Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2021 (Mit Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 18 47 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Salina Werffeli, Giger & Partner, Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandGrobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 04.09.2018, mitgeteilt am 23.10.2018 (Proz. Nr. 515-2018-20) Mitteilung03. August 2021
2 / 9 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 27. September 2017 mittels Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 12. Oktober 2017 Einsprache. Am 20./23. April 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalge- richt Viamala. B.Das Regionalgericht erklärte A._____ am 4. September 2018 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung an das Kan- tonsgericht Graubünden. C.Die Parteien wurden am 12. Mai 2021 zur Berufungsverhandlung vorgela- den. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2021 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Anlässlich der Berufungsverhandlung bean- tragte A., er sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. D.Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht am 12. Mai 2021 das Ur- teil den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft A. vor, dass er am K.________ 2017 um 09:45 Uhr mit einem Personenwagen in B._____ über die F.strasse in Richtung C. gefahren sei und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 48 km/h überschritten habe. Dabei habe er seine Geschwindigkeit aufgrund krasser Unaufmerksamkeit nicht im Auge behalten, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder hätte kennen müssen (StA act. 1/5). 2.1.Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der objektive Tatbestand verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
3 / 9 schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Ver- wirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in An- betracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend ist eine Verletzung der Verkehrsregeln betreffend Signalisation und Geschwindigkeitsbegrenzung zu prüfen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Die Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 VRV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_263/2015 v. 30.06.2015 E. 2.1; 6B_571/2012 v. 8.04.2013 E. 3.2; 6B_359/2016 v. 18.08.2016 E. 1.3.2). Wird die signalisierte Geschwindigkeitsbe- grenzung nicht eingehalten, liegt neben einer Verletzung der Höchstgeschwindig- keit regelmässig auch eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG vor, wonach Signa- le und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. 2.2.Aus den polizeilichen Akten wird ersichtlich, dass der Berufungskläger mit dem Fahrzeug GR E.am K.___ 2017 um 09:45 Uhr auf der F.strasse innerorts in B. mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h ge- messen wurde (StA act. 3/1 u. 3/2). Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h hat der Berufungskläger die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h damit um 48 km/h überschritten. Indem der Berufungskläger innerorts mehr als 25 km/h zu schnell fuhr, hat er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Be- rufungskläger stellt die geschilderte Verletzung der Höchstgeschwindigkeit auch nicht in Abrede (vgl. StA act. 3/17, S. 2; act. H.3, S. 2) und bestreitet dadurch im- plizit nicht, dass er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Ver-
4 / 9 kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Er macht aber geltend, er habe den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt, da er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Dies ist im Folgenden de- tailliert zu prüfen. 3.1.Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schwe- res Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Erwägung zieht. Die Annahme einer gro- ben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_661/2016 v. 23.02.2017 E.1.2.1 m.w.H.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr auch der subjektive Tat- bestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht werte- te jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitun- gen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. BGer 6B_661/2016 v. 23.02.2017 E. 1.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverlet- zung objektiv wiegt, desto eher ist Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. BGer 6B_904/2015 v. 27.05.2016 E. 6.2.1 m.w.H.). 3.2.Der Berufungskläger macht geltend, dass er nicht rücksichtslos gehandelt habe, da er sich in einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe, welchen er nicht hätte vermeiden können. Konkret bringt er vor, dass er sich bereits ausserorts gewähnt habe und nur deshalb mit der gemesse- nen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In der Absicht, via F._____ nach C._____ zu gelangen, sei er von der A13 herkommend von Chur in Richtung B._____ gefahren. Dabei habe er die Orts- und Geschwindigkeitstafel ("Höchstge- schwindigkeit 50 generell") Eingangs des Dorfes B._____ sehr wohl wahrgenom-
5 / 9 men. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass dieses Schild bei der anschliessen- den Kreuzung nur für Linksabbieger gelte, da für diese Richtung "B._____ Dorf" signalisiert gewesen sei, für die Fahrtrichtung rechts dagegen "F./C.". Er habe deswegen angenommen, dass er sich eben gerade noch nicht im Dorf selbst befinde. Spätestens nach der anschliessenden Unterführung auf der F.strasse in Richtung C. öffne sich zudem das Ortsbild, man wähne sich auf einer pfeilgeraden Ausserortsstrecke. Dieser Eindruck werde zudem durch die Signalisation "Hauptstrasse" und die Anzeige zur Befahrbarkeit des F._____ verstärkt. Die Signalisation sei in diesem Sinne unklar, was mit einer sim- plen Wiederholung der Tafel "Generell 50" verhindert werden könnte. Aus diesem Grund habe er angenommen, dass er sich auf einer 80er Strecke befinde (vgl. act. H.3, S. 2 - 4). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich am Tatort um ein dicht besiedeltes Gebiet handle, sei schliesslich ebenfalls nicht überzeugend und werde bestritten. Abgesehen von ein paar Häusern sei die Strasse von Wiesen und Wäldern umgeben, weshalb er mit gutem Gewissen von einer Ausserortsstre- cke habe ausgehen dürfen. Dieser Irrtum sei dabei nicht vermeidbar gewesen, da der Strassenabschnitt für ihn als Ortsunkundigen einer Ausserortsstrasse gegli- chen habe, namentlich aufgrund der missverständlichen Signalisation (vgl. act. H.3, S. 4 - 6). 3.3.1. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorliegend grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeitsübertretung von 48 km/h innerorts rücksichtslos und dementsprechend grobfahrlässig ist. Von diesem Punkt ist nur abzuweichen, sofern sich der Berufungskläger in einem vermeidba- ren Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hat, oder so- fern Umstände ersichtlich sind, welche gegen ein rücksichtsloses beziehungswei- se grobfahrlässiges Verhalten sprechen. Beides ist in casu jedoch nicht der Fall. 3.3.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, sofern er sich in einem Irrtum befunden hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vor- sicht jedoch vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Vorlie- gend hat der Berufungskläger selbst dargelegt, dass er das 50er Schild am Dorf- eingang (vgl. zum Standort StA act. 3/9) wahrgenommen habe, er jedoch davon ausgegangen sei, dass dieses nur für Linksabbieger bei der anschliessenden Kreuzung gelte (vgl. StA act. 3/17, S. 3; act. H.2, S. 3). Die Regel, dass eine Ge- schwindigkeitsbegrenzung direkt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" beginnt und beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" endet (vgl.
6 / 9 Art. 4a Abs. 2 VRV), stellt eine grundlegende und offensichtliche Regel des Stras- senverkehrsgesetzes dar. Insofern stellt sich die Frage, wie glaubhaft der behaup- tete Irrtum des Berufungsklägers ist, beziehungsweise ob es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Unabhängig davon stellt jedoch auch der geschilderte Irrtum bereits selbst ein (grob)fahrlässiges Fehlverhalten dar, da in diesem Falle offenbar keine genügenden Kenntnisse der erwähnten wichtigen Verkehrsregeln bestanden und der Berufungskläger so Art. 27 Abs. 1 SVG verletzt hat. Der Irrtum wäre mit Kenntnis der einschlägigen Verkehrsregeln offensichtlich vermeidbar ge- wesen. Daraus folgt, dass sich der Berufungskläger im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB einer grobfahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar machen kann, selbst wenn man von einem Irrtum ausgehen würde. 3.3.3. An der Beurteilung der Grobfahrlässigkeit (und auch der Vermeidbarkeit des Irrtums) vermag schliesslich auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Ausserortscharakter der F.strasse nichts zu ändern, da diese Argumentation nicht überzeugt. Direkt an der Kreuzung nach der Ausfahrt von der A13 befinden sich auf beiden Strassenseiten verschiedene Häuser, darunter ein Lebensmittella- den und eine Molkerei (vgl. StA act. 3/10). Es ist offensichtlich, dass man sich in- nerorts befindet. Auch nach der Unterführung bleibt der Innerortscharakter beste- hen. Linksseitig befinden sich Wohnhäuser des Quartiers "D.___", wobei die Zugänge der Häuser und die Quartierstrassen direkt in die F.strasse führen (vgl. StA act. 3/8; 3/12; 3/18). Zwar befinden sich auf der rechten Seite (Fahrrich- tung C.) tatsächlich ein Wald und ein grösserer Parkplatz. Gerade in ländli- chen Regionen kann man sich jedoch auf keinen Fall darauf verlassen, dass man sich bei solchen Verhältnissen ausserorts befindet. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand". Diese Schilder geben keinerlei Hinweis darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte deshalb nicht nur die mass- geblichen Schilder beachten müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, dass er sich auf einer Aus- serortsstrecke befindet. Über die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern machte er sich jedoch in rücksichtsloser Weise offenbar keine Gedanken und fuhr sogar erheblich schneller als die seines Erachtens nach erlaubten 80 km/h, wobei sein Irrtum über die Höchstgeschwindigkeit vermeidbar war, sofern überhaupt tatsächlich ein Irrtum bestand. Der Berufungskläger hat damit grobfahrlässig ge- handelt, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet hat, trotz Innerortscharakter der F._____strasse mit 98 km/h gefahren ist und die daraus
7 / 9 entstehende erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hat. 3.4.Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass sich der Berufungsklä- ger der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 4.1.Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00. Sie hat dabei die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.1 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung ange- messen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Anzahl an Tagessätzen von 120 auf 100 zu reduzieren. Auch bei der Verbindungsbusse (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1 ff.) rechtfertigt sich unter diesem Aspekt eine Reduktion, weshalb die von der Vorinstanz mit zutref- fender Begründung ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 auf CHF 600.00 reduziert wird. Das geleistete Depositum von CHF 800.00 wird im Umfang von CHF 600.00 an die Busse und im Umfang von 200.00 an die Unter- suchungskosten der Staatsanwaltschaft (siehe E. 5) angerechnet. 4.3.Was die Höhe der Tagessätze betrifft, gab der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021 an, dass er nur von seiner Rente lebe. Die in der Steuerauskunft der Steuerverwaltung Graubünden aufgeführten übrigen Einkünfte von CHF 55'052.00 würden einzig aus Vermögenserträgen sei- ner Ehefrau resultieren (vgl. act. H.2). Aus der Steuerauskunft kann nichts Gegen- teiliges entnommen werden (vgl. act. D.10), womit davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz von korrekten Einkommensverhältnissen ausgegangen ist. An der Höhe des Tagessatzes von CHF 30.00 ist damit festzuhalten; im Übrigen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4.Was die Ausführungen zur Aufschiebung der Geldstrafe betrifft, kann eben- falls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.a und 6.b) verwiesen werden. Der Gewährung des bedingten Vollzugs der
8 / 9 Geldstrafe steht nichts entgegen, wobei die Probezeit von drei Jahren zu bestäti- gen ist. 5.Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vor- instanzlichen Kostenspruchs. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten von CHF 2'415.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____. Die Kosten des Berufungsverfahrens be- stehend aus den Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, gehen ebenfalls zulasten des unterliegenden Berufungsklägers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 bestraft. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubün- den von CHF 2'415.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 7.Das geleistete Depositum von CHF 800.00 wird im Umfang von CHF 600.00 an die Busse und im Umfang von 200.00 an die Untersu- chungskosten der Staatsanwaltschaft angerechnet. 8.Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: