umfang des Tatbeitrages dagegen ge- sondert zu berücksichtigen (vgl. BGE 101 IV 47 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April2018, E. 3.2.1). Das Verschulden von X.2_____ be-

109 / 137 züglich des gewerbsmässigen Betrugs ist damit insgesamt als (knapp) schwer zu beurteilen. Als Einsatzstrafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. 14.7. Strafschärfend wirkt sich zunächst die mehrfache Urkundenfälschung aus, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in echter Konkurrenz zum Betrug steht (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Das Handeln erfolgt hier planmässig und wiederholt, was sich entsprechend zuungunsten von X.2_____ auswirkt. Zugute zu halten ist ihm aber, dass die gefälschten Rechnungen ausschliesslich zur Be- gehung des gewerbsmässigen Betruges dienten (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil, E. 7.4). Auch hier ist sodann X.2_____ als treibende Kraft anzusehen; nur er konnte durch das Anbringen des Visums die Unterkundenfälschung in der vor- liegenden Form begehen. Das Verschulden ist als mittelschwer zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher um acht Monate auf sechs Jahre und acht Monate zu erhöhen. 14.8. Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Geldwäscherei aus. Erschwerend fällt auch hier der hohe Deliktsbetrag aus. Im Gegensatz zu den beiden vorbeur- teilten Straftaten agierte beim Transaktionssystem nicht X.2_____, sondern X.1_____ bzw. Y._____ im Vordergrund. So waren es denn auch deren (Sitz-) Gesellschaften, die für die Abläufe der Transaktionen zwischengeschaltet wurden. Das Handeln stellt sich aber auch hier als planmässig und länger andauernd dar. Das Motiv von X.2_____ war ausschliesslich Geldgier und Geltungsdrang, um seinen kostspieligen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dagegen, dass es sich bei der Geldwäscherei um blosse Verschleierungshandlungen des zuvor in eigener Person begangenen, gewerbs- mässigen Betrugs handelte. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein; bei der Strafzumessung macht es indes einen Unterschied, ob es dem Geldwäscher um die Sicherung des eige- nen Geldes geht oder ob er für Dritte handelt. Das Verschulden ist vor diesem Hin- tergrund insgesamt als eher leicht bis erheblich zu bewerten und die Freiheitsstra- fe ist auf sieben Jahre zu erhöhen. 14.9. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst das Geständnis von X.2_____ zu berücksichtigten. Dieses erfolgte bereits zu Beginn des Strafverfah- rens und war umfassend. Es zeugt von aufrichtiger Reue, was sich auch dadurch zeigt, dass X.2_____ bereits mit der Schuldentilgung begonnen hat. Hinzu kommt eine weitreichende Kooperation mit den Strafbehörden, mithilfe welcher es gelang, auch seine Komplizen X.1_____ und Y._____ zu überführen. Das Geständnis bzw. die Kooperation sind deshalb sehr grosszügig zu berücksichtigen. Ebenso (leicht) strafmindernd ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. oben

110 / 137 Erwägung 13.4). Die von X.2_____ geltend gemachten psychischen Prädispositi- onen (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 13) führen indes nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. oben Erwägung 4.11), sodass sie nicht zu berücksichti- gen sind. Straferhöhend fällt dagegen das erneute Delinquieren während laufen- dem Strafverfahren aus, was im Übrigen die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausschliesst. Auch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen von X.2_____ sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist unter diesen Umständen von sieben auf vier Jahre und drei Monate zu reduzieren. 14.10. X.2_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, verbunden mit einer Busse von CHF 6'000.00, verurteilt. Damit ist die vorliegende Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum besagten Urteil auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; zum Vorge- hen s. Mathys, a.a.O., Rz. 396). Das Kantonsgericht erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von vier Jahren und sieben Monaten als tat- und schuldangemes- sen, d.h. die Tat - welche dem Urteil des Strafgerichts O.9_____ zugrunde lag - hätte, wäre sie im vorliegenden Verfahren abgeurteilt worden, zu einer Erhöhung der Strafe um vier Monate geführt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Strafe des Ersturteils abzuziehen. Daraus resultiert die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (55 Monate - 13 Monate). Angesichts der Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.11. Die Vorinstanz hat für die SVG-Delikte von der Ausfällung einer Geldstrafe abgesehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.4 [S. 60]). Da nur X.2_____ Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) für diese Delikte keine Strafe mehr ausgesprochen werden. 14.12. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergan- gen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungs- instanz, sofern der durch das erstinstanzliche Gericht verfügte Widerruf angefoch- ten wurde (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013, E. 7). Im erwähnten Strafbefehl wurde die Probezeit auf vier Jahre fest- gelegt. Sie endete demnach am 27. April 2015. Da X.2_____ auch den erstin- stanzlich angeordneten Widerruf angefochten hat, kommt ein Widerruf angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht (mehr) in Frage. Die mit Strafbefehl der X.3_____

111 / 137 vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher nicht zu widerrufen. 15.1. Y._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. Dafür ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Ta- ges-sätzen verbunden. Die X.3_____ beantragt - unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug - eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 220.00 und eine Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagessätzen (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 23). Y._____ beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs. 15.2. Bei den Tatkomponenten fällt erschwerend zunächst der hohe Deliktsbetrag in Betracht. Die über die D.3_____ und D.2_____ transferierten Gelder hatten ein Volumen von rund vier Millionen Schweizer Franken. Hingegen X.1_____ der von Y._____ erzielte Gewinn - soweit erwiesen - mit CHF 20'000.00 eher gering aus bzw. überschritt die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit nur knapp. Offenbar stand bei Y._____ der kommerzielle Zweck nicht im Vordergrund, wollte dieser doch in erster Linie X.1_____ einen Freundschaftsdienst erweisen. Auch war Y._____ nicht "treibendes Element" hinter dem deliktischen Geschäftsmodell, sondern X.2_____ und - in geringerem Ausmass - X.1_____. Gesamthaft ist das Verschul- den von Y._____ als eher leicht bis mittelschwer zu bezeichnen, weshalb die Ein- satzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 15.3. Bezüglich der Täterkomponenten ist auch bei Y._____ die lange Verfah- rensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu oben Erwägung 13.4). Anzulasten ist ihm hingegen seine Uneinsichtigkeit. Trotz erdrückender Indizienlage wies Y._____ bis zuletzt jegliche Verantwortung von sich und präsentierte sich als unwissendes Werkzeug. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu bewerten. Unter diesen Umstän- den ist die Freiheitsstrafe bei 14 Monaten zu belassen. Angesichts der Vorstrafen- losigkeit fällt die Legalprognose bei Y._____ positiv aus, sodass die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist gemäss dem An- trag der X.3_____ auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB); aufgrund des nicht sehr schweren Verschuldens von Y._____, seines fortgeschrittenen Alters und seines Wohlverhaltens seit der Tat drängt sich eine längere Probezeit nicht auf.

112 / 137 15.4. Die Freiheitsstrafe ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Aufgrund der dargelegten Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemes- sen (Art. 34 Abs. 2 StGB; zum Vorgehen eingehend BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4). Die gesetzliche Regelung geht dabei vom Nettoeinkommensprinzip aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008, E. 5.4 m.w.H.). Gemäss eigenen Angaben ver- fügt Y._____ derzeit über ein Einkommen von jährlich CHF 80'000, zuzüglich einer Jahresrente von CHF 12'000.00 (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 12 zur Person). Daraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'500.00. Hiervon sind pauschal 30% abzuziehen für Steuern, Krankenkasse etc. (vgl. hierzu Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 59 zu Art. 34 StGB). Angesichts des fortge- schrittenen Alters von Y._____ und der damit anfallenden Mehrkosten erscheint der volle Abzug (30%) als angebracht. In Berücksichtigung der nicht erwerbstäti- gen Ehefrau von Y._____ ist sodann eine weitere Reduktion um 15% vorzuneh- men. Der Tagessatz entspricht schliesslich einem Dreissigstel des monatlichen Nettoeinkommens (Dolge, a.a.O., N 61 zu Art. 34 StGB), vorliegend mithin CHF 120.00. Angesichts der positiven Legalprognose von Y._____ ist die Geldstrafe ebenso bedingt zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. Juli 2008, E. 5.1). Die Probezeit ist - auch hier - auf zwei Jahre festzulegen. 15.5. Die bedingte Freiheitsstrafe ist schliesslich mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Als Richtwert gilt dabei ein Fünftel (bzw. 20%) der Geldstra- fe (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), was auch hier übernommen werden kann. Die Busse ist daher auf CHF 360.00 festzulegen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungssatz kann die zuvor ermittelte Tagessatzhöhe verwendet werden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), sodass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen resultiert. 16.1. Die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert, kann in der Erklärung gegenüber einer Strafverfol- gungsbehörde adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit dieser Erklärung rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zi- vilklage spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Der Entscheid des Gerichts über

113 / 137 die Zivilklage richtet sich nach Art. 126 StPO. Demnach kann es die Zivilklage ab- weisen oder gutheissen oder sie auf den Zivilweg verweisen. 16.2. Vor der Vorinstanz beantragte X.2_____ die Gutheissung der von der Pri- vatklägerin erhobenen Zivilklage im Umfang von CHF 5'155'772.10 (vgl. RG act. 101) Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Betrag von CHF 5'156'772.10 zuzüg- lich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 unter solidarischer Haftbarkeit von X.2_____ und X.1_____ gut. Dagegen erhob X.2_____ keine Berufung. Von der Anerken- nung der Zivilklage wird gerichtlich Vormerk genommen (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reduzierte die Privatklägerin die Zi- vilklage auf den Betrag von CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszins von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 (vgl. SK1 18 6, act. H.10, S. 3). Auf Anfra- ge des Vorsitzenden der I. Strafkammer hin, gab sie anlässlich der Berufungsver- handlung an, dass sich die Reduktion der Zivilforderung auch auf X.2_____ bezie- he (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 19). Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhal- ten. Im Betrag bis CHF 2'664'778.52 besteht eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der Privatklägerin (vgl. dazu unten Erwägung 16.3). 16.3. Die Privatklägerin bezifferte ihre Zivilforderung - auch gegenüber dem soli- darisch haftenden X.1_____ - mit CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszins von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 (vgl. SK1 18 6, act. H.10, S. 3). Entsprechend des beantragten Freispruchs verlangt X.1_____, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Was den von X.2_____ und X.1_____ ertrogenen Betrag betrifft, wurde bereits festgehalten, dass - mit BeO.9_____ auf die B.4_____ - (lediglich) der Deliktsbe- trag von CHF 3'987'200.20 ausgewiesen ist (Rechnungen betreffend "War- tung/Lizen-zierung/Software-Kauf"; vgl. oben Erwägung 7.3.6). Mit BeO.9_____ auf die E.1_____ ergab sich, dass jedenfalls diejenigen Beträge, die X.2_____ via D.3_____ (CHF 92'880.00) und D.2_____ (CHF 461'160.00) von der E.1_____ erhalten hat, deliktischer Natur sein müssen (total CHF 554'040.00). Die insge- samt nachgewiesene Schadenssumme beläuft sich damit auf CHF 4'541'240.20. Zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.4). Vom ebenerwähnten Betrag zu subtrahieren ist - was denn auch die Privatklägerin im Grundsatz anerkennt (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2 [Rz. 3]) - der MWSt.- Vorsteuerabzug von 8%, mithin der Betrag von CHF 363'299.20. Abzuziehen sind sodann Rückzahlungen von X.2_____ im Umfang von CHF 5'000.00 (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2 [Rz. 4]) sowie die von der X.3_____ an die Privatklägerin zurück-

114 / 137 erstatteten Beträge von insgesamt CHF 1'508'162.48 (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 5 [Rz. 10]). Die Zivilklage ist damit im Betrag von CHF 2'664'778.52 gutzuheissen. Bis zu diesem Betrag besteht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der Privatklägerin. Die Privatklägerin verlangt ausserdem Schadenszins von 5% seit 31. Dezember 2013. Für den Zinsenlauf ist als Beginn das Datum der Rückerstattung der Beträ- ge an die Privatklägerin zu verwenden (letztes Datum der - insgesamt drei - Rück- erstattungen ist der 30. Oktober 2015; vgl. Anklageschrift, II.3). Die verzinsbare Forderung reduziert sich um CHF 5'000.00 ab der ersten Zahlung von X.2_____ an die Privatklägerin, mithin ab 11. April 2018. Für einen früheren Zinsenlauf ist die Beweislage nicht liquid. Im Übrigen wird die Zivilklage daher auf den Zivilweg verwiesen. 16.4. Die Privatklägerin erhob ihre Zivilklage in gleicher Höhe auch gegenüber Y., wobei dieser solidarisch mit X.2 und X.1_____ zu haften habe (vgl. SK1 18 6, act. H.4, S. 4). Y._____ beantragt die Abweisung der Zivilklage bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (in welchem die Zivilklage ihm gegenüber auf den Zivilweg verwiesen wurde). Diesbezüglich ist zunächst festzu- halten, dass Y._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen wurde (vgl. oben Erwägung 11.2). Er hat sich einzig wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht (vgl. oben Erwägung 11.4-11.5). Damit stellt sich die Frage nach der zivilrechtlichen Verant- wortlichkeit des Geldwäschers. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen - sei es mit Absicht sei es aus Fahrlässigkeit - widerrechtlich einen Schaden zufügt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist die Schadens- zufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht ver- stösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Er- folgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückge- hen, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. statt vieler BGE 129 IV 322 E. 2.2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermö- gensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (vgl. BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 129 IV 322 E. 2).

115 / 137 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der haftpflicht- rechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; vgl. statt vieler BGE 132 III 359 E. 4). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Ver- minderung der E.3_____tiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Da der Geldwäscher, welcher nicht zugleich an der Vortat beteiligt ist, von Art. 50 Abs. 1 OR nicht erfasst wird (vgl. Christian Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwä- scherei, Zürich 2012, Rz. 1083), kann für ihn keine (solidarische oder ausschliess- liche) Haftung am durch die Vortat verursachten Schaden hergeleitet werden (in BGE 129 IV 322 war der Geldwäscher zugleich auch Vortäter, weshalb diese Konstellation nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann). Geldwä- scherei ist als selbständiges Anschlussdelikt und nicht als akzessorische Beteili- gungsform an der Vortat konzipiert. Insofern scheidet nicht bloss eine strafrechtli- che Verhaltenszurechnung des Vortäters aus, sondern auch eine zivilrechtliche Haftung am (ausschliesslich) durch den Vortäter verursachten Schaden. Mit ande- ren Worten kann bei reinen Vermögensschäden die zivilrechtliche Haftung nicht weitergehen als die strafrechtliche, da jenseits der strafrechtlichen Verantwortlich- keit keine Verhaltensnorm besteht, die dem Schutz vor entsprechenden Vermö- gensschädigungen dient (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2 [nicht publizierte Erwägung von BGE 134 IV 529]). Richtigerweise hat dies zur Konsequenz, dass der Stand des Vermögens mit und ohne Geldwäscherei verglichen werden muss, und zwar ausgehend vom Vermö- gensstand, wie er beim Geschädigten nach der Vortat anzutreffen war (Heierli, a.a.O., Rz. 455). Dies setzt zunächst voraus, dass der Geschädigte durch einen strafbaren Entzug von Vermögenswerten (Vortat) überhaupt direkt geschädigt worden ist. Der Vortäter schuldet dem Geschädigten dafür Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Die Höhe dieses Haftungsanspruchs begrenzt den Scha- den, der aus Einziehungsvereitelung entstehen kann, gegen oben. Vor der Geld- wäschereitat muss mindestens teilweise die Durchsetzung der Schadenersatzfor- derung gegen den Vortäter über das Einziehungsrecht (nötigenfalls rechtshilfewei- se) möglich gewesen sein. Entsprechend muss diese Schadenersatzforderung vor der Geldwäscherei subjektiv für den Geschädigten einen realen Wert gehabt ha- ben. Durch die Geldwäscherei muss die Tilgung der Schadenersatzforderung ge- gen den Vortäter über die Instrumente des Einziehungsrechts verunmöglicht wor- den sein. Ausserdem darf auch die Durchsetzung der Schadenersatzforderung

116 / 137 gegen den Vortäter über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht möglich sein (vgl. zum Ganzen Heierli, a.a.O., Rz. 468). Im Ergebnis besteht der Schaden aus Geldwäscherei im Sinne von Art. 41 OR in der geldwäschereibedingten Ver- ringerung des subjektiven, realen Wertes der Schadenersatzforderung des Ge- schädigten gegen den Vortäter (Heierli, a.a.O., Rz. 469). Der Geschädigte muss die genannten Voraussetzungen für einen Schaden aus Geldwäscherei allesamt nachweisen (Art. 8 ZGB; Heierli, a.a.O., Rz. 476). Er muss also Beweis führen über den Bestand und den realen Wert seiner Schaden- ersatzforderung gegen den Vortäter vor und nach der Geldwäscherei bzw. über die Frage, ob ihm über das Einziehungsrecht unter Anrechnung auf diese Scha- denersatzforderung ohne Geldwäscherei Geld hätte zufliessen können und inwie- fern dieser Geldfluss nun verunmöglicht ist. Dies impliziert eine Beweisführung in Bezug auf die Liquidität und die faktische Belangbarkeit des Vortäters, die Ein- ziehbarkeit der deliktischen Vermögenswerte und die faktische Möglichkeit einer Abschöpfung der nicht mehr vorhandenen deliktischen Werte über eine staatliche Ersatzforderung (Heierli, a.a.O., Rz. 471). In Bezug auf die Existenz des Scha- dens ist grundsätzlich der strikte Beweis zu erbringen (Heierli, a.a.O., Rz. 474). Zum Beweis, dass die Forderung gegen den Vortäter nach der Geldwäscherei keinen oder nicht den vollen nominalen Wert hat, wird in der Regel ein betrei- bungsrechtliches Vorgehen gegen den Vortäter vor Einleitung einer Klage gegen den Geldwäscher unumgänglich sein (Heierli, a.aO., Rz. 475). So gesehen be- steht für den Geldwäscher mit Bezug auf den durch die Vortat verursachten Scha- den bloss eine subsidiäre zivilrechtliche Verantwortlichkeit. 16.5. Die von der Privatklägerin mit Bezug auf Y._____ erhobene Zivilklage genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Privatklägerin macht nicht gel- tend und belegt auch nicht, dass bzw. in welcher Höhe ihre Vermögenssituation nach dem abgeschlossenen Betrug durch die nachgelagerte Geldwäscherei zu- sätzlich verschlechtert worden wäre. Zudem bringt sie auch nicht vor, sie sei ge- gen die Vortäter (X.2_____ und/oder X.1_____) in zivilrechtlicher Hinsicht bereits erfolglos vorgegangen. Vielmehr wurde die gegen die beiden Vortäter erhobene Zivilklage in weiten Teilen gutgeheissen, sodass sich derzeit nicht abschätzen lässt, in welchem Umfang sich die Schadenersatzforderung als uneinbringlich er- weisen würde. Die geschilderte Substantiierung der Zivilforderung wäre jedoch nötig gewesen, da Y._____ lediglich wegen (qualifizierter) Geldwäscherei, nicht jedoch (auch) wegen einer Beteiligung an der Vortat in Gestalt des gewerbsmäs- sigen Betrugs schuldig gesprochen wurde. Entsprechend kann die Zivilklage ge-

117 / 137 gen Y._____ nicht gutgeheissen werden, sondern ist auf den Zivilweg zu verwei- sen. 17.1. Folgende Gegenstände bzw. Vermögenswerte sind durch die X.3_____ nach wie vor beschlagnahmt, sodass über deren weiteres Schicksal zu entschei- den ist: Die Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und ; vgl. StA act. 19.4.3), die Konten von X.2 bei der E.2_____ (IBAN ; vgl. StA act. 19.2.4) und bei der _____ AG (Konto Nr. ; vgl. StA act. 19.6.4) sowie die auf X.1 lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22, Plan Nr. , O.30 (vgl. StA act. 20.1.28 und 20.1.29). 17.2. Bezüglich der beschlagnahmten Konten von X.2_____ bei der E.2_____ (IBAN ) und bei der _____ AG (Konto Nr. ) verfügte die Vorinstanz deren gerichtliche Beschlagnahme gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer. 10). X.2 focht diese Anordnung der Vorinstanz nicht an, sodass sie in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 17.3. Was die beschlagnahmte Liegenschaft von X.1 betrifft, so ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9.1) festzuhalten, dass nicht klar ist, ob dieser Vermögenswert deliktischer Natur ist. Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB kommt daher nicht in Frage. Eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB wäre sodann nur im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung möglich. Da vorliegend von einer Ersatzforderung abgesehen wird (vgl. unten Erwägung 17.5), wird die Beschlagnahme in Form der Grundbuchsperre der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. 46, O.30_____, aufgehoben. 17.4. Was die Konten der B.4_____ betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese im Verfahren nicht Partei war bzw. sich zur Beschlagnahme nicht hat äus- sern können. Zudem ist auch hier unklar, inwiefern das sich auf den Konten be- findliche Geld deliktischen Ursprungs ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9.1). Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB kommt daher nicht in Frage. Eine Beschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB wäre sodann nur im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung möglich. Da vorliegend von einer Ersatzforderung abge- sehen wird (vgl. unten Erwägung 17.5), wird die Beschlagnahme (Kontosperre) der Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____) aufgehoben.

118 / 137 17.5. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB). Bei der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft handelt es sich um die Wohnliegenschaft von X.1_____ und seiner Ehegattin (vgl. StA act. 20.1.28), wel- che das Ehepaar seit rund 20 Jahren bewohnt (vgl. StA act. 20.1.29). Ein Auszug aus der Liegenschaft ist deshalb - insbesondere für die Ehefrau von X.1_____ - kaum zumutbar. Zu beachten ist sodann das fortgeschrittene Alter von X.1_____. Schliesslich aber erscheint eine Ersatzforderung vorliegend deshalb nicht sachge- recht, weil die Ausgleichseinziehung primär für Delikte gegen öffentliche Interes- sen gedacht ist, und nicht für Delikte gegen den Einzelnen (insb. Vermögensdelik- te), wo bereits das Zivilrecht in Form von Schadenersatzansprüchen für den Aus- gleich sorgt (vgl. Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 38 zu Art. 70/71 StGB). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde - sofern sie ausgewiesen ist - bereits gegenüber X.1_____ und X.2_____ gutgeheissen. Dem Gedanken, dass sich Verbrechen nicht lohnen soll, wurde dadurch bereits hinreichend Rechnung getragen. Die di- rekte Vollstreckung des Urteils betreffend die Zivilforderung ist für die Privatkläge- rin effizienter als eine Befriedigung durch den Staat im Sinne von Art. 73 StGB nach gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB durchgeführtem Betreibungsverfahren für die Ersatzforderung (vgl. auch Baumann, a.a.O., N 38 zu Art. 70/71 StGB m.w.H.). Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.1_____ und X.2_____ ist deshalb abzusehen. Die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatz- forderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebenen Abtretungserklärungen der Privatklägerin vom 6. September 2017 sind damit unwirksam. 18.1. Die X.3_____ erhob für sämtliche Beschuldigten eine Untersuchungsge- bühr von je CHF 9'600.00 (vgl. RG act. 103-105). Dies erscheint insofern als an- gemessen, als der gewerbsmässige Betrug (einschliesslich der mehrfachen Ur- kundenfälschung) und die Geldwäscherei zusammen abgeklärt werden mussten; dies namentlich auch deshalb, weil der Tatbestand der Geldwäscherei eine rechtswidrige Vortat voraussetzt. Die Geldwäscherei lief dabei schwerpunktmässig

119 / 137 über Y._____ bzw. seine Gesellschaften, während beim gewerbsmässigen Betrug und bei der mehrfachen Urkundenfälschung nur X.2_____ und X.1_____ beteiligt waren. Zwar lag bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen ein Geständnis von X.2_____ vor, allerdings mussten zu dessen Plausibilisierung dennoch zahl- reiche Beweise erhoben bzw. ausgewertet werden (vgl. Art. 160 StPO). Unter die- sen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die X.3_____ die angefallenen Untersuchungskosten gleichmässig auf die drei Beschuldigten verteilte. Dass sie dabei nicht in einen starren Schematismus verfiel, zeigt sich auch daran, dass die Höhe der Auslagen bei allen Beschuldigten unterschiedlich ausfiel. Die Vorinstanz teilte die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 unter den drei Beschuldigten wie folgt auf: CHF 8'000.00 je zu Lasten von X.2_____ und X.1_____; der auf Y._____ entfallende Anteil von CHF 4'000.00 ging aufgrund des Freispruchs zulasten des Kantons Graubünden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10). Auch diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden. 18.2. X.2_____ wird mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. ei- ne Verfahrenseinstellung. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'950.00 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 1'350.00 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 15'160.00, zu auferlegen. Zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 3'790.00, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubün- den und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart. 18.3. Der amtliche Verteidiger von X.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 32'433.00 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 95). Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag wegen doppelter Geltendmachung von Spesen auf CHF 31'239.65 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11.1), was unange- fochten geblieben ist. Die von der X.3_____ gutgeschriebenen E.3_____ontozahlungen von insgesamt CHF 10'000.00 sind indes erst nach der Verteilung der Kosten in Abzug zu bringen. Demzufolge resultiert ein Honorar von CHF 41'239.65. Entsprechend des Verfahrensausgangs sind die Kosten des amt- lichen Verteidigers im identischen Verhältnis aufzuteilen wie die Untersuchungs- und die erstinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. oben Erwägung 18.2), zumal der Aufwand aufgrund der frühen Anerkennung der Zivilforderung nur im Strafpunkt entstanden sein dürfte. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Untersuchungsverfahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart

120 / 137 (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 41'239.65 gehen daher zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 32'991.70, zu Lasten von X.2_____ und zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 8'247.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich da- von Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 10'000.00 erhalten hat. Mit Schreiben vom 1. März 2019 (SK1 18 6, act. D.47) teilte Rechtsanwalt lic. iur. Die- go Quinter zudem mit, dass er für seine Bemühungen vor der Vorinstanz bereits vollumfänglich, d.h. mit CHF 31'239.65, entschädigt worden sei. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. X.2_____ ist durch die Privatklägerin nicht zu entschädigen, da diese im Zivilpunkt vollständig obsiegt hat und für das teilweise Unterliegen im Strafpunkt keine Ent- schädigung schuldet (Art. 432 Abs. 1 StPO). 18.4. X.1_____ wird - wie X.2_____ - mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von ins- gesamt CHF 18'558.40 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 958.40 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 14'846.70, zu auferlegen. Zu einem Fünf- tel, somit im Betrag von CHF 3'711.70, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart. 18.5. Der amtliche Verteidiger von X.1_____, Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 47'653.60 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 94). Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag wegen doppelter Geltendmachung von Spesen auf CHF 46'421.10 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11.2), was unange- fochten geblieben ist. Die von der X.3_____ gutgeschriebenen Akontozahlungen von insgesamt CHF 7'000.00 sind indes erst nach der Verteilung der Kosten in Abzug zu bringen. Es erscheint angebracht, das Honorar zu einem Drittel (= CHF 15'473.70) für Aufwendungen im Zivilpunkt und zu zwei Dritteln für Aufwendungen im Strafpunkt (= CHF 30'947.40) aufzuteilen. Im Strafpunkt unterliegt X.1_____ - entsprechend des Verfahrensausgangs (vgl. oben Erwägungen 18.2 und 18.4) - zu vier Fünfteln, im Zivilpunkt zu zwei Dritteln (Gutheissung der Zivilklage in Höhe von rund CHF 2.6 Mio. statt CHF 4.6 Mio.). Die Entschädigung der amtlichen Ver-

121 / 137 teidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 7'000.00 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. Die Privatklägerin hat X.1_____ gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO für einen Drittel seiner Aufwendungen im Zivilpunkt, mithin im Umfang von CHF 5'157.90, zu ent- schädigen (CHF 15'473.70 / 3). 18.6. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug freigesprochen, wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei dagegen schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 13'773.30 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 173.30 Aus- lagen der X.3_____; CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr) zur Hälfte, somit im Betrag von CHF 6'886.65, zu auferlegen. Zur anderen Hälfte, somit im Betrag von CHF 6'886.65, verbleiben sie beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Re- gionalgerichts Landquart. 18.7. Der Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 52'922.45 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 93). Die Vorinstanz sprach ihm diesen Betrag vollumfänglich zu (vgl. angefochte- nes Urteil, E. 11.3). Bei den Akten der Vorinstanz befindet sich jedoch weder eine detaillierte Auflistung der einzelnen Positionen noch eine Honorarvereinbarung. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung gemäss kon- stanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (statt CHF 250.00) zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Dadurch redu- ziert sich das Honorar auf CHF 50'805.50 (190.3h à CHF 240.00 / zzgl. 3% Bar- auslagen / zzgl. 8% MWSt.). Es erscheint auch bei Y. angemessen, das Honorar zu einem Drittel (= CHF 16'935.15) für Aufwendungen im Zivilpunkt und zu zwei Dritteln für Aufwendungen im Strafpunkt (= CHF 33'870.35) aufzuteilen. Im Zivilpunkt obsiegt Y._____ vollständig, im Strafpunkt hälftig (vgl. oben Erwä- gung 18.6). Der Kanton Graubünden hat Y._____ daher für die hälftigen Aufwen- dungen im Strafpunkt, mithin im Umfang von CHF 16'935.20, zu entschädigen (CHF 33'870.35 / 2). Die Privatklägerin hat Y._____ sodann für die Aufwendungen

122 / 137 im Zivilpunkt, mithin im Umfang von CHF 16'935.15, zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 StPO). 18.8. Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferleg- ten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Regionalgerichts Landquart mit CHF 9'688.55 zu entschädigen (CHF 16'935.20 - CHF 6'886.65 - CHF 360 [Bus- se]). 18.9. Die Privatklägerin macht für ihren Aufwand im Untersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 89'680.69 (Aufwand im Zivil- punkt) bzw. CHF 96'725.96 (Aufwand im Strafpunkt) geltend (vgl. RG act. 96). Mangels eingereichter Honorarvereinbarung ist auch hier von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (statt CHF 270.00) auszugehen (vgl. oben Erwä- gung 18.7). Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten be- trägt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV), vorliegend somit CHF 180.00 (statt CHF 200.00). Die geltend ge- machten Spesen sind nicht zu beanstanden. Bezüglich des Zivilpunktes resultiert damit ein Honorar von CHF 79'752.85 (297.95h à CHF 240.00 / zzgl. Spe- sen/Auslagen / zzgl. MWSt.). Bezüglich des Strafpunktes ergibt sich ein Honorar von CHF 86'089.75 (288.75h à CHF 240.00 / 44.95h à CHF 180.00 / zzgl. Spesen / zzgl. MWSt.). Wie bei den Untersuchungskosten (vgl. oben Erwägung 18.1) rechtfertigt es sich auch bezüglich der Aufwendungen der Privatklägerin, von einer jeweils gleichmässigen Aufteilung zwischen den drei Beschuldigten auszugehen (Zivilpunkt: CHF 26'584.30 [CHF 79'752.85 / 3] / Strafpunkt: CHF 28'696.60 [CHF 86'089.75 / 3]). X.2_____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Pri- vatklägerin, welche im Strafpunkt zu vier Fünfteln (= CHF 22'957.30) und im Zivil- punkt vollständig (= CHF 26'584.30) obsiegt, insgesamt mit CHF 49'541.60 aus- seramtlich zu entschädigen (CHF 22'957.30 + CHF 26'584.30). X.1_____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Pri- vatklägerin, welche im Strafpunkt zu vier Fünfteln (= CHF 22'957.30) und im Zivil- punkt zu zwei Dritteln (= CHF 17'722.85) obsiegt, insgesamt mit CHF 40'680.15 ausseramtlich zu entschädigen (CHF 22'957.30 + CHF 17'722.85). Y._____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Pri- vatklägerin, welche im Strafpunkt zur Hälfte obsiegt, mit CHF 14'348.30 ausser- amtlich zu entschädigen (CHF 28'696.60 / 2).

123 / 137 19.X.1_____ verlangt zulasten der Gerichtskasse eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 (zzgl. Zins von 5% seit 26. September 2011). Begründend führt er aus, das Strafverfahren sei nicht nur für ihn, sondern auch für seine Ehe- frau und sein weiteres privates Umfeld eine enorme Belastung gewesen. Diese Umstände würden es rechtfertigen, eine Genugtuung in beantragter Höhe zuzu- sprechen (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 24). Die Voraussetzungen für eine solche Genugtuung sind vorliegend nicht gegeben, sodass sie nicht zuzusprechen ist. Zum einen war das Strafverfahren gegen X.1_____, wie sich am Verfahrensaus- gang zeigt, gerechtfertigt. Zum anderen waren auch die angeordneten Zwangs- massnahmen - namentlich die Untersuchungshaft - rechtmässig. 20.Die Haftkosten (CHF 1'427.00 bei X.2_____ und CHF 2'142.00 bei X.1_____) sowie die Kosten des StrafvollO.9_____es trägt der Kanton Graubün- den (Art. 380 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 JVG). X.2_____ und X.1_____ ha- ben sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 21.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) sieht für strafrechtliche Berufungsverfahren einen Kostenrahmen von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 vor. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwendiges Verfah- ren mit umfangreichem Aktenmaterial und einer Fülle von sich stellenden Tat- und Rechtsfragen. Die Gerichtsgebühr ist daher grundsätzlich im oberen Bereich des Kostenrahmens festzulegen. Bei der Berufung von X.1_____, welcher gemäss Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, sind die Kos- ten für das Berufungsverfahren auf CHF 12'000.00 festzulegen. Bezüglich der Be- rufungen der X.3_____ bzw. der Privatklägerin, die sich gegen den vor- instanzlichen Schuldspruch von Y._____ richteten, erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00 (X.3_____) bzw. - wegen der zusätzlichen Behandlung der Zivilklage - von CHF 12'000.00 (Privatklägerin) angemessen. X.2_____ wehrte sich mittels Berufung nicht gegen seinen Schuldspruch, sondern beschränkte die- se im Wesentlichen auf den Strafpunkt. Es rechtfertigt sich daher, die im Zusam- menhang mit der Berufung von X.2_____ entstandenen Gerichtskosten auf CHF 8'000.00 festzusetzen. 22.1. X.1_____ beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Frei- spruch, wird jedoch mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. ei- ne Verfahrenseinstellung. Er unterliegt daher zu vier Fünfteln, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'000.00 zu vier Fünf-

124 / 137 teln, somit im Betrag von CHF 9'600.00, zu auferlegen. Zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 2'400.00, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 22.2. Der amtliche Verteidiger von X.1_____, Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, machte für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 9'660.55 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. SK1 18 6, act. G.2). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend des Ausgangs des Berufungsver- fahrens gehen davon vier Fünftel, somit CHF 7'728.45, zu Lasten von X.1_____ und ein Fünftel, somit CHF 1'932.10, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. 22.3. Der private Verteidiger von X.1_____ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 34'142.90 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. SK1 18 6, act. G.4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen; hingegen ist der verwen- dete Stundenansatz mangels eingereichter Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 (statt CHF 270.00) zu reduzieren (vgl. oben Erwägung 18.7). Bei den Auslagen macht Rechtswalt lic. iur. Thomas Fingerhuth - nebst übrigen Aus- lagen von CHF 384.45 - Auslagen für Kopien in Höhe von CHF 8'308.00 geltend, wobei er pro Kopie CHF 1.00 in Rechnung stellt. Dies ist überhöht. Mit 25 Rappen pro Kopie sind die Kosten für Fotokopien - einschliesslich Unterhalt und Amortisa- tion des Kopiergerätes - abgedeckt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 18 114 vom 18. Dezember 2018, E. 8.2; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Infolgedes- sen erscheinen Auslagen im Betrag von CHF 2'461.45 (CHF 2'077.00 für Kopien / CHF 384.45 für übrige Auslagen) als angemessen. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteu- er resultieren damit angemessen Verteidigerkosten von CHF 24'678.65. X.1_____ obsiegt im Berufungsverfahren zu einem Fünftel (vgl. oben Erwägung 22.1), wes- halb er mit CHF 4'935.75 (inkl. Spesen und MWSt.) durch den Kanton Graubün- den ausseramtlich zu entschädigen ist. 22.4. Die Entschädigungsansprüche von X.1_____ werden mit den ihm auferleg- ten Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. X.1_____ schuldet dem Kan- tonsgericht somit CHF 4'664.25 (CHF 9'600.00 - CHF 4'935.75).

125 / 137 22.5. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft führt zwar Kosten im Betrag von CHF 86'182.16 an, sie macht jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von CHF 70'000.00 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Honorar selbst bei einem (mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung) anzuwendenden Stun- denansatz von CHF 240.00 höher als CHF 70'000.00 wäre. Es erscheint ange- messen, den angefallenen Aufwand je hälftig auf den Straf- und den Zivilpunkt aufzuteilen. Ebenso erscheint es sachgerecht, den geltend gemachten Aufwand, der mit Bezug sowohl auf X.1_____ als auch auf Y._____ angefallen ist, zwischen diesen beiden hälftig aufzuteilen. Die Privatklägerin obsiegt gegenüber X.1_____ zu vier Fünfteln im Strafpunkt und zu zwei Dritteln im Zivilpunkt (vgl. oben Erwä- gung 18.5). Dementsprechend hat X.1_____ die Privatklägerin für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 25'666.65 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen ([CHF 17'500.00 * 4/5] + [CHF 17'500.00 * 2/3). X.1_____ demgegenüber beantragte keine Entschädigung von der Privatklägerin. 23.1. X.2_____ verlangt im Berufungsverfahren eine Reduktion der Freiheitsstra- fe von viereinhalb auf 3 Jahre (einschliesslich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs). Im Berufungsverfahren wurde er zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, dies allerdings namentlich in Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend um eine Zusatzstrafe handelt. Der teilweise Freispruch und die teilweise Verfahrenseinstellung erfolgten sodann von Amtes wegen. X.2_____ unterliegt im Berufungsverfahren somit zu zwei Dritteln. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 zu zwei Dritteln, somit im Betrag von CHF 5'333.35, zu Lasten von X.2_____ und zu einem Drittel, somit im Betrag von CHF 2'666.65, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kan- ton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. 23.2. Der amtliche Verteidiger von X.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, macht für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 12'152.65 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Entsprechend des Ausgangs des Berufungsverfahrens gehen davon zwei Drittel, somit CHF 8'101.75, zu Lasten von X.2_____ und ein Drittel, somit CHF 4'050.90, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtli- chen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.

126 / 137 23.3. X.2_____ schuldet der Privatklägerin für das Berufungsverfahren keine ausseramtliche Verteidigung, da von ihm weder der Schuldpunkt noch die Gut- heissung der Zivilklage angefochten wurde. 24.1. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug freigesprochen, wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei dagegen schuldig gesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Un- ter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der X.3_____ von CHF 10'000.00 je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 5'000.00, Y._____ bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin von CHF 12'000.00 gehen zu drei Vierteln, somit im Betrag von CHF 9'000.00, zu Las- ten der Privatklägerin und zu einem Viertel, somit im Betrag von CHF 3'000.00, zu Lasten von Y.. 24.2. Der Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, macht für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 30'497.30 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend. Die "Doppelvertretung" durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Benedict Burg anlässlich der Berufungsverhandlung (total 20.5 Std.) war indes nicht erforderlich, sodass der in Rechnung gestellte Aufwand von 108.4 Stunden auf 87.9 Stunden zu kürzen ist. Mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz praxis- gemäss auf CHF 240.00 (statt CHF 250.00) festzusetzen (vgl. oben Erwägung 18.7.). Zuzüglich der geltend gemachten Spesen und der Mehrwertsteuer resultiert somit ein Honorar von CHF 24'097.95. Es erscheint angemessen, den Aufwand zu zwei Dritteln auf den Strafpunkt (= CHF 16'065.30) und zu einem Drittel (= CHF 8'032.65) auf den Zivilpunkt aufzuteilen. Im Zivilpunkt obsiegt Y._____ vollständig, im Strafpunkt zur Hälfte. Dementsprechend wird Y._____ im Berufungsverfahren der X.3_____ mit CHF 8'032.65 (inkl. Spesen und MWSt.) durch den Kanton Graubünden ausseramtlich entschädigt (CHF 16'065.30 / 2), wobei die Parteien- tschädigung aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt wird. Die Ent- schädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. Y._____ ist zulasten des Kantonsgerichts somit im Betrag von CHF 3'032.65 zu entschädigen (CHF 8'032.65 - CHF 5'000.00). Im Berufungsverfahren der Privatklägerin wird Y._____ - infolge vollständigen Obsie- gens im Zivilpunkt - durch die Privatklägerin mit CHF 8'032.65 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich entschädigt. Die Privatklägerin wird durch Y._____ - infolge hälftigen Obsiegens im Strafpunkt - mit CHF 8'750.00 (inkl. Spesen und MWSt.)

127 / 137 ausseramtlich entschädigt (CHF 17'500.00 / 2; zur Honorarforderung der Privat- klägerin s. oben Erwägung 22.5). 24.3. Y._____ beantragt die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 für wirtschaftliche Einbussen gestützt auf Art. 429 StPO. Geltend gemacht wird der Reiseaufwand für die Berufungsverhandlung (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 19). Da Y._____ indes teilweise schuldig gesprochen wird und die Berufungsver- handlung insofern gerechtfertigt war, hat er die entsprechenden Kosten selber zu tragen.

128 / 137 III. Demnach wird erkannt: I.Berufung der X.3_____ 1.Die Berufung der X.3_____ wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. 2.Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freigesprochen. 3.Y._____ ist schuldig des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. 4.Dafür wird Y._____ bestraft mit

  • einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 2 Jahren,
  • einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und
  • einer Busse von CHF 360.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Die Beschlagnahme (Kontosperre) der Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und ) wird aufgehoben. II.Berufung der X.4 1.Die Berufung der X.4_____ wird teilweise gutgeheissen. 2.Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freigesprochen. 3.Y._____ ist schuldig des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. 4.Die Zivilklage der X.4_____ gegen Y._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen. Die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB gegenüber dem Kanton Graubünden abgegebene Ab- tretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 ist unwirksam.

129 / 137 III.Berufung von X.1_____ 1.Die Berufung von X.1_____ wird teilweise gutgeheissen. 2.X.1_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte freigesprochen, die sich auf die der X.4_____ von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleis- tungen beziehen (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zahlungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55). 3.X.1_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der X.4_____ in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zah- lungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freigesprochen. 4.X.1_____ wird vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freigesprochen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ AG an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind. 5.Hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. September 2010 an die D.3_____ AG geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geld- flüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) wird das Verfahren gegen X.1_____ wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt. 6.X.1_____ ist schuldig

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
  • der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 7.Dafür wird X.1_____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft.

130 / 137 8.Die erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 9.1.Die Zivilklage der X.4_____ gegen X.1_____ wird im Betrag von CHF 2'664'778.52 zzgl. Zins von 5% seit 30. Oktober 2015 gutgeheissen. Die verzinsbare Forderung reduziert sich um CHF 5'000.00 ab 11. April 2018. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9.2.Im Umfang des unter Ziff. 9.1. gutgeheissenen Betrages haftet X.1_____ der X.4_____ solidarisch mit X.2_____. 10.Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.1_____ wird abgesehen und es wird gerichtlich festgehalten, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unwirksam ist. 11.Die Beschlagnahme (Grundbuchsperre) der auf X.1_____ lautenden Lie- genschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. , O.30, wird aufgehoben. 12.Der Antrag von X.1_____ auf Zusprechung einer Genugtuung wird abge- wiesen. IV.Berufung von X.2_____ 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft er- wachsen ist:

  • Ziff. 1 betreffend Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
  • Ziff. 10 betreffend Einziehung der beschlagnahmten Konti von X.2_____ bei der E.2_____ (IBAN ) und bei der _____ AG (Konto Nr. ). 2.Die Berufung von X.2 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. 3.X.2 wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251

131 / 137 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte freigesprochen, die sich auf die der X.4_____ von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleis- tungen beziehen (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zahlungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55). 4.X.2_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der X.4_____ in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zah- lungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freigesprochen. 5.X.2_____ wird vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freigesprochen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ AG an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind. 6.Hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. September 2010 an die D.3_____ AG geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geld- flüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) wird das Verfahren gegen X.2_____ wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt. 7.X.2_____ ist schuldig

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
  • der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 8.Für die in vorstehend Ziff. 1 und 7 aufgeführten Straftaten wird X.2_____ - als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 - mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. 9.Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 10.Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 bedingt ausgespro- chene Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird nicht widerrufen.

132 / 137 11.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass X.2_____ die Zivilkla- ge der X.4_____ im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 5'156'772.10 zzgl. 5% Zins seit 31. Dezember 2013 anerkannt und das vor- instanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die X.4_____ ihre Zivilklage ausdrücklich auch im Verhältnis gegenüber X.2_____ auf den Betrag von CHF 4'618'577.35 zzgl. Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 reduziert. Im Betrag bis CHF 2'664'778.52 besteht eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der X.4_____. 12.Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.2_____ wird abgesehen und es wird gerichtlich festgehalten, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unwirksam ist. V.Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen Y._____ 1.1.Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 13'773.30 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersu- chungsgebühren der X.3_____; CHF 173.30 Auslagen der X.3_____; CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 1/2, somit im Betrag von CHF 6'886.65, zu Lasten von Y._____ und verbleiben zu 1/2, somit im Betrag von CHF 6'886.65, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalge- richts Landquart. 1.2.Y._____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich: BusseCHF 360.00 VerfahrenskostenCHF 6'886.65 TotalCHF 7'246.65 1.3.Y._____ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'935.20 (inkl. Barausla- gen und MWSt.) entschädigt, wobei die Parteientschädigung aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Landquart zu bezahlen ist. 1.4.Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferleg- ten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Regionalgerichts Land- quart mit CHF 9'688.55 zu entschädigen.

133 / 137 1.5.Y._____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 14'348.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 1.6.Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 16'935.15 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens der X.3_____ von CHF 10'000.00 ge- hen je zur Hälfte, somit im Betrag von CHF 5'000.00, zu Lasten von Y._____ und zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. 2.2.Der Kanton Graubünden hat Y._____ für das Berufungsverfahren der X.3_____ mit CHF 8'032.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädi- gen, wobei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts zu bezahlen ist. 2.3.Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferleg- ten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Kantonsgerichts mit CHF 3'032.65 zu entschädigen. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens der X.4_____ von CHF 12'000.00 ge- hen zu 3/4, somit im Betrag von CHF 9'000.00, zu Lasten der X.4_____ und zu 1/4, somit im Betrag von CHF 3'000.00, zu Lasten von Y.. 3.2.Die X.4 wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 8'032.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen. 3.3.Y._____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Berufungsverfahren mit CHF 8'750.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen. VI.Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen X.1_____ 1.1.Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'558.40 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersu- chungsgebühren der X.3_____; CHF 958.40 Auslagen der X.3_____; CHF

134 / 137 8'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 14'846.70, zu Lasten von X.1_____, und verbleiben zu 1/5, somit im Betrag von CHF 3'711.70, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart. 1.2.X.1_____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich: VerfahrenskostenCHF 14'846.70 TotalCHF 14'846.70 1.3.Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.1_____ im Untersuchungsver- fahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart (Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi) von CHF 46'421.10 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 37'136.90, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 9'284.20, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 7'000.00 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. 1.4.X.1_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 40'680.15 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 1.5.Die X.4_____ wird verpflichtet, X.1_____ für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 5'157.90 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von X.1_____ von CHF 12'000.00 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 9'600.00, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 2'400.00, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 2.2.Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.1_____ im Berufungsverfah- ren (Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi) von CHF 9'660.55 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 7'728.45, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 1'932.10, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Ge-

135 / 137 richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. 2.3.Der Kanton Graubünden hat X.1_____ für die private Verteidigung im Beru- fungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth mit CHF 4'935.75 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2.4.Die Entschädigungsansprüche von X.1_____ werden mit den ihm auferleg- ten Gerichtskosten verrechnet. X.1_____ schuldet dem Kantonsgericht so- mit CHF 4'664.25. 2.5.X.1_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Berufungsverfahren mit CHF 25'666.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen. VII.Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen X.2_____ 1.1.Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'950.00 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersu- chungsgebühren der X.3_____; CHF 1'350.00 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 15'160.00, zu Lasten von X.2_____, und verbleiben zu 1/5, somit im Betrag von CHF 3'790.00, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart. 1.2.X.2_____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich: VerfahrenskostenCHF 15'160.00 TotalCHF 15'160.00 1.3.Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Untersuchungsver- fahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 41'239.65 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 32'991.70, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 8'247.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des

136 / 137 Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk ge- nommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter von der X.3_____ bereits E.3_____ontozahlungen in Höhe von CHF 10'000.00 und vom Re- gionalgericht Landquart eine Entschädigung in Höhe von CHF 31'239.65 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. 1.4.X.2_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 49'541.60 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von X.2_____ von CHF 8'000.00 ge- hen zu 2/3, somit im Betrag von CHF 5'333.35, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/3, somit im Betrag von CHF 2'666.65, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 2.2.Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Berufungsverfah- ren (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 12'152.65 gehen zu 2/3, somit im Betrag von CHF 8'101.75, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/3, somit im Betrag von CHF 4'050.90, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. VIII.Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

137 / 137 1.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 2.Mitteilung an:

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